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SGSTA.2021.24

Staats- und Bundessteuer 2018

Solothurn · 2021-06-02 · Deutsch SO
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Verfahren, Ermessensveranlagung.In casu Einreichen der Steuererklärung und der Jahresrechnung noch innert der Einsprachefrist, zu Unrecht erfolgter Nichteintretensentscheid der Vorinstanz.

Sachverhalt

unterscheidet sich damit in einem wesentlichen Punkt vom Sachverhalt, der dem Entscheid 2C_579/2008 zugrunde lag. Aus diesem Entscheid kann die Vorinstanz daher nichts für ihren Standpunkt ableiten.

Im Entscheid vom 30. April 2014, 2C_312/2014 hat das Bundesgericht einen Nichteintretensentscheid des KStA bestätigt, obschon der Steuerpflichtige im Einspracheverfahren eine Steuererklärung eingereicht hatte. Die Steuererklärung war aber offensichtlich unvollständig ausgefüllt worden. Zudem fehlten etliche Belege, welche das KStA ausdrücklich verlangt hatte. Vorliegend ist die eingereichte Steuererklärung weder offensichtlich unvollständig, noch wurden Belege ausdrücklich einverlangt, die nicht eingereicht worden wären.

7.    Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass aufgrund ihrer Analyse und einer zusätzlichen Plausibilisierungsprüfung die eingereichte Jahresrechnung als fehlerhaft beurteilt werden müsse. Damit nimmt die Vorinstanz bereits eine materielle Prüfung der Jahresrechnung vor. Eine solche hat aber zu unterbleiben, wenn auf die Einsprache nicht eingetreten wird. Auf die Beurteilung der Ausführungen der Parteien zum Gewinn und den Ausgaben des Bauprojekts kann daher verzichtet werden. Erst wenn auf die Einsprache eingetreten wird, muss die Vorinstanz überprüfen, ob mit der Einsprache und den eingereichten Unterlagen die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nachgewiesen werden kann. Dazu sind die Steuererklärung und die eingereichte Jahresrechnung vertieft zu überprüfen.

8.    Damit ergibt sich, dass die Gültigkeitsvoraussetzungen der Einsprache erfüllt waren und die Vorinstanz zu Unrecht auf die Einsprache nicht eingetreten ist. Die Akten sind daher zur materiellen Behandlung der Einsprache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 24. Januar 2022 (SGSTA.2021.24;BST.2021.22)

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG, BGS 614.11) kann ein Steuerpflichtiger gegen den Einspracheentscheid über die Staatssteuerveranlagung beim Kantonalen Steuergericht Rekurs erheben. Einspracheentscheide über die Veranlagung der direkten Bundessteuern sind demgegenüber beim Kantonalen Steuergericht mittels Beschwerde anzufechten (Art. 140 Abs. 1 DBG i.V.m. § 4 der kantonalen Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde ergibt sich aus Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) i.V.m. § 4 der kantonalen Vollzugsverordnung zum DBG. Die Rekurrentin ist daher als Steuerpflichtige zur Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel legitimiert und das angerufene Gericht ist sachlich zuständig. Rekurs und Beschwerde sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der Einspracheentscheid datiert vom 2. Juni 2021. Am 1. Juli 2021 wurde die Rechtsschrift der Post übergeben. Rekurs und Beschwerde wurden fristgerecht erhoben. Es ist darauf einzutreten.

2.    Mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2021 ist das KStA nicht auf die Einsprache der Rekurrentin eingetreten. Vorliegend geht es somit um die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung eingetreten ist ( Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. Aufl., § 21 N 12). Die Eintretensvoraussetzungen für Einsprachen gegen Ermessensveranlagungen werden im kantonalen Recht (§ 149 Abs.

E. 4 StG) und im Recht der direkten Bundessteuer (Art. 132 Abs. 3 DBG) nahezu gleich umschrieben. Es rechtfertigt sich daher, Rekurs und Beschwerde gleichzeitig in einem Entscheid zu behandeln. Soweit notwendig wird auf Differenzierungen nachfolgend eingegangen.

3.    Im Einspracheverfahren hat die Rekurrentin den ausdrücklichen Wunsch geäussert, dass die Einsprache zusammen mit der Steuererklärung 2019 behandelt wird. Obschon sich das KStA mehrfach nach dem Ausbleiben der Steuererklärung 2019 erkundigt hat, wurde diese nicht eingereicht. In der Folge wurde die Einsprache ohne Einsichtnahme in die Steuererklärung 2019 behandelt. In ihrem Rekurs vom

1. Juli 2021 begründet die Rekurrentin das Ausbleiben der Steuererklärung mit der unerwarteten Krebserkrankung des Hauptaktionärs und der internen Weisung, dass Steuererklärungen oder Jahresrechnungen ohne seine ausdrückliche Einwilligung nicht eingereicht werden dürfen. Da die rechtlich vertretene Rekurrentin während des Einspracheverfahrens nie auf diese Erkrankung oder diese Weisung hinwies, ist das Vorgehen des KStA, die Einsprache ohne Steuererklärung 2019 zu behandeln, nicht zu beanstanden.

E. 4.1 Ein Nichteintretensentscheid kann im Einspracheverfahren gefällt werden, wenn die Gültigkeitsvoraussetzungen einer Einsprache nicht erfüllt sind. Zu den Gültigkeitsvoraussetzungen gehören insbesondere (vgl. Zweifel et al., a.a.O., § 21 N 12; Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Art. 132 N 6):

- Legitimation des Einsprechers;

- Prozessfähigkeit des Einsprechers;

- Rechtsschutzinteresse des Einsprechers;

- Anfechtungsobjekt muss der Einsprache zugänglich sein;

- Schriftlichkeit;

- Einhaltung der Einsprachefrist;

- Vorhandensein eines Einsprachewillens. Wird eine Ermessensveranlagung angefochten, sind auch die Begründung der Einsprache und die Nennung allfälliger Beweismittel Gültigkeitsvoraussetzungen ( Zweifel et al., a.a.O., § 20 N 20 f.; Richner et al., a.a.O., Art. 132 N 56 ff.).

E. 4.2 Vorliegend macht die Vorinstanz geltend, dass keine genügende Begründung vorhan-den sei. Nach h. L. dürfen mit Blick auf die Eintretensfrage keine allzu hohen Anforderungen an die Begründung gestellt werden. Immerhin muss der Begründung aber entnommen werden können, was der Einsprecher an der angefochtenen Verfügung bemängelt und auf welche sachbezogenen tatsächlichen oder rechtlichen Überlegungen er sich dabei stützt. Der Einsprecher muss sich mit anderen Worten sachbezogen mit der angefochtenen Verfügung befassen ( Zweifel et al., a.a.O., § 20 N 20).

E. 4.3 Das Nachreichen der versäumten Mitwirkungshandlung bzw. der Steuererklärung, stellt keine Prozessvoraussetzung dar. Sie ist aber eine mögliche, häufig wahrscheinlich sogar die einfachste Form, wie eine Begründung erbracht werden kann ( Richner et al., a.a.O., Art. 132 N 58; BGer, Entscheid vom 29. April 2009, 2C_579/2008, E. 2.2; Entscheid vom 4. Juli 2005, 2A.72/2004, E. 6).

E. 4.4 Steuerpflichtige, die nach Ermessen veranlagt worden sind, haben im Einspracheverfah-ren die offensichtliche Unrichtigkeit der Veranlagung nachzuweisen (Art. 132 Abs. 3 DBG; Art. 48 Abs. 2 StHG, § 149 Abs. 4 StG; vgl. auch BGE 131 II 548, E. 2.3). Die Frage, ob die offensichtliche Unrichtigkeit der Veranlagung nachgewiesen werden konnte, bildet Gegenstand der materiellen Prüfung der Einsprache ( Richner et al., a.a.O. Art. 132 N 62; Zweifel/ Hunziker , in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. Aufl., Art. 48 N 42). Sie stellt daher keine Prozessvoraussetzung dar.

5.    Vorliegend hat die Rekurrentin mit Schreiben vom 24. Juni 2020 eine kurze Einsprache eingereicht. Nebst formellen Bemerkungen zur Einsprachefrist und zur Vollmacht enthielt die Einsprache den Antrag, dass die Ermessensveranlagung aufzuheben und die Veranlagung gemäss Steuererklärung vorzunehmen sei. Gleichzeitig wurden im Sinne einer Begründung die Steuererklärung 2018 sowie die Jahresrechnung 2017/2018 plus Einlageblätter eingereicht. Damit kann festgehalten werden, dass der Einsprache entnommen werden kann, welche Punkte die Rekurrentin in der Ermessensveranlagung als qualifiziert unrichtig beurteilt und wie sie in ihren Augen korrigiert werden müssten. Die Einsprache geht damit über eine bloss pauschale Infragestellung einer Ermessensveranlagung hinaus. Zumindest mittelbar durch Einreichung der Steuererklärung werden die einzelnen Steuerfaktoren bezeichnet, deren Abänderung beantragt wird.

6.    In E. 3 des Einspracheentscheids verweist das KStA auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 29. April 2008, 2C_579/2008. In diesem Entscheid hat das Bundesgericht einen Nichteintretensentscheid in einem Einspracheverfahren geschützt, weil die im Einspracheverfahren eingereichte unvollständige Jahresrechnung bei nach wie vor fehlender Steuererklärung die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nicht belegen könne (vgl. Entscheid, E. 2.4). Vorliegend hat aber die Rekurrentin nicht nur eine Jahresrechnung, sondern die komplette Steuererklärung eingereicht. Damit hat sie innerhalb der Einsprachefrist diejenigen Handlungen vorgenommen, die von ihr auch im ordentlichen Veranlagungsverfahren verlangt worden wären. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich damit in einem wesentlichen Punkt vom Sachverhalt, der dem Entscheid 2C_579/2008 zugrunde lag. Aus diesem Entscheid kann die Vorinstanz daher nichts für ihren Standpunkt ableiten. Im Entscheid vom 30. April 2014, 2C_312/2014 hat das Bundesgericht einen Nichteintretensentscheid des KStA bestätigt, obschon der Steuerpflichtige im Einspracheverfahren eine Steuererklärung eingereicht hatte. Die Steuererklärung war aber offensichtlich unvollständig ausgefüllt worden. Zudem fehlten etliche Belege, welche das KStA ausdrücklich verlangt hatte. Vorliegend ist die eingereichte Steuererklärung weder offensichtlich unvollständig, noch wurden Belege ausdrücklich einverlangt, die nicht eingereicht worden wären.

7.    Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass aufgrund ihrer Analyse und einer zusätzlichen Plausibilisierungsprüfung die eingereichte Jahresrechnung als fehlerhaft beurteilt werden müsse. Damit nimmt die Vorinstanz bereits eine materielle Prüfung der Jahresrechnung vor. Eine solche hat aber zu unterbleiben, wenn auf die Einsprache nicht eingetreten wird. Auf die Beurteilung der Ausführungen der Parteien zum Gewinn und den Ausgaben des Bauprojekts kann daher verzichtet werden. Erst wenn auf die Einsprache eingetreten wird, muss die Vorinstanz überprüfen, ob mit der Einsprache und den eingereichten Unterlagen die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nachgewiesen werden kann. Dazu sind die Steuererklärung und die eingereichte Jahresrechnung vertieft zu überprüfen.

8.    Damit ergibt sich, dass die Gültigkeitsvoraussetzungen der Einsprache erfüllt waren und die Vorinstanz zu Unrecht auf die Einsprache nicht eingetreten ist. Die Akten sind daher zur materiellen Behandlung der Einsprache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Rekurs und Beschwerde erweisen sich deshalb als berechtigt. Bei diesem Verfahrensausgang entfallen auf die Rekurrentin keine Gerichtskosten. Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt. ****************

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

KSGE 2022 Nr. 6

StG § 149 Abs. 4, DBG Art. 132 Abs. 3.Verfahren, Ermessensveranlagung.

In casu Einreichen der Steuererklärung und der Jahresrechnung noch innert der Einsprachefrist, zu Unrecht erfolgter Nichteintretensentscheid der Vorinstanz.

Aus den Erwägungen

2.    Mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2021 ist das KStA nicht auf die Einsprache der Rekurrentin eingetreten. Vorliegend geht es somit um die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung eingetreten ist (Zweifelet al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. Aufl., § 21 N 12). Die Eintretensvoraussetzungen für Einsprachen gegen Ermessensveranlagungen werden im kantonalen Recht (§ 149 Abs. 4 StG) und im Recht der direkten Bundessteuer (Art. 132 Abs. 3 DBG) nahezu gleich umschrieben. Es rechtfertigt sich daher, Rekurs und Beschwerde gleichzeitig in einem Entscheid zu behandeln. Soweit notwendig wird auf Differenzierungen nachfolgend eingegangen.

3.    Im Einspracheverfahren hat die Rekurrentin den ausdrücklichen Wunsch geäussert, dass die Einsprache zusammen mit der Steuererklärung 2019 behandelt wird. Obschon sich das KStA mehrfach nach dem Ausbleiben der Steuererklärung 2019 erkundigt hat, wurde diese nicht eingereicht. In der Folge wurde die Einsprache ohne Einsichtnahme in die Steuererklärung 2019 behandelt. In ihrem Rekurs vom

1. Juli 2021 begründet die Rekurrentin das Ausbleiben der Steuererklärung mit der unerwarteten Krebserkrankung des Hauptaktionärs und der internen Weisung, dass Steuererklärungen oder Jahresrechnungen ohne seine ausdrückliche Einwilligung nicht eingereicht werden dürfen. Da die rechtlich vertretene Rekurrentin während des Einspracheverfahrens nie auf diese Erkrankung oder diese Weisung hinwies, ist das Vorgehen des KStA, die Einsprache ohne Steuererklärung 2019 zu behandeln, nicht zu beanstanden.

4.1. Ein Nichteintretensentscheid kann im Einspracheverfahren gefällt werden, wenn die Gültigkeitsvoraussetzungen einer Einsprache nicht erfüllt sind. Zu den Gültigkeitsvoraussetzungen gehören insbesondere (vgl.Zweifelet al., a.a.O., § 21 N 12;Richneret al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Art. 132 N 6):

- Legitimation des Einsprechers;

- Prozessfähigkeit des Einsprechers;

- Rechtsschutzinteresse des Einsprechers;

- Anfechtungsobjekt muss der Einsprache zugänglich sein;

- Schriftlichkeit;

- Einhaltung der Einsprachefrist;

- Vorhandensein eines Einsprachewillens.

Wird eine Ermessensveranlagung angefochten, sind auch die Begründung der Einsprache und die Nennung allfälliger Beweismittel Gültigkeitsvoraussetzungen (Zweifelet al., a.a.O., § 20 N 20 f.;Richneret al., a.a.O., Art. 132 N 56 ff.).

4.2. Vorliegend macht die Vorinstanz geltend, dass keine genügende Begründung vorhanden sei. Nach h. L. dürfen mit Blick auf die Eintretensfrage keine allzu hohen Anforderungen an die Begründung gestellt werden. Immerhin muss der Begründung aber entnommen werden können, was der Einsprecher an der angefochtenen Verfügung bemängelt und auf welche sachbezogenen tatsächlichen oder rechtlichen Überlegungen er sich dabei stützt. Der Einsprecher muss sich mit anderen Worten sachbezogen mit der angefochtenen Verfügung befassen (Zweifelet al., a.a.O., § 20 N 20).

4.3. Das Nachreichen der versäumten Mitwirkungshandlung bzw. der Steuererklärung, stellt keine Prozessvoraussetzung dar. Sie ist aber eine mögliche, häufig wahrscheinlich sogar die einfachste Form, wie eine Begründung erbracht werden kann (Richneret al., a.a.O., Art. 132 N 58; BGer, Entscheid vom 29. April 2009, 2C_579/2008, E. 2.2; Entscheid vom 4. Juli 2005, 2A.72/2004, E. 6).

4.4. Steuerpflichtige, die nach Ermessen veranlagt worden sind, haben im Einspracheverfahren die offensichtliche Unrichtigkeit der Veranlagung nachzuweisen (Art. 132 Abs. 3 DBG; Art. 48 Abs. 2 StHG, § 149 Abs. 4 StG; vgl. auch BGE 131 II 548, E. 2.3). Die Frage, ob die offensichtliche Unrichtigkeit der Veranlagung nachgewiesen werden konnte, bildet Gegenstand der materiellen Prüfung der Einsprache (Richneret al., a.a.O. Art. 132 N 62;Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. Aufl., Art. 48 N 42). Sie stellt daher keine Prozessvoraussetzung dar.

5.    Vorliegend hat die Rekurrentin mit Schreiben vom 24. Juni 2020 eine kurze Einsprache eingereicht. Nebst formellen Bemerkungen zur Einsprachefrist und zur Vollmacht enthielt die Einsprache den Antrag, dass die Ermessensveranlagung aufzuheben und die Veranlagung gemäss Steuererklärung vorzunehmen sei. Gleichzeitig wurden im Sinne einer Begründung die Steuererklärung 2018 sowie die Jahresrechnung 2017/2018 plus Einlageblätter eingereicht. Damit kann festgehalten werden, dass der Einsprache entnommen werden kann, welche Punkte die Rekurrentin in der Ermessensveranlagung als qualifiziert unrichtig beurteilt und wie sie in ihren Augen korrigiert werden müssten. Die Einsprache geht damit über eine bloss pauschale Infragestellung einer Ermessensveranlagung hinaus. Zumindest mittelbar durch Einreichung der Steuererklärung werden die einzelnen Steuerfaktoren bezeichnet, deren Abänderung beantragt wird.

6.    In E. 3 des Einspracheentscheids verweist das KStA auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 29. April 2008, 2C_579/2008. In diesem Entscheid hat das Bundesgericht einen Nichteintretensentscheid in einem Einspracheverfahren geschützt, weil die im Einspracheverfahren eingereichte unvollständige Jahresrechnung bei nach wie vor fehlender Steuererklärung die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nicht belegen könne. Vorliegend hat aber die Rekurrentin nicht nur eine Jahresrechnung, sondern die komplette Steuererklärung eingereicht. Damit hat sie innerhalb der Einsprachefrist diejenigen Handlungen vorgenommen, die von ihr auch im ordentlichen Veranlagungsverfahren verlangt worden wären. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich damit in einem wesentlichen Punkt vom Sachverhalt, der dem Entscheid 2C_579/2008 zugrunde lag. Aus diesem Entscheid kann die Vorinstanz daher nichts für ihren Standpunkt ableiten.

Im Entscheid vom 30. April 2014, 2C_312/2014 hat das Bundesgericht einen Nichteintretensentscheid des KStA bestätigt, obschon der Steuerpflichtige im Einspracheverfahren eine Steuererklärung eingereicht hatte. Die Steuererklärung war aber offensichtlich unvollständig ausgefüllt worden. Zudem fehlten etliche Belege, welche das KStA ausdrücklich verlangt hatte. Vorliegend ist die eingereichte Steuererklärung weder offensichtlich unvollständig, noch wurden Belege ausdrücklich einverlangt, die nicht eingereicht worden wären.

7.    Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass aufgrund ihrer Analyse und einer zusätzlichen Plausibilisierungsprüfung die eingereichte Jahresrechnung als fehlerhaft beurteilt werden müsse. Damit nimmt die Vorinstanz bereits eine materielle Prüfung der Jahresrechnung vor. Eine solche hat aber zu unterbleiben, wenn auf die Einsprache nicht eingetreten wird. Auf die Beurteilung der Ausführungen der Parteien zum Gewinn und den Ausgaben des Bauprojekts kann daher verzichtet werden. Erst wenn auf die Einsprache eingetreten wird, muss die Vorinstanz überprüfen, ob mit der Einsprache und den eingereichten Unterlagen die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nachgewiesen werden kann. Dazu sind die Steuererklärung und die eingereichte Jahresrechnung vertieft zu überprüfen.

8.    Damit ergibt sich, dass die Gültigkeitsvoraussetzungen der Einsprache erfüllt waren und die Vorinstanz zu Unrecht auf die Einsprache nicht eingetreten ist. Die Akten sind daher zur materiellen Behandlung der Einsprache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 24. Januar 2022 (SGSTA.2021.24;BST.2021.22)