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SGSTA.2020.47

Staats- und Bundessteuer 2019

Solothurn · 2021-04-06 · Deutsch SO
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Abzüge, Liegenschaftsunterhalt; Doppelbesteuerung, StG § 39 Abs. 3, DBG Art. 32 Abs. 2, DBA CH-DE Art. 24 Abs. 1 und 2.1. Heimwerkergeräte und Werkzeuge für eine Küchenrenovation in Eigenregie steuerlich nicht abziehbar. 2. In casu Schuldzinsenverlegung nach Deutschland, keine Verletzung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Heimwerkergeräte und Werkzeuge für eine Küchenrenovation in Eigenregie steuerlich nicht abziehbar.

E. 2 Ziff. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Deutschland (DBA CH-DE; SR 0.672.913.62) wird bei einer Person, die in der Schweiz ansässig ist, die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen (ausgenommen Art. 4 Abs. 3, 4 und 9 und Art. 23) in Deutschland besteuert werden, so nimmt die Schweiz diese Einkünfte (ausgenommen Dividenden) oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; die Schweiz kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 DBA CH-DE wird die Bundesrepublik Deutschland die aus der Schweiz stammenden Einkünfte nach lit. a-d von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 bei einer Person, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, bei der Festsetzung des Satzes ihrer Steuer auf die Einkünfte, die nach dieser Vorschrift nicht von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind, einbeziehen (vgl. auch BGer 2C_698/2015, 2C_699/2015 vom 29.8.2016, E. 3.2.2).

3.    Im konkreten Fall hat der Rekurrent die Küche seiner Liegenschaft in X. im Miteigentumsanteil von 50 % selbst renoviert. Nebst unbestrittenen Unterhaltskosten von CHF 4'466 wurden CHF 1'122 für Werkzeuge und Geräte von der Vorinstanz nicht anerkannt. Der Rekurrent akzeptiert dies nicht. Er macht v.a. auch geltend, im Solothurner Steuerbuch sei nur von Gartenpflegegeräten die Rede. Hier gehe es aber um eine Renovation. Ausserdem wurde im vorliegenden Fall ein Schuldzinsenanteil betreffend eine Liegenschaft des Rekurrenten in Deutschland (Berlin) dorthin verlegt. Der Rekurrent betrachtet dies im Wesentlichen als Verletzung des DBA CH-DE.

3.1  Zu den hier umstrittenen Unterhaltskosten gehören wie gesehen (vgl. oben, E. 2.1) die eigentlichen Reparatur- und Renovationskosten. Ersatzanschaffungen für Geräte können dann abgezogen werden, wenn sie fest mit dem Gebäude verankert sind wie Waschmaschinen, Boiler, Geschirrspüler etc. Die Anschaffung von eigentlichen Mobilien wie Heimwerkergeräten oder Werkzeugen kann nicht als Liegenschaftskosten abgezogen werden, selbst wenn sie für Unterhaltskosten eingesetzt werden können. Die Anschaffung derartiger Werkzeuge und Geräte gilt als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten. Die hier abzugsfähigen Kosten werden alsdann in der StVO Nr. 16 erwähnt. Geräte und Werkzeuge gehören nicht dazu. Sie gelten als Vermögensgegenstände im Sinne von Art. 34 lit. d DBG (vgl. § 41 Abs. 4 lit. e StG). Der Kauf führt zu einer Vermögensumschichtung und nicht zu einem Vermögensabgang. Auch das Solothurner Steuerbuch hält sich in dieser Hinsicht an die gesetzlichen Vorgaben (vgl. unter steuerbuch.so.ch, § 39 Nr. 2 Anhang Ziff. 11.4) Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem Gesagten in diesem ersten Punkt als unbegründet.

3.2  Mit Bezug auf den zweiten angefochtenen Punkt der Steuerausscheidung bzw. der Schuldzinsverlegung ist auf das von den Parteien zitierte Bundesgerichtsurteil vom 29. Januar 2019, 2C_23/2019, zu verweisen; dessen E. 3.2.4 lautet wie folgt: "Die Schuldzinsen werden als besondere Belastung des Vermögensertrags betrachtet und sind in erster Linie von diesem abzuziehen. Ein Schuldzinsenüberschuss (excédent d'intérêts passifs) tritt ein, falls und soweit die auf ein Steuerdomizil entfallenden Schuldzinsen höher ausfallen als der diesem Steuerdomizil zuzurechnende Netto-Vermögensertrag. Ergibt sich ein Schuldzinsenüberschuss, ist dieser bei Grundstücken des Privatvermögens auf jene weiteren Steuerdomizile zu verteilen, die - nach erfolgter erster Schuldzinsenverlegung - noch über Netto-Vermögenserträge verfügen (PETER LOCHER, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 4. Aufl. 2015, S. 82; DE VRIES REILINGH, a.a.O., N. 755; SIEBER, a.a.O., § 25 N. 29).". Diese Grundsätze des interkantonalen Steuerrechts sind auch auf das internationale Steuerrecht zu übertragen. Nach der ersten Schuldzinsenverlegung musste noch eine zweite Verlegung erfolgen, welche indessen nur noch jenes Steuerdomizil treffen konnte, welches noch über Netto-Vermögenserträge aus Liegenschaften verfügt. Dies war hier Deutschland. Das Vorgehen der VB ist somit korrekt. Die Rechtsmittel sind nach dem Ausgeführten auch in diesem zweiten Punkt unbegründet.

3.3  In Eigenregie, mit dem Kauf von Werkzeugen durchgeführte Arbeiten wie hier sind auch nicht zu vergleichen mit entsprechenden Arbeiten einer Firma, die dafür Geräte kauft. Für die Firma sind solche Kosten Gewinnungskosten, da sie die Werkzeuge für die Erzielung der Einkünfte benötigt. Dies ist vorliegenden Fall nicht gegeben. Im Übrigen hätten bei einer Küchensanierung durch Dritte wohl höhere Kosten resultiert. Dass dagegen Kosten für Werkzeuge wie hier steuerlich abziehbar wären, ist in der einschlägigen StVO Nr. 16 wie aufgezeigt (vgl. oben, E. 2.1) nicht vorgesehen. Alsdann ist es nicht zu beanstanden, dass hier die verbleibenden Schuldzinsen dem ausländischen Liegenschaftsertrag angerechnet worden sind. Eine Verletzung des DBA CH-DE ist nicht erkennbar; die im Ausland steuerbaren Einkünfte und Vermögenswerte können wie gesehen für die Satzbestimmung herangezogen werden (vgl. oben, E. 2.3). Die Einnahmen aus der Liegenschaft in Deutschland sind hier nicht zu versteuern, es ist nur der Schuldzinsüberhang zu verlegen. Nach dem Dargelegten ist gegen die erfolgte Steuerausscheidung nichts einzuwenden.

Rekurs und Beschwerde sind nach den Erwägungen abzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 6. April 2021 (SGSTA.2020.47;BST.2020.39)

(Die gegen dieses Urteil vor Bundegericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_465/2021 vom 16. März 2022 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

KSGE 2021 Nr. 10

StG § 39 Abs. 3, DBG Art. 32 Abs. 2, DBA CH-DE Art. 24 Abs. 1 und 2.Abzüge, Liegenschaftsunterhalt; Doppelbesteuerung.

1. Heimwerkergeräte und Werkzeuge für eine Küchenrenovation in Eigenregie steuerlich nicht abziehbar.

2. In casu Schuldzinsenverlegung nach Deutschland, keine Verletzung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz.

Aus den Erwägungen

2.1  Gemäss § 39 Abs. 3 StG bzw. Art. 32 Abs. 2 DBG können bei Liegenschaften u.a. die Unterhaltskosten abgezogen werden. Unterhaltskosten sind Aufwendungen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern in erster Linie die Erhaltung bereits vorhandener Werte ist und die nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen sind (Reparaturen, Renovationen; vgl. RICHNER et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 32 N 37). Nach § 2 Abs. 1 der kantonalen Steuerverordnung Nr. 16: Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Liegenschaften im Privatvermögen (StVO Nr. 16; BGS 614.159.16) sind Unterhaltskosten denn Kosten, die der Werterhaltung dienen; dazu gehören u.a. die Auslagen für die Behebung von Schäden (Reparaturen; lit. a), die Auslagen für jährlich oder periodisch wiederkehrende Erneuerungsarbeiten (wie Neutapezieren, Neuanstrich, Fassadenrenovation; lit. b), die Auslagen für den Ersatz bereits vorhandener Anlagen (wie sanitäre Einrichtungen, Kochherde, Heizungsanlagen), soweit sie keinen Mehrwert bewirken sowie für den Gartenunterhalt (wie Pflege und Ersatz von Pflanzen, die das Jahr überdauern; Zaunreparaturen, Wegausbesserungen), soweit es sich nicht um Betriebskosten bei Eigennutzung (Rasenmähen, Schneeräumen, Gartenreinigungs- und -räumungsarbeiten, Aufwand für Blumen und Gemüsekulturen) handelt (lit. d). Nicht abziehbar sind nach § 2 Abs. 2 StVO Nr. 16 insbesondere wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen (wie Erschliessung, Neubauten) und Verbesserungen (wie Umbauten) von Liegenschaften; wertvermehrende Umbaukosten liegen vor, wenn sie entweder den Gebrauchswert der Liegenschaft erhöhen oder die jährlichen Betriebskosten senken; vorbehalten ist § 6 StVO Nr. 16 (Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen; vgl. zum Ganzen auch ESTV-Liegenschaftskostenverord-nung, SR 642.116.2).

2.2  Des Weiteren nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person oder ihrer Familie sowie die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (§ 41 Abs. 4 lit. a und e StG; Art. 34 lit. a und d DBG). Zudem sind bei den von der steuerpflichtigen Person selbst genutzten Liegenschaften nur diejenigen Kosten steuerlich abzugsberechtigt, die mit dem steuerbaren Eigenmietwert in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Urteil des Bundesgerichts BGer 2C_393/2012 vom 8.11.2012, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Nach § 28 Abs. 1 StG richtet sich der Mietwert der eigenen Wohnung nach dem Wohnwert; dieser entspricht dem Betrag, den der Steuerpflichtige für die Benützung einer gleichartigen Wohnung aufwenden müsste.

2.3  Nach Art. 24 Abs. 2 Ziff. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Deutschland (DBA CH-DE; SR 0.672.913.62) wird bei einer Person, die in der Schweiz ansässig ist, die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen (ausgenommen Art. 4 Abs. 3, 4 und 9 und Art. 23) in Deutschland besteuert werden, so nimmt die Schweiz diese Einkünfte (ausgenommen Dividenden) oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; die Schweiz kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 DBA CH-DE wird die Bundesrepublik Deutschland die aus der Schweiz stammenden Einkünfte nach lit. a-d von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 bei einer Person, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, bei der Festsetzung des Satzes ihrer Steuer auf die Einkünfte, die nach dieser Vorschrift nicht von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind, einbeziehen (vgl. auch BGer 2C_698/2015, 2C_699/2015 vom 29.8.2016, E. 3.2.2).

3.    Im konkreten Fall hat der Rekurrent die Küche seiner Liegenschaft in X. im Miteigentumsanteil von 50 % selbst renoviert. Nebst unbestrittenen Unterhaltskosten von CHF 4'466 wurden CHF 1'122 für Werkzeuge und Geräte von der Vorinstanz nicht anerkannt. Der Rekurrent akzeptiert dies nicht. Er macht v.a. auch geltend, im Solothurner Steuerbuch sei nur von Gartenpflegegeräten die Rede. Hier gehe es aber um eine Renovation. Ausserdem wurde im vorliegenden Fall ein Schuldzinsenanteil betreffend eine Liegenschaft des Rekurrenten in Deutschland (Berlin) dorthin verlegt. Der Rekurrent betrachtet dies im Wesentlichen als Verletzung des DBA CH-DE.

3.1  Zu den hier umstrittenen Unterhaltskosten gehören wie gesehen (vgl. oben, E. 2.1) die eigentlichen Reparatur- und Renovationskosten. Ersatzanschaffungen für Geräte können dann abgezogen werden, wenn sie fest mit dem Gebäude verankert sind wie Waschmaschinen, Boiler, Geschirrspüler etc. Die Anschaffung von eigentlichen Mobilien wie Heimwerkergeräten oder Werkzeugen kann nicht als Liegenschaftskosten abgezogen werden, selbst wenn sie für Unterhaltskosten eingesetzt werden können. Die Anschaffung derartiger Werkzeuge und Geräte gilt als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten. Die hier abzugsfähigen Kosten werden alsdann in der StVO Nr. 16 erwähnt. Geräte und Werkzeuge gehören nicht dazu. Sie gelten als Vermögensgegenstände im Sinne von Art. 34 lit. d DBG (vgl. § 41 Abs. 4 lit. e StG). Der Kauf führt zu einer Vermögensumschichtung und nicht zu einem Vermögensabgang. Auch das Solothurner Steuerbuch hält sich in dieser Hinsicht an die gesetzlichen Vorgaben (vgl. unter steuerbuch.so.ch, § 39 Nr. 2 Anhang Ziff. 11.4) Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem Gesagten in diesem ersten Punkt als unbegründet.

3.2  Mit Bezug auf den zweiten angefochtenen Punkt der Steuerausscheidung bzw. der Schuldzinsverlegung ist auf das von den Parteien zitierte Bundesgerichtsurteil vom 29. Januar 2019, 2C_23/2019, zu verweisen; dessen E. 3.2.4 lautet wie folgt: "Die Schuldzinsen werden als besondere Belastung des Vermögensertrags betrachtet und sind in erster Linie von diesem abzuziehen. Ein Schuldzinsenüberschuss (excédent d'intérêts passifs) tritt ein, falls und soweit die auf ein Steuerdomizil entfallenden Schuldzinsen höher ausfallen als der diesem Steuerdomizil zuzurechnende Netto-Vermögensertrag. Ergibt sich ein Schuldzinsenüberschuss, ist dieser bei Grundstücken des Privatvermögens auf jene weiteren Steuerdomizile zu verteilen, die - nach erfolgter erster Schuldzinsenverlegung - noch über Netto-Vermögenserträge verfügen (PETER LOCHER, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 4. Aufl. 2015, S. 82; DE VRIES REILINGH, a.a.O., N. 755; SIEBER, a.a.O., § 25 N. 29).". Diese Grundsätze des interkantonalen Steuerrechts sind auch auf das internationale Steuerrecht zu übertragen. Nach der ersten Schuldzinsenverlegung musste noch eine zweite Verlegung erfolgen, welche indessen nur noch jenes Steuerdomizil treffen konnte, welches noch über Netto-Vermögenserträge aus Liegenschaften verfügt. Dies war hier Deutschland. Das Vorgehen der VB ist somit korrekt. Die Rechtsmittel sind nach dem Ausgeführten auch in diesem zweiten Punkt unbegründet.

3.3  In Eigenregie, mit dem Kauf von Werkzeugen durchgeführte Arbeiten wie hier sind auch nicht zu vergleichen mit entsprechenden Arbeiten einer Firma, die dafür Geräte kauft. Für die Firma sind solche Kosten Gewinnungskosten, da sie die Werkzeuge für die Erzielung der Einkünfte benötigt. Dies ist vorliegenden Fall nicht gegeben. Im Übrigen hätten bei einer Küchensanierung durch Dritte wohl höhere Kosten resultiert. Dass dagegen Kosten für Werkzeuge wie hier steuerlich abziehbar wären, ist in der einschlägigen StVO Nr. 16 wie aufgezeigt (vgl. oben, E. 2.1) nicht vorgesehen. Alsdann ist es nicht zu beanstanden, dass hier die verbleibenden Schuldzinsen dem ausländischen Liegenschaftsertrag angerechnet worden sind. Eine Verletzung des DBA CH-DE ist nicht erkennbar; die im Ausland steuerbaren Einkünfte und Vermögenswerte können wie gesehen für die Satzbestimmung herangezogen werden (vgl. oben, E. 2.3). Die Einnahmen aus der Liegenschaft in Deutschland sind hier nicht zu versteuern, es ist nur der Schuldzinsüberhang zu verlegen. Nach dem Dargelegten ist gegen die erfolgte Steuerausscheidung nichts einzuwenden.

Rekurs und Beschwerde sind nach den Erwägungen abzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 6. April 2021 (SGSTA.2020.47;BST.2020.39)

(Die gegen dieses Urteil vor Bundegericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_465/2021 vom 16. März 2022 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde)