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SGSTA.2016.63

Staats- und Bundessteuer 2014 Abzüge, Berufskosten, Arbeitsweg

Solothurn · 2016-06-17 · Deutsch SO
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§33 Abs.1 Lit. a StG und Art. 26 Abs. 147. a DBG.Bei den Arbeitswegkosten mit dem Auto sind v.a. der Zeitgewinn und die Verfügbarkeit des ÖV massgebend. Vorliegend ist die Zeitersparnis von täglich 60 Minuten erfüllt. Die Kosten sind auch tatsächlich entstanden;der Arbeitgeber hat den Lohnausweis korrigiert.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 33 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG können die notwendigen

Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte vom Einkommen abgezogen werden

(vgl. § 1 Ziff. 1 der Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten, StVO

Nr. 13, BGS 614.159.13). Der Abzug für die Benutzung des Privatautos ist

zugelassen, wenn dem Steuerpflichtigen u.a. wegen beachtenswerter Entfernung zwischen

Wohn- und Arbeitsstätte oder ungünstigen Fahrplans die Benützung des öffentlichen

Verkehrsmittels nicht zugemutet werden kann (vgl. § 3 Abs. 1 lit. d StVO Nr.

13). Gemäss Art. 5 Abs. 3 der eidgenössischen Berufskostenverordnung (Fassung

gültig bis 31.12.2015) können die Kosten des privaten Fahrzeugs dann abgezogen

werden, wenn eine Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel objektiv nicht

zumutbar ist. Unzumutbarkeit wird namentlich angenommen bei Fehlen eines

öffentlichen Verkehrsmittels, bei Unmöglichkeit bzw. grosser Erschwernis, es zu

benutzen, oder bei markanter Zeitersparnis von mindestens einer Stunde bei

Benutzung des Privatfahrzeugs (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts

KSGE 1988 Nr. 7; vgl.

Richner

et

al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 26 N 123; siehe auch

Bundesgericht BGer vom 27.8.2007, 2C_393/2007).

2.2   Der

Rekurrent will für seine unselbständige Erwerbstätigkeit als Informatiker der B

in Basel in erster Linie die Auto-Fahrkosten von seinem Wohnort in X nach

seinem Arbeitsort abziehen. Gemäss Lohnausweis 2014 übernahm indes der

Arbeitgeber diese Kosten. Der Rekurrent bestreitet dies für die Periode ab 15.

September 2014. Dagegen will die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid diese

Auto-Fahrkosten nicht gewähren, weil die notwendige Zeitersparnis von 30

Minuten pro Weg nicht gegeben sei und die gefahrenen Kilometer nicht belegt

seien. Der Arbeitgeber bestätigt aber, dass ab 15. September 2014 keine

Arbeitswegkosten mehr bezahlt würden.

2.3   Massgebend

sind im vorliegenden Zusammenhang, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt

hat, v.a. der Zeitgewinn und die Verfügbarkeit des öV. Nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichts (BGer vom 14.11.2006, 2P.159/2006, E. 3.3.3) kann das Programm

Twix Route ohne weiteres zur Ermittlung der Zeiterfordernis herangezogen werden,

da dieses Programm offenbar geeignet ist, die realen Verhältnisse darzustellen.

Gemäss dem Programm Twix Route ist die Wegersparnis hier grösser als 30 Minuten

pro Arbeitsweg. Dies ist denn aufgrund der Berechnung der Vorinstanz bzw. deren

Vernehmlassung nicht

mehr strittig. Danach sei ohne Berücksichtigung des täglichen Staus auf der Autobahn

A1 und A2 sowie der Parkplatzsuche in Basel die Zeitersparnis von täglich 60

Minuten grundsätzlich erfüllt. Insofern könnte der Rekurrent laut Vorinstanz

die Kosten des privaten Fahrzeugs geltend machen. Der Rekurrent hat denn

Anspruch auf steuerlichen Abzug der Auto-Fahrkosten. Die betreffende Strecke von

X nach Basel beträgt 64,8 km (x 2). Es geht um massgebliche 78 Arbeitstage. Die

relevanten Kilometerkosten betragen hier 70 Rappen/Km (vgl. § 3 Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 StVO Nr. 13). Dies ergibt einen massgebenden Betrag von CHF 4‘953 bei

einem Arbeitspensum von 70 % gemäss Lohnausweis (70 % der geltend gemachten

Kosten von CHF 7‘077). Die Rechtsmittel sind demnach begründet.

2.4   Was die

Vorinstanz dagegen einwendet, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

2.4.1 Sie

macht vorliegend v.a. geltend, der Rekurrent habe trotz Aufforderung der VB den

Nachweis nicht erbracht, dass er täglich mit dem Auto von seinem Wohnort zum

Arbeitsort fahre. Insbesondere habe er nicht nachgewiesen, dass er in Basel

einen Parkplatz gemietet habe bzw. sein Arbeitgeber ihm einen solchen zur

Verfügung stelle. Auch habe er den Kilometernachweis für seine Fahrzeuge nicht

erbracht.

Nach

der allgemeinen Beweislastregel hat die Steuerbehörde die steuerbegründenden

oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, die steuerpflichtige Person dagegen

jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (

Richner

et al., a.a.O., Art. 123 N 77). Zwar

kann der Rekurrent aufgrund der Unterlagen und gemäss seinen eigenen Angaben

den definitiven Kilometernachweis nicht erbringen. Nach den mit der Replik

eingereichten Unterlagen legt der Rekurrent indessen glaubhaft dar, dass ihm

tatsächlich Kosten entstanden sind und es sich dabei nicht nur um rein

theoretische Kosten handelt. Dies ergibt sich aus den Belegen der

Kilometerstände der beiden Fahrzeuge, dem MFK-Prüfbericht des einen Fahrzeugs

und den Unterhaltsbelegen beider Fahrzeuge. Zudem stellt der Arbeitgeber dem

Rekurrenten aufgrund der nachgereichten Unterlagen und Angaben offensichtlich

auch einen Parkplatz zur Verfügung.

2.4.2 Die

Vorinstanz wendet weiter ein, der Arbeitgeber des Rekurrenten habe auf dem

Lohnausweis ein Kreuz beim Feld F (unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn-

und Arbeitsort) angebracht. Abklärungen hätten ergeben, dass der Arbeitgeber

dem Rekurrenten seit dem 12. September 2014 kein GA mehr abgebe, ihm aber den

Betrag für ein solches vergüte. Den Vorakten liegt eine entsprechende Aktennotiz

der VB vom 13. April 2016 bei betreffend ein Telefonat mit der

Personalabteilung des Arbeitgebers. Dem steht jedoch die Bestätigung des

Arbeitgebers selber vom 21. September 2016 entgegen, wonach dieser ab 12. September

2014 nur noch effektive Fahrkosten für Kundenbesuche abgegolten und weder ein

SBB-Abo noch Autokosten für den privaten Arbeitsweg des Rekurrenten übernommen

habe. Der Arbeitgeber hat denn den Lohnausweis 2015 bezüglich des Feldes F

korrigiert (nunmehr ohne Kreuz). Dass dem Rekurrenten keine Fahrkosten entstanden

seien, wie von der Vorinstanz eingewendet, ist aufgrund der Unterlagen und

Angaben nach dem Gesagten nicht erwiesen. Nach den oben stehenden Erwägungen

(E. 2.3) hat der Rekurrent Anspruch auf den Steuerabzug der

Auto-Fahrkosten.

Rekurs

und Beschwerde sind somit gutzuheissen und für das Steuerjahr 2014 CHF 4‘953

als Auto-Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte zum Abzug zuzulassen.

3.    Der

Rekurrent wäre schon im Veranlagungs- bzw. Einspracheverfahren zu seinem Recht

gekommen, wenn er auf Aufforderung der VB vom 13. April 2016 hin die entsprechenden

Belege eingereicht hätte. Dies hat er indes erst im vorliegenden Verfahren mit

der Replik vom 26. September 2016 getan. Daher rechtfertigt es sich, dem

Rekurrenten reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (vgl. § 163 Abs. 2 StG). Diese

sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 300

festzusetzen (volle Kosten: Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 60).

****************

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom9. Januar 2017

Es wirken mit:

Präsident:      Müller

Richter:          Acemoglu, Kellerhals

Sekretär:        Hatzinger

In SachenSGSTA.2016.63; BST.2016.59

A

gegen

Veranlagungsbehörde

betreffendStaats- und Bundessteuer 2014

hat das Steuergerichtden Akten entnommen:

1.    Der Steuerpflichtige A wohnt in X, ist Informatiker und arbeitet bei der B in Basel. Mit Datum vom 26. März 2015 reichte er die Steuererklärung 2014 ein und machte u.a. Auto-Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort von CHF 7‘077 geltend. In der definitiven Veranlagung der Staats- und Bundessteuern 2014 vom 26. Oktober 2015 akzeptierte die Veranlagungsbehörde (VB) diese Kosten indes nicht, da gemäss Lohnausweis die Arbeitswegkosten durch den Arbeitgeber gedeckt würden. Dagegen erhob der Steuerpflichtige Einsprache und wandte sich v.a. auch gegen den nicht gewährten Abzug der Fahrkosten. Er machte im Wesentlichen geltend, gemäss Lohnausweis würden diese Kosten nach dem 12. September 2014 nicht mehr bezahlt. Am 13. April 2016 verlangte die VB vom Steuerpflichtigen entsprechende Nachweise bezüglich der Arbeitswegkosten mit dem privaten Fahrzeug. Am 17. Mai 2016 nahm der Steuerpflichtige zu diesem Punkt Stellung.

Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 wies die VB die Einsprache betreffend Arbeitswegkosten ab. Dazu wurde v.a. angeführt, der Arbeitgeber habe auf dem Lohnausweis „unentgeltliche Beförderung“ vermerkt. Das habe auch eine Rückfrage beim Arbeitgeber bestätigt. Dieser vergüte dem Arbeitnehmer ab Herbst 2014 die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (öV). Insofern seien die Voraussetzungen für den Abzug der Arbeitswegkosten nicht mehr erfüllt. Zudem werde die massgebliche tägliche Zeitersparnis von 30 Minuten pro Weg knapp nicht erreicht. Ausserdem erbringe der Einsprecher keinen Nachweis über einen Parkplatz am Arbeitsort. Ferner komme das Fahrzeug wohl auch privat zum Einsatz. Die Einsprache sei demnach in diesem Punkt unbegründet.

2.    Gegen diesen Einspracheentscheid vom 17. Juni 2016 reichte der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) mit Eingabe vom 15. Juli 2016 beim Kantonalen Steuergericht (KSG) Rekurs ein. Er machte im Wesentlichen geltend, wenn die Arbeitswegkosten mit dem Fahrzeug nicht abziehbar seien, dann sollten die Kosten des Generalabonnements (GA) in Höhe von CHF 1‘155 zum Abzug zugelassen werden. Zu den gefahrenen Kilometern könne der Rekurrent keine Angaben machen; er könne aber Fotos der Kilometerzahlen einreichen. Der Rekurrent habe zwei Autos, welche der Vater warte.

Mit Vernehmlassung vom 30. August 2016 beantragte die VB (Vorinstanz), die Rechtsmittel seien kostenfällig abzuweisen. Die Vorinstanz verwies vorab auf den angefochtenen Entscheid und hielt an den bisherigen Ausführungen fest. Gemäss Gerichtspraxis sei das Programm „Twix Route“ vorliegend massgeblich. Die dementsprechende tägliche Zeitersparnis von 60 Minuten sei hier zwar grundsätzlich erfüllt. Dass der Rekurrent täglich mit dem Auto vom Wohn- zum Arbeitsort fahre, sei aber nicht nachgewiesen; dies gelte insbesondere auch bezüglich des Parkplatzes am Arbeitsort. Auch sei der Kilometernachweis nicht erbracht. Rein theoretische Kosten seien nicht abzugsfähig. In Bezug auf das GA vergüte der Arbeitgeber nach wie vor den entsprechenden Betrag. Aus dem Lohnausweis ergebe sich diesbezüglich auch nichts anderes.

Dazu nahm der Rekurrent am 26. September 2016 (Postaufgabe) ausführlich Stellung und beantragte Gutheissung von Rekurs und Beschwerde. Zudem reichte er diverse Unterlagen ein, namentlich einen korrigierten Lohnausweis 2015, eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers, Kilometer- und Unterhaltsbelege der beiden Fahrzeuge sowie einFoto der Parkplätze beim Arbeitgeber. Auf die Ausführungen ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.

Das Steuergericht zieht inErwägung:

1.    Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) wurden form- und fristgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 104 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, BGS 613.13). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.

2.    Streitig sind im vorliegenden Fall die Arbeitswegkosten des Rekurrenten mit dem Auto im Steuerjahr 2014.

2.1   Gemäss § 33 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG können die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte vom Einkommen abgezogen werden (vgl. § 1 Ziff. 1 der Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten, StVO Nr. 13, BGS 614.159.13). Der Abzug für die Benutzung des Privatautos ist zugelassen, wenn dem Steuerpflichtigen u.a. wegen beachtenswerter Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder ungünstigen Fahrplans die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht zugemutet werden kann (vgl. § 3 Abs. 1 lit. d StVO Nr. 13). Gemäss Art. 5 Abs. 3 der eidgenössischen Berufskostenverordnung (Fassung gültig bis 31.12.2015) können die Kosten des privaten Fahrzeugs dann abgezogen werden, wenn eine Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel objektiv nicht zumutbar ist. Unzumutbarkeit wird namentlich angenommen bei Fehlen eines öffentlichen Verkehrsmittels, bei Unmöglichkeit bzw. grosser Erschwernis, es zu benutzen, oder bei markanter Zeitersparnis von mindestens einer Stunde bei Benutzung des Privatfahrzeugs (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 1988 Nr. 7; vgl.Richneret al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 26 N 123; siehe auch Bundesgericht BGer vom 27.8.2007, 2C_393/2007).

2.2   Der Rekurrent will für seine unselbständige Erwerbstätigkeit als Informatiker der B in Basel in erster Linie die Auto-Fahrkosten von seinem Wohnort in X nach seinem Arbeitsort abziehen. Gemäss Lohnausweis 2014 übernahm indes der Arbeitgeber diese Kosten. Der Rekurrent bestreitet dies für die Periode ab 15. September 2014. Dagegen will die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid diese Auto-Fahrkosten nicht gewähren, weil die notwendige Zeitersparnis von 30 Minuten pro Weg nicht gegeben sei und die gefahrenen Kilometer nicht belegt seien. Der Arbeitgeber bestätigt aber, dass ab 15. September 2014 keine Arbeitswegkosten mehr bezahlt würden.

2.3   Massgebend sind im vorliegenden Zusammenhang, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, v.a. der Zeitgewinn und die Verfügbarkeit des öV. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer vom 14.11.2006, 2P.159/2006, E. 3.3.3) kann das Programm Twix Route ohne weiteres zur Ermittlung der Zeiterfordernis herangezogen werden, da dieses Programm offenbar geeignet ist, die realen Verhältnisse darzustellen. Gemäss dem Programm Twix Route ist die Wegersparnis hier grösser als 30 Minuten pro Arbeitsweg. Dies ist denn aufgrund der Berechnung der Vorinstanz bzw. deren Vernehmlassung nichtmehr strittig. Danach sei ohne Berücksichtigung des täglichen Staus auf der Autobahn A1 und A2 sowie der Parkplatzsuche in Basel die Zeitersparnis von täglich 60 Minuten grundsätzlich erfüllt. Insofern könnte der Rekurrent laut Vorinstanz die Kosten des privaten Fahrzeugs geltend machen. Der Rekurrent hat denn Anspruch auf steuerlichen Abzug der Auto-Fahrkosten. Die betreffende Strecke von X nach Basel beträgt 64,8 km (x 2). Es geht um massgebliche 78 Arbeitstage. Die relevanten Kilometerkosten betragen hier 70 Rappen/Km (vgl. § 3 Abs. 1 lit. d Ziff. 2 StVO Nr. 13). Dies ergibt einen massgebenden Betrag von CHF 4‘953 bei einem Arbeitspensum von 70 % gemäss Lohnausweis (70 % der geltend gemachten Kosten von CHF 7‘077). Die Rechtsmittel sind demnach begründet.

2.4   Was die Vorinstanz dagegen einwendet, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

2.4.1 Sie macht vorliegend v.a. geltend, der Rekurrent habe trotz Aufforderung der VB den Nachweis nicht erbracht, dass er täglich mit dem Auto von seinem Wohnort zum Arbeitsort fahre. Insbesondere habe er nicht nachgewiesen, dass er in Basel einen Parkplatz gemietet habe bzw. sein Arbeitgeber ihm einen solchen zur Verfügung stelle. Auch habe er den Kilometernachweis für seine Fahrzeuge nicht erbracht.

Nach der allgemeinen Beweislastregel hat die Steuerbehörde die steuerbegründenden oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, die steuerpflichtige Person dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Richneret al., a.a.O., Art. 123 N 77). Zwar kann der Rekurrent aufgrund der Unterlagen und gemäss seinen eigenen Angaben den definitiven Kilometernachweis nicht erbringen. Nach den mit der Replik eingereichten Unterlagen legt der Rekurrent indessen glaubhaft dar, dass ihm tatsächlich Kosten entstanden sind und es sich dabei nicht nur um rein theoretische Kosten handelt. Dies ergibt sich aus den Belegen der Kilometerstände der beiden Fahrzeuge, dem MFK-Prüfbericht des einen Fahrzeugs und den Unterhaltsbelegen beider Fahrzeuge. Zudem stellt der Arbeitgeber dem Rekurrenten aufgrund der nachgereichten Unterlagen und Angaben offensichtlich auch einen Parkplatz zur Verfügung.

2.4.2 Die Vorinstanz wendet weiter ein, der Arbeitgeber des Rekurrenten habe auf dem Lohnausweis ein Kreuz beim Feld F (unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort) angebracht. Abklärungen hätten ergeben, dass der Arbeitgeber dem Rekurrenten seit dem 12. September 2014 kein GA mehr abgebe, ihm aber den Betrag für ein solches vergüte. Den Vorakten liegt eine entsprechende Aktennotiz der VB vom 13. April 2016 bei betreffend ein Telefonat mit der Personalabteilung des Arbeitgebers. Dem steht jedoch die Bestätigung des Arbeitgebers selber vom 21. September 2016 entgegen, wonach dieser ab 12. September 2014 nur noch effektive Fahrkosten für Kundenbesuche abgegolten und weder ein SBB-Abo noch Autokosten für den privaten Arbeitsweg des Rekurrenten übernommen habe. Der Arbeitgeber hat denn den Lohnausweis 2015 bezüglich des Feldes F korrigiert (nunmehr ohne Kreuz). Dass dem Rekurrenten keine Fahrkosten entstanden seien, wie von der Vorinstanz eingewendet, ist aufgrund der Unterlagen und Angaben nach dem Gesagten nicht erwiesen. Nach den oben stehenden Erwägungen (E. 2.3) hat der Rekurrent Anspruch auf den Steuerabzug der Auto-Fahrkosten.

Rekurs und Beschwerde sind somit gutzuheissen und für das Steuerjahr 2014 CHF 4‘953 als Auto-Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte zum Abzug zuzulassen.

3.    Der Rekurrent wäre schon im Veranlagungs- bzw. Einspracheverfahren zu seinem Recht gekommen, wenn er auf Aufforderung der VB vom 13. April 2016 hin die entsprechenden Belege eingereicht hätte. Dies hat er indes erst im vorliegenden Verfahren mit der Replik vom 26. September 2016 getan. Daher rechtfertigt es sich, dem Rekurrenten reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (vgl. § 163 Abs. 2 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 300 festzusetzen (volle Kosten: Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 60).

****************

Demnach wirderkannt:

1.In Gutheissung von Rekurs und Beschwerde werden für das Steuerjahr 2014 CHF 4‘953 als Auto-Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte zum Abzug zugelassen.

2.Dem Rekurrenten/Beschwerdeführer werden reduzierte Gerichtskosten von CHF 300 zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                        Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                    W. Hatzinger

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

Expediert am: