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SGSTA.2007.17

Solothurn · 2006-11-21 · Deutsch SO
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Abzüge, Weiterbildungskosten

Sachverhalt

1.

Am

6. November 2006 wurde dem Steuerpflichtigen A.X. die definitive Veranlagung

der Staats- und Bundessteuer für die Steuerperiode 2005 eröffnet, in der gemäss

der beigelegten Abweichungsbegründung die in der Steuererklärung

geltendgemachten Weiterbildungskosten zum eidg. dipl. Informatiker nicht zum

Abzug zugelassen worden waren. Dagegen erhob der Steuerpflichtige Einsprache,

welche mit Entscheid vom 21. November 2006 abgewiesen wurde. Als

Begründung brachte die Veranlagungsbehörde vor, dass es sich um nicht

abziehbare Ausbildungskosten zur Erreichung eines neuen Berufsfeldes auf

höherem Niveau gehandelt habe (sog. Berufsaufstiegskosten).

2.       Daraufhin

liess der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent genannt) am 22. Dezember 2006

Rekurs und Beschwerde ans Steuergericht erheben mit dem Begehren, die Veranlagungen

seien aufzuheben, das steuerbare Einkommen um Fr. 8'248.30 zu reduzieren

und die Steuerbeträge entsprechend herabzusetzen. Begründet wurde dies damit,

dass der Rekurrent seit 1. August 2004 Leiter der dezentralen Informatik der

R-Kliniken sei und der bei der AKAD besuchte berufsbegleitende Studiengang zum

eidg. dipl. Informatiker daher eine Weiterbildung sei. Der Studiengang hänge

objektiv mit der Berufsausübung eines Leiters der dezentralen Informatik

zusammen. Das Diplom sei nicht Voraussetzung für den Erhalt der Stelle gewesen

und diene lediglich der Sicherung der beruflichen Stellung.

Mit

Vernehmlassung vom 6. Februar 2007 beantragte die Veranlagungsbehörde (Vorinstanz)

die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Beim vorliegenden Intensivlehrgang

handle es sich um eine fachspezifische Informatikerausbildung, die mit einem

eidg. Diplom abgeschlossen werde. Im Gegensatz zu einigen jüngeren Urteilen des

Steuergerichts, wo die (abzugsberechtigten) Kosten von steuerpflichtigen

Personen geltendgemacht worden seien, die jeweils während Jahren die leitende

Position innehatten, sei der Rekurrent erst seit kurzem Leiter der dezentralen

Informatik.

Darauf

meldete sich der Vertreter des Rekurrenten mit Replik vom 22. März 2007

nochmals zu Wort. Der Rekurrent wolle seine bisherige Stelle behalten; die von

ihm absolvierte Ausbildung diene der längerfristigen Sicherung der beruflichen

Chancen, da die Anforderungen gerade im Informatikbereich laufend steigen

würden. Die Stellung als Leiter der Abteilung habe der Rekurrent ohne

Zusatzausbildung erhalten und die Ausbildung sei auch nicht nachträglich zur

Bedingung gemacht worden.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Gemäss § 33 Abs. 1 lit. d StG wie auch nach Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG werden die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten als Berufskosten abgezogen. Als Weiterbildungskosten können die Aufwendungen für jene Weiterbildungen abgezogen werden, die objektiv mit der gegenwärtigen Berufsausübung zusammenhängen und zur Erhaltung und Sicherung der beruflichen Stellung und dem beruflichen Fortkommen dienen (§ 6bis Abs. 1 und 2 der Steuerverordnung Nr. 13 über Abzüge für Berufskosten [BGS 614.159.13]).

E. 3 Das

Bundesgericht hat sich bereits mehrfach über die nicht ganz einfache Abgrenzung

der Kosten einer (steuerlich nicht abziehbaren) Berufsausbildung und einer

(steuerlich abziehbaren) Weiterbildung geäussert. Dabei hat es festgehalten,

dass es wichtig für die Abzugsfähigkeit der Kosten sei, dass die Weiterbildung

in Zusammenhang mit dem erlernten Beruf stehe - die Kosten für den Erwerb eines

eigenständigen Titels, der für einen Inhaber einen Eigenwert hat, sei hingegen

steuerlich nicht abzugsfähig (Urteil vom 17. Oktober 2005

Nr. 2A.182/2005). Rein vom Gehalt der zu beurteilenden

Intensiv-Fortbildung, die 2 Semester dauert und Fr. 11'448.-- kostet und

die sich an Personen richtet, welche mindestens 2 Jahre Berufspraxis in der

Informatik nachweisen können (vgl. Art. 8 des Reglements 2003 über die

Erteilung des eidg. Diploms als Informatiker von "informatik Berufsbildung

Schweiz i-ch"), erscheint es fraglich, ob diese als eigenständige

Grundausbildung zu verstehen ist. Insbesondere die Tatsache, dass mit der

geforderten Berufspraxis auch ein gewisses schon bestehendes Wissen verbunden

ist, lässt eher darauf schliessen, dass es im besagten Studiengang um eine

Vertiefung von bereits vorhandenen Kenntnissen geht. Das Schwergewicht der

Weiterbildung liegt denn auch in der Vernetzung der verschiedenen Anforderungen

an die Informatik. Informatiker mit eidg. Diplom müssen in der Lage sein,

umfassende Informatiklösungen herzuleiten und umzusetzen.

Das Bundesgericht hat ausgeführt, dass in solchen Fällen auch

der aktuell ausgeübte Beruf und die Auswirkungen der Zusatzausbildung auf die

gegenwärtige und künftige Berufstätigkeit zu berücksichtigen seien (vgl. Urteil

des Bundesgerichts vom 6. Juli 2005 Nr. 2A.671/2004, E. 3.2). Der

Rekurrent hat seine Berufsbildung mit dem Lehrgang zum eidg. dipl. Informatiker

zweifellos verbessert. Es ist ohne Weiteres erkennbar, dass dieser Titel auf

dem Stellenmarkt anerkannt und honoriert wird. Allerdings ist die Steigerung

nicht als markant und damit nicht als wesentlich zu bewerten. Obwohl zwar nicht

aktenkundig, kann dennoch ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der

Rekurrent bereits einige Zeit im Bereich Informatik gearbeitet hat. So hat er

offenbar bei der AKAD bereits in den 90-er Jahren einen Programmierkurs

absolviert und es ist auch anzunehmen, dass er die Stelle als Leiter der

dezentralen Informatik nicht erhalten hätte, wenn er im Bereich der Informatik

nicht schon für längere Zeit tätig und darin auch versiert gewesen wäre.

Ausserdem hat die Arbeitgeberin laut Arbeitsvertrag keinerlei Bedingungen zum

Erhalt der Stelle gemacht, auch nicht die Erlangung eines Diploms. Offenbar war

es ihm möglich, seine berufliche Stellung auch ohne diesen Abschluss zu

erhalten. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es sich bei den vom

Rekurrenten aufgebrachten Auslagen für die Fortbildung zum eidg. dipl.

Informatiker nicht um Ausbildungskosten, sondern um abzugsfähige

Weiterbildungskosten handelt. Entsprechend sind Rekurs und Beschwerde

gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid betreffend

Weiterbildungskosten aufzuheben.

Steuergericht, Urteil

vom 18. Juni 2007

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Steuergericht 18.06.2007 SGSTA.2007.17 Soleure Steuergericht 18.06.2007 SGSTA.2007.17 Soletta Steuergericht 18.06.2007 SGSTA.2007.17

Abzüge, Weiterbildungskosten

KSGE 2007 Nr. 5 StG § 33 Abs. 1 lit. d, DBG Art. 26 Abs. 1 lit. D - Abzüge; Weiterbildungskosten. Ist ein Steuerpflichtiger bereits Leiter einer Informatik-Dienststelle und absolviert er den Lehrgang zum eidg. dipl. Informatiker, gelten die dafür aufgewendeten Kosten als Weiterbildungskosten. Diese können steuerlich in Abzug gebracht werden können. Urteil SGSTA.2007.17;BST.2007.7 vom

18. Juni 2007 Sachverhalt 1. Am

6. November 2006 wurde dem Steuerpflichtigen A.X. die definitive Veranlagung der Staats- und Bundessteuer für die Steuerperiode 2005 eröffnet, in der gemäss der beigelegten Abweichungsbegründung die in der Steuererklärung geltendgemachten Weiterbildungskosten zum eidg. dipl. Informatiker nicht zum Abzug zugelassen worden waren. Dagegen erhob der Steuerpflichtige Einsprache, welche mit Entscheid vom 21. November 2006 abgewiesen wurde. Als Begründung brachte die Veranlagungsbehörde vor, dass es sich um nicht abziehbare Ausbildungskosten zur Erreichung eines neuen Berufsfeldes auf höherem Niveau gehandelt habe (sog. Berufsaufstiegskosten).

2.       Daraufhin liess der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent genannt) am 22. Dezember 2006 Rekurs und Beschwerde ans Steuergericht erheben mit dem Begehren, die Veranlagungen seien aufzuheben, das steuerbare Einkommen um Fr. 8'248.30 zu reduzieren und die Steuerbeträge entsprechend herabzusetzen. Begründet wurde dies damit, dass der Rekurrent seit 1. August 2004 Leiter der dezentralen Informatik der R-Kliniken sei und der bei der AKAD besuchte berufsbegleitende Studiengang zum eidg. dipl. Informatiker daher eine Weiterbildung sei. Der Studiengang hänge objektiv mit der Berufsausübung eines Leiters der dezentralen Informatik zusammen. Das Diplom sei nicht Voraussetzung für den Erhalt der Stelle gewesen und diene lediglich der Sicherung der beruflichen Stellung. Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2007 beantragte die Veranlagungsbehörde (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Beim vorliegenden Intensivlehrgang handle es sich um eine fachspezifische Informatikerausbildung, die mit einem eidg. Diplom abgeschlossen werde. Im Gegensatz zu einigen jüngeren Urteilen des Steuergerichts, wo die (abzugsberechtigten) Kosten von steuerpflichtigen Personen geltendgemacht worden seien, die jeweils während Jahren die leitende Position innehatten, sei der Rekurrent erst seit kurzem Leiter der dezentralen Informatik. Darauf meldete sich der Vertreter des Rekurrenten mit Replik vom 22. März 2007 nochmals zu Wort. Der Rekurrent wolle seine bisherige Stelle behalten; die von ihm absolvierte Ausbildung diene der längerfristigen Sicherung der beruflichen Chancen, da die Anforderungen gerade im Informatikbereich laufend steigen würden. Die Stellung als Leiter der Abteilung habe der Rekurrent ohne Zusatzausbildung erhalten und die Ausbildung sei auch nicht nachträglich zur Bedingung gemacht worden. Erwägungen 2. Gemäss § 33 Abs. 1 lit. d StG wie auch nach Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG werden die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten als Berufskosten abgezogen. Als Weiterbildungskosten können die Aufwendungen für jene Weiterbildungen abgezogen werden, die objektiv mit der gegenwärtigen Berufsausübung zusammenhängen und zur Erhaltung und Sicherung der beruflichen Stellung und dem beruflichen Fortkommen dienen (§ 6bis Abs. 1 und 2 der Steuerverordnung Nr. 13 über Abzüge für Berufskosten [BGS 614.159.13]). 3. Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach über die nicht ganz einfache Abgrenzung der Kosten einer (steuerlich nicht abziehbaren) Berufsausbildung und einer (steuerlich abziehbaren) Weiterbildung geäussert. Dabei hat es festgehalten, dass es wichtig für die Abzugsfähigkeit der Kosten sei, dass die Weiterbildung in Zusammenhang mit dem erlernten Beruf stehe - die Kosten für den Erwerb eines eigenständigen Titels, der für einen Inhaber einen Eigenwert hat, sei hingegen steuerlich nicht abzugsfähig (Urteil vom 17. Oktober 2005 Nr. 2A.182/2005). Rein vom Gehalt der zu beurteilenden Intensiv-Fortbildung, die 2 Semester dauert und Fr. 11'448.-- kostet und die sich an Personen richtet, welche mindestens 2 Jahre Berufspraxis in der Informatik nachweisen können (vgl. Art. 8 des Reglements 2003 über die Erteilung des eidg. Diploms als Informatiker von "informatik Berufsbildung Schweiz i-ch"), erscheint es fraglich, ob diese als eigenständige Grundausbildung zu verstehen ist. Insbesondere die Tatsache, dass mit der geforderten Berufspraxis auch ein gewisses schon bestehendes Wissen verbunden ist, lässt eher darauf schliessen, dass es im besagten Studiengang um eine Vertiefung von bereits vorhandenen Kenntnissen geht. Das Schwergewicht der Weiterbildung liegt denn auch in der Vernetzung der verschiedenen Anforderungen an die Informatik. Informatiker mit eidg. Diplom müssen in der Lage sein, umfassende Informatiklösungen herzuleiten und umzusetzen. Das Bundesgericht hat ausgeführt, dass in solchen Fällen auch der aktuell ausgeübte Beruf und die Auswirkungen der Zusatzausbildung auf die gegenwärtige und künftige Berufstätigkeit zu berücksichtigen seien (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juli 2005 Nr. 2A.671/2004, E. 3.2). Der Rekurrent hat seine Berufsbildung mit dem Lehrgang zum eidg. dipl. Informatiker zweifellos verbessert. Es ist ohne Weiteres erkennbar, dass dieser Titel auf dem Stellenmarkt anerkannt und honoriert wird. Allerdings ist die Steigerung nicht als markant und damit nicht als wesentlich zu bewerten. Obwohl zwar nicht aktenkundig, kann dennoch ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent bereits einige Zeit im Bereich Informatik gearbeitet hat. So hat er offenbar bei der AKAD bereits in den 90-er Jahren einen Programmierkurs absolviert und es ist auch anzunehmen, dass er die Stelle als Leiter der dezentralen Informatik nicht erhalten hätte, wenn er im Bereich der Informatik nicht schon für längere Zeit tätig und darin auch versiert gewesen wäre. Ausserdem hat die Arbeitgeberin laut Arbeitsvertrag keinerlei Bedingungen zum Erhalt der Stelle gemacht, auch nicht die Erlangung eines Diploms. Offenbar war es ihm möglich, seine berufliche Stellung auch ohne diesen Abschluss zu erhalten. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es sich bei den vom Rekurrenten aufgebrachten Auslagen für die Fortbildung zum eidg. dipl. Informatiker nicht um Ausbildungskosten, sondern um abzugsfähige Weiterbildungskosten handelt. Entsprechend sind Rekurs und Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid betreffend Weiterbildungskosten aufzuheben. Steuergericht, Urteil vom 18. Juni 2007