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SGSTA.2007.17

Abzüge, Weiterbildungskosten

Solothurn · 2007-06-18 · Deutsch SO
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StG § 33 Abs. 1 lit. d, DBG Art. 26 Abs. 1 lit. D - Abzüge; Weiterbildungskosten. Ist ein Steuerpflichtiger bereits Leiter einer Informatik-Dienststelle und absolviert er den Lehrgang zum eidg. dipl. Informatiker, gelten die dafür aufgewendeten Kosten als Weiterbildungskosten. Diese können steuerlich in Abzug gebracht werden können.

Sachverhalt

2.       Daraufhin liess der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent genannt) am 22. Dezember 2006 Rekurs und Beschwerde ans Steuergericht erheben mit dem Begehren, die Veranlagungen seien aufzuheben, das steuerbare Einkommen um Fr. 8'248.30 zu reduzieren und die Steuerbeträge entsprechend herabzusetzen. Begründet wurde dies damit, dass der Rekurrent seit 1. August 2004 Leiter der dezentralen Informatik der R-Kliniken sei und der bei der AKAD besuchte berufsbegleitende Studiengang zum eidg. dipl. Informatiker daher eine Weiterbildung sei. Der Studiengang hänge objektiv mit der Berufsausübung eines Leiters der dezentralen Informatik zusammen. Das Diplom sei nicht Voraussetzung für den Erhalt der Stelle gewesen und diene lediglich der Sicherung der beruflichen Stellung.

Darauf meldete sich der Vertreter des Rekurrenten mit Replik vom 22. März 2007 nochmals zu Wort. Der Rekurrent wolle seine bisherige Stelle behalten; die von ihm absolvierte Ausbildung diene der längerfristigen Sicherung der beruflichen Chancen, da die Anforderungen gerade im Informatikbereich laufend steigen würden. Die Stellung als Leiter der Abteilung habe der Rekurrent ohne Zusatzausbildung erhalten und die Ausbildung sei auch nicht nachträglich zur Bedingung gemacht worden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

StG § 33 Abs. 1 lit. d,DBG Art. 26 Abs. 1 lit. D-Abzüge; Weiterbildungskosten. Ist ein Steuerpflichtiger bereits Leiter einer Informatik-Dienststelle und absolviert er den Lehrgang zum eidg. dipl. Informatiker, gelten die dafür aufgewendeten Kosten als Weiterbildungskosten. Diese können steuerlich in Abzug gebracht werden können.

Sachverhalt

2.       Daraufhin liess der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent genannt) am 22. Dezember 2006 Rekurs und Beschwerde ans Steuergericht erheben mit dem Begehren, die Veranlagungen seien aufzuheben, das steuerbare Einkommen um Fr. 8'248.30 zu reduzieren und die Steuerbeträge entsprechend herabzusetzen. Begründet wurde dies damit, dass der Rekurrent seit 1. August 2004 Leiter der dezentralen Informatik der R-Kliniken sei und der bei der AKAD besuchte berufsbegleitende Studiengang zum eidg. dipl. Informatiker daher eine Weiterbildung sei. Der Studiengang hänge objektiv mit der Berufsausübung eines Leiters der dezentralen Informatik zusammen. Das Diplom sei nicht Voraussetzung für den Erhalt der Stelle gewesen und diene lediglich der Sicherung der beruflichen Stellung.

Darauf meldete sich der Vertreter des Rekurrenten mit Replik vom 22. März 2007 nochmals zu Wort. Der Rekurrent wolle seine bisherige Stelle behalten; die von ihm absolvierte Ausbildung diene der längerfristigen Sicherung der beruflichen Chancen, da die Anforderungen gerade im Informatikbereich laufend steigen würden. Die Stellung als Leiter der Abteilung habe der Rekurrent ohne Zusatzausbildung erhalten und die Ausbildung sei auch nicht nachträglich zur Bedingung gemacht worden.

Erwägungen

2.Gemäss § 33 Abs. 1 lit. d StG wie auch nach Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG werden die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten als Berufskosten abgezogen. Als Weiterbildungskosten können die Aufwendungen für jene Weiterbildungen abgezogen werden, die objektiv mit der gegenwärtigen Berufsausübung zusammenhängen und zur Erhaltung und Sicherung der beruflichen Stellung und dem beruflichen Fortkommen dienen (§ 6bis Abs. 1 und 2 der Steuerverordnung Nr. 13 über Abzüge für Berufskosten [BGS 614.159.13]).

3.Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach über die nicht ganz einfache Abgrenzung der Kosten einer (steuerlich nicht abziehbaren) Berufsausbildung und einer (steuerlich abziehbaren) Weiterbildung geäussert. Dabei hat es festgehalten, dass es wichtig für die Abzugsfähigkeit der Kosten sei, dass die Weiterbildung in Zusammenhang mit dem erlernten Beruf stehe - die Kosten für den Erwerb eines eigenständigen Titels, der für einen Inhaber einen Eigenwert hat, sei hingegen steuerlich nicht abzugsfähig (Urteil vom 17. Oktober 2005 Nr. 2A.182/2005). Rein vom Gehalt der zu beurteilenden Intensiv-Fortbildung, die 2 Semester dauert und Fr. 11'448.-- kostet und die sich an Personen richtet, welche mindestens 2 Jahre Berufspraxis in der Informatik nachweisen können (vgl. Art. 8 des Reglements 2003 über die Erteilung des eidg. Diploms als Informatiker von "informatik Berufsbildung Schweiz i-ch"), erscheint es fraglich, ob diese als eigenständige Grundausbildung zu verstehen ist. Insbesondere die Tatsache, dass mit der geforderten Berufspraxis auch ein gewisses schon bestehendes Wissen verbunden ist, lässt eher darauf schliessen, dass es im besagten Studiengang um eine Vertiefung von bereits vorhandenen Kenntnissen geht. Das Schwergewicht der Weiterbildung liegt denn auch in der Vernetzung der verschiedenen Anforderungen an die Informatik. Informatiker mit eidg. Diplom müssen in der Lage sein, umfassende Informatiklösungen herzuleiten und umzusetzen.