Erwägungen (1 Absätze)
E. 19 Dezember 2022, unter so.ch/gerichte/gerichtsverwaltung/reglemente-weisungen).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
KSGE 2024 Nr. 15
15
Nachlasstaxe, Erbschaftssteuer
In casu Einzellebensversicherung, Pflichtteil gemäss Erbschaftsinventar bei der Bemessung der Nachlasstaxe und der Erbschaftssteuer abzuziehen.
StG § 220 Abs. 4, § 227
Urteil SGNEB.2023.3 vom 26. August 2024
Aus den Erwägungen:
2. Gemäss § 217 lit. a StG unterliegt der Nachlasstaxe der reine Rücklass. Gemäss § 217 Abs. 2 StG wird die Nachlasstaxe zudem auf Kapitalleistungen aus Versicherungen, die zufolge Todes fällig werden und nicht als Einkommen steuerbar sind, erhoben. Abgabe-pflichtig sind dabei gemäss § 218 Abs. 1 StG die Empfänger.
Gemäss § 223 Abs. 1 StG unterliegen alle Vermögensübergänge kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen der Erbschaftssteuer. Steuer-pflichtig ist gemäss § 224 Abs. 1 StG der Empfänger des Erbanfalls oder der Zuwendung. Diese Steuerpflicht besteht nach § 224 Abs. 3 StG dann, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte, der Erbgang im Kanton eröffnet wurde oder solothurnische Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen.
3. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, auf welchen Betrag der Einzellebensversicherung der A AG die Nachlasstaxe und die Erbschaftssteuer erhoben werden kann.
3.1 Gemäss § 220 Abs. 4 StG und § 227 StG werden fällige Kapitalleistungen aus Versicherungen mit der ausbezahlten Summe bewertet. Gemäss dem Standpunkt der Vorinstanz ist der Rekurrent für die gesamte Versicherungssumme steuerpflichtig, da er alleiniger Empfänger der Leistung seitens der Versicherung ist. Ob dieser die ganze Summe behalten kann oder einen Teil davon abtreten muss, sei unbeachtlich. Der Rekurrent hält dem entgegen, dass die Vorinstanz mit dieser Bemessungsgrundlage gegen das Prinzip der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 127 Abs. 2 BV sowie den allgemeinen Gleichheitssatz gemäss Art 8 Abs. 1 BV verstosse.
3.2 Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV wird im Bereich der Steuern insbesondere durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit konkretisiert. Gemäss dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit haben die Steuerpflichtigen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an die Steuerlasten beizutragen (BGE 133 I 206, E. 6.1). Der auch in Art. 127 Abs. 2 BV geregelte Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung besagt, dass Personen die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten sind. Wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen haben zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen zu führen (BGE 145 II 206, E. 2.4.2).
Gemäss Art. 88 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV; BGS 111.1) urteilen die Gerichte unabhängig und sind nur an das Recht gebunden. Soweit gemäss Art. 88 Abs. 3 KV Erlasse von Kanton und Gemeinden Bundesrecht oder übergeordnetem kantonalem Recht widersprechen, sind sie für den Richter nicht verbindlich. Sind die entsprechenden Normen einer Auslegung zugänglich, welche höherrangigem Recht entspricht, sind sie im konkreten Einzelfall entsprechend dieser Auslegung anzuwenden.
3.3 In tatsächlicher Hinsicht ist vorliegend unbestritten, dass der Rekurrent als Begünstigter der fraglichen Versicherung den Betrag von CHF 366'144.20 ausbezahlt erhalten hat. Als beweismässig erstellt gelten kann überdies, dass ein öffentliches Inventar über den Nachlass gemäss Art. 580 ff. ZGB beantragt und unter amtlicher Mitwirkung der Amtschreiberei C durchgeführt worden ist. In diesem öffentlichen Inventar wurde unter anderem der Rücklass beziffert und der Pflichtteil der Mutter der Erblasserin unter rechnerischer Berücksichtigung der Begünstigungen aus Lebensversicherungen festgestellt. Der erwähnte Pflichtteil betrug ein Viertel des Rückkaufswertes der hier fraglichen Versicherung von CHF 283'616.20, somit CHF 70'904.05. Auch die Barauszahlung des Pflichtteils durch den eingesetzten Erben (Rekurrent) ist im Inventar festgehalten. Sämtliche notwendigen Zustimmungen sind erfolgt. Das Ergebnis des Inventars mit dem darin bezifferten Rücklass bildete im Übrigen auch die Grundlage für die Besteuerung.
3.4 Bei der Erbschaftssteuer handelt es sich um eine kantonale Rechtsverkehrssteuer (ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 8. Aufl., Zürich 2023, S. 270 f.). Eine solche Steuer, die bestimmte Rechtsvorgänge zum Steuergegenstand erhebt, beruht auf einer privatrechtlichen Anknüpfung (Urteil des Bundesgerichts 2C_56/2008 vom
17. Juni 2008, Erw. 2.3). Den privatrechtlichen Anknüpfungspunkt, welcher die Erbrechtslage verbindlich festhält, bildet vorliegend das unbestrittenermassen vollständig durchgeführte und von allen Erben genehmigte öffentliche Inventar. Dessen Verbindlichkeit ergibt sich wie bereits ausgeführt auch daraus, dass der darin bezifferte Nachlass auch Grundlage für die Bezifferung des Rücklasses zwecks Besteuerung bildete. Entsprechend ist auch die darin erfolgte Feststellung des Pflichtteils geschützter Erben und dessen Bezahlung steuerrechtlich zu berücksichtigen, zumal in BGE 105 Ia 54 E. 3a S. 59 f. das Bundesgericht in einem das solothurnische Steuerrecht betreffenden Fall entschieden hat, dass im Erbschaftssteuerrecht auch ein blosser Vergleich zwischen den Erben grundsätzlich zu berücksichtigen ist, wenn durch diesen ernsthafte Zweifel an der erbrechtlichen Lage beseitigt werden und wenn sich die getroffene Vereinbarung nicht offensichtlich gegen den Fiskus richtet (vgl. auch Urteil 2P.296/2005 vom 29. August 2006, E. 3.2.3). Die Klärung einer zweifelhaften Rechtslage, auch und insbesondere in Bezug auf Pflichtteile geschützter Erben, ist gerade der Zweck eines öffentlichen Inventars.
Geht aus dem wie soeben ausgeführt steuerrechtlich verbindlich zu berücksichtigenden öffentlichen Erbschaftsinventar hervor, dass der Empfänger einer Versicherungsleistung von Todes wegen pflichtteilsgeschützte Erben zu entschädigen hat, wie dies vorliegend der Fall ist, so ist diese Entschädigung von der steuerbaren Leistung abzuziehen, ansonsten die Besteuerung gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstösst (vgl. oben E. 3.2). Wie vom Rekurrenten beantragt ist somit der gemäss Inventar geschuldete Pflichtteil von einem Viertel des Rückkaufswertes, somit ausmachend CHF 70'904.05, bei der Bemessung der Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer von der erhaltenen Versicherungsleistung abzuziehen.
3.5 Dem Rekurrenten ist im Übrigen zuzustimmen, dass im Falle des Vorliegens einer Todesfallrisikoversicherung ohne Begünstigungsklausel sowie einer Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung ein wirtschaftlich gleichwertiger Sachverhalt vorliegen würde, welcher jedoch nach der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung steuerlich bevorzugt würde. Da der Pflichtteil geschützter Erben im erwähnten Fall abgezogen und dem eingesetzten Erben nur der verfügbare Teil zufliessen würde, würde der Pflichtteil nicht durch die Erbschaftssteuer erfasst. Würde man der Auffassung der Vorinstanz folgen, würde somit ein betragsmässig gleicher Vermögenszuwachs von Todes wegen unterschiedlich behandelt, was auch dem Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung widersprechen würde (oben E. 3.2).
4. Damit kann offenbleiben, ob die in § 229 Abs. 1 lit. a StG genannten Auflagen gemäss vom Rekurrenten bestrittener Ansicht des kantonalen Steueramtes ausschliesslich Auflagen gemäss Art. 482 ZGB darstellen können und ob der Steuersatz gegen die verfassungsmässigen Anforderungen verstösst. Anknüpfungspunkt und Grundlage für die Besteuerung muss vorliegend die erbrechtliche Situation sein, wie sie im öffentlichen Inventar erbrechtlich verbindlich festgehalten ist.
Nach dem Ausgeführten ergibt sich, dass die Erbschaftssteuer und die Nachlasstaxe sich nach dem vorliegenden öffentlichen Erbschaftsinventar zu richten haben und die zu be-steuernde Versicherungsleistung um den dort festgestellten Pflichtteil der Mutter der Erblasserin zu reduzieren ist. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz ist demnach antragsgemäss aufzuheben und die Sache zur entsprechenden Neuveranlagung an die Vorinstanz zurück-zuweisen.