Rückweisung eines Betreibungsbegehrens
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.11.2022 SCBES.2022.74
Rückweisung eines Betreibungsbegehrens
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Urteil vom
10. November 2022 Es wirken mit: Präsident Flückiger Oberrichter von Felten Oberrichter Werner Gerichtsschreiber Isch In Sachen A.___, Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Dorneck, Beschwerdegegner betreffend Rückweisung eines Betreibungsbegehrens hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass: - das Betreibungsamt Dorneck mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 das Betreibungsbegehren von A.___ vom 5. Oktober 2022 gegen das B.___, [...], mit der Begründung kostenfällig zurückwies, die Schuldnerin sei nicht im Bezirk Dorneck ansässig, zudem habe der vom Gläubiger angegeben Vertreter das Begehren weder unterschrieben noch eingereicht, zudem fehlten auf dem Begehren das Datum und die Unterschrift; - A.___ dagegen bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs am 13. Oktober 2022 fristgerecht Beschwerde erhebt; - die Rückweisung des Betreibungsbegehrens nicht zu beanstanden ist, da auf diesem – wie vom Betreibungsamt korrekt angeführt – sowohl Unterschrift und Datum, als auch die Unterschrift der angegebenen Gläubigervertreterin fehlen (s. BA [Akten des Betreibungsamtes] 1) und die Schuldnerin in [...] und damit nicht im Betreibungsbezirk Dorneck ansässig ist; - im Übrigen die Unterschrift und das Datum auf der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Kopie des Betreibungsbegehrens offenbar nachträglich eingefügt wurden; - die Beschwerde demnach abzuweisen ist; - das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist; - die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident Der Gerichtsschreiber Flückiger Isch Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 30. November 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_888/2022).