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SCBES.2022.74

Rückweisung eines Betreibungsbegehrens

Solothurn · 2022-11-30 · Deutsch SO
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Urteilvom10. November 2022

Es wirken mit:

Oberrichter von Felten

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Dorneck,

Beschwerdegegner

betreffendRückweisung eines Betreibungsbegehrens

hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs inErwägung, dass:

erkannt:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 30. November 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_888/2022).