Sachverhalt
geschildert. Dass sie sich angesichts der Veröffentlichung des Beschwerdeführers subjektiv in ihrer Ehre verletzt gefühlt habe, sei nachvollziehbar, auch wenn die Schwelle der Strafbarkeit in der Beurteilung der Staatsanwaltschaft noch nicht überschritten gewesen sein möge. Wer sich wie die Beschuldigte durch einen wahren und unbestrittenen Sachverhalt in der Ehre verletzt fühle und sich an die Polizei wende, könne damit weder eine Ehrverletzung noch eine falsche Anschuldigung noch irgendeinen anderen Straftatbestand erfüllen.
2.4 Dazu liess sich der Beschwerdeführer am 24. April 2026 nochmals vernehmen. Wenn die Beschuldigte Recht behalten sollte, sei also nur entscheidend, ob man bei der Strafanzeige bzw. dem Strafantrag einen wahren Sachverhalt schildere. Die Beschuldigte habe sich in der Zeitung eindeutig zitieren lassen. Seines Erachtens sollte die Staatsanwaltschaft immerhin eine Einvernahme mit ihr durchführen, mit einem Teilnahmerecht seinerseits. Eigentlich hätten die Strafverfolgungsbehörden besseres zu tun und ernsthaftere Angelegenheiten zu bearbeiten.
3.1 Gemäss Art. 173 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0; üble Nachrede) wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 173 Ziff. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch eine Drittperson, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E. 4.2 mit Hinweisen).
Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (Urteil des Bundesgerichts 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
3.2 Einer falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen.
4. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Beschuldigte weisen zu Recht darauf hin (und dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten), dass die Beschuldigte lediglich einen Sachverhalt geschildert hat, der sich effektiv so zugetragen hat (öffentliche Gemeinderatssitzung, Budgetdiskussion, Bericht der [...] [...]). Dass sie sich durch den Artikel des Beschwerdeführers auf der Homepage der [...] [...] vom
24. Oktober 2025 in ihrer Ehre verletzt gefühlt hat, ist nachvollziehbar, auch wenn die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand genommen hat, weil sie darin keine strafrechtlich relevante Ehrverletzung sah. Aus der Darstellung des Beschwerdeführers könnte entnommen werden, sie resp. die Finanzverwalterin hätten ihre Arbeit nicht ordnungsgemäss ausgeführt und sie hätten auch nicht transparent informiert. Dass die Beschuldigte gegenüber der [...] Zeitung gesagt hat, sie habe eine Nichtanhandnahmeverfügung erwartet und habe ein Zeichen setzen wollen, bedeutet nicht, dass sie mit ihrer Anzeige eine falsche Anschuldigung oder eine Ehrverletzung begangen hätte. Wer sich durch einen wahren und wie hier unbestrittenen Sachverhalt in der Ehre verletzt fühlt, darf eine Strafanzeige einreichen und macht sich mit diesem Vorgehen nicht strafbar (eine andere Frage ist, ob die Strafanzeige resp. der Strafantrag dann auch tatsächlich an die Hand zu nehmen ist).
Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige des Beschwerdeführers folglich zu Recht nicht an die Hand genommen. In einer zu eröffnenden Strafuntersuchung wäre mit grösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 900.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens steht der Beschuldigten eine Parteientschädigung zu.
Im Entscheid 147 IV 47 hat sich das Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen, im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO).
Beim Tatbestand der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein Offizialdelikt, bei demjenigen der üblen Nachrede um ein Antragsdelikt. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer die Hälfte der der Beschuldigten zu bezahlenden Parteientschädigung aufzuerlegen. Die andere Hälfte geht zu Lasten des Staates. Die Entschädigungen sind gemäss Art. 429 Abs. 3 StPO dem Verteidiger auszuzahlen, nach Rechtskraft dieses Beschlusses.
Rechtanwalt Jeker stellt die Entschädigung in das Ermessen des Gerichts. Die Entschädigung wird inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat somit CHF 500.00 zu bezahlen. Die andere Hälfte geht zu Lasten des Staates.
Demnach wirdbeschlossen:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Hagmann Ramseier
Erwägungen (2 Absätze)
E. 4 Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Beschuldigte weisen zu Recht darauf hin (und dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten), dass die Beschuldigte lediglich einen Sachverhalt geschildert hat, der sich effektiv so zugetragen hat (öffentliche Gemeinderatssitzung, Budgetdiskussion, Bericht der [...] [...]). Dass sie sich durch den Artikel des Beschwerdeführers auf der Homepage der [...] [...] vom
24. Oktober 2025 in ihrer Ehre verletzt gefühlt hat, ist nachvollziehbar, auch wenn die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand genommen hat, weil sie darin keine strafrechtlich relevante Ehrverletzung sah. Aus der Darstellung des Beschwerdeführers könnte entnommen werden, sie resp. die Finanzverwalterin hätten ihre Arbeit nicht ordnungsgemäss ausgeführt und sie hätten auch nicht transparent informiert. Dass die Beschuldigte gegenüber der [...] Zeitung gesagt hat, sie habe eine Nichtanhandnahmeverfügung erwartet und habe ein Zeichen setzen wollen, bedeutet nicht, dass sie mit ihrer Anzeige eine falsche Anschuldigung oder eine Ehrverletzung begangen hätte. Wer sich durch einen wahren und wie hier unbestrittenen Sachverhalt in der Ehre verletzt fühlt, darf eine Strafanzeige einreichen und macht sich mit diesem Vorgehen nicht strafbar (eine andere Frage ist, ob die Strafanzeige resp. der Strafantrag dann auch tatsächlich an die Hand zu nehmen ist).
Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige des Beschwerdeführers folglich zu Recht nicht an die Hand genommen. In einer zu eröffnenden Strafuntersuchung wäre mit grösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
E. 5 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 900.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens steht der Beschuldigten eine Parteientschädigung zu.
Im Entscheid 147 IV 47 hat sich das Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen, im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO).
Beim Tatbestand der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein Offizialdelikt, bei demjenigen der üblen Nachrede um ein Antragsdelikt. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer die Hälfte der der Beschuldigten zu bezahlenden Parteientschädigung aufzuerlegen. Die andere Hälfte geht zu Lasten des Staates. Die Entschädigungen sind gemäss Art. 429 Abs. 3 StPO dem Verteidiger auszuzahlen, nach Rechtskraft dieses Beschlusses.
Rechtanwalt Jeker stellt die Entschädigung in das Ermessen des Gerichts. Die Entschädigung wird inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat somit CHF 500.00 zu bezahlen. Die andere Hälfte geht zu Lasten des Staates.
Demnach wirdbeschlossen:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Hagmann Ramseier
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschlussvom11. Mai 2026
Es wirken mit:
Präsident Hagmann
Oberrichter Schibli
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1.Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2.B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
Beschuldigte
betreffendNichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts inErwägung:
I.
1. Am 14. Februar 2026 erstattete A.___, Vorstandsmitglied der [...] [...], bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige resp. Strafantrag gegen B.___, Gemeindepräsidentin von [...], wegen aller in Frage kommender Straftatbestände. Er habe am 21. Oktober 2025 als Zuschauer an der Gemeinderatssitzung teilgenommen und anschliessend auf der Homepage der [...] [...] einen Bericht publiziert (Bericht vom 24. Oktober 2025). Kurz nach der Veröffentlichung habe ihn die Gemeindepräsidentin telefonisch kontaktiert und ihm mit rechtlichen Schritten gedroht. Am 28. Oktober 2025 habe sie auf der Gemeindehomepage mit einer Stellungnahme reagiert. Darin habe sie ihm vorgehalten, sie in seinem Schreiben in ihrer Ehre angegriffen zu haben. Zudem habe sie angekündigt, rechtliche Schritte zu prüfen. Am 21. November 2025 habe er dann überraschenderweise eine Nichtanhandnahmeverfügung im Verfahren STA.2025.6918 erhalten und daraus erfahren, dass er von der Gemeindepräsidentin angezeigt worden sei. In der [...] Zeitung vom [...]. Dezember 2025 habe die Gemeindepräsidentin in dieser Angelegenheit Auskunft gegeben und dabei erwähnt, sie habe nichts anderes als eine Nichtanhandnahmeverfügung erwartet; es sei ihr bloss darum gegangen, ein Zeichen zu setzen. Die Erstattung einer Anzeige habe nicht leichtfertig zu erfolgen. Wenn jemand eine Anzeige erstatte und damit nichts anderes erwarte, als dass die angezeigte Handlung nicht strafrechtlich verfolgt werde, sondern eine Nichtanhandnahmeverfügung ergehe, nehme sie mindestens eventualvorsätzlich eine falsche Anschuldigung und vor allem ein Ehrverletzungsdelikt (oder allenfalls ein anderes Delikt) in Kauf.
Mit Verfügung vom 6. März 2026 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 19. März 2026 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen B.___ zu eröffnen und Ermittlungen bzw. Untersuchungen vorzunehmen.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 31. März 2026 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde verzichtet.
4. Die Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, beantragte am 20. April 2026 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1. Nach Art. 310 Abs. 1 Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafanzeige resp. des Strafantrags damit, den beigezogenen Akten sei zu entnehmen, dass die Beschuldigte lediglich einen Sachverhalt geschildert habe, der sich effektiv so zugetragen habe (öffentliche Gemeinderatssitzung, Budgetdiskussion, Bericht der [...] [...]). Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Beschuldigte habe im Gegenverfahren gegenüber der Polizei Kanton Solothurn lediglich geschildert, dass und weshalb sie sich in ihrer Ehre angegriffen bzw. verletzt gefühlt habe. Auch wenn sie gegenüber der [...] Zeitung gesagt haben solle, dass sie eine Nichtanhandnahmeverfügung erwartet habe, bedeute das nicht, dass sie durch dieses Verhalten wider besseren Wissen eine falsche Anschuldigung im Sinne des Gesetzes begangen habe. Gleiches gelte analog für die Ehrverletzungsdelikte bzw. für die hier als Delikt zu prüfende üble Nachrede. Die Beschuldigte habe einen Sachverhalt angezeigt, der sich so abgespielt habe. Die diesbezüglichen Schilderungen entsprächen der Wahrheit. Der Beschuldigten würde somit ohne Weiteres der Gutglaubens- bzw. Wahrheitsbeweis gelingen.
2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Nichtanhandnahmeverfügung befasse sich nicht ausreichend mit der Ausgangslage, dass die Beschuldigte gewusst habe, dass ihre Strafanzeige unbegründet sei und sie bloss ein Zeichen habe setzen wollen.
2.3 Die Beschuldigte liess darauf hinweisen, es erweise sich offensichtlich nicht als strafbar, was ihr vorgeworfen werde. Der Beschwerdeführer beschränke sich im Wesentlichen darauf, seine eigene subjektive Meinung derjenigen der Staatsanwaltschaft gegenüberzustellen. Die Beschuldigte habe gegenüber der Polizei keinen unwahren Sachverhalt geschildert. Dass sie sich angesichts der Veröffentlichung des Beschwerdeführers subjektiv in ihrer Ehre verletzt gefühlt habe, sei nachvollziehbar, auch wenn die Schwelle der Strafbarkeit in der Beurteilung der Staatsanwaltschaft noch nicht überschritten gewesen sein möge. Wer sich wie die Beschuldigte durch einen wahren und unbestrittenen Sachverhalt in der Ehre verletzt fühle und sich an die Polizei wende, könne damit weder eine Ehrverletzung noch eine falsche Anschuldigung noch irgendeinen anderen Straftatbestand erfüllen.
2.4 Dazu liess sich der Beschwerdeführer am 24. April 2026 nochmals vernehmen. Wenn die Beschuldigte Recht behalten sollte, sei also nur entscheidend, ob man bei der Strafanzeige bzw. dem Strafantrag einen wahren Sachverhalt schildere. Die Beschuldigte habe sich in der Zeitung eindeutig zitieren lassen. Seines Erachtens sollte die Staatsanwaltschaft immerhin eine Einvernahme mit ihr durchführen, mit einem Teilnahmerecht seinerseits. Eigentlich hätten die Strafverfolgungsbehörden besseres zu tun und ernsthaftere Angelegenheiten zu bearbeiten.
3.1 Gemäss Art. 173 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0; üble Nachrede) wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 173 Ziff. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch eine Drittperson, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E. 4.2 mit Hinweisen).
Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (Urteil des Bundesgerichts 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
3.2 Einer falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen.
4. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Beschuldigte weisen zu Recht darauf hin (und dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten), dass die Beschuldigte lediglich einen Sachverhalt geschildert hat, der sich effektiv so zugetragen hat (öffentliche Gemeinderatssitzung, Budgetdiskussion, Bericht der [...] [...]). Dass sie sich durch den Artikel des Beschwerdeführers auf der Homepage der [...] [...] vom
24. Oktober 2025 in ihrer Ehre verletzt gefühlt hat, ist nachvollziehbar, auch wenn die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand genommen hat, weil sie darin keine strafrechtlich relevante Ehrverletzung sah. Aus der Darstellung des Beschwerdeführers könnte entnommen werden, sie resp. die Finanzverwalterin hätten ihre Arbeit nicht ordnungsgemäss ausgeführt und sie hätten auch nicht transparent informiert. Dass die Beschuldigte gegenüber der [...] Zeitung gesagt hat, sie habe eine Nichtanhandnahmeverfügung erwartet und habe ein Zeichen setzen wollen, bedeutet nicht, dass sie mit ihrer Anzeige eine falsche Anschuldigung oder eine Ehrverletzung begangen hätte. Wer sich durch einen wahren und wie hier unbestrittenen Sachverhalt in der Ehre verletzt fühlt, darf eine Strafanzeige einreichen und macht sich mit diesem Vorgehen nicht strafbar (eine andere Frage ist, ob die Strafanzeige resp. der Strafantrag dann auch tatsächlich an die Hand zu nehmen ist).
Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige des Beschwerdeführers folglich zu Recht nicht an die Hand genommen. In einer zu eröffnenden Strafuntersuchung wäre mit grösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 900.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens steht der Beschuldigten eine Parteientschädigung zu.
Im Entscheid 147 IV 47 hat sich das Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen, im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO).
Beim Tatbestand der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein Offizialdelikt, bei demjenigen der üblen Nachrede um ein Antragsdelikt. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer die Hälfte der der Beschuldigten zu bezahlenden Parteientschädigung aufzuerlegen. Die andere Hälfte geht zu Lasten des Staates. Die Entschädigungen sind gemäss Art. 429 Abs. 3 StPO dem Verteidiger auszuzahlen, nach Rechtskraft dieses Beschlusses.
Rechtanwalt Jeker stellt die Entschädigung in das Ermessen des Gerichts. Die Entschädigung wird inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat somit CHF 500.00 zu bezahlen. Die andere Hälfte geht zu Lasten des Staates.
Demnach wirdbeschlossen:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Hagmann Ramseier