Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 29. Mai 2020 wurde B.___ wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Der Beschuldigte war amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin A.___. Ihre Kostennote wurde auf CHF 29'114.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt (Ziff. 8).
E. 2 Gegen Ziff. 8 dieser Verfügung erhob Rechtsanwältin A.___ am 15. Juni 2020 Beschwerde (im ausdrücklichen Einverständnis mit dem Beschuldigten) mit den Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Genehmigung der Kostennote im Umfang von mindestens CHF 30'002.80. Ihr Nachforderungsanspruch sei auf CHF 8'325.25 festzulegen. Der Amtsgerichtspräsident habe die Kürzung des Honorars anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung kurz begründet und ausgeführt, der verrechnete Aufwand für die Vor- bzw. Nachbesprechung bei den Einvernahmen sei zu hoch. Man habe daher pauschal je 30 Minuten eingesetzt und die restliche Differenz zur Einvernahmezeit gekürzt. Die schriftliche Urteilsbegründung liege noch nicht vor, weshalb vorliegend nur auf die in der mündlichen Urteilsbegründung genannten Gründe Bezug genommen werden könne. Sie behalte sich aber ausdrücklich vor, die Beschwerde nach Erhalt der schriftlichen Begründung bzw. einer Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin eingehender zu begründen.
E. 2.1 Gemäss § 158 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Entschädigung der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten sowie der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Es war somit Aufgabe und Pflicht des Amtsgerichtspräsidenten, die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin zu überprüfen.
E. 2.2 Nach Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b); Unangemessenheit (lit. c). Die Bemessung resp. die von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen sind im Folgenden auf ihre Angemessenheit bzw. auf Ermessenüberschreitungen zu prüfen.
3. Die amtliche Verteidigerin hat ihre Honorarnote vorgängig zur Verhandlung vom 29. Mai 2020 am 18. Mai 2020 eingereicht. Ihr Honorar hat sie dabei mit CHF 230.00 pro Stunde verrechnet und die Honorarnote an ihren Mandanten adressiert. Dies ist unverständlich und für ein Gericht unnötig erschwerend, nachdem bekannt ist, dass das Honorar einer amtlichen Verteidigung CHF 180.00 pro Stunde beträgt und sie vom Gericht resp. der Staatsanwaltschaft eingesetzt wurde. Da gewisse Aufwendungen von einer Rechtspraktikantin oder einem Rechtspraktikanten geleistet wurden, dies in der Honorarnote am Schluss aber nicht gesondert aufgeführt wird, kann ein Gericht nicht einfach die geltend gemachten Stunden mit CHF 180.00 resp. CHF 90.00 pro Stunde umrechnen, sondern muss bei jeder Position schauen, welche Leistung von der amtlichen Verteidigung erbracht wurde und welche von einem Rechtspraktikanten oder einer Rechtspraktikantin, um anschliessend die Rechnung mit CHF 180.00 resp. CHF 90.00 pro Stunde vornehmen zu können.
4. Rechtsanwältin A.___ machte in ihrer Honorarnote einen Aufwand von 158,56 Stunden, ohne Hauptverhandlung, geltend, dies wie erwähnt zu unterschiedlichen Stundenansätzen. Das Amtsgericht hat gemäss Urteilsanzeige 138,1 Stunden entschädigt zu einem Stundenansatz von CHF 180.00, für die Hauptverhandlung hat es eine Stunde veranschlagt (vgl. auch entsprechende Tabelle zur Kostennote). Die geltend gemachten Auslagen von CHF 2'174.80 wurden nicht gekürzt. In den Stellungnahmen vom 30. Juni und 16. Juli 2020 wurden die Kürzungen resp. Abweichungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin wie folgt begründet:
E. 3 Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt beantragte am 30. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde. Vergütet werde nicht der betriebene, sondern der für die amtliche Verteidigung notwendige Aufwand. Für die Hauptverhandlung sei eine Stunde entschädigt worden, statt der geltend gemachten 1,5. Im Übrigen seien alle Positionen, bei welchen es um die Teilnahme an Einvernahmen gegangen sei, der richterlichen Kontrolle unterzogen worden. Der Zeitaufwand für die An- und Rückreisen sei mitberechnet worden. Es sei um 37 Einvernahmen gegangen, die aber teilweise am selben Tag durchgeführt worden seien. Tage mit Einvernahmen habe es insgesamt 28 gegeben. Für die Vor- und Nachbereitung seien jeweils 30 Minuten entschädigt worden, d.h. 14 Stunden. Dafür seien aber 30 Stunden verrechnet worden, also 16 Stunden mehr als angemessen. Diese Kürzung betrage rund 10 % des geltend gemachten Aufwandes von 159,56 Stunden. Der zu vergütende Aufwand von total 130 Stunden erscheine auch im Ergebnis als für dieses Verfahren angemessen.
E. 4 Rechtsanwältin A.___ führte dazu in der Stellungnahme vom 14. Juli 2020 aus, in Ziff. 2 der Rechtsbegehren sei ihr ein Fehler unterlaufen. Das geforderte Honorar betrage inkl. Auslagen und MwSt. CHF 32'313.00. Im Unterschied zum angefochtenen Urteil betrage die effektive Restanz also nicht CHF 4'091.30, sondern CHF 7'290.00. Das amtliche Honorar sei um CHF 3'198.70, entsprechend 16,5 Stunden, gekürzt worden. In Bezug auf den notwendigen Verteidigungsaufwand sei generell festzuhalten, dass es ein äusserst aufwändiger Fall gewesen sei. Die Verteidigungsstrategie und das weitere Vorgehen hätten immer wieder von Neuem diskutiert werden müssen. Weiter sei das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten lange Zeit stark eingeschränkt gewesen, was dazu geführt habe, dass dem Beschuldigten und der Verteidigung jeweils an den Einvernahmen umfangreiche Aktenstücke eröffnet worden seien. Dies habe anschliessend zu einem grossen Gesprächsbedarf geführt.
Für die Hauptverhandlung seien die geltend gemachten 1,5 Stunden zu entschädigen. Es habe sich für sie nicht gelohnt, ins Büro zurückzugehen. Schliesslich sei der Vorinstanz in Tabelle 1 ein Fehler unterlaufen, wenn unbestritten sei, dass die Reisezeit pro Einvernahme / Einvernahmetag 30 Minuten in Anspruch nehme, sie die Reisezeit dann aber mit 0,3 beziffere, statt mit 0,5 Stunden. So sei die effektive Zeit bereits unabsichtlich um 26 x 0,2 Stunden, d.h. um 5,2 Stunden gekürzt worden.
Im Folgenden wurde zu einzelnen Positionen der Tabelle 1 nochmals Stellung genommen (vgl. nachfolgende Erwägungen).
E. 5 Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt führte dazu am 16. Juli 2020 ergänzend aus, es habe zu Beginn der Urteilseröffnung tatsächlich eine Verzögerung gegeben. Eine Rückkehr ins nahegelegene Büro wäre aber möglich gewesen. Zudem sei nochmals darauf hingewiesen, dass ein Zeitaufwand für die Nachbereitung eines Urteils im abgekürzten Verfahren von 60 Minuten hätte gekürzt werden können. Angemessen und üblich seien 30 Minuten. Beim berechneten Zeitaufwand für An- und Rückreisen zu Einvernahmen ins Untersuchungsgefängnis sei kein Fehler unterlaufen. 18 Minuten seien ausreichend.
E. 5.1 Bezüglich Hauptverhandlung ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass es sich nicht gelohnt hätte, für 20 Minuten in ihr Büro zurückzukehren, auch wenn sich dieses in unmittelbarer Nähe zum Gericht befindet. Zu entschädigen ist ihr auch eine Viertelstunde für den Weg, inklusive Empfang ihres Klienten, was zu einer Entschädigung von 1,5 Stunden für die Hauptverhandlung führt. Der Amtsgerichtspräsident macht diesbezüglich zusätzlich geltend, dass für die Nachbereitung eines Urteils im abgekürzten Verfahren ein Aufwand von 30 Minuten genügt hätte, es seien indessen 60 Minuten entschädigt worden. Es trifft grundsätzlich zu, dass im abgekürzten Verfahren eine Nachbereitung resp. Abschlussarbeiten von 30 Minuten als ausreichend zu bezeichnen sind. Im vorliegenden Fall handelte es sich indessen um einen umfangreichen Fall (die Akten umfassen 8 Bundesordner), weshalb sich ausnahmsweise 60 Minuten für Abschlussarbeiten rechtfertigen. Der Beschwerdeführerin ist somit eine halbe Stunde zusätzlich zu entschädigen resp. die Nachbereitung/Abschlussarbeit ist nicht zu kürzen, d.h. zusätzlich CHF 90.00.
E. 5.2 Hinsichtlich der An- und Rückreisen ins Untersuchungsgefängnis Solothurn scheint der geltend gemachte Aufwand von total je einer halben Stunde ebenfalls als angemessen. 18 Minuten sind, inklusive Parkieren und Sicherheitscheck/Einlass, zu knapp. Der Beschwerdeführerin sind unter diesem Punkt somit 26 x 12 Minuten mehr zu entschädigen, d.h. 25 x 12 Minuten (5 Stunden) zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 und 1 x 12 Minuten (0,2 Stunden) zu einem Stundenansatz von CHF 90.00 (Einvernahme vom 24. Januar 2019), folglich CHF 918.00.
E. 5.3 Im Folgenden ist auf die Einwände der Beschwerdeführerin zur Tabelle 1 hinsichtlich der gekürzten Zeiten für die Vor- und Nachbesprechungen näher einzugehen, wobei betreffend die Reisezeit ins Untersuchungsgefängnis Solothurn bereits berücksichtigt wird, dass jeweils 10 Minuten mehr zu entschädigen sind:
E. 6 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde sind der Beschwerdeführerin folglich zusätzlich CHF 2'196.45 (11,23 Stunden zu je CHF 180.00, 0,2 Stunden zu CHF 90.00 = CHF 2'039.40, plus MwSt.) zu bezahlen. Der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren ist somit auf CHF 31'310.75 festzusetzen (CHF 29'114.30 + CHF 2'196.45), der Nachforderungsanspruch der amtlichen Verteidigerin ist um CHF 610.10 (11,23 Stunden zu CHF 50.00, 0,2 Stunden zu CHF 25.00, plus MwSt.) zu erhöhen, was zu einem Nachforderungsanspruch von total CHF 8'046.80 führt. Beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. B.___ ist aus diesen Gründen eine Kopie der vorliegenden Verfügung zuzustellen.
E. 7 Gestützt auf diesen Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten von total CHF 800.00 zu 70 % zu Lasten des Staates. 30 % gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, d.h. CHF 240.00.
Der Beschwerdeführerin steht für das Beschwerdeverfahren infolge der teilweisen Gutheissung der Beschwerde eine reduzierte Parteientschädigung zu. Rechtsanwältin A.___ macht eine Entschädigung von total CHF 1'159.30 geltend, was angemessen erscheint. Die ihr zuzusprechende (reduzierte) Entschädigung ist damit auf CHF 811.50 (70 % von CHF 1'159.30) festzusetzen.
Die Entschädigung ist mit den von ihr zu tragenden Kosten von CHF 240.00 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), womit der Beschwerdeführerin noch eine Entschädigung von CHF 571.50 auszubezahlen ist.
Demnach wirdverfügt:
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 29. Mai 2020 dahingehend abgeändert, als die Kostennote für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B.___ Rechtsanwältin A.___, [ ], auf CHF 31'310.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wird, zahlbar durch den Staat Solothurn. Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlungen von CHF 15'223.00 und CHF 9'800.00 verbleibt eine Restanz von CHF 6'287.75 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 8'046.80; beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 hat die Beschwerdeführerin im Umfang von 30 %, d.h. CHF 240.00, zu bezahlen.
- Der Staat Solothurn hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 811.50 auszurichten (vgl. nachfolgend Ziff. 4).
- Die von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Verfahrenskosten von CH 240.00 sind mit der ihr zuzusprechenden Entschädigung von CHF 811.50 zu verrechnen, sodass ihr noch eine Entschädigung von CHF 571.50 auszubezahlen ist. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Gegen den Entscheid betreffendEntschädigung deramtlichen Verteidigung(Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) undder unentgeltlichen Rechtsbeistandschaftim Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kanninnert 10 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesstrafgerichtBeschwerdeeingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügungvom20. August 2020
Es wirken mit:
Präsident Müller
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
AmtsgerichtBucheggberg-Wasseramt,Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffendEntschädigung amtliche Verteidigung
zieht der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts inErwägung:
I.
1. Mit Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 29. Mai 2020 wurde B.___ wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Der Beschuldigte war amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin A.___. Ihre Kostennote wurde auf CHF 29'114.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt (Ziff. 8).
2. Gegen Ziff. 8 dieser Verfügung erhob Rechtsanwältin A.___ am 15. Juni 2020 Beschwerde (im ausdrücklichen Einverständnis mit dem Beschuldigten) mit den Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Genehmigung der Kostennote im Umfang von mindestens CHF 30'002.80. Ihr Nachforderungsanspruch sei auf CHF 8'325.25 festzulegen. Der Amtsgerichtspräsident habe die Kürzung des Honorars anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung kurz begründet und ausgeführt, der verrechnete Aufwand für die Vor- bzw. Nachbesprechung bei den Einvernahmen sei zu hoch. Man habe daher pauschal je 30 Minuten eingesetzt und die restliche Differenz zur Einvernahmezeit gekürzt. Die schriftliche Urteilsbegründung liege noch nicht vor, weshalb vorliegend nur auf die in der mündlichen Urteilsbegründung genannten Gründe Bezug genommen werden könne. Sie behalte sich aber ausdrücklich vor, die Beschwerde nach Erhalt der schriftlichen Begründung bzw. einer Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin eingehender zu begründen.
3. Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt beantragte am 30. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde. Vergütet werde nicht der betriebene, sondern der für die amtliche Verteidigung notwendige Aufwand. Für die Hauptverhandlung sei eine Stunde entschädigt worden, statt der geltend gemachten 1,5. Im Übrigen seien alle Positionen, bei welchen es um die Teilnahme an Einvernahmen gegangen sei, der richterlichen Kontrolle unterzogen worden. Der Zeitaufwand für die An- und Rückreisen sei mitberechnet worden. Es sei um 37 Einvernahmen gegangen, die aber teilweise am selben Tag durchgeführt worden seien. Tage mit Einvernahmen habe es insgesamt 28 gegeben. Für die Vor- und Nachbereitung seien jeweils 30 Minuten entschädigt worden, d.h. 14 Stunden. Dafür seien aber 30 Stunden verrechnet worden, also 16 Stunden mehr als angemessen. Diese Kürzung betrage rund 10 % des geltend gemachten Aufwandes von 159,56 Stunden. Der zu vergütende Aufwand von total 130 Stunden erscheine auch im Ergebnis als für dieses Verfahren angemessen.
4. Rechtsanwältin A.___ führte dazu in der Stellungnahme vom 14. Juli 2020 aus, in Ziff. 2 der Rechtsbegehren sei ihr ein Fehler unterlaufen. Das geforderte Honorar betrage inkl. Auslagen und MwSt. CHF 32'313.00. Im Unterschied zum angefochtenen Urteil betrage die effektive Restanz also nicht CHF 4'091.30, sondern CHF 7'290.00. Das amtliche Honorar sei um CHF 3'198.70, entsprechend 16,5 Stunden, gekürzt worden. In Bezug auf den notwendigen Verteidigungsaufwand sei generell festzuhalten, dass es ein äusserst aufwändiger Fall gewesen sei. Die Verteidigungsstrategie und das weitere Vorgehen hätten immer wieder von Neuem diskutiert werden müssen. Weiter sei das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten lange Zeit stark eingeschränkt gewesen, was dazu geführt habe, dass dem Beschuldigten und der Verteidigung jeweils an den Einvernahmen umfangreiche Aktenstücke eröffnet worden seien. Dies habe anschliessend zu einem grossen Gesprächsbedarf geführt.
Für die Hauptverhandlung seien die geltend gemachten 1,5 Stunden zu entschädigen. Es habe sich für sie nicht gelohnt, ins Büro zurückzugehen. Schliesslich sei der Vorinstanz in Tabelle 1 ein Fehler unterlaufen, wenn unbestritten sei, dass die Reisezeit pro Einvernahme / Einvernahmetag 30 Minuten in Anspruch nehme, sie die Reisezeit dann aber mit 0,3 beziffere, statt mit 0,5 Stunden. So sei die effektive Zeit bereits unabsichtlich um 26 x 0,2 Stunden, d.h. um 5,2 Stunden gekürzt worden.
Im Folgenden wurde zu einzelnen Positionen der Tabelle 1 nochmals Stellung genommen (vgl. nachfolgende Erwägungen).
5. Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt führte dazu am 16. Juli 2020 ergänzend aus, es habe zu Beginn der Urteilseröffnung tatsächlich eine Verzögerung gegeben. Eine Rückkehr ins nahegelegene Büro wäre aber möglich gewesen. Zudem sei nochmals darauf hingewiesen, dass ein Zeitaufwand für die Nachbereitung eines Urteils im abgekürzten Verfahren von 60 Minuten hätte gekürzt werden können. Angemessen und üblich seien 30 Minuten. Beim berechneten Zeitaufwand für An- und Rückreisen zu Einvernahmen ins Untersuchungsgefängnis sei kein Fehler unterlaufen. 18 Minuten seien ausreichend.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigerin Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz führen, wenn der Entscheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht gefällt wurde (Art. 135 Abs. 3 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde demnach zuständig (§ 33bisAbs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Da der Streitwert weniger als CHF 5'000.00 beträgt (Kürzung von CHF 3'198.70), ist die Angelegenheit von der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz, hier vom Präsidenten der Beschwerdekammer, zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO).
Bezüglich der Frage, ob ein genügendes Anfechtungsobjekt vorliegt, kann auf den Entscheid vom 10. August 2020 (BKBES.2020.85; im Internet publiziert) verwiesen werden. Aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde einzutreten, würde zudem zu einem unnötigen Leerlauf führen, konnte vorliegend doch auch im Rahmen der Vernehmlassung eine Begründung des Entscheides erfolgen (zu der die Beschwerdeführerin wiederum Stellung nehmen konnte). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.
2.1 Gemäss § 158 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Entschädigung der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten sowie der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Es war somit Aufgabe und Pflicht des Amtsgerichtspräsidenten, die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin zu überprüfen.
2.2 Nach Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b); Unangemessenheit (lit. c). Die Bemessung resp. die von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen sind im Folgenden auf ihre Angemessenheit bzw. auf Ermessenüberschreitungen zu prüfen.
3. Die amtliche Verteidigerin hat ihre Honorarnote vorgängig zur Verhandlung vom 29. Mai 2020 am 18. Mai 2020 eingereicht. Ihr Honorar hat sie dabei mit CHF 230.00 pro Stunde verrechnet und die Honorarnote an ihren Mandanten adressiert. Dies ist unverständlich und für ein Gericht unnötig erschwerend, nachdem bekannt ist, dass das Honorar einer amtlichen Verteidigung CHF 180.00 pro Stunde beträgt und sie vom Gericht resp. der Staatsanwaltschaft eingesetzt wurde. Da gewisse Aufwendungen von einer Rechtspraktikantin oder einem Rechtspraktikanten geleistet wurden, dies in der Honorarnote am Schluss aber nicht gesondert aufgeführt wird, kann ein Gericht nicht einfach die geltend gemachten Stunden mit CHF 180.00 resp. CHF 90.00 pro Stunde umrechnen, sondern muss bei jeder Position schauen, welche Leistung von der amtlichen Verteidigung erbracht wurde und welche von einem Rechtspraktikanten oder einer Rechtspraktikantin, um anschliessend die Rechnung mit CHF 180.00 resp. CHF 90.00 pro Stunde vornehmen zu können.
4. Rechtsanwältin A.___ machte in ihrer Honorarnote einen Aufwand von 158,56 Stunden, ohne Hauptverhandlung, geltend, dies wie erwähnt zu unterschiedlichen Stundenansätzen. Das Amtsgericht hat gemäss Urteilsanzeige 138,1 Stunden entschädigt zu einem Stundenansatz von CHF 180.00, für die Hauptverhandlung hat es eine Stunde veranschlagt (vgl. auch entsprechende Tabelle zur Kostennote). Die geltend gemachten Auslagen von CHF 2'174.80 wurden nicht gekürzt. In den Stellungnahmen vom 30. Juni und 16. Juli 2020 wurden die Kürzungen resp. Abweichungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin wie folgt begründet:
5.1 Bezüglich Hauptverhandlung ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass es sich nicht gelohnt hätte, für 20 Minuten in ihr Büro zurückzukehren, auch wenn sich dieses in unmittelbarer Nähe zum Gericht befindet. Zu entschädigen ist ihr auch eine Viertelstunde für den Weg, inklusive Empfang ihres Klienten, was zu einer Entschädigung von 1,5 Stunden für die Hauptverhandlung führt. Der Amtsgerichtspräsident macht diesbezüglich zusätzlich geltend, dass für die Nachbereitung eines Urteils im abgekürzten Verfahren ein Aufwand von 30 Minuten genügt hätte, es seien indessen 60 Minuten entschädigt worden. Es trifft grundsätzlich zu, dass im abgekürzten Verfahren eine Nachbereitung resp. Abschlussarbeiten von 30 Minuten als ausreichend zu bezeichnen sind. Im vorliegenden Fall handelte es sich indessen um einen umfangreichen Fall (die Akten umfassen 8 Bundesordner), weshalb sich ausnahmsweise 60 Minuten für Abschlussarbeiten rechtfertigen. Der Beschwerdeführerin ist somit eine halbe Stunde zusätzlich zu entschädigen resp. die Nachbereitung/Abschlussarbeit ist nicht zu kürzen, d.h. zusätzlich CHF 90.00.
5.2 Hinsichtlich der An- und Rückreisen ins Untersuchungsgefängnis Solothurn scheint der geltend gemachte Aufwand von total je einer halben Stunde ebenfalls als angemessen. 18 Minuten sind, inklusive Parkieren und Sicherheitscheck/Einlass, zu knapp. Der Beschwerdeführerin sind unter diesem Punkt somit 26 x 12 Minuten mehr zu entschädigen, d.h. 25 x 12 Minuten (5 Stunden) zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 und 1 x 12 Minuten (0,2 Stunden) zu einem Stundenansatz von CHF 90.00 (Einvernahme vom 24. Januar 2019), folglich CHF 918.00.
5.3 Im Folgenden ist auf die Einwände der Beschwerdeführerin zur Tabelle 1 hinsichtlich der gekürzten Zeiten für die Vor- und Nachbesprechungen näher einzugehen, wobei betreffend die Reisezeit ins Untersuchungsgefängnis Solothurn bereits berücksichtigt wird, dass jeweils 10 Minuten mehr zu entschädigen sind:
6. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde sind der Beschwerdeführerin folglich zusätzlich CHF 2'196.45 (11,23 Stunden zu je CHF 180.00, 0,2 Stunden zu CHF 90.00 = CHF 2'039.40, plus MwSt.) zu bezahlen. Der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren ist somit auf CHF 31'310.75 festzusetzen (CHF 29'114.30 + CHF 2'196.45), der Nachforderungsanspruch der amtlichen Verteidigerin ist um CHF 610.10 (11,23 Stunden zu CHF 50.00, 0,2 Stunden zu CHF 25.00, plus MwSt.) zu erhöhen, was zu einem Nachforderungsanspruch von total CHF 8'046.80 führt. Beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. B.___ ist aus diesen Gründen eine Kopie der vorliegenden Verfügung zuzustellen.
7. Gestützt auf diesen Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten von total CHF 800.00 zu 70 % zu Lasten des Staates. 30 % gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, d.h. CHF 240.00.
Der Beschwerdeführerin steht für das Beschwerdeverfahren infolge der teilweisen Gutheissung der Beschwerde eine reduzierte Parteientschädigung zu. Rechtsanwältin A.___ macht eine Entschädigung von total CHF 1'159.30 geltend, was angemessen erscheint. Die ihr zuzusprechende (reduzierte) Entschädigung ist damit auf CHF 811.50 (70 % von CHF 1'159.30) festzusetzen.
Die Entschädigung ist mit den von ihr zu tragenden Kosten von CHF 240.00 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), womit der Beschwerdeführerin noch eine Entschädigung von CHF 571.50 auszubezahlen ist.
Demnach wirdverfügt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 29. Mai 2020 dahingehend abgeändert, als die Kostennote für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B.___ Rechtsanwältin A.___, [ ], auf CHF 31'310.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wird, zahlbar durch den Staat Solothurn. Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlungen von CHF 15'223.00 und CHF 9'800.00 verbleibt eine Restanz von CHF 6'287.75 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 8'046.80; beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 hat die Beschwerdeführerin im Umfang von 30 %, d.h. CHF 240.00, zu bezahlen.
3. Der Staat Solothurn hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 811.50 auszurichten (vgl. nachfolgend Ziff. 4).
4. Die von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Verfahrenskosten von CH 240.00 sind mit der ihr zuzusprechenden Entschädigung von CHF 811.50 zu verrechnen, sodass ihr noch eine Entschädigung von CHF 571.50 auszubezahlen ist.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffendEntschädigung deramtlichen Verteidigung(Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) undder unentgeltlichen Rechtsbeistandschaftim Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kanninnert 10 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesstrafgerichtBeschwerdeeingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier