Entschädigung / Genugtuung
Sachverhalt
auch als Sachbeschädigung und/oder als geringfügige Sachbeschädigung zu
würdigen. Mit Verfügung vom 11. Mai 2020 stellte der a.o. Amtsgerichtsstatthalter
von Olten-Gösgen das Verfahren gegen A.___ in Bezug auf sämtliche Vorhalte ein.
A.___ wurde in Dispositiv-Ziffer 2 entgegen der Kostennote, welche eine
Entschädigung in Höhe von CHF 19'200.00 auswies, lediglich eine reduzierte
Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'000.00 zugesprochen. Die geltend gemachte
Genugtuungsforderung von CHF 1'500.00 wurde in Dispositiv-Ziffer 3 abgewiesen.
8. Mit Beschwerde vom 29. Mai 2020
gelangte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch
Rechtsanwältin Dr. Angela Cavallo, an die Beschwerdekammer des Obergerichts und
beantragte unter der diesbezüglichen Abänderung der Verfügung vom 11. Mai 2020 die
Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung sowie einer angemessenen
Genugtuung.
9. Mit Eingabe vom 4. Juni 2020 schloss
der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen (nachfolgend: Vorinstanz)
unter Verweis auf die angefochtene Verfügung auf Abweisung der Beschwerde.
10. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
II.
1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen
die Einstellungsverfügung des a.o. Amtsgerichtsstatthalters vom 11. Mai 2020
ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 329 Abs. 4
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und die Beschwerdeführerin ist zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und
formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt
hinsichtlich der Kürzung der Parteientschädigung durch die Vorinstanz eine
Verletzung der Begründungspflicht. Dabei handelt es sich um einen Teilgehalt
des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
Bundesverfassung [BV, SR 101]). Da die Gutheissung der Beschwerde in diesem
Punkt aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs unabhängig von den
Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung
führen kann, ist die Rüge vorab zu prüfen (statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.2
S. 197).
2.1 Im Einzelnen macht die Beschwerdeführerin
geltend, trotz massgeblichem Abweichen von der Kostennote sei die massive
Herabsetzung der Parteientschädigung von den in der Kostennote geltend
gemachten CHF 19'200.00 auf CHF 2'000.00 nur ungenügend begründet worden.
Insbesondere sei nicht dargelegt worden, welche konkreten Bemühungen der
Verteidigung aus Sicht der Vorinstanz als nicht sachbezogen oder unnötig zu
qualifizieren seien. Indem die Vorinstanz überdies nicht nur für das
Gerichtsverfahren, sondern auch für das staatsanwaltschaftliche Verfahren eine
pauschale Entschädigung festgesetzt habe, sei sie in Willkür verfallen.
2.2 Die Vorinstanz erwog in der
angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführerin sei angesichts der im
Strafbefehl vorgeworfenen Delikte der Beizug einer Rechtsanwältin zur
angemessenen Ausübung ihrer Verfahrensrechte an sich zuzugestehen. In
juristisch einfachen Fällen habe sich der von der Rechtsanwältin betriebene
Aufwand jedoch auf ein Minimum zu beschränken. Nach erfolgtem Aktenstudium sei
für die Rechtsvertreterin ersichtlich gewesen, dass es sich vorliegend um eine
Bagatelle gehandelt habe. Der Aufwand für die Verteidigung hätte sich ab dann
auf ein Minimum beschränken müssen. Der geltend gemachte Aufwand von CHF
19'200.00 sei unter diesem Gesichtspunkt absolut unverhältnismässig. Bei der
vorliegenden Aktenlage sei ein Aufwand von pauschalisiert CHF 2'000.00 zu
entschädigen.
2.3 Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet das
Gericht, seinen Entscheid wenigstens summarisch zu begründen. Es hat wenigstens
kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen es sich hat leiten
lassen (BGE 142 IV 196 E. 2.4; BGE 138 I 232 E. 5.1). Hat die amtliche
Verteidigerin eine detaillierte Kostennote eingereicht, so ergibt sich aus dem
Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das Gericht, wenn es diese nicht
unbesehen übernimmt, wenigstens kurz in nachvollziehbarer Weise zu begründen
hat, weshalb es welche der in Rechnung gestellten Aufwandspositionen für
übersetzt hält (Urteile des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E.
3.1.3; 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Ausrichtung von
Pauschalen für die anwaltliche Vertretung ist nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung lediglich dann zulässig, wenn dies nach kantonaler
Honorarordnung vorgesehen ist (BGE 141 I 124 E. 4.5 S. 129; bestätigt in BGE
143 IV 453 E. 2.5.1 S. 454 f.). Das einschlägige kantonale Recht sieht
keine Pauschalen für die amtliche Verteidigung vor. Nach § 158 Abs. 1
Gebührentarif (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Entschädigung der privat
bestellten Verteidiger nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und
pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem
Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Entsprechend erfolgt
eine aufwandsbezogene Beurteilung anhand der Kostennote.
2.4 Die Vorinstanz hat sich mit der
Kostennote der Verteidigerin nicht auseinandergesetzt, sondern pauschal ein aus
ihrer Sicht angemessenes Honorar festgesetzt. Das kantonale Recht erlaubt die
Ausrichtung von Pauschalen nicht. Stattdessen sind die in der Kostennote
aufgeführten Positionen daraufhin zu überprüfen, ob der diesbezügliche Aufwand
für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich war. Seine
diesbezüglichen Überlegungen hat das Gericht nach der referierten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Entscheid zumindest summarisch
darzulegen. Es kann dabei aber nicht verlangt werden, dass sich das Gericht mit
jeder Position im Einzelnen auseinandersetzt. Allerdings müssen die Gründe,
weshalb gewisse Leistungen gekürzt wurden, aus dem Entscheid hervorgehen. Die
Feststellung der Vorinstanz, dass das geltend gemachte Honorar «absolut
unverhältnismässig» sei, genügt diesen Anforderungen an die Begründung der
Kürzung im Umfang von CHF 17'200.00 jedoch offensichtlich nicht. Der Anspruch
der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) wurde damit verletzt.
Da die Vorinstanz sich in ihrer Stellungnahme nicht zur Beschwerde geäussert
hat, fällt eine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren ausser
Betracht.
2.5 Aufgrund der formellen Natur des
Verfahrensmangels ist die Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids
unabhängig von der inhaltlichen Rechtmässigkeit aufzuheben (vgl. BGE 140 I 99
E. 38 S. 106; BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Die Vorinstanz hat über die
Parteientschädigung unter Wahrung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin
erneut zu befinden.
3. Die Beschwerdeführerin rügt sodann
eine Verletzung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO durch die Vorinstanz, indem
diese die geltend gemachte Genugtuungsforderung von CHF 1'500.00 abgewiesen
habe. Nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person bei
Freispruch oder Verfahrenseinstellung einen Anspruch auf Genugtuung für
besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere
bei Freiheitsentzug.
3.1 Die Vorinstanz erwog, die Eröffnung
eines Strafverfahrens und die dadurch verursachten psychischen und sozialen
Belastungen stellten für sich keine schwere Verletzung der persönlichen
Verhältnisse i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO dar. Die von der
Beschwerdeführerin gerügte Länge des Verfahrens sei nicht auf die Arbeitsweise
der Strafverfolgungsbehörden, sondern auf Schwierigkeiten bei der Vorladung der
Zeugen zurückzuführen. Aus diesem Umstand ergebe sich keine schwere Verletzung
der persönlichen Verhältnisse. Der Faktor, dass die Beschwerdeführerin
psychisch vorbelastet gewesen sei und daher durch das Strafverfahren übermässig
belastet worden sei, könne bei der Beurteilung einer möglichen schweren
Verletzung der persönlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt werden. Daraus
ergebe sich insofern ebenfalls kein Anspruch auf Genugtuung.
3.2 Die Beschwerdeführerin macht
hiergegen geltend, die Dauer des Verfahrens sei nicht nur auf Verzögerungen
durch die Schwierigkeiten bei der Vorladung von Zeugen zurückzuführen, sondern
massgeblich auch auf die Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft. Während mehr als
zwei Jahren seien überhaupt keine Verfahrenshandlungen vorgenommen worden.
Damit sei die Beschwerdeführerin länger als nötig den Belastungen des
Strafverfahrens, namentlich der quälenden Ungewissheit über den Ausgang der
Sache, ausgesetzt gewesen. Darüber hinaus sei die Prädisposition der
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Instabilität zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführerin habe die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens
als äusserst verletzend und herabwürdigend empfunden. Die Einleitung der
Strafuntersuchung sei überdies in einer schwierigen Lebenssituation erfolgt, so
dass die Beschwerdeführerin mit noch grösserer Niedergeschlagenheit reagiert
habe.
3.3 Die Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1
lit. c StPO bezweckt einen Ausgleich für erlittene Unbill. Vorausgesetzt wird
eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 28
Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR. Als Beispiele können neben der ungerechtfertigten
Untersuchungs- und Sicherheitshaft die publik gewordene Hausdurchsuchung, eine
sehr lange Verfahrensdauer oder eine breite Darlegung in den Medien genannt
werden, wie auch allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die
Strafuntersuchung oder persönlichkeitsverletzende Äusserungen von Strafbehörden
(Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank in: Niggli et al. [Hrsg.], Schweizerische
Strafprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 429 StPO N 27 mit
Nachweisen).
3.4 In einem ersten Schritt ist zu
prüfen, ob eine Verletzung des Beschleunigungsverbots vorliegt, welche die
Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt. Das Strafverfahren war mit Verfügung
vom 28. Februar 2017 sistiert worden, da ein zu befragender Zeuge nicht
auffindbar war. Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Nachdem die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. September 2018 bei der
Staatsanwaltschaft um Einstellung des Verfahrens ersucht hatte, konnte der
fragliche Zeuge ausfindig gemacht werden. Ab diesem Zeitpunkt wurde die
Untersuchung dann innert einem Jahr abgeschlossen. Es trifft zwar zu, dass die
gesamte Verfahrensdauer in Anbetracht der geringen Komplexität des Falls lange
erscheint. Es ist jedoch vor dem Hintergrund der Sistierung keine krasse
Zeitlücke ersichtlich, welche eine Sanktion für nötig erscheinen lässt (vgl.
dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.3). Es
liegt damit keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, welche die Zusprechung
einer Genugtuung rechtfertigen würde.
3.5 In einem zweiten Schritt ist zu
prüfen, ob das Strafverfahren für die Beschwerdeführerin eine derart grosse
psychische Belastung darstellte, sodass die Zusprechung einer Genugtuung gerechtfertigt
erscheint. Vorliegend räumt die Beschwerdeführerin selbst ein, dass sie die
Prädisposition psychischer Instabilität habe. Entsprechend ist das
Strafverfahren für die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin nicht
kausal. Es ist höchstens denkbar, dass die Probleme dadurch verstärkt wurden.
Darin liegt jedoch keine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse der
Beschwerdeführerin, ist doch jedes Strafverfahren belastend. Darüber
hinausgehende, die Beschwerdeführerin besonders verletzende Aspekte des
Verfahrens werden zu Recht nicht geltend gemacht. Zudem ist zu berücksichtigen,
dass das Verfahren nicht ohne Grund eingeleitet wurde. Vielmehr bestand
jederzeit ein hinreichender Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin, die ihr
vorgeworfenen Taten begangen zu haben. Dass das Verfahren schlussendlich
eingestellt wurde, ist auf die abweichende rechtliche Würdigung der Taten durch
das Gericht als Sachbeschädigung und die daraus folgende Verjährungssperre
zurückzuführen. Die psychische Belastung der Beschwerdeführerin durch das
Strafverfahren rechtfertigt folglich die Zusprechung einer Genugtuung nicht.
3.6 Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von
Olten-Gösgen hat nach dem Gesagten die Genugtuungsforderung der
Beschwerdeführerin von CHF 1'500.00 zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde erweist
sich in diesem Punkt als unbegründet.
4. Die Beschwerde erweist sich als
begründet und ist gutzuheissen, soweit damit die Aufhebung von
Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids betreffend die
Parteientschädigung anbegehrt wird. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als
unbegründet und ist abzuweisen.
5.1 Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend obsiegt die Beschwerdeführerin
mit ihrem Hauptbegehren, dem Antrag auf Zusprechung einer angemessenen
Parteientschädigung. Der Streitwert beträgt hier CHF 17'200.00 (Umfang der
Kürzung der Kostennote), wogegen er im Bereich der Beschwerdeabweisung
lediglich CHF 1'500.00 (Genugtuungsforderung) umfasst. Entsprechend
rechtfertigt es sich, die Kosten von CHF 800.00 im Umfang von 4/5, d.h. CHF
640.00, auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführerin verbleiben CHF
160.00 zur Bezahlung.
5.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die
Entschädigungsfrage. Rechtsanwältin Dr. Angela Cavallo macht in ihrer
Kostennote eine Entschädigung von CHF 3'502.16 (Honorar 11.7h à CHF 300.00 =
CHF 3'150.00, Auslagen CHF 101.77, zzgl. MWST) geltend. Der Aufwand von 7.45
Stunden für das Verfassen der Beschwerde sowie die zusätzlichen 1.45 Stunden
für die Rücksprache mit der Klientin, Durchsicht deren Unterlagen und das
Finalisieren der Beschwerde erscheinen als zu hoch. Es rechtfertigt sich,
diesen Aufwand um 2.7 Stunden zu kürzen, womit ein Gesamtaufwand von 9 Stunden
verbleibt. Der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 300.00 erscheint sodann in
Anbetracht der geringen Komplexität des Falles als zu hoch und ist in Anwendung
von § 158 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 GT praxisgemäss auf CHF 260.00
herabzusetzen. Entsprechend ist die Entschädigung auf CHF 2'629.80 (Honorar 9h
à CHF 260.00 = CHF 2'340.00, Auslagen CHF 101.77, zzgl. MWST) festzulegen und
zu 4/5, d.h. CHF 2'103.85, vom Staat Solothurn zu bezahlen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Gegen A.___ wurde am 7. Dezember 2015 eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher versuchter Brandstiftung (geringer Schaden), evtl. mehrfacher Sachbeschädigung eröffnet. Gemäss konkretisierter Eröffnungsverfügung vom 17. März 2016 wurde A.___ von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vorgehalten, am 10. und am 14. Oktober 2015 in der Damentoilette der […]-Unterführung im Bahnhof […] eine Toilettenschüssel mit Papier gefüllt und dieses anschliessend angezündet zu haben, wodurch eine Feuersbrunst entstanden sei. Anschliessend habe A.___ die Toilette verlassen, ohne sich um den Brand zu kümmern. Da die Brände hätten gelöscht werden können, sei es beim Versuch geblieben.
E. 2 Mit Strafbefehl vom 18. März 2016 verurteilte die Staatsanwaltschaft A.___ mit Blick auf den in der Eröffnungsverfügung vom
17. März 2016 geschilderten Sachverhalt wegen mehrfacher versuchter Brandstiftung (geringer Schaden) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, einer Busse von CHF 1'350.00 und Verfahrenskosten von total CHF 525.00.
E. 2.1 Im Einzelnen macht die Beschwerdeführerin geltend, trotz massgeblichem Abweichen von der Kostennote sei die massive Herabsetzung der Parteientschädigung von den in der Kostennote geltend gemachten CHF 19'200.00 auf CHF 2'000.00 nur ungenügend begründet worden. Insbesondere sei nicht dargelegt worden, welche konkreten Bemühungen der Verteidigung aus Sicht der Vorinstanz als nicht sachbezogen oder unnötig zu qualifizieren seien. Indem die Vorinstanz überdies nicht nur für das Gerichtsverfahren, sondern auch für das staatsanwaltschaftliche Verfahren eine pauschale Entschädigung festgesetzt habe, sei sie in Willkür verfallen.
E. 2.2 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführerin sei angesichts der im Strafbefehl vorgeworfenen Delikte der Beizug einer Rechtsanwältin zur angemessenen Ausübung ihrer Verfahrensrechte an sich zuzugestehen. In juristisch einfachen Fällen habe sich der von der Rechtsanwältin betriebene Aufwand jedoch auf ein Minimum zu beschränken. Nach erfolgtem Aktenstudium sei für die Rechtsvertreterin ersichtlich gewesen, dass es sich vorliegend um eine Bagatelle gehandelt habe. Der Aufwand für die Verteidigung hätte sich ab dann auf ein Minimum beschränken müssen. Der geltend gemachte Aufwand von CHF 19'200.00 sei unter diesem Gesichtspunkt absolut unverhältnismässig. Bei der vorliegenden Aktenlage sei ein Aufwand von pauschalisiert CHF 2'000.00 zu entschädigen.
E. 2.3 Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet das Gericht, seinen Entscheid wenigstens summarisch zu begründen. Es hat wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen es sich hat leiten lassen (BGE 142 IV 196 E. 2.4; BGE 138 I 232 E. 5.1). Hat die amtliche Verteidigerin eine detaillierte Kostennote eingereicht, so ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das Gericht, wenn es diese nicht unbesehen übernimmt, wenigstens kurz in nachvollziehbarer Weise zu begründen hat, weshalb es welche der in Rechnung gestellten Aufwandspositionen für übersetzt hält (Urteile des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.3; 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Ausrichtung von Pauschalen für die anwaltliche Vertretung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich dann zulässig, wenn dies nach kantonaler Honorarordnung vorgesehen ist (BGE 141 I 124 E. 4.5 S. 129; bestätigt in BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 454 f.). Das einschlägige kantonale Recht sieht keine Pauschalen für die amtliche Verteidigung vor. Nach § 158 Abs. 1 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Entschädigung der privat bestellten Verteidiger nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Entsprechend erfolgt eine aufwandsbezogene Beurteilung anhand der Kostennote.
E. 2.4 Die Vorinstanz hat sich mit der Kostennote der Verteidigerin nicht auseinandergesetzt, sondern pauschal ein aus ihrer Sicht angemessenes Honorar festgesetzt. Das kantonale Recht erlaubt die Ausrichtung von Pauschalen nicht. Stattdessen sind die in der Kostennote aufgeführten Positionen daraufhin zu überprüfen, ob der diesbezügliche Aufwand für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich war. Seine diesbezüglichen Überlegungen hat das Gericht nach der referierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Entscheid zumindest summarisch darzulegen. Es kann dabei aber nicht verlangt werden, dass sich das Gericht mit jeder Position im Einzelnen auseinandersetzt. Allerdings müssen die Gründe, weshalb gewisse Leistungen gekürzt wurden, aus dem Entscheid hervorgehen. Die Feststellung der Vorinstanz, dass das geltend gemachte Honorar «absolut unverhältnismässig» sei, genügt diesen Anforderungen an die Begründung der Kürzung im Umfang von CHF 17'200.00 jedoch offensichtlich nicht. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) wurde damit verletzt. Da die Vorinstanz sich in ihrer Stellungnahme nicht zur Beschwerde geäussert hat, fällt eine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren ausser Betracht.
E. 2.5 Aufgrund der formellen Natur des Verfahrensmangels ist die Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids unabhängig von der inhaltlichen Rechtmässigkeit aufzuheben (vgl. BGE 140 I 99 E. 38 S. 106; BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Die Vorinstanz hat über die Parteientschädigung unter Wahrung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin erneut zu befinden.
3. Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO durch die Vorinstanz, indem diese die geltend gemachte Genugtuungsforderung von CHF 1'500.00 abgewiesen habe. Nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung einen Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
E. 3 Gegen den Strafbefehl vom 18. März 2016 erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Angela Cavallo, am 24. März 2016 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft.
E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, die Eröffnung eines Strafverfahrens und die dadurch verursachten psychischen und sozialen Belastungen stellten für sich keine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO dar. Die von der Beschwerdeführerin gerügte Länge des Verfahrens sei nicht auf die Arbeitsweise der Strafverfolgungsbehörden, sondern auf Schwierigkeiten bei der Vorladung der Zeugen zurückzuführen. Aus diesem Umstand ergebe sich keine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse. Der Faktor, dass die Beschwerdeführerin psychisch vorbelastet gewesen sei und daher durch das Strafverfahren übermässig belastet worden sei, könne bei der Beurteilung einer möglichen schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt werden. Daraus ergebe sich insofern ebenfalls kein Anspruch auf Genugtuung.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht hiergegen geltend, die Dauer des Verfahrens sei nicht nur auf Verzögerungen durch die Schwierigkeiten bei der Vorladung von Zeugen zurückzuführen, sondern massgeblich auch auf die Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft. Während mehr als zwei Jahren seien überhaupt keine Verfahrenshandlungen vorgenommen worden. Damit sei die Beschwerdeführerin länger als nötig den Belastungen des Strafverfahrens, namentlich der quälenden Ungewissheit über den Ausgang der Sache, ausgesetzt gewesen. Darüber hinaus sei die Prädisposition der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Instabilität zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin habe die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als äusserst verletzend und herabwürdigend empfunden. Die Einleitung der Strafuntersuchung sei überdies in einer schwierigen Lebenssituation erfolgt, so dass die Beschwerdeführerin mit noch grösserer Niedergeschlagenheit reagiert habe.
E. 3.3 Die Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bezweckt einen Ausgleich für erlittene Unbill. Vorausgesetzt wird eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR. Als Beispiele können neben der ungerechtfertigten Untersuchungs- und Sicherheitshaft die publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine breite Darlegung in den Medien genannt werden, wie auch allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung oder persönlichkeitsverletzende Äusserungen von Strafbehörden (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank in: Niggli et al. [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 429 StPO N 27 mit Nachweisen).
E. 3.4 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine Verletzung des Beschleunigungsverbots vorliegt, welche die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt. Das Strafverfahren war mit Verfügung vom 28. Februar 2017 sistiert worden, da ein zu befragender Zeuge nicht auffindbar war. Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. September 2018 bei der Staatsanwaltschaft um Einstellung des Verfahrens ersucht hatte, konnte der fragliche Zeuge ausfindig gemacht werden. Ab diesem Zeitpunkt wurde die Untersuchung dann innert einem Jahr abgeschlossen. Es trifft zwar zu, dass die gesamte Verfahrensdauer in Anbetracht der geringen Komplexität des Falls lange erscheint. Es ist jedoch vor dem Hintergrund der Sistierung keine krasse Zeitlücke ersichtlich, welche eine Sanktion für nötig erscheinen lässt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.3). Es liegt damit keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, welche die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen würde.
E. 3.5 In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob das Strafverfahren für die Beschwerdeführerin eine derart grosse psychische Belastung darstellte, sodass die Zusprechung einer Genugtuung gerechtfertigt erscheint. Vorliegend räumt die Beschwerdeführerin selbst ein, dass sie die Prädisposition psychischer Instabilität habe. Entsprechend ist das Strafverfahren für die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin nicht kausal. Es ist höchstens denkbar, dass die Probleme dadurch verstärkt wurden. Darin liegt jedoch keine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, ist doch jedes Strafverfahren belastend. Darüber hinausgehende, die Beschwerdeführerin besonders verletzende Aspekte des Verfahrens werden zu Recht nicht geltend gemacht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren nicht ohne Grund eingeleitet wurde. Vielmehr bestand jederzeit ein hinreichender Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin, die ihr vorgeworfenen Taten begangen zu haben. Dass das Verfahren schlussendlich eingestellt wurde, ist auf die abweichende rechtliche Würdigung der Taten durch das Gericht als Sachbeschädigung und die daraus folgende Verjährungssperre zurückzuführen. Die psychische Belastung der Beschwerdeführerin durch das Strafverfahren rechtfertigt folglich die Zusprechung einer Genugtuung nicht.
E. 3.6 Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen hat nach dem Gesagten die Genugtuungsforderung der Beschwerdeführerin von CHF 1'500.00 zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
4. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen, soweit damit die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids betreffend die Parteientschädigung anbegehrt wird. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 4 Nach Durchführung diverser Einvernahmen mit Zeugen und der Beschuldigten selbst zeigte die Staatsanwaltschaft A.___ am 5. September 2016 die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens in Bezug auf den Vorhalt der mehrfachen versuchten Brandstiftung an. Es folgten erneute Beweiserhebungen.
E. 5 Mit Strafbefehl vom 13. August 2019 verurteilte die Staatsanwaltschaft A.___ wegen mehrfacher versuchter Brandstiftung (geringer Schaden) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu Verfahrenskosten von total CHF 653.00. Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 18. März 2016 wurde insofern abgeändert, dass A.___ das Papier in der Absicht angezündet habe, eine Feuersbrunst herbeizuführen. In der Folge habe sich jedoch keine Feuersbrunst, sondern lediglich ein auf die Toilettenschüssel beschränktes Feuer entwickelt, welches habe gelöscht werden können.
E. 5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend obsiegt die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptbegehren, dem Antrag auf Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung. Der Streitwert beträgt hier CHF 17'200.00 (Umfang der Kürzung der Kostennote), wogegen er im Bereich der Beschwerdeabweisung lediglich CHF 1'500.00 (Genugtuungsforderung) umfasst. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Kosten von CHF 800.00 im Umfang von 4/5, d.h. CHF 640.00, auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführerin verbleiben CHF 160.00 zur Bezahlung.
E. 5.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Rechtsanwältin Dr. Angela Cavallo macht in ihrer Kostennote eine Entschädigung von CHF 3'502.16 (Honorar 11.7h à CHF 300.00 = CHF 3'150.00, Auslagen CHF 101.77, zzgl. MWST) geltend. Der Aufwand von 7.45 Stunden für das Verfassen der Beschwerde sowie die zusätzlichen 1.45 Stunden für die Rücksprache mit der Klientin, Durchsicht deren Unterlagen und das Finalisieren der Beschwerde erscheinen als zu hoch. Es rechtfertigt sich, diesen Aufwand um 2.7 Stunden zu kürzen, womit ein Gesamtaufwand von 9 Stunden verbleibt. Der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 300.00 erscheint sodann in Anbetracht der geringen Komplexität des Falles als zu hoch und ist in Anwendung von § 158 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 GT praxisgemäss auf CHF 260.00 herabzusetzen. Entsprechend ist die Entschädigung auf CHF 2'629.80 (Honorar 9h à CHF 260.00 = CHF 2'340.00, Auslagen CHF 101.77, zzgl. MWST) festzulegen und zu 4/5, d.h. CHF 2'103.85, vom Staat Solothurn zu bezahlen.
E. 6 Gegen den Strafbefehl vom 13. August 2019 erhob A.___, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Angela Cavallo, am 2. September 2019 wiederum Einsprache bei der Staatsanwaltschaft und hielt – nach erneuten Beweiserhebungen – mit Schreiben vom 20. September 2019 daran fest. Die Angelegenheit wurde in der Folge dem Amtsgerichtspräsidium von Olten-Gösgen zur Beurteilung überwiesen.
E. 7 Im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen brachte das Gericht einen Würdigungsvorbehalt im Sinne von Art. 344 StPO an, den überwiesenen Sachverhalt auch als Sachbeschädigung und/oder als geringfügige Sachbeschädigung zu würdigen. Mit Verfügung vom 11. Mai 2020 stellte der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen das Verfahren gegen A.___ in Bezug auf sämtliche Vorhalte ein. A.___ wurde in Dispositiv-Ziffer 2 entgegen der Kostennote, welche eine Entschädigung in Höhe von CHF 19'200.00 auswies, lediglich eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'000.00 zugesprochen. Die geltend gemachte Genugtuungsforderung von CHF 1'500.00 wurde in Dispositiv-Ziffer 3 abgewiesen.
E. 8 Mit Beschwerde vom 29. Mai 2020 gelangte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Angela Cavallo, an die Beschwerdekammer des Obergerichts und beantragte unter der diesbezüglichen Abänderung der Verfügung vom 11. Mai 2020 die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung sowie einer angemessenen Genugtuung.
E. 9 Mit Eingabe vom 4. Juni 2020 schloss der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen (nachfolgend: Vorinstanz) unter Verweis auf die angefochtene Verfügung auf Abweisung der Beschwerde.
E. 10 Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II.
1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des a.o. Amtsgerichtsstatthalters vom 11. Mai 2020 ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 329 Abs. 4 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt hinsichtlich der Kürzung der Parteientschädigung durch die Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht. Dabei handelt es sich um einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]). Da die Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen kann, ist die Rüge vorab zu prüfen (statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 11. Mai 2020 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 800.00 sind zu 4/5, entsprechend CHF 640.00, vom Staat Solothurn und zu 1/5, entsprechend CHF 160.00, von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.
- Der Staat Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'103.85 zu bezahlen. Rechtsmittel : Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 30.06.2020 BKBES.2020.74 Soleure Obergericht Beschwerdekammer 30.06.2020 BKBES.2020.74 Soletta Obergericht Beschwerdekammer 30.06.2020 BKBES.2020.74
Entschädigung / Genugtuung
Obergericht Beschwerdekammer Beschluss vom
30. Juni 2020 Es wirken mit: Präsident Müller Oberrichter Frey Oberrichter Stöckli Gerichtsschreiber Bachmann In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Angela Cavallo, Beschwerdeführerin gegen a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen, Beschwerdegegner betreffend Entschädigung / Genugtuung zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung : I.
1. Gegen A.___ wurde am 7. Dezember 2015 eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher versuchter Brandstiftung (geringer Schaden), evtl. mehrfacher Sachbeschädigung eröffnet. Gemäss konkretisierter Eröffnungsverfügung vom 17. März 2016 wurde A.___ von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vorgehalten, am 10. und am 14. Oktober 2015 in der Damentoilette der […]-Unterführung im Bahnhof […] eine Toilettenschüssel mit Papier gefüllt und dieses anschliessend angezündet zu haben, wodurch eine Feuersbrunst entstanden sei. Anschliessend habe A.___ die Toilette verlassen, ohne sich um den Brand zu kümmern. Da die Brände hätten gelöscht werden können, sei es beim Versuch geblieben.
2. Mit Strafbefehl vom 18. März 2016 verurteilte die Staatsanwaltschaft A.___ mit Blick auf den in der Eröffnungsverfügung vom
17. März 2016 geschilderten Sachverhalt wegen mehrfacher versuchter Brandstiftung (geringer Schaden) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, einer Busse von CHF 1'350.00 und Verfahrenskosten von total CHF 525.00.
3. Gegen den Strafbefehl vom 18. März 2016 erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Angela Cavallo, am 24. März 2016 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft.
4. Nach Durchführung diverser Einvernahmen mit Zeugen und der Beschuldigten selbst zeigte die Staatsanwaltschaft A.___ am 5. September 2016 die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens in Bezug auf den Vorhalt der mehrfachen versuchten Brandstiftung an. Es folgten erneute Beweiserhebungen.
5. Mit Strafbefehl vom 13. August 2019 verurteilte die Staatsanwaltschaft A.___ wegen mehrfacher versuchter Brandstiftung (geringer Schaden) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu Verfahrenskosten von total CHF 653.00. Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 18. März 2016 wurde insofern abgeändert, dass A.___ das Papier in der Absicht angezündet habe, eine Feuersbrunst herbeizuführen. In der Folge habe sich jedoch keine Feuersbrunst, sondern lediglich ein auf die Toilettenschüssel beschränktes Feuer entwickelt, welches habe gelöscht werden können.
6. Gegen den Strafbefehl vom 13. August 2019 erhob A.___, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Angela Cavallo, am 2. September 2019 wiederum Einsprache bei der Staatsanwaltschaft und hielt – nach erneuten Beweiserhebungen – mit Schreiben vom 20. September 2019 daran fest. Die Angelegenheit wurde in der Folge dem Amtsgerichtspräsidium von Olten-Gösgen zur Beurteilung überwiesen.
7. Im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen brachte das Gericht einen Würdigungsvorbehalt im Sinne von Art. 344 StPO an, den überwiesenen Sachverhalt auch als Sachbeschädigung und/oder als geringfügige Sachbeschädigung zu würdigen. Mit Verfügung vom 11. Mai 2020 stellte der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen das Verfahren gegen A.___ in Bezug auf sämtliche Vorhalte ein. A.___ wurde in Dispositiv-Ziffer 2 entgegen der Kostennote, welche eine Entschädigung in Höhe von CHF 19'200.00 auswies, lediglich eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'000.00 zugesprochen. Die geltend gemachte Genugtuungsforderung von CHF 1'500.00 wurde in Dispositiv-Ziffer 3 abgewiesen.
8. Mit Beschwerde vom 29. Mai 2020 gelangte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Angela Cavallo, an die Beschwerdekammer des Obergerichts und beantragte unter der diesbezüglichen Abänderung der Verfügung vom 11. Mai 2020 die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung sowie einer angemessenen Genugtuung.
9. Mit Eingabe vom 4. Juni 2020 schloss der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen (nachfolgend: Vorinstanz) unter Verweis auf die angefochtene Verfügung auf Abweisung der Beschwerde.
10. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II.
1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des a.o. Amtsgerichtsstatthalters vom 11. Mai 2020 ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 329 Abs. 4 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt hinsichtlich der Kürzung der Parteientschädigung durch die Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht. Dabei handelt es sich um einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]). Da die Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen kann, ist die Rüge vorab zu prüfen (statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197). 2.1 Im Einzelnen macht die Beschwerdeführerin geltend, trotz massgeblichem Abweichen von der Kostennote sei die massive Herabsetzung der Parteientschädigung von den in der Kostennote geltend gemachten CHF 19'200.00 auf CHF 2'000.00 nur ungenügend begründet worden. Insbesondere sei nicht dargelegt worden, welche konkreten Bemühungen der Verteidigung aus Sicht der Vorinstanz als nicht sachbezogen oder unnötig zu qualifizieren seien. Indem die Vorinstanz überdies nicht nur für das Gerichtsverfahren, sondern auch für das staatsanwaltschaftliche Verfahren eine pauschale Entschädigung festgesetzt habe, sei sie in Willkür verfallen. 2.2 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführerin sei angesichts der im Strafbefehl vorgeworfenen Delikte der Beizug einer Rechtsanwältin zur angemessenen Ausübung ihrer Verfahrensrechte an sich zuzugestehen. In juristisch einfachen Fällen habe sich der von der Rechtsanwältin betriebene Aufwand jedoch auf ein Minimum zu beschränken. Nach erfolgtem Aktenstudium sei für die Rechtsvertreterin ersichtlich gewesen, dass es sich vorliegend um eine Bagatelle gehandelt habe. Der Aufwand für die Verteidigung hätte sich ab dann auf ein Minimum beschränken müssen. Der geltend gemachte Aufwand von CHF 19'200.00 sei unter diesem Gesichtspunkt absolut unverhältnismässig. Bei der vorliegenden Aktenlage sei ein Aufwand von pauschalisiert CHF 2'000.00 zu entschädigen. 2.3 Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet das Gericht, seinen Entscheid wenigstens summarisch zu begründen. Es hat wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen es sich hat leiten lassen (BGE 142 IV 196 E. 2.4; BGE 138 I 232 E. 5.1). Hat die amtliche Verteidigerin eine detaillierte Kostennote eingereicht, so ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das Gericht, wenn es diese nicht unbesehen übernimmt, wenigstens kurz in nachvollziehbarer Weise zu begründen hat, weshalb es welche der in Rechnung gestellten Aufwandspositionen für übersetzt hält (Urteile des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.3; 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Ausrichtung von Pauschalen für die anwaltliche Vertretung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich dann zulässig, wenn dies nach kantonaler Honorarordnung vorgesehen ist (BGE 141 I 124 E. 4.5 S. 129; bestätigt in BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 454 f.). Das einschlägige kantonale Recht sieht keine Pauschalen für die amtliche Verteidigung vor. Nach § 158 Abs. 1 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Entschädigung der privat bestellten Verteidiger nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Entsprechend erfolgt eine aufwandsbezogene Beurteilung anhand der Kostennote. 2.4 Die Vorinstanz hat sich mit der Kostennote der Verteidigerin nicht auseinandergesetzt, sondern pauschal ein aus ihrer Sicht angemessenes Honorar festgesetzt. Das kantonale Recht erlaubt die Ausrichtung von Pauschalen nicht. Stattdessen sind die in der Kostennote aufgeführten Positionen daraufhin zu überprüfen, ob der diesbezügliche Aufwand für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich war. Seine diesbezüglichen Überlegungen hat das Gericht nach der referierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Entscheid zumindest summarisch darzulegen. Es kann dabei aber nicht verlangt werden, dass sich das Gericht mit jeder Position im Einzelnen auseinandersetzt. Allerdings müssen die Gründe, weshalb gewisse Leistungen gekürzt wurden, aus dem Entscheid hervorgehen. Die Feststellung der Vorinstanz, dass das geltend gemachte Honorar «absolut unverhältnismässig» sei, genügt diesen Anforderungen an die Begründung der Kürzung im Umfang von CHF 17'200.00 jedoch offensichtlich nicht. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) wurde damit verletzt. Da die Vorinstanz sich in ihrer Stellungnahme nicht zur Beschwerde geäussert hat, fällt eine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren ausser Betracht. 2.5 Aufgrund der formellen Natur des Verfahrensmangels ist die Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids unabhängig von der inhaltlichen Rechtmässigkeit aufzuheben (vgl. BGE 140 I 99 E. 38 S. 106; BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Die Vorinstanz hat über die Parteientschädigung unter Wahrung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin erneut zu befinden.
3. Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO durch die Vorinstanz, indem diese die geltend gemachte Genugtuungsforderung von CHF 1'500.00 abgewiesen habe. Nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung einen Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. 3.1 Die Vorinstanz erwog, die Eröffnung eines Strafverfahrens und die dadurch verursachten psychischen und sozialen Belastungen stellten für sich keine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO dar. Die von der Beschwerdeführerin gerügte Länge des Verfahrens sei nicht auf die Arbeitsweise der Strafverfolgungsbehörden, sondern auf Schwierigkeiten bei der Vorladung der Zeugen zurückzuführen. Aus diesem Umstand ergebe sich keine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse. Der Faktor, dass die Beschwerdeführerin psychisch vorbelastet gewesen sei und daher durch das Strafverfahren übermässig belastet worden sei, könne bei der Beurteilung einer möglichen schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt werden. Daraus ergebe sich insofern ebenfalls kein Anspruch auf Genugtuung. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht hiergegen geltend, die Dauer des Verfahrens sei nicht nur auf Verzögerungen durch die Schwierigkeiten bei der Vorladung von Zeugen zurückzuführen, sondern massgeblich auch auf die Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft. Während mehr als zwei Jahren seien überhaupt keine Verfahrenshandlungen vorgenommen worden. Damit sei die Beschwerdeführerin länger als nötig den Belastungen des Strafverfahrens, namentlich der quälenden Ungewissheit über den Ausgang der Sache, ausgesetzt gewesen. Darüber hinaus sei die Prädisposition der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Instabilität zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin habe die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als äusserst verletzend und herabwürdigend empfunden. Die Einleitung der Strafuntersuchung sei überdies in einer schwierigen Lebenssituation erfolgt, so dass die Beschwerdeführerin mit noch grösserer Niedergeschlagenheit reagiert habe. 3.3 Die Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bezweckt einen Ausgleich für erlittene Unbill. Vorausgesetzt wird eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR. Als Beispiele können neben der ungerechtfertigten Untersuchungs- und Sicherheitshaft die publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine breite Darlegung in den Medien genannt werden, wie auch allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung oder persönlichkeitsverletzende Äusserungen von Strafbehörden (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank in: Niggli et al. [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 429 StPO N 27 mit Nachweisen). 3.4 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine Verletzung des Beschleunigungsverbots vorliegt, welche die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt. Das Strafverfahren war mit Verfügung vom 28. Februar 2017 sistiert worden, da ein zu befragender Zeuge nicht auffindbar war. Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. September 2018 bei der Staatsanwaltschaft um Einstellung des Verfahrens ersucht hatte, konnte der fragliche Zeuge ausfindig gemacht werden. Ab diesem Zeitpunkt wurde die Untersuchung dann innert einem Jahr abgeschlossen. Es trifft zwar zu, dass die gesamte Verfahrensdauer in Anbetracht der geringen Komplexität des Falls lange erscheint. Es ist jedoch vor dem Hintergrund der Sistierung keine krasse Zeitlücke ersichtlich, welche eine Sanktion für nötig erscheinen lässt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.3). Es liegt damit keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, welche die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen würde. 3.5 In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob das Strafverfahren für die Beschwerdeführerin eine derart grosse psychische Belastung darstellte, sodass die Zusprechung einer Genugtuung gerechtfertigt erscheint. Vorliegend räumt die Beschwerdeführerin selbst ein, dass sie die Prädisposition psychischer Instabilität habe. Entsprechend ist das Strafverfahren für die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin nicht kausal. Es ist höchstens denkbar, dass die Probleme dadurch verstärkt wurden. Darin liegt jedoch keine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, ist doch jedes Strafverfahren belastend. Darüber hinausgehende, die Beschwerdeführerin besonders verletzende Aspekte des Verfahrens werden zu Recht nicht geltend gemacht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren nicht ohne Grund eingeleitet wurde. Vielmehr bestand jederzeit ein hinreichender Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin, die ihr vorgeworfenen Taten begangen zu haben. Dass das Verfahren schlussendlich eingestellt wurde, ist auf die abweichende rechtliche Würdigung der Taten durch das Gericht als Sachbeschädigung und die daraus folgende Verjährungssperre zurückzuführen. Die psychische Belastung der Beschwerdeführerin durch das Strafverfahren rechtfertigt folglich die Zusprechung einer Genugtuung nicht. 3.6 Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen hat nach dem Gesagten die Genugtuungsforderung der Beschwerdeführerin von CHF 1'500.00 zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
4. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen, soweit damit die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids betreffend die Parteientschädigung anbegehrt wird. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend obsiegt die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptbegehren, dem Antrag auf Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung. Der Streitwert beträgt hier CHF 17'200.00 (Umfang der Kürzung der Kostennote), wogegen er im Bereich der Beschwerdeabweisung lediglich CHF 1'500.00 (Genugtuungsforderung) umfasst. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Kosten von CHF 800.00 im Umfang von 4/5, d.h. CHF 640.00, auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführerin verbleiben CHF 160.00 zur Bezahlung. 5.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Rechtsanwältin Dr. Angela Cavallo macht in ihrer Kostennote eine Entschädigung von CHF 3'502.16 (Honorar 11.7h à CHF 300.00 = CHF 3'150.00, Auslagen CHF 101.77, zzgl. MWST) geltend. Der Aufwand von 7.45 Stunden für das Verfassen der Beschwerde sowie die zusätzlichen 1.45 Stunden für die Rücksprache mit der Klientin, Durchsicht deren Unterlagen und das Finalisieren der Beschwerde erscheinen als zu hoch. Es rechtfertigt sich, diesen Aufwand um 2.7 Stunden zu kürzen, womit ein Gesamtaufwand von 9 Stunden verbleibt. Der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 300.00 erscheint sodann in Anbetracht der geringen Komplexität des Falles als zu hoch und ist in Anwendung von § 158 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 GT praxisgemäss auf CHF 260.00 herabzusetzen. Entsprechend ist die Entschädigung auf CHF 2'629.80 (Honorar 9h à CHF 260.00 = CHF 2'340.00, Auslagen CHF 101.77, zzgl. MWST) festzulegen und zu 4/5, d.h. CHF 2'103.85, vom Staat Solothurn zu bezahlen. Demnach wird beschlossen : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 11. Mai 2020 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 800.00 sind zu 4/5, entsprechend CHF 640.00, vom Staat Solothurn und zu 1/5, entsprechend CHF 160.00, von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 4. Der Staat Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'103.85 zu bezahlen. Rechtsmittel : Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts Der Präsident Der Gerichtsschreiber Müller Bachmann