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BKBES.2022.14

Entschädigung amtliche Verteidigung

Solothurn · 2022-04-05 · Deutsch SO
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Richteramt Dorneck-Thierstein (Beschwerdegegnerin) fällte mit Datum vom 7. Januar 2022 einen Nachentscheid zum Urteil des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 20. Dezember 2019 betreffend die Verlängerung der stationären Massnahme von B.___ nach Art. 59 StGB. In Ziffer 2 dieses Entscheides beschloss die Beschwerdegegnerin u.a., die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Frau Rechtsanwältin A.___, (Beschwerdeführerin), aufgrund diverser Erwägungen von ursprünglich geltend gemachten CHF 4'182.65 auf insgesamt CHF 3'039.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu kürzen.

E. 2 Rechtsanwalt Konrad Jeker erhob am

21. Januar 2022 namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorstehend genannte Ziffer 2 des Nachentscheides der Beschwerdegegnerin vom

E. 7 Zusammenfassend erscheint der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand für Porto-Kosten (CHF 11.00) aufgrund der Doppel-Zustellung als nicht gerechtfertigt. Ebenso nicht gerechtfertigt ist der Einwand der Beschwerdeführerin, der Aufwand zur Ausarbeitung der Stellungnahme im Rahmen des Nachentscheidverfahrens sei im gesamten Rahmen (6 Stunden) und nicht nur im Umfang von 4 Stunden zu genehmigen. Demgegenüber ist anzuerkennen, dass der Beschwerdeführerin Kosten im Zusammenhang mit der Weiterleitung des Gutachtens von Dr. med. C.___ vom 9. August 2021 entstanden sind, welche grundsätzlich entschädigungspflichtig sind (CHF 65.00 für Kopien und CHF 2.00 für dessen Briefversand an den Klienten). Ebenso ist anzuerkennen, dass für das Aktenstudium von Anfang Dezember 2021 insgesamt 6 Stunden und nicht nur 4 Stunden an Aufwand entschädigungspflichtig sind. Daraus resultiert folgende Schlussrechnung:

Honorar (16.5 Stunden à CHF 180.00)

CHF

2'970.00

Auslagen (CHF 283.60 – CHF 11.00)

CHF

272.60

Zwischentotal

CHF

3'242.60

MwSt. (7.7 % auf CHF 3'242.60)

CHF

249.70

TOTAL

CHF

3'492.30

E. 8 Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Ziffer 2 ist aufzuheben bzw. im Sinne des Gesagten abzuändern. Die Entschädigung von Rechtsanwältin A.___ ist auf total CHF 3'492.30 festzusetzen.

9.1. Die Beschwerdeführerin obsiegt im Verfahren teilweise. Die Kosten der Beschwerdeführerin, welche von Amtes wegen auf CHF 800.00 festgesetzt werden, gehen deshalb nach Massgabe ihres Obsiegens (2/5), d.h. zu drei Fünfteln, ausmachend CHF 480.00, zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO).

9.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht dem um sein Honorar prozessierenden amtlichen Verteidiger im kantonalen Beschwerdeverfahren nach Massgabe seines Obsiegens auch eine Parteientschädigung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_1284/2015 vom 2. März 2016, E. 2.4). Rechtsanwalt Konrad Jeker hat eine Honorarnote für das Beschwerdeverfahren eingereicht und macht einen zeitlichen Aufwand von 5.41 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Ebenso nicht zu beanstanden sind die geltend gemachten Auslagen in Höhe von insgesamt CHF 20.00. Da die Beschwerdeführerin aber nur teilweise obsiegt hat, ist ihr nicht die volle Parteientschädigung, sondern nur im Umfang von zwei Fünftel der geltend gemachten Höhe zuzusprechen. Die Entschädigung der Beschwerdeführerin ist demnach auf CHF 532.75 festzusetzen (2/5 von CHF 1'331.85).

Demnach wirdverfügt:

«Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin A.___, wird auf CHF 3'492.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, und ist vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, 4500 Solothurn, zu bezahlen. Auf eine Rückforderung bei B.___ wird verzichtet.»

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffendEntschädigung deramtlichen Verteidigung(Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) undder unentgeltlichen Rechtsbeistandschaftim Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kanninnert 10 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesstrafgerichtBeschwerdeeingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Schenker

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügungvom5. April 2022

Es wirken mit:

Präsident Müller

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,

Beschwerdeführerin

gegen

Amtsgericht Dorneck-Thierstein,Amthausstrasse 15, 4143 Dornach 1

Beschwerdegegnerin

betreffendEntschädigung amtliche Verteidigung

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts inErwägung:

I.

1. Das Richteramt Dorneck-Thierstein (Beschwerdegegnerin) fällte mit Datum vom 7. Januar 2022 einen Nachentscheid zum Urteil des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 20. Dezember 2019 betreffend die Verlängerung der stationären Massnahme von B.___ nach Art. 59 StGB. In Ziffer 2 dieses Entscheides beschloss die Beschwerdegegnerin u.a., die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Frau Rechtsanwältin A.___, (Beschwerdeführerin), aufgrund diverser Erwägungen von ursprünglich geltend gemachten CHF 4'182.65 auf insgesamt CHF 3'039.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu kürzen.

2. Rechtsanwalt Konrad Jeker erhob am

21. Januar 2022 namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorstehend genannte Ziffer 2 des Nachentscheides der Beschwerdegegnerin vom

7. Januar 2022. Zusammengefasst wird geltend gemacht, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwendungen seien allesamt notwendig und verhältnismässig bzw. die Kürzung der Entschädigung damit nicht angezeigt gewesen.

II.

1. Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde bei der hiesigen Kammer legitimiert (Art. 135 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Ursprünglich geltend gemacht wurde eine Entschädigung in Höhe von CHF 4'182.65; durch die Beschwerdegegnerin zugesprochen wurde eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'039.95. Die Differenz beträgt damit insgesamt CHF 1'142.70. Da der streitige Betrag vorliegend CHF 5'000.00 nicht übersteigt, ist für die Behandlung der Beschwerde der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts Solothurn zuständig (Art. 395 lit. b StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach den Grundsätzen des Gebührentarifs des Kantons Solothurn (GT; BGS 615.11). Gemäss § 158 Abs. 1 GT setzt der Richter die Entschädigung der amtlichen Verteidigung nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Bei der Festsetzung des Honorars besteht ein grosser Ermessensspielraum. Zu entschädigen ist der effektive Zeitaufwand, der für die korrekte Mandatsführung notwendig war. Zum notwendigen Zeitaufwand gehören insbesondere das erforderliche Aktenstudium, persönliche Gespräche im unmittelbaren Vorfeld von wichtigen Einvernahmen, die notwendige Teilnahme an Einvernahmen sowie Verhandlungen, erforderliche Eingaben sowie die Vorbereitung des Plädoyers und die Teilnahme an der Hauptverhandlung. Grundsätzlich nicht zu entschädigen sind der Zeitaufwand für administrative Arbeiten wie Sekretariatsarbeiten oder Zeitaufwand bei der Übernahme des Mandats. Nicht zu entschädigen ist der Zeitaufwand für das Rechtsstudium, da dieser auch vom Stundenansatz enthalten ist. Dies gilt dann nicht, wenn sich aussergewöhnliche Rechtsfragen stellen.

3.1. Vorliegend sind zunächst Kosten im Zusammenhang mit dem Versand von Aktenstücken strittig. Die Beschwerdeführerin machte vor der Beschwerdegegnerin Auslagen in Höhe von CHF 1.00 für das Porto bzw. CHF 5.00 für das Kopieren einer Sendung an den Klienten (19. November 2021) sowie in Höhe von CHF 6.50 für Kopien (13 Seiten am 22. November 2021) geltend. Die Beschwerdegegnerin kürzte diese Aufwendungen und sprach eine Entschädigung für lediglich drei der geforderten Kopien zu. Der Klient sei bereits durch die betroffene Behörde direkt bedient und damit bereits im Besitz der entsprechenden Unterlagen gewesen. Ein zusätzliches Kopieren bzw. ein zusätzlicher Versand der Unterlagen durch die Rechtsvertreterin sei nicht mehr notwendig und damit nicht verhältnismässig gewesen. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Kosten seien effektiv angefallen und deswegen zu vergüten. Zudem sei unter Berücksichtigung von Art. 87 Abs. 3 und 4 StPO, wonach Mitteilungen an Parteien dem Rechtsbeistand zuzustellen sind, sofern einer bestellt wurde, eine direkte Zustellung an die Parteien nicht üblich. Vielmehr sei es so, dass die Rechtsvertretung usanzgemäss die eingegangenen Unterlagen dem Klienten jeweils kopiere und weiterleite. Müsse jedes Mal geprüft werden, ob der Klient vorgängig direkt bedient worden sei, stelle dies einen deutlich höheren Aufwand dar, als es die direkte Weiterleitung darstelle. An der Geltendmachung der eingereichten Kosten werde festgehalten.

3.2. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind nur jene Aufwendungen entschädigungspflichtig, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen sowie notwendig und verhältnismässig sind (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 2019, 6B_856/2009, E. 4.1.). Dass die nun geltend gemachten Aufwendungen in kausalem Zusammenhang mit den Rechten im Verfahren stehen, ist vorliegend beiderseits nicht bestritten. Demgegenüber ist jedoch festzuhalten, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich nicht notwendig waren. Bringt die Beschwerdeführerin vor, es stelle bei Eingang einer Verfügung einen (zu) grossen Aufwand dar, jeweils separat zu prüfen, ob ein Klient bereits direkt bedient wurde, so ist dieser Auffassung nicht zu folgen. Diesbezüglich genügt ein kurzer Blick in den Verteiler der jeweiligen Verfügung. Worin hierbei ein erhöhter Aufwand ersichtlich sein soll, ist nicht zu erkennen; insbesondere, da bei allfälliger Direktbedienung des Klienten durch die Behörde der anschliessende Aufwand für das Kopieren und den Versand der Verfügung durch die Kanzlei der Rechtsvertretung eingespart werden kann. Die geltend gemachten Kopierkosten sind damit zu streichen; die Kürzung der geltend gemachten Auslagen durch die Vorinstanz im Umfang von insgesamt CHF 11.00 ist – auch wenn es sich um einen relativ kleinen Betrag handelt – nicht zu beanstanden.

6.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Entscheid über das Honorar des amtlichen Verteidigers im Lichte von Art. 29 Abs. 2 BV mindestens summarisch zu begründen. Hat der Verteidiger eine detaillierte Kostennote eingereicht und wird diese in einzelnen Positionen gekürzt, so ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die entscheidende Behörde kurz in nachvollziehbarer und überzeugender Weise begründen muss, weshalb sie welche geltend gemachten Aufwendungen als übersetzt qualifiziert (vgl. BKBES.2020.74, E. 2.3. und 2.4.).

6.3. Bringt die Vorinstanz lediglich vor, dass die Stellungnahme auch in 4 Stunden hätte erledigt werden können, so ist fraglich, ob mit diesen knappen Ausführungen den Begründungsanforderungen, wie sie das Bundesgericht stellt, Genüge getan wurde. Am Ergebnis der Beurteilung vermag die allenfalls zu knappe Begründung der Beschwerdegegnerin allerdings nichts zu ändern. Bei der Frage, ob ein geltend gemachter Aufwand verhältnismässig ist oder nicht, besteht grosser Ermessensspielraum. Vorliegend kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Ende Dezember 2021 ihre Aufwendungen über 4 Tage verteilt in eine Stellungnahme verarbeitete. Konkret begann sie am 20. Dezember 2021 mit der Ausarbeitung ihres Schriftstückes (2.25 Stunden). Am 21. Dezember 2021 arbeitete sie während 4 Stunden daran weiter, bevor sie am 22. Dezember 2021 ihre Anträge ergänzte (0.75 Stunden) bzw. bevor sie diese am 23. Dezember 2021 mit einer weiteren halben Stunde Aufwand abschloss. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Beschwerdeführerin vor noch nicht allzu langer Zeit, konkret Juli 2019, als Rechtsvertreterin bestimmt bzw. im Dezember 2019 ein erstes Mal als Verteidigerin im Rahmen des ersten Nachverfahrens aktiv wurde. Der Inhalt des Verfahrens dürfte damit – auch wenn natürlich nicht alle Fälle toujours präsent gehalten werden können – noch einigermassen bekannt sein. Dies umso mehr, als dass die im aktuell betroffenen Nachentscheidsverfahren vorhandenen Aktenstücke und Gutachten bereits Anfang Dezember 2021 umfangreich studiert wurden. Zudem umfasst die Rechtsschrift (ohne Titelblatt und Unterschriftenblatt) 5 Seiten. Insgesamt erscheinen die geltend gemachten Aufwände von total 7.5 Stunden damit vergleichsweise hoch. Bringt die Beschwerdeführerin vor, die geltend gemachte Zeit beinhalte auch die «Festlegung der Strategie sowie die Verarbeitung der umfangreichen Akten», so ist dieser Auffassung ebengerade unter Verweis auf das bereits umfangreich erfolgte Aktenstudium nicht zu folgen. Nimmt die Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin hätte die Stellungnahme auch in kürzerer Zeit, d.h. ca. 4 Stunden, erarbeiten können, so ist dies mit Blick auf die Verfahrensgeschichte und die gesamten Umstände nicht verfehlt. Diesbezüglich ist – auch wenn es an deren Begründung fehlen mag – der Ansicht der Vorinstanz zu folgen.

7. Zusammenfassend erscheint der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand für Porto-Kosten (CHF 11.00) aufgrund der Doppel-Zustellung als nicht gerechtfertigt. Ebenso nicht gerechtfertigt ist der Einwand der Beschwerdeführerin, der Aufwand zur Ausarbeitung der Stellungnahme im Rahmen des Nachentscheidverfahrens sei im gesamten Rahmen (6 Stunden) und nicht nur im Umfang von 4 Stunden zu genehmigen. Demgegenüber ist anzuerkennen, dass der Beschwerdeführerin Kosten im Zusammenhang mit der Weiterleitung des Gutachtens von Dr. med. C.___ vom 9. August 2021 entstanden sind, welche grundsätzlich entschädigungspflichtig sind (CHF 65.00 für Kopien und CHF 2.00 für dessen Briefversand an den Klienten). Ebenso ist anzuerkennen, dass für das Aktenstudium von Anfang Dezember 2021 insgesamt 6 Stunden und nicht nur 4 Stunden an Aufwand entschädigungspflichtig sind. Daraus resultiert folgende Schlussrechnung:

Honorar (16.5 Stunden à CHF 180.00)

CHF

2'970.00

Auslagen (CHF 283.60 – CHF 11.00)

CHF

272.60

Zwischentotal

CHF

3'242.60

MwSt. (7.7 % auf CHF 3'242.60)

CHF

249.70

TOTAL

CHF

3'492.30

8. Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Ziffer 2 ist aufzuheben bzw. im Sinne des Gesagten abzuändern. Die Entschädigung von Rechtsanwältin A.___ ist auf total CHF 3'492.30 festzusetzen.

9.1. Die Beschwerdeführerin obsiegt im Verfahren teilweise. Die Kosten der Beschwerdeführerin, welche von Amtes wegen auf CHF 800.00 festgesetzt werden, gehen deshalb nach Massgabe ihres Obsiegens (2/5), d.h. zu drei Fünfteln, ausmachend CHF 480.00, zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO).

9.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht dem um sein Honorar prozessierenden amtlichen Verteidiger im kantonalen Beschwerdeverfahren nach Massgabe seines Obsiegens auch eine Parteientschädigung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_1284/2015 vom 2. März 2016, E. 2.4). Rechtsanwalt Konrad Jeker hat eine Honorarnote für das Beschwerdeverfahren eingereicht und macht einen zeitlichen Aufwand von 5.41 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Ebenso nicht zu beanstanden sind die geltend gemachten Auslagen in Höhe von insgesamt CHF 20.00. Da die Beschwerdeführerin aber nur teilweise obsiegt hat, ist ihr nicht die volle Parteientschädigung, sondern nur im Umfang von zwei Fünftel der geltend gemachten Höhe zuzusprechen. Die Entschädigung der Beschwerdeführerin ist demnach auf CHF 532.75 festzusetzen (2/5 von CHF 1'331.85).

Demnach wirdverfügt:

«Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin A.___, wird auf CHF 3'492.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, und ist vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, 4500 Solothurn, zu bezahlen. Auf eine Rückforderung bei B.___ wird verzichtet.»

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffendEntschädigung deramtlichen Verteidigung(Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) undder unentgeltlichen Rechtsbeistandschaftim Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kanninnert 10 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesstrafgerichtBeschwerdeeingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Schenker