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BKBES.2016.80

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

Solothurn · 2016-11-24 · Deutsch SO
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 16 September 2015). Anlässlich der in der Folge stattgefundenen Einvernahme

mit A.___ vom 25. August 2015 hatte diese Strafantrag gegen ihren Ehemann wegen

sämtlicher in Frage kommender Tatbestände gestellt. Sie warf ihm vor, sie angespuckt

und geschlagen zu haben, ferner habe er eine Urkundenfälschung begangen, indem

er auf den Steuererklärungen 2014 und 2015 und einem Schreiben an die Bank für

sie unterschrieben habe. Am 27. August 2015 wurde B.___ zu diesen Vorhalten

befragt. Am 1. Oktober 2015 stellte er seinerseits Strafantrag gegen seine

Ehefrau wegen Tätlichkeit und Sachbeschädigung einer Aktentasche und am 15.

Januar 2016 wegen übler Nachrede und Ehrverletzung.

1.3 Am 11. Februar 2016 erliess die

Staatsanwaltschaft eine bereinigte und ausgedehnte Eröffnungsverfügung gegen B.___

wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind, Urkundenfälschung, Tätlichkeiten und

Beschimpfung sowie gegen A.___ wegen Tätlichkeiten, Drohung, Sachbeschädigung

und übler Nachrede. Gleichzeitig teilte sie den Parteien mit, sie erachte die

Untersuchung gegen B.___ wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind, Urkundenfälschung

und Tätlichkeiten sowie gegen A.___ wegen Tätlichkeiten und übler Nachrede als

vollständig und beabsichtige, das Verfahren einzustellen. Den Parteien wurde

Gelegenheit gegeben, Beweisanträge sowie allfällige Entschädigungsbegehren zu

stellen. Bezüglich der Vorhalte der Beschimpfung (B.___) sowie Drohung und

Sachbeschädigung (A.___) sei beabsichtigt, einen Strafbefehl zu erlassen. Der

Prozessbeistand von C.___ beantragte am 29. Februar 2016, es sei A.___

einzuvernehmen. Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 2. März 2016 abgewiesen. B.___

liess am 15. März 2016 ein Entschädigungsbegehren einreichen und mitteilen, er

sei mit der Einstellung einverstanden. Nicht einverstanden sei er aber mit der

vorgesehenen Verurteilung wegen Beschimpfung und er sei der Meinung, seine

Ehefrau sei wegen aller vier Delikte zu bestrafen. A.___ liess am 29. März 2016

beantragen, es seien sie und ihre Mutter als Zeuginnen zu befragen. Zudem liess

sie diverse Unterlagen einreichen, wie sie es zuvor bereits selber getan hatte.

Am 1. April 2016 liess sie eine weitere Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen

Ehrverletzung und Drohung einreichen.

1.4 Mit Verfügung vom 20. Juni 2016

nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B.___ wegen übler

Nachrede, Verleumdung und Drohung (Anzeige A.___) und wegen übler Nachrede und

Beschimpfung (Anzeige D.___) nicht an die Hand. Betreffend die restlichen

Vorhalte werde das Verfahren gegen B.___ und A.___ weitergeführt resp. teilweise

eingestellt. Mit einer Teil-Einstellungsverfügung, ebenfalls vom 20. Juni 2016,

wurde das Verfahren gegen B.___ wegen sexueller Handlung mit einem Kind,

Urkundenfälschung und Tätlichkeiten und gegen A.___ wegen Tätlichkeiten und

übler Nachrede eingestellt. Das Verfahren betreffend die restlichen Vorhalte

werde weitergeführt.

Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde im

Wesentlichen damit begründet, das in der Anzeige vom 1. April 2016 erwähnte SMS

vom 27. August 2015 sei an die Mutter und die Geschwister von A.___ gerichtet

gewesen, womit diese zur Stellung eines Strafantrags berechtigt gewesen wären.

Der Strafantrag sei aber von A.___ gestellt worden. Die dreimonatige

Strafantragsfrist sei abgelaufen. Zudem stelle die Mitteilung auch keine

schwere Drohung dar. Auch die Anzeigeerstattung von B.___ gegen seine

Schwiegermutter stelle keine schwere Drohung zum Nachteil von A.___ dar. Die

Äusserungen von B.___ über seine Ehefrau gegenüber seinem Anwalt und einem Arzt

erfüllten die Tatbestände der üblen Nachrede und Verleumdung nicht. B.___ habe

die Äusserungen für wahr gehalten; es liege ein offensichtlicher

Rechtfertigungsgrund dafür vor. Die Schwiegermutter werfe B.___ Beschimpfung

und üble Nachrede vor, weil er sie gegenüber ihrer Tochter als «verschroben»

bezeichnet und erwähnt habe, sie (die Schwiegermutter) küsse ihre Enkelin

abartig ab. Diese Aussagen könnten nicht als erhebliche Ehrverletzung gewertet

werden.

2. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung

(und gegen die Teil-Einstellungsverfügung) erhob A.___ am 7. Juli 2016 (Postaufgabe)

Beschwerde. Die Begründung richtet sich in erster Line gegen die

Teil-Einstellungsverfügung (s. dazu das Verfahren BKBES.2016.79). Bezüglich des

Vorhalts der Verleumdung wird ausgeführt, der Beschuldigte resp. dessen Anwalt

habe sie verschiedentlich und an wichtigen Stellen als psychisch krank

bezeichnet. Dies habe er nicht mit bestem Willen getan. Zur Nichtanhandnahme

der Strafanzeige wegen Drohung erwähnt die Beschwerdeführerin nichts.

3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete

am 3. August 2016 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung auf eine

Vernehmlassung.

4. Der Beschuldigte liess am 8.

September 2016 mitteilen, er verzichte auf eine Stellungnahme zur Beschwerde,

da er diese ohnehin als aussichtslos qualifiziere und eine Stellungnahme von

ihm den schwelenden Ehekonflikt nur noch verschärfen würde.

II.

1. Nach Art. 310 Abs. 1 der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die

Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder

des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die

Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse

bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 genannten Gründen auf eine

Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Im Übrigen richtet sich das

Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Abs. 2).

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (Urteil 1C_633/2013 vom 23. April 2014 mit Hinweisen) richtet

sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Ein-stellung eines Strafverfahrens

nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem

Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme –

durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw.

offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf.

Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt)

Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein

Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer

Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere

bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf.

2. Wie erwähnt, macht die

Beschwerdeführerin in der Beschwerde keine Ausführungen zur erfolgten

Nichtanhandnahme der Strafanzeige wegen Drohung resp. sie begründet nicht,

weshalb die Staatsanwaltschaft diesbezüglich die Strafanzeige zu Unrecht nicht

an die Hand genommen hätte. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher

nur, ob die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 1.

April 2016 wegen übler Nachrede und Verleumdung zu Recht nicht an die Hand

genommen hat. Betreffend die Strafanzeige von D.___, welche mit der Verfügung

vom 20. Juni 2016 ebenfalls nicht an die Hand genommen wurde, wurde von D.___

ebenfalls eine Beschwerde eingereicht. Diese wird im Verfahren BKBES.2016.78

behandelt.

3. Die Beschwerdeführerin wirft ihrem

Ehemann in der Strafanzeige vom 1. April 2016 vor, er habe sie bei verschiedenen

Ärzten und auch bei seinem eigenen Anwalt massivst angeschwärzt, insbesondere

sie als psychisch vollkommen gestörte Person verleumdet. Diese Verleumdungen

hätten dazu geführt, dass der Anwalt diese Unwahrheiten unbesehen über sein

Eheschutzgesuch (und dessen Ergänzung) weiterverbreitet habe und dass der

Hausarzt des Ehemannes bereits im September 2014 eine «Überweisung» an den

Kinderschutz […] und Dr. E.___ im Januar 2016 nun gar eine Gefährdungsmeldung

an die KESB Olten vorgenommen hätten.

3.1 Wer jemanden bei einem andern

eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind,

seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche

Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit

Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (üble Nachrede, Art. 173 Ziff. 1 des

Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0).

Wer jemanden wider besseres Wissen bei

einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die

geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine

solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird,

auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft

(Verleumdung, Art. 174 Ziff. 1 StGB). Verleumdung ist durch das Wissen um die

Unwahrheit der behaupteten Tatsache qualifizierte üble Nachrede

(Trechsel/Lieber in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 174 StGB N 1).

3.2

Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen

Verleumdung zu Recht eingestellt. Der Tatbestand der Verleumdung verlangt in subjektiver

Hinsicht ein Handeln «wider besseres Wissen» und dieser Vorhalt könnte dem

Beschuldigten mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht nachgewiesen werden.

Wie

beide Parteien aussagen, hat sich das Verhältnis zwischen ihnen nach der Geburt

der Tochter verschlechtert (wobei der eine jeweils die Ursache beim anderen

sieht). Der Beschuldigte sah den Grund darin, dass die Beschwerdeführerin das

Kind überbetreut habe. Sie habe einen eigentlichen Krankheitswahn bezüglich des

Neugeborenen entwickelt und das Kind von Arzt zu Arzt geschleppt (Eheschutzgesuch

S. 4). Dass er tatsächlich um das Wohl des Kindes besorgt war, zeigt das

Schreiben von Dr. Y.___ vom 2. September 2014, hatte er sich doch bereits zu

diesem Zeitpunkt an seinen Hausarzt gewandt und dort um Unterstützung ersucht;

dies im Hinblick darauf, dass eine Untersuchung des Kindes im Kinderspital

[...] keinen auffälligen Befund gezeigt hatte, seine Ehefrau diese Einschätzung

aber offenbar nicht hatte akzeptieren können (vgl. Schreiben Kinderspital [...]

vom 5. August 2014).

Es

ist verständlich, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Ehre verletzt

fühlt, wenn ihr der Beschuldigte in der Folge vorwarf, sie verhalte sich

psychotisch. Strafrechtlich kann dem Beschuldigten dies aber wie erwähnt mit

grosser Wahrscheinlichkeit nicht vorgehalten werden, nachdem er offensichtlich

davon überzeugt war, die Beschwerdeführerin verhalte sich bezüglich ihrer

Tochter derart übertrieben vorsichtig, dass es an eine Krankheit grenze.

Die Staatsanwaltschaft erwähnt daher

zu Recht, der Beschuldigte habe gegenüber seinem Anwalt und seinem Hausarzt nur

seine Wahrnehmung der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin dargelegt;

er habe seine Äusserungen in guten Treuen für wahr gehalten bzw. ein

gegenteiliger Sachverhalt könne nicht nachgewiesen werden.

Es ist aber auch nicht zu beanstanden,

dass die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige wegen übler Nachrede nicht an die

Hand genommen hat, ging es dem Beschuldigten doch kaum darum, die

Beschwerdeführerin zu verleumden, sondern dem Hausarzt und dem Anwalt seine

Wahrnehmung des Verhaltens seiner Ehefrau darzulegen. Dass in diesem Fall

Kritikpunkte erwähnt werden, insbesondere gegenüber dem Anwalt in einer

Eheschutzsache, liegt in der Natur der Sache. Zudem dürfte sich der Beschuldigte

in einer weiterführenden Strafuntersuchung auf Art. 173 Ziff. 2 StGB berufen

können (Vorliegen von ernsthaften Gründen, die Äusserung für wahr zu halten),

womit er nicht strafbar wäre.

4. Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde somit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der

Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine

Parteientschädigung kann ihr nicht zugesprochen werden; ebenso wenig eine

Genugtuung. Der Beschuldigte hat keine Entschädigung geltend gemacht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

ObergerichtBeschwerdekammer

Urteilvom24. November 2016

Es wirken mit:

Präsidentin Jeger

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

1.Staatsanwaltschaft,Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2.B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Renzo Guzzi,

Beschuldigter

betreffendNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts inErwägung:

I.

1.1 Am 24. November 2015 meldete sich A.___ telefonisch bei der Polizei. Sie warf ihrem Ehemann B.___ vor, an ihrer gemeinsamen Tochter C.___, sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. Zudem habe er vom Kind Nacktfotos gemacht. Die Polizei führte am 10. Dezember 2015 eine Einvernahme mit A.___ durch. Am 22. Dezember 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen B.___ wegen sexueller Handlungen mit einem Kind und beauftragte die Polizei mit entsprechenden Ermittlungen. Zudem wurde die Kinder- und Erwachsenenschutz-behörde (KESB) Olten-Gösgen über das laufende Verfahren informiert und um Prüfung der Errichtung einer Prozessbeistandschaft für C.___ gebeten. Mit Entscheid der KESB vom 4. Januar 2016 wurde für C.___ eine Prozessbeistandschaft angeordnet. Als Prozessbeistand wurde Rechtsanwalt Andreas Miescher eingesetzt. Am 10. Februar 2016 wurde B.___ von der Polizei einvernommen. Am 18. März 2016 reichte D.___, die Grossmutter mütterlicherseits, eine Strafanzeige gegen B.___ wegen sexuellen Missbrauchs ihrer Enkelin sowie wegen übler Nachrede und Ehrverletzung ein.

1.2 Bereits am 19. August 2015 hatte B.___ die Polizei zugezogen, weil er von seiner Ehefrau nicht mehr in die eheliche Wohnung gelassen worden war (zur polizeilichen Intervention s. Strafanzeige vom

16. September 2015). Anlässlich der in der Folge stattgefundenen Einvernahme mit A.___ vom 25. August 2015 hatte diese Strafantrag gegen ihren Ehemann wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände gestellt. Sie warf ihm vor, sie angespuckt und geschlagen zu haben, ferner habe er eine Urkundenfälschung begangen, indem er auf den Steuererklärungen 2014 und 2015 und einem Schreiben an die Bank für sie unterschrieben habe. Am 27. August 2015 wurde B.___ zu diesen Vorhalten befragt. Am 1. Oktober 2015 stellte er seinerseits Strafantrag gegen seine Ehefrau wegen Tätlichkeit und Sachbeschädigung einer Aktentasche und am 15. Januar 2016 wegen übler Nachrede und Ehrverletzung.

1.3 Am 11. Februar 2016 erliess die Staatsanwaltschaft eine bereinigte und ausgedehnte Eröffnungsverfügung gegen B.___ wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind, Urkundenfälschung, Tätlichkeiten und Beschimpfung sowie gegen A.___ wegen Tätlichkeiten, Drohung, Sachbeschädigung und übler Nachrede. Gleichzeitig teilte sie den Parteien mit, sie erachte die Untersuchung gegen B.___ wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind, Urkundenfälschung und Tätlichkeiten sowie gegen A.___ wegen Tätlichkeiten und übler Nachrede als vollständig und beabsichtige, das Verfahren einzustellen. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, Beweisanträge sowie allfällige Entschädigungsbegehren zu stellen. Bezüglich der Vorhalte der Beschimpfung (B.___) sowie Drohung und Sachbeschädigung (A.___) sei beabsichtigt, einen Strafbefehl zu erlassen. Der Prozessbeistand von C.___ beantragte am 29. Februar 2016, es sei A.___ einzuvernehmen. Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 2. März 2016 abgewiesen. B.___ liess am 15. März 2016 ein Entschädigungsbegehren einreichen und mitteilen, er sei mit der Einstellung einverstanden. Nicht einverstanden sei er aber mit der vorgesehenen Verurteilung wegen Beschimpfung und er sei der Meinung, seine Ehefrau sei wegen aller vier Delikte zu bestrafen. A.___ liess am 29. März 2016 beantragen, es seien sie und ihre Mutter als Zeuginnen zu befragen. Zudem liess sie diverse Unterlagen einreichen, wie sie es zuvor bereits selber getan hatte. Am 1. April 2016 liess sie eine weitere Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen Ehrverletzung und Drohung einreichen.

1.4 Mit Verfügung vom 20. Juni 2016 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B.___ wegen übler Nachrede, Verleumdung und Drohung (Anzeige A.___) und wegen übler Nachrede und Beschimpfung (Anzeige D.___) nicht an die Hand. Betreffend die restlichen Vorhalte werde das Verfahren gegen B.___ und A.___ weitergeführt resp. teilweise eingestellt. Mit einer Teil-Einstellungsverfügung, ebenfalls vom 20. Juni 2016, wurde das Verfahren gegen B.___ wegen sexueller Handlung mit einem Kind, Urkundenfälschung und Tätlichkeiten und gegen A.___ wegen Tätlichkeiten und übler Nachrede eingestellt. Das Verfahren betreffend die restlichen Vorhalte werde weitergeführt.

Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde im Wesentlichen damit begründet, das in der Anzeige vom 1. April 2016 erwähnte SMS vom 27. August 2015 sei an die Mutter und die Geschwister von A.___ gerichtet gewesen, womit diese zur Stellung eines Strafantrags berechtigt gewesen wären. Der Strafantrag sei aber von A.___ gestellt worden. Die dreimonatige Strafantragsfrist sei abgelaufen. Zudem stelle die Mitteilung auch keine schwere Drohung dar. Auch die Anzeigeerstattung von B.___ gegen seine Schwiegermutter stelle keine schwere Drohung zum Nachteil von A.___ dar. Die Äusserungen von B.___ über seine Ehefrau gegenüber seinem Anwalt und einem Arzt erfüllten die Tatbestände der üblen Nachrede und Verleumdung nicht. B.___ habe die Äusserungen für wahr gehalten; es liege ein offensichtlicher Rechtfertigungsgrund dafür vor. Die Schwiegermutter werfe B.___ Beschimpfung und üble Nachrede vor, weil er sie gegenüber ihrer Tochter als «verschroben» bezeichnet und erwähnt habe, sie (die Schwiegermutter) küsse ihre Enkelin abartig ab. Diese Aussagen könnten nicht als erhebliche Ehrverletzung gewertet werden.

2. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung (und gegen die Teil-Einstellungsverfügung) erhob A.___ am 7. Juli 2016 (Postaufgabe) Beschwerde. Die Begründung richtet sich in erster Line gegen die Teil-Einstellungsverfügung (s. dazu das Verfahren BKBES.2016.79). Bezüglich des Vorhalts der Verleumdung wird ausgeführt, der Beschuldigte resp. dessen Anwalt habe sie verschiedentlich und an wichtigen Stellen als psychisch krank bezeichnet. Dies habe er nicht mit bestem Willen getan. Zur Nichtanhandnahme der Strafanzeige wegen Drohung erwähnt die Beschwerdeführerin nichts.

3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 3. August 2016 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Vernehmlassung.

4. Der Beschuldigte liess am 8. September 2016 mitteilen, er verzichte auf eine Stellungnahme zur Beschwerde, da er diese ohnehin als aussichtslos qualifiziere und eine Stellungnahme von ihm den schwelenden Ehekonflikt nur noch verschärfen würde.

II.

1. Nach Art. 310 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Abs. 2).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 1C_633/2013 vom 23. April 2014 mit Hinweisen) richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Ein-stellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf.

2. Wie erwähnt, macht die Beschwerdeführerin in der Beschwerde keine Ausführungen zur erfolgten Nichtanhandnahme der Strafanzeige wegen Drohung resp. sie begründet nicht, weshalb die Staatsanwaltschaft diesbezüglich die Strafanzeige zu Unrecht nicht an die Hand genommen hätte. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher nur, ob die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 1. April 2016 wegen übler Nachrede und Verleumdung zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Betreffend die Strafanzeige von D.___, welche mit der Verfügung vom 20. Juni 2016 ebenfalls nicht an die Hand genommen wurde, wurde von D.___ ebenfalls eine Beschwerde eingereicht. Diese wird im Verfahren BKBES.2016.78 behandelt.

3. Die Beschwerdeführerin wirft ihrem Ehemann in der Strafanzeige vom 1. April 2016 vor, er habe sie bei verschiedenen Ärzten und auch bei seinem eigenen Anwalt massivst angeschwärzt, insbesondere sie als psychisch vollkommen gestörte Person verleumdet. Diese Verleumdungen hätten dazu geführt, dass der Anwalt diese Unwahrheiten unbesehen über sein Eheschutzgesuch (und dessen Ergänzung) weiterverbreitet habe und dass der Hausarzt des Ehemannes bereits im September 2014 eine «Überweisung» an den Kinderschutz […] und Dr. E.___ im Januar 2016 nun gar eine Gefährdungsmeldung an die KESB Olten vorgenommen hätten.

3.1 Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (üble Nachrede, Art. 173 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0).

Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Verleumdung, Art. 174 Ziff. 1 StGB). Verleumdung ist durch das Wissen um die Unwahrheit der behaupteten Tatsache qualifizierte üble Nachrede (Trechsel/Lieber in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 174 StGB N 1).

Die Staatsanwaltschaft erwähnt daher zu Recht, der Beschuldigte habe gegenüber seinem Anwalt und seinem Hausarzt nur seine Wahrnehmung der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin dargelegt; er habe seine Äusserungen in guten Treuen für wahr gehalten bzw. ein gegenteiliger Sachverhalt könne nicht nachgewiesen werden.

Es ist aber auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige wegen übler Nachrede nicht an die Hand genommen hat, ging es dem Beschuldigten doch kaum darum, die Beschwerdeführerin zu verleumden, sondern dem Hausarzt und dem Anwalt seine Wahrnehmung des Verhaltens seiner Ehefrau darzulegen. Dass in diesem Fall Kritikpunkte erwähnt werden, insbesondere gegenüber dem Anwalt in einer Eheschutzsache, liegt in der Natur der Sache. Zudem dürfte sich der Beschuldigte in einer weiterführenden Strafuntersuchung auf Art. 173 Ziff. 2 StGB berufen können (Vorliegen von ernsthaften Gründen, die Äusserung für wahr zu halten), womit er nicht strafbar wäre.

4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung kann ihr nicht zugesprochen werden; ebenso wenig eine Genugtuung. Der Beschuldigte hat keine Entschädigung geltend gemacht.

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

3.Der Beschwerdeführerin steht weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu.

4.Dem Beschuldigten ist keine Entschädigung zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Jeger                                                                                 Ramseier