Erwägungen (1 Absätze)
E. 16 September 2015). Anlässlich der in der Folge stattgefundenen Einvernahme
mit C.___ vom 25. August 2015 hatte diese Strafantrag gegen ihren Ehemann wegen
sämtlicher in Frage kommender Tatbestände gestellt. Sie warf ihm vor, sie angespuckt
und geschlagen zu haben, ferner habe er eine Urkundenfälschung begangen, indem
er auf den Steuererklärungen 2014 und 2015 und einem Schreiben an die Bank für
sie unterschrieben habe. Am 27. August 2015 wurde B.___ zu diesen Vorhalten
befragt. Am 1. Oktober 2015 stellte er seinerseits Strafantrag gegen seine
Ehefrau wegen Tätlichkeit und Sachbeschädigung einer Aktentasche und am 15.
Januar 2016 wegen übler Nachrede und Ehrverletzung.
1.3 Am 11. Februar 2016 erliess die
Staatsanwaltschaft eine bereinigte und ausgedehnte Eröffnungsverfügung gegen B.___
wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind, Urkundenfälschung, Tätlichkeiten und
Beschimpfung sowie gegen C.___ wegen Tätlichkeiten, Drohung, Sachbeschädigung
und übler Nachrede. Gleichzeitig teilte sie den Parteien mit, sie erachte die
Untersuchung gegen B.___ wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind, Urkundenfälschung
und Tätlichkeiten sowie gegen C.___ wegen Tätlichkeiten und übler Nachrede als
vollständig und beabsichtige, das Verfahren einzustellen. Den Parteien wurde
Gelegenheit gegeben, Beweisanträge sowie allfällige Entschädigungsbegehren zu
stellen. Bezüglich der Vorhalte der Beschimpfung (B.___) sowie Drohung und
Sachbeschädigung (C.___) sei beabsichtigt, einen Strafbefehl zu erlassen. Der
Prozessbeistand von D.___ beantragte am 29. Februar 2016, es sei C.___
einzuvernehmen. Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 2. März 2016 abgewiesen. B.___
liess am 15. März 2016 ein Entschädigungsbegehren einreichen und mitteilen, er
sei mit der Einstellung einverstanden. Nicht einverstanden sei er aber mit der
vorgesehenen Verurteilung wegen Beschimpfung und er sei der Meinung, seine
Ehefrau sei wegen aller vier Delikte zu bestrafen. C.___ liess am 29. März 2016
beantragen, es seien sie und ihre Mutter als Zeuginnen zu befragen. Zudem liess
sie diverse Unterlagen einreichen, wie sie es zuvor bereits selber getan hatte.
Am 1. April 2016 liess sie eine weitere Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen
Ehrverletzung und Drohung einreichen.
1.4 Mit Verfügung vom 20. Juni 2016
nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B.___ wegen übler
Nachrede, Verleumdung und Drohung (Anzeige C.___) und wegen übler Nachrede und
Beschimpfung (Anzeige A.___) nicht an die Hand. Betreffend die restlichen
Vorhalte werde das Verfahren gegen B.___ und C.___ weitergeführt resp. teilweise
eingestellt. Mit einer Teil-Einstellungsverfügung, ebenfalls vom 20. Juni 2016,
wurde das Verfahren gegen B.___ wegen sexueller Handlung mit einem Kind,
Urkundenfälschung und Tätlichkeiten und gegen C.___ wegen Tätlichkeiten und
übler Nachrede eingestellt. Das Verfahren betreffend die restlichen Vorhalte
werde weitergeführt.
Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde bezüglich
A.___ im Wesentlichen damit begründet, diese werfe ihrem Schwiegersohn Beschimpfung
und üble Nachrede vor, weil er sie gegenüber ihrer Tochter als «verschroben» bezeichnet
und erwähnt habe, sie (die Schwiegermutter) küsse ihre Enkelin abartig ab.
Diese Aussagen könnten nicht als erhebliche Ehrverletzung gewertet werden.
2. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung
erhob A.___ am 8. Juli 2016 Beschwerde. Der Beschuldigte und sein Anwalt hätten
die Aussage «verschrobene Adventistin» verwendet, um ihre Glaubwürdigkeit vor
Gericht herabzusetzen. Sie werde wegen ihrem Glauben diskriminiert; es sei ein
rechtlich relevanter Ehrangriff. Abartig küssen habe sehr wohl mit einer
sexuellen Andeutung zu tun. Man habe die Aussage des Beschuldigten aus ihrem
Kontext gerissen. Im besagten E-Mail-Austausch zwischen ihrer Tochter und ihrem
Schwiegersohn sei der Verdacht auf Kindsmissbrauch das Thema gewesen. Sie
verstehe nicht, dass alles, was der Beschuldigte sage und mache, schöngeredet
und alles andere abgeschmettert werde. Es gehe darum, dass ein kleines Kind von
seinem eigenen Vater gemein sexuell missbraucht worden sei. Für das seien die
Polizei und die Staatsanwaltschaft zuständig.
3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete
am 12. August 2016 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung auf eine
Vernehmlassung.
4. Der Beschuldigte liess am 12.
September 2016 ebenfalls mitteilen, er verzichte auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.
5. A.___ teilte am 21. September 2016
mit, sie hoffe doch sehr, dass ihre Strafanzeige, vor allem wegen des sexuellen
Missbrauchs an ihrer Enkelin, und auch wegen den unglaublichen Ehrverletzungen
und der Religionsdiskriminierung weiter vor den Richter gehe.
II.
1. Die Beschwerdeführerin betitelt ihr
Schreiben als «Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme». Das Beschwerdeverfahren
wird denn auch bezüglich dieser Nichtanhandnahmeverfügung geführt. Gegenstand der
Nichtanhandnahme war (neben der Strafanzeige von C.___ gegen den Beschuldigten
wegen übler Nachrede, Verleumdung und Drohung) die Strafanzeige der
Beschwerdeführerin gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede und Beschimpfung.
Nachfolgend erfolgen daher Ausführungen zu diesen Vorhalten (Ziff. 2 ff.).
Sollte die Beschwerdeführerin auch gegen die Teil-Einstellungsverfügung wegen
sexueller Handlungen mit einem Kind Beschwerde erhoben haben wollen (vgl.
insbesondere die Ausführungen in der Eingabe vom 21. September 2016), wäre auf
diese aus folgenden Gründen nicht einzutreten:
Die Parteien können die
Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art.
322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zur
Beschwerde befugt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung der Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist unter
anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft
gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren
als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1
StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren
Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 116
StPO gilt als Opfer die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt
worden ist (Abs. 1). Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein
Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher
Weise nahe stehen (Abs. 2). Gleich umschreibt den Begriff des Angehörigen Art.
1 Abs. 2 OHG (SR 312.5). Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend,
so stehen ihnen gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO die gleichen Rechte zu wie dem
Opfer. Unter dem Opfer nach Art. 116 Abs. 2 StPO in ähnlicher Weise
nahestehenden Personen sind solche des nahen Umfelds gemeint, die nicht
notwendig durch verwandtschaftliche Beziehungen verbunden sind. Massgebend sind
die sich aus den konkreten Lebensverhältnissen ergebenden faktischen Bindungen,
so zum Beispiel beim Konkubinat, aber unter Umständen auch bei besonders engen
Freundschaften sowie dem Opfer besonders nahestehenden Geschwistern. Ausschlaggebend
ist die Intensität der Bindung zum Opfer. Diese ist danach zu prüfen, ob sie in
ihrer Qualität jener mit den in Art. 116 Abs. 2 StPO ausdrücklich Erwähnten
entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_81/2016 vom 2. Juni 2016).
Im Entscheid 1B_594/2012 vom 7. Juni
2013 hat das Bundesgericht bezüglich Enkeln festgehalten, es komme in erster
Linie darauf an, ob sie den Grosseltern in ähnlicher Weise nahe stehen wie
deren Kinder. So verhalte es sich namentlich, wenn die Grosseltern einen Elternersatz
darstellten und ihre Enkel grosszögen, weil deren Eltern verstorben oder wegen
Krankheit, Drogensucht o.ä. nicht in der Lage seien, sich um ihre Kinder zu
kümmern. Dabei handle es sich um Ausnahmefälle. Art. 116 Abs. 2 StPO anerkenne
nicht einmal Geschwister ohne Weiteres als Angehörige. Damit Enkel als solche
gelten könnten, müssten somit umso mehr besondere Verhältnisse vorliegen, da
man zu den Grosseltern in der Regel einen weniger engen Kontakt habe.
Die Beschwerdeführerin begründet nicht,
inwiefern sie ihrer Enkelin in ähnlicher Weise nahe stehe wie die Eltern. Aus
den gesamten Umständen ist zu schliessen, dass sie sicherlich ein enges
Verhältnis zu ihrer Enkelin hat und sie betreut sie offensichtlich auch während
den arbeitsbedingten Abwesenheiten ihrer Tochter. Es kann aber nicht davon
ausgegangen werden, sie stelle für ihre Enkelin einen Elternersatz dar. Es
liegt somit kein Ausnahmefall vor, der sie zu einer Beschwerde legitimieren
würde. Zudem wäre die Beschwerde diesbezüglich ohnehin abzuweisen (vgl.
Beschwerdeverfahren BKBES.2016.79 und BKBES.2016.83).
2. Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt
die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige
oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder
die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a),
Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 genannten
Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Im Übrigen richtet
sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Abs.
2).
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (Urteil 1C_633/2013 vom 23. April 2014 mit Hinweisen) richtet
sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens
nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem
Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme –
durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw.
offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf.
Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt)
Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein
Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer
Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere
bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf.
3. Wer jemanden bei einem andern eines
unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf
zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder
Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180
Tagessätzen bestraft (üble Nachrede, Art. 173 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches,
StGB, SR 311.0). Wer jemanden in andere Weise durch Wort, Schrift, Bild,
Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit
Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Beschimpfung, Art. 177 Abs. 1 StGB).
Das Bundesgericht versteht unter Ehre
«den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach
allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten
pflegt». Neben dieser «objektiven» Ehre schützt Art. 177 die «subjektive» Ehre,
das Ehrgefühl als «Gefühl, ein achtbarer Mensch….zu sein». Die Ehre wird
verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden «allgemein eines Mangels an
Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer
Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen
oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken». Der Angriff muss von
einiger Erheblichkeit sein: «verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen»
bleiben straflos (Trechsel/Lieber in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, vor Art. 173 N. 1).
Massgeblich ist stets der nach
objektiven Kriterien zu ermittelnde Sinn einer Äusserung, den ihr ein
unbefangener Hörer oder Leser nach den Umständen beilegen musste
(Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. vor Art. 173 N. 11).
Sowohl bei der üblen Nachrede als auch
der Beschimpfung handelt es sich um Antragsdelikte. Das Antragsrecht erlischt
nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der
antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB).
4. Die Beschwerdeführerin wirft ihrem
Schwiegersohn in der Strafanzeige vom 18. März 2016 vor, sie als verschroben
bezeichnet und behauptet zu haben, sie küsse ihre Enkelin abartig ab. Diesem
Vorhalt liegen drei E-Mails des Beschuldigten an seine Ehefrau zugrunde. Im
einen E-Mail (vom 22. September 2015) hatte der Beschuldigte ausgeführt: «Am
Freitag reden wir ausschliesslich über Finanzen. Deine absurden Theorien höre
ich mir gar nicht erst an. D.___ verhält sich nun auffällig, weil sie ihren
Vater vermisst. Deine Mutter küsst sie jeweils dermassen abartig ab, ich würde
mir mal darüber Gedanken machen». In einem weiteren vom 23. September 2015
hatte er geschrieben: «Eigentlich willst du ja nur mich loshaben, am liebsten
ohne Sorge- und Besuchsrecht. Dazu scheint dir jedes, wirklich jedes, Mittel
recht zu sein. Wie es D.___ dabei geht, ist dir vollkommen egal. Hauptsache,
deine Mutter hat etwas, was sie mir ihrer verschrobenen Adventisten-Erziehung
verderben kann» und schliesslich am 10. Dezember 2015: «Geh zu deiner
verschrobenen Mutter und lass dich kuscheln».
5. Zwei der fraglichen E-Mails
datieren vom 22. und 23. September 2015, eines vom 10. Dezember 2015. Die
Beschwerdeführerin erklärt nicht, wann sie von diesen E-Mails erfahren hat.
Nachdem die Ehegatten aber bereits damals zerstritten waren, das Verhältnis
zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Schwiegersohn bereits damals stark
belastet war (die polizeiliche Intervention, nachdem der Beschuldigte nicht
mehr in die Wohnung gelassen wurde, fand am 19. August 2015 statt) und zwischen
der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter offenbar ein enges Verhältnis besteht,
ist davon auszugehen, dass sie nicht erst viel später von ihrer Tochter von
diesen E-Mails erfahren hat. Die Strafantragsfrist von drei Monaten war am 18.
März 2016 daher bereits abgelaufen, insbesondere hinsichtlich der beiden
E-Mails vom September 2015.
Aber auch wenn davon auszugehen wäre,
die Beschwerdeführerin habe von den fraglichen E-Mails erst zu einem späteren
Zeitpunkt erfahren, sodass die Antragsfrist noch gewahrt wäre, stellten die
fraglichen E-Mails keine rechtlich relevante Ehrverletzung dar. Die Äusserungen
sind despektierlich, aber nicht von ausreichender Erheblichkeit, so dass nach
eröffneter Strafuntersuchung mit einem Schuldspruch zu rechnen wäre.
«Verschroben» stellt kein Schimpfwort dar, auch nicht im Zusammenhang mit
«Adventistin» und wenn eine Grossmutter ihr Grosskind «abartig abküsst» ist
damit sicher keine sexuelle Handlung gemeint. Dies auch im vorliegenden Fall
nicht, als der Vorhalt im Zusammenhang mit dem gegen den Beschuldigten von
seiner Frau erhobenen Vorwurf des sexuellen Missbrauchs erfolgte. Gemeint war
offenkundig, dass es die Beschwerdeführerin in den Augen des Beschuldigten mit
Küssen der Enkelin übertreibt. Zudem ist wie erwähnt festzuhalten, dass bei
Ehrverletzungsdelikten stets der nach objektiven Kriterien zu ermittelnde Sinn
einer Äusserung massgebend ist, den ihr ein unbefangener Hörer oder Leser nach
den Umständen beilegen musste. Ein unbefangener Leser dürfte die fraglichen
Äusserungen kaum als ehrverletzend taxieren.
6. Die Staatsanwaltschaft hat die
Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede und Beschimpfung
folglich zu Recht eingestellt. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der
Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine
Parteientschädigung kann ihr nicht zugesprochen werden; ebenso wenig eine
Genugtuung. Der Beschuldigte hat keine Entschädigung geltend gemacht.
Dispositiv
- 1.Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen. 3.Der Beschwerdeführerin steht weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu. 4.Dem Beschuldigten ist keine Entschädigung zu bezahlen. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Jeger Ramseier
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
ObergerichtBeschwerdekammer
Urteilvom24. November 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1.Staatsanwaltschaft,Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2.B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Renzo Guzzi,
Beschuldigter
betreffendNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts inErwägung:
I.
1.1 Am 24. November 2015 meldete sich C.___ telefonisch bei der Polizei. Sie warf ihrem Ehemann B.___ vor, an ihrer gemeinsamen Tochter D.___, sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. Zudem habe er vom Kind Nacktfotos gemacht. Die Polizei führte am 10. Dezember 2015 eine Einvernahme mit C.___ durch. Am 22. Dezember 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen B.___ wegen sexueller Handlungen mit einem Kind und beauftragte die Polizei mit entsprechenden Ermittlungen. Zudem wurde die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen über das laufende Verfahren informiert und um Prüfung der Errichtung einer Prozessbeistandschaft für D.___ gebeten. Mit Entscheid der KESB vom 4. Januar 2016 wurde für D.___ eine Prozessbeistandschaft angeordnet. Als Prozessbeistand wurde Rechtsanwalt Andreas Miescher eingesetzt. Am 10. Februar 2016 wurde B.___ von der Polizei einvernommen. Am 18. März 2016 reichte A.___, die Grossmutter mütterlicherseits, eine Strafanzeige gegen B.___ wegen sexuellen Missbrauchs ihrer Enkelin sowie wegen übler Nachrede und Ehrverletzung ein.
1.2 Bereits am 19. August 2015 hatte C.___ die Polizei zugezogen, weil er von seiner Ehefrau nicht mehr in die eheliche Wohnung gelassen worden war (zur polizeilichen Intervention s. Strafanzeige vom
16. September 2015). Anlässlich der in der Folge stattgefundenen Einvernahme mit C.___ vom 25. August 2015 hatte diese Strafantrag gegen ihren Ehemann wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände gestellt. Sie warf ihm vor, sie angespuckt und geschlagen zu haben, ferner habe er eine Urkundenfälschung begangen, indem er auf den Steuererklärungen 2014 und 2015 und einem Schreiben an die Bank für sie unterschrieben habe. Am 27. August 2015 wurde B.___ zu diesen Vorhalten befragt. Am 1. Oktober 2015 stellte er seinerseits Strafantrag gegen seine Ehefrau wegen Tätlichkeit und Sachbeschädigung einer Aktentasche und am 15. Januar 2016 wegen übler Nachrede und Ehrverletzung.
1.3 Am 11. Februar 2016 erliess die Staatsanwaltschaft eine bereinigte und ausgedehnte Eröffnungsverfügung gegen B.___ wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind, Urkundenfälschung, Tätlichkeiten und Beschimpfung sowie gegen C.___ wegen Tätlichkeiten, Drohung, Sachbeschädigung und übler Nachrede. Gleichzeitig teilte sie den Parteien mit, sie erachte die Untersuchung gegen B.___ wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind, Urkundenfälschung und Tätlichkeiten sowie gegen C.___ wegen Tätlichkeiten und übler Nachrede als vollständig und beabsichtige, das Verfahren einzustellen. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, Beweisanträge sowie allfällige Entschädigungsbegehren zu stellen. Bezüglich der Vorhalte der Beschimpfung (B.___) sowie Drohung und Sachbeschädigung (C.___) sei beabsichtigt, einen Strafbefehl zu erlassen. Der Prozessbeistand von D.___ beantragte am 29. Februar 2016, es sei C.___ einzuvernehmen. Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 2. März 2016 abgewiesen. B.___ liess am 15. März 2016 ein Entschädigungsbegehren einreichen und mitteilen, er sei mit der Einstellung einverstanden. Nicht einverstanden sei er aber mit der vorgesehenen Verurteilung wegen Beschimpfung und er sei der Meinung, seine Ehefrau sei wegen aller vier Delikte zu bestrafen. C.___ liess am 29. März 2016 beantragen, es seien sie und ihre Mutter als Zeuginnen zu befragen. Zudem liess sie diverse Unterlagen einreichen, wie sie es zuvor bereits selber getan hatte. Am 1. April 2016 liess sie eine weitere Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen Ehrverletzung und Drohung einreichen.
1.4 Mit Verfügung vom 20. Juni 2016 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B.___ wegen übler Nachrede, Verleumdung und Drohung (Anzeige C.___) und wegen übler Nachrede und Beschimpfung (Anzeige A.___) nicht an die Hand. Betreffend die restlichen Vorhalte werde das Verfahren gegen B.___ und C.___ weitergeführt resp. teilweise eingestellt. Mit einer Teil-Einstellungsverfügung, ebenfalls vom 20. Juni 2016, wurde das Verfahren gegen B.___ wegen sexueller Handlung mit einem Kind, Urkundenfälschung und Tätlichkeiten und gegen C.___ wegen Tätlichkeiten und übler Nachrede eingestellt. Das Verfahren betreffend die restlichen Vorhalte werde weitergeführt.
Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde bezüglich A.___ im Wesentlichen damit begründet, diese werfe ihrem Schwiegersohn Beschimpfung und üble Nachrede vor, weil er sie gegenüber ihrer Tochter als «verschroben» bezeichnet und erwähnt habe, sie (die Schwiegermutter) küsse ihre Enkelin abartig ab. Diese Aussagen könnten nicht als erhebliche Ehrverletzung gewertet werden.
2. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.___ am 8. Juli 2016 Beschwerde. Der Beschuldigte und sein Anwalt hätten die Aussage «verschrobene Adventistin» verwendet, um ihre Glaubwürdigkeit vor Gericht herabzusetzen. Sie werde wegen ihrem Glauben diskriminiert; es sei ein rechtlich relevanter Ehrangriff. Abartig küssen habe sehr wohl mit einer sexuellen Andeutung zu tun. Man habe die Aussage des Beschuldigten aus ihrem Kontext gerissen. Im besagten E-Mail-Austausch zwischen ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn sei der Verdacht auf Kindsmissbrauch das Thema gewesen. Sie verstehe nicht, dass alles, was der Beschuldigte sage und mache, schöngeredet und alles andere abgeschmettert werde. Es gehe darum, dass ein kleines Kind von seinem eigenen Vater gemein sexuell missbraucht worden sei. Für das seien die Polizei und die Staatsanwaltschaft zuständig.
3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 12. August 2016 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Vernehmlassung.
4. Der Beschuldigte liess am 12. September 2016 ebenfalls mitteilen, er verzichte auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.
5. A.___ teilte am 21. September 2016 mit, sie hoffe doch sehr, dass ihre Strafanzeige, vor allem wegen des sexuellen Missbrauchs an ihrer Enkelin, und auch wegen den unglaublichen Ehrverletzungen und der Religionsdiskriminierung weiter vor den Richter gehe.
II.
1. Die Beschwerdeführerin betitelt ihr Schreiben als «Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme». Das Beschwerdeverfahren wird denn auch bezüglich dieser Nichtanhandnahmeverfügung geführt. Gegenstand der Nichtanhandnahme war (neben der Strafanzeige von C.___ gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede, Verleumdung und Drohung) die Strafanzeige der Beschwerdeführerin gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede und Beschimpfung. Nachfolgend erfolgen daher Ausführungen zu diesen Vorhalten (Ziff. 2 ff.). Sollte die Beschwerdeführerin auch gegen die Teil-Einstellungsverfügung wegen sexueller Handlungen mit einem Kind Beschwerde erhoben haben wollen (vgl. insbesondere die Ausführungen in der Eingabe vom 21. September 2016), wäre auf diese aus folgenden Gründen nicht einzutreten:
Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zur Beschwerde befugt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 116 StPO gilt als Opfer die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Abs. 1). Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Abs. 2). Gleich umschreibt den Begriff des Angehörigen Art. 1 Abs. 2 OHG (SR 312.5). Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO die gleichen Rechte zu wie dem Opfer. Unter dem Opfer nach Art. 116 Abs. 2 StPO in ähnlicher Weise nahestehenden Personen sind solche des nahen Umfelds gemeint, die nicht notwendig durch verwandtschaftliche Beziehungen verbunden sind. Massgebend sind die sich aus den konkreten Lebensverhältnissen ergebenden faktischen Bindungen, so zum Beispiel beim Konkubinat, aber unter Umständen auch bei besonders engen Freundschaften sowie dem Opfer besonders nahestehenden Geschwistern. Ausschlaggebend ist die Intensität der Bindung zum Opfer. Diese ist danach zu prüfen, ob sie in ihrer Qualität jener mit den in Art. 116 Abs. 2 StPO ausdrücklich Erwähnten entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_81/2016 vom 2. Juni 2016).
Im Entscheid 1B_594/2012 vom 7. Juni 2013 hat das Bundesgericht bezüglich Enkeln festgehalten, es komme in erster Linie darauf an, ob sie den Grosseltern in ähnlicher Weise nahe stehen wie deren Kinder. So verhalte es sich namentlich, wenn die Grosseltern einen Elternersatz darstellten und ihre Enkel grosszögen, weil deren Eltern verstorben oder wegen Krankheit, Drogensucht o.ä. nicht in der Lage seien, sich um ihre Kinder zu kümmern. Dabei handle es sich um Ausnahmefälle. Art. 116 Abs. 2 StPO anerkenne nicht einmal Geschwister ohne Weiteres als Angehörige. Damit Enkel als solche gelten könnten, müssten somit umso mehr besondere Verhältnisse vorliegen, da man zu den Grosseltern in der Regel einen weniger engen Kontakt habe.
Die Beschwerdeführerin begründet nicht, inwiefern sie ihrer Enkelin in ähnlicher Weise nahe stehe wie die Eltern. Aus den gesamten Umständen ist zu schliessen, dass sie sicherlich ein enges Verhältnis zu ihrer Enkelin hat und sie betreut sie offensichtlich auch während den arbeitsbedingten Abwesenheiten ihrer Tochter. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, sie stelle für ihre Enkelin einen Elternersatz dar. Es liegt somit kein Ausnahmefall vor, der sie zu einer Beschwerde legitimieren würde. Zudem wäre die Beschwerde diesbezüglich ohnehin abzuweisen (vgl. Beschwerdeverfahren BKBES.2016.79 und BKBES.2016.83).
2. Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Abs. 2).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 1C_633/2013 vom 23. April 2014 mit Hinweisen) richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung oder Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf.
3. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (üble Nachrede, Art. 173 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Wer jemanden in andere Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Beschimpfung, Art. 177 Abs. 1 StGB).
Das Bundesgericht versteht unter Ehre «den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt». Neben dieser «objektiven» Ehre schützt Art. 177 die «subjektive» Ehre, das Ehrgefühl als «Gefühl, ein achtbarer Mensch .zu sein». Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden «allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken». Der Angriff muss von einiger Erheblichkeit sein: «verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen» bleiben straflos (Trechsel/Lieber in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, vor Art. 173 N. 1).
Massgeblich ist stets der nach objektiven Kriterien zu ermittelnde Sinn einer Äusserung, den ihr ein unbefangener Hörer oder Leser nach den Umständen beilegen musste (Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. vor Art. 173 N. 11).
Sowohl bei der üblen Nachrede als auch der Beschimpfung handelt es sich um Antragsdelikte. Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB).
4. Die Beschwerdeführerin wirft ihrem Schwiegersohn in der Strafanzeige vom 18. März 2016 vor, sie als verschroben bezeichnet und behauptet zu haben, sie küsse ihre Enkelin abartig ab. Diesem Vorhalt liegen drei E-Mails des Beschuldigten an seine Ehefrau zugrunde. Im einen E-Mail (vom 22. September 2015) hatte der Beschuldigte ausgeführt: «Am Freitag reden wir ausschliesslich über Finanzen. Deine absurden Theorien höre ich mir gar nicht erst an. D.___ verhält sich nun auffällig, weil sie ihren Vater vermisst. Deine Mutter küsst sie jeweils dermassen abartig ab, ich würde mir mal darüber Gedanken machen». In einem weiteren vom 23. September 2015 hatte er geschrieben: «Eigentlich willst du ja nur mich loshaben, am liebsten ohne Sorge- und Besuchsrecht. Dazu scheint dir jedes, wirklich jedes, Mittel recht zu sein. Wie es D.___ dabei geht, ist dir vollkommen egal. Hauptsache, deine Mutter hat etwas, was sie mir ihrer verschrobenen Adventisten-Erziehung verderben kann» und schliesslich am 10. Dezember 2015: «Geh zu deiner verschrobenen Mutter und lass dich kuscheln».
5. Zwei der fraglichen E-Mails datieren vom 22. und 23. September 2015, eines vom 10. Dezember 2015. Die Beschwerdeführerin erklärt nicht, wann sie von diesen E-Mails erfahren hat. Nachdem die Ehegatten aber bereits damals zerstritten waren, das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Schwiegersohn bereits damals stark belastet war (die polizeiliche Intervention, nachdem der Beschuldigte nicht mehr in die Wohnung gelassen wurde, fand am 19. August 2015 statt) und zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter offenbar ein enges Verhältnis besteht, ist davon auszugehen, dass sie nicht erst viel später von ihrer Tochter von diesen E-Mails erfahren hat. Die Strafantragsfrist von drei Monaten war am 18. März 2016 daher bereits abgelaufen, insbesondere hinsichtlich der beiden E-Mails vom September 2015.
Aber auch wenn davon auszugehen wäre, die Beschwerdeführerin habe von den fraglichen E-Mails erst zu einem späteren Zeitpunkt erfahren, sodass die Antragsfrist noch gewahrt wäre, stellten die fraglichen E-Mails keine rechtlich relevante Ehrverletzung dar. Die Äusserungen sind despektierlich, aber nicht von ausreichender Erheblichkeit, so dass nach eröffneter Strafuntersuchung mit einem Schuldspruch zu rechnen wäre. «Verschroben» stellt kein Schimpfwort dar, auch nicht im Zusammenhang mit «Adventistin» und wenn eine Grossmutter ihr Grosskind «abartig abküsst» ist damit sicher keine sexuelle Handlung gemeint. Dies auch im vorliegenden Fall nicht, als der Vorhalt im Zusammenhang mit dem gegen den Beschuldigten von seiner Frau erhobenen Vorwurf des sexuellen Missbrauchs erfolgte. Gemeint war offenkundig, dass es die Beschwerdeführerin in den Augen des Beschuldigten mit Küssen der Enkelin übertreibt. Zudem ist wie erwähnt festzuhalten, dass bei Ehrverletzungsdelikten stets der nach objektiven Kriterien zu ermittelnde Sinn einer Äusserung massgebend ist, den ihr ein unbefangener Hörer oder Leser nach den Umständen beilegen musste. Ein unbefangener Leser dürfte die fraglichen Äusserungen kaum als ehrverletzend taxieren.
6. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede und Beschimpfung folglich zu Recht eingestellt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung kann ihr nicht zugesprochen werden; ebenso wenig eine Genugtuung. Der Beschuldigte hat keine Entschädigung geltend gemacht.
Demnach wird erkannt:
1.Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
2.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
3.Der Beschwerdeführerin steht weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu.
4.Dem Beschuldigten ist keine Entschädigung zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Jeger Ramseier