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<div>Nr. 50/2020/2</div>

Sh Obergericht · 2021-08-31 · Deutsch SH

Aufhebung einer ambulanten Massnahme; Regelung der Folgen bei gleichzeitiger Anordnung einer stationären Massnahme; Anrechnung des mit einer Massnahme verbundenen Freiheitsentzugs sowie der erstandenen Untersuchungshaft; Beschwer – Art. 42, Art. 51, Art. 57 Abs. 2 und 3, Art. 59, Art. 63a Abs. 3 und Art. 63b Abs. 5 StGB; Art. 363 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO | Im Falle neuer Delinquenz w&auml;hrend der ambulanten Behandlung ist das f&uuml;r die Beurteilung der neuen Tat zust&auml;ndige Gericht sowohl f&uuml;r die Aufhebung der erfolglosen ambulanten Behandlung als auch f&uuml;r die Regelung der Folgen zust&auml;ndig (E. 2.3). &Uuml;ber den allf&auml;lligen (Rest-)Vollzug aufgeschobener Freiheitsstrafen und &uuml;ber die Anrechnung des mit den Massnahmen verbundenen Freiheitsentzugs wird erst nach definitiver Aufhebung der neu angeordneten station&auml;ren therapeutischen Massnahme entschieden. Der Beschuldigten kommt weder an einer (generellen) Feststellung der Anrechenbarkeit noch an einer konkreten Berechnung der anrechenbaren Zeit ein aktuelles, rechtlich gesch&uuml;tztes Interesse zu (E. 3&minus;4). OGE 50/2020/2 vom 31. August 2021 (Eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid ist vor Bundesgericht noch h&auml;ngig [Verfahren BGer 6B_1160/2021]). Keine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht

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Schaffhausen Obergericht 31.08.2021 Nr. 50/2020/2 Schaffhouse Obergericht 31.08.2021 Nr. 50/2020/2 Sciaffusa Obergericht 31.08.2021 Nr. 50/2020/2

Aufhebung einer ambulanten Massnahme; Regelung der Folgen bei gleichzeitiger Anordnung einer stationären Massnahme; Anrechnung des mit einer Massnahme verbundenen Freiheitsentzugs sowie der erstandenen Untersuchungshaft; Beschwer – Art. 42, Art. 51, Art. 57 Abs. 2 und 3, Art. 59, Art. 63a Abs. 3 und Art. 63b Abs. 5 StGB; Art. 363 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO | Im Falle neuer Delinquenz w&auml;hrend der ambulanten Behandlung ist das f&uuml;r die Beurteilung der neuen Tat zust&auml;ndige Gericht sowohl f&uuml;r die Aufhebung der erfolglosen ambulanten Behandlung als auch f&uuml;r die Regelung der Folgen zust&auml;ndig (E. 2.3).

&Uuml;ber den allf&auml;lligen (Rest-)Vollzug aufgeschobener Freiheitsstrafen und &uuml;ber die Anrechnung des mit den Massnahmen verbundenen Freiheitsentzugs wird erst nach definitiver Aufhebung der neu angeordneten station&auml;ren therapeutischen Massnahme entschieden. Der Beschuldigten kommt weder an einer (generellen) Feststellung der Anrechenbarkeit noch an einer konkreten Berechnung der anrechenbaren Zeit ein aktuelles, rechtlich gesch&uuml;tztes Interesse zu (E. 3&minus;4).

OGE 50/2020/2 vom 31. August 2021

(Eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid ist vor Bundesgericht noch h&auml;ngig [Verfahren BGer 6B_1160/2021]).

Keine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht

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