Nrn. 66/2023/8 und 66/2023/10 – Privatentnahme im Rahmen der Liquidation des Geschäftsvermögens – Art. 18 Abs. 2 und Art. 37b DBG; Art. 19. Abs. 2 und Art. 39a StG. | Bei der Privatentnahme im Rahmen einer Liquidation des Geschäftsvermögens besteht von Gesetzes wegen keine Mindesthaltedauer, während welcher der Vermögenswert im Privatvermögen verweilen muss, damit eine verbuchte Privatentnahme auch steuerrechtlich anerkannt wird. Geht es um Grundstücke, die sowohl privat als auch geschäftlich verwendet werden können, setzt eine Überführung ins Privatvermögen aber voraus, dass eine dauerhafte private Verwendung beabsichtigt ist; daran fehlt es, wenn eine Veräusserung in naher Zukunft in Aussicht steht (E. 3.3). Die Beweislast für die Qualifikation als Privatentnahme stellt vorliegend eine steuermindernde Tatsache dar, womit die Beweisführungs- und Beweislast bei der steuerpflichtigen Person liegt. Im Zweifelsfall ist vom Verbleib im Geschäftsvermögen auszugehen (E. 3.4). Vorliegend misslingt der steuerpflichtigen Person der Beweis für die Überführung des Liegenschaftsanteils ins Privatvermögen (E. 4 f.). OGE 66/2023/8 und 66/2023/10 vom 26. Januar 2024 (Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Ent-scheid ist vor Bundesgericht noch hängig [Verfahren 9C_142/2024].) Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schaffhausen Obergericht 26.01.2024 Nrn. 66/2023/8 und 66/2023/10 Schaffhouse Obergericht 26.01.2024 Nrn. 66/2023/8 und 66/2023/10 Sciaffusa Obergericht 26.01.2024 Nrn. 66/2023/8 und 66/2023/10
Nrn. 66/2023/8 und 66/2023/10 – Privatentnahme im Rahmen der Liquidation des Geschäftsvermögens – Art. 18 Abs. 2 und Art. 37b DBG; Art. 19. Abs. 2 und Art. 39a StG. | Bei der Privatentnahme im Rahmen einer Liquidation des Geschäftsvermögens besteht von Gesetzes wegen keine Mindesthaltedauer, während welcher der Vermögenswert im Privatvermögen verweilen muss, damit eine verbuchte Privatentnahme auch steuerrechtlich anerkannt wird. Geht es um Grundstücke, die sowohl privat als auch geschäftlich verwendet werden können, setzt eine Überführung ins Privatvermögen aber voraus, dass eine dauerhafte private Verwendung beabsichtigt ist; daran fehlt es, wenn eine Veräusserung in naher Zukunft in Aussicht steht (E. 3.3). Die Beweislast für die Qualifikation als Privatentnahme stellt vorliegend eine steuermindernde Tatsache dar, womit die Beweisführungs- und Beweislast bei der steuerpflichtigen Person liegt. Im Zweifelsfall ist vom Verbleib im Geschäftsvermögen auszugehen (E. 3.4). Vorliegend misslingt der steuerpflichtigen Person der Beweis für die Überführung des Liegenschaftsanteils ins Privatvermögen (E. 4 f.). OGE 66/2023/8 und 66/2023/10 vom 26. Januar 2024 (Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Ent-scheid ist vor Bundesgericht noch hängig [Verfahren 9C_142/2024].) Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Schaffhausen Obergericht Schaffhouse Obergericht Sciaffusa Obergericht