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93/2016/15

Sh Obergericht · 2019-02-26 · Deutsch SH

Verwertung strafrechtlich eingezogener Vermögenswerte; Zuständigkeit und anwendbares Verfahren – Art. 17 Abs. 1, Art. 44, Art. 120 und Art. 155 Abs. 2 SchKG; Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 442 Abs. 1 StPO; § 2 Abs. 2 JVV. | Die Mitteilung eines Verwertungsbegehrens ist keine Betreibungshandlung. Sie stellt jedoch unter Umständen einen beschwerdefähigen Entscheid mit Aussenwirkung für das gewählte Verfahren dar (E. 2.3). Die nach der strafrechtlichen gerichtlichen Einziehung von Vermögenswerten noch erforderlichen Inkassohandlungen – einschliesslich Verwertungsgesuch – obliegen im Kanton Schaffhausen der Finanzverwaltung (E. 3.1). Die strafrechtliche Beschlagnahme geht einer Pfändung oder einem Konkursbeschlag vor. Daher ist kein betreibungsrechtliches Einleitungsverfahren durchzuführen; vielmehr ist direkt das Verwertungsgesuch zu stellen. Für die Verwertung sind aber die Regeln des betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahrens anwendbar; sie hat durch das hierfür zuständige Betreibungsamt zu geschehen (E. 3.2).

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Schaffhausen Obergericht 26.02.2019 93/2016/15

Schaffhouse Obergericht 26.02.2019 93/2016/15

Sciaffusa Obergericht 26.02.2019 93/2016/15

Verwertung strafrechtlich eingezogener Vermögenswerte; Zuständigkeit und anwendbares Verfahren – Art. 17 Abs. 1, Art. 44, Art. 120 und Art. 155 Abs. 2 SchKG; Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 442 Abs. 1 StPO; § 2 Abs. 2 JVV. | Die Mitteilung eines Verwertungsbegehrens ist keine Betreibungshandlung. Sie stellt jedoch unter Umständen einen beschwerdefähigen Entscheid mit Aussenwirkung für das gewählte Verfahren dar (E. 2.3). Die nach der strafrechtlichen gerichtlichen Einziehung von Vermögenswerten noch erforderlichen Inkassohandlungen – einschliesslich Verwertungsgesuch – obliegen im Kanton Schaffhausen der Finanzverwaltung (E. 3.1). Die strafrechtliche Beschlagnahme geht einer Pfändung oder einem Konkursbeschlag vor. Daher ist kein betreibungsrechtliches Einleitungsverfahren durchzuführen; vielmehr ist direkt das Verwertungsgesuch zu stellen. Für die Verwertung sind aber die Regeln des betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahrens anwendbar; sie hat durch das hierfür zuständige Betreibungsamt zu geschehen (E. 3.2).

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