Ausschaffungshaft; Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz; Überschreitung der Regelhöchstdauer; Kriterium der mangelnden Kooperationsbereitschaft – Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1, Art. 79 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG. | Die Regelhöchstdauer der Ausschaffungshaft von sechs Monaten kann um höchstens 12 Monate verlängert werden, wenn die inhaftierte Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert. Die Verzögerung des Vollzugs muss auf das Verhalten der Person zurückzuführen sein (E. 6). Macht die inhaftierte Person in zulässiger Weise vom gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel gegen den erstinstanzlich verfügten Ausweisungsentscheid Gebrauch, so darf ihr eine dadurch entstandene Verzögerung des Vollzugs nicht als mangelhafte Kooperation zugerechnet werden (E. 6.2 und E. 6.3). Auch bei Vorliegen des Haftgrunds der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz ist bei einer Haftverlängerung zu prüfen, ob die inhaftierte Person ihren gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, etwa indem sie sich weigert, ihre Identität offenzulegen, unwahre Angaben macht oder bei der Papierbeschaffung nicht mitwirkt etc. Die Vollzugsverzögerung muss auf dieses pflichtwidrige Verhalten zurückzuführen sein (E. 6.5). OGE 60/2025/14 vom 15. April 2025 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
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Schaffhausen Obergericht 15.04.2025 60/2025/14 Schaffhouse Obergericht 15.04.2025 60/2025/14 Sciaffusa Obergericht 15.04.2025 60/2025/14
Ausschaffungshaft; Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz; Überschreitung der Regelhöchstdauer; Kriterium der mangelnden Kooperationsbereitschaft – Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1, Art. 79 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG. | Die Regelhöchstdauer der Ausschaffungshaft von sechs Monaten kann um höchstens 12 Monate verlängert werden, wenn die inhaftierte Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert. Die Verzögerung des Vollzugs muss auf das Verhalten der Person zurückzuführen sein (E. 6).
Macht die inhaftierte Person in zulässiger Weise vom gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel gegen den erstinstanzlich verfügten Ausweisungsentscheid Gebrauch, so darf ihr eine dadurch entstandene Verzögerung des Vollzugs nicht als mangelhafte Kooperation zugerechnet werden (E. 6.2 und E. 6.3).
Auch bei Vorliegen des Haftgrunds der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz ist bei einer Haftverlängerung zu prüfen, ob die inhaftierte Person ihren gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, etwa indem sie sich weigert, ihre Identität offenzulegen, unwahre Angaben macht oder bei der Papierbeschaffung nicht mitwirkt etc. Die Vollzugsverzögerung muss auf dieses pflichtwidrige Verhalten zurückzuführen sein (E. 6.5).
OGE 60/2025/14 vom 15. April 2025
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