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60/2024/32

Sh Obergericht · 2024-10-15 · Deutsch SH

Ausschaffungshaft; Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz; Untertauchensgefahr; Verhältnismässigkeit – Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 76 Abs. 1 lit. b und Art. 80 Abs. 4 AIG. | Verfügt das fedpol die Aufhebung eines von ihm selbst angeordneten Aufschubs des Ausweisungsvollzugs, ist diese Verfügung nicht nichtig (E. 4.1). Anhaltspunkte für eine aktuelle schwerwiegende Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz, die auf Erkenntnissen der dafür kompetenten Bundesbehörden beruhen (E. 4.2). Anhaltspunkte für eine Gefahr des Untertauchens (E. 4.3). Die angeordnete Ausschaffungshaft ist geeignet und angesichts des hohen öffentlichen Interesses auch erforderlich, den absehbaren Vollzug sicherzustellen (E. 4.4.2 f.). Die Haft darf nur so lange aufrechterhalten werden, wie ihr Zweck dies erfordert und sie weiterhin verhältnismässig ist (E. 4.4.4). OGE 60/2024/32 vom 15. Oktober 2024 (Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 ab.) Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

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Ausschaffungshaft; Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz; Untertauchensgefahr; Verhältnismässigkeit – Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 76 Abs. 1 lit. b und Art. 80 Abs. 4 AIG. | Verfügt das fedpol die Aufhebung eines von ihm selbst angeordneten Aufschubs des Ausweisungsvollzugs, ist diese Verfügung nicht nichtig (E. 4.1).

Anhaltspunkte für eine aktuelle schwerwiegende Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz, die auf Erkenntnissen der dafür kompetenten Bundesbehörden beruhen (E. 4.2).

Anhaltspunkte für eine Gefahr des Untertauchens (E. 4.3).

Die angeordnete Ausschaffungshaft ist geeignet und angesichts des hohen öffentlichen Interesses auch erforderlich, den absehbaren Vollzug sicherzustellen (E. 4.4.2 f.).

Die Haft darf nur so lange aufrechterhalten werden, wie ihr Zweck dies erfordert und sie weiterhin verhältnismässig ist (E. 4.4.4).

OGE 60/2024/32 vom 15. Oktober 2024

(Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 ab.)

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

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