Wahlbeschwerde gegen die Ständeratswahl; Novenrecht; Beschwerdefrist; Rechtsmissbrauch; politischer Wohnsitz – Art. 5 Abs. 3 und Art. 39 BV; Art. 2 Abs. 2 ZGB; Art. 3 und Art. 4 BPR; Art. 1 VPR; Art. 23 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 KV; Art. 4, Art. 13 und Art. 82bis Abs. 2 WahlG; Art. 90 GG. | Ist die Vorinstanz zu Unrecht auf ein Rechtsmittel eingetreten, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der vor Vorinstanz rechtsmittelführenden Partei abzuweisen (E. 1.3). Tatsächliche Behauptungen sind in der Beschwerdebegründung bzw. -antwort vorzubringen; eine Ergänzung in der Replik bzw. Duplik ist grundsätzlich nur zulässig, soweit erst die Vernehmlassung der Gegenpartei dazu Anlass gibt. Entsprechendes gilt für die Beweismittel. Echte Noven sind zulässig, sofern sie ohne Verzug vorgebracht werden. Das Gericht kann gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ausnahmsweise auch verspätete Vorbringen noch berücksichtigen; ein Anspruch darauf besteht indes nicht (E. 1.4). Ist nicht der Zugang des vorinstanzlichen Entscheids fristauslösend, ist das fristauslösende Ereignis von der beschwerdeführenden Person darzutun. Dabei ist auf deren Ausführungen zum Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme abzustellen, sofern sie glaubhaft sind. Es obliegt der Gegenpartei, durch substanziierte Behauptungen und Beweise ernsthafte Zweifel an dieser Darstellung zu erwecken (E. 2.1). Eine Beschwerde ist nicht treuwidrig, wenn sich eine beschwerdeführende Partei mit eigenem, unabhängigem Beschwerdewillen einer von Drittpersonen bereits initiierten, vorbereiteten und finanzierten Beschwerde anschliesst (E. 2.4.1–2.4.3). Für den Begriff des politischen Wohnsitzes, wie er vom kantonalen Recht für die Ständeratswahlen vorausgesetzt wird, ist auf den bundesrechtlichen Begriff des politischen Wohnsitzes abzustellen (E. 3.1.1). Demnach ist der Ort massgebend, an dem eine Person sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und an dem sie angemeldet ist (E. 3.1.2). Mit dem Wohnsitzerfordernis für das passive Wahlrecht wird der Zweck verfolgt, bei den Kandidatinnen und Kandidaten jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Wahl eine hinreichende Verbundenheit mit dem Kanton Schaffhausen sicherzustellen. Als Mitglied des Ständerats soll die gewählte Person als "Abgeordnete bzw. Abgeordneter des Kantons" die Bevölkerung des Kantons vertreten und repräsentieren, indem sie bzw. er selbst ein Teil dieser Bevölkerung ist (E. 3.1.4). Zur Feststellung des Lebensmittelpunkts einer Person ist auf die Gesamtheit der familiären, beruflichen, gesellschaftlichen und sozialen Beziehungen zu einem Ort abzustellen (E. 3.2 und E. 3.2.1). Die im Steuerrecht entwickelte Vermutung, wonach in ungetrennter Ehe und in der gemeinsamen Wohnung lebende Ehegatten einen gemeinsamen (steuerrechtlichen) Wohnsitz haben, gilt im Zusammenhang mit dem politischen Wohnsitz nicht (E. 4.2.1). OGE 60/2023/75 vom 2. Juli 2024 Veröffentlichung im Amtsbericht
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Schaffhausen Obergericht 02.07.2024 60/2023/75 Schaffhouse Obergericht 02.07.2024 60/2023/75 Sciaffusa Obergericht 02.07.2024 60/2023/75
Wahlbeschwerde gegen die Ständeratswahl; Novenrecht; Beschwerdefrist; Rechtsmissbrauch; politischer Wohnsitz – Art. 5 Abs. 3 und Art. 39 BV; Art. 2 Abs. 2 ZGB; Art. 3 und Art. 4 BPR; Art. 1 VPR; Art. 23 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 KV; Art. 4, Art. 13 und Art. 82bis Abs. 2 WahlG; Art. 90 GG. | Ist die Vorinstanz zu Unrecht auf ein Rechtsmittel eingetreten, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der vor Vorinstanz rechtsmittelführenden Partei abzuweisen (E. 1.3). Tatsächliche Behauptungen sind in der Beschwerdebegründung bzw. -antwort vorzubringen; eine Ergänzung in der Replik bzw. Duplik ist grundsätzlich nur zulässig, soweit erst die Vernehmlassung der Gegenpartei dazu Anlass gibt. Entsprechendes gilt für die Beweismittel. Echte Noven sind zulässig, sofern sie ohne Verzug vorgebracht werden. Das Gericht kann gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ausnahmsweise auch verspätete Vorbringen noch berücksichtigen; ein Anspruch darauf besteht indes nicht (E. 1.4). Ist nicht der Zugang des vorinstanzlichen Entscheids fristauslösend, ist das fristauslösende Ereignis von der beschwerdeführenden Person darzutun. Dabei ist auf deren Ausführungen zum Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme abzustellen, sofern sie glaubhaft sind. Es obliegt der Gegenpartei, durch substanziierte Behauptungen und Beweise ernsthafte Zweifel an dieser Darstellung zu erwecken (E. 2.1). Eine Beschwerde ist nicht treuwidrig, wenn sich eine beschwerdeführende Partei mit eigenem, unabhängigem Beschwerdewillen einer von Drittpersonen bereits initiierten, vorbereiteten und finanzierten Beschwerde anschliesst (E. 2.4.1–2.4.3). Für den Begriff des politischen Wohnsitzes, wie er vom kantonalen Recht für die Ständeratswahlen vorausgesetzt wird, ist auf den bundesrechtlichen Begriff des politischen Wohnsitzes abzustellen (E. 3.1.1). Demnach ist der Ort massgebend, an dem eine Person sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und an dem sie angemeldet ist (E. 3.1.2). Mit dem Wohnsitzerfordernis für das passive Wahlrecht wird der Zweck verfolgt, bei den Kandidatinnen und Kandidaten jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Wahl eine hinreichende Verbundenheit mit dem Kanton Schaffhausen sicherzustellen. Als Mitglied des Ständerats soll die gewählte Person als "Abgeordnete bzw. Abgeordneter des Kantons" die Bevölkerung des Kantons vertreten und repräsentieren, indem sie bzw. er selbst ein Teil dieser Bevölkerung ist (E. 3.1.4). Zur Feststellung des Lebensmittelpunkts einer Person ist auf die Gesamtheit der familiären, beruflichen, gesellschaftlichen und sozialen Beziehungen zu einem Ort abzustellen (E. 3.2 und E. 3.2.1). Die im Steuerrecht entwickelte Vermutung, wonach in ungetrennter Ehe und in der gemeinsamen Wohnung lebende Ehegatten einen gemeinsamen (steuerrechtlichen) Wohnsitz haben, gilt im Zusammenhang mit dem politischen Wohnsitz nicht (E. 4.2.1). OGE 60/2023/75 vom 2. Juli 2024 Veröffentlichung im Amtsbericht
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