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60/2023/35

Sh Obergericht · 2023-10-27 · Deutsch SH

Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist; grobe Nachlässigkeit im Zusammenhang mit E Mail-Kommunikation; Zuständigkeit des mit der Verfahrensinstruktion vertrauten Rechtsdiensts zur Einholung eines Kostenvorschusses; (keine) Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses im verwaltungsinternen Verfahren – Art. 11 und Art. 14 VRG; Art. 5 OrgG; § 7 Abs. 2 Geschäftsordnung Regierungsrat. | Schwierigkeiten im Umgang mit Informatiksystemen stellen regelmässig keinen Fristwiederherstellungsgrund dar. Einer Verfahrenspartei ist grobe Nachlässigkeit vorzuwerfen, wenn das Fristversäumnis darauf zurückzuführen ist, dass sie eine entscheidrelevante Mitteilung per E‑Mail versandt hat, ohne weitere Kontrollmassnahmen zu ergreifen (E. 4.1). Jedenfalls von einem anwaltlichen Rechtsvertreter ist aufgrund seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht zu erwarten, dass er fristgebundene und mit der Säumnisfolge des Rechtsverlusts verbundene Anordnungen nicht bloss an seine Mandantschaft weiterleitet, sondern sich deren Eingang bestätigen lässt. Unterbleibt eine solche Bestätigung, hat er bei der Klientschaft nachzufragen (E. 4.2). Der mit der Instruktion des Rekursverfahrens betraute Rechtsdienst des Baudepartements ist berechtigt, bei der rekurrierenden Partei einen Kostenvorschuss für das Rekursverfahren einzuverlangen (E. 5). Im verwaltungsinternen bzw. Rekursverfahren muss anders als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt werden, wenn für den Säumnisfall das Nichteintreten bereits angedroht worden ist (E. 6). OGE 60/2023/35 vom 27. Oktober 2023 (Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht mit Urteil 1C_655/2023 vom 16. Mai 2024 ab, soweit es darauf eintrat.) Veröffentlichung im Amtsbericht

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Schaffhausen Obergericht 27.10.2023 60/2023/35 Schaffhouse Obergericht 27.10.2023 60/2023/35 Sciaffusa Obergericht 27.10.2023 60/2023/35

Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist; grobe Nachlässigkeit im Zusammenhang mit E Mail-Kommunikation; Zuständigkeit des mit der Verfahrensinstruktion vertrauten Rechtsdiensts zur Einholung eines Kostenvorschusses; (keine) Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses im verwaltungsinternen Verfahren – Art. 11 und Art. 14 VRG; Art. 5 OrgG; § 7 Abs. 2 Geschäftsordnung Regierungsrat. | Schwierigkeiten im Umgang mit Informatiksystemen stellen regelmässig keinen Fristwiederherstellungsgrund dar. Einer Verfahrenspartei ist grobe Nachlässigkeit vorzuwerfen, wenn das Fristversäumnis darauf zurückzuführen ist, dass sie eine entscheidrelevante Mitteilung per E‑Mail versandt hat, ohne weitere Kontrollmassnahmen zu ergreifen (E. 4.1).

Jedenfalls von einem anwaltlichen Rechtsvertreter ist aufgrund seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht zu erwarten, dass er fristgebundene und mit der Säumnisfolge des Rechtsverlusts verbundene Anordnungen nicht bloss an seine Mandantschaft weiterleitet, sondern sich deren Eingang bestätigen lässt. Unterbleibt eine solche Bestätigung, hat er bei der Klientschaft nachzufragen (E. 4.2).

Der mit der Instruktion des Rekursverfahrens betraute Rechtsdienst des Baudepartements ist berechtigt, bei der rekurrierenden Partei einen Kostenvorschuss für das Rekursverfahren einzuverlangen (E. 5).

Im verwaltungsinternen bzw. Rekursverfahren muss anders als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt werden, wenn für den Säumnisfall das Nichteintreten bereits angedroht worden ist (E. 6).

OGE 60/2023/35 vom 27. Oktober 2023

(Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht mit Urteil 1C_655/2023 vom 16. Mai 2024 ab, soweit es darauf eintrat.)

Veröffentlichung im Amtsbericht

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