Öffentlichkeitsgrundsatz; Einsicht in Unterlagen betreffend die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines ehemaligen Kadermitarbeiters – Art. 47 Abs. 3 KV; Art. 8a und 8b OrgG; Art. 10 DSG/SH; Art. 18 PG und Art. 328b OR i.V.m. Art. 3 Abs. 2 PG. | Kontrollfunktion der Medien (E. 3.1). Die Akten aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis sind vom Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgrundsatzes nicht grundsätzlich ausgenommen. Der Grundgedanke der Transparenz als Voraussetzung für demokratische Kontrolle und Vertrauen in den Staat gilt auch in Bezug auf den Umgang der Regierung mit dem Staatspersonal (E. 3.2.1 f). Willigt ein ehemaliger Arbeitnehmer in die Bekanntgabe von Daten, welche die Auflösung seines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses betreffen, an einen Dritten ein, kann die Bekanntgabe nicht gestützt auf eine Stillschweigevereinbarung verweigert werden, wenn keine darüber hinausgehenden öffentlichen oder privaten Interesse einer Bekanntgabe entgegenstehen (E. 3.3.1–3.3.4). OGE 60/2019/38 vom 22. Dezember 2020 (Auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_43/2021 vom 21. November 2022 nicht ein.) Veröffentlichung im Amtsbericht
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Schaffhausen Obergericht 22.12.2020 60/2019/38 Schaffhouse Obergericht 22.12.2020 60/2019/38 Sciaffusa Obergericht 22.12.2020 60/2019/38
Öffentlichkeitsgrundsatz; Einsicht in Unterlagen betreffend die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines ehemaligen Kadermitarbeiters – Art. 47 Abs. 3 KV; Art. 8a und 8b OrgG; Art. 10 DSG/SH; Art. 18 PG und Art. 328b OR i.V.m. Art. 3 Abs. 2 PG. | Kontrollfunktion der Medien (E. 3.1).
Die Akten aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis sind vom Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgrundsatzes nicht grundsätzlich ausgenommen. Der Grundgedanke der Transparenz als Voraussetzung für demokratische Kontrolle und Vertrauen in den Staat gilt auch in Bezug auf den Umgang der Regierung mit dem Staatspersonal (E. 3.2.1 f).
Willigt ein ehemaliger Arbeitnehmer in die Bekanntgabe von Daten, welche die Auflösung seines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses betreffen, an einen Dritten ein, kann die Bekanntgabe nicht gestützt auf eine Stillschweigevereinbarung verweigert werden, wenn keine darüber hinausgehenden öffentlichen oder privaten Interesse einer Bekanntgabe entgegenstehen (E. 3.3.1–3.3.4).
OGE 60/2019/38 vom 22. Dezember 2020
(Auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_43/2021 vom 21. November 2022 nicht ein.)
Veröffentlichung im Amtsbericht
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