Haftmodalitäten und prozessuale Rechte inhaftierter Personen während vorläufiger Festnahme und Untersuchungshaft; Abgabe fristgebundener Eingaben an Vollzugsbeamte – Art. 10, Art. 29 Abs. 1 und Art. 36 BV; Art. 91 Abs. 2 und Art. 235 StPO; Art. 9 VRG. | Der Anspruch auf einen täglich mindestens einstündigen Aufenthalt im Spazierhof besteht grundsätzlich auch während der vorläufigen Festnahme (E. 4.3.1). Zulässigkeit der Einschränkung von Kontakten vorläufig festgenommener Perso-nen zu nahen Familienangehörigen zur Sicherstellung des Haftzwecks der darauffolgenden Untersuchungshaft (E. 4.5). Anspruch der inhaftierten Person auf telefonische Kontaktaufnahme mit anderen Rechtsvertretern als dem bereits mandatierten Verteidiger unter der Voraussetzung der vorgängigen Bewilligung durch die Verfahrensleitung (E. 4.6). Ein allgemeiner Anspruch von Gefangenen auf Nutzung eines Computers für das Verfassen von Rechtsschriften besteht nicht (E. 4.7.3). Fristen stehen grundsätzlich in voller Länge zur Verfügung. Der inhaftierten Person muss es deshalb möglich sein, fristgebundene Eingaben am Abend der Anstaltsleitung bzw. einem Vollzugsbeamten abzugeben (E. 4.7.4). OGE 60/2018/36 vom 2. März 2021 Veröffentlichung im Amtsbericht
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Schaffhausen Obergericht 02.03.2021 60/2018/36 Schaffhouse Obergericht 02.03.2021 60/2018/36 Sciaffusa Obergericht 02.03.2021 60/2018/36
Haftmodalitäten und prozessuale Rechte inhaftierter Personen während vorläufiger Festnahme und Untersuchungshaft; Abgabe fristgebundener Eingaben an Vollzugsbeamte – Art. 10, Art. 29 Abs. 1 und Art. 36 BV; Art. 91 Abs. 2 und Art. 235 StPO; Art. 9 VRG. | Der Anspruch auf einen täglich mindestens einstündigen Aufenthalt im Spazierhof besteht grundsätzlich auch während der vorläufigen Festnahme (E. 4.3.1). Zulässigkeit der Einschränkung von Kontakten vorläufig festgenommener Perso-nen zu nahen Familienangehörigen zur Sicherstellung des Haftzwecks der darauffolgenden Untersuchungshaft (E. 4.5). Anspruch der inhaftierten Person auf telefonische Kontaktaufnahme mit anderen Rechtsvertretern als dem bereits mandatierten Verteidiger unter der Voraussetzung der vorgängigen Bewilligung durch die Verfahrensleitung (E. 4.6). Ein allgemeiner Anspruch von Gefangenen auf Nutzung eines Computers für das Verfassen von Rechtsschriften besteht nicht (E. 4.7.3). Fristen stehen grundsätzlich in voller Länge zur Verfügung. Der inhaftierten Person muss es deshalb möglich sein, fristgebundene Eingaben am Abend der Anstaltsleitung bzw. einem Vollzugsbeamten abzugeben (E. 4.7.4).
OGE 60/2018/36 vom 2. März 2021
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