Nichtanhandnahmeverfügung; Rechtsmittelbelehrung – Art. 81 Abs. 1 lit. d und Art. 91 Abs. 2 StPO. | Die Rechtsmittelbelehrung i.S.v. Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO muss, wenn der Zustellungsempfänger im Ausland wohnhaft ist, grundsätzlich einen Hinweis auf Art. 91 Abs. 2 StPO enthalten bzw. darauf, dass die Rechtsmitteleingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben werden muss oder frist-wahrend auch bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland eingereicht werden kann (E. 3.2).
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Schaffhausen Obergericht 12.05.2020 51/2020/16 Schaffhouse Obergericht 12.05.2020 51/2020/16 Sciaffusa Obergericht 12.05.2020 51/2020/16
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