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51/2017/71

Sh Obergericht · 2018-11-16 · Deutsch SH

Erlass eines neuen Strafbefehls – Art. 3 Abs. 2 lit. a und Art. 355 Abs. 3 StPO. | Der Erlass eines neuen Strafbefehls ist nur zulässig, wenn die Abnahme weiterer Beweise zu einer geänderten Sach- oder Rechtslage mit einem anderem Straf-mass oder einer anderen Sanktion bzw. einer anderen rechtlichen Qualifikation des Sachverhalts oder zur Entdeckung neuer Straftaten führt. In allen anderen Fällen ist die Frage der Ungültigkeit des ersten Strafbefehls im ordentlichen Verfahren zu klären. Wird unzulässigerweise dennoch ein zweiter Strafbefehl erlassen, wiegt dieser Verfahrensfehler nicht so schwer, dass der zweite Strafbefehl als nichtig zu qualifizieren wäre. Er ist vielmehr lediglich als anfechtbar anzusehen und wird da-her durch Nichtanfechtung innert Frist grundsätzlich rechtsgültig (E. 2.4.2).

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Erlass eines neuen Strafbefehls – Art. 3 Abs. 2 lit. a und Art. 355 Abs. 3 StPO. | Der Erlass eines neuen Strafbefehls ist nur zulässig, wenn die Abnahme weiterer Beweise zu einer geänderten Sach- oder Rechtslage mit einem anderem Straf-mass oder einer anderen Sanktion bzw. einer anderen rechtlichen Qualifikation des Sachverhalts oder zur Entdeckung neuer Straftaten führt. In allen anderen Fällen ist die Frage der Ungültigkeit des ersten Strafbefehls im ordentlichen Verfahren zu klären. Wird unzulässigerweise dennoch ein zweiter Strafbefehl erlassen, wiegt dieser Verfahrensfehler nicht so schwer, dass der zweite Strafbefehl als nichtig zu qualifizieren wäre. Er ist vielmehr lediglich als anfechtbar anzusehen und wird da-her durch Nichtanfechtung innert Frist grundsätzlich rechtsgültig (E. 2.4.2).

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