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50/2019/22

Sh Obergericht · 2021-06-29 · Deutsch SH

Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand; Sekundenschlaf – Art. 91 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG; Art. 31 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRV. | Die eigentliche Ursache einer Fahrunfähigkeit "aus anderen Gründen" muss nicht nachgewiesen werden. Wird aber bei der rechtlichen Würdigung der Sekundenschlaf bzw. die Übermüdung als erstellt vorausgesetzt und die fahrlässige Tatbegehung damit begründet, dass vor einem Sekundenschlaf immer erkennbare Ermüdungserscheinungen auftreten, so muss der Sekundenschlaf bzw. die Müdigkeit als Ursache der Fahrunfähigkeit bewiesen sein (E. 3.6). Der Sekundenschlaf kann häufig nur anhand des konkreten Unfallhergangs und weiterer Indizien bewiesen werden. Typische Merkmale von Einschlafunfällen (E. 3.6.1). Fahrlässiges Fahren in fahrunfähigem Zustand (E. 4.2). OGE 50/2019/22 vom 29. Juni 2021 (Eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid ist vor Bundesgericht noch hängig [Verfahren BGer 6B_1370/2021]). Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

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Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand; Sekundenschlaf – Art. 91 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG; Art. 31 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRV. | Die eigentliche Ursache einer Fahrunfähigkeit "aus anderen Gründen" muss nicht nachgewiesen werden. Wird aber bei der rechtlichen Würdigung der Sekundenschlaf bzw. die Übermüdung als erstellt vorausgesetzt und die fahrlässige Tatbegehung damit begründet, dass vor einem Sekundenschlaf immer erkennbare Ermüdungserscheinungen auftreten, so muss der Sekundenschlaf bzw. die Müdigkeit als Ursache der Fahrunfähigkeit bewiesen sein (E. 3.6).

Der Sekundenschlaf kann häufig nur anhand des konkreten Unfallhergangs und weiterer Indizien bewiesen werden. Typische Merkmale von Einschlafunfällen (E. 3.6.1).

Fahrlässiges Fahren in fahrunfähigem Zustand (E. 4.2).

OGE 50/2019/22 vom 29. Juni 2021

(Eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid ist vor Bundesgericht noch hängig [Verfahren BGer 6B_1370/2021]).

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

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