Anwendbarkeit des Waffenrechts auf Quarzsandhandschuhe; Verbotsirrtum – Art. 21 StGB; Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. | Quarzsandhandschuhe gelten aufgrund ihrer objektiven Zweckbestimmung als Waffe. Nicht von Bedeutung ist, ob sie zu Trainingszwecken eingesetzt werden und letztlich auch die Selbstverteidigung bezwecken (E. 3.2.3). Für die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums besteht kein Raum. Daran ändert der Umstand nichts, dass Quarzsandhandschuhe in der Schweiz erhältlich sind (E. 3.4.4).
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Schaffhausen Obergericht 18.09.2018 50/2017/14 Schaffhouse Obergericht 18.09.2018 50/2017/14 Sciaffusa Obergericht 18.09.2018 50/2017/14
Anwendbarkeit des Waffenrechts auf Quarzsandhandschuhe; Verbotsirrtum – Art. 21 StGB; Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. | Quarzsandhandschuhe gelten aufgrund ihrer objektiven Zweckbestimmung als Waffe. Nicht von Bedeutung ist, ob sie zu Trainingszwecken eingesetzt werden und letztlich auch die Selbstverteidigung bezwecken (E. 3.2.3). Für die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums besteht kein Raum. Daran ändert der Umstand nichts, dass Quarzsandhandschuhe in der Schweiz erhältlich sind (E. 3.4.4).
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