Sachverhalt
A. Am Samstagvormittag des 26. November 2011 erlegte A.___ im Jagdrevier B.___ einen Kronenhirsch. Gleichentags informierte A.___ die Wild- hut, er habe einen geforkelten Hirsch gestreckt, weshalb dieser begutachtet und als Hegeabschuss bestätigt werden müsse.
B. Noch am Abend des 26. November 2011 begutachteten die Wildhü- ter C.___ und D.___ den Hirsch. Am Sonntagvormittag des 27. November 2011 begutachtete Wildhüter D.___ den Hirsch im Schlachtlokal E.___ erneut. Die beiden Wildhüter stellten dabei einen bereits abheilenden Forkelstich auf der linken Schulter des Hirsches fest. Ihrer Ansicht nach handelte es sich dabei nicht um eine erhebliche Verletzung, die einen Hegeabschuss notwendig gemacht hätte. A.___ machte geltend, der Abschuss sei wegen der Verletzung des Hir- sches nötig gewesen.
C. Für die Hegeschau vom 30. März 2012 in Z.___ wollte A.___ die fragliche Hirschtrophäe zunächst nicht zur Verfügung stellen, da ihm noch keine Bestätigung über die Hegeabschusswürdigkeit des Hirsches ausgestellt worden sei. Trotzdem stellte er in der Folge die Hirschtrophäe zur Verfügung, worauf der Hirsch an der Hegeschau als beidseitiger Kronenhirsch eingestuft wurde, der nicht zum Abschuss frei gegeben war. Die Trophäe wurde dem Amt für Natur, Jagd und Fischerei (nachfolgend ANJF) übergeben.
D. Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 gewährte das ANJF A.___ das rechtliche Gehör zum "Abschuss eines unerlaubten Kronenhirsches". Das ANJF fasste dazu den Sachverhalt zusammen und führte aus, es beabsichtige die Durchführung eines Administrativverfahrens im Sinne der Art. 38 und 67 des Jagdgesetzes (sGS 853.1; abgekürzt JG), was zum Ausschluss von der Jagd- berechtigung führen könne. A.___ werde eine Frist bis 4. Juli 2012 zur Vernehm- lassung gesetzt.
E. Mit Stellungnahme vom 12. Juli 2012 nahm A.___ innert erstreckter Frist das rechtliche Gehör wahr und stellte dem ANJF folgende Anträge: 1.1 Der von A.___ erlegte Kronenzwölfer (14. Kopf) ist als Hegeab- schuss zu akzeptieren. 1.2 Die Trophäe des erlegten Hirsches (beidseitiger Kronenzwölfer) ist dem Erleger A.___ wieder auszuhändigen. 1.3 Der ausgehändigten Trophäe ist ein Attest über die Akzeptierung als Hegeabschuss beizulegen. 1.4 Für die entstandene Rufschädigung (Ehrverletzung, üble Nach- rede und Verleumdung – Veröffentlichung Trophäenschau) und die Aufwendungen ist dem Beschwerdeführer A.___ eine Ent- schädigung von CHF 1000.00 auszubezahlen.
Seite 3/10 A.___ erläuterte dazu, wie es aus seiner Sicht zum Abschuss des Hirsches ge- kommen war. Daneben kritisierte er das Verhalten der Wildhut und dass er den Hirsch zur Hegeschau vom 30. März 2013 habe bringen müssen, ohne dass ihm vorher eine schriftliche Bestätigung zugestellt worden sei, ob es sich um einen Hegeabschuss gehandelt habe oder nicht.
F. Mit Schreiben vom 29. Juli 2012 reichte A.___ dem Volkswirtschafts- departement eine Aufsichtsbeschwerde "betreffend Hegeabschuss vom 26. No- vember 2011" gegen das ANJF bzw. den damaligen Amtsleiter F.___, Adjunkt G.___, Wildhüter D.___ und Wildhüter C.___ ein. Zusammen mit der Aufsichts- beschwerde stellte A.___ dem Volkswirtschaftsdepartement folgende Anträge: 14.1 Der von A.___ erlegte Kronenzwölfer (14. Kopf) ist als Hegeab- schuss zu akzeptieren. 14.2 Die Trophäe des erlegten Hirsches (beidseitiger Kronenzwölfer) ist dem Erleger A.___ wieder auszuhändigen. 14.3 Der ausgehändigten Trophäe ist ein Attest über die Akzeptierung als Hegeabschuss beizulegen. 14.4 Für die entstandene Rufschädigung und die Aufwendungen ist dem Beschwerdeführer A.___ eine Entschädigung von CHF 1000.00 auszubezahlen.
Zur Begründung wiederholte A.___ mit gleichem Wortlaut die Stellungnahme, die er am 12. Juli 2012 dem ANJF im Rahmen des rechtlichen Gehörs einge- reicht hatte. Zusätzlich fügte er persönliche Schlussfolgerungen und Schlussbe- merkungen an.
G. Am 31. Juli 2012 bestätigte der Rechtsdienst des Volkswirtschafts- departements A.___ den Eingang der Aufsichtsbeschwerde. Gleichzeitig wies der Rechtsdienst A.___ darauf hin, dass die von ihm erhobene Aufsichtsbe- schwerde ein subsidiärer Rechtsbehelf sei, der erst zum Tragen komme, wenn in einer streitigen Angelegenheit keine ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmittel oder andere Klagemöglichkeiten bestünden. Das vom ANJF einge- leitete Verfahren ziele auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung ab, weshalb das Verfahren betreffend Aufsichtsbeschwerde bis zum Erlass der vom ANJF in Aussicht gestellten Verfügung sistiert werde. Zusammen mit der Orientierungs- kopie der Sistierungsanordnung stellte der Rechtsdienst dem ANJF eine Kopie der Aufsichtsbeschwerde zu und forderte es auf, dem Volkswirtschaftsdeparte- ment eine Kopie der in Aussicht gestellten Verfügung zuzustellen.
H. Am 12. November 2012 führte das ANJF unter der Leitung von G.___ zusammen mit A.___, H.___ und Wildhüter C.___ einen Augenschein im Abschussgebiet des Kronenhirsches durch. A.___ zeigte sich mit Schreiben vom
20. November 2012 einverstanden mit dem Augenscheinprotokoll.
Seite 4/10 I. Am 10. Juni 2013 erliess das ANJF folgende Verfügung: 1. Der von A.___ erlegte Kronenzwölfer ist kein Hegeabschuss. 2. Der unberechtigt erlegte Hirsch und die Trophäe werden einge- zogen. 3. Der Erlös für das Wildbret (109 kg à Fr. 8.-- = Fr. 872.--) ist zu Gunsten der Jagdrechnung an das Amt für Natur, Jagd und Fi- scherei zu überweisen. 4. A.___ wird für die Dauer eines Jahres von der Jagd im Kanton St.Gallen ausgeschlossen. Die Sperre beginnt mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung. 5. Es werden keine Entschädigungen geleistet. 6. Die Gebühr für die Verfügung wird auf Fr. 700.-- festgesetzt und A.___ auferlegt.
Im Wesentlichen führte das ANJF aus, der erlegte Kronenhirsch habe eine leichte, aus Rangkämpfen herrührende Verletzung aufgewiesen, die bereits am abheilen gewesen sei. Diese Verletzung hätte der Hirsch problemlos überlebt, weshalb sie nicht – wie für einen Hegeabschuss notwendig – erheblich gewesen sei. Noch zwei- bis dreihundert Meter vor A.___ habe ein anderer Jäger, I.___, den Kronenhirsch als nicht schussbar eingeschätzt. A.___ habe den Hirsch nicht richtig angesprochen und so ein nicht zum Abschuss frei gegebenes Tier erlegt.
Zum Vorgehen bei der Rothirschbeurteilung und der Hegeschau führte das ANJF zusammengefasst aus, die Abläufe würden seit Jahren so praktiziert. Die Trophäenbewertungskommission beurteile an der Hegeschau anhand der Ge- weihformen und -enden nur die Abschusswürdigkeit eines Rothirsches, nicht aber, ob es sich um einen Hegeabschuss gehandelt habe.
J. A.___ legte gegen die Verfügung des ANJF vom 10. Juni 2013 kei- nen Rekurs ein. Die Verfügung des ANJF vom 10. Juni 2013 erwuchs somit in Rechtskraft.
K.
a. Am 30. Juli 2013 forderte der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsde- partements A.___ auf, mitzuteilen, ob er an der Aufsichtsbeschwerde vom 29. Juli 2012 festhalten wolle, nachdem er auf einen Rekurs gegen die Verfügung des ANJF vom 10. Juni 2013 verzichtet habe. Der Rechtsdienst wies A.___ neu- erlich darauf hin, dass es sich bei der Aufsichtsbeschwerde um einen subsidiä- ren Rechtsbehelf handle, der erst zum Tragen komme, wenn in der streitigen Angelegenheit keine ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmittel oder an- dere Klagemöglichkeiten bestünden. Ausserdem wies der Rechtsdienst A.___ darauf hin, dass auch bei einer Aufsichtsbeschwerde je nach Ausgang Kosten auferlegt werden können, wenn damit überwiegend private Interessen verfolgt würden.
Seite 5/10
b. Mit Schreiben vom 12. August 2013 stellte A.___ dem Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartements drei Fragen, die er erst geklärt haben wolle, bevor er darüber entscheide, ob er an der Aufsichtsbeschwerde festhalte. Ers- tens wollte er wissen, in welchem Reglement geschrieben stehe, dass für ihn Kosten entstehen können, wenn er mit seiner Aufsichtsbeschwerde überwie- gend private Interessen verfolge. Zweitens wollte er wissen, ob das Volkswirt- schaftsdepartement seine Aufsichtsbeschwerde als in überwiegend privatem In- teresse beurteile und drittens wollte er wissen, ob das Volkswirtschaftsdeparte- ment unangenehmen Fragen ausweichen wolle, die für die im Kanton St.Gallen jagenden Jäger von Interesse seien.
Mit dem Entscheid des ANJF sei er nach wie vor nicht einverstanden. Auf einen Rekurs habe er verzichtet, weil er einen längeren Rechtsstreit mit dem Kanton für aussichtslos gehalten habe und vermeiden wollte. Solche Rechtsstreitigkei- ten würden nur viel Geld kosten und er habe dazu die finanziellen Mittel nicht.
Weiter hegte er Zweifel, ob sein Fall vom Rechtsdienst des Volkswirtschaftsde- partements korrekt abgehandelt worden sei. Insbesondere störte er sich daran, dass ihm mit Kosten gedroht würden und dass die von ihm eingereichte Auf- sichtsbeschwerde vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens an die Jagdver- waltung weitergeleitet worden war.
c. Am 27. September 2013 antwortete der Rechtsdienst des Volkswirt- schaftsdepartements A.___ auf sein Schreiben vom 12. August 2013 wie folgt:
Zuerst erläuterte der Rechtsdienst kurz die Funktion einer Aufsichtsbeschwerde. Mit einer Aufsichtsbeschwerde werde eine übergeordnete Behörde über Mängel in der Tätigkeit einer untergeordneten Behörde informiert, damit die übergeord- nete Behörde von Amtes wegen gegen die Mängel einschreiten könne. Entspre- chend gehe es bei der Aufsichtsbeschwerde primär um den Schutz öffentlicher Interessen. Hingegen diene die Aufsichtsbeschwerde nicht als Ersatz für ein or- dentliches Rechtsmittel, mit welchem private Interessen verfolgt würden. Der Adressat einer Verfügung könne daher nicht einfach aus Kostenüberlegungen darauf verzichten, die Verfügung mit Rekurs anzufechten und stattdessen die Rechtmässigkeit der Verfügung mittels Aufsichtsbeschwerde gratis überprüfen lassen. A.___ habe die Verfügung des ANJF vom 10. Juni 2013, in welcher be- urteilt wurde, ob der Kronenzwölfer ein Hegeabschuss war, nicht mit Rekurs an- gefochten. Aufgrund dessen müsste der Rechtsdienst dem Vorsteher des Volks- wirtschaftsdepartements daher beantragen, auf die Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten. Es stehe A.___ selbstverständlich frei, einen formellen Entscheid von Regierungsrat Benedikt Würth zu verlangen. Nur bereite ein solcher Ent- scheid einigen Aufwand, der nicht ohne weiteres kostenlos erbracht werden könne.
Seite 6/10 Die Kostenpflicht sei grundsätzlich in Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) enthalten. Nach dieser Be- stimmung habe eine Gebühr zu entrichten, wer eine Amtshandlung zum eigenen Vorteil veranlasse. Darüber, ob A.___ mit der Aufsichtsbeschwerde überwie- gend private Interessen verfolge und damit eine Amtshandlung zum eigenen Vorteil veranlasse, werde erst im Rahmen eines formellen Entscheids entschie- den. Eine vorgängige Garantie der Kostenlosigkeit gebe es nicht. Der Rechts- dienst bedauere in diesem Zusammenhang aber, dass A.___ den Hinweis im Schreiben vom 30. Juli 2013 auf mögliche Kostenfolgen als Drohung missver- standen habe. Mit dem Hinweis habe der Rechtsdienst lediglich auf das dro- hende Kostenrisiko hinweisen wollen, damit A.___ in voller Kenntnis der mögli- chen Konsequenzen darüber entscheiden könne, ob er an seiner Aufsichtsbe- schwerde festhalten möchte.
Abschliessend nahm der Rechtsdienst noch zum Vorwurf Stellung, die Auf- sichtsbeschwerde sei zu Unrecht ans ANJF weitergeleitet worden. Dieser Vor- wurf sei unberechtigt, da es gar nicht möglich wäre, eine Aufsichtsbeschwerde zu behandeln, ohne dass sie dem betroffenen Amt zur Kenntnis gebracht werde. Zum einen habe das Amt selbstverständlich einen Anspruch darauf, zu den Vor- würfen Stellung zu nehmen. Zum anderen könne der Rechtsdienst eine Auf- sichtsbeschwerde nur dann prüfen, wenn er den massgebenden Sachverhalt kenne. Dies wiederum erfordere, dass er beim betroffenen Amt sämtliche Akten einhole, wodurch das Amt gezwungenermassen Kenntnis von der Aufsichtsbe- schwerde erhalte. Die Aufsichtsbeschwerde sei daher korrekt behandelt und zu Recht auch ans ANJF weitergeleitet worden. Ohne schriftlichen Gegenbericht bis zum 20. Oktober 2013 gehe der Rechtsdienst davon aus, dass A.___ an seiner Aufsichtsbeschwerde festhalten wolle.
d. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 hielt A.___ an seiner Aufsichts- beschwerde fest. Es treffe nicht zu, dass er die Amtshandlung zu seinem per- sönlichen Vorteil veranlasse. Aus seiner Sicht bestehe ein allgemeines Inte- resse, solche Vorgehensweisen einer Amtsstelle zu beurteilen.
L. In der Folge forderte der Rechtsdienst das ANJF auf, eine Stellung- nahme zur Aufsichtsbeschwerde samt den Akten zum Administrativverfahren einzureichen.
Mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2013 verwies das ANJF auf die rechtskräf- tige Verfügung vom 10. Juni 2013. A.___ habe in seiner Aufsichtsbeschwerde die gleichen Anträge gestellt wie in seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 18. Juni 2012. Im Administrativverfahren habe das ANJF den Anträgen nicht entsprochen. Zusammen mit der Stellungnahme reichte das ANJF die Ak- ten ein.
M. Auf die weiteren Ausführungen von A.___ und des ANJF wird – so- weit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Die Aufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf, durch den eine Verfügung oder andere Handlung einer Verwaltungsbehörde bei deren Auf- sichtsbehörde beanstandet und darum ersucht wird, die Verfügung abzuändern, aufzuheben oder eine andere – zum Beispiel disziplinarische - Massnahme zu treffen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungs- recht, 6. vollständig überarbeitete Auflage, Zürich 2010, Rz 1835). Mit einer Auf- sichtsbeschwerde können grundsätzlich sämtliche Tatsachen, die ein Einschrei- ten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsinstanz zur Kenntnis gebracht werden. Die Grundlage für die Aufsichtsbeschwerde bilden einerseits der Grundsatz der Gesetzmässigkeit und andererseits der hierarchi- sche Aufbau der Verwaltung mit den damit verbundenen Aufsichtsbefugnissen der übergeordneten Behörde (Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsge- richtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz 1218).
A.___s Aufsichtsbeschwerde richtet sich gegen das Amt für Natur, Jagd und Fi- scherei bzw. den ehemaligen Amtsleiter F.___, Jagdadjunkt G.___, Wildhüter D.___ und Wildhüter C.___. Die Prüfung der Aufsichtsbeschwerde liegt damit in der Zuständigkeit des Vorstehers des Volkswirtschaftsdepartements.
E. 1.2 Wird eine Aufsichtsbeschwerde gegen eine Verfügung oder einen Entscheid innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist eingereicht, ist zu prüfen, ob die Aufsichtsbeschwerde gegebenenfalls als ordentliches Rechtsmittel ent- gegenzunehmen ist. A.___ reichte die Aufsichtsbeschwerde bereits ein als ihm das ANJF im Administrativverfahren wegen Abschuss eines Kronenhirsches das rechtliche Gehör gewährte, also noch bevor das Administrativverfahren mittels Verfügung vom ANJF abgeschlossen werden konnte. Die Entgegennahme der Aufsichtsbeschwerde als Rekurs kam daher mangels Anfechtungsobjekt nicht in Frage. Wie sich aus dem späteren Schriftverkehr mit dem Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartements ergab, wollte A.___ sodann auch nach dem Er- lass der Verfügung seine Eingabe als Aufsichtsbeschwerde behandelt haben.
E. 1.3 Als formloser Rechtsbehelf vermittelt die Aufsichtsbeschwerde kei- nen Erledigungsanspruch und keine Parteirechte (Urs Peter Cavelti/Thomas Vö- geli, a.a.O., Rz 1222; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz 774). Der Anzeiger gibt nur Anstoss zu einem aufsichtsrechtlichen Verfahren, ist aber an diesem selbst nicht beteiligt. A.___ hat daher nur – aber immerhin – Anspruch auf eine kurze Stellungnahme des Volkswirtschaftsdepartementes. Diesem Anspruch wird mit der Zustellung des vorliegenden Entscheids Genüge getan.
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E. 2 Die Aufsichtsbeschwerde ist ein subsidiärer Rechtsbehelf. Soweit ordentliche oder ausserordentliche Rechtsmittel oder andere Klagemöglichkei- ten bestehen, wird nach ständiger Rechtsprechung einer aufsichtsrechtlichen Anzeige zum vornherein nicht gefolgt, wenn es dem Anzeiger zumutbar ist, seine Rechte auf dem formellen Rechtsweg geltend zum machen (GVP 2000 Nr. 68; GVP 1988 Nr. 91).
Mit der Aufsichtsbeschwerde vom 29. Juli 2012 stellte A.___ dem Volkswirt- schaftsdepartement die gleichen Anträge, die er zuvor dem ANJF im Administ- rativverfahren stellte, und die er als Adressat der Administrativverfügung später mit Rekurs dem Volkswirtschaftsdepartement hätte stellen können. Es wäre ihm somit möglich gewesen, seine Anliegen in einem ordentlichen Rechtsmittelver- fahren prüfen zu lassen. Es war A.___ zudem nicht unzumutbar, einen Rekurs einzureichen, nur weil solche Rechtsstreitigkeiten gemäss seinen Ausführungen vom 12. August 2012 viel Geld kosten würden. Wäre er nicht in der Lage gewe- sen, die ihm gegebenenfalls entstehenden Kosten eines Rekursverfahrens zu tragen, hätte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen können. Da- raufhin wären seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse diesbezüglich überprüft worden. Im Ergebnis wäre es A.___ möglich und zumutbar gewesen, seine Anträge in einem ordentlichen Rekursverfahren zu stellen. Auf die Auf- sichtsbeschwerde wird deshalb nicht eingetreten.
E. 3.1 Nach Art. 94 Abs. 1 VRP hat wer eine Amtshandlung zum eigenen Vorteil oder durch sein Verhalten veranlasst, die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten. Eine Aufsichtsbeschwerde löst in der Regel keine Gebührenpflicht aus, da mit ihr primär das öffentliche Interesse an einer rechtmässigen Verwal- tungstätigkeit geschützt werden soll. Allerdings kann eine Aufsichtsbeschwerde nicht einfach als Ersatz für ein ordentliches Rechtsmittel eingereicht werden, nur um sich das Kostenrisiko für das ordentliche Rechtsmittel zu ersparen. Werden mit einer Aufsichtsbeschwerde lediglich private Interessen verfolgt, kann daher auch im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde eine Kostenauflage erfolgen (Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, a.a.O., Rz 1229; Kölz/ Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 13 N. 30 und Vorbem. zu §§ 19-28 N. 42). Das gilt besonders dann, wenn der Beschwerdeführer, der statt des Rekurses eine Aufsichtsbeschwerde einreicht, von der instruierenden Behörde zuvor auf die Aussichtslosigkeit seines Vorgehens hingewiesen wurde und er trotzdem auf einem formellen Entscheid bestand. In solchen Fällen ist das Vorgehen des Anzeigers als leichtfertig zu bezeichnen (vgl. zum Verwaltungsverfahren des Bundes: VPB 2010, Nr. 6, E. II.4).
E. 3.2 A.___ verzichtete darauf, Rekurs gegen die Verfügung des ANJF vom 10. Juni 2013 einzureichen, weil er bei einer Abweisung des Rekurses mit einer Kostenauflage hätte rechnen müssen. Die von ihm zusammen mit seiner
Seite 9/10 Aufsichtsbeschwerde gestellten Anträge sind identisch mit den Anträgen in sei- ner Stellungnahme vom 12. Juli 2012, die er dem ANJF im Hinblick auf die später von ihm nicht angefochtene Administrativverfügung einreichte. Die mit der Auf- sichtsbeschwerde eingereichten Anträge, wonach der von ihm erlegte Kro- nenzwölfer als Hegeabschuss zu akzeptieren, ihm die Trophäe auszuhändigen und der Trophäe ein Attest über die Akzeptierung als Hegeabschuss beizulegen sei und er ausserdem mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen sei, zielen dabei offen- sichtlich nicht auf ein öffentliches sondern auf sein privates Interesse ab.
Der die Aufsichtsbeschwerde instruierende Rechtsdienst wies A.___ deshalb am 30. Juli und 27. September 2013 zweimal auf das Kostenrisiko seiner Vor- gehensweise hin. Sodann wies der Rechtsdienst A.___ darauf hin, dass die Auf- sichtsbeschwerde nicht einfach als Ersatz für das Rekursverfahren dienen könne, weshalb der Rechtsdienst dem Departementsvorsteher beantragen müsste, auf die Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten. Trotzdem bestand A.___ mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 leichtfertigerweise auf einen formellen Ent- scheid des Departementsvorstehers. A.___ sind daher die Kosten für den vor- liegenden Entscheid aufzuerlegen.
E. 3.3 Die Höhe der amtlichen Kosten bemisst sich analog den Kosten ei- nes Rekursentscheids. Das Volkswirtschaftsdepartement verlangt für einfache Rekursentscheide ohne zusätzliche Beweisabklärungen Fr. 1'500.-- (siehe Nr. 10.01 Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5).
E. 4 Zusammengefasst ist somit auf die Aufsichtsbeschwerde von A.___ nicht einzutreten und es werden ihm die Kosten für diesen Entscheid von Fr. 1'500.-- auferlegt.
E. 5 Tritt die Aufsichtsbehörde nicht auf die Aufsichtsbeschwerde ein o- der leistet ihr keine Folge, so ist dieser Entscheid nach Lehre und Rechtspre- chung weder mit ordentlichen noch mit ausserordentlichen Rechtsmitteln an- fechtbar, da de facto keine Rechtsstreitigkeit vorliegt; es fehlt an der verbindli- chen Regelung eines konkreten Rechtsverhältnisses und demzufolge am Rechtsschutzinteresse des Anzeigers (vgl. dazu BGE 121 I 87, Erw. 1a; BGE 121 I 42, Erw. 2a; BGE 133 II 468, E. 2). Ausgenommen ist die Kostenauflage. Werden für die Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde Kosten erhoben, ist die Kostenauflage mit den ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar (vgl. Kölz/Häner/ Bertschi, a.a.O., Rz 783 f.).
Entscheid 1. Auf die Aufsichtsbeschwerde von A.___ wird nicht eingetreten.
2. A.___ werden amtliche Kosten von Fr. 1'500.-- auferlegt.
Seite 10/10
VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN Der Vorsteher:
Benedikt Würth Regierungsrat
Rechtsmittelbelehrung Gegen die mit diesem Entscheid auferlegten Kosten kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kan- tons St.Gallen, Spisergasse 41, 9001 St.Gallen, erhoben werden.
Dispositiv
- Der von A.___ erlegte Kronenzwölfer ist kein Hegeabschuss.
- Der unberechtigt erlegte Hirsch und die Trophäe werden einge- zogen.
- Der Erlös für das Wildbret (109 kg à Fr. 8.-- = Fr. 872.--) ist zu Gunsten der Jagdrechnung an das Amt für Natur, Jagd und Fi- scherei zu überweisen.
- A.___ wird für die Dauer eines Jahres von der Jagd im Kanton St.Gallen ausgeschlossen. Die Sperre beginnt mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung.
- Es werden keine Entschädigungen geleistet.
- Die Gebühr für die Verfügung wird auf Fr. 700.-- festgesetzt und A.___ auferlegt. Im Wesentlichen führte das ANJF aus, der erlegte Kronenhirsch habe eine leichte, aus Rangkämpfen herrührende Verletzung aufgewiesen, die bereits am abheilen gewesen sei. Diese Verletzung hätte der Hirsch problemlos überlebt, weshalb sie nicht – wie für einen Hegeabschuss notwendig – erheblich gewesen sei. Noch zwei- bis dreihundert Meter vor A.___ habe ein anderer Jäger, I.___, den Kronenhirsch als nicht schussbar eingeschätzt. A.___ habe den Hirsch nicht richtig angesprochen und so ein nicht zum Abschuss frei gegebenes Tier erlegt. Zum Vorgehen bei der Rothirschbeurteilung und der Hegeschau führte das ANJF zusammengefasst aus, die Abläufe würden seit Jahren so praktiziert. Die Trophäenbewertungskommission beurteile an der Hegeschau anhand der Ge- weihformen und -enden nur die Abschusswürdigkeit eines Rothirsches, nicht aber, ob es sich um einen Hegeabschuss gehandelt habe. J. A.___ legte gegen die Verfügung des ANJF vom 10. Juni 2013 kei- nen Rekurs ein. Die Verfügung des ANJF vom 10. Juni 2013 erwuchs somit in Rechtskraft. K. a. Am 30. Juli 2013 forderte der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsde- partements A.___ auf, mitzuteilen, ob er an der Aufsichtsbeschwerde vom 29. Juli 2012 festhalten wolle, nachdem er auf einen Rekurs gegen die Verfügung des ANJF vom 10. Juni 2013 verzichtet habe. Der Rechtsdienst wies A.___ neu- erlich darauf hin, dass es sich bei der Aufsichtsbeschwerde um einen subsidiä- ren Rechtsbehelf handle, der erst zum Tragen komme, wenn in der streitigen Angelegenheit keine ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmittel oder an- dere Klagemöglichkeiten bestünden. Ausserdem wies der Rechtsdienst A.___ darauf hin, dass auch bei einer Aufsichtsbeschwerde je nach Ausgang Kosten auferlegt werden können, wenn damit überwiegend private Interessen verfolgt würden. Seite 5/10 b. Mit Schreiben vom 12. August 2013 stellte A.___ dem Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartements drei Fragen, die er erst geklärt haben wolle, bevor er darüber entscheide, ob er an der Aufsichtsbeschwerde festhalte. Ers- tens wollte er wissen, in welchem Reglement geschrieben stehe, dass für ihn Kosten entstehen können, wenn er mit seiner Aufsichtsbeschwerde überwie- gend private Interessen verfolge. Zweitens wollte er wissen, ob das Volkswirt- schaftsdepartement seine Aufsichtsbeschwerde als in überwiegend privatem In- teresse beurteile und drittens wollte er wissen, ob das Volkswirtschaftsdeparte- ment unangenehmen Fragen ausweichen wolle, die für die im Kanton St.Gallen jagenden Jäger von Interesse seien. Mit dem Entscheid des ANJF sei er nach wie vor nicht einverstanden. Auf einen Rekurs habe er verzichtet, weil er einen längeren Rechtsstreit mit dem Kanton für aussichtslos gehalten habe und vermeiden wollte. Solche Rechtsstreitigkei- ten würden nur viel Geld kosten und er habe dazu die finanziellen Mittel nicht. Weiter hegte er Zweifel, ob sein Fall vom Rechtsdienst des Volkswirtschaftsde- partements korrekt abgehandelt worden sei. Insbesondere störte er sich daran, dass ihm mit Kosten gedroht würden und dass die von ihm eingereichte Auf- sichtsbeschwerde vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens an die Jagdver- waltung weitergeleitet worden war. c. Am 27. September 2013 antwortete der Rechtsdienst des Volkswirt- schaftsdepartements A.___ auf sein Schreiben vom 12. August 2013 wie folgt: Zuerst erläuterte der Rechtsdienst kurz die Funktion einer Aufsichtsbeschwerde. Mit einer Aufsichtsbeschwerde werde eine übergeordnete Behörde über Mängel in der Tätigkeit einer untergeordneten Behörde informiert, damit die übergeord- nete Behörde von Amtes wegen gegen die Mängel einschreiten könne. Entspre- chend gehe es bei der Aufsichtsbeschwerde primär um den Schutz öffentlicher Interessen. Hingegen diene die Aufsichtsbeschwerde nicht als Ersatz für ein or- dentliches Rechtsmittel, mit welchem private Interessen verfolgt würden. Der Adressat einer Verfügung könne daher nicht einfach aus Kostenüberlegungen darauf verzichten, die Verfügung mit Rekurs anzufechten und stattdessen die Rechtmässigkeit der Verfügung mittels Aufsichtsbeschwerde gratis überprüfen lassen. A.___ habe die Verfügung des ANJF vom 10. Juni 2013, in welcher be- urteilt wurde, ob der Kronenzwölfer ein Hegeabschuss war, nicht mit Rekurs an- gefochten. Aufgrund dessen müsste der Rechtsdienst dem Vorsteher des Volks- wirtschaftsdepartements daher beantragen, auf die Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten. Es stehe A.___ selbstverständlich frei, einen formellen Entscheid von Regierungsrat Benedikt Würth zu verlangen. Nur bereite ein solcher Ent- scheid einigen Aufwand, der nicht ohne weiteres kostenlos erbracht werden könne. Seite 6/10 Die Kostenpflicht sei grundsätzlich in Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) enthalten. Nach dieser Be- stimmung habe eine Gebühr zu entrichten, wer eine Amtshandlung zum eigenen Vorteil veranlasse. Darüber, ob A.___ mit der Aufsichtsbeschwerde überwie- gend private Interessen verfolge und damit eine Amtshandlung zum eigenen Vorteil veranlasse, werde erst im Rahmen eines formellen Entscheids entschie- den. Eine vorgängige Garantie der Kostenlosigkeit gebe es nicht. Der Rechts- dienst bedauere in diesem Zusammenhang aber, dass A.___ den Hinweis im Schreiben vom 30. Juli 2013 auf mögliche Kostenfolgen als Drohung missver- standen habe. Mit dem Hinweis habe der Rechtsdienst lediglich auf das dro- hende Kostenrisiko hinweisen wollen, damit A.___ in voller Kenntnis der mögli- chen Konsequenzen darüber entscheiden könne, ob er an seiner Aufsichtsbe- schwerde festhalten möchte. Abschliessend nahm der Rechtsdienst noch zum Vorwurf Stellung, die Auf- sichtsbeschwerde sei zu Unrecht ans ANJF weitergeleitet worden. Dieser Vor- wurf sei unberechtigt, da es gar nicht möglich wäre, eine Aufsichtsbeschwerde zu behandeln, ohne dass sie dem betroffenen Amt zur Kenntnis gebracht werde. Zum einen habe das Amt selbstverständlich einen Anspruch darauf, zu den Vor- würfen Stellung zu nehmen. Zum anderen könne der Rechtsdienst eine Auf- sichtsbeschwerde nur dann prüfen, wenn er den massgebenden Sachverhalt kenne. Dies wiederum erfordere, dass er beim betroffenen Amt sämtliche Akten einhole, wodurch das Amt gezwungenermassen Kenntnis von der Aufsichtsbe- schwerde erhalte. Die Aufsichtsbeschwerde sei daher korrekt behandelt und zu Recht auch ans ANJF weitergeleitet worden. Ohne schriftlichen Gegenbericht bis zum 20. Oktober 2013 gehe der Rechtsdienst davon aus, dass A.___ an seiner Aufsichtsbeschwerde festhalten wolle. d. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 hielt A.___ an seiner Aufsichts- beschwerde fest. Es treffe nicht zu, dass er die Amtshandlung zu seinem per- sönlichen Vorteil veranlasse. Aus seiner Sicht bestehe ein allgemeines Inte- resse, solche Vorgehensweisen einer Amtsstelle zu beurteilen. L. In der Folge forderte der Rechtsdienst das ANJF auf, eine Stellung- nahme zur Aufsichtsbeschwerde samt den Akten zum Administrativverfahren einzureichen. Mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2013 verwies das ANJF auf die rechtskräf- tige Verfügung vom 10. Juni 2013. A.___ habe in seiner Aufsichtsbeschwerde die gleichen Anträge gestellt wie in seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 18. Juni 2012. Im Administrativverfahren habe das ANJF den Anträgen nicht entsprochen. Zusammen mit der Stellungnahme reichte das ANJF die Ak- ten ein. M. Auf die weiteren Ausführungen von A.___ und des ANJF wird – so- weit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. Seite 7/10 Erwägungen
- 1.1 Die Aufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf, durch den eine Verfügung oder andere Handlung einer Verwaltungsbehörde bei deren Auf- sichtsbehörde beanstandet und darum ersucht wird, die Verfügung abzuändern, aufzuheben oder eine andere – zum Beispiel disziplinarische - Massnahme zu treffen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungs- recht, 6. vollständig überarbeitete Auflage, Zürich 2010, Rz 1835). Mit einer Auf- sichtsbeschwerde können grundsätzlich sämtliche Tatsachen, die ein Einschrei- ten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsinstanz zur Kenntnis gebracht werden. Die Grundlage für die Aufsichtsbeschwerde bilden einerseits der Grundsatz der Gesetzmässigkeit und andererseits der hierarchi- sche Aufbau der Verwaltung mit den damit verbundenen Aufsichtsbefugnissen der übergeordneten Behörde (Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsge- richtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz 1218). A.___s Aufsichtsbeschwerde richtet sich gegen das Amt für Natur, Jagd und Fi- scherei bzw. den ehemaligen Amtsleiter F.___, Jagdadjunkt G.___, Wildhüter D.___ und Wildhüter C.___. Die Prüfung der Aufsichtsbeschwerde liegt damit in der Zuständigkeit des Vorstehers des Volkswirtschaftsdepartements. 1.2 Wird eine Aufsichtsbeschwerde gegen eine Verfügung oder einen Entscheid innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist eingereicht, ist zu prüfen, ob die Aufsichtsbeschwerde gegebenenfalls als ordentliches Rechtsmittel ent- gegenzunehmen ist. A.___ reichte die Aufsichtsbeschwerde bereits ein als ihm das ANJF im Administrativverfahren wegen Abschuss eines Kronenhirsches das rechtliche Gehör gewährte, also noch bevor das Administrativverfahren mittels Verfügung vom ANJF abgeschlossen werden konnte. Die Entgegennahme der Aufsichtsbeschwerde als Rekurs kam daher mangels Anfechtungsobjekt nicht in Frage. Wie sich aus dem späteren Schriftverkehr mit dem Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartements ergab, wollte A.___ sodann auch nach dem Er- lass der Verfügung seine Eingabe als Aufsichtsbeschwerde behandelt haben. 1.3 Als formloser Rechtsbehelf vermittelt die Aufsichtsbeschwerde kei- nen Erledigungsanspruch und keine Parteirechte (Urs Peter Cavelti/Thomas Vö- geli, a.a.O., Rz 1222; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz 774). Der Anzeiger gibt nur Anstoss zu einem aufsichtsrechtlichen Verfahren, ist aber an diesem selbst nicht beteiligt. A.___ hat daher nur – aber immerhin – Anspruch auf eine kurze Stellungnahme des Volkswirtschaftsdepartementes. Diesem Anspruch wird mit der Zustellung des vorliegenden Entscheids Genüge getan. Seite 8/10
- Die Aufsichtsbeschwerde ist ein subsidiärer Rechtsbehelf. Soweit ordentliche oder ausserordentliche Rechtsmittel oder andere Klagemöglichkei- ten bestehen, wird nach ständiger Rechtsprechung einer aufsichtsrechtlichen Anzeige zum vornherein nicht gefolgt, wenn es dem Anzeiger zumutbar ist, seine Rechte auf dem formellen Rechtsweg geltend zum machen (GVP 2000 Nr. 68; GVP 1988 Nr. 91). Mit der Aufsichtsbeschwerde vom 29. Juli 2012 stellte A.___ dem Volkswirt- schaftsdepartement die gleichen Anträge, die er zuvor dem ANJF im Administ- rativverfahren stellte, und die er als Adressat der Administrativverfügung später mit Rekurs dem Volkswirtschaftsdepartement hätte stellen können. Es wäre ihm somit möglich gewesen, seine Anliegen in einem ordentlichen Rechtsmittelver- fahren prüfen zu lassen. Es war A.___ zudem nicht unzumutbar, einen Rekurs einzureichen, nur weil solche Rechtsstreitigkeiten gemäss seinen Ausführungen vom 12. August 2012 viel Geld kosten würden. Wäre er nicht in der Lage gewe- sen, die ihm gegebenenfalls entstehenden Kosten eines Rekursverfahrens zu tragen, hätte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen können. Da- raufhin wären seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse diesbezüglich überprüft worden. Im Ergebnis wäre es A.___ möglich und zumutbar gewesen, seine Anträge in einem ordentlichen Rekursverfahren zu stellen. Auf die Auf- sichtsbeschwerde wird deshalb nicht eingetreten.
- 3.1 Nach Art. 94 Abs. 1 VRP hat wer eine Amtshandlung zum eigenen Vorteil oder durch sein Verhalten veranlasst, die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten. Eine Aufsichtsbeschwerde löst in der Regel keine Gebührenpflicht aus, da mit ihr primär das öffentliche Interesse an einer rechtmässigen Verwal- tungstätigkeit geschützt werden soll. Allerdings kann eine Aufsichtsbeschwerde nicht einfach als Ersatz für ein ordentliches Rechtsmittel eingereicht werden, nur um sich das Kostenrisiko für das ordentliche Rechtsmittel zu ersparen. Werden mit einer Aufsichtsbeschwerde lediglich private Interessen verfolgt, kann daher auch im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde eine Kostenauflage erfolgen (Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, a.a.O., Rz 1229; Kölz/ Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 13 N. 30 und Vorbem. zu §§ 19-28 N. 42). Das gilt besonders dann, wenn der Beschwerdeführer, der statt des Rekurses eine Aufsichtsbeschwerde einreicht, von der instruierenden Behörde zuvor auf die Aussichtslosigkeit seines Vorgehens hingewiesen wurde und er trotzdem auf einem formellen Entscheid bestand. In solchen Fällen ist das Vorgehen des Anzeigers als leichtfertig zu bezeichnen (vgl. zum Verwaltungsverfahren des Bundes: VPB 2010, Nr. 6, E. II.4). 3.2 A.___ verzichtete darauf, Rekurs gegen die Verfügung des ANJF vom 10. Juni 2013 einzureichen, weil er bei einer Abweisung des Rekurses mit einer Kostenauflage hätte rechnen müssen. Die von ihm zusammen mit seiner Seite 9/10 Aufsichtsbeschwerde gestellten Anträge sind identisch mit den Anträgen in sei- ner Stellungnahme vom 12. Juli 2012, die er dem ANJF im Hinblick auf die später von ihm nicht angefochtene Administrativverfügung einreichte. Die mit der Auf- sichtsbeschwerde eingereichten Anträge, wonach der von ihm erlegte Kro- nenzwölfer als Hegeabschuss zu akzeptieren, ihm die Trophäe auszuhändigen und der Trophäe ein Attest über die Akzeptierung als Hegeabschuss beizulegen sei und er ausserdem mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen sei, zielen dabei offen- sichtlich nicht auf ein öffentliches sondern auf sein privates Interesse ab. Der die Aufsichtsbeschwerde instruierende Rechtsdienst wies A.___ deshalb am 30. Juli und 27. September 2013 zweimal auf das Kostenrisiko seiner Vor- gehensweise hin. Sodann wies der Rechtsdienst A.___ darauf hin, dass die Auf- sichtsbeschwerde nicht einfach als Ersatz für das Rekursverfahren dienen könne, weshalb der Rechtsdienst dem Departementsvorsteher beantragen müsste, auf die Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten. Trotzdem bestand A.___ mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 leichtfertigerweise auf einen formellen Ent- scheid des Departementsvorstehers. A.___ sind daher die Kosten für den vor- liegenden Entscheid aufzuerlegen. 3.3 Die Höhe der amtlichen Kosten bemisst sich analog den Kosten ei- nes Rekursentscheids. Das Volkswirtschaftsdepartement verlangt für einfache Rekursentscheide ohne zusätzliche Beweisabklärungen Fr. 1'500.-- (siehe Nr. 10.01 Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5).
- Zusammengefasst ist somit auf die Aufsichtsbeschwerde von A.___ nicht einzutreten und es werden ihm die Kosten für diesen Entscheid von Fr. 1'500.-- auferlegt.
- Tritt die Aufsichtsbehörde nicht auf die Aufsichtsbeschwerde ein o- der leistet ihr keine Folge, so ist dieser Entscheid nach Lehre und Rechtspre- chung weder mit ordentlichen noch mit ausserordentlichen Rechtsmitteln an- fechtbar, da de facto keine Rechtsstreitigkeit vorliegt; es fehlt an der verbindli- chen Regelung eines konkreten Rechtsverhältnisses und demzufolge am Rechtsschutzinteresse des Anzeigers (vgl. dazu BGE 121 I 87, Erw. 1a; BGE 121 I 42, Erw. 2a; BGE 133 II 468, E. 2). Ausgenommen ist die Kostenauflage. Werden für die Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde Kosten erhoben, ist die Kostenauflage mit den ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar (vgl. Kölz/Häner/ Bertschi, a.a.O., Rz 783 f.). Entscheid
- Auf die Aufsichtsbeschwerde von A.___ wird nicht eingetreten.
- A.___ werden amtliche Kosten von Fr. 1'500.-- auferlegt. Seite 10/10 VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN Der Vorsteher: Benedikt Würth Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Gegen die mit diesem Entscheid auferlegten Kosten kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kan- tons St.Gallen, Spisergasse 41, 9001 St.Gallen, erhoben werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: VD/ANJF-12.25 Stelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement Instanz: Volkswirtschaftsdepartement Publikationsdatum: 15.09.2020 Entscheiddatum: 18.11.2013 Aufsichtsrechtlicher Entscheid VD Die Aufsichtsbeschwerde ist ein subsidiärer Rechtsbehelf. Soweit ordentliche oder ausserordentliche Rechtsmittel oder andere Klagemöglichkeiten bestehen, wird nach ständiger Rechtsprechung einer aufsichtsrechtlichen Anzeige zum vornherein nicht gefolgt, wenn es dem Anzeiger zumutbar ist, seine Rechte auf dem formellen Rechtsweg geltend zum machen (GVP 2000 Nr. 68; GVP 1988 Nr. 91). Mit der Aufsichtsbeschwerde vom 29. Juli 2012 stellte A. die gleichen Anträge, die er als Adressat der Administrativverfügung mit Rekurs hätte stellen können. Es wäre ihm somit möglich gewesen, seine Anliegen in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren prüfen zu lassen. Es war A. zudem nicht unzumutbar, einen Rekurs einzureichen, nur weil solche Rechtsstreitigkeiten gemäss seinen Ausführungen vom 12. August 2012 viel Geld kosten würden. Wäre er nicht in der Lage gewesen, die ihm gegebenenfalls entstehenden Kosten eines Rekursverfahrens zu tragen, hätte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen können. Daraufhin wären seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse diesbezüglich überprüft worden. Im Ergebnis wäre es A. möglich und zumutbar gewesen, seine Anträge in einem ordentlichen Rekursverfahren zu stellen. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird deshalb nicht eingetreten. vgl. PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11
Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement
VD/ANJF-12.25
Entscheid vom 18. November 2013 Anzeiger A.___ gegen Anzeigegegner Amt für Natur, Jagd und Fischerei Betreff Aufsichtsbeschwerde
Seite 2/10 Sachverhalt A. Am Samstagvormittag des 26. November 2011 erlegte A.___ im Jagdrevier B.___ einen Kronenhirsch. Gleichentags informierte A.___ die Wild- hut, er habe einen geforkelten Hirsch gestreckt, weshalb dieser begutachtet und als Hegeabschuss bestätigt werden müsse.
B. Noch am Abend des 26. November 2011 begutachteten die Wildhü- ter C.___ und D.___ den Hirsch. Am Sonntagvormittag des 27. November 2011 begutachtete Wildhüter D.___ den Hirsch im Schlachtlokal E.___ erneut. Die beiden Wildhüter stellten dabei einen bereits abheilenden Forkelstich auf der linken Schulter des Hirsches fest. Ihrer Ansicht nach handelte es sich dabei nicht um eine erhebliche Verletzung, die einen Hegeabschuss notwendig gemacht hätte. A.___ machte geltend, der Abschuss sei wegen der Verletzung des Hir- sches nötig gewesen.
C. Für die Hegeschau vom 30. März 2012 in Z.___ wollte A.___ die fragliche Hirschtrophäe zunächst nicht zur Verfügung stellen, da ihm noch keine Bestätigung über die Hegeabschusswürdigkeit des Hirsches ausgestellt worden sei. Trotzdem stellte er in der Folge die Hirschtrophäe zur Verfügung, worauf der Hirsch an der Hegeschau als beidseitiger Kronenhirsch eingestuft wurde, der nicht zum Abschuss frei gegeben war. Die Trophäe wurde dem Amt für Natur, Jagd und Fischerei (nachfolgend ANJF) übergeben.
D. Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 gewährte das ANJF A.___ das rechtliche Gehör zum "Abschuss eines unerlaubten Kronenhirsches". Das ANJF fasste dazu den Sachverhalt zusammen und führte aus, es beabsichtige die Durchführung eines Administrativverfahrens im Sinne der Art. 38 und 67 des Jagdgesetzes (sGS 853.1; abgekürzt JG), was zum Ausschluss von der Jagd- berechtigung führen könne. A.___ werde eine Frist bis 4. Juli 2012 zur Vernehm- lassung gesetzt.
E. Mit Stellungnahme vom 12. Juli 2012 nahm A.___ innert erstreckter Frist das rechtliche Gehör wahr und stellte dem ANJF folgende Anträge: 1.1 Der von A.___ erlegte Kronenzwölfer (14. Kopf) ist als Hegeab- schuss zu akzeptieren. 1.2 Die Trophäe des erlegten Hirsches (beidseitiger Kronenzwölfer) ist dem Erleger A.___ wieder auszuhändigen. 1.3 Der ausgehändigten Trophäe ist ein Attest über die Akzeptierung als Hegeabschuss beizulegen. 1.4 Für die entstandene Rufschädigung (Ehrverletzung, üble Nach- rede und Verleumdung – Veröffentlichung Trophäenschau) und die Aufwendungen ist dem Beschwerdeführer A.___ eine Ent- schädigung von CHF 1000.00 auszubezahlen.
Seite 3/10 A.___ erläuterte dazu, wie es aus seiner Sicht zum Abschuss des Hirsches ge- kommen war. Daneben kritisierte er das Verhalten der Wildhut und dass er den Hirsch zur Hegeschau vom 30. März 2013 habe bringen müssen, ohne dass ihm vorher eine schriftliche Bestätigung zugestellt worden sei, ob es sich um einen Hegeabschuss gehandelt habe oder nicht.
F. Mit Schreiben vom 29. Juli 2012 reichte A.___ dem Volkswirtschafts- departement eine Aufsichtsbeschwerde "betreffend Hegeabschuss vom 26. No- vember 2011" gegen das ANJF bzw. den damaligen Amtsleiter F.___, Adjunkt G.___, Wildhüter D.___ und Wildhüter C.___ ein. Zusammen mit der Aufsichts- beschwerde stellte A.___ dem Volkswirtschaftsdepartement folgende Anträge: 14.1 Der von A.___ erlegte Kronenzwölfer (14. Kopf) ist als Hegeab- schuss zu akzeptieren. 14.2 Die Trophäe des erlegten Hirsches (beidseitiger Kronenzwölfer) ist dem Erleger A.___ wieder auszuhändigen. 14.3 Der ausgehändigten Trophäe ist ein Attest über die Akzeptierung als Hegeabschuss beizulegen. 14.4 Für die entstandene Rufschädigung und die Aufwendungen ist dem Beschwerdeführer A.___ eine Entschädigung von CHF 1000.00 auszubezahlen.
Zur Begründung wiederholte A.___ mit gleichem Wortlaut die Stellungnahme, die er am 12. Juli 2012 dem ANJF im Rahmen des rechtlichen Gehörs einge- reicht hatte. Zusätzlich fügte er persönliche Schlussfolgerungen und Schlussbe- merkungen an.
G. Am 31. Juli 2012 bestätigte der Rechtsdienst des Volkswirtschafts- departements A.___ den Eingang der Aufsichtsbeschwerde. Gleichzeitig wies der Rechtsdienst A.___ darauf hin, dass die von ihm erhobene Aufsichtsbe- schwerde ein subsidiärer Rechtsbehelf sei, der erst zum Tragen komme, wenn in einer streitigen Angelegenheit keine ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmittel oder andere Klagemöglichkeiten bestünden. Das vom ANJF einge- leitete Verfahren ziele auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung ab, weshalb das Verfahren betreffend Aufsichtsbeschwerde bis zum Erlass der vom ANJF in Aussicht gestellten Verfügung sistiert werde. Zusammen mit der Orientierungs- kopie der Sistierungsanordnung stellte der Rechtsdienst dem ANJF eine Kopie der Aufsichtsbeschwerde zu und forderte es auf, dem Volkswirtschaftsdeparte- ment eine Kopie der in Aussicht gestellten Verfügung zuzustellen.
H. Am 12. November 2012 führte das ANJF unter der Leitung von G.___ zusammen mit A.___, H.___ und Wildhüter C.___ einen Augenschein im Abschussgebiet des Kronenhirsches durch. A.___ zeigte sich mit Schreiben vom
20. November 2012 einverstanden mit dem Augenscheinprotokoll.
Seite 4/10 I. Am 10. Juni 2013 erliess das ANJF folgende Verfügung: 1. Der von A.___ erlegte Kronenzwölfer ist kein Hegeabschuss. 2. Der unberechtigt erlegte Hirsch und die Trophäe werden einge- zogen. 3. Der Erlös für das Wildbret (109 kg à Fr. 8.-- = Fr. 872.--) ist zu Gunsten der Jagdrechnung an das Amt für Natur, Jagd und Fi- scherei zu überweisen. 4. A.___ wird für die Dauer eines Jahres von der Jagd im Kanton St.Gallen ausgeschlossen. Die Sperre beginnt mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung. 5. Es werden keine Entschädigungen geleistet. 6. Die Gebühr für die Verfügung wird auf Fr. 700.-- festgesetzt und A.___ auferlegt.
Im Wesentlichen führte das ANJF aus, der erlegte Kronenhirsch habe eine leichte, aus Rangkämpfen herrührende Verletzung aufgewiesen, die bereits am abheilen gewesen sei. Diese Verletzung hätte der Hirsch problemlos überlebt, weshalb sie nicht – wie für einen Hegeabschuss notwendig – erheblich gewesen sei. Noch zwei- bis dreihundert Meter vor A.___ habe ein anderer Jäger, I.___, den Kronenhirsch als nicht schussbar eingeschätzt. A.___ habe den Hirsch nicht richtig angesprochen und so ein nicht zum Abschuss frei gegebenes Tier erlegt.
Zum Vorgehen bei der Rothirschbeurteilung und der Hegeschau führte das ANJF zusammengefasst aus, die Abläufe würden seit Jahren so praktiziert. Die Trophäenbewertungskommission beurteile an der Hegeschau anhand der Ge- weihformen und -enden nur die Abschusswürdigkeit eines Rothirsches, nicht aber, ob es sich um einen Hegeabschuss gehandelt habe.
J. A.___ legte gegen die Verfügung des ANJF vom 10. Juni 2013 kei- nen Rekurs ein. Die Verfügung des ANJF vom 10. Juni 2013 erwuchs somit in Rechtskraft.
K.
a. Am 30. Juli 2013 forderte der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsde- partements A.___ auf, mitzuteilen, ob er an der Aufsichtsbeschwerde vom 29. Juli 2012 festhalten wolle, nachdem er auf einen Rekurs gegen die Verfügung des ANJF vom 10. Juni 2013 verzichtet habe. Der Rechtsdienst wies A.___ neu- erlich darauf hin, dass es sich bei der Aufsichtsbeschwerde um einen subsidiä- ren Rechtsbehelf handle, der erst zum Tragen komme, wenn in der streitigen Angelegenheit keine ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmittel oder an- dere Klagemöglichkeiten bestünden. Ausserdem wies der Rechtsdienst A.___ darauf hin, dass auch bei einer Aufsichtsbeschwerde je nach Ausgang Kosten auferlegt werden können, wenn damit überwiegend private Interessen verfolgt würden.
Seite 5/10
b. Mit Schreiben vom 12. August 2013 stellte A.___ dem Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartements drei Fragen, die er erst geklärt haben wolle, bevor er darüber entscheide, ob er an der Aufsichtsbeschwerde festhalte. Ers- tens wollte er wissen, in welchem Reglement geschrieben stehe, dass für ihn Kosten entstehen können, wenn er mit seiner Aufsichtsbeschwerde überwie- gend private Interessen verfolge. Zweitens wollte er wissen, ob das Volkswirt- schaftsdepartement seine Aufsichtsbeschwerde als in überwiegend privatem In- teresse beurteile und drittens wollte er wissen, ob das Volkswirtschaftsdeparte- ment unangenehmen Fragen ausweichen wolle, die für die im Kanton St.Gallen jagenden Jäger von Interesse seien.
Mit dem Entscheid des ANJF sei er nach wie vor nicht einverstanden. Auf einen Rekurs habe er verzichtet, weil er einen längeren Rechtsstreit mit dem Kanton für aussichtslos gehalten habe und vermeiden wollte. Solche Rechtsstreitigkei- ten würden nur viel Geld kosten und er habe dazu die finanziellen Mittel nicht.
Weiter hegte er Zweifel, ob sein Fall vom Rechtsdienst des Volkswirtschaftsde- partements korrekt abgehandelt worden sei. Insbesondere störte er sich daran, dass ihm mit Kosten gedroht würden und dass die von ihm eingereichte Auf- sichtsbeschwerde vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens an die Jagdver- waltung weitergeleitet worden war.
c. Am 27. September 2013 antwortete der Rechtsdienst des Volkswirt- schaftsdepartements A.___ auf sein Schreiben vom 12. August 2013 wie folgt:
Zuerst erläuterte der Rechtsdienst kurz die Funktion einer Aufsichtsbeschwerde. Mit einer Aufsichtsbeschwerde werde eine übergeordnete Behörde über Mängel in der Tätigkeit einer untergeordneten Behörde informiert, damit die übergeord- nete Behörde von Amtes wegen gegen die Mängel einschreiten könne. Entspre- chend gehe es bei der Aufsichtsbeschwerde primär um den Schutz öffentlicher Interessen. Hingegen diene die Aufsichtsbeschwerde nicht als Ersatz für ein or- dentliches Rechtsmittel, mit welchem private Interessen verfolgt würden. Der Adressat einer Verfügung könne daher nicht einfach aus Kostenüberlegungen darauf verzichten, die Verfügung mit Rekurs anzufechten und stattdessen die Rechtmässigkeit der Verfügung mittels Aufsichtsbeschwerde gratis überprüfen lassen. A.___ habe die Verfügung des ANJF vom 10. Juni 2013, in welcher be- urteilt wurde, ob der Kronenzwölfer ein Hegeabschuss war, nicht mit Rekurs an- gefochten. Aufgrund dessen müsste der Rechtsdienst dem Vorsteher des Volks- wirtschaftsdepartements daher beantragen, auf die Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten. Es stehe A.___ selbstverständlich frei, einen formellen Entscheid von Regierungsrat Benedikt Würth zu verlangen. Nur bereite ein solcher Ent- scheid einigen Aufwand, der nicht ohne weiteres kostenlos erbracht werden könne.
Seite 6/10 Die Kostenpflicht sei grundsätzlich in Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) enthalten. Nach dieser Be- stimmung habe eine Gebühr zu entrichten, wer eine Amtshandlung zum eigenen Vorteil veranlasse. Darüber, ob A.___ mit der Aufsichtsbeschwerde überwie- gend private Interessen verfolge und damit eine Amtshandlung zum eigenen Vorteil veranlasse, werde erst im Rahmen eines formellen Entscheids entschie- den. Eine vorgängige Garantie der Kostenlosigkeit gebe es nicht. Der Rechts- dienst bedauere in diesem Zusammenhang aber, dass A.___ den Hinweis im Schreiben vom 30. Juli 2013 auf mögliche Kostenfolgen als Drohung missver- standen habe. Mit dem Hinweis habe der Rechtsdienst lediglich auf das dro- hende Kostenrisiko hinweisen wollen, damit A.___ in voller Kenntnis der mögli- chen Konsequenzen darüber entscheiden könne, ob er an seiner Aufsichtsbe- schwerde festhalten möchte.
Abschliessend nahm der Rechtsdienst noch zum Vorwurf Stellung, die Auf- sichtsbeschwerde sei zu Unrecht ans ANJF weitergeleitet worden. Dieser Vor- wurf sei unberechtigt, da es gar nicht möglich wäre, eine Aufsichtsbeschwerde zu behandeln, ohne dass sie dem betroffenen Amt zur Kenntnis gebracht werde. Zum einen habe das Amt selbstverständlich einen Anspruch darauf, zu den Vor- würfen Stellung zu nehmen. Zum anderen könne der Rechtsdienst eine Auf- sichtsbeschwerde nur dann prüfen, wenn er den massgebenden Sachverhalt kenne. Dies wiederum erfordere, dass er beim betroffenen Amt sämtliche Akten einhole, wodurch das Amt gezwungenermassen Kenntnis von der Aufsichtsbe- schwerde erhalte. Die Aufsichtsbeschwerde sei daher korrekt behandelt und zu Recht auch ans ANJF weitergeleitet worden. Ohne schriftlichen Gegenbericht bis zum 20. Oktober 2013 gehe der Rechtsdienst davon aus, dass A.___ an seiner Aufsichtsbeschwerde festhalten wolle.
d. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 hielt A.___ an seiner Aufsichts- beschwerde fest. Es treffe nicht zu, dass er die Amtshandlung zu seinem per- sönlichen Vorteil veranlasse. Aus seiner Sicht bestehe ein allgemeines Inte- resse, solche Vorgehensweisen einer Amtsstelle zu beurteilen.
L. In der Folge forderte der Rechtsdienst das ANJF auf, eine Stellung- nahme zur Aufsichtsbeschwerde samt den Akten zum Administrativverfahren einzureichen.
Mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2013 verwies das ANJF auf die rechtskräf- tige Verfügung vom 10. Juni 2013. A.___ habe in seiner Aufsichtsbeschwerde die gleichen Anträge gestellt wie in seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 18. Juni 2012. Im Administrativverfahren habe das ANJF den Anträgen nicht entsprochen. Zusammen mit der Stellungnahme reichte das ANJF die Ak- ten ein.
M. Auf die weiteren Ausführungen von A.___ und des ANJF wird – so- weit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
Seite 7/10
Erwägungen 1.
1.1 Die Aufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf, durch den eine Verfügung oder andere Handlung einer Verwaltungsbehörde bei deren Auf- sichtsbehörde beanstandet und darum ersucht wird, die Verfügung abzuändern, aufzuheben oder eine andere – zum Beispiel disziplinarische - Massnahme zu treffen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungs- recht, 6. vollständig überarbeitete Auflage, Zürich 2010, Rz 1835). Mit einer Auf- sichtsbeschwerde können grundsätzlich sämtliche Tatsachen, die ein Einschrei- ten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsinstanz zur Kenntnis gebracht werden. Die Grundlage für die Aufsichtsbeschwerde bilden einerseits der Grundsatz der Gesetzmässigkeit und andererseits der hierarchi- sche Aufbau der Verwaltung mit den damit verbundenen Aufsichtsbefugnissen der übergeordneten Behörde (Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsge- richtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz 1218).
A.___s Aufsichtsbeschwerde richtet sich gegen das Amt für Natur, Jagd und Fi- scherei bzw. den ehemaligen Amtsleiter F.___, Jagdadjunkt G.___, Wildhüter D.___ und Wildhüter C.___. Die Prüfung der Aufsichtsbeschwerde liegt damit in der Zuständigkeit des Vorstehers des Volkswirtschaftsdepartements.
1.2 Wird eine Aufsichtsbeschwerde gegen eine Verfügung oder einen Entscheid innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist eingereicht, ist zu prüfen, ob die Aufsichtsbeschwerde gegebenenfalls als ordentliches Rechtsmittel ent- gegenzunehmen ist. A.___ reichte die Aufsichtsbeschwerde bereits ein als ihm das ANJF im Administrativverfahren wegen Abschuss eines Kronenhirsches das rechtliche Gehör gewährte, also noch bevor das Administrativverfahren mittels Verfügung vom ANJF abgeschlossen werden konnte. Die Entgegennahme der Aufsichtsbeschwerde als Rekurs kam daher mangels Anfechtungsobjekt nicht in Frage. Wie sich aus dem späteren Schriftverkehr mit dem Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartements ergab, wollte A.___ sodann auch nach dem Er- lass der Verfügung seine Eingabe als Aufsichtsbeschwerde behandelt haben.
1.3 Als formloser Rechtsbehelf vermittelt die Aufsichtsbeschwerde kei- nen Erledigungsanspruch und keine Parteirechte (Urs Peter Cavelti/Thomas Vö- geli, a.a.O., Rz 1222; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz 774). Der Anzeiger gibt nur Anstoss zu einem aufsichtsrechtlichen Verfahren, ist aber an diesem selbst nicht beteiligt. A.___ hat daher nur – aber immerhin – Anspruch auf eine kurze Stellungnahme des Volkswirtschaftsdepartementes. Diesem Anspruch wird mit der Zustellung des vorliegenden Entscheids Genüge getan.
Seite 8/10 2. Die Aufsichtsbeschwerde ist ein subsidiärer Rechtsbehelf. Soweit ordentliche oder ausserordentliche Rechtsmittel oder andere Klagemöglichkei- ten bestehen, wird nach ständiger Rechtsprechung einer aufsichtsrechtlichen Anzeige zum vornherein nicht gefolgt, wenn es dem Anzeiger zumutbar ist, seine Rechte auf dem formellen Rechtsweg geltend zum machen (GVP 2000 Nr. 68; GVP 1988 Nr. 91).
Mit der Aufsichtsbeschwerde vom 29. Juli 2012 stellte A.___ dem Volkswirt- schaftsdepartement die gleichen Anträge, die er zuvor dem ANJF im Administ- rativverfahren stellte, und die er als Adressat der Administrativverfügung später mit Rekurs dem Volkswirtschaftsdepartement hätte stellen können. Es wäre ihm somit möglich gewesen, seine Anliegen in einem ordentlichen Rechtsmittelver- fahren prüfen zu lassen. Es war A.___ zudem nicht unzumutbar, einen Rekurs einzureichen, nur weil solche Rechtsstreitigkeiten gemäss seinen Ausführungen vom 12. August 2012 viel Geld kosten würden. Wäre er nicht in der Lage gewe- sen, die ihm gegebenenfalls entstehenden Kosten eines Rekursverfahrens zu tragen, hätte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen können. Da- raufhin wären seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse diesbezüglich überprüft worden. Im Ergebnis wäre es A.___ möglich und zumutbar gewesen, seine Anträge in einem ordentlichen Rekursverfahren zu stellen. Auf die Auf- sichtsbeschwerde wird deshalb nicht eingetreten.
3.
3.1 Nach Art. 94 Abs. 1 VRP hat wer eine Amtshandlung zum eigenen Vorteil oder durch sein Verhalten veranlasst, die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten. Eine Aufsichtsbeschwerde löst in der Regel keine Gebührenpflicht aus, da mit ihr primär das öffentliche Interesse an einer rechtmässigen Verwal- tungstätigkeit geschützt werden soll. Allerdings kann eine Aufsichtsbeschwerde nicht einfach als Ersatz für ein ordentliches Rechtsmittel eingereicht werden, nur um sich das Kostenrisiko für das ordentliche Rechtsmittel zu ersparen. Werden mit einer Aufsichtsbeschwerde lediglich private Interessen verfolgt, kann daher auch im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde eine Kostenauflage erfolgen (Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, a.a.O., Rz 1229; Kölz/ Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 13 N. 30 und Vorbem. zu §§ 19-28 N. 42). Das gilt besonders dann, wenn der Beschwerdeführer, der statt des Rekurses eine Aufsichtsbeschwerde einreicht, von der instruierenden Behörde zuvor auf die Aussichtslosigkeit seines Vorgehens hingewiesen wurde und er trotzdem auf einem formellen Entscheid bestand. In solchen Fällen ist das Vorgehen des Anzeigers als leichtfertig zu bezeichnen (vgl. zum Verwaltungsverfahren des Bundes: VPB 2010, Nr. 6, E. II.4).
3.2 A.___ verzichtete darauf, Rekurs gegen die Verfügung des ANJF vom 10. Juni 2013 einzureichen, weil er bei einer Abweisung des Rekurses mit einer Kostenauflage hätte rechnen müssen. Die von ihm zusammen mit seiner
Seite 9/10 Aufsichtsbeschwerde gestellten Anträge sind identisch mit den Anträgen in sei- ner Stellungnahme vom 12. Juli 2012, die er dem ANJF im Hinblick auf die später von ihm nicht angefochtene Administrativverfügung einreichte. Die mit der Auf- sichtsbeschwerde eingereichten Anträge, wonach der von ihm erlegte Kro- nenzwölfer als Hegeabschuss zu akzeptieren, ihm die Trophäe auszuhändigen und der Trophäe ein Attest über die Akzeptierung als Hegeabschuss beizulegen sei und er ausserdem mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen sei, zielen dabei offen- sichtlich nicht auf ein öffentliches sondern auf sein privates Interesse ab.
Der die Aufsichtsbeschwerde instruierende Rechtsdienst wies A.___ deshalb am 30. Juli und 27. September 2013 zweimal auf das Kostenrisiko seiner Vor- gehensweise hin. Sodann wies der Rechtsdienst A.___ darauf hin, dass die Auf- sichtsbeschwerde nicht einfach als Ersatz für das Rekursverfahren dienen könne, weshalb der Rechtsdienst dem Departementsvorsteher beantragen müsste, auf die Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten. Trotzdem bestand A.___ mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 leichtfertigerweise auf einen formellen Ent- scheid des Departementsvorstehers. A.___ sind daher die Kosten für den vor- liegenden Entscheid aufzuerlegen.
3.3 Die Höhe der amtlichen Kosten bemisst sich analog den Kosten ei- nes Rekursentscheids. Das Volkswirtschaftsdepartement verlangt für einfache Rekursentscheide ohne zusätzliche Beweisabklärungen Fr. 1'500.-- (siehe Nr. 10.01 Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5).
4. Zusammengefasst ist somit auf die Aufsichtsbeschwerde von A.___ nicht einzutreten und es werden ihm die Kosten für diesen Entscheid von Fr. 1'500.-- auferlegt.
5. Tritt die Aufsichtsbehörde nicht auf die Aufsichtsbeschwerde ein o- der leistet ihr keine Folge, so ist dieser Entscheid nach Lehre und Rechtspre- chung weder mit ordentlichen noch mit ausserordentlichen Rechtsmitteln an- fechtbar, da de facto keine Rechtsstreitigkeit vorliegt; es fehlt an der verbindli- chen Regelung eines konkreten Rechtsverhältnisses und demzufolge am Rechtsschutzinteresse des Anzeigers (vgl. dazu BGE 121 I 87, Erw. 1a; BGE 121 I 42, Erw. 2a; BGE 133 II 468, E. 2). Ausgenommen ist die Kostenauflage. Werden für die Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde Kosten erhoben, ist die Kostenauflage mit den ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar (vgl. Kölz/Häner/ Bertschi, a.a.O., Rz 783 f.).
Entscheid 1. Auf die Aufsichtsbeschwerde von A.___ wird nicht eingetreten.
2. A.___ werden amtliche Kosten von Fr. 1'500.-- auferlegt.
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VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN Der Vorsteher:
Benedikt Würth Regierungsrat
Rechtsmittelbelehrung Gegen die mit diesem Entscheid auferlegten Kosten kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kan- tons St.Gallen, Spisergasse 41, 9001 St.Gallen, erhoben werden.