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V-2025/86

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 06.11.2025

Sg Verwaltungsrekurskommission · 2025-11-06 · Deutsch SG

Entschädigung Kindesvertretung. Die Beschwerdeführerin war bereits einmal in einem dasselbe Kind betreffende Kindesschutzverfahren als Kindesvertreterin eingesetzt. Sie wurde damals entsprechend den in ihrer Kostennote ausgewiesenen, verhältnismässig hohen Aufwendungen entschädigt. Die Entschädigung der Kindesvertretung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Interesse einer sachgerechten und wirksamen Vertretung des Kindeswohls nach dem effektiven Zeitaufwand zu bestimmen, soweit er den Umständen angemessen erscheint. Bei ihrer erneuten Einsetzung durfte die Beschwerdeführerin in guten Treuen davon ausgehen, dass die Vorinstanz ihre Bemühungen grundsätzlich als angemessen beurteilte. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin während des laufenden Verfahrens nicht darauf hingewiesen, dass ihr Aufwand zu hoch sei. Ebenso wenig erklärte sie, sich im Laufe des dreijährigen Verfahrens je mal bei der Beschwerdeführerin nach der Höhe der Aufwendungen erkundigt zu haben. Unter Berücksichtigung, dass es sich vorliegend um einen sehr umfangreichen, komplexen Fall handelte, erscheint der getätigte Aufwand nicht als übermässig. Im damaligen Verfahren wurde die Beschwerdeführerin zu einem Ansatz von Fr. 220.– entschädigt. Individuelle Absprachen zwischen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin zum Stundenansatz im fraglichen Verfahren sind nicht aktenkundig. Die im Kanton St. Gallen bestehende Praxis, wonach Kindsvertretungen mit anwaltlichem oder ähnlichem Hintergrund zu einem Satz von Fr. 200.– entschädigt werden, durfte bei der Beschwerdeführerin bis-her nicht als bekannt vorausgesetzt werden. Dementsprechend durfte sie in gutem Glauben auf den Bestand des Ansatzes von Fr. 220.– vertrauen, nachdem sie bereits im ersten Verfahren zu diesem Ansatz entschädigt wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 6. November 2025, V-2025-86).

Sachverhalt

A.- A._ war bereits in einem vom 9. August 2019 bis im Juli 2020 dauernden Kindesschutz- verfahren […] als Kindsvertretung eingesetzt worden. Die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde (KESB) B._ entschädigte A._ für jenes Verfahren entsprechend ihrer Kostennote für einen Zeitaufwand von 51 Stunden zum Tarif von Fr. 220.– mit einem Betrag inkl. Bar- auslagen von Fr. […]. B.- Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 setzte die KESB B._ A._ erneut in einem dasselbe Kind betreffenden Kindesschutzverfahren als Kindsvertretung ein. Das Verfahren wurde mit KESB-Verfügung vom 10. Dezember 2024 abgeschlossen. A._ führte in ihrer Kostennote für die Verfahrensdauer vom 9. Juli 2021 bis am 24. Juli 2024 einen Zeitaufwand von […] Stunden zum Tarif von Fr. 220.– inkl. Barauslagen auf, was einen Betrag von total Fr. […] ergab. Mit Verfügung vom 10. April 2025 kürzte die KESB B._ die eingereichte Kostennote im Umfang von […] Stunden und erklärte einen Aufwand von […] Stunden als angemessen. Den Tarif reduzierte sie auf Fr. 200.–. Inklusive Barauslagen sprach sie A._ in Dispositivzif- fer 4 eine Entschädigung in der Höhe von Fr. […] zu. C.- Gegen die KESB-Verfügung vom 10. April 2025 erhob A._ am 24. April 2025 Be- schwerde bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Sinnge- mäss beantragte sie die Aufhebung der Dispositivziffer 4 der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Anordnung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. […], unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen. Die Vorinstanz liess sich am 21. Mai 2025 zur Beschwerde vernehmen. Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin datiert vom 21. Juni 2025. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägun- gen eingegangen.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sach- entscheid zuständig. Die Kindesvertreterin ist vom Entscheid über die Höhe ihres Honorars direkt betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung. Die Be- schwerde vom 24. April 2025 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt die gesetzlichen Anforderungen sowohl in formeller als auch in inhaltlicher Hinsicht (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 und 450b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [SR 210, abgekürzt: ZGB], Art. 27 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und V-2025/86 2/9

Erwachsenenschutzrecht [sGS 912.5, abgekürzt: EG-KES] sowie Art. 41ter des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1, abgekürzt: VRP]; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 5A_168/2012 vom 26. Juni 2021 E. 1). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Umstritten ist die angemessene Entschädigung der Kindesvertreterin für ihren Aufwand im Kindesschutzverfahren […] vom 9. Juli 2021 bis am 24. Juli 2024. Die Vorinstanz legte die Entschädigung inkl. Barauslagen auf Fr. […] fest. Die Kindesvertreterin beantragte eine Entschädigung inklusive Barauslagen in der Höhe von Fr. […].

a) aa) [Vorbringen Kindesvertreterin] bb) [Vorbringen Vorinstanz]

b) Für Rechtsanwälte gilt in st. gallischen Kindesschutzverfahren ein pauschaler Kosten- rahmen von Fr. 1'000.– bis Fr. 7'500.– (Art. 20 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung [sGS 963.75, abgekürzt: HonO]). Das Honorar bemisst sich unter anderem nach Art und Umfang der Bemühungen sowie nach der Schwierigkeit des Falles. Bei unentgeltlicher Rechtspflege wird es um einen Fünftel herabgesetzt (Art. 31 des Anwaltsgesetzes [sGS 963.70, abge- kürzt: AnwG]). Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Familiensachen wird grundsätzlich als Pauschale bemessen. In aussergewöhnlich aufwendigen Fällen kann das Honorar um höchstens 50 Prozent erhöht werden. Besteht zwischen dem erweiterten Ho- norar und den notwendigen Bemühungen der Rechtsvertretung offensichtliches Missver- hältnis, kann das Honorar nach Zeitaufwand bemessen werden (Art. 10 HonO). Der um einen Fünftel herabgesetzte Kostenrahmen beträgt nach der HonO somit grundsätzlich Fr. 800.– bis Fr. 6'000.–, bei einer Erhöhung um 50% liegt die Obergrenze bei Fr. 9'000.–. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Interesse einer sachgerechten und wirksamen Vertretung des Kindeswohls nach Art. 299 ff. ZPO der effektive Zeitaufwand Bemessungsgrundlage für die Entschädigung der Kindesvertretung, soweit er den Umstän- den angemessen erscheint. Ein nach anderen Gesichtspunkten festgesetztes Honorar hat Bestand, wenn es seiner Höhe nach im Ergebnis mit dem in Art. 299 ZPO verankerten Anspruch des Kindes auf eine wirksame Vertretung vereinbar ist. Die von der Kostennote erheblich abweichende Entschädigung kann im Bestreitungsfall aber von vornherein nur dann als bundesrechtskonform gelten, wenn im Kostenentscheid nachvollziehbar begrün- det wird, inwiefern das zugesprochene Honorar den anerkannten zeitlichen Aufwand (an- nähernd) deckt. Wird eine Kostennote gekürzt, so ist dies jedenfalls zu begründen und kon- kret aufzuzeigen, welcher Aufwand für unnötig befunden wird. Dabei ist zu beachten, dass V-2025/86 3/9

sich die Kindesvertretung auch ohne explizite Aufforderung soweit notwendig im Verfahren einzubringen hat. Sie ist über alle Verfahrensschritte zu informieren und muss diese auf- merksam beobachten, um bei Bedarf eingreifen zu können. Der Behörde kommt im Pro- zessverlauf eine Kontrollfunktion hinsichtlich der Qualität und des Aufwands der Kindesver- tretung zu (BGE 142 III 153; BSK ZPO-MICHEL/BERGER, 4. Aufl. 2024, Art. 299 N 22). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt der Kindesvertretung für die Aus- führung ihres Auftrags eine gewisse Autonomie zu, die auch bei der Bemessung der Ent- schädigung zu respektieren ist. Eine Überprüfung der Angemessenheit der Mandatsführung ist dementsprechend nur in engen Grenzen möglich. Wenn die Verfahrensleitung den Ein- druck hat, der von der Kindesvertretung betriebene Aufwand umfasse Tätigkeiten, die aus- serhalb ihres Aufgabenbereichs liegen, oder er sei diesen Aufgaben nicht angemessen, so muss sie dies der Kindesvertretung rechtzeitig mitteilen. Andernfalls darf die Kindesvertre- tung davon ausgehen, ihre Mandatsführung entspreche den Erwartungen der Behörde (BGE 142 III 153 E. 6.3).

c) Die Kindesvertreterin ist nicht Inhaberin des Anwaltspatents. Mit dem Doktorat in Rechts- wissenschaften sowie dem CAS Kindesvertretung verfügt sie jedoch über eine gleichwer- tige Ausbildung. Sie zu einem tieferen Ansatz zu entschädigen als Kindesvertretungen, die über das Anwaltspatent verfügen, liesse sich nicht rechtfertigen. Die von ihr beantragte Ent- schädigung liegt weit über dem in der HonO vorgesehenen Kostenrahmen für entspre- chende Mandate. Es ist aber zu berücksichtigen, dass es sich bei dem vor der KESB ge- führten Verfahren um eines von ausserordentlich langer Verfahrensdauer handelte. Zudem ist der Aktenumfang immens. So umfasst das Dossier für den vorliegend umstrittenen Zeit- raum über 600 Aktenstücke. Das Kindeswohl des Kleinkindes wurde wiederholt als stark gefährdet beschrieben und diverse involvierte Personen vertraten unterschiedliche Auffas- sungen und stellten unterschiedliche Anträge. Die Kindesvertretung war somit sehr zeitin- tensiv. Dementsprechend ist nachvollziehbar, dass der in der HonO vorgesehene pau- schale Kostenrahmen für eine angemessene Kindesvertretung nicht ausreicht. Die Be- schwerdeführerin ist dementsprechend grundsätzlich nach ihrem Zeitaufwand zu entschä- digen. Die Vorinstanz brachte nicht vor, die Beschwerdeführerin während des laufenden Verfah- rens darauf hingewiesen zu haben, dass ihr Aufwand zu hoch sei. Ebenso wenig erklärte sie, sich im Laufe des dreijährigen Verfahrens je mal bei der Beschwerdeführerin nach der Höhe der Aufwendungen erkundigt zu haben. Sodann war die Beschwerdeführerin im vo- V-2025/86 4/9

rausgehenden Verfahren entsprechend den in ihrer Kostennote ausgewiesenen, verhält- nismässig hohen Aufwendungen entschädigt worden. Bei ihrer erneuten Einsetzung hatte die Vorinstanz betont, dass die Beschwerdeführerin bestens geeignet und erfahren sei. Die Beschwerdeführerin durfte dementsprechend in guten Treuen davon ausgehen, dass die Vorinstanz ihre Bemühungen grundsätzlich als angemessen beurteilte. Im früheren Verfah- ren, welches dasselbe Kind betraf und rund ein Jahr dauerte, hatte die Beschwerdeführerin einen Zeitaufwand von […] Stunden geltend gemacht. Das vorliegende Verfahren dauerte rund drei Jahre, während derer die Beschwerdeführerin insgesamt einen Zeitaufwand von […] Stunden auswies. Pro Jahr macht dies weniger als […] Stunden, also deutlich weniger als im vorausgehenden Verfahren. […]. Der getätigte Aufwand erscheint somit auch gegen- über dem früheren Verfahren nicht als unverhältnismässig. In der Verfügung vom 10. April 2025 erklärte die Vorinstanz pauschal, die Beschwerdefüh- rerin habe einen zu grossen Aufwand betrieben. Die Kürzung des Zeitaufwands in der Höhe von insgesamt […] Stunden lässt sich aufgrund dieser sehr allgemein gehaltenen Begrün- dung allerdings nicht überprüfen. In der Vernehmlassung vom 21. Mai 2025 (act. 5) brachte die Vorinstanz dann vor, die Beschwerdeführerin habe sich zu oft mit den Rechtsanwälten der Eltern ausgetauscht. Sie führte die Positionen auf, die sie in diesem Zusammenhang im zeitlichen Umfang von insgesamt […] Stunden und […] Minuten gestrichen habe. Eine Begründung, weshalb diese Aufwendungen übermässig oder unnötig gewesen sein sollen, fehlt. Die Beschwerdeführerin erklärte ihrerseits in der Eingabe vom 12. Juni 2025 mittels Journaleinträgen, worum es sich bei den jeweils gestrichenen Positionen handelte (act. 8). Aufgrund ihrer unbestritten gebliebenen Ausführungen ergeben sich keine Zweifel daran, dass es sich dabei um entschädigungspflichtige Aufwendungen im Rahmen ihres Mandats handelte. Sodann bewegten sich sämtliche der monierten Kontakte mit den Rechtsvertre- tern der Eltern in einem zeitlich sehr beschränkten Umfang von jeweils […] Minuten. Im fraglichen Verfahren waren der persönliche Verkehr des Kindes mit den voneinander ge- trennt lebenden Eltern, die Besuchsbegleitung, die konfliktgeladene Situation zwischen den Eltern und der Pflegemutter sowie die Anpassung der Beistandschaft zentrale Themen. Die Positionen der Eltern sind bei dieser Thematik von grosser Bedeutung. Die Rücksprache der Kindsvertretung mit den Rechtsvertretern der Eltern ist somit grundsätzlich wichtig. Die in der Leistungserfassung der Beschwerdeführerin aufgeführten Kontakte mit den Rechts- vertretern der Eltern erscheinen insgesamt als eher sporadisch und kurz und somit als an- gemessen (act. 2/4). Teilweise fand über mehrere Monate kein einziger Kontakt statt. Ins- gesamt lässt sich eine Streichung dieser Positionen nicht rechtfertigen. V-2025/86 5/9

Weiter beanstandete die Vorinstanz den Zeitaufwand für Schreiben an die Vorinstanz, wei- tere Institutionen sowie die Beistandsperson. Sie kürzte diesen Aufwand um insgesamt […] Stunden und […] Minuten. Auch hier fehlt eine konkrete Begründung zu den gestrichenen Positionen. Aus den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin geht hervor, dass es sich dabei um ausgewiesenen Aufwand handelte. Auch gelegentliche Kon- takte mit der Vorinstanz, der Beistandsperson sowie weiteren Institutionen erscheinen im Rahmen des Mandats der Kindesvertreterin als notwendig. Inwieweit die Beschwerdefüh- rerin dabei ihren Auftrag und ihre Autonomie überschritten haben sollte, wurde nicht nach- vollziehbar dargelegt. Im Übrigen wäre es an der Vorinstanz gelegen, diesfalls zeitnah die Kindsvertreterin darauf hinzuweisen, dass die Kontaktaufnahmen mit ihr übermässig seien bzw. nicht entschädigt würden. Eine Reduzierung des Aufwands lässt sich auch diesbezüg- lich nicht rechtfertigen. Weiter führte die Vorinstanz aus, bei mehreren Stellungnahmen und Vorbereitungshand- lungen sei der ausgewiesene Aufwand zu hoch ausgefallen und deshalb im Umfang von […] Stunden gekürzt worden. Konkrete Begründungen dazu fehlen erneut. Die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie eine Sichtung der Akten zeigt, dass es sich dabei um ausgewiesene Positionen handelt und die erfahrene Kindsvertreterin eine strukturierte, zielgerichtete Arbeitsweise an den Tag legte. Unter Berücksichtigung, dass es sich vorliegend um einen sehr umfangreichen, komplexen Fall handelte, erscheint der getätigte Aufwand nicht als übermässig. Ferner gibt es keine rechtliche Grundlage da- für, die Entschädigung für den bei der Beschwerdeführerin tatsächlich angefallenen Zeit- aufwand aufgrund des ausgebliebenen Erfolgs zu reduzieren.

d) Weiter ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin auf eine Vertrauensgrundlage für den geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 220.– berufen kann. Die Kostennote der Kindesvertreterin über das frühere Verfahren war mit Verfügung der Vorinstanz vom 13. August 2020 genehmigt worden. In jener Verfügung erklärte die Vor- instanz, dass weder das ZGB noch das EG-KES Bestimmungen zur Bemessung der Ver- fahrenskosten vor der KESB enthalten würden. Sie stellte auf den Kostenrahmen gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. a HonO von Fr. 500.– bis Fr. 6'000.– ab und erklärte, dass dieser Rahmen in aussergewöhnlichen Fällen um bis zu 100% erhöht werden könne. Das mittlere Honorar betrage Fr. 250.– pro Stunde und könne zur Berücksichtigung besonderer Umstände bis zu 25% unter- oder um bis zu 50% überschritten werden (Art. 24 Abs. 2 HonO). Weder wurde der von der Kindesvertreterin geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 220.– beanstandet V-2025/86 6/9

noch wurde ausgeführt, dass für eine Kindesvertretung grundsätzlich der Tarif für die un- entgeltliche Rechtspflege von Fr. 200.– anwendbar sei. Es ergeben sich keine Anhalts- punkte dafür, dass es sich bei der Gewährung des Kostenansatzes von Fr. 220.– um ein Versehen gehandelt hätte. Weiter hielt die Vorinstanz zwar fest, dass die geltend gemach- ten Aufwendungen als verhältnismässig hoch beurteilt würden. Angesichts der Komplexität des Falles und der hohen Kommunikationsdichte seien die Kosten in der geltend gemach- ten Höhe von Fr. […] aber als angemessen zu beurteilen (act. 6/8 B 11). Die Vorinstanz hatte sich damals also mit der beantragten Entschädigung auseinandergesetzt und erwo- gen, dass deren Höhe samt Ansatz angemessen sei. Tatsächlich besteht im Kanton St. Gallen die Praxis, wonach Kindesvertretungen zum Tarif für die unentgeltliche Rechtspflege von Fr. 200.– pro Stunde entschädigt werden. Allerdings fehlt dazu bis zum heutigen Zeitpunkt eine ausdrückliche Gesetzesgrundlage. Das Kan- tonsgericht hat diese Praxis bisher zwar nicht beanstandet, aber auch nicht ausdrücklich bestätigt. Das Bundesgericht hielt in einem Leitentscheid fest, dass die kantonale Praxis zur Entschädigung der Kindesvertretung häufig auf den Tarif für die unentgeltliche Rechts- pflege zurückgreife. Gleichzeitig führte es aus, dass grundsätzlich fragwürdig sei, den An- waltstarif für eine Tätigkeit heranzuziehen, die ihrer Natur nach nichtanwaltlicher Natur sei (BGE 142 III 153 E. 5.3.4.2). Gestützt auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung er- scheint die st. gallische Praxis mit einem Stundenansatz von Fr. 200.– für die Entschädi- gung der Kindesvertretung als zulässig und jedenfalls – unter Berücksichtigung, dass das Bundesgericht bei nichtanwaltlichen Kindsvertretungen grundsätzlich auf die für Beistand- schaften geltenden Entschädigungsrichtlinien abstellt – nicht als zu tief. Als bis über die Kantonsgrenzen hinaus bekannt kann die st. gallische Praxis bisher mangels entsprechen- der Gesetzesgrundlage, publizierter Richtlinien oder klarer Rechtsprechung jedoch nicht angesehen werden. Am 9. Juli 2021 wurde die Beschwerdeführerin erneut als Kindesvertretung eingesetzt. In- dividuelle Absprachen zwischen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin zum Stunden- ansatz im fraglichen Verfahren sind nicht aktenkundig und werden auch nicht behauptet. In Erwägung 10 der Verfügung der Vorinstanz vom 9. Juli 2021 wurde lediglich ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin bereit erklärt habe, das Mandat zu übernehmen. Auf- grund ihrer Erfahrung und ihres beruflichen Hintergrunds erscheine sie bestens geeignet, die Interessen des Kindes im hängigen Verfahren zu wahren und zu vertreten. Auch gene- relle Absprachen zwischen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin zum Stundenansatz oder Absprachen, die in anderen Verfahren zwischen der Beschwerdeführerin und der Vo- rinstanz getroffen wurden, sind nicht aktenkundig. Die Verfügung vom 13. August 2020 V-2025/86 7/9

stellt somit für die Beschwerdeführerin eine Vertrauensgrundlage für den Ansatz von Fr. 220.– dar. Eine Fehlerhaftigkeit der Verfügung ist nicht ersichtlich. Die im Kanton St. Gallen bestehende Praxis, wonach Kindsvertretungen mit anwaltlichem oder ähnlichem Hintergrund zu einem Satz von Fr. 200.– entschädigt werden, durfte bei der Beschwerde- führerin – wie voranstehend dargelegt – bisher nicht als bekannt vorausgesetzt werden. Dementsprechend durfte die Beschwerdeführerin in gutem Glauben auf den Bestand des Ansatzes von Fr. 220.– vertrauen. Indem sie das Mandat angenommen hat und tätig ge- worden ist, liegt eine Vertrauensbetätigung vor. Es kann nicht unbesehen davon ausgegan- gen werden, dass sie das Mandat auch zu einem tieferen Ansatz angenommen hätte, zahlt doch gerade der Kanton Zürich, wo die Beschwerdeführerin ihren Hauptstandort hat, einen höheren Ansatz. Dementsprechend ist die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall zum Ansatz von Fr. 220.– zu entschädigen.

e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin geltend ge- machte Zeitaufwand von […] Stunden für ihr Mandat als Kindesvertreterin im vor der Vor- instanz über rund drei Jahre geführten Kindesschutzverfahren […] angemessen ist. Nach- dem die Beschwerdeführerin bereits in einem vorausgehenden, dasselbe Kind betreffenden Kindsschutzverfahren zu einem Ansatz von Fr. 220.– entschädigt worden war, durfte sie mangels einer anderslautenden Vereinbarung davon ausgehen, dass sie bei ihrer erneuten Einsetzung wiederum zum Ansatz von Fr. 220.– entschädigt werden würde. Die Be- schwerde ist somit vollumfänglich gutzuheissen. Ziffer 4 Absatz 1 der vorinstanzlichen Ver- fügung vom 10. April 2025 ist aufzuheben und die Beschwerdeführerin mit Fr. […] zu ent- schädigen.

E. 3 Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V-2025/86 9/9

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St. Gallen Gerichte Verwaltungsrekurskommission Abteilung V Entscheid vom 6. November 2025 Besetzung Präsidentin Louise Blanc Gähwiler, Fachrichterin Désirée Bretscher und Fachrichter Kaspar Sprenger, Gerichtsschreiberin Franziska Geser Geschäftsnr. V-2025/86 Parteien A._, Beschwerdeführerin, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B._, Vorinstanz, Gegenstand Entschädigung der Kindesvertretung

Sachverhalt: A.- A._ war bereits in einem vom 9. August 2019 bis im Juli 2020 dauernden Kindesschutz- verfahren […] als Kindsvertretung eingesetzt worden. Die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde (KESB) B._ entschädigte A._ für jenes Verfahren entsprechend ihrer Kostennote für einen Zeitaufwand von 51 Stunden zum Tarif von Fr. 220.– mit einem Betrag inkl. Bar- auslagen von Fr. […]. B.- Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 setzte die KESB B._ A._ erneut in einem dasselbe Kind betreffenden Kindesschutzverfahren als Kindsvertretung ein. Das Verfahren wurde mit KESB-Verfügung vom 10. Dezember 2024 abgeschlossen. A._ führte in ihrer Kostennote für die Verfahrensdauer vom 9. Juli 2021 bis am 24. Juli 2024 einen Zeitaufwand von […] Stunden zum Tarif von Fr. 220.– inkl. Barauslagen auf, was einen Betrag von total Fr. […] ergab. Mit Verfügung vom 10. April 2025 kürzte die KESB B._ die eingereichte Kostennote im Umfang von […] Stunden und erklärte einen Aufwand von […] Stunden als angemessen. Den Tarif reduzierte sie auf Fr. 200.–. Inklusive Barauslagen sprach sie A._ in Dispositivzif- fer 4 eine Entschädigung in der Höhe von Fr. […] zu. C.- Gegen die KESB-Verfügung vom 10. April 2025 erhob A._ am 24. April 2025 Be- schwerde bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Sinnge- mäss beantragte sie die Aufhebung der Dispositivziffer 4 der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Anordnung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. […], unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen. Die Vorinstanz liess sich am 21. Mai 2025 zur Beschwerde vernehmen. Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin datiert vom 21. Juni 2025. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägun- gen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sach- entscheid zuständig. Die Kindesvertreterin ist vom Entscheid über die Höhe ihres Honorars direkt betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung. Die Be- schwerde vom 24. April 2025 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt die gesetzlichen Anforderungen sowohl in formeller als auch in inhaltlicher Hinsicht (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 und 450b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [SR 210, abgekürzt: ZGB], Art. 27 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und V-2025/86 2/9

Erwachsenenschutzrecht [sGS 912.5, abgekürzt: EG-KES] sowie Art. 41ter des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1, abgekürzt: VRP]; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 5A_168/2012 vom 26. Juni 2021 E. 1). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.- Umstritten ist die angemessene Entschädigung der Kindesvertreterin für ihren Aufwand im Kindesschutzverfahren […] vom 9. Juli 2021 bis am 24. Juli 2024. Die Vorinstanz legte die Entschädigung inkl. Barauslagen auf Fr. […] fest. Die Kindesvertreterin beantragte eine Entschädigung inklusive Barauslagen in der Höhe von Fr. […].

a) aa) [Vorbringen Kindesvertreterin] bb) [Vorbringen Vorinstanz]

b) Für Rechtsanwälte gilt in st. gallischen Kindesschutzverfahren ein pauschaler Kosten- rahmen von Fr. 1'000.– bis Fr. 7'500.– (Art. 20 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung [sGS 963.75, abgekürzt: HonO]). Das Honorar bemisst sich unter anderem nach Art und Umfang der Bemühungen sowie nach der Schwierigkeit des Falles. Bei unentgeltlicher Rechtspflege wird es um einen Fünftel herabgesetzt (Art. 31 des Anwaltsgesetzes [sGS 963.70, abge- kürzt: AnwG]). Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Familiensachen wird grundsätzlich als Pauschale bemessen. In aussergewöhnlich aufwendigen Fällen kann das Honorar um höchstens 50 Prozent erhöht werden. Besteht zwischen dem erweiterten Ho- norar und den notwendigen Bemühungen der Rechtsvertretung offensichtliches Missver- hältnis, kann das Honorar nach Zeitaufwand bemessen werden (Art. 10 HonO). Der um einen Fünftel herabgesetzte Kostenrahmen beträgt nach der HonO somit grundsätzlich Fr. 800.– bis Fr. 6'000.–, bei einer Erhöhung um 50% liegt die Obergrenze bei Fr. 9'000.–. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Interesse einer sachgerechten und wirksamen Vertretung des Kindeswohls nach Art. 299 ff. ZPO der effektive Zeitaufwand Bemessungsgrundlage für die Entschädigung der Kindesvertretung, soweit er den Umstän- den angemessen erscheint. Ein nach anderen Gesichtspunkten festgesetztes Honorar hat Bestand, wenn es seiner Höhe nach im Ergebnis mit dem in Art. 299 ZPO verankerten Anspruch des Kindes auf eine wirksame Vertretung vereinbar ist. Die von der Kostennote erheblich abweichende Entschädigung kann im Bestreitungsfall aber von vornherein nur dann als bundesrechtskonform gelten, wenn im Kostenentscheid nachvollziehbar begrün- det wird, inwiefern das zugesprochene Honorar den anerkannten zeitlichen Aufwand (an- nähernd) deckt. Wird eine Kostennote gekürzt, so ist dies jedenfalls zu begründen und kon- kret aufzuzeigen, welcher Aufwand für unnötig befunden wird. Dabei ist zu beachten, dass V-2025/86 3/9

sich die Kindesvertretung auch ohne explizite Aufforderung soweit notwendig im Verfahren einzubringen hat. Sie ist über alle Verfahrensschritte zu informieren und muss diese auf- merksam beobachten, um bei Bedarf eingreifen zu können. Der Behörde kommt im Pro- zessverlauf eine Kontrollfunktion hinsichtlich der Qualität und des Aufwands der Kindesver- tretung zu (BGE 142 III 153; BSK ZPO-MICHEL/BERGER, 4. Aufl. 2024, Art. 299 N 22). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt der Kindesvertretung für die Aus- führung ihres Auftrags eine gewisse Autonomie zu, die auch bei der Bemessung der Ent- schädigung zu respektieren ist. Eine Überprüfung der Angemessenheit der Mandatsführung ist dementsprechend nur in engen Grenzen möglich. Wenn die Verfahrensleitung den Ein- druck hat, der von der Kindesvertretung betriebene Aufwand umfasse Tätigkeiten, die aus- serhalb ihres Aufgabenbereichs liegen, oder er sei diesen Aufgaben nicht angemessen, so muss sie dies der Kindesvertretung rechtzeitig mitteilen. Andernfalls darf die Kindesvertre- tung davon ausgehen, ihre Mandatsführung entspreche den Erwartungen der Behörde (BGE 142 III 153 E. 6.3).

c) Die Kindesvertreterin ist nicht Inhaberin des Anwaltspatents. Mit dem Doktorat in Rechts- wissenschaften sowie dem CAS Kindesvertretung verfügt sie jedoch über eine gleichwer- tige Ausbildung. Sie zu einem tieferen Ansatz zu entschädigen als Kindesvertretungen, die über das Anwaltspatent verfügen, liesse sich nicht rechtfertigen. Die von ihr beantragte Ent- schädigung liegt weit über dem in der HonO vorgesehenen Kostenrahmen für entspre- chende Mandate. Es ist aber zu berücksichtigen, dass es sich bei dem vor der KESB ge- führten Verfahren um eines von ausserordentlich langer Verfahrensdauer handelte. Zudem ist der Aktenumfang immens. So umfasst das Dossier für den vorliegend umstrittenen Zeit- raum über 600 Aktenstücke. Das Kindeswohl des Kleinkindes wurde wiederholt als stark gefährdet beschrieben und diverse involvierte Personen vertraten unterschiedliche Auffas- sungen und stellten unterschiedliche Anträge. Die Kindesvertretung war somit sehr zeitin- tensiv. Dementsprechend ist nachvollziehbar, dass der in der HonO vorgesehene pau- schale Kostenrahmen für eine angemessene Kindesvertretung nicht ausreicht. Die Be- schwerdeführerin ist dementsprechend grundsätzlich nach ihrem Zeitaufwand zu entschä- digen. Die Vorinstanz brachte nicht vor, die Beschwerdeführerin während des laufenden Verfah- rens darauf hingewiesen zu haben, dass ihr Aufwand zu hoch sei. Ebenso wenig erklärte sie, sich im Laufe des dreijährigen Verfahrens je mal bei der Beschwerdeführerin nach der Höhe der Aufwendungen erkundigt zu haben. Sodann war die Beschwerdeführerin im vo- V-2025/86 4/9

rausgehenden Verfahren entsprechend den in ihrer Kostennote ausgewiesenen, verhält- nismässig hohen Aufwendungen entschädigt worden. Bei ihrer erneuten Einsetzung hatte die Vorinstanz betont, dass die Beschwerdeführerin bestens geeignet und erfahren sei. Die Beschwerdeführerin durfte dementsprechend in guten Treuen davon ausgehen, dass die Vorinstanz ihre Bemühungen grundsätzlich als angemessen beurteilte. Im früheren Verfah- ren, welches dasselbe Kind betraf und rund ein Jahr dauerte, hatte die Beschwerdeführerin einen Zeitaufwand von […] Stunden geltend gemacht. Das vorliegende Verfahren dauerte rund drei Jahre, während derer die Beschwerdeführerin insgesamt einen Zeitaufwand von […] Stunden auswies. Pro Jahr macht dies weniger als […] Stunden, also deutlich weniger als im vorausgehenden Verfahren. […]. Der getätigte Aufwand erscheint somit auch gegen- über dem früheren Verfahren nicht als unverhältnismässig. In der Verfügung vom 10. April 2025 erklärte die Vorinstanz pauschal, die Beschwerdefüh- rerin habe einen zu grossen Aufwand betrieben. Die Kürzung des Zeitaufwands in der Höhe von insgesamt […] Stunden lässt sich aufgrund dieser sehr allgemein gehaltenen Begrün- dung allerdings nicht überprüfen. In der Vernehmlassung vom 21. Mai 2025 (act. 5) brachte die Vorinstanz dann vor, die Beschwerdeführerin habe sich zu oft mit den Rechtsanwälten der Eltern ausgetauscht. Sie führte die Positionen auf, die sie in diesem Zusammenhang im zeitlichen Umfang von insgesamt […] Stunden und […] Minuten gestrichen habe. Eine Begründung, weshalb diese Aufwendungen übermässig oder unnötig gewesen sein sollen, fehlt. Die Beschwerdeführerin erklärte ihrerseits in der Eingabe vom 12. Juni 2025 mittels Journaleinträgen, worum es sich bei den jeweils gestrichenen Positionen handelte (act. 8). Aufgrund ihrer unbestritten gebliebenen Ausführungen ergeben sich keine Zweifel daran, dass es sich dabei um entschädigungspflichtige Aufwendungen im Rahmen ihres Mandats handelte. Sodann bewegten sich sämtliche der monierten Kontakte mit den Rechtsvertre- tern der Eltern in einem zeitlich sehr beschränkten Umfang von jeweils […] Minuten. Im fraglichen Verfahren waren der persönliche Verkehr des Kindes mit den voneinander ge- trennt lebenden Eltern, die Besuchsbegleitung, die konfliktgeladene Situation zwischen den Eltern und der Pflegemutter sowie die Anpassung der Beistandschaft zentrale Themen. Die Positionen der Eltern sind bei dieser Thematik von grosser Bedeutung. Die Rücksprache der Kindsvertretung mit den Rechtsvertretern der Eltern ist somit grundsätzlich wichtig. Die in der Leistungserfassung der Beschwerdeführerin aufgeführten Kontakte mit den Rechts- vertretern der Eltern erscheinen insgesamt als eher sporadisch und kurz und somit als an- gemessen (act. 2/4). Teilweise fand über mehrere Monate kein einziger Kontakt statt. Ins- gesamt lässt sich eine Streichung dieser Positionen nicht rechtfertigen. V-2025/86 5/9

Weiter beanstandete die Vorinstanz den Zeitaufwand für Schreiben an die Vorinstanz, wei- tere Institutionen sowie die Beistandsperson. Sie kürzte diesen Aufwand um insgesamt […] Stunden und […] Minuten. Auch hier fehlt eine konkrete Begründung zu den gestrichenen Positionen. Aus den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin geht hervor, dass es sich dabei um ausgewiesenen Aufwand handelte. Auch gelegentliche Kon- takte mit der Vorinstanz, der Beistandsperson sowie weiteren Institutionen erscheinen im Rahmen des Mandats der Kindesvertreterin als notwendig. Inwieweit die Beschwerdefüh- rerin dabei ihren Auftrag und ihre Autonomie überschritten haben sollte, wurde nicht nach- vollziehbar dargelegt. Im Übrigen wäre es an der Vorinstanz gelegen, diesfalls zeitnah die Kindsvertreterin darauf hinzuweisen, dass die Kontaktaufnahmen mit ihr übermässig seien bzw. nicht entschädigt würden. Eine Reduzierung des Aufwands lässt sich auch diesbezüg- lich nicht rechtfertigen. Weiter führte die Vorinstanz aus, bei mehreren Stellungnahmen und Vorbereitungshand- lungen sei der ausgewiesene Aufwand zu hoch ausgefallen und deshalb im Umfang von […] Stunden gekürzt worden. Konkrete Begründungen dazu fehlen erneut. Die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie eine Sichtung der Akten zeigt, dass es sich dabei um ausgewiesene Positionen handelt und die erfahrene Kindsvertreterin eine strukturierte, zielgerichtete Arbeitsweise an den Tag legte. Unter Berücksichtigung, dass es sich vorliegend um einen sehr umfangreichen, komplexen Fall handelte, erscheint der getätigte Aufwand nicht als übermässig. Ferner gibt es keine rechtliche Grundlage da- für, die Entschädigung für den bei der Beschwerdeführerin tatsächlich angefallenen Zeit- aufwand aufgrund des ausgebliebenen Erfolgs zu reduzieren.

d) Weiter ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin auf eine Vertrauensgrundlage für den geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 220.– berufen kann. Die Kostennote der Kindesvertreterin über das frühere Verfahren war mit Verfügung der Vorinstanz vom 13. August 2020 genehmigt worden. In jener Verfügung erklärte die Vor- instanz, dass weder das ZGB noch das EG-KES Bestimmungen zur Bemessung der Ver- fahrenskosten vor der KESB enthalten würden. Sie stellte auf den Kostenrahmen gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. a HonO von Fr. 500.– bis Fr. 6'000.– ab und erklärte, dass dieser Rahmen in aussergewöhnlichen Fällen um bis zu 100% erhöht werden könne. Das mittlere Honorar betrage Fr. 250.– pro Stunde und könne zur Berücksichtigung besonderer Umstände bis zu 25% unter- oder um bis zu 50% überschritten werden (Art. 24 Abs. 2 HonO). Weder wurde der von der Kindesvertreterin geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 220.– beanstandet V-2025/86 6/9

noch wurde ausgeführt, dass für eine Kindesvertretung grundsätzlich der Tarif für die un- entgeltliche Rechtspflege von Fr. 200.– anwendbar sei. Es ergeben sich keine Anhalts- punkte dafür, dass es sich bei der Gewährung des Kostenansatzes von Fr. 220.– um ein Versehen gehandelt hätte. Weiter hielt die Vorinstanz zwar fest, dass die geltend gemach- ten Aufwendungen als verhältnismässig hoch beurteilt würden. Angesichts der Komplexität des Falles und der hohen Kommunikationsdichte seien die Kosten in der geltend gemach- ten Höhe von Fr. […] aber als angemessen zu beurteilen (act. 6/8 B 11). Die Vorinstanz hatte sich damals also mit der beantragten Entschädigung auseinandergesetzt und erwo- gen, dass deren Höhe samt Ansatz angemessen sei. Tatsächlich besteht im Kanton St. Gallen die Praxis, wonach Kindesvertretungen zum Tarif für die unentgeltliche Rechtspflege von Fr. 200.– pro Stunde entschädigt werden. Allerdings fehlt dazu bis zum heutigen Zeitpunkt eine ausdrückliche Gesetzesgrundlage. Das Kan- tonsgericht hat diese Praxis bisher zwar nicht beanstandet, aber auch nicht ausdrücklich bestätigt. Das Bundesgericht hielt in einem Leitentscheid fest, dass die kantonale Praxis zur Entschädigung der Kindesvertretung häufig auf den Tarif für die unentgeltliche Rechts- pflege zurückgreife. Gleichzeitig führte es aus, dass grundsätzlich fragwürdig sei, den An- waltstarif für eine Tätigkeit heranzuziehen, die ihrer Natur nach nichtanwaltlicher Natur sei (BGE 142 III 153 E. 5.3.4.2). Gestützt auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung er- scheint die st. gallische Praxis mit einem Stundenansatz von Fr. 200.– für die Entschädi- gung der Kindesvertretung als zulässig und jedenfalls – unter Berücksichtigung, dass das Bundesgericht bei nichtanwaltlichen Kindsvertretungen grundsätzlich auf die für Beistand- schaften geltenden Entschädigungsrichtlinien abstellt – nicht als zu tief. Als bis über die Kantonsgrenzen hinaus bekannt kann die st. gallische Praxis bisher mangels entsprechen- der Gesetzesgrundlage, publizierter Richtlinien oder klarer Rechtsprechung jedoch nicht angesehen werden. Am 9. Juli 2021 wurde die Beschwerdeführerin erneut als Kindesvertretung eingesetzt. In- dividuelle Absprachen zwischen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin zum Stunden- ansatz im fraglichen Verfahren sind nicht aktenkundig und werden auch nicht behauptet. In Erwägung 10 der Verfügung der Vorinstanz vom 9. Juli 2021 wurde lediglich ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin bereit erklärt habe, das Mandat zu übernehmen. Auf- grund ihrer Erfahrung und ihres beruflichen Hintergrunds erscheine sie bestens geeignet, die Interessen des Kindes im hängigen Verfahren zu wahren und zu vertreten. Auch gene- relle Absprachen zwischen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin zum Stundenansatz oder Absprachen, die in anderen Verfahren zwischen der Beschwerdeführerin und der Vo- rinstanz getroffen wurden, sind nicht aktenkundig. Die Verfügung vom 13. August 2020 V-2025/86 7/9

stellt somit für die Beschwerdeführerin eine Vertrauensgrundlage für den Ansatz von Fr. 220.– dar. Eine Fehlerhaftigkeit der Verfügung ist nicht ersichtlich. Die im Kanton St. Gallen bestehende Praxis, wonach Kindsvertretungen mit anwaltlichem oder ähnlichem Hintergrund zu einem Satz von Fr. 200.– entschädigt werden, durfte bei der Beschwerde- führerin – wie voranstehend dargelegt – bisher nicht als bekannt vorausgesetzt werden. Dementsprechend durfte die Beschwerdeführerin in gutem Glauben auf den Bestand des Ansatzes von Fr. 220.– vertrauen. Indem sie das Mandat angenommen hat und tätig ge- worden ist, liegt eine Vertrauensbetätigung vor. Es kann nicht unbesehen davon ausgegan- gen werden, dass sie das Mandat auch zu einem tieferen Ansatz angenommen hätte, zahlt doch gerade der Kanton Zürich, wo die Beschwerdeführerin ihren Hauptstandort hat, einen höheren Ansatz. Dementsprechend ist die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall zum Ansatz von Fr. 220.– zu entschädigen.

e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin geltend ge- machte Zeitaufwand von […] Stunden für ihr Mandat als Kindesvertreterin im vor der Vor- instanz über rund drei Jahre geführten Kindesschutzverfahren […] angemessen ist. Nach- dem die Beschwerdeführerin bereits in einem vorausgehenden, dasselbe Kind betreffenden Kindsschutzverfahren zu einem Ansatz von Fr. 220.– entschädigt worden war, durfte sie mangels einer anderslautenden Vereinbarung davon ausgehen, dass sie bei ihrer erneuten Einsetzung wiederum zum Ansatz von Fr. 220.– entschädigt werden würde. Die Be- schwerde ist somit vollumfänglich gutzuheissen. Ziffer 4 Absatz 1 der vorinstanzlichen Ver- fügung vom 10. April 2025 ist aufzuheben und die Beschwerdeführerin mit Fr. […] zu ent- schädigen. 3.- Nach Art. 11 lit. a EG-KES und Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Es gilt der Grundsatz der Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens (PK VRP-VON RAPPARD-HIRT, Art. 95 N 2 ff.). Dementsprechend sind die amtlichen Kosten der Vorinstanz aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der in gleicher Höhe von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss ist rückzuerstatten. Die Beschwerdeführe- rin ist in eigener Sache tätig geworden, weshalb sie keinen Anspruch auf eine ausseramtli- che Entschädigung hat (BGE 129 II 297 E. 5; BGer 5A_563/2018 vom 12. August 2019 E. 4). V-2025/86 8/9

Entscheid:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 4 Absatz 1 der Verfügung der KESB B._ vom

10. April 2025 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: "Die Kindsvertreterin, A._, wird für ihre Aufwendungen als Kindsvertreterin von […] für den Zeitraum vom 9. Juli 2021 bis 24. Juli 2024 mit Fr. […] entschädigt."

2. Die amtlichen Kosten von Fr. 2'000.– werden der Vorinstanz auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin rückerstattet.

3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V-2025/86 9/9