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V-20215/145

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 27.10.2025

Sg Verwaltungsrekurskommission · 2025-10-27 · Deutsch SG

Art. 444 ZGB; Zuständigkeit bei Kindesschutzmassnahmen. Nach der älteren bundesgerichtlichen Rechtsprechung waren die Wohnsitz- und Aufenthaltszuständigkeit nicht gleichwertig, sondern es hatte – insbesondere bei negativen Kompetenzstreitigkeiten – die Zuständigkeit am Wohnsitz des Kindes Vorrang. Diese Rechtsprechung wurde bereits im Jahr 2008 insoweit relativiert, als dass es sich gemäss Bundesgericht nicht rechtfertige, an einen fiktiven Wohnsitz anzuknüpfen, wenn die dortigen Behörden mit den Kindern – abgesehen von Einzelmassnahmen – bisher nichts zu tun gehabt hätten. Zu berücksichtigen sind vielmehr auch Zweckmässigkeitsüberlegungen. Im vorliegenden Fall lebt das Kind schon seit elf Jahren in derselben Pflegefamilie. Eine Umplatzierung zur Mutter ist nicht absehbar. Die Besuchskontakte zur Mutter sind minimal und finden zudem am Aufenthaltsort des Kindes statt. Anknüpfungspunkte zum Wohnsitz der Mutter bestehen hingegen keine. Unter den gegebenen Umständen ist die KESB am Aufenthaltsort des Kindes zur (Weiter-)Führung der Kindesschutzmassnahmen zuständig (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 27. Oktober 2025, V-2025/145). Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben (Verfahren KES.2025.30-K2).

Sachverhalt

A.- A.__ (geb. __ 2012) ist der Sohn von B.__ und C.__. Mit Verfügung vom 26. November 2013 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Toggenburg für A.__ eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB und erteilte den Eltern Wei- sungen. Nachdem die Familie von D.__ nach E.__ (Zuständigkeitsbereich der KESB Ap- penzell Ausserrhoden) gezogen war, verfügte die KESB Appenzell Ausserrhoden am

18. September 2014, dass den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind vor- sorglich entzogen werde, und brachte es in einer Pflegefamilie in F.__ (Zuständigkeitsbe- reich der KESB Toggenburg) unter. Am 2. Oktober 2014 verfügte die KESB Appenzell Aus- serrhoden den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung in einer Pfle- gefamilie im ordentlichen Verfahren. Sie übernahm die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB zur Weiterführung. Zudem errichtete sie eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB. Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 passte sie den Auftrag der Beistands- person an. B.- Am 25. Juni 2019 informierte die KESB Appenzell Ausserrhoden die KESB Toggenburg darüber, dass sich B.__ und C.__ am 1. Juli 2017 getrennt hätten. Die Mutter lebe seit dem

30. Oktober 2017 in G.__ (in Drittkanton) und der Vater seit dem 28. Februar 2019 in H.__ (in Drittkanton). Am 3. April 2020 übernahm die KESB Toggenburg die für A.__ bestehen- den Kindesschutzmassnahmen zur Weiterführung. Mit Urteil des Kantonsgerichts I.__ (in Drittkanton) vom 26. Juni 2023 wurde die Ehe der Eltern geschieden. Das Gericht teilte der Mutter die alleinige Sorge über A.__ zu. Die Mutter wohnte zum Urteilszeitpunkt in E.__ (Zuständigkeitsbereich der KESB Appenzell Ausserrhoden). Die KESB Toggenburg passte den Auftrag der Beiständin in Bezug auf die Beschulung bzw. Prozessführung zuerst mit superprovisorischer Verfügung vom 22. Mai 2024, dann mit vorsorglicher Verfügung vom

17. Juni 2024 und schliesslich mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 im ordentlichen Verfah- ren an. Aktuell besteht eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB, beson- dere Aufträge nach Art. 308 Abs. 2 ZGB sowie eine Verwaltung von Vermögen und Erträgen gemäss Art. 325 Abs. 1 und 3 ZGB. Seit Sommer 2024 besucht A.__ die […] (Schule). C.- Am 5. März 2025 informierte die langjährige Beiständin von A.__ die KESB Toggenburg über ihre Kündigung bei der Sozialen Fachstelle Unteres Toggenburg. Sie stellte den An- trag, die Kindesschutzmassnahmen seien an die KESB Appenzell Ausserrhoden zu über- tragen. Mit Schreiben vom 6. März 2025 ersuchte die KESB Toggenburg die KESB Appen- zell Ausserrhoden um Übernahme der bestehenden Kindesschutzmassnahmen für A.__. Am 10. März 2025 teilte die Präsidentin der KESB Appenzell Ausserrhoden der Präsidentin V-2025/145 2/9

der KESB Toggenburg telefonisch mit, dass aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für eine Übertragung der Massnahmen nicht gegeben seien. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der Massnahmen liege bei der Behörde am Aufenthaltsort des Kindes. Die Präsidentin der KESB Toggenburg erklärte ihrerseits, dass sie vom Vorrang des zivilrechtlichen Wohnsitzes vor dem Aufenthaltsort ausgehe und daher an der Übertragungsanfrage festhalte. Die Prä- sidentin der KESB Appenzell Ausserrhoden teilte mit, sich noch schriftlich zum Gesuch zu äussern. Nachdem die KESB Toggenburg trotz mehrmaliger Nachfrage bei der KESB Ap- penzell Ausserrhoden keine Antwort mehr erhielt, setzte sie mit Verfügung vom 23. Juni 2025 per 1. Juli 2025 eine neue Beistandsperson ein. Gleichentags gelangte die Präsidentin der KESB Toggenburg zur Vermittlung an die kantonale Aufsichtsbehörde. D.- Am 14. Juli 2025 ersuchte die KESB Toggenburg die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) um Klärung der Zuständigkeitsfrage. Die KESB Appenzell Ausserrhoden liess sich am 7. August 2025 vernehmen. Sie erklärte, nach ihrer Ansicht sei weiterhin die KESB Toggenburg für die Führung der Kindesschutzmassnahmen zuständig. Eine weitere Eingabe der KESB Toggenburg datiert vom 18. September 2025. Auf die Ausführungen der beiden Behörden wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Hält sich eine Kindes- schutzbehörde nicht für zuständig, so überweist sie die Sache unverzüglich der Behörde, die sie als zuständig erachtet (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 444 Abs. 2 ZGB). Zweifelt sie an ihrer Zuständigkeit, so pflegt sie einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zustän- digkeit in Frage kommt (Abs. 3). An den Meinungsaustausch sind keine hohen formellen Anforderungen zu stellen. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit ist er speditiv durchzuführen und kann auch telefonisch erfolgen. Das Resultat des Austauschs ist in diesem Fall in einer Aktennotiz festzuhalten (vgl. BSK ZGB I-MARANTA, 7. Aufl. 2022, Art. 444 N 10 ff.). Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, so unterbreitet die zuerst befasste Be- hörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Abs. 4). Die VRK ist als erstinstanzliche gerichtliche Beschwerdeinstanz zum Entscheid über Zuständigkeits- konflikte der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden zuständig (Art. 27 des Einführungs- gesetzes zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, sGS V-2025/145 3/9

912.5, abgekürzt: EG-KES). Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (sGS 951.1, abgekürzt: VRP) zum Rekursverfahren sind sinngemäss anzuwenden (Art. 11 lit. a EG-KES). Die KESB Toggenburg sah sich nicht mehr als zuständig zur Führung der Kindesschutz- massnahmen für das betroffene Kind. Daher suchte sie den Meinungsaustausch mit der KESB Appenzell Ausserrhoden. Diese erklärte am 10. März 2025 telefonisch, sich ebenfalls nicht als zuständig zu erachten. Somit konnte im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden. Die KESB Toggenburg gelangte als erstbefasste Behörde an die VRK und er- suchte diese um Klärung der Zuständigkeitsfrage. Die Zuständigkeit der VRK ist somit ge- geben.

E. 2 Strittig ist, welche Kindesschutzbehörde für das Kind örtlich zuständig ist.

a) Das Gesetz schreibt vor, dass Kindesschutzmassnahmen von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet werden (Art. 315 Abs. 1 ZGB). Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Ge- fahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält (Art. 315 Abs. 2 ZGB). Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe da- gegen sprechen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 442 Abs. 5 ZGB; vgl. Bundesgerichtsurteil [BGer] 5A_483/2017 und 5A_484/2017 vom 6. November 2017 E. 2.1 ff.). Im Falle eines Wohnsitzwechsels bleibt die im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zuständige Be- hörde mit dem hängigen Verfahren weiterhin befasst. Lediglich der Vollzug einer rechts- kräftig angeordneten Massnahme ist der Behörde am neuen Wohnsitz oder Aufenthalt zu übertragen, wo nicht der Aufenthalt des Kindes am bisherigen Wohnsitz verbleibt (BSK ZGB I-BREITSCHMID, 7. Aufl. 2022, Art. 315-315b N 17). Der Wohnsitz des Kindes leitet sich vom Wohnsitz der Eltern ab, die die elterliche Sorge über das Kind innehaben (Art. 25 Abs. 1 erster Halbsatz ZGB). Dies ist gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung selbst dann der Fall, wenn den Eltern die elterliche Obhut über ihr Kind entzogen ist (vgl. BGE 133 III 305 E. 3.3). Wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, gilt der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht, als dessen Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 zweiter Halbsatz, ZGB). In den übrigen Fällen gilt der Aufenthaltsort des Kindes als sein Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 letzter Halbsatz ZGB). Der im V-2025/145 4/9

Sozialhilferecht angesiedelte Begriff des Unterstützungswohnsitzes ist für die Feststellung der zur Führung von Kindesschutzmassnahmen zuständigen Behörde nicht von Belang. Nach der älteren bundesgerichtlichen Rechtsprechung waren die Wohnsitz- und die Auf- enthaltszuständigkeit nicht gleichwertig, sondern es hatte – insbesondere bei negativen Kompetenzkonflikten – die Zuständigkeit am Wohnsitz des Kindes Vorrang (BGE 129 I 419 E. 2.3). Diese Rechtsprechung wurde in der Lehre mehrfach kritisiert; verschiedene Autoren sind der Auffassung, dass die beiden Zuständigkeiten des Wohnsitzes und des Aufenthal- tes rechtlich gleichwertig seien. Gemäss HEGNAUER ist bei negativen Kompetenzkonflikten entscheidend, welche Behörde den Schutz des Kindes besser zu sichern vermag. Ist das Verfahren bei der einen Behörde hängig, so ist die andere Behörde im Übrigen nicht mehr zuständig. Art. 315 ZGB ist auf die Übertragung einer Massnahme analog anwendbar. Auch dann ist das Kindeswohl zu beachten (vgl. C. HEGNAUER, ZVW 2003, S. 465 ff.; s. auch Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Vormundschaftsbehörden vom September 2002, ZVW 2002, 205 ff.). BREITSCHMID erklärt, dass zwar der Wohnsitz gegenüber dem blossen Aufenthalt einen gewissen (formalen) Vorrang habe, dass aber auch die Nähe zum tatsächlichen Aufenthalt sowie die Kontinuität Bedeutung erhalten müssten. Zweckmässi- gerweise gebühre der Vorrang der mit den Verhältnissen besser vertrauten Behörde, was nach Eintritt der Schulpflicht in der Regel auf die Aufenthaltsbehörde zutreffe (BSK ZGB I- BREITSCHMID, Art. 315-315b N 18 f.). Gemäss AFFOLTER/VOGEL wiederum sind die beiden Zuständigkeiten gleichrangig. Für die Begründung der Aufenthaltszuständigkeit stehe die bessere Vertrautheit der Behörde mit den Lebensumständen des Kindes und die Möglich- keiten, den Schutz des Kindes vor Ort besser gewährleisten zu können als die Wohnsitz- behörde, im Vordergrund (BK-AFFOLTER/VOGEL, 1. Aufl. 2016, Art. 315-315b N 48 ff.). Die frühere höchstrichterliche Rechtsprechung wurde bereits im Jahr 2008 insoweit relativiert, als das Bundesgericht festhielt, dass es sich nicht rechtfertige, an einen fiktiven Wohnsitz anzuknüpfen, wenn die dortigen Behörden mit den Kindern – abgesehen von Einzelmass- nahmen – bisher nichts zu tun gehabt hätten. Auf den entsprechenden Einzelfall bezogen führte es aus, dass das Kindeswohl gebiete, dass ein Vormund am Ort des Aufenthalts der Kinder bestellt würde, insbesondere um den direkten Kontakt zu den Mündeln sowie die unmittelbare Kontrolle der Unterbringung der Kinder zu gewährleisten (BGE 135 III 49 E. 6.4). Damit berücksichtigt auch die höchstrichterliche Rechtsprechung bei der Feststel- lung der zur Führung und zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen zuständigen Behörde

– wie von der Lehre postuliert – Zweckmässigkeitsüberlegungen. So entspricht es denn auch der konstanten, langjährigen Praxis der VRK, bei Zuständigkeitsentscheiden Zweck- mässigkeitsüberlegungen miteinzubeziehen (vgl. Entscheid der VRK [VRKE] V-2014/232 vom 17. Februar 2015, im Internet abrufbar unter www.gerichte.sg.ch; VRKE V-2018/267 V-2025/145 5/9

vom 9. Mai 2019; VRKE V-2019/84 vom 5. Juni 2019; VRKE V-2021/108 vom 26. August 2021; VRKE V-2022/190 vom 13. Februar 2023). Von dieser gefestigten Rechtsprechung abweichende Empfehlungen der KESB-Präsidienvereinigung des Kantons Zürich sind für das Gericht nicht massgeblich (KESB-Präsidienvereinigung Kanton Zürich, Empfehlungen zur Übertragung und Übernahme einer Massnahme vom 6. Dezember 2019, im Internet abrufbar unter https://kpv-zh.ch).

b) Nachdem die Mutter mit dem Scheidungsurteil vom 26. Juni 2023 die alleinige elterliche Sorge über das Kind zugeteilt erhalten hat, leitet sich der formelle Wohnsitz des Kindes von der Mutter ab. Vor Gericht ist unbestritten geblieben, dass dieser aktuell in E.__ ist. Dem- entsprechend liegt die Wohnsitzzuständigkeit bei der KESB Appenzell Ausserrhoden. Den Eltern wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind entzogen, als es zweijährig war. Es ist bereits seit elf Jahren in einer Pflegefamilie in F.__ untergebracht und hat dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Dementsprechend liegt die Aufenthaltszuständigkeit bei der KESB Toggenburg. Es bleibt also abzuwägen, welche der beiden konkurrierenden Zu- ständigkeiten vorgeht. Das Kind hält sich bereits seit elf Jahren in der Pflegefamilie in F.__ auf. Es ist in der Pfle- gefamilie gut integriert und hat […] (dort) seinen Lebensmittelpunkt. Es besucht eine […] Schule in […] (der Umgebung). Der Kontakt zum Vater ist gänzlich abgebrochen. Auch zur Mutter bestand über mehrere Jahre kein Kontakt. Seit 2021 bestehen zu ihr wieder monat- liche vierstündige Besuchskontakte, die mehrheitlich in der Umgebung von F.__ stattfinden (act. 2/599). Gestützt auf die Akten ist weder eine Umplatzierung noch eine Rückplatzierung des Kindes zu seiner Mutter absehbar. Die KESB Toggenburg führt die Kindesschutzmass- nahmen für das Kind bereits seit über fünf Jahren und ist somit mit dem Fall vertraut. Ins- besondere ist sie im Bilde über die Entwicklung des Kindes in den vergangenen Jahren, die einen besonderen Unterstützungs- und Förderbedarf mit sich brachten. Die KESB Toggen- burg kennt die in der Region vorhandenen Förder- und Unterstützungsangebote. Damit kann sie den Schutz des Kindes vor Ort besser gewährleisten als eine ausserkantonale Behörde, die mit den lokalen Verhältnissen nicht vertraut ist. Dazu kommt, dass das Kind sich bald im Alter befindet, in dem sich die Frage nach einer geeigneten beruflichen Ausbil- dung stellt. Auch diesbezüglich ist gestützt auf die Akten davon auszugehen, dass das Kind einen erhöhten Unterstützungsbedarf haben wird. Die Beistandsperson hat vorliegend ei- nen sehr weitreichenden Auftrag, der sich unter anderem auf die Beschulung, Ausbildung, Überwachung der Entwicklung, Überwachung und Begleitung der Unterbringung und ge- sundheitliche Belange erstreckt. Um das Kind angemessen fördern und unterstützen zu können, ist es dementsprechend wichtig, dass die Kindesschutzmassnahmen weiterhin vor V-2025/145 6/9

Ort geführt werden und kurze Wege zwischen der Beiständin und der Schule, dem Kind, der Pflegefamilie sowie weiteren involvierten Personen bestehen. Ein regelmässiger Aus- tausch, der nicht immer telefonisch geführt werden kann, ist dabei unverzichtbar. Von E.__ aus würde aber bereits die Hin- und Rückfahrt mit dem Motorfahrzeug jedes Mal rund eine Stunde Arbeitszeit in Anspruch nehmen. Zudem dürften dort die lokalen und regionalen Unterstützungs-, Förder- und Ausbildungsangebote des Toggenburgs und Umgebung we- niger bekannt sein, was auch diesbezüglich einen höheren Aufwand bedeuten würde. Eine effiziente Mandatsführung im Sinne des Kindswohls wäre damit – bei bereits notorisch über- lasteten Beistandspersonen – kaum vorstellbar. Die monatlichen Besuchskontakte mit der Mutter, die regelmässig in der Umgebung von F.__ stattfinden, können hingegen problem- los vom Aufenthaltsort aus koordiniert werden. Anknüpfungspunkte zu E.__ bestehen bis auf den formellen, von der Mutter abgeleiteten Wohnsitz nicht. Dass die KESB Appenzell Ausserrhoden vor über fünf Jahren den Fall ge- führt hatte, ändert nichts an diesem Umstand. Zudem ist aus den Akten nicht ersichtlich, wie stabil die Wohnverhältnisse der Mutter sind. Ihre aktuellen Lebensumstände sind nicht bekannt. Gemäss Bericht der Beiständin vom 11. Juli 2024 hatte die Mutter ihren Wohnsitz in der zweijährigen Berichtsperiode zweimal gewechselt (act. 2/597). Aus den Akten geht hervor, dass das Kind aufgrund seiner frühkindlichen Erfahrungen in erhöhtem Masse auf Stabilität und Kontinuität angewiesen ist. Ungünstig wäre, wenn ein erneuter Umzug der Mutter zu einem erneuten Kontaktabbruch zwischen einer neu eingesetzten Beistandsper- son und dem Kind führen würde und sich zudem erneut eine andere Behörde in das Dossier einarbeiten müsste, oder wenn ein Umzug der Mutter gar zu einem neuen Zuständigkeits- konflikt führen würde, ohne dass beim Kind Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse ein- getreten sind.

c) Insgesamt ist festzuhalten, dass das Kind schon seit elf Jahren in einer Pflegefamilie in F.__ (Zuständigkeitsbereich der KESB Toggenburg) lebt. Es hat dort seinen Lebensmittel- punkt. Die Verhältnisse sind insoweit konstant und stabil, als keine Umplatzierung oder Rückplatzierung zur Mutter absehbar ist. Zur Mutter bestehen nur vierstündige monatliche Besuchskontakte, die in der Umgebung des Aufenthaltsorts stattfinden. Anknüpfungs- punkte zu E.__ (Zuständigkeitsbereich der KESB Appenzell Ausserrhoden) bestehen bis auf den von der Mutter abgeleiteten Wohnsitz nicht. Durch die Führung der Kindesschutz- massnahmen durch die KESB Toggenburg ist das Kindeswohl besser geschützt als bei einer Fallführung durch die KESB Appenzell Ausserrhoden. Dies entspricht auch dem vor- anstehend unter E. 2a ausgeführten Grundsatz, wonach nach Eintritt der Schulpflicht in der Regel der Aufenthaltszuständigkeit der Vorzug zu geben ist. Stichhaltige Argumente, die V-2025/145 7/9

ein Abweichen von diesem Grundsatz und der gefestigten Rechtsprechung der VRK gebie- ten würden, sind nicht ersichtlich. Dementsprechend ist die KESB Toggenburg zur Führung der Kindesschutzmassnahmen für das betroffene Kind sowie zum Erlass allfälliger weiterer Massnahmen als zuständig zu erklären.

E. 3 Vom Gemeinwesen werden, wenn es nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgt, in der Regel keine amtlichen Kosten erhoben (Art. 95 Abs. 3 VRP). Auf die Erhebung amt- licher Kosten ist deshalb zu verzichten. *** V-2025/145 8/9

Entscheid auf dem Zirkulationsweg (Art. 11 lit. a EG-KES in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 VRP und Art. 8bis Abs. 1 lit. b des Reglements über den Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskommission, sGS 941.223):

1. Es wird festgestellt, dass die KESB Toggenburg zur Führung und zum Erlass kindes- schutzrechtlicher Massnahmen für A.__ zuständig ist.

2. Es werden keine amtlichen Kosten erhoben. V-2025/145 9/9

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St. Gallen Gerichte Verwaltungsrekurskommission Abteilung V Entscheid vom 27. Oktober 2025 Besetzung Präsidentin Louise Blanc Gähwiler, Fachrichterin Désirée Bretscher und Fachrichter Rony Kolb, Gerichtsschreiberin Franziska Geser Geschäftsnr. V-2025/145 Parteien Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Toggenburg, Bürohaus Soorpark, Postfach 39, 9606 Bütschwil, Gesuchstellerin, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 4, 9100 Herisau, Gesuchsgegnerin, Gegenstand Zuständigkeit (A.__, geb. __ 2012)

Sachverhalt: A.- A.__ (geb. __ 2012) ist der Sohn von B.__ und C.__. Mit Verfügung vom 26. November 2013 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Toggenburg für A.__ eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB und erteilte den Eltern Wei- sungen. Nachdem die Familie von D.__ nach E.__ (Zuständigkeitsbereich der KESB Ap- penzell Ausserrhoden) gezogen war, verfügte die KESB Appenzell Ausserrhoden am

18. September 2014, dass den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind vor- sorglich entzogen werde, und brachte es in einer Pflegefamilie in F.__ (Zuständigkeitsbe- reich der KESB Toggenburg) unter. Am 2. Oktober 2014 verfügte die KESB Appenzell Aus- serrhoden den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung in einer Pfle- gefamilie im ordentlichen Verfahren. Sie übernahm die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB zur Weiterführung. Zudem errichtete sie eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB. Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 passte sie den Auftrag der Beistands- person an. B.- Am 25. Juni 2019 informierte die KESB Appenzell Ausserrhoden die KESB Toggenburg darüber, dass sich B.__ und C.__ am 1. Juli 2017 getrennt hätten. Die Mutter lebe seit dem

30. Oktober 2017 in G.__ (in Drittkanton) und der Vater seit dem 28. Februar 2019 in H.__ (in Drittkanton). Am 3. April 2020 übernahm die KESB Toggenburg die für A.__ bestehen- den Kindesschutzmassnahmen zur Weiterführung. Mit Urteil des Kantonsgerichts I.__ (in Drittkanton) vom 26. Juni 2023 wurde die Ehe der Eltern geschieden. Das Gericht teilte der Mutter die alleinige Sorge über A.__ zu. Die Mutter wohnte zum Urteilszeitpunkt in E.__ (Zuständigkeitsbereich der KESB Appenzell Ausserrhoden). Die KESB Toggenburg passte den Auftrag der Beiständin in Bezug auf die Beschulung bzw. Prozessführung zuerst mit superprovisorischer Verfügung vom 22. Mai 2024, dann mit vorsorglicher Verfügung vom

17. Juni 2024 und schliesslich mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 im ordentlichen Verfah- ren an. Aktuell besteht eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB, beson- dere Aufträge nach Art. 308 Abs. 2 ZGB sowie eine Verwaltung von Vermögen und Erträgen gemäss Art. 325 Abs. 1 und 3 ZGB. Seit Sommer 2024 besucht A.__ die […] (Schule). C.- Am 5. März 2025 informierte die langjährige Beiständin von A.__ die KESB Toggenburg über ihre Kündigung bei der Sozialen Fachstelle Unteres Toggenburg. Sie stellte den An- trag, die Kindesschutzmassnahmen seien an die KESB Appenzell Ausserrhoden zu über- tragen. Mit Schreiben vom 6. März 2025 ersuchte die KESB Toggenburg die KESB Appen- zell Ausserrhoden um Übernahme der bestehenden Kindesschutzmassnahmen für A.__. Am 10. März 2025 teilte die Präsidentin der KESB Appenzell Ausserrhoden der Präsidentin V-2025/145 2/9

der KESB Toggenburg telefonisch mit, dass aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für eine Übertragung der Massnahmen nicht gegeben seien. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der Massnahmen liege bei der Behörde am Aufenthaltsort des Kindes. Die Präsidentin der KESB Toggenburg erklärte ihrerseits, dass sie vom Vorrang des zivilrechtlichen Wohnsitzes vor dem Aufenthaltsort ausgehe und daher an der Übertragungsanfrage festhalte. Die Prä- sidentin der KESB Appenzell Ausserrhoden teilte mit, sich noch schriftlich zum Gesuch zu äussern. Nachdem die KESB Toggenburg trotz mehrmaliger Nachfrage bei der KESB Ap- penzell Ausserrhoden keine Antwort mehr erhielt, setzte sie mit Verfügung vom 23. Juni 2025 per 1. Juli 2025 eine neue Beistandsperson ein. Gleichentags gelangte die Präsidentin der KESB Toggenburg zur Vermittlung an die kantonale Aufsichtsbehörde. D.- Am 14. Juli 2025 ersuchte die KESB Toggenburg die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) um Klärung der Zuständigkeitsfrage. Die KESB Appenzell Ausserrhoden liess sich am 7. August 2025 vernehmen. Sie erklärte, nach ihrer Ansicht sei weiterhin die KESB Toggenburg für die Führung der Kindesschutzmassnahmen zuständig. Eine weitere Eingabe der KESB Toggenburg datiert vom 18. September 2025. Auf die Ausführungen der beiden Behörden wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Hält sich eine Kindes- schutzbehörde nicht für zuständig, so überweist sie die Sache unverzüglich der Behörde, die sie als zuständig erachtet (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 444 Abs. 2 ZGB). Zweifelt sie an ihrer Zuständigkeit, so pflegt sie einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zustän- digkeit in Frage kommt (Abs. 3). An den Meinungsaustausch sind keine hohen formellen Anforderungen zu stellen. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit ist er speditiv durchzuführen und kann auch telefonisch erfolgen. Das Resultat des Austauschs ist in diesem Fall in einer Aktennotiz festzuhalten (vgl. BSK ZGB I-MARANTA, 7. Aufl. 2022, Art. 444 N 10 ff.). Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, so unterbreitet die zuerst befasste Be- hörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Abs. 4). Die VRK ist als erstinstanzliche gerichtliche Beschwerdeinstanz zum Entscheid über Zuständigkeits- konflikte der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden zuständig (Art. 27 des Einführungs- gesetzes zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, sGS V-2025/145 3/9

912.5, abgekürzt: EG-KES). Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (sGS 951.1, abgekürzt: VRP) zum Rekursverfahren sind sinngemäss anzuwenden (Art. 11 lit. a EG-KES). Die KESB Toggenburg sah sich nicht mehr als zuständig zur Führung der Kindesschutz- massnahmen für das betroffene Kind. Daher suchte sie den Meinungsaustausch mit der KESB Appenzell Ausserrhoden. Diese erklärte am 10. März 2025 telefonisch, sich ebenfalls nicht als zuständig zu erachten. Somit konnte im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden. Die KESB Toggenburg gelangte als erstbefasste Behörde an die VRK und er- suchte diese um Klärung der Zuständigkeitsfrage. Die Zuständigkeit der VRK ist somit ge- geben.

2. Strittig ist, welche Kindesschutzbehörde für das Kind örtlich zuständig ist.

a) Das Gesetz schreibt vor, dass Kindesschutzmassnahmen von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet werden (Art. 315 Abs. 1 ZGB). Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Ge- fahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält (Art. 315 Abs. 2 ZGB). Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe da- gegen sprechen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 442 Abs. 5 ZGB; vgl. Bundesgerichtsurteil [BGer] 5A_483/2017 und 5A_484/2017 vom 6. November 2017 E. 2.1 ff.). Im Falle eines Wohnsitzwechsels bleibt die im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zuständige Be- hörde mit dem hängigen Verfahren weiterhin befasst. Lediglich der Vollzug einer rechts- kräftig angeordneten Massnahme ist der Behörde am neuen Wohnsitz oder Aufenthalt zu übertragen, wo nicht der Aufenthalt des Kindes am bisherigen Wohnsitz verbleibt (BSK ZGB I-BREITSCHMID, 7. Aufl. 2022, Art. 315-315b N 17). Der Wohnsitz des Kindes leitet sich vom Wohnsitz der Eltern ab, die die elterliche Sorge über das Kind innehaben (Art. 25 Abs. 1 erster Halbsatz ZGB). Dies ist gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung selbst dann der Fall, wenn den Eltern die elterliche Obhut über ihr Kind entzogen ist (vgl. BGE 133 III 305 E. 3.3). Wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, gilt der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht, als dessen Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 zweiter Halbsatz, ZGB). In den übrigen Fällen gilt der Aufenthaltsort des Kindes als sein Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 letzter Halbsatz ZGB). Der im V-2025/145 4/9

Sozialhilferecht angesiedelte Begriff des Unterstützungswohnsitzes ist für die Feststellung der zur Führung von Kindesschutzmassnahmen zuständigen Behörde nicht von Belang. Nach der älteren bundesgerichtlichen Rechtsprechung waren die Wohnsitz- und die Auf- enthaltszuständigkeit nicht gleichwertig, sondern es hatte – insbesondere bei negativen Kompetenzkonflikten – die Zuständigkeit am Wohnsitz des Kindes Vorrang (BGE 129 I 419 E. 2.3). Diese Rechtsprechung wurde in der Lehre mehrfach kritisiert; verschiedene Autoren sind der Auffassung, dass die beiden Zuständigkeiten des Wohnsitzes und des Aufenthal- tes rechtlich gleichwertig seien. Gemäss HEGNAUER ist bei negativen Kompetenzkonflikten entscheidend, welche Behörde den Schutz des Kindes besser zu sichern vermag. Ist das Verfahren bei der einen Behörde hängig, so ist die andere Behörde im Übrigen nicht mehr zuständig. Art. 315 ZGB ist auf die Übertragung einer Massnahme analog anwendbar. Auch dann ist das Kindeswohl zu beachten (vgl. C. HEGNAUER, ZVW 2003, S. 465 ff.; s. auch Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Vormundschaftsbehörden vom September 2002, ZVW 2002, 205 ff.). BREITSCHMID erklärt, dass zwar der Wohnsitz gegenüber dem blossen Aufenthalt einen gewissen (formalen) Vorrang habe, dass aber auch die Nähe zum tatsächlichen Aufenthalt sowie die Kontinuität Bedeutung erhalten müssten. Zweckmässi- gerweise gebühre der Vorrang der mit den Verhältnissen besser vertrauten Behörde, was nach Eintritt der Schulpflicht in der Regel auf die Aufenthaltsbehörde zutreffe (BSK ZGB I- BREITSCHMID, Art. 315-315b N 18 f.). Gemäss AFFOLTER/VOGEL wiederum sind die beiden Zuständigkeiten gleichrangig. Für die Begründung der Aufenthaltszuständigkeit stehe die bessere Vertrautheit der Behörde mit den Lebensumständen des Kindes und die Möglich- keiten, den Schutz des Kindes vor Ort besser gewährleisten zu können als die Wohnsitz- behörde, im Vordergrund (BK-AFFOLTER/VOGEL, 1. Aufl. 2016, Art. 315-315b N 48 ff.). Die frühere höchstrichterliche Rechtsprechung wurde bereits im Jahr 2008 insoweit relativiert, als das Bundesgericht festhielt, dass es sich nicht rechtfertige, an einen fiktiven Wohnsitz anzuknüpfen, wenn die dortigen Behörden mit den Kindern – abgesehen von Einzelmass- nahmen – bisher nichts zu tun gehabt hätten. Auf den entsprechenden Einzelfall bezogen führte es aus, dass das Kindeswohl gebiete, dass ein Vormund am Ort des Aufenthalts der Kinder bestellt würde, insbesondere um den direkten Kontakt zu den Mündeln sowie die unmittelbare Kontrolle der Unterbringung der Kinder zu gewährleisten (BGE 135 III 49 E. 6.4). Damit berücksichtigt auch die höchstrichterliche Rechtsprechung bei der Feststel- lung der zur Führung und zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen zuständigen Behörde

– wie von der Lehre postuliert – Zweckmässigkeitsüberlegungen. So entspricht es denn auch der konstanten, langjährigen Praxis der VRK, bei Zuständigkeitsentscheiden Zweck- mässigkeitsüberlegungen miteinzubeziehen (vgl. Entscheid der VRK [VRKE] V-2014/232 vom 17. Februar 2015, im Internet abrufbar unter www.gerichte.sg.ch; VRKE V-2018/267 V-2025/145 5/9

vom 9. Mai 2019; VRKE V-2019/84 vom 5. Juni 2019; VRKE V-2021/108 vom 26. August 2021; VRKE V-2022/190 vom 13. Februar 2023). Von dieser gefestigten Rechtsprechung abweichende Empfehlungen der KESB-Präsidienvereinigung des Kantons Zürich sind für das Gericht nicht massgeblich (KESB-Präsidienvereinigung Kanton Zürich, Empfehlungen zur Übertragung und Übernahme einer Massnahme vom 6. Dezember 2019, im Internet abrufbar unter https://kpv-zh.ch).

b) Nachdem die Mutter mit dem Scheidungsurteil vom 26. Juni 2023 die alleinige elterliche Sorge über das Kind zugeteilt erhalten hat, leitet sich der formelle Wohnsitz des Kindes von der Mutter ab. Vor Gericht ist unbestritten geblieben, dass dieser aktuell in E.__ ist. Dem- entsprechend liegt die Wohnsitzzuständigkeit bei der KESB Appenzell Ausserrhoden. Den Eltern wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind entzogen, als es zweijährig war. Es ist bereits seit elf Jahren in einer Pflegefamilie in F.__ untergebracht und hat dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Dementsprechend liegt die Aufenthaltszuständigkeit bei der KESB Toggenburg. Es bleibt also abzuwägen, welche der beiden konkurrierenden Zu- ständigkeiten vorgeht. Das Kind hält sich bereits seit elf Jahren in der Pflegefamilie in F.__ auf. Es ist in der Pfle- gefamilie gut integriert und hat […] (dort) seinen Lebensmittelpunkt. Es besucht eine […] Schule in […] (der Umgebung). Der Kontakt zum Vater ist gänzlich abgebrochen. Auch zur Mutter bestand über mehrere Jahre kein Kontakt. Seit 2021 bestehen zu ihr wieder monat- liche vierstündige Besuchskontakte, die mehrheitlich in der Umgebung von F.__ stattfinden (act. 2/599). Gestützt auf die Akten ist weder eine Umplatzierung noch eine Rückplatzierung des Kindes zu seiner Mutter absehbar. Die KESB Toggenburg führt die Kindesschutzmass- nahmen für das Kind bereits seit über fünf Jahren und ist somit mit dem Fall vertraut. Ins- besondere ist sie im Bilde über die Entwicklung des Kindes in den vergangenen Jahren, die einen besonderen Unterstützungs- und Förderbedarf mit sich brachten. Die KESB Toggen- burg kennt die in der Region vorhandenen Förder- und Unterstützungsangebote. Damit kann sie den Schutz des Kindes vor Ort besser gewährleisten als eine ausserkantonale Behörde, die mit den lokalen Verhältnissen nicht vertraut ist. Dazu kommt, dass das Kind sich bald im Alter befindet, in dem sich die Frage nach einer geeigneten beruflichen Ausbil- dung stellt. Auch diesbezüglich ist gestützt auf die Akten davon auszugehen, dass das Kind einen erhöhten Unterstützungsbedarf haben wird. Die Beistandsperson hat vorliegend ei- nen sehr weitreichenden Auftrag, der sich unter anderem auf die Beschulung, Ausbildung, Überwachung der Entwicklung, Überwachung und Begleitung der Unterbringung und ge- sundheitliche Belange erstreckt. Um das Kind angemessen fördern und unterstützen zu können, ist es dementsprechend wichtig, dass die Kindesschutzmassnahmen weiterhin vor V-2025/145 6/9

Ort geführt werden und kurze Wege zwischen der Beiständin und der Schule, dem Kind, der Pflegefamilie sowie weiteren involvierten Personen bestehen. Ein regelmässiger Aus- tausch, der nicht immer telefonisch geführt werden kann, ist dabei unverzichtbar. Von E.__ aus würde aber bereits die Hin- und Rückfahrt mit dem Motorfahrzeug jedes Mal rund eine Stunde Arbeitszeit in Anspruch nehmen. Zudem dürften dort die lokalen und regionalen Unterstützungs-, Förder- und Ausbildungsangebote des Toggenburgs und Umgebung we- niger bekannt sein, was auch diesbezüglich einen höheren Aufwand bedeuten würde. Eine effiziente Mandatsführung im Sinne des Kindswohls wäre damit – bei bereits notorisch über- lasteten Beistandspersonen – kaum vorstellbar. Die monatlichen Besuchskontakte mit der Mutter, die regelmässig in der Umgebung von F.__ stattfinden, können hingegen problem- los vom Aufenthaltsort aus koordiniert werden. Anknüpfungspunkte zu E.__ bestehen bis auf den formellen, von der Mutter abgeleiteten Wohnsitz nicht. Dass die KESB Appenzell Ausserrhoden vor über fünf Jahren den Fall ge- führt hatte, ändert nichts an diesem Umstand. Zudem ist aus den Akten nicht ersichtlich, wie stabil die Wohnverhältnisse der Mutter sind. Ihre aktuellen Lebensumstände sind nicht bekannt. Gemäss Bericht der Beiständin vom 11. Juli 2024 hatte die Mutter ihren Wohnsitz in der zweijährigen Berichtsperiode zweimal gewechselt (act. 2/597). Aus den Akten geht hervor, dass das Kind aufgrund seiner frühkindlichen Erfahrungen in erhöhtem Masse auf Stabilität und Kontinuität angewiesen ist. Ungünstig wäre, wenn ein erneuter Umzug der Mutter zu einem erneuten Kontaktabbruch zwischen einer neu eingesetzten Beistandsper- son und dem Kind führen würde und sich zudem erneut eine andere Behörde in das Dossier einarbeiten müsste, oder wenn ein Umzug der Mutter gar zu einem neuen Zuständigkeits- konflikt führen würde, ohne dass beim Kind Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse ein- getreten sind.

c) Insgesamt ist festzuhalten, dass das Kind schon seit elf Jahren in einer Pflegefamilie in F.__ (Zuständigkeitsbereich der KESB Toggenburg) lebt. Es hat dort seinen Lebensmittel- punkt. Die Verhältnisse sind insoweit konstant und stabil, als keine Umplatzierung oder Rückplatzierung zur Mutter absehbar ist. Zur Mutter bestehen nur vierstündige monatliche Besuchskontakte, die in der Umgebung des Aufenthaltsorts stattfinden. Anknüpfungs- punkte zu E.__ (Zuständigkeitsbereich der KESB Appenzell Ausserrhoden) bestehen bis auf den von der Mutter abgeleiteten Wohnsitz nicht. Durch die Führung der Kindesschutz- massnahmen durch die KESB Toggenburg ist das Kindeswohl besser geschützt als bei einer Fallführung durch die KESB Appenzell Ausserrhoden. Dies entspricht auch dem vor- anstehend unter E. 2a ausgeführten Grundsatz, wonach nach Eintritt der Schulpflicht in der Regel der Aufenthaltszuständigkeit der Vorzug zu geben ist. Stichhaltige Argumente, die V-2025/145 7/9

ein Abweichen von diesem Grundsatz und der gefestigten Rechtsprechung der VRK gebie- ten würden, sind nicht ersichtlich. Dementsprechend ist die KESB Toggenburg zur Führung der Kindesschutzmassnahmen für das betroffene Kind sowie zum Erlass allfälliger weiterer Massnahmen als zuständig zu erklären. 3.- Vom Gemeinwesen werden, wenn es nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgt, in der Regel keine amtlichen Kosten erhoben (Art. 95 Abs. 3 VRP). Auf die Erhebung amt- licher Kosten ist deshalb zu verzichten. *** V-2025/145 8/9

Entscheid auf dem Zirkulationsweg (Art. 11 lit. a EG-KES in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 VRP und Art. 8bis Abs. 1 lit. b des Reglements über den Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskommission, sGS 941.223):

1. Es wird festgestellt, dass die KESB Toggenburg zur Führung und zum Erlass kindes- schutzrechtlicher Massnahmen für A.__ zuständig ist.

2. Es werden keine amtlichen Kosten erhoben. V-2025/145 9/9