Art. 58 Abs. 1 ATSG. Bei Wohnsitz der versicherten Person im Kanton St. Gallen ist, unabhängig von deren Beschwerdeerhebung, (auch) die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen gegeben. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist mangels Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten.Nachdem die Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin 2 als nicht rechtsgenüglich erstellt gelten kann, diese indes auch nicht auszuschliessen ist, bedarf es weitergehenden Abklärungen seitens der Beschwerdegegnerin. Rückweisung der Streitsache (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Februar 2019, UV 2017/36).
Sachverhalt
A. A.a Mit Feststellungsverfügung vom 1. Juli 2016 legte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) fest, dass C.___, wohnhaft in E.___, für seine Tätigkeit als Taxifahrer sozialversicherungsrechtlich als unselbständig zu qualifizieren sei (act. G 1.7). Dagegen erhoben A.___ mit Sitz in Amsterdam (NL) und B.___ mit Sitz in Zürich am 27. Juni und 29. Juli 2016 Einsprache (act. G 1.6, 1.8). Die Suva wies die Einsprache der B.___ mit Entscheid vom 25. November 2016 ab (act. G 1.9). Die Einsprache der A.___ wurde – soweit ersichtlich – nicht behandelt. A.b Dagegen liessen die A.___ und die B.___, beide vertreten durch Rechtsanwalt Rayan Houdrouge, Lenz & Staehelin, Genf, mit Eingabe vom 13. Januar 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit folgenden Rechtsbegehren erheben (act. G 1):
- Der Einspracheentscheid vom 25. November 2016 UID 701-74056.4 der Suva bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Stellung von Herrn C.___ sei aufzuheben;
- Es sei festzustellen, dass Herr C.___ seine Tätigkeit als Fahrer im Zusammenhang mit der D.___-App als Selbständigerwerbender ausübt;
- Es sei festzustellen, dass weder A.___ noch B.___ oder eine sonstige Gesellschaft der D.___-Gruppe Arbeitgeber von Herrn C.___ ist;
- Es sei festzustellen, dass Herr C.___ als Selbständigerwerbender nicht obligatorisch unfallversichert ist;
- Es sei festzustellen, dass weder A.___ noch B.___ oder eine sonstige Gesellschaft der D.___-Gruppe Sozialversicherungsbeiträge auf die an Herrn C.___ im Zusammenhang mit der Verwendung der D.___-App geleisteten Zahlungen zahlen muss;
- A.___ und B.___ sei eine Entschädigung für die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten zuzusprechen. A.c Mit Beschluss vom 6. Februar 2017 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein (act. G 0). Nachdem dagegen keine Beschwerde eingereicht worden war, überwies das Sozialver-sicherungsgericht die Sache mit Postaufgabe vom 24. April 2017 zur Weiterbehandlung dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen. B. B.a Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 teilte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den Parteien mit, dass es sich als örtlich zuständig erachte (act. G 2). B.b Am 3. November 2017 reichte die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Beschwerdeantwort mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1. Auf die Beschwerden der A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und der B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) sei nicht einzutreten; 2. Der betroffene Arbeitnehmer, C.___, sei zum Verfahren beizuladen. Sollte der Antrag auf Nichteintreten abgewiesen werden, werde – nach Rechtskraft eines entsprechenden Beschlusses – um nochmalige Fristansetzung zur materiellen Beantwortung der Beschwerde ersucht (act. G 7). B.c Mit Schreiben des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. November 2017 wurde C.___ Gelegenheit gegeben, zur Beschwerde Stellung zu nehmen und im anhängig gemachten Verfahren seine Parteirechte wahrzunehmen (act. G 8). C.___ verzichtete auf eine Stellungnahme (act. G 9). B.d Am 13. März 2018 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen eine Stellungnahme bezüglich örtliche Zuständigkeit ein (act. G 16). C. C.a Am 26. September 2018 teilte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den Parteien mit, dass es sich weiterhin für örtlich zuständig erachte und diesbezüglich, trotz vorgängig anderslautender Mitteilung, kein förmlicher Zwischenentscheid ergehe. Der Beschwerdegegnerin wurde Frist zur insbesondere materiellen Beantwortung der Beschwerde gesetzt (act. G 18). Diese liess sich am 26. Oktober 2018 vernehmen. Sie hielt an ihrem Standpunkt, dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen örtlich nicht zuständig sei, fest und beantragte Nichteintreten. Auf eine einlässlichere, insbesondere materielle Vernehmlassung wurde verzichtet (act. G 19). C.b Mangels materieller Äusserung der Beschwerdegegnerin wurde auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet (act. G 20). C.c Am 8. November 2018 liessen die Beschwerdeführerinnen eine weitere Stellungnahme zukommen (act. G 21), welche der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (act. 22). D. Auf die (weiteren) Eingaben der Parteien und deren Begründungen wird, soweit entscheidnotwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die neu angerufene Behörde, vorliegend das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, prüft von Amtes wegen ihre örtliche Zuständigkeit (vgl. Art. 6 des Gesetzes zur Verwaltungsrechtspflege [VRP SG; sGS 951.1]). 1.1 Nach Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. 1.2 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich verneint seine örtliche Zuständigkeit im Wesentlichen damit, dass der Gesetzgeber in Art. 58 Abs. 1 ATSG bewusst lediglich den Begriff Wohnsitz gewählt habe und diese Bestimmung damit nur auf natürliche Personen anwendbar sei. Die Beschwerdeführerinnen als allfällige Arbeitgeberinnen von C.___ seien keine natürlichen Personen mit Wohnsitz, weshalb deren Sitz nicht zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit herangezogen werden könne (act. G 0). Diese Überlegungen greifen nach Ansicht des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen zu kurz. Zwar unterscheidet der Gesetzgeber in Art. 58 Abs. 2 ATSG zwischen Sitz und Wohnsitz, bezeichnet den Ort des Arbeitgebers aber ausdrücklich ebenfalls als Wohnsitz und spricht lediglich beim Durchführungsorgan von dessen Sitz, obwohl in aller Regel auch beim Arbeitgeber von einem „Sitz“ auszugehen ist. Auch in Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) wird vom „Wohnsitz“ des Arbeitgebers gesprochen. In Bezug auf den Standort des Arbeitgebers wird in den Gesetzen entsprechend mehrmals und irreführend nur vom Wohnsitz des Arbeitgebers gesprochen, obwohl es nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein kann, dass bei allfälliger Anwendbarkeit von Art. 58 Abs. 2 ATSG und Art. 52 Abs. 5 AHVG nur natürliche arbeitgebende Personen oder Organe des Arbeitgebers den Gerichtsstand an ihrem Wohnsitz begründen können. Diese Auslegung ist zu eng (vgl. THOMAS LOCHER, ATSG und 1. Säule [AHV/IV/EL] in: SZS 2003, S. 196 f.; vgl. ferner GABRIELA RIEMER-KAFKA, Vereinfachungen im System der schweizerischen Sozialversicherungen, Problemfelder und Lösungsvorschläge, Bern 2014, S. 87). In diesem Sinne hat das Bundesgericht zumindest in Bezug auf Art. 52 Abs. 5 AHVG entschieden, dass Klage bzw. Beschwerde an jenem Ort zu erheben ist, wo die juristische Person ihren Sitz hat (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2007, H 130/06, E. 4.2), unabhängig vom Wortlaut in der Bestimmung, welcher nur von Wohnsitz spricht. Eine Korrektur wurde in diesem Zusammenhang in dem nach den vorgenannten Bestimmungen in Kraft getretenen Art. 85bis Abs. 1 AHVG gemacht, welcher von Wohnsitz oder Sitz des Arbeitgebers spricht. Eine nicht wortgetreue Auslegung ist auch in Bezug auf Art. 58 Abs. 1 ATSG sachgerecht. Damit können die Beschwerdeführerinnen als Beschwerde führende Dritte im Sinne von Art. 58 Abs. 1 ATSG qualifiziert werden und ein Gerichtsstand im Kanton Zürich scheint, zumindest bei Beitragsstreitigkeiten, gegeben. Eine abschliessende Beurteilung dazu kann indes unterbleiben, wie sich nachfolgend zeigt. 1.3 Nebst dem Gerichtstand am Wohnsitz bzw. Sitz des Beschwerde führenden Dritten besteht ein solcher am Wohnsitz der versicherten Person, unabhängig davon, ob diese selbst Beschwerde erhebt (vgl. den Wortlaut in Art. 58 Abs. 1 ATSG). Hätte der Gesetzgeber den Wohnsitz der versicherten Person nur bei Beschwerdeerhebung durch diese als für die örtliche Zuständigkeit massgebend erachtet, womit ein alternativer Gerichtsstand definitiv entfiele, würde sich dies aus dem Gesetzestext ergeben („…in dem die [Beschwerde führende] versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte … Wohnsitz hat“ bzw. einfacher „… in dem die Beschwerde führende Person … Wohnsitz hat“). Dasselbe gilt in Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Unterscheidung bezüglich Leistungs- oder Beitragsstreitigkeiten. Eine solche ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Nachdem die versicherte Person, C.___ (nachfolgend: Versicherter), Wohnsitz in E.___ hat, ist die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen gegeben. Es ist nicht von Belang, ob auch eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gegeben gewesen wäre bzw. ob die genannte Bestimmung überhaupt einen alternativen Gerichtsstand zulässt, sofern – wie hier – ein Dritter Beschwerde erhebt und ein Wohnsitz der versicherten Person besteht. Anders gesagt besteht am schweizerischen Wohnsitz der versicherten Person, sofern ein solcher besteht, immer ein Gerichtsstand (vgl. aber BGE 135 V 153 für den Fall, in dem kein Wohnsitz der versicherten Person mehr bestand). Damit ist auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person in aller Regel, sei es bei Leistungs- oder bei Beitragsstreitigkeiten, die schwächste „Partei“ im Verfahren ist und der Schutz bei einem Gerichtsstand an deren Wohnort, selbst wenn sie selbst nicht Beschwerde erhebt, am besten gewährleistet scheint. 1.4 Nachdem konkret der sozialversicherungsrechtliche Status des Versicherten zur Beurteilung steht, ist auch die erforderliche Nähe zum Streitgegenstand am Wohnsitz der versicherten Person gegeben. Die Gefahr widersprechender Urteile rechtfertigt keinen ausschliesslichen Gerichtsstand im Kanton Zürich. Würde in analogen Fällen nicht der präsumtive Arbeitgeber, sondern die versicherte Person Beschwerde erheben, wäre das Gericht an deren Wohnsitz gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG ohne weiteres zuständig, selbst wenn Drittbeschwerden an einem anderen Ort – namentlich am Standort des Arbeitgebers – möglich sind. Zuständigkeiten in verschiedenen Kantonen bei analogen Fällen sind damit nicht vermeidbar. Zur Vermeidung von widersprüchlichen Gerichtsurteilen bestünde im Weiteren die Möglichkeit einer Prozesssistierung (BGE 135 V 161 f. E. 4.11). 1.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Versicherungsgericht des Kantons St Gallen unabhängig von der Beurteilung, ob auch eine Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gegeben gewesen wäre, örtlich zuständig ist.
E. 2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 25. November 2016, gemäss welchem die Beschwerdegegnerin die Tätigkeit des Versicherten als D.___-Taxifahrer nach Abwägung relevanter Kriterien als unselbständige Erwerbstätigkeit und die Beschwerdeführerin 2 als Arbeitgeberin qualifiziert hat. Im genannten Entscheid wurde einzig über die Einsprache der Beschwerdeführerin 2 im obgenannten Sinn entschieden. Über die Einsprache der Beschwerdeführerin 1 liegt kein Entscheid und damit kein Anfechtungsgegenstand im Recht. Deshalb ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 mangels Legitimation (vgl. Art. 59 Abs. 1 ATSG) nicht einzutreten. Damit einher geht, dass auch auf sämtliche Anträge, welche sich auf die Beschwerdeführerin 1 beziehen (vgl. vorstehende lit. A.b), nicht einzutreten ist (vgl. bezüglich Anfechtungsgegenstand, Streitgegenstand, Beschwerdelegitimation etc. auch die ausführliche und schlüssige Begründung im Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2018, UV.2017.00030, E. 1; abrufbar unter https://www.sozialversicherungsgericht.zh.ch/rechtsprechung).
E. 3 Im Streit liegt die Frage, ob die Tätigkeit des Versicherten als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist und ob die Beschwerdeführerin 2 als dessen Arbeitgeberin in Frage kommt. Ist das letztgenannte nicht der Fall, kann der beitragsrechtliche Status des Versicherten in diesem Beschwerdeverfahren offengelassen werden (vgl. wiederum die überzeugenden Ausführungen im Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2018, UV.2017.00030, E. 2.1). 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat im Beschwerdeverfahren keine Ausführungen zur Arbeitgeberstellung der Beschwerdeführerin 2 gemacht. Im Einspracheentscheid vom 25. November 2016 führte sie aus, dem Handelsregisterauszug könne entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin 2 namentlich zum Zweck habe, die D.___-Gruppe beim Anbieten von Transportdienstleistungen zu unterstützen sowie alle damit verbundenen Dienstleistungen zu erbringen. Es könne insgesamt geschlossen werden, dass die betreffende Gesellschaft hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Transportdienstleistung die Verantwortung für den Standort Schweiz der D.___-Gruppe trage (act. G 1.9 S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin 2 lässt in der Beschwerde ausführen, dass sie Dienstleistungen für andere Unternehmen der D.___-Gruppe, insbesondere die Förderung der App auf dem Schweizer Markt, erbringe. Sie erbringe aber keinerlei Transportdienstleistungen und stehe in keiner vertraglichen Beziehung mit den selbständigen Fahrern oder Fahrgästen, die die App nutzten. Sie sei in keiner Weise in das Funktionieren der App eingebunden und verwalte weder die App noch deren Nutzung. Die Tätigkeit des Fahrers in Verbindung mit der App sei hauptsächlich durch einen Dienstleistungsvertrag mit der Beschwerdeführerin 1 geregelt (act. G 1 III/2 F. Ziff. 7 ff. S. 6 f.). 3.2 Im Recht liegt weder ein gegenseitig unterschriebener Vertrag zwischen dem Versicherten und der Beschwerdeführerin 2 noch ein solcher mit der Beschwerdeführerin 1. In dem Sinne lässt sich den Akten nichts Aussagekräftiges über die konkreten Vertragsbeziehungen des Versicherten mit der Beschwerdeführerin 2 in Bezug auf seine Tätigkeit als D.___-Fahrer entnehmen. Anlässlich einer Stellungnahme vom 2. Oktober 2017 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen eine Bestätigung eingereicht, dass der Versicherte aktuell einzig mit der Beschwerdeführerin 1 in einer vertraglichen Beziehung stehe (act. G 5). Eine vertragliche Beziehung zwischen dem Versicherten und der Beschwerdeführerin 1 geht auch aus dem Muster-Dienstleistungsvertrag hervor, welcher der Beschwerde beigelegt wurde (act. G 1.2). Die Beschwerdeführerin 2 findet darin aber keine Erwähnung. Gestützt auf diese Ausführungen erscheint eine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen dem Versicherten und der Beschwerdeführerin 2 als äusserst fraglich. 3.3 Anhaltspunkte für eine wie auch immer geartete vertragliche Beziehung zwischen den zur Diskussion stehenden Parteien sind aber dennoch vorhanden. Zum einen vermag der Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin 2 (act. G 1.3) bzw. der darin aufgeführte Zweck der schweizerischen Gesellschaft gewisse Indizien dafür zu begründen. Zum anderen erscheinen auch die von Kurt Pärli in seinem Gutachten "Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Fragen bei D.___ Taxifahrer/innen" vom 10. Juli 2016 gemachten Ausführungen (vgl. insbesondere Rz. 51, 86 ff.) als nachvollziehbar, wenn auch in tatsächlicher Hinsicht noch nicht abschliessend geklärt. 3.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass gestützt auf die Aktenlage weder die Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin 2 als rechtsgenüglich erstellt gelten kann, noch dass diese auszuschliessen ist. Der Sachverhalt bedarf einer weitergehenden Abklärung seitens der Beschwerdegegnerin (vgl. zum Ganzen wiederum und ergänzend die Ausführungen im genannten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, E. 3 und 4).
E. 4 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin 2 eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 28. Februar 2019 Besetzung Einzelrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi Geschäftsnr. UV 2017/36 Parteien
1. A.___,
2. B.___, Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rayan Houdrouge, Lenz & Staehelin, Route de Chêne 30, 1211 Genève 6, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, am Verfahren beteiligt C.___, Beigeladener, Gegenstand sozialversicherungsrechtliche Stellung von C.___, Sachverhalt A. A.a Mit Feststellungsverfügung vom 1. Juli 2016 legte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) fest, dass C.___, wohnhaft in E.___, für seine Tätigkeit als Taxifahrer sozialversicherungsrechtlich als unselbständig zu qualifizieren sei (act. G 1.7). Dagegen erhoben A.___ mit Sitz in Amsterdam (NL) und B.___ mit Sitz in Zürich am 27. Juni und 29. Juli 2016 Einsprache (act. G 1.6, 1.8). Die Suva wies die Einsprache der B.___ mit Entscheid vom 25. November 2016 ab (act. G 1.9). Die Einsprache der A.___ wurde – soweit ersichtlich – nicht behandelt. A.b Dagegen liessen die A.___ und die B.___, beide vertreten durch Rechtsanwalt Rayan Houdrouge, Lenz & Staehelin, Genf, mit Eingabe vom 13. Januar 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit folgenden Rechtsbegehren erheben (act. G 1):
- Der Einspracheentscheid vom 25. November 2016 UID 701-74056.4 der Suva bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Stellung von Herrn C.___ sei aufzuheben;
- Es sei festzustellen, dass Herr C.___ seine Tätigkeit als Fahrer im Zusammenhang mit der D.___-App als Selbständigerwerbender ausübt;
- Es sei festzustellen, dass weder A.___ noch B.___ oder eine sonstige Gesellschaft der D.___-Gruppe Arbeitgeber von Herrn C.___ ist;
- Es sei festzustellen, dass Herr C.___ als Selbständigerwerbender nicht obligatorisch unfallversichert ist;
- Es sei festzustellen, dass weder A.___ noch B.___ oder eine sonstige Gesellschaft der D.___-Gruppe Sozialversicherungsbeiträge auf die an Herrn C.___ im Zusammenhang mit der Verwendung der D.___-App geleisteten Zahlungen zahlen muss;
- A.___ und B.___ sei eine Entschädigung für die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten zuzusprechen. A.c Mit Beschluss vom 6. Februar 2017 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein (act. G 0). Nachdem dagegen keine Beschwerde eingereicht worden war, überwies das Sozialver-sicherungsgericht die Sache mit Postaufgabe vom 24. April 2017 zur Weiterbehandlung dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen. B. B.a Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 teilte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den Parteien mit, dass es sich als örtlich zuständig erachte (act. G 2). B.b Am 3. November 2017 reichte die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Beschwerdeantwort mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1. Auf die Beschwerden der A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und der B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) sei nicht einzutreten; 2. Der betroffene Arbeitnehmer, C.___, sei zum Verfahren beizuladen. Sollte der Antrag auf Nichteintreten abgewiesen werden, werde – nach Rechtskraft eines entsprechenden Beschlusses – um nochmalige Fristansetzung zur materiellen Beantwortung der Beschwerde ersucht (act. G 7). B.c Mit Schreiben des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. November 2017 wurde C.___ Gelegenheit gegeben, zur Beschwerde Stellung zu nehmen und im anhängig gemachten Verfahren seine Parteirechte wahrzunehmen (act. G 8). C.___ verzichtete auf eine Stellungnahme (act. G 9). B.d Am 13. März 2018 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen eine Stellungnahme bezüglich örtliche Zuständigkeit ein (act. G 16). C. C.a Am 26. September 2018 teilte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den Parteien mit, dass es sich weiterhin für örtlich zuständig erachte und diesbezüglich, trotz vorgängig anderslautender Mitteilung, kein förmlicher Zwischenentscheid ergehe. Der Beschwerdegegnerin wurde Frist zur insbesondere materiellen Beantwortung der Beschwerde gesetzt (act. G 18). Diese liess sich am 26. Oktober 2018 vernehmen. Sie hielt an ihrem Standpunkt, dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen örtlich nicht zuständig sei, fest und beantragte Nichteintreten. Auf eine einlässlichere, insbesondere materielle Vernehmlassung wurde verzichtet (act. G 19). C.b Mangels materieller Äusserung der Beschwerdegegnerin wurde auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet (act. G 20). C.c Am 8. November 2018 liessen die Beschwerdeführerinnen eine weitere Stellungnahme zukommen (act. G 21), welche der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (act. 22). D. Auf die (weiteren) Eingaben der Parteien und deren Begründungen wird, soweit entscheidnotwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Die neu angerufene Behörde, vorliegend das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, prüft von Amtes wegen ihre örtliche Zuständigkeit (vgl. Art. 6 des Gesetzes zur Verwaltungsrechtspflege [VRP SG; sGS 951.1]). 1.1 Nach Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. 1.2 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich verneint seine örtliche Zuständigkeit im Wesentlichen damit, dass der Gesetzgeber in Art. 58 Abs. 1 ATSG bewusst lediglich den Begriff Wohnsitz gewählt habe und diese Bestimmung damit nur auf natürliche Personen anwendbar sei. Die Beschwerdeführerinnen als allfällige Arbeitgeberinnen von C.___ seien keine natürlichen Personen mit Wohnsitz, weshalb deren Sitz nicht zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit herangezogen werden könne (act. G 0). Diese Überlegungen greifen nach Ansicht des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen zu kurz. Zwar unterscheidet der Gesetzgeber in Art. 58 Abs. 2 ATSG zwischen Sitz und Wohnsitz, bezeichnet den Ort des Arbeitgebers aber ausdrücklich ebenfalls als Wohnsitz und spricht lediglich beim Durchführungsorgan von dessen Sitz, obwohl in aller Regel auch beim Arbeitgeber von einem „Sitz“ auszugehen ist. Auch in Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) wird vom „Wohnsitz“ des Arbeitgebers gesprochen. In Bezug auf den Standort des Arbeitgebers wird in den Gesetzen entsprechend mehrmals und irreführend nur vom Wohnsitz des Arbeitgebers gesprochen, obwohl es nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein kann, dass bei allfälliger Anwendbarkeit von Art. 58 Abs. 2 ATSG und Art. 52 Abs. 5 AHVG nur natürliche arbeitgebende Personen oder Organe des Arbeitgebers den Gerichtsstand an ihrem Wohnsitz begründen können. Diese Auslegung ist zu eng (vgl. THOMAS LOCHER, ATSG und 1. Säule [AHV/IV/EL] in: SZS 2003, S. 196 f.; vgl. ferner GABRIELA RIEMER-KAFKA, Vereinfachungen im System der schweizerischen Sozialversicherungen, Problemfelder und Lösungsvorschläge, Bern 2014, S. 87). In diesem Sinne hat das Bundesgericht zumindest in Bezug auf Art. 52 Abs. 5 AHVG entschieden, dass Klage bzw. Beschwerde an jenem Ort zu erheben ist, wo die juristische Person ihren Sitz hat (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2007, H 130/06, E. 4.2), unabhängig vom Wortlaut in der Bestimmung, welcher nur von Wohnsitz spricht. Eine Korrektur wurde in diesem Zusammenhang in dem nach den vorgenannten Bestimmungen in Kraft getretenen Art. 85bis Abs. 1 AHVG gemacht, welcher von Wohnsitz oder Sitz des Arbeitgebers spricht. Eine nicht wortgetreue Auslegung ist auch in Bezug auf Art. 58 Abs. 1 ATSG sachgerecht. Damit können die Beschwerdeführerinnen als Beschwerde führende Dritte im Sinne von Art. 58 Abs. 1 ATSG qualifiziert werden und ein Gerichtsstand im Kanton Zürich scheint, zumindest bei Beitragsstreitigkeiten, gegeben. Eine abschliessende Beurteilung dazu kann indes unterbleiben, wie sich nachfolgend zeigt. 1.3 Nebst dem Gerichtstand am Wohnsitz bzw. Sitz des Beschwerde führenden Dritten besteht ein solcher am Wohnsitz der versicherten Person, unabhängig davon, ob diese selbst Beschwerde erhebt (vgl. den Wortlaut in Art. 58 Abs. 1 ATSG). Hätte der Gesetzgeber den Wohnsitz der versicherten Person nur bei Beschwerdeerhebung durch diese als für die örtliche Zuständigkeit massgebend erachtet, womit ein alternativer Gerichtsstand definitiv entfiele, würde sich dies aus dem Gesetzestext ergeben („…in dem die [Beschwerde führende] versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte … Wohnsitz hat“ bzw. einfacher „… in dem die Beschwerde führende Person … Wohnsitz hat“). Dasselbe gilt in Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Unterscheidung bezüglich Leistungs- oder Beitragsstreitigkeiten. Eine solche ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Nachdem die versicherte Person, C.___ (nachfolgend: Versicherter), Wohnsitz in E.___ hat, ist die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen gegeben. Es ist nicht von Belang, ob auch eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gegeben gewesen wäre bzw. ob die genannte Bestimmung überhaupt einen alternativen Gerichtsstand zulässt, sofern – wie hier – ein Dritter Beschwerde erhebt und ein Wohnsitz der versicherten Person besteht. Anders gesagt besteht am schweizerischen Wohnsitz der versicherten Person, sofern ein solcher besteht, immer ein Gerichtsstand (vgl. aber BGE 135 V 153 für den Fall, in dem kein Wohnsitz der versicherten Person mehr bestand). Damit ist auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person in aller Regel, sei es bei Leistungs- oder bei Beitragsstreitigkeiten, die schwächste „Partei“ im Verfahren ist und der Schutz bei einem Gerichtsstand an deren Wohnort, selbst wenn sie selbst nicht Beschwerde erhebt, am besten gewährleistet scheint. 1.4 Nachdem konkret der sozialversicherungsrechtliche Status des Versicherten zur Beurteilung steht, ist auch die erforderliche Nähe zum Streitgegenstand am Wohnsitz der versicherten Person gegeben. Die Gefahr widersprechender Urteile rechtfertigt keinen ausschliesslichen Gerichtsstand im Kanton Zürich. Würde in analogen Fällen nicht der präsumtive Arbeitgeber, sondern die versicherte Person Beschwerde erheben, wäre das Gericht an deren Wohnsitz gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG ohne weiteres zuständig, selbst wenn Drittbeschwerden an einem anderen Ort – namentlich am Standort des Arbeitgebers – möglich sind. Zuständigkeiten in verschiedenen Kantonen bei analogen Fällen sind damit nicht vermeidbar. Zur Vermeidung von widersprüchlichen Gerichtsurteilen bestünde im Weiteren die Möglichkeit einer Prozesssistierung (BGE 135 V 161 f. E. 4.11). 1.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Versicherungsgericht des Kantons St Gallen unabhängig von der Beurteilung, ob auch eine Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gegeben gewesen wäre, örtlich zuständig ist. 2. Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 25. November 2016, gemäss welchem die Beschwerdegegnerin die Tätigkeit des Versicherten als D.___-Taxifahrer nach Abwägung relevanter Kriterien als unselbständige Erwerbstätigkeit und die Beschwerdeführerin 2 als Arbeitgeberin qualifiziert hat. Im genannten Entscheid wurde einzig über die Einsprache der Beschwerdeführerin 2 im obgenannten Sinn entschieden. Über die Einsprache der Beschwerdeführerin 1 liegt kein Entscheid und damit kein Anfechtungsgegenstand im Recht. Deshalb ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 mangels Legitimation (vgl. Art. 59 Abs. 1 ATSG) nicht einzutreten. Damit einher geht, dass auch auf sämtliche Anträge, welche sich auf die Beschwerdeführerin 1 beziehen (vgl. vorstehende lit. A.b), nicht einzutreten ist (vgl. bezüglich Anfechtungsgegenstand, Streitgegenstand, Beschwerdelegitimation etc. auch die ausführliche und schlüssige Begründung im Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2018, UV.2017.00030, E. 1; abrufbar unter https://www.sozialversicherungsgericht.zh.ch/rechtsprechung). 3. Im Streit liegt die Frage, ob die Tätigkeit des Versicherten als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist und ob die Beschwerdeführerin 2 als dessen Arbeitgeberin in Frage kommt. Ist das letztgenannte nicht der Fall, kann der beitragsrechtliche Status des Versicherten in diesem Beschwerdeverfahren offengelassen werden (vgl. wiederum die überzeugenden Ausführungen im Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2018, UV.2017.00030, E. 2.1). 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat im Beschwerdeverfahren keine Ausführungen zur Arbeitgeberstellung der Beschwerdeführerin 2 gemacht. Im Einspracheentscheid vom 25. November 2016 führte sie aus, dem Handelsregisterauszug könne entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin 2 namentlich zum Zweck habe, die D.___-Gruppe beim Anbieten von Transportdienstleistungen zu unterstützen sowie alle damit verbundenen Dienstleistungen zu erbringen. Es könne insgesamt geschlossen werden, dass die betreffende Gesellschaft hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Transportdienstleistung die Verantwortung für den Standort Schweiz der D.___-Gruppe trage (act. G 1.9 S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin 2 lässt in der Beschwerde ausführen, dass sie Dienstleistungen für andere Unternehmen der D.___-Gruppe, insbesondere die Förderung der App auf dem Schweizer Markt, erbringe. Sie erbringe aber keinerlei Transportdienstleistungen und stehe in keiner vertraglichen Beziehung mit den selbständigen Fahrern oder Fahrgästen, die die App nutzten. Sie sei in keiner Weise in das Funktionieren der App eingebunden und verwalte weder die App noch deren Nutzung. Die Tätigkeit des Fahrers in Verbindung mit der App sei hauptsächlich durch einen Dienstleistungsvertrag mit der Beschwerdeführerin 1 geregelt (act. G 1 III/2 F. Ziff. 7 ff. S. 6 f.). 3.2 Im Recht liegt weder ein gegenseitig unterschriebener Vertrag zwischen dem Versicherten und der Beschwerdeführerin 2 noch ein solcher mit der Beschwerdeführerin 1. In dem Sinne lässt sich den Akten nichts Aussagekräftiges über die konkreten Vertragsbeziehungen des Versicherten mit der Beschwerdeführerin 2 in Bezug auf seine Tätigkeit als D.___-Fahrer entnehmen. Anlässlich einer Stellungnahme vom 2. Oktober 2017 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen eine Bestätigung eingereicht, dass der Versicherte aktuell einzig mit der Beschwerdeführerin 1 in einer vertraglichen Beziehung stehe (act. G 5). Eine vertragliche Beziehung zwischen dem Versicherten und der Beschwerdeführerin 1 geht auch aus dem Muster-Dienstleistungsvertrag hervor, welcher der Beschwerde beigelegt wurde (act. G 1.2). Die Beschwerdeführerin 2 findet darin aber keine Erwähnung. Gestützt auf diese Ausführungen erscheint eine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen dem Versicherten und der Beschwerdeführerin 2 als äusserst fraglich. 3.3 Anhaltspunkte für eine wie auch immer geartete vertragliche Beziehung zwischen den zur Diskussion stehenden Parteien sind aber dennoch vorhanden. Zum einen vermag der Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin 2 (act. G 1.3) bzw. der darin aufgeführte Zweck der schweizerischen Gesellschaft gewisse Indizien dafür zu begründen. Zum anderen erscheinen auch die von Kurt Pärli in seinem Gutachten "Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Fragen bei D.___ Taxifahrer/innen" vom 10. Juli 2016 gemachten Ausführungen (vgl. insbesondere Rz. 51, 86 ff.) als nachvollziehbar, wenn auch in tatsächlicher Hinsicht noch nicht abschliessend geklärt. 3.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass gestützt auf die Aktenlage weder die Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin 2 als rechtsgenüglich erstellt gelten kann, noch dass diese auszuschliessen ist. Der Sachverhalt bedarf einer weitergehenden Abklärung seitens der Beschwerdegegnerin (vgl. zum Ganzen wiederum und ergänzend die Ausführungen im genannten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, E. 3 und 4). 4. 4.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, dahingehend gutzuheissen, dass die Streitsache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 4.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.3 Praxisgemäss ist die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Beurteilung an die Verwaltung als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu werten (BGE 132 V 235 E. 6.2). Entsprechend hat die obsiegende Beschwerdeführerin 2 Anspruch auf eine Parteientschädigung gegenüber der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG). Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Sie beträgt nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten des Kantons St. Gallen (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Bezüglich Höhe der Entschädigung ist zu beachten, dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin 2 mehrere Parallelprozesse mit nahezu identischem Sachverhalt und identischen Rechtsfragen führt (gerichtsnotorisch). Es erscheint demnach angemessen, die Parteientschädigung im unteren Rahmen auf Fr. 2'400.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. 4.4 Die Beschwerdeführerin 1 ist zufolge Nichteintretens auf die Beschwerde unterlegen (98ter VRP in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozess¬ordnung [ZPO; SR 272]), weshalb sie grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Dies gilt auch hier. Es ist Sache der beschwerdeführenden Partei herauszufinden, ob sie beschwerdelegitimiert ist. Dies hat umso mehr zu gelten, als die Beschwerdeführerin 1 anwaltlich vertreten ist. Entsprechend hat sie das Prozesskosten¬risiko zu tragen. Entscheid im Verfahren gemäss Art. 18 OrgR 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 25. November 2016 aufgehoben und die Streitsache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin 2 eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.