Sachverhalt
1. 1.1
Nachdem die Suva von Z.___ zwecks Klärung seines sozialver sicherungsrechtlichen Status i m Zusammenhang mit einer Fahrtätigkeit für X.___ kontaktiert worden war (vgl. dazu Urk. 10/ 7, 10/ 14 und 10/25), teilte sie ihm mit Schreiben vom 28. Juni 2016 (Urk. 10/12) mit, dass er für seine Tätigkeit als Taxifahrer für X.___ ab dem 27. Februar 2015 bei den Sozialversicherungen als unselbstständigerwerbend gelte. Dieses Schreiben sandte die Suva auch an die Y.___ , worauf diese m it Schreiben vom 22. Juli 2016 (Urk. 10/15) um Erlass einer formellen Verfügung ersuchen liess. 1.2
Mit Verfügung vom 2. August 2016 (Urk. 10/17) stellte die Suva fest, dass Z.___ für seine Tätigkeit als Taxifahrer bei den Sozialversicherun gen als unselbstständigerwerbend gelte.
Diese Verfügung wurde auch der Y.___ zugestellt. Mit Eingabe vom 13. September 2016 (Urk. 10/19) liessen sowohl die Y.___ als auch die X.___ , eine Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Amsterdam, Einsprache gegen die genannte Feststellungsverfügung erheben. Die Suva wies die Einspra che der Y.___
mit Entscheid vom 29. Dezember 2016 (Urk. 2) ab. Die Einsprache der X.___ wurde - soweit ersichtlich - nicht behandelt. 2.
G egen den die Y.___ betreffenden Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2016 (Urk. 2) liessen die Y.___ und die X.___ mit Eingabe vom 1. Februar 2017 (Urk. 1/1) Beschwerde erheben mit fol genden materiellen Anträgen: « -
Der Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2016 […] der Schweize rischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bezüglich der sozialver sicherungsrechtlichen Stellung von Herrn Z.___ sei auf zuheben; -
Es sei festzustellen, dass Herr Z.___ seine Tätigkeit als Fahrer im Zusammenhang mit der X.___-App als Selbstständig erwerbender ausübt; -
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ oder eine sonstige Gesellschaft der X.___-Gruppe Arbeitgeber von Herrn Z.___ ist; -
Es sei festzustellen, dass Herr
Z.___ als Selbstständig erwerbender nicht obligatorisch unfallversichert ist; -
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch
Y.___ oder eine sonstige Gesellschaft d er X.___-Gruppe Sozialver sicherungsbeiträge auf die an Herrn Z.___ im Zusam menhang mit der Verwendung der X.___-App geleisteten Zahlungen zahlen muss; -
X.___ und Y.___ sei eine Entschädigung für die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten zuzu sprechen. »
Mit Eingabe vom 11. Mai 2017 (Urk. 9) beantragte die Suva, es sei das vorlie gende Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Parallel verfahrens (Prozess Nr. UV.2017.00032 ) zu sistieren. Mit Verfügung vom 8. Juni 2017 (Urk. 11) wies das Sozialversicherungsgericht diesen Sistierungsantrag ab. In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. September 2017 (Urk. 14) stellte die Suva folgende Anträge: « 1.
Auf die Be schwerde der Beschwerdeführerin 1 sei nicht einzutreten. 2.
Die Be schwerde der Beschwerdeführerin 2 sei - soweit darauf einzu treten ist - abzuweisen und der Einsprache-Entscheid vom 29.12.2016 sei zu bestätigen. 3.
Der betroffene Arbeitnehmer, Herr Z.___ , […] sei zum Verfahren beizuladen. »
Mit Verfügung vom 14. September 2017 (Urk. 16) wurde Z.___ zum Prozess beigeladen und ihm Frist zur Stellungnahme angesetzt. Er liess sich je doch nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 (Urk. 18) wurde den Parteien und dem Beigeladenen Frist zur Stellungnahme zum gesamten Prozessstoff angesetzt. Während die Suva und der Beigeladene keine Stellung nahmen einreichten, liessen die Y.___ und die X.___ am 19. Februar 2018 eine weitere Eingabe (Urk. 23) ins Recht reichen, worüber die übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 21. Februar 2018 (Urk. 25) in Kenntnis gesetzt wurden.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor derlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist ( BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1. 2 1.2.1
Zwecks Prüfung der Eintretensfrage beziehungsweise der Legitimation der Beschwerdeführerinnen erweist es sich als notwendig , vorgängig den Streit gegenstand des vorliegenden Verfahrens zu bestimmen. 1.2.2
In der Feststellungsverfügung vom 2. August 2016 (Urk. 10/17), deren Erlass die Beschwerdeführerin 2 verlangte und die (in erster Linie) an den Beigeladenen gerichtet ist, wird - wenn auch nicht der Form nach, so aber doch inhaltlich klar - im Sinne eines Dispositivs Folgendes festgehalten: Für Ihre Tätigkeit als Taxifahrer gelten Sie […] bei den Sozialversiche rungen als unselbstständigerwerbend .
Dem Beigeladenen wurde weiter aufgegeben, seine « Arbeitgeber » zu informie ren. « Jeder Arbeitgeber » müsse auf dem an den Beigeladenen ausgerichteten Lohn Sozial versicherungsbeiträge abrechnen . Die Verfügun g vom 2. August 2016 wurde lediglich an den Beigeladenen und in Kopie an die Beschwerde führerin 2 gesandt . Mit anderen Worten stellte die Beschwerdegegnerin ein Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen fest. 1.2.3
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2016 (Urk. 2) erläu terte die Beschwerdegegnerin zunächst auf S . 1 (erster Absatz) , es sei ver fügungsweise festgestellt worden, dass die Tätigkeit des Beigeladenen für die Beschwerdeführerin 2 als unselbstständige Erwerbstät igkeit qualifiziert worden sei: „Am 28. 06.2016 beurteilte die Suva die Tätigkeit von Herrn Z.___ für Y.___ […] als unselbstständigerwerbend . Dazu erliess die Agentur am 02.08.2016 eine Feststellungsverfügung.”
An der Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin 2 hielt die Beschwerde gegnerin auch im angefochtenen Einspracheentscheid fest. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf den im Handelsregister genannten Zweck der Beschwerde führerin 2 , die X.___-Gruppe beim Anbieten von Transportdienstleistungen zu unterstützen sowie alle damit verbundenen Dienstleistungen zu erbringen. 1.2.4
An der Sichtweise, dass die Beschwerdeführerin 2 Arbeitgeberin des Beigelade nen sei, hielt die Beschwerdegegnerin auch im vorliegenden Prozess fest (Urk. 14 S. 3 Ziff. 4.1): „Im vorliegenden Verfahren ist streitig, ob die Suva zu Recht Herrn Z.___ hinsichtlich seiner Fahrertätigkeit für die Firma Y.___ als unselbständig erwerbend qualifiziert hat (Verfü gung vom 2.8.16 […]).” Konsequenterweise beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten, da diese durch den angefochtenen Einspracheentscheid in keiner Art und Weise berührt sei und daher kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids habe. 1.2.5
Streitgegenstand des vorliegenden Prozesses bilde n somit die Fragen, ob die Tätigkeit des Beigeladenen (Erbringung von entgeltlichen Fahrdiensten unter Benützung der X.___-App ) als selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätig keit zu qualifizieren ist und ob die Beschwerdeführerin 2 dabei als Arbeitgebe rin des Beigeladenen anzusehen ist. 1.3 1.3.1
Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist insoweit z uzustimmen, dass mit E ntscheid vom 29. Dezember 2016 (Urk. 2) einzig über die Einsprache der Beschwerdeführerin 2 entschieden wurde. Über die Einsprache der Beschwerde führerin 1 vom 13. September 2016 (Urk. 10/19) wurde weder im genannten Entscheid noch andernorts befunden.
Da die Beschwerdeführerin 1 durch den angefochtenen Einspracheentscheid nicht berührt ist, insbesondere mit Wirkung ihr gegenüber weder das Bestehen noch das Nichtbestehen irgendeines Rechtsverhältnisses festgestellt wurde, ist sie nicht zur Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid legiti miert (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts [ATSG]). Die Einsprache der Beschwerdeführerin 1, welche von der Beschwerdegegnerin nicht behandelt wurde, ist vielmehr noch bei letzterer pendent, welche unter anderem in jenem Verfahren eigenständig über die Legitimation zur Einsprache der Beschwerdefü hrerin 1 zu befinden haben wird.
A us dem Gesagten folgt, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 grundsätzlich nicht einzutreten ist. 1.3.2
Aus der oben in E. 1.2.5 wiedergegebenen Umschreibung des Streitgegenstandes folgt ohne Weiteres, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2, soweit damit die Feststellung des Nichtbestehens der Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin 1 oder einer anderen Gesellschaft der X.___-Gruppe bean tragt wurde, nicht einzutreten ist. Diese Frage ist nicht Gegenstand des vorlie genden Prozesses.
Entsprechend verhält es sich mit dem Antrag auf Feststellung , dass weder die Beschwerdeführerin 1 noch eine sonstige Gesellschaft der X.___-Gruppe Sozial versicherungsbeiträge auf die vom Beigeladenen im Zusammenhang mit der Verwendung der X.___-App geleisteten Zahlung zahlen müsse. Auch das ist nicht Thema dieses Verfahrens. Darauf ist nicht einzutreten. 1.3.3
Wie ausgeführt wurde, hat die Beschwerdegegnerin über die Einsprache der Beschwerdeführerin 1 vom 13. September 2016 (Urk. 10/19) noch nicht befun den. Nach Lage der Dinge ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin von dieser Einsprache keine No tiz genommen hat. D er Tatbestand der Rechts verweigerung ist somit offensichtlich erfüllt. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geht damit einher. Mangels eines ausdrücklichen Antrags der Beschwerdeführerin 1, im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG die Rechtsverweige rung festzustellen, ist jedoch von einer entsprechenden Feststellung im Disposi tiv dieses Entscheids abzusehen. 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren
- wie ausge führt - nicht nur, ob die streitgegenständliche Tätigkeit des Beigeladenen (Erbringung von entgeltlichen Fahrdiensten unter Benützung der X.___-App ) als selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist, son dern insbesondere auch, ob die Beschwerdeführerin 2 als Arbeitgeberin des Bei geladenen in Frage kommt.
In einem ersten Schritt ist somit zu prüfen, ob zwischen der Beschwerdeführe rin 2 und dem Beigeladenen überhaupt eine vertragliche Beziehung besteht be ziehungsweise eine solche Beziehung rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Fehlt es an einer solchen (ausdrücklich oder konkludent geschlossenen) vertraglichen Beziehung , kann die Beschwerdeführerin 2 a fortiori auch nicht Arbeitgeberin des Beigeladenen sein. Diesfalls könnte dessen beitragsrechtlicher Status im vorliegenden Beschwer deverfahren offengelassen werden . 2.2
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Arbeitgeberstellung der Beschwerdeführerin 2 im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im We sentlichen aus, dass dem Handelsregistereintrag entnommen werden könne, dass die Y.___ namentlich zum Zweck habe, die X.___-Gruppe beim Anbieten von Transportdienstleistungen zu unterstützen sowie alle damit verbundenen Dienstleistungen zu erbringen. Daraus könne insgesamt geschlos sen werden, dass die betreffende Gesellschaft hinsichtlich der vorliegend zu be urteilenden Transportdienstleistungen die Verantwortung für den Standort Schweiz der X.___-Gruppe trage (S. 1 f.).
Im vorliegenden Prozess verwies die Beschwerdegegnerin auf ein Rechts gut achten von Prof. A.___ (Urk. 14 S. 7): Dieser
komme zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin 2 Arbeitgeberin sei, und nicht etwa die Firma B.___ , die gemäss Gutachten in zivilrechtlicher Hinsicht Arbeitgeberin der X.___-Fahrer sei. Die Beschwerdeführerin 2 verfüge über Büroräumlichkeiten in der Schweiz. Auch wenn die X.___-Fahrer nicht in diesen Büroräumlichkeiten beschäftigt seien, fänden zwischen den X.___-Fahrern und den Angestellten der Beschwer deführerin 2 durchaus Kontakte statt, wie sich zum Beispiel einer publizierten Stellenausschreibung entnehmen lasse. Insgesamt sei deshalb davon auszuge hen, dass die Beschwerdeführerin 2 als beitragspflichtige Arbeitgeberin zu be zeichnen sei. 2.3
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin 2 diesbezüglich im Wesentli chen auf den Standpunkt (Urk. 1/1) , dass
sie Dienstleistungen für andere Unter nehmen der X.___-Gruppe erbringe, insbesondere die Förderung der App auf dem schweizerischen Markt. Hingegen erbringe sie keinerlei Transportdienst leistungen, stehe in keiner vertraglichen Beziehung mit den Fahrern oder Fahr gästen, welche die App nutzten, und sei in keiner Weise in das Funktionieren der App eingebunden . Für die Überweisung der durch die Fahrgäste bezahlten Fahrpreise für die über die App ausgeführten Fahrten an die C.___ , D.___
- und die E.___ -Fahrer seien die Beschwerdeführerin 1 beziehungsweise die B.___ zuständig (S. 6).
In ihrer Eingabe vom 19. Februar 2018 (Urk. 23) liessen die Beschwerdeführe rinnen festhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 die alleinige Vertragspartei ge genüber den Fahrern sei. Die Beschwerdeführerin
1 sei es, die unter Ausschluss aller anderen Gesellschaften der X.___-Gruppe (i) Partnerfahrern die X.___-App mittels Lizenzvertrag zur Verfügung stelle, (ii) im Auftrag der Partnerfahrer den Preis einkassiere, den die Fahrgäste über die X.___-App für die durchgeführten Fahrten bezahlten und (iii) den Betrag bezüglich jede durchgeführte Fahrt dem Partnerfahrer überweise, unter Abzug des vereinbarten Prozentsatzes der Ser vicegebühr, die zur Abgeltung der Zurverfügungstellung der X.___-App und des mit dem Einkassieren verbundenen Aufwands gelte. Die Beschwerdeführerin 2 erbringe lediglich Marketing- und Support-Tätigkeiten für andere Gesellschaf ten der X.___-Gruppe (unter anderem für die Beschwerdeführerin 1), insbesonde re um ein reibungsloses Funktionieren der X.___-App sicherzustellen und die X.___-App auf dem Schweizer Markt zu fördern. Die Beschwerdeführerin 2 sei aber insbesondere nicht für die Verteilung der Fahrten an Partnerfahrer mittels der App zuständig. Es erfolgten auch keinerlei Zahlungen von der Beschwerde führerin 2 an Partnerfahrer. Zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Partnerfahrer bestehe weder ein formales noch ein faktisches Vertragsverhältnis (S. 12) . 3. 3.1
Über die konkreten Vertragsbeziehungen des Beigeladenen lässt sich den Akten nichts Relevantes entnehmen. Es liegt kein personalisierter oder gar unter schriebener Vertrag zwischen ihm und einer Gesellschaft der X.___-Gruppe bei den Akten.
In den Akten ist lediglich ein (nicht unterzeichneter) Mustervertrag enthalten (Urk. 3/2 und Urk. 10/9/2- 49). Es ist aufgrund der Parteivorbringen jedoch da von auszugehen, dass dieser Mustervertrag für die vorliegende Streitsache von Belang ist. Aus diesem Vertrag ergibt sich, dass er zwischen dem „Kunden” (un abhängige Gesellschaft [beziehungsweise Person], die sich gewerblich mit der Erbringung von Beförderungsdienstleistungen beschäftigt)
und der X.___ , also der Beschwerdeführerin 1, abgeschlossen wird beziehungsweise
abgeschlos sen werden sollte. Die Beschwerdeführerin 2, die Y.___ , wird in diesem Mustervertrag nicht erwähnt.
In diesem Mustervertrag werden die vertraglichen Beziehungen zwischen dem „Kunden”, dem Fahrer und der Beschwerdeführerin 1 umfassend geregelt. Rege lungsgegenstände sind etwa die Nutzung der X.___-Services , die Modalitäten der Fahrer-Bewertung, die Anforderungen an die Fahrer und die Fahrzeuge sowie insbesondere auch die „Finanziellen Bedingungen” (Fahrpreisberechnung, Zah lung, Servicegebühr, Quittungen und dergleichen). Der Vertrag untersteht nie derländischem Recht. Es wird ein Schiedsgerichtsverfahren vereinbart; Ort des Schiedsverfahrens ist Amsterdam (Ziff. 15 des Mustervertrages). 3.2
In den Akten befindet sich kein
Vertrag zwischen dem Beigeladenen oder einer anderen Pers on und der Beschwerdeführerin 2. Den Akten lassen sich auch kei ne Indizien entnehmen, die auf eine vertragliche Beziehung zwischen dem Bei geladenen und der Beschw erdeführerin 2 hindeuten würden . 3.3
Zum Geldfluss finden sich in den Akten k eine aussagekräftigen Dokumente . Aufgrund der (nicht substantiiert in Zweifel gezogenen) Vorbringen der Beschwerdeführerinnen und der entsprechende n Bestimmungen im Musterver trag (Urk. 3/2; Ziff. 4 „Finanzielle Bedingungen”) ist - zumindest einstweilen - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht in den Zahlungs- beziehungsweise Geldfluss zwischen Fahrgast, dessen Kreditkartenunternehmen und mitbeteiligten Banken oder anderen Finanzinstituten eingebunden ist, son dern
- gemäss unbestritten gebliebenem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen
- auch insoweit die Beschwerdeführerin 1 tätig ist. 3.4
Soweit sich die Beschwerdegegnerin zur Begründung der von ihr behaupteten Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin 2 auf deren Handelsregisterein trag stützte, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Argumentationsweise nicht zielführend ist . Erstens kann aus einer allgemeinen und mehr oder weniger ab strakten Zweckumschreibung in einem Handelsregistereintrag einer juristischen Person nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines konkreten, individuel len Arbeitsverhältnisses geschlossen werden. Zweitens lässt sich dem Handels registereintrag der Beschwerdeführerin 2 nicht entnehmen, dass sie bezwecke , Fahrer zu beschäftigen oder Fahrdienste anzubieten.
Entsprechendes gilt für den Hinweis der Beschwerdegegnerin auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_500/2016 vom 31. Oktober 201 6. Auch daraus lässt sich nicht ableiten, dass zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen eine vertragliche Beziehung oder gar ein Arbeitsvertrag besteht. Es ging in die sem Präjudiz um die anders gelagerte Frage betreffend Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 zur Anfechtung eines sogenannten règlement
intercommunal
sur le service des taxis . Für den vorliegenden Streitfall erweist sich dieses Präjudiz als nicht einschlägig. 3.5
Auch soweit sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Prof. A.___ beruft, erweist sich ihr Vortrag als unzutreffend :
Sie bracht e vor , Prof. A.___ sei zum Ergebnis gekommen, dass die Y.___ , also die Beschwer deführerin 2, beitragspflichtige Arbeitgeberin der Fahrer sei (Urk. 14 S. 7). Prof. A.___ ging in seinem Gutachten - nach eher summarischer Prüfung der Sachlage und im Wesentlichen mittels Interpretation einer Stellenausschreibung - viel mehr davon aus, dass entweder die Beschwerdeführerin 2 als beitragspflichtige Arbeitgeberin zu bezeichnen sei
oder aber die X.___ -Tochter B.___ (Urk. 15/1 S. 26).
Die im vorliegenden Verfahren entscheidende Frage be antwortet somit das Gutachten A.___ nic ht, weshalb die Beschwerdegegnerin da raus nichts für ihren Parteistandpunkt betreffend Arbeitgebereigenschaft ablei ten kann. 4. 4.1
Aufgrund der herrschenden Aktenlage ist nicht erstellt, dass die Beschwerde führerin 2 in irgendeiner vertraglichen Beziehung zum Beigeladenen steht. Es liegt kein schriftlicher Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen bei den Akten. Es fehlen zudem Hinweise oder Indizien dafür, dass zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen ein mündlicher oder konkludent geschlossener Vertrag besteht. Hingegen besteht ein ausführli cher Mustervertrag zwischen der Beschwerdeführerin 1 und den potentiellen Fahrern (vgl. Urk. 3/2).
Die Beschwerdegegnerin konnte auch nicht plausibel darlegen oder gar bewei sen, dass die Beschwerdeführerin 2 in irgendeiner Weise in den Geldfluss zwi schen Fahrgast und Fahrer involviert ist. Nach dem grundsätzlich plausiblen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ist auch dafür innerhalb der X.___-Gruppe die Beschwerdeführerin 1 zuständig.
Obwohl in den Akten nichts für die Arbeitgebereigenschaft der Beschwerde führerin 2 spricht, kann diese nicht endgültig ausgeschlos sen werden. Dazu sind die Akten zu unergiebig. 4.2
Die Aktenlage lässt einen Entscheid in der Frage, ob zwischen der Beschwerde führerin 2 und dem Beigeladenen eine vertragliche Beziehung besteht, nicht zu. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich - soweit ersichtlich - keine Abklä rungen unternommen und sich stattdessen mit der Interpretation eines Handels registerauszugs und der (unzutreffenden) Wi e dergabe eines Rechtsgutachtens begnügt. Reine Plausibilitätsüberlegungen oder Spekulationen genügen nicht . Der Sachverhalt bedarf einer gründlichen Abklärung , die in den Akten festzu halten ist. Erst wenn der Sachverhalt feststeht, ist zu dessen juristischer Beurtei lung zu schreiten.
Da die Aktenlage keinen Entscheid in der Sache selbst erlaubt, ist die Beschwer de der Beschwerdeführerin 2, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutzu heissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2016 (Urk. 2) aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die notwendigen Sachverhalts abklärungen vornehme und allenfalls neu verfüge. 5. 5.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be - messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückwei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfü gung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in 2 Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Obwohl auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten ist, ist ihr in Anwend ung von § 6
Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) eben falls eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen, da sich die Beschwerdeführerin 1 durch die von der Beschwerdegegnerin zu vertretende Rechtsverweigerung (Nichtbehandlung der Einsprache) beziehungsweise durch die dadurch entstandene Rechtsunsicherheit zur Erhebung der Beschwerde ver anlasst sah . 5.2
Bei der Bemessung der Prozessentschädigung ist neben den in E. 5.1 genannten Kriterien insbesondere auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Einga ben der Beschwerdeführerinnen mit nur wenigen Änderungen auch in einer sehr grossen Zahl von Parallelprozessen eingereicht werden konnten und sich demzufolge massgebliche Synergieeffekte ergeben haben. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführerinnen Prozessent schädigungen von je Fr. 1 ' 250 . (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht beschliesst: Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird nicht eingetreten , und erkennt: 1.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2016 auf gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die notwendigen Sachverhalts abklärungen vornehme und allenfalls neu verfüge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Pro zessentschädigungen von je Fr. 1 ' 250 . (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rayan
Houdrouge - Suva - Z.___ - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist ( BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1. 2
E. 1.2 Mit Verfügung vom 2. August 2016 (Urk. 10/17) stellte die Suva fest, dass Z.___ für seine Tätigkeit als Taxifahrer bei den Sozialversicherun gen als unselbstständigerwerbend gelte.
Diese Verfügung wurde auch der Y.___ zugestellt. Mit Eingabe vom 13. September 2016 (Urk. 10/19) liessen sowohl die Y.___ als auch die X.___ , eine Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Amsterdam, Einsprache gegen die genannte Feststellungsverfügung erheben. Die Suva wies die Einspra che der Y.___
mit Entscheid vom 29. Dezember 2016 (Urk. 2) ab. Die Einsprache der X.___ wurde - soweit ersichtlich - nicht behandelt.
E. 1.2.1 Zwecks Prüfung der Eintretensfrage beziehungsweise der Legitimation der Beschwerdeführerinnen erweist es sich als notwendig , vorgängig den Streit gegenstand des vorliegenden Verfahrens zu bestimmen.
E. 1.2.2 In der Feststellungsverfügung vom 2. August 2016 (Urk. 10/17), deren Erlass die Beschwerdeführerin 2 verlangte und die (in erster Linie) an den Beigeladenen gerichtet ist, wird - wenn auch nicht der Form nach, so aber doch inhaltlich klar - im Sinne eines Dispositivs Folgendes festgehalten: Für Ihre Tätigkeit als Taxifahrer gelten Sie […] bei den Sozialversiche rungen als unselbstständigerwerbend .
Dem Beigeladenen wurde weiter aufgegeben, seine « Arbeitgeber » zu informie ren. « Jeder Arbeitgeber » müsse auf dem an den Beigeladenen ausgerichteten Lohn Sozial versicherungsbeiträge abrechnen . Die Verfügun g vom 2. August 2016 wurde lediglich an den Beigeladenen und in Kopie an die Beschwerde führerin 2 gesandt . Mit anderen Worten stellte die Beschwerdegegnerin ein Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen fest.
E. 1.2.3 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2016 (Urk. 2) erläu terte die Beschwerdegegnerin zunächst auf S . 1 (erster Absatz) , es sei ver fügungsweise festgestellt worden, dass die Tätigkeit des Beigeladenen für die Beschwerdeführerin 2 als unselbstständige Erwerbstät igkeit qualifiziert worden sei: „Am 28. 06.2016 beurteilte die Suva die Tätigkeit von Herrn Z.___ für Y.___ […] als unselbstständigerwerbend . Dazu erliess die Agentur am 02.08.2016 eine Feststellungsverfügung.”
An der Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin 2 hielt die Beschwerde gegnerin auch im angefochtenen Einspracheentscheid fest. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf den im Handelsregister genannten Zweck der Beschwerde führerin 2 , die X.___-Gruppe beim Anbieten von Transportdienstleistungen zu unterstützen sowie alle damit verbundenen Dienstleistungen zu erbringen.
E. 1.2.4 An der Sichtweise, dass die Beschwerdeführerin 2 Arbeitgeberin des Beigelade nen sei, hielt die Beschwerdegegnerin auch im vorliegenden Prozess fest (Urk. 14 S. 3 Ziff. 4.1): „Im vorliegenden Verfahren ist streitig, ob die Suva zu Recht Herrn Z.___ hinsichtlich seiner Fahrertätigkeit für die Firma Y.___ als unselbständig erwerbend qualifiziert hat (Verfü gung vom 2.8.16 […]).” Konsequenterweise beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten, da diese durch den angefochtenen Einspracheentscheid in keiner Art und Weise berührt sei und daher kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids habe.
E. 1.2.5 Streitgegenstand des vorliegenden Prozesses bilde n somit die Fragen, ob die Tätigkeit des Beigeladenen (Erbringung von entgeltlichen Fahrdiensten unter Benützung der X.___-App ) als selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätig keit zu qualifizieren ist und ob die Beschwerdeführerin 2 dabei als Arbeitgebe rin des Beigeladenen anzusehen ist.
E. 1.3.1 Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist insoweit z uzustimmen, dass mit E ntscheid vom 29. Dezember 2016 (Urk. 2) einzig über die Einsprache der Beschwerdeführerin 2 entschieden wurde. Über die Einsprache der Beschwerde führerin 1 vom 13. September 2016 (Urk. 10/19) wurde weder im genannten Entscheid noch andernorts befunden.
Da die Beschwerdeführerin 1 durch den angefochtenen Einspracheentscheid nicht berührt ist, insbesondere mit Wirkung ihr gegenüber weder das Bestehen noch das Nichtbestehen irgendeines Rechtsverhältnisses festgestellt wurde, ist sie nicht zur Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid legiti miert (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts [ATSG]). Die Einsprache der Beschwerdeführerin 1, welche von der Beschwerdegegnerin nicht behandelt wurde, ist vielmehr noch bei letzterer pendent, welche unter anderem in jenem Verfahren eigenständig über die Legitimation zur Einsprache der Beschwerdefü hrerin 1 zu befinden haben wird.
A us dem Gesagten folgt, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 grundsätzlich nicht einzutreten ist.
E. 1.3.2 Aus der oben in E. 1.2.5 wiedergegebenen Umschreibung des Streitgegenstandes folgt ohne Weiteres, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2, soweit damit die Feststellung des Nichtbestehens der Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin 1 oder einer anderen Gesellschaft der X.___-Gruppe bean tragt wurde, nicht einzutreten ist. Diese Frage ist nicht Gegenstand des vorlie genden Prozesses.
Entsprechend verhält es sich mit dem Antrag auf Feststellung , dass weder die Beschwerdeführerin 1 noch eine sonstige Gesellschaft der X.___-Gruppe Sozial versicherungsbeiträge auf die vom Beigeladenen im Zusammenhang mit der Verwendung der X.___-App geleisteten Zahlung zahlen müsse. Auch das ist nicht Thema dieses Verfahrens. Darauf ist nicht einzutreten.
E. 1.3.3 Wie ausgeführt wurde, hat die Beschwerdegegnerin über die Einsprache der Beschwerdeführerin 1 vom 13. September 2016 (Urk. 10/19) noch nicht befun den. Nach Lage der Dinge ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin von dieser Einsprache keine No tiz genommen hat. D er Tatbestand der Rechts verweigerung ist somit offensichtlich erfüllt. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geht damit einher. Mangels eines ausdrücklichen Antrags der Beschwerdeführerin 1, im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG die Rechtsverweige rung festzustellen, ist jedoch von einer entsprechenden Feststellung im Disposi tiv dieses Entscheids abzusehen. 2.
E. 2 sei - soweit darauf einzu treten ist - abzuweisen und der Einsprache-Entscheid vom 29.12.2016 sei zu bestätigen.
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren
- wie ausge führt - nicht nur, ob die streitgegenständliche Tätigkeit des Beigeladenen (Erbringung von entgeltlichen Fahrdiensten unter Benützung der X.___-App ) als selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist, son dern insbesondere auch, ob die Beschwerdeführerin 2 als Arbeitgeberin des Bei geladenen in Frage kommt.
In einem ersten Schritt ist somit zu prüfen, ob zwischen der Beschwerdeführe rin 2 und dem Beigeladenen überhaupt eine vertragliche Beziehung besteht be ziehungsweise eine solche Beziehung rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Fehlt es an einer solchen (ausdrücklich oder konkludent geschlossenen) vertraglichen Beziehung , kann die Beschwerdeführerin 2 a fortiori auch nicht Arbeitgeberin des Beigeladenen sein. Diesfalls könnte dessen beitragsrechtlicher Status im vorliegenden Beschwer deverfahren offengelassen werden .
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Arbeitgeberstellung der Beschwerdeführerin 2 im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im We sentlichen aus, dass dem Handelsregistereintrag entnommen werden könne, dass die Y.___ namentlich zum Zweck habe, die X.___-Gruppe beim Anbieten von Transportdienstleistungen zu unterstützen sowie alle damit verbundenen Dienstleistungen zu erbringen. Daraus könne insgesamt geschlos sen werden, dass die betreffende Gesellschaft hinsichtlich der vorliegend zu be urteilenden Transportdienstleistungen die Verantwortung für den Standort Schweiz der X.___-Gruppe trage (S. 1 f.).
Im vorliegenden Prozess verwies die Beschwerdegegnerin auf ein Rechts gut achten von Prof. A.___ (Urk. 14 S. 7): Dieser
komme zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin 2 Arbeitgeberin sei, und nicht etwa die Firma B.___ , die gemäss Gutachten in zivilrechtlicher Hinsicht Arbeitgeberin der X.___-Fahrer sei. Die Beschwerdeführerin 2 verfüge über Büroräumlichkeiten in der Schweiz. Auch wenn die X.___-Fahrer nicht in diesen Büroräumlichkeiten beschäftigt seien, fänden zwischen den X.___-Fahrern und den Angestellten der Beschwer deführerin 2 durchaus Kontakte statt, wie sich zum Beispiel einer publizierten Stellenausschreibung entnehmen lasse. Insgesamt sei deshalb davon auszuge hen, dass die Beschwerdeführerin 2 als beitragspflichtige Arbeitgeberin zu be zeichnen sei.
E. 2.3 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin 2 diesbezüglich im Wesentli chen auf den Standpunkt (Urk. 1/1) , dass
sie Dienstleistungen für andere Unter nehmen der X.___-Gruppe erbringe, insbesondere die Förderung der App auf dem schweizerischen Markt. Hingegen erbringe sie keinerlei Transportdienst leistungen, stehe in keiner vertraglichen Beziehung mit den Fahrern oder Fahr gästen, welche die App nutzten, und sei in keiner Weise in das Funktionieren der App eingebunden . Für die Überweisung der durch die Fahrgäste bezahlten Fahrpreise für die über die App ausgeführten Fahrten an die C.___ , D.___
- und die E.___ -Fahrer seien die Beschwerdeführerin 1 beziehungsweise die B.___ zuständig (S. 6).
In ihrer Eingabe vom 19. Februar 2018 (Urk. 23) liessen die Beschwerdeführe rinnen festhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 die alleinige Vertragspartei ge genüber den Fahrern sei. Die Beschwerdeführerin
1 sei es, die unter Ausschluss aller anderen Gesellschaften der X.___-Gruppe (i) Partnerfahrern die X.___-App mittels Lizenzvertrag zur Verfügung stelle, (ii) im Auftrag der Partnerfahrer den Preis einkassiere, den die Fahrgäste über die X.___-App für die durchgeführten Fahrten bezahlten und (iii) den Betrag bezüglich jede durchgeführte Fahrt dem Partnerfahrer überweise, unter Abzug des vereinbarten Prozentsatzes der Ser vicegebühr, die zur Abgeltung der Zurverfügungstellung der X.___-App und des mit dem Einkassieren verbundenen Aufwands gelte. Die Beschwerdeführerin 2 erbringe lediglich Marketing- und Support-Tätigkeiten für andere Gesellschaf ten der X.___-Gruppe (unter anderem für die Beschwerdeführerin 1), insbesonde re um ein reibungsloses Funktionieren der X.___-App sicherzustellen und die X.___-App auf dem Schweizer Markt zu fördern. Die Beschwerdeführerin 2 sei aber insbesondere nicht für die Verteilung der Fahrten an Partnerfahrer mittels der App zuständig. Es erfolgten auch keinerlei Zahlungen von der Beschwerde führerin 2 an Partnerfahrer. Zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Partnerfahrer bestehe weder ein formales noch ein faktisches Vertragsverhältnis (S. 12) .
E. 3 Der betroffene Arbeitnehmer, Herr Z.___ , […] sei zum Verfahren beizuladen. »
Mit Verfügung vom 14. September 2017 (Urk. 16) wurde Z.___ zum Prozess beigeladen und ihm Frist zur Stellungnahme angesetzt. Er liess sich je doch nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 (Urk. 18) wurde den Parteien und dem Beigeladenen Frist zur Stellungnahme zum gesamten Prozessstoff angesetzt. Während die Suva und der Beigeladene keine Stellung nahmen einreichten, liessen die Y.___ und die X.___ am 19. Februar 2018 eine weitere Eingabe (Urk. 23) ins Recht reichen, worüber die übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 21. Februar 2018 (Urk. 25) in Kenntnis gesetzt wurden.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor derlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Über die konkreten Vertragsbeziehungen des Beigeladenen lässt sich den Akten nichts Relevantes entnehmen. Es liegt kein personalisierter oder gar unter schriebener Vertrag zwischen ihm und einer Gesellschaft der X.___-Gruppe bei den Akten.
In den Akten ist lediglich ein (nicht unterzeichneter) Mustervertrag enthalten (Urk. 3/2 und Urk. 10/9/2- 49). Es ist aufgrund der Parteivorbringen jedoch da von auszugehen, dass dieser Mustervertrag für die vorliegende Streitsache von Belang ist. Aus diesem Vertrag ergibt sich, dass er zwischen dem „Kunden” (un abhängige Gesellschaft [beziehungsweise Person], die sich gewerblich mit der Erbringung von Beförderungsdienstleistungen beschäftigt)
und der X.___ , also der Beschwerdeführerin 1, abgeschlossen wird beziehungsweise
abgeschlos sen werden sollte. Die Beschwerdeführerin 2, die Y.___ , wird in diesem Mustervertrag nicht erwähnt.
In diesem Mustervertrag werden die vertraglichen Beziehungen zwischen dem „Kunden”, dem Fahrer und der Beschwerdeführerin 1 umfassend geregelt. Rege lungsgegenstände sind etwa die Nutzung der X.___-Services , die Modalitäten der Fahrer-Bewertung, die Anforderungen an die Fahrer und die Fahrzeuge sowie insbesondere auch die „Finanziellen Bedingungen” (Fahrpreisberechnung, Zah lung, Servicegebühr, Quittungen und dergleichen). Der Vertrag untersteht nie derländischem Recht. Es wird ein Schiedsgerichtsverfahren vereinbart; Ort des Schiedsverfahrens ist Amsterdam (Ziff. 15 des Mustervertrages).
E. 3.2 In den Akten befindet sich kein
Vertrag zwischen dem Beigeladenen oder einer anderen Pers on und der Beschwerdeführerin 2. Den Akten lassen sich auch kei ne Indizien entnehmen, die auf eine vertragliche Beziehung zwischen dem Bei geladenen und der Beschw erdeführerin 2 hindeuten würden .
E. 3.3 Zum Geldfluss finden sich in den Akten k eine aussagekräftigen Dokumente . Aufgrund der (nicht substantiiert in Zweifel gezogenen) Vorbringen der Beschwerdeführerinnen und der entsprechende n Bestimmungen im Musterver trag (Urk. 3/2; Ziff. 4 „Finanzielle Bedingungen”) ist - zumindest einstweilen - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht in den Zahlungs- beziehungsweise Geldfluss zwischen Fahrgast, dessen Kreditkartenunternehmen und mitbeteiligten Banken oder anderen Finanzinstituten eingebunden ist, son dern
- gemäss unbestritten gebliebenem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen
- auch insoweit die Beschwerdeführerin 1 tätig ist.
E. 3.4 Soweit sich die Beschwerdegegnerin zur Begründung der von ihr behaupteten Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin 2 auf deren Handelsregisterein trag stützte, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Argumentationsweise nicht zielführend ist . Erstens kann aus einer allgemeinen und mehr oder weniger ab strakten Zweckumschreibung in einem Handelsregistereintrag einer juristischen Person nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines konkreten, individuel len Arbeitsverhältnisses geschlossen werden. Zweitens lässt sich dem Handels registereintrag der Beschwerdeführerin 2 nicht entnehmen, dass sie bezwecke , Fahrer zu beschäftigen oder Fahrdienste anzubieten.
Entsprechendes gilt für den Hinweis der Beschwerdegegnerin auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_500/2016 vom 31. Oktober 201 6. Auch daraus lässt sich nicht ableiten, dass zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen eine vertragliche Beziehung oder gar ein Arbeitsvertrag besteht. Es ging in die sem Präjudiz um die anders gelagerte Frage betreffend Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 zur Anfechtung eines sogenannten règlement
intercommunal
sur le service des taxis . Für den vorliegenden Streitfall erweist sich dieses Präjudiz als nicht einschlägig.
E. 3.5 Auch soweit sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Prof. A.___ beruft, erweist sich ihr Vortrag als unzutreffend :
Sie bracht e vor , Prof. A.___ sei zum Ergebnis gekommen, dass die Y.___ , also die Beschwer deführerin 2, beitragspflichtige Arbeitgeberin der Fahrer sei (Urk. 14 S. 7). Prof. A.___ ging in seinem Gutachten - nach eher summarischer Prüfung der Sachlage und im Wesentlichen mittels Interpretation einer Stellenausschreibung - viel mehr davon aus, dass entweder die Beschwerdeführerin 2 als beitragspflichtige Arbeitgeberin zu bezeichnen sei
oder aber die X.___ -Tochter B.___ (Urk. 15/1 S. 26).
Die im vorliegenden Verfahren entscheidende Frage be antwortet somit das Gutachten A.___ nic ht, weshalb die Beschwerdegegnerin da raus nichts für ihren Parteistandpunkt betreffend Arbeitgebereigenschaft ablei ten kann.
E. 4.1 Aufgrund der herrschenden Aktenlage ist nicht erstellt, dass die Beschwerde führerin 2 in irgendeiner vertraglichen Beziehung zum Beigeladenen steht. Es liegt kein schriftlicher Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen bei den Akten. Es fehlen zudem Hinweise oder Indizien dafür, dass zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen ein mündlicher oder konkludent geschlossener Vertrag besteht. Hingegen besteht ein ausführli cher Mustervertrag zwischen der Beschwerdeführerin 1 und den potentiellen Fahrern (vgl. Urk. 3/2).
Die Beschwerdegegnerin konnte auch nicht plausibel darlegen oder gar bewei sen, dass die Beschwerdeführerin 2 in irgendeiner Weise in den Geldfluss zwi schen Fahrgast und Fahrer involviert ist. Nach dem grundsätzlich plausiblen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ist auch dafür innerhalb der X.___-Gruppe die Beschwerdeführerin 1 zuständig.
Obwohl in den Akten nichts für die Arbeitgebereigenschaft der Beschwerde führerin 2 spricht, kann diese nicht endgültig ausgeschlos sen werden. Dazu sind die Akten zu unergiebig.
E. 4.2 Die Aktenlage lässt einen Entscheid in der Frage, ob zwischen der Beschwerde führerin 2 und dem Beigeladenen eine vertragliche Beziehung besteht, nicht zu. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich - soweit ersichtlich - keine Abklä rungen unternommen und sich stattdessen mit der Interpretation eines Handels registerauszugs und der (unzutreffenden) Wi e dergabe eines Rechtsgutachtens begnügt. Reine Plausibilitätsüberlegungen oder Spekulationen genügen nicht . Der Sachverhalt bedarf einer gründlichen Abklärung , die in den Akten festzu halten ist. Erst wenn der Sachverhalt feststeht, ist zu dessen juristischer Beurtei lung zu schreiten.
Da die Aktenlage keinen Entscheid in der Sache selbst erlaubt, ist die Beschwer de der Beschwerdeführerin 2, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutzu heissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2016 (Urk. 2) aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die notwendigen Sachverhalts abklärungen vornehme und allenfalls neu verfüge.
E. 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
E. 5.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be - messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückwei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfü gung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in 2 Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Obwohl auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten ist, ist ihr in Anwend ung von § 6
Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) eben falls eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen, da sich die Beschwerdeführerin 1 durch die von der Beschwerdegegnerin zu vertretende Rechtsverweigerung (Nichtbehandlung der Einsprache) beziehungsweise durch die dadurch entstandene Rechtsunsicherheit zur Erhebung der Beschwerde ver anlasst sah .
E. 5.2 Bei der Bemessung der Prozessentschädigung ist neben den in E. 5.1 genannten Kriterien insbesondere auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Einga ben der Beschwerdeführerinnen mit nur wenigen Änderungen auch in einer sehr grossen Zahl von Parallelprozessen eingereicht werden konnten und sich demzufolge massgebliche Synergieeffekte ergeben haben. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführerinnen Prozessent schädigungen von je Fr. 1 ' 250 . (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht beschliesst: Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird nicht eingetreten , und erkennt: 1.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2016 auf gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die notwendigen Sachverhalts abklärungen vornehme und allenfalls neu verfüge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Pro zessentschädigungen von je Fr. 1 ' 250 . (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rayan
Houdrouge - Suva - Z.___ - Bundesamt für Gesundheit
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00030
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom
10. Juli 2018 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ Beschwerdeführerinnen beide vertreten durch Rechtsanwalt Rayan
Houdrouge Lenz & Staehelin Route de Chêne 30, 1211 Genève 6 gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Z.___ Beigeladener Sachverhalt: 1. 1.1
Nachdem die Suva von Z.___ zwecks Klärung seines sozialver sicherungsrechtlichen Status i m Zusammenhang mit einer Fahrtätigkeit für X.___ kontaktiert worden war (vgl. dazu Urk. 10/ 7, 10/ 14 und 10/25), teilte sie ihm mit Schreiben vom 28. Juni 2016 (Urk. 10/12) mit, dass er für seine Tätigkeit als Taxifahrer für X.___ ab dem 27. Februar 2015 bei den Sozialversicherungen als unselbstständigerwerbend gelte. Dieses Schreiben sandte die Suva auch an die Y.___ , worauf diese m it Schreiben vom 22. Juli 2016 (Urk. 10/15) um Erlass einer formellen Verfügung ersuchen liess. 1.2
Mit Verfügung vom 2. August 2016 (Urk. 10/17) stellte die Suva fest, dass Z.___ für seine Tätigkeit als Taxifahrer bei den Sozialversicherun gen als unselbstständigerwerbend gelte.
Diese Verfügung wurde auch der Y.___ zugestellt. Mit Eingabe vom 13. September 2016 (Urk. 10/19) liessen sowohl die Y.___ als auch die X.___ , eine Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Amsterdam, Einsprache gegen die genannte Feststellungsverfügung erheben. Die Suva wies die Einspra che der Y.___
mit Entscheid vom 29. Dezember 2016 (Urk. 2) ab. Die Einsprache der X.___ wurde - soweit ersichtlich - nicht behandelt. 2.
G egen den die Y.___ betreffenden Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2016 (Urk. 2) liessen die Y.___ und die X.___ mit Eingabe vom 1. Februar 2017 (Urk. 1/1) Beschwerde erheben mit fol genden materiellen Anträgen: « -
Der Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2016 […] der Schweize rischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bezüglich der sozialver sicherungsrechtlichen Stellung von Herrn Z.___ sei auf zuheben; -
Es sei festzustellen, dass Herr Z.___ seine Tätigkeit als Fahrer im Zusammenhang mit der X.___-App als Selbstständig erwerbender ausübt; -
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ oder eine sonstige Gesellschaft der X.___-Gruppe Arbeitgeber von Herrn Z.___ ist; -
Es sei festzustellen, dass Herr
Z.___ als Selbstständig erwerbender nicht obligatorisch unfallversichert ist; -
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch
Y.___ oder eine sonstige Gesellschaft d er X.___-Gruppe Sozialver sicherungsbeiträge auf die an Herrn Z.___ im Zusam menhang mit der Verwendung der X.___-App geleisteten Zahlungen zahlen muss; -
X.___ und Y.___ sei eine Entschädigung für die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten zuzu sprechen. »
Mit Eingabe vom 11. Mai 2017 (Urk. 9) beantragte die Suva, es sei das vorlie gende Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Parallel verfahrens (Prozess Nr. UV.2017.00032 ) zu sistieren. Mit Verfügung vom 8. Juni 2017 (Urk. 11) wies das Sozialversicherungsgericht diesen Sistierungsantrag ab. In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. September 2017 (Urk. 14) stellte die Suva folgende Anträge: « 1.
Auf die Be schwerde der Beschwerdeführerin 1 sei nicht einzutreten. 2.
Die Be schwerde der Beschwerdeführerin 2 sei - soweit darauf einzu treten ist - abzuweisen und der Einsprache-Entscheid vom 29.12.2016 sei zu bestätigen. 3.
Der betroffene Arbeitnehmer, Herr Z.___ , […] sei zum Verfahren beizuladen. »
Mit Verfügung vom 14. September 2017 (Urk. 16) wurde Z.___ zum Prozess beigeladen und ihm Frist zur Stellungnahme angesetzt. Er liess sich je doch nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 (Urk. 18) wurde den Parteien und dem Beigeladenen Frist zur Stellungnahme zum gesamten Prozessstoff angesetzt. Während die Suva und der Beigeladene keine Stellung nahmen einreichten, liessen die Y.___ und die X.___ am 19. Februar 2018 eine weitere Eingabe (Urk. 23) ins Recht reichen, worüber die übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 21. Februar 2018 (Urk. 25) in Kenntnis gesetzt wurden.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor derlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist ( BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1. 2 1.2.1
Zwecks Prüfung der Eintretensfrage beziehungsweise der Legitimation der Beschwerdeführerinnen erweist es sich als notwendig , vorgängig den Streit gegenstand des vorliegenden Verfahrens zu bestimmen. 1.2.2
In der Feststellungsverfügung vom 2. August 2016 (Urk. 10/17), deren Erlass die Beschwerdeführerin 2 verlangte und die (in erster Linie) an den Beigeladenen gerichtet ist, wird - wenn auch nicht der Form nach, so aber doch inhaltlich klar - im Sinne eines Dispositivs Folgendes festgehalten: Für Ihre Tätigkeit als Taxifahrer gelten Sie […] bei den Sozialversiche rungen als unselbstständigerwerbend .
Dem Beigeladenen wurde weiter aufgegeben, seine « Arbeitgeber » zu informie ren. « Jeder Arbeitgeber » müsse auf dem an den Beigeladenen ausgerichteten Lohn Sozial versicherungsbeiträge abrechnen . Die Verfügun g vom 2. August 2016 wurde lediglich an den Beigeladenen und in Kopie an die Beschwerde führerin 2 gesandt . Mit anderen Worten stellte die Beschwerdegegnerin ein Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen fest. 1.2.3
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2016 (Urk. 2) erläu terte die Beschwerdegegnerin zunächst auf S . 1 (erster Absatz) , es sei ver fügungsweise festgestellt worden, dass die Tätigkeit des Beigeladenen für die Beschwerdeführerin 2 als unselbstständige Erwerbstät igkeit qualifiziert worden sei: „Am 28. 06.2016 beurteilte die Suva die Tätigkeit von Herrn Z.___ für Y.___ […] als unselbstständigerwerbend . Dazu erliess die Agentur am 02.08.2016 eine Feststellungsverfügung.”
An der Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin 2 hielt die Beschwerde gegnerin auch im angefochtenen Einspracheentscheid fest. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf den im Handelsregister genannten Zweck der Beschwerde führerin 2 , die X.___-Gruppe beim Anbieten von Transportdienstleistungen zu unterstützen sowie alle damit verbundenen Dienstleistungen zu erbringen. 1.2.4
An der Sichtweise, dass die Beschwerdeführerin 2 Arbeitgeberin des Beigelade nen sei, hielt die Beschwerdegegnerin auch im vorliegenden Prozess fest (Urk. 14 S. 3 Ziff. 4.1): „Im vorliegenden Verfahren ist streitig, ob die Suva zu Recht Herrn Z.___ hinsichtlich seiner Fahrertätigkeit für die Firma Y.___ als unselbständig erwerbend qualifiziert hat (Verfü gung vom 2.8.16 […]).” Konsequenterweise beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten, da diese durch den angefochtenen Einspracheentscheid in keiner Art und Weise berührt sei und daher kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids habe. 1.2.5
Streitgegenstand des vorliegenden Prozesses bilde n somit die Fragen, ob die Tätigkeit des Beigeladenen (Erbringung von entgeltlichen Fahrdiensten unter Benützung der X.___-App ) als selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätig keit zu qualifizieren ist und ob die Beschwerdeführerin 2 dabei als Arbeitgebe rin des Beigeladenen anzusehen ist. 1.3 1.3.1
Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist insoweit z uzustimmen, dass mit E ntscheid vom 29. Dezember 2016 (Urk. 2) einzig über die Einsprache der Beschwerdeführerin 2 entschieden wurde. Über die Einsprache der Beschwerde führerin 1 vom 13. September 2016 (Urk. 10/19) wurde weder im genannten Entscheid noch andernorts befunden.
Da die Beschwerdeführerin 1 durch den angefochtenen Einspracheentscheid nicht berührt ist, insbesondere mit Wirkung ihr gegenüber weder das Bestehen noch das Nichtbestehen irgendeines Rechtsverhältnisses festgestellt wurde, ist sie nicht zur Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid legiti miert (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts [ATSG]). Die Einsprache der Beschwerdeführerin 1, welche von der Beschwerdegegnerin nicht behandelt wurde, ist vielmehr noch bei letzterer pendent, welche unter anderem in jenem Verfahren eigenständig über die Legitimation zur Einsprache der Beschwerdefü hrerin 1 zu befinden haben wird.
A us dem Gesagten folgt, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 grundsätzlich nicht einzutreten ist. 1.3.2
Aus der oben in E. 1.2.5 wiedergegebenen Umschreibung des Streitgegenstandes folgt ohne Weiteres, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2, soweit damit die Feststellung des Nichtbestehens der Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin 1 oder einer anderen Gesellschaft der X.___-Gruppe bean tragt wurde, nicht einzutreten ist. Diese Frage ist nicht Gegenstand des vorlie genden Prozesses.
Entsprechend verhält es sich mit dem Antrag auf Feststellung , dass weder die Beschwerdeführerin 1 noch eine sonstige Gesellschaft der X.___-Gruppe Sozial versicherungsbeiträge auf die vom Beigeladenen im Zusammenhang mit der Verwendung der X.___-App geleisteten Zahlung zahlen müsse. Auch das ist nicht Thema dieses Verfahrens. Darauf ist nicht einzutreten. 1.3.3
Wie ausgeführt wurde, hat die Beschwerdegegnerin über die Einsprache der Beschwerdeführerin 1 vom 13. September 2016 (Urk. 10/19) noch nicht befun den. Nach Lage der Dinge ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin von dieser Einsprache keine No tiz genommen hat. D er Tatbestand der Rechts verweigerung ist somit offensichtlich erfüllt. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geht damit einher. Mangels eines ausdrücklichen Antrags der Beschwerdeführerin 1, im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG die Rechtsverweige rung festzustellen, ist jedoch von einer entsprechenden Feststellung im Disposi tiv dieses Entscheids abzusehen. 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren
- wie ausge führt - nicht nur, ob die streitgegenständliche Tätigkeit des Beigeladenen (Erbringung von entgeltlichen Fahrdiensten unter Benützung der X.___-App ) als selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist, son dern insbesondere auch, ob die Beschwerdeführerin 2 als Arbeitgeberin des Bei geladenen in Frage kommt.
In einem ersten Schritt ist somit zu prüfen, ob zwischen der Beschwerdeführe rin 2 und dem Beigeladenen überhaupt eine vertragliche Beziehung besteht be ziehungsweise eine solche Beziehung rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Fehlt es an einer solchen (ausdrücklich oder konkludent geschlossenen) vertraglichen Beziehung , kann die Beschwerdeführerin 2 a fortiori auch nicht Arbeitgeberin des Beigeladenen sein. Diesfalls könnte dessen beitragsrechtlicher Status im vorliegenden Beschwer deverfahren offengelassen werden . 2.2
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Arbeitgeberstellung der Beschwerdeführerin 2 im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im We sentlichen aus, dass dem Handelsregistereintrag entnommen werden könne, dass die Y.___ namentlich zum Zweck habe, die X.___-Gruppe beim Anbieten von Transportdienstleistungen zu unterstützen sowie alle damit verbundenen Dienstleistungen zu erbringen. Daraus könne insgesamt geschlos sen werden, dass die betreffende Gesellschaft hinsichtlich der vorliegend zu be urteilenden Transportdienstleistungen die Verantwortung für den Standort Schweiz der X.___-Gruppe trage (S. 1 f.).
Im vorliegenden Prozess verwies die Beschwerdegegnerin auf ein Rechts gut achten von Prof. A.___ (Urk. 14 S. 7): Dieser
komme zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin 2 Arbeitgeberin sei, und nicht etwa die Firma B.___ , die gemäss Gutachten in zivilrechtlicher Hinsicht Arbeitgeberin der X.___-Fahrer sei. Die Beschwerdeführerin 2 verfüge über Büroräumlichkeiten in der Schweiz. Auch wenn die X.___-Fahrer nicht in diesen Büroräumlichkeiten beschäftigt seien, fänden zwischen den X.___-Fahrern und den Angestellten der Beschwer deführerin 2 durchaus Kontakte statt, wie sich zum Beispiel einer publizierten Stellenausschreibung entnehmen lasse. Insgesamt sei deshalb davon auszuge hen, dass die Beschwerdeführerin 2 als beitragspflichtige Arbeitgeberin zu be zeichnen sei. 2.3
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin 2 diesbezüglich im Wesentli chen auf den Standpunkt (Urk. 1/1) , dass
sie Dienstleistungen für andere Unter nehmen der X.___-Gruppe erbringe, insbesondere die Förderung der App auf dem schweizerischen Markt. Hingegen erbringe sie keinerlei Transportdienst leistungen, stehe in keiner vertraglichen Beziehung mit den Fahrern oder Fahr gästen, welche die App nutzten, und sei in keiner Weise in das Funktionieren der App eingebunden . Für die Überweisung der durch die Fahrgäste bezahlten Fahrpreise für die über die App ausgeführten Fahrten an die C.___ , D.___
- und die E.___ -Fahrer seien die Beschwerdeführerin 1 beziehungsweise die B.___ zuständig (S. 6).
In ihrer Eingabe vom 19. Februar 2018 (Urk. 23) liessen die Beschwerdeführe rinnen festhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 die alleinige Vertragspartei ge genüber den Fahrern sei. Die Beschwerdeführerin
1 sei es, die unter Ausschluss aller anderen Gesellschaften der X.___-Gruppe (i) Partnerfahrern die X.___-App mittels Lizenzvertrag zur Verfügung stelle, (ii) im Auftrag der Partnerfahrer den Preis einkassiere, den die Fahrgäste über die X.___-App für die durchgeführten Fahrten bezahlten und (iii) den Betrag bezüglich jede durchgeführte Fahrt dem Partnerfahrer überweise, unter Abzug des vereinbarten Prozentsatzes der Ser vicegebühr, die zur Abgeltung der Zurverfügungstellung der X.___-App und des mit dem Einkassieren verbundenen Aufwands gelte. Die Beschwerdeführerin 2 erbringe lediglich Marketing- und Support-Tätigkeiten für andere Gesellschaf ten der X.___-Gruppe (unter anderem für die Beschwerdeführerin 1), insbesonde re um ein reibungsloses Funktionieren der X.___-App sicherzustellen und die X.___-App auf dem Schweizer Markt zu fördern. Die Beschwerdeführerin 2 sei aber insbesondere nicht für die Verteilung der Fahrten an Partnerfahrer mittels der App zuständig. Es erfolgten auch keinerlei Zahlungen von der Beschwerde führerin 2 an Partnerfahrer. Zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Partnerfahrer bestehe weder ein formales noch ein faktisches Vertragsverhältnis (S. 12) . 3. 3.1
Über die konkreten Vertragsbeziehungen des Beigeladenen lässt sich den Akten nichts Relevantes entnehmen. Es liegt kein personalisierter oder gar unter schriebener Vertrag zwischen ihm und einer Gesellschaft der X.___-Gruppe bei den Akten.
In den Akten ist lediglich ein (nicht unterzeichneter) Mustervertrag enthalten (Urk. 3/2 und Urk. 10/9/2- 49). Es ist aufgrund der Parteivorbringen jedoch da von auszugehen, dass dieser Mustervertrag für die vorliegende Streitsache von Belang ist. Aus diesem Vertrag ergibt sich, dass er zwischen dem „Kunden” (un abhängige Gesellschaft [beziehungsweise Person], die sich gewerblich mit der Erbringung von Beförderungsdienstleistungen beschäftigt)
und der X.___ , also der Beschwerdeführerin 1, abgeschlossen wird beziehungsweise
abgeschlos sen werden sollte. Die Beschwerdeführerin 2, die Y.___ , wird in diesem Mustervertrag nicht erwähnt.
In diesem Mustervertrag werden die vertraglichen Beziehungen zwischen dem „Kunden”, dem Fahrer und der Beschwerdeführerin 1 umfassend geregelt. Rege lungsgegenstände sind etwa die Nutzung der X.___-Services , die Modalitäten der Fahrer-Bewertung, die Anforderungen an die Fahrer und die Fahrzeuge sowie insbesondere auch die „Finanziellen Bedingungen” (Fahrpreisberechnung, Zah lung, Servicegebühr, Quittungen und dergleichen). Der Vertrag untersteht nie derländischem Recht. Es wird ein Schiedsgerichtsverfahren vereinbart; Ort des Schiedsverfahrens ist Amsterdam (Ziff. 15 des Mustervertrages). 3.2
In den Akten befindet sich kein
Vertrag zwischen dem Beigeladenen oder einer anderen Pers on und der Beschwerdeführerin 2. Den Akten lassen sich auch kei ne Indizien entnehmen, die auf eine vertragliche Beziehung zwischen dem Bei geladenen und der Beschw erdeführerin 2 hindeuten würden . 3.3
Zum Geldfluss finden sich in den Akten k eine aussagekräftigen Dokumente . Aufgrund der (nicht substantiiert in Zweifel gezogenen) Vorbringen der Beschwerdeführerinnen und der entsprechende n Bestimmungen im Musterver trag (Urk. 3/2; Ziff. 4 „Finanzielle Bedingungen”) ist - zumindest einstweilen - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht in den Zahlungs- beziehungsweise Geldfluss zwischen Fahrgast, dessen Kreditkartenunternehmen und mitbeteiligten Banken oder anderen Finanzinstituten eingebunden ist, son dern
- gemäss unbestritten gebliebenem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen
- auch insoweit die Beschwerdeführerin 1 tätig ist. 3.4
Soweit sich die Beschwerdegegnerin zur Begründung der von ihr behaupteten Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin 2 auf deren Handelsregisterein trag stützte, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Argumentationsweise nicht zielführend ist . Erstens kann aus einer allgemeinen und mehr oder weniger ab strakten Zweckumschreibung in einem Handelsregistereintrag einer juristischen Person nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines konkreten, individuel len Arbeitsverhältnisses geschlossen werden. Zweitens lässt sich dem Handels registereintrag der Beschwerdeführerin 2 nicht entnehmen, dass sie bezwecke , Fahrer zu beschäftigen oder Fahrdienste anzubieten.
Entsprechendes gilt für den Hinweis der Beschwerdegegnerin auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_500/2016 vom 31. Oktober 201 6. Auch daraus lässt sich nicht ableiten, dass zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen eine vertragliche Beziehung oder gar ein Arbeitsvertrag besteht. Es ging in die sem Präjudiz um die anders gelagerte Frage betreffend Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 zur Anfechtung eines sogenannten règlement
intercommunal
sur le service des taxis . Für den vorliegenden Streitfall erweist sich dieses Präjudiz als nicht einschlägig. 3.5
Auch soweit sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Prof. A.___ beruft, erweist sich ihr Vortrag als unzutreffend :
Sie bracht e vor , Prof. A.___ sei zum Ergebnis gekommen, dass die Y.___ , also die Beschwer deführerin 2, beitragspflichtige Arbeitgeberin der Fahrer sei (Urk. 14 S. 7). Prof. A.___ ging in seinem Gutachten - nach eher summarischer Prüfung der Sachlage und im Wesentlichen mittels Interpretation einer Stellenausschreibung - viel mehr davon aus, dass entweder die Beschwerdeführerin 2 als beitragspflichtige Arbeitgeberin zu bezeichnen sei
oder aber die X.___ -Tochter B.___ (Urk. 15/1 S. 26).
Die im vorliegenden Verfahren entscheidende Frage be antwortet somit das Gutachten A.___ nic ht, weshalb die Beschwerdegegnerin da raus nichts für ihren Parteistandpunkt betreffend Arbeitgebereigenschaft ablei ten kann. 4. 4.1
Aufgrund der herrschenden Aktenlage ist nicht erstellt, dass die Beschwerde führerin 2 in irgendeiner vertraglichen Beziehung zum Beigeladenen steht. Es liegt kein schriftlicher Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen bei den Akten. Es fehlen zudem Hinweise oder Indizien dafür, dass zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen ein mündlicher oder konkludent geschlossener Vertrag besteht. Hingegen besteht ein ausführli cher Mustervertrag zwischen der Beschwerdeführerin 1 und den potentiellen Fahrern (vgl. Urk. 3/2).
Die Beschwerdegegnerin konnte auch nicht plausibel darlegen oder gar bewei sen, dass die Beschwerdeführerin 2 in irgendeiner Weise in den Geldfluss zwi schen Fahrgast und Fahrer involviert ist. Nach dem grundsätzlich plausiblen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ist auch dafür innerhalb der X.___-Gruppe die Beschwerdeführerin 1 zuständig.
Obwohl in den Akten nichts für die Arbeitgebereigenschaft der Beschwerde führerin 2 spricht, kann diese nicht endgültig ausgeschlos sen werden. Dazu sind die Akten zu unergiebig. 4.2
Die Aktenlage lässt einen Entscheid in der Frage, ob zwischen der Beschwerde führerin 2 und dem Beigeladenen eine vertragliche Beziehung besteht, nicht zu. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich - soweit ersichtlich - keine Abklä rungen unternommen und sich stattdessen mit der Interpretation eines Handels registerauszugs und der (unzutreffenden) Wi e dergabe eines Rechtsgutachtens begnügt. Reine Plausibilitätsüberlegungen oder Spekulationen genügen nicht . Der Sachverhalt bedarf einer gründlichen Abklärung , die in den Akten festzu halten ist. Erst wenn der Sachverhalt feststeht, ist zu dessen juristischer Beurtei lung zu schreiten.
Da die Aktenlage keinen Entscheid in der Sache selbst erlaubt, ist die Beschwer de der Beschwerdeführerin 2, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutzu heissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2016 (Urk. 2) aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die notwendigen Sachverhalts abklärungen vornehme und allenfalls neu verfüge. 5. 5.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be - messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückwei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfü gung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in 2 Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Obwohl auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten ist, ist ihr in Anwend ung von § 6
Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) eben falls eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen, da sich die Beschwerdeführerin 1 durch die von der Beschwerdegegnerin zu vertretende Rechtsverweigerung (Nichtbehandlung der Einsprache) beziehungsweise durch die dadurch entstandene Rechtsunsicherheit zur Erhebung der Beschwerde ver anlasst sah . 5.2
Bei der Bemessung der Prozessentschädigung ist neben den in E. 5.1 genannten Kriterien insbesondere auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Einga ben der Beschwerdeführerinnen mit nur wenigen Änderungen auch in einer sehr grossen Zahl von Parallelprozessen eingereicht werden konnten und sich demzufolge massgebliche Synergieeffekte ergeben haben. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführerinnen Prozessent schädigungen von je Fr. 1 ' 250 . (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht beschliesst: Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird nicht eingetreten , und erkennt: 1.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2016 auf gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die notwendigen Sachverhalts abklärungen vornehme und allenfalls neu verfüge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Pro zessentschädigungen von je Fr. 1 ' 250 . (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rayan
Houdrouge - Suva - Z.___ - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker