Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO (SR 312.0). Damit auf eine Berufung einzutreten ist, muss der Wille, eine Berufung zu führen und das Urteil von der nächsthöheren Instanz überprüfen zu lassen, während des Rechtsmittelverfahrens fortlaufend gegeben sein (Kantonsgericht, Strafkammer, 11. Januar 2021, ST.2019.86-SK3).
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 […]
E. 2 Mit Entscheid vom 13. März 2019 sprach das Kreisgericht Z den Beschuldigten vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens betreffend den Vorfall vom 10. Februar 2017 sowie vom Vorwurf der Nötigung betreffend den Vorfall vom 24. Oktober 2017 frei. Hingegen erklärte das Gericht ihn der Gefährdung des Lebens, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Drohung, der versuchten Nötigung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Beschimpfung, des Hausfriedensbruchs, des geringfügigen Diebstahls, der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 2 Tagen. Für 12 Monate wurde der Vollzug aufgeschoben mit einer Probezeit von 3 Jahren. Sodann wurde eine Busse von Fr. 1'000.00 bzw. ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen ausgesprochen. […]
E. 3 Gegen diesen Entscheid meldete der Beschuldigte am 21. März 2019 rechtzeitig Berufung an. Nach Zustellung des begründeten Entscheids erklärte er mit Eingabe vom 24. Juli 2019 innert Frist Berufung […]
E. 4 Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Juni 2020 wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, einschliesslich eingehender Befragung des Beschuldigten, angeordnet. Ausserdem entschied die Verfahrensleitung über die mit der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge der Verteidigung.
E. 5 a) Die mündliche Verhandlung wurde in Absprache mit Verteidigung und Staatsanwaltschaft auf den 2. November 2020 festgesetzt. Die am 17. Juni 2020 an den Beschuldigten gesandte Vorladung konnte infolge inaktiver Adresse (X-Strasse in A) nicht zugestellt werden. Die Strafkammer machte sodann am 14. Juli 2020 über eine telefonische Erkundigung beim Einwohneramt in A eine neue Adresse (Y-Strasse in B) ausfindig. Auch die an die neue Adresse gesandte Vorladung konnte nicht zugestellt werden ("Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden"). Dies wurde dem Verteidiger mitgeteilt, welcher eröffnete, den Beschuldigten derzeit nicht erreichen zu können, und nur über die Adresse in A zu verfügen. Am 26. Oktober 2020 informierte der Verteidiger, den Beschuldigten noch immer nicht erreichen zu können; er selber werde aber in jedem Fall an der Verhandlung erscheinen. Zwecks Aufenthaltsnachforschung wurden sodann weitere Auskünfte durch die Strafkammer, unter anderem beim Bevölkerungsamt in B eingeholt. Dies blieb ohne Erfolg. Ausserdem wurde mit der Verteidigung eine Verschiebung der angesetzten Verhandlung thematisiert. Aufgrund der Umstände sah jedoch die Verfahrensleitung von einer Neuansetzung der Verhandlung zu einem späteren Zeitpunkt ab.
b) Anlässlich der Verhandlung vom 2. November 2020 erschienen Staatsanwaltschaft und Verteidigung. Hingegen blieb der Beschuldigte unentschuldigt fern. Hierauf wurde beschlossen, ihn erneut vorzuladen, dies zusätzlich mittels Publikation im Amtsblatt bzw. Internet. Der neue Verhandlungstermin wurde auf den 11. Januar 2021 festgesetzt. Zum Termin wurden die Parteien postalisch und öffentlich vorgeladen.
E. 6 a) Anlässlich der Verhandlung vom 11. Januar 2021 blieb der Beschuldigte erneut unentschuldigt fern. Seitens des Gerichts wurde hierauf beschlossen, das Beweisverfahren zu schliessen und die Plädoyers abzunehmen. Es wurde dabei mitgeteilt, dass ein Nichteintreten auf die Berufung in Betracht komme und man sich dazu äussern könne und solle, wovon die Parteien Gebrauch machten.
b) Das Dispositiv des Entscheids der Berufungsinstanz wurde den Parteien am 11. Januar 2021 schriftlich eröffnet. […] II. […]
3. Es stellt sich zunächst die Frage, ob auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten ist.
a) Damit auf eine Berufung einzutreten ist, müssen die Prozessvoraussetzungen gegeben sein und es dürfen keine Prozesshindernisse vorliegen (Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO). Die Instruktion des amtlichen Verteidigers durch den Berufungskläger bildet eine Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO (vgl. zum Ganzen den Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen ST.2016.7/8-SK3 vom 2. Juli 2019 E. II.2.a = SJZ 14/2020, S. 507 ff.; BGer 6B_876/2013 E. 2.4.1; siehe überdies den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt SB.2012.73 vom 13. November 2014 als Folgeentscheid von BGer 6B_876/2013 und den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis TCV P1 17 49 vom 8. Januar 2019 E. 2.1.2, in: ZWR 2019, S. 221 ff.). Gemäss Rechtsprechung reicht es nicht aus, dass die beschuldigte Person ihrer amtlichen Verteidigung nach Kenntnisnahme des erstinstanzlichen Dispositivs mitteilt, sie sei mit dem Entscheid nicht einverstanden und wolle dagegen vorgehen. Der Wille, eine Berufung zu führen, also das Urteil von der nächsthöheren Instanz überprüfen zu lassen, muss während des Rechtsmittelverfahrens fortlaufend gegeben sein. Diese Strenge rechtfertigt sich, weil diejenige Partei, welche mit dem angefochtenen Urteil nicht einverstanden ist und ein Rechtsmittel ergreift, ihren Standpunkt im Berufungsverfahren darzulegen hat und vom Gericht dazu befragt werden können soll. Es stellt ein widersprüchliches Verhalten dar, wenn eine Partei zunächst ein Rechtsmittel einlegt, dann jedoch nicht an den dadurch ausgelösten Verfahrensschritten teilnimmt. Derlei verdient keinen Rechtsschutz (Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen ST.2016.7/8-SK3 vom 2. Juli 2019 E. II.2.b = SJZ 14/2020, S. 507 ff.; vgl. überdies den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis TCV P1 17 49 vom 8. Januar 2019 E. 2.1.2, in: ZWR 2019, S. 221 ff., mit Verweis auf die Entscheide des Obergerichts Bern SK 17 138-141 vom 23. Februar 2018 E. 6.2, in: CAN 2018 Nr. 39, und des Obergerichts Obwalden AS 14/002 und AS 14/006 vom 9. Januar 2015 E. 1.4 f., in: CAN 2015 Nr. 2).
b) Ausgangspunkt ist vorliegend, dass einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erklärte. Sodann legte der amtliche Verteidiger mehrfach dar, dass er nach Erhalt des am 3. Juli 2019 versandten begründeten Urteils der Vorinstanz letztmals vom Beschuldigten instruiert worden sei. Dies geht auch aus der abgegebenen Honorarnote hervor. Der letzte Kontakt zum Beschuldigten datiert vom 24. Juli 2019. Danach, im Zeitraum vom 26. Juli 2019 bis 8. Dezember 2020 erfolgten diverse E-Mails des amtlichen Verteidigers an den Beschuldigten, welche allesamt keine Reaktion bei diesem auslösten. Bei der E-Mailadresse handelt es sich aber um etwas, was auch bei einem Umzug erhalten bleibt. Der Beschuldigte wusste zudem um das von ihm angestossene Verfahren und hätte sich bei seinem Verteidiger (telefonisch) über den Stand der Dinge informieren können. Sodann wurde der Beschuldigte im (elektronischen) Amtsblatt und somit im Internet zur Teilnahme an der Berufungsverhandlung aufgefordert. Unter diesen Umständen und mit Blick auf das sich über einen Zeitraum von mehr als 1 ½ Jahren erstreckenden Desinteresse des Beschuldigten muss davon ausgegangen werden, dass er sein Interesse an der Fortführung seiner Berufung verloren hat. Wer sich selbst nicht mehr am Verfahren beteiligt, verdient keinen Rechtsschutz. Schliesslich ist anzumerken, dass der amtliche Verteidiger kein unkritisches "Sprachrohr" seiner Klientschaft ist. Es gehört gemäss Rechtsprechung insbesondere nicht zu seinen Sorgfaltspflichten, in Ermangelung eines aktuellen Kontakts an der Berufung festzuhalten bzw. diese allein und ohne aktuelle Besprechung und Instruktion aufgrund eines bloss hypothetischen Willens zu begründen (vgl. für einen ähnlichen Fall CAN 2016 Nr. 46 E. 1.2).
c) Insgesamt fehlt es vorliegend an der Prozessvoraussetzung des fortlaufenden Rechtsmittelwillens. Entsprechend ist auf die Berufung nicht einzutreten.
d) Es bleibt sodann der Vollständigkeit halber zu bemerken, dass die an Schranken angesprochene Vertretung der beschuldigten Person durch die anwesende Verteidigung nach Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO zu keinem anderen Ergebnis führt. Ein Entfallen des Rechtsmittelwillens während des laufenden Rechtsmittelverfahrens darf zwar nicht leichthin angenommen werden. Aber auch für eine Vertretung an der Verhandlung muss ein (fortbestehender) Rechtsmittelwille gegeben sein. Im Weiteren würde bei einem Eintreten auf die Sache auch kein Abwesenheitsurteil im Sinne von Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 366 Abs. 2 und 4 StPO (so die Verteidigung) gefällt. Ist nämlich die beschuldigte Person Berufungskläger und erscheint zur Berufungsverhandlung ihre Verteidigung, findet – sofern auf die Berufung eingetreten wird – kein Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 366 ff. StPO statt (vgl. Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario; BGer 6B_1293/2018 E. 3.3.2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aus den Erwägungen: I.
1. […]
2. Mit Entscheid vom 13. März 2019 sprach das Kreisgericht Z den Beschuldigten vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens betreffend den Vorfall vom 10. Februar 2017 sowie vom Vorwurf der Nötigung betreffend den Vorfall vom 24. Oktober 2017 frei. Hingegen erklärte das Gericht ihn der Gefährdung des Lebens, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Drohung, der versuchten Nötigung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Beschimpfung, des Hausfriedensbruchs, des geringfügigen Diebstahls, der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 2 Tagen. Für 12 Monate wurde der Vollzug aufgeschoben mit einer Probezeit von 3 Jahren. Sodann wurde eine Busse von Fr. 1'000.00 bzw. ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen ausgesprochen. […]
3. Gegen diesen Entscheid meldete der Beschuldigte am 21. März 2019 rechtzeitig Berufung an. Nach Zustellung des begründeten Entscheids erklärte er mit Eingabe vom 24. Juli 2019 innert Frist Berufung […]
4. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Juni 2020 wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, einschliesslich eingehender Befragung des Beschuldigten, angeordnet. Ausserdem entschied die Verfahrensleitung über die mit der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge der Verteidigung.
5. a) Die mündliche Verhandlung wurde in Absprache mit Verteidigung und Staatsanwaltschaft auf den 2. November 2020 festgesetzt. Die am 17. Juni 2020 an den Beschuldigten gesandte Vorladung konnte infolge inaktiver Adresse (X-Strasse in A) nicht zugestellt werden. Die Strafkammer machte sodann am 14. Juli 2020 über eine telefonische Erkundigung beim Einwohneramt in A eine neue Adresse (Y-Strasse in B) ausfindig. Auch die an die neue Adresse gesandte Vorladung konnte nicht zugestellt werden ("Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden"). Dies wurde dem Verteidiger mitgeteilt, welcher eröffnete, den Beschuldigten derzeit nicht erreichen zu können, und nur über die Adresse in A zu verfügen. Am 26. Oktober 2020 informierte der Verteidiger, den Beschuldigten noch immer nicht erreichen zu können; er selber werde aber in jedem Fall an der Verhandlung erscheinen. Zwecks Aufenthaltsnachforschung wurden sodann weitere Auskünfte durch die Strafkammer, unter anderem beim Bevölkerungsamt in B eingeholt. Dies blieb ohne Erfolg. Ausserdem wurde mit der Verteidigung eine Verschiebung der angesetzten Verhandlung thematisiert. Aufgrund der Umstände sah jedoch die Verfahrensleitung von einer Neuansetzung der Verhandlung zu einem späteren Zeitpunkt ab.
b) Anlässlich der Verhandlung vom 2. November 2020 erschienen Staatsanwaltschaft und Verteidigung. Hingegen blieb der Beschuldigte unentschuldigt fern. Hierauf wurde beschlossen, ihn erneut vorzuladen, dies zusätzlich mittels Publikation im Amtsblatt bzw. Internet. Der neue Verhandlungstermin wurde auf den 11. Januar 2021 festgesetzt. Zum Termin wurden die Parteien postalisch und öffentlich vorgeladen.
6. a) Anlässlich der Verhandlung vom 11. Januar 2021 blieb der Beschuldigte erneut unentschuldigt fern. Seitens des Gerichts wurde hierauf beschlossen, das Beweisverfahren zu schliessen und die Plädoyers abzunehmen. Es wurde dabei mitgeteilt, dass ein Nichteintreten auf die Berufung in Betracht komme und man sich dazu äussern könne und solle, wovon die Parteien Gebrauch machten.
b) Das Dispositiv des Entscheids der Berufungsinstanz wurde den Parteien am 11. Januar 2021 schriftlich eröffnet. […] II. […]
3. Es stellt sich zunächst die Frage, ob auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten ist.
a) Damit auf eine Berufung einzutreten ist, müssen die Prozessvoraussetzungen gegeben sein und es dürfen keine Prozesshindernisse vorliegen (Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO). Die Instruktion des amtlichen Verteidigers durch den Berufungskläger bildet eine Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO (vgl. zum Ganzen den Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen ST.2016.7/8-SK3 vom 2. Juli 2019 E. II.2.a = SJZ 14/2020, S. 507 ff.; BGer 6B_876/2013 E. 2.4.1; siehe überdies den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt SB.2012.73 vom 13. November 2014 als Folgeentscheid von BGer 6B_876/2013 und den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis TCV P1 17 49 vom 8. Januar 2019 E. 2.1.2, in: ZWR 2019, S. 221 ff.). Gemäss Rechtsprechung reicht es nicht aus, dass die beschuldigte Person ihrer amtlichen Verteidigung nach Kenntnisnahme des erstinstanzlichen Dispositivs mitteilt, sie sei mit dem Entscheid nicht einverstanden und wolle dagegen vorgehen. Der Wille, eine Berufung zu führen, also das Urteil von der nächsthöheren Instanz überprüfen zu lassen, muss während des Rechtsmittelverfahrens fortlaufend gegeben sein. Diese Strenge rechtfertigt sich, weil diejenige Partei, welche mit dem angefochtenen Urteil nicht einverstanden ist und ein Rechtsmittel ergreift, ihren Standpunkt im Berufungsverfahren darzulegen hat und vom Gericht dazu befragt werden können soll. Es stellt ein widersprüchliches Verhalten dar, wenn eine Partei zunächst ein Rechtsmittel einlegt, dann jedoch nicht an den dadurch ausgelösten Verfahrensschritten teilnimmt. Derlei verdient keinen Rechtsschutz (Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen ST.2016.7/8-SK3 vom 2. Juli 2019 E. II.2.b = SJZ 14/2020, S. 507 ff.; vgl. überdies den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis TCV P1 17 49 vom 8. Januar 2019 E. 2.1.2, in: ZWR 2019, S. 221 ff., mit Verweis auf die Entscheide des Obergerichts Bern SK 17 138-141 vom 23. Februar 2018 E. 6.2, in: CAN 2018 Nr. 39, und des Obergerichts Obwalden AS 14/002 und AS 14/006 vom 9. Januar 2015 E. 1.4 f., in: CAN 2015 Nr. 2).
b) Ausgangspunkt ist vorliegend, dass einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erklärte. Sodann legte der amtliche Verteidiger mehrfach dar, dass er nach Erhalt des am 3. Juli 2019 versandten begründeten Urteils der Vorinstanz letztmals vom Beschuldigten instruiert worden sei. Dies geht auch aus der abgegebenen Honorarnote hervor. Der letzte Kontakt zum Beschuldigten datiert vom 24. Juli 2019. Danach, im Zeitraum vom 26. Juli 2019 bis 8. Dezember 2020 erfolgten diverse E-Mails des amtlichen Verteidigers an den Beschuldigten, welche allesamt keine Reaktion bei diesem auslösten. Bei der E-Mailadresse handelt es sich aber um etwas, was auch bei einem Umzug erhalten bleibt. Der Beschuldigte wusste zudem um das von ihm angestossene Verfahren und hätte sich bei seinem Verteidiger (telefonisch) über den Stand der Dinge informieren können. Sodann wurde der Beschuldigte im (elektronischen) Amtsblatt und somit im Internet zur Teilnahme an der Berufungsverhandlung aufgefordert. Unter diesen Umständen und mit Blick auf das sich über einen Zeitraum von mehr als 1 ½ Jahren erstreckenden Desinteresse des Beschuldigten muss davon ausgegangen werden, dass er sein Interesse an der Fortführung seiner Berufung verloren hat. Wer sich selbst nicht mehr am Verfahren beteiligt, verdient keinen Rechtsschutz. Schliesslich ist anzumerken, dass der amtliche Verteidiger kein unkritisches "Sprachrohr" seiner Klientschaft ist. Es gehört gemäss Rechtsprechung insbesondere nicht zu seinen Sorgfaltspflichten, in Ermangelung eines aktuellen Kontakts an der Berufung festzuhalten bzw. diese allein und ohne aktuelle Besprechung und Instruktion aufgrund eines bloss hypothetischen Willens zu begründen (vgl. für einen ähnlichen Fall CAN 2016 Nr. 46 E. 1.2).
c) Insgesamt fehlt es vorliegend an der Prozessvoraussetzung des fortlaufenden Rechtsmittelwillens. Entsprechend ist auf die Berufung nicht einzutreten.
d) Es bleibt sodann der Vollständigkeit halber zu bemerken, dass die an Schranken angesprochene Vertretung der beschuldigten Person durch die anwesende Verteidigung nach Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO zu keinem anderen Ergebnis führt. Ein Entfallen des Rechtsmittelwillens während des laufenden Rechtsmittelverfahrens darf zwar nicht leichthin angenommen werden. Aber auch für eine Vertretung an der Verhandlung muss ein (fortbestehender) Rechtsmittelwille gegeben sein. Im Weiteren würde bei einem Eintreten auf die Sache auch kein Abwesenheitsurteil im Sinne von Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 366 Abs. 2 und 4 StPO (so die Verteidigung) gefällt. Ist nämlich die beschuldigte Person Berufungskläger und erscheint zur Berufungsverhandlung ihre Verteidigung, findet – sofern auf die Berufung eingetreten wird – kein Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 366 ff. StPO statt (vgl. Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario; BGer 6B_1293/2018 E. 3.3.2).