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ST.2018.83

Entscheid Kantonsgericht, 24.01.2019

Sg Kantonsgericht · 2019-01-24 · Deutsch SG

Art. 260bis StGB (SR 311.0). Zur Frage, wann und unter welchen Umständen strafbare Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis StGB vorliegen (Kantonsgericht, Strafkammer, 24. Januar 2019, ST.2018.83-SK3)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte: Der Beschuldigte ist seit April 2016 von A, mit welcher er gut 23 Jahre verheiratet war und zwei gemeinsame Kinder hat, geschieden. Gemäss Anklage hat er sich nie mit der Trennung und Scheidung von A abfinden und insbesondere nicht akzeptieren können, dass sie einen neuen Partner habe. Ihm wird vorgeworfen, mehrmals mit einer Schusswaffe und Munition in die Schweiz eingereist zu sein, um seine Ex-Frau, allenfalls auch deren in der Schweiz lebenden Verwandten, abzupassen und bei passender Gelegenheit zu erschiessen oder schwer zu verletzen. Die Vorinstanz erklärte den Beschuldigten nebst anderen Delikten der strafbaren Vorbereitungshandlungen schuldig. Die Strafkammer bestätigte diesen Schuldspruch. Aus den Erwägungen: III.

3. b) Es ist vom Beschuldigten eingestanden und insgesamt erstellt, dass er die in der Anklageschrift umschriebenen Schrotflinten gekauft hat, sich mit diesen (teils geladenen) Waffen samt Munition in die Schweiz begeben und sich zu den von der Anklage aufgeführten Zeiten an den beschriebenen Örtlichkeiten aufgehalten hat. Unbestritten und erwiesen ist damit insbesondere, dass dem Beschuldigten die jeweils mitgeführte Schrotflinte sowie die Munition von der Polizei am 4. Juni 2017 in C, am 6. August 2017 in D und am 10. August 2017 in E abgenommen wurden, er sich am 4. Juli und 8. August 2017 in Z eine neue Schusswaffe inkl. Munition kaufte, im Juli/August 2017 sowie am 10. August 2017 erneut in die Schweiz einreiste und schliesslich anlässlich der polizeilichen Anhaltung vom 10. August 2017 verhaftet wurde.

c) Sodann ergibt sich aus den Aussagen mehrerer Personen und weiteren Umständen, dass der Beschuldigte wiederholt (Todes-)Drohungen in Bezug auf A ausgesprochen hat. aa) Am 24. Oktober 2017 wurde B von der Staatsanwaltschaft befragt. Bei diesem handelt es sich um den in F wohnhaften Ex-Schwager des Beschuldigten. Er brachte vor, dass er mit dem Beschuldigten seit dessen Scheidung (von A) keinen direkten Kontakt mehr gehabt habe. Er glaube, sie hätten dieses Jahr dreimal telefoniert. In einem dieser Gespräche sei eine Drohung gegen seine Schwester ausgesprochen worden. Der Beschuldigte habe beteuert, dass er A immer noch liebe, und habe am Schluss geäussert, dass er sie eigentlich eliminieren wolle. Auf die Nachfrage, was genau seine Worte gewesen seien, antwortete B: "Er sagte, ich werde sie eliminieren". Dieses Telefonat sei diesen Sommer, vielleicht Frühling/Sommer 2017 gewesen. Als er vom anwesenden Beschuldigten gefragt wurde, wie er darauf komme, dass er gesagt haben solle, er würde sie eliminieren, hielt B an seiner Darstellung ausdrücklich fest: "Es war so, wie ich es gesagt habe". Der Beschuldigte hat anlässlich seinen Einvernahmen vom 10. August und vom 26. Oktober 2017 bestätigt, mit seinem Ex-Schwager telefoniert zu haben. Dabei habe er B gesagt, er (Beschuldigter) wisse jetzt, dass sie (A) einen Freund habe, und wo sie wohne. Es stimme aber nicht, dass er mit Umbringen gedroht habe. Er habe B nicht gesagt, dass er seine Schwester umbringen wolle. An der Berufungsverhandlung äusserte der Beschuldigte einerseits, er sei voll alkoholisiert gewesen. Entsprechend antwortete er sinngemäss, es könne sein, dass er die ihm vorgeworfene Drohung ausgesprochen habe. Er meinte aber andererseits, er könne sich nicht vorstellen, dass er dem Bruder sage bzw. gesagt habe, sie (A) eliminieren zu wollen, weil B als Erstes die Frau angerufen hätte. Insgesamt blieben die Aussagen des Beschuldigten vage. Die Aussagen von B sind als glaubhaft einzustufen, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb diese auf einer reinen Erfindung hätten beruhen sollen. Auch wenn es sich bei ihm um den Bruder der Ex-Frau des Beschuldigten handelt, ist ein Belastungseifer nicht auszumachen. B hat sich gegenteils auch sehr positiv über den Beschuldigten geäussert und ihn als guten, sehr hilfsbereiten, immer freundlichen, aufgestellten und angenehmen Menschen beschrieben, mit dem er eigentlich immer ein gutes, freundschaftliches Verhältnis gehabt habe. bb) Ebenfalls am 24. Oktober 2017 wurde H, die Ehefrau von B, befragt. Sie gab bezüglich Drohungen des Beschuldigten unter anderem zu Protokoll, er habe gesagt, dass er einen Hass gegen A habe. Daraufhin habe sie (H) gesagt: "…mach ja nichts". Auf die Frage, ob der Beschuldigte etwas gesagt habe, wonach er ihr nach dem Leben getrachtet habe, antwortete die Zeugin: "Ja das ist halt, wenn man einen Hass hat und über alles reden will. Dann kommen auch solche Aussagen." Sie führte weiter aus, man wisse nicht, wie die Aussagen des Beschuldigten gemeint seien. Seine Worte wisse sie nicht mehr genau, "aber quasi er müsse ihr vielleicht etwas antun". Sie wisse auch nicht wie. Das habe er ihr Ende Juli / Anfang August 2017 gesagt. Der Beschuldigte sei bei ihr zu Hause gewesen. Einer ihrer Söhne sei auch zu Hause gewesen. Sie hätten zusammen geredet und zu Abend gegessen. Ihr Sohn sei dann an eine Party gegangen. Sie sei dann alleine mit dem Beschuldigten gewesen. Auf die Frage, ob sich der Beschuldigte ihr oder ihrer Familie gegenüber einmal bedrohlich verhalten habe, gab sie zu Protokoll, sie habe sich bedroht gefühlt, als er gesagt habe, sie dürfe nicht sagen, dass er in der Schweiz gewesen sei. Sie sei mit ihm allein gewesen. Und dann habe ihr das etwas Angst gemacht. Am Ende der Befragung präzisierte H, dass er "[d]as wegen der A" nicht nur bei dieser Gelegenheit gesagt habe. Er habe das ihr gegenüber auch schon früher gesagt. Er habe davon geredet, dass er sie hasse, aber sie trotzdem gern habe. Das habe er immer gesagt. Er könne es einfach nicht verstehen, dass sie nicht mehr zusammen seien. Darum sei halt der Hass da. Der Beschuldigte räumte ein, dass er am 29. Juli 2017 bei H und ihrem Sohn zum Essen gewesen sei. Auch bestätigte er, ihr gesagt zu haben, sie dürfe niemanden davon erzählen, dass er bei ihr gewesen sei. Dies habe er aber gesagt, weil er nicht gewusst habe, wie ihr Mann darauf reagiere. Zum Vorhalt, H habe gesagt, er habe öfters gesagt, dass er seiner Ex-Frau etwas antue, diese umbringen wolle, meinte der Beschuldigte: "Das soll ich zur Schwägerin gesagt haben?". Er stellte dies insofern in Abrede, als er ausführte, dass er doch nicht in die Schweiz fahre, um seine Frau umzubringen, wenn sie nicht da sei. Vor dem Berufungsgericht äusserte der Beschuldigte, er habe zu H nie gesagt, dass er das Gewehr dabei habe. Er sei ja immer unter Alkohol gewesen. Weshalb H nicht die Wahrheit sagen sollte, konnte sich der Beschuldigte nicht erklären ("Das weiss ich nicht."). Auch H hat glaubhaft und ohne ersichtlichen Belastungseifer ausgesagt. Sie beschrieb den Beschuldigten ebenfalls als liebenswürdigen, netten und geselligen Menschen, der eigentlich immer gut aufgelegt gewesen sei. Sie und der Beschuldigte hätten während dessen Ehe mit A immer ein gutes Verhältnis gehabt und sich immer verstanden. Auch nach der Scheidung sei ihr Verhältnis zum Beschuldigten eigentlich immer noch gleich. Sie verstünden sich gut. Sie hätten immer über alles reden können. Da sei kein Hass auf ihn. Im Gegenteil. Entsprechendes sagte auch der Beschuldigte zu einem früheren Zeitpunkt aus. Er gab an, dass er sich mit H gut verstehe. Mit ihr könne man gut reden. Die Zeugin äusserte sodann, dass sie sich das (mit dem Mitführen einer geladenen Schusswaffe und dem Auftauchen in der Nähe des Wohnorts der Schwiegereltern) fast nicht vorstellen könne. Sie kenne ihn von einer ganz anderen Seite. cc) Dass der Beschuldigte damit gedroht hat, A umzubringen, hat auch die in Z wohnhafte und am 28. August 2017 von der Polizei befragte L angegeben. Sie habe den Beschuldigten vor ca. zwei Jahren zufällig in einem Gasthaus kennen gelernt. Sie führte aus, dass der Beschuldigte ihr gleich beim ersten Treffen von seiner Ehemisere erzählt habe. Irgendwie habe sie es komisch gefunden, dass ihr jemand, den sie nicht gekannt habe, gleich so viel von seiner Ehe erzählt habe. So habe er erzählt, dass er von seiner Frau A, mit der er sehr viele schöne Jahre verbracht habe, geschieden sei. Sie habe einen anderen und ihn abserviert. Deshalb werde er sie über "den Haufen schiessen". Sie (L) habe später mit dem Beschuldigten einige Behördengänge gemacht, für ihn eingekauft, ihm die Wohnung geputzt und mit ihm unzählige Gespräche geführt. In jedem Gespräch sei A vorgekommen, jeden Tag A. Er habe sich einfach nicht damit abfinden können, dass sie einen neuen Partner gefunden und nichts mehr von ihm gewollt habe. Hunderttausendmal habe er gesagt, dass er A umbringen werde. Das letzte Mal, dass er eine derartige Drohung ausgesprochen habe, sei zu Pfingsten gewesen. Auf der anderen Seite habe er aber auch gleich oft gesagt, dass er sich umbringen werde. Der Beschuldigte sagte dazu, dass er nicht wisse, wie L zu ihren Aussagen gekommen sei. Das verstehe er nicht. Er vermute etwas. Er habe zu ihr gesagt, wenn ihm etwas passieren sollte, könne sie die Goldmünzen, welche er zu Hause habe, haben. Als später sein Vermieter seine Wohnung habe räumen lassen, sei das Gold (er habe die Münzen in Bargeld umgewandelt) nicht mehr da gewesen. Daraufhin werde sie (L) diese Aussagen gemacht haben. Er habe nie gesagt, dass er sie (A) über den Haufen schiessen werde. L werde dies (einzig) so interpretiert haben. An der rechtshilfeweise für die Staatsanwaltschaft S am 21. November 2017 durchgeführten Einvernahme gab der Beschuldigte zum Vorhalt, er habe L gesagt, er würde seine Ex-Frau "über den Haufen schiessen", an: "Im Rausch sagt man öfters was. Aber es war nie meine Absicht, dass ich der Frau etwas antun wollte." Er wisse nicht mehr, ob er L gegenüber eine solche Aussage gemacht habe. Er sei ja immer betrunken gewesen. Auch räumte er ein, es könne schon sein, dass er L ab und zu gesagt habe, dass er seine Ex-Frau umbringe. Er sei immer unter Alkoholeinfluss gewesen. Ähnlich äusserte sich der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung. Es könne schon sein, dass er das gesagt habe. Er sei in einem alkoholischen Zustand gewesen. Das sei aber nie seine Absicht gewesen. Auch dass er anfangs abgestritten hat, die von L geschilderten Drohungen ausgesprochen zu haben, erklärte er mit seiner damaligen Alkoholisierung. L hat ebenfalls glaubhaft ausgesagt. Sie hat stimmige und detaillierte Angaben gemacht und auch etwa geäussert, dass sich der Beschuldigte ihr gegenüber immer anständig verhalten habe. Demgegenüber hat der Beschuldigte inkonstant ausgesagt und in der Folge seine Alkoholisierung für seine damaligen Äusserungen vorgeschoben. dd) A, die Ex-Ehefrau des Beschuldigten, ist seit dem Jahr 2011 in Z wohnhaft. Sie wurde zunächst am 9. August 2017 durch die Polizei befragt. Auf die Frage, ob ihr der Beschuldigte direkt oder indirekt gedroht habe, gab A zu Protokoll, dass er ihr nicht direkt gedroht habe. Sie habe ja auch keinen Kontakt mit ihm. Aber in der dreissigsten Woche habe sich der Beschuldigte wieder in F aufgehalten. Er habe dort in seinem Auto, vor dem Wohnblock ihres Bruders, geschlafen. Ihr Neffe (Sohn von H und B) habe ihn erkannt und angesprochen. Der Beschuldigte habe zu ihrem Neffen gesagt, dass "er sich eh schon wieder alles besorgt hat". Sie fasse diese Aussage so auf, dass sich der Beschuldigte wieder eine Waffe besorgt habe und entweder ihr oder vielleicht ihrem neuen Partner etwas antun wolle. Auch sei sie sich nicht sicher, ob er nicht ihren Eltern etwas antun wolle. H wusste nichts von der erwähnten Aussage des Beschuldigten. Da sei sie (H) wahrscheinlich nicht dort gewesen. Auf die weitere Frage, ob der Beschuldigte ihr gegenüber in der letzten Zeit oder bereits früher Drohungen ausgesprochen habe, antwortete A, dass er im Sommer vor zwei Jahren mit einer Axt auf sie losgegangen sei. Er sei ausgezogen und habe auf sie einschlagen wollen. Nur ihr Sohn habe ihn noch festhalten und am Schlag hindern können. Ihr Sohn habe ihm in der Folge die Axt weggenommen. Es habe auch noch weitere Vorfälle im Zuge ihrer Trennung gegeben. So habe der Beschuldigte ein WC-Fenster eingeschlagen, habe sich trotz eines Betretungsverbots ins Haus begeben und sich mit der Axt in das Bett ihres Sohnes gelegt und habe ihre Autoscheiben eingeschlagen. Zu ihr direkt habe er keine Drohungen ausgesprochen. Aber indirekt über diverse Telefongespräche habe er öfters zu ihr gesagt, "es geht nicht alles gut aus[,] was ich meine, wirst schon sehen[,] was passiert, alles hat ein Ende", und solche Sprüche. Der Beschuldigte äusserte dazu vor dem Berufungsgericht, es könne schon sein, dass er das am Telefon gesagt habe. Er hätte ihr nie etwas angetan. Anlässlich einer weiteren Befragung durch die Polizei vom 30. Oktober 2017 gab A an, aufgrund der Vorfälle, die sich seit dem Auszug des Beschuldigten aus dem gemeinsamen Haus in Y am 1. Ju-ni 2016 (gemeint: 2015) ereignet hätten und die von der Polizei aufgenommen worden seien, traue sie ihm mittlerweile sogar zu, dass er sie einmal schwer verletze oder sogar umbringe. Er könne einfach nicht damit umgehen, dass sie ihn verlassen und einen neuen Partner gefunden habe. Einfach gesagt, mache er sie für seine Gesamtsituation verantwortlich. Gegenüber dem Untersuchungsamt brachte A am 2. November 2017 vor, nach ihrer Trennung seien wahrscheinlich durch den Alkohol und die Verbitterung (die) Gewaltanwendungen des Beschuldigten erfolgt. Sodann sagte A, welche als Bankangestellte in Z arbeitet, aus, der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass er über ihre Arbeitskollegin, die sie (A) nicht möge, alles über sie wisse. Komischerweise habe er manchmal wirklich gewusst, wann sie Ferien gehabt habe. Sie wisse nicht, woher er das habe. So sei sie am Pfingstsamstag, 3. Juni 2017, in die Schweiz gefahren und am 4. Juni 2017 mit ihrem neuen Partner bei ihren Eltern in C gewesen. Bei einem Spaziergang durch C seien sie von einem Auto überholt worden. Ihr Partner habe gesagt, da kenne sie einer, dieser winke. Sie habe fast der Schlag getroffen. Der Beschuldigte habe aus dem Auto gewinkt. Sie hätten dann die Strasse verlassen und seien über einen Seitenweg schnell zurück zu ihren Eltern und danach nach F gegangen. Sie wisse nicht, woher der Beschuldigte gewusst habe, dass sie an Pfingsten 2017 in der Schweiz bei ihren Eltern sei. Ein weiterer Besuch in der Schweiz wäre am 11. August 2017 geplant gewesen. In Y habe sie jedoch ein Polizist angerufen und gefragt, ob sie mal wieder in die Schweiz fahre. Er habe ihr davon abgeraten, weil gegen den Beschuldigten eine Fahndung laufe. Dann seien sie nicht in die Schweiz gegangen. Gemäss Akten versuchte der Beschuldigte zu einem früheren Zeitpunkt, am 12. Juli 2015, und im Zuge der bevorstehenden Scheidung von A mit einem handelsüblichen Werkzeughammer auf seine Ehefrau einzuschlagen. Der Beschuldigte stellte diesen Vorfall nicht grundsätzlich in Abrede: "Das war ein Hammer. Ich wollte sie nicht erschlagen. Ich wollte ihr Angst machen" (vgl. auch: "Das mit dem Hammer stimmt schon. Aber ich habe nicht gegen [s]ie aufgezogen…" bzw. "…Ich hatte den Hammer in der Hand, das stimmt…"; sowie : "Ich wollte ihr Angst machen, ich hätte ihr nichts angetan…" ). Auch an anderer Stelle räumte der Beschuldigte ein, dass er seiner damaligen Ehefrau mit dem Hammer habe Angst einjagen wollen (ebenso vor dem Berufungsgericht). Er habe mit ihr reden wollen. Sie habe ihm nie Gelegenheit dazu gegeben. Es stimme aber nicht, dass der Sohn ihm den Hammer habe wegnehmen wollen. Der Sohn sei im ersten Stock gewesen und wäre gar nicht so schnell dort gewesen. Dass er seiner Ex-Frau mal gedroht bzw. implizit mit dem Tod gedroht habe, stimme nicht. Das hätten die sich ausgedacht. Zur Aussage, "sich wieder alles besorgt zu haben", meinte der Beschuldigte: "Das weiss ich nicht mehr. Ich weiss nicht, wo er das her hat. H hätte mir das sicher gesagt. Das ist ja ihr Sohn." Er bestritt es jedenfalls nicht ausdrücklich. So antwortete er auch auf den Vorhalt, dieser Satz mache in Anbetracht dessen, dass er am 4. Juli 2017 wieder eine Waffe gekauft habe, Sinn, weshalb es naheliege, dass er so etwas tatsächlich gesagt habe: "Das kann schon sein. Ich weiss nicht. Von einer Waffe habe ich sicher nichts gesagt." A hat anschaulich, stimmig, detailliert und somit ebenfalls glaubhaft ausgesagt. Den Beschuldigten hat sie nicht unnötig belastet. Zwar sagte sie aus, dass er ein Schwerstalkoholiker, ein Psychopath und einfach geisteskrank sei. Dies ist allerdings vor dem Hintergrund der von ihr geschilderten Nachstellungen in Z und Äusserungen des Beschuldigten zu sehen. Sie sagte denn auch aus, dass er nie ein Böser gewesen sei. Die Ehe sei eigentlich recht gut gewesen. Sein Verhalten ihr gegenüber begründete sie vor allem mit seinen psychischen Problemen, dem Alkohol und seiner Verbitterung. Sie sagte auch, dass er eigensinnig, auf sich bezogen und egoistisch geworden sei, das aber nicht böse gemeint habe. Auch gab sie auf entsprechende Fragen hin wiederholt zurückhaltend an, dass der Beschuldigte zu ihr direkt keine Drohungen ausgesprochen habe. Sodann wurden die von ihr geschilderten Gewaltanwendungen des Beschuldigten von diesem im Grundsatz bestätigt bzw. sind in den Akten entsprechend dokumentiert (z.B. Hammervorfall; Einschlagen der Scheibe des Personenwagens von A; Zerkratzen ihres Autos). Vor dem Berufungsgericht hat der Beschuldigte die von A dargelegten Zwischenfälle (Hammervorfall, sich ins Bett legen mit der Axt, Einschlagen des WC-Fensters, Zerkratzen des Autos) gar ausdrücklich eingestanden. Schliesslich bestätigte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung das Vorbringen von A im Zusammenhang mit ihrer Arbeitskollegin weitestgehend. So gab er zu Protokoll: "…Ich kenne eine Arbeitskollegin, aber die gibt mir nicht so viel Auskunft. Meine Ex-Frau ist nicht so beliebt in der Bank. Das stimmt mit der Arbeitskollegin…". Der anschliessenden Frage, ob er mit der Arbeitskollegin auch über seine Ex-Frau gesprochen habe, wich der Beschuldigte aus: "Darüber möchte ich nicht sprechen. Ich möchte meine Ex-Frau auch nicht schlechtmachen". All diese Umstände untermauern die Glaubhaftigkeit der Ausführungen von A. ee) Weiter liegen Postkarten im Recht, welche der Beschuldigte A aus seinen Ferien respektive vor seinem Abflug zusandte. Bezeichnend ist insbesondere die Postkarte, welche der Beschuldigte A am 11. Juni 2017 aus der Schweiz schickte. Auf dieser schrieb der Beschuldigte ihr: "Ich bin heute auf de[m] Flug nach X. Werde glücklich mit Deinem Gay. Aber Du wirst es nicht. Jeder zweite Töfffahrer baut einen Unfall. Und es kommen noch andere Sachen. Viel Glück [Beschuldigter]". Anlässlich der Einvernahme beim Untersuchungsamt vom 26. Oktober 2017 verharmloste der Beschuldigte die von ihm geschriebenen Postkarten bzw. deren Inhalte. Auf die Frage, warum er seiner Ex-Frau vier Ansichtskarten geschickt habe, antwortete er: "Einfach so[]". Er habe (ihr) nur schreiben wollen. Zur Bemerkung, wonach jeder zweite Töfffahrer einen Unfall baue und noch andere Sachen kommen würden, meinte er, dass man im Leben alles zurückkriege. Er habe auch alles zurückbekommen in seinem Leben. Sie (A) habe keinen Grund zur Scheidung gehabt. Mit der Äusserung, dass noch andere Sachen kommen würden, habe er gemeint, dass ihr etwas passiere. Aber nicht, dass er ihr drohe oder sie erschiesse oder so. Ähnlich rechtfertigte sich der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung. Vor dem Kreisgericht gab er zu Protokoll, dass er beim Schreiben der Postkarten "im Vollsuff" (Karte aus X) respektive "auch schon betrunken" (in der Schweiz abgeschickte Karte) gewesen sei. Der Umstand, dass der Beschuldigte nach seiner ersten Einreise in die Schweiz (also vor dem 11. Juni 2017) A und deren Freund mit dem Töff gesehen hat (so der Beschuldigte), wirft nochmals ein anderes Schlaglicht auf seine ohnehin schon deutliche Äusserung ("Jeder zweite Töfffahrer baut einen Unfall. Und es kommen noch andere Sachen."). Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte trotz geltend gemachter Angetrunkenheit durchaus wusste, was er schrieb. Er selbst räumte ein, mit der Äusserung "es kommen noch andere Sachen" gemeint zu haben, dass A etwas passiere. ff) Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschuldigte die Trennung von A nicht leicht akzeptieren konnte. Die Vorinstanz hat dies zutreffend festgestellt. Aus den aufgeführten Beweisen ergibt sich sodann, dass der Beschuldigte wiederholt klare Drohungen und insbesondere Todesdrohungen ("umbringen", "eliminieren", "über den Haufen schiessen", "auslöschen") ausgestossen hat, die sich gegen seine Ex-Frau gerichtet haben. Darüber hinaus offenbarte er in der Vergangenheit gegenüber A auch tatsächlich und auf unterschiedliche Weise ein Verhalten mit erheblichem Gewaltpotential. Da die entsprechenden Geschehnisse (Vorfälle mit dem Hammer und der Axt, Einschlagen von Scheiben, Zerkratzen des Autos) vom Beschuldigten eingestanden wurden, ist im Übrigen und entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht von Bedeutung, ob es in Bezug auf sie zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen ist oder nicht.

d) Für die mitgeführte Schusswaffe samt Munition und seine Aufenthalte in der Schweiz hat der Beschuldigte im Laufe des Strafverfahrens unterschiedliche Gründe angegeben. aa) Zunächst führte er aus, dass er seine ehemaligen Schwiegereltern in C habe besuchen wollen. Davon habe er aber Abstand genommen, nachdem er gesehen habe, dass sich seine Ex-Frau zusammen mit ihrem neuen Lebenspartner dort aufgehalten habe. Seine früheren Schwiegereltern hätten nicht gewusst, dass er sie besuchen komme. Er habe sie überraschen wollen. Zur Waffe gab er an, dass er in M seinen Kollegen K besucht habe, mit welchem er zur Jagd habe gehen wollen. Dies sei nicht zustande gekommen. Leider habe er dann vergessen, dass er seine Schrotflinte mitgeführt habe. Er habe (auch) vergessen, die Waffe zu entladen. Bei einer weiteren polizeilichen Befragung gab er dann auf die Frage nach seinem Aufenthaltsgrund in der Schweiz an, dass er von der Musik her viele Bekannte in der Schweiz habe. Die mitgeführte Flinte habe er seinem Bruder schenken wollen. Sie würden ab und zu Tontaubenschiessen gehen. Nach seiner Anhaltung am 10. August 2017 in E wurde der Beschuldigte gleichentags von der Staatsanwaltschaft befragt. Nun erklärte er auf die Frage, weshalb er in die Schweiz eingereist sei, er habe einen guten Bekannten in N, O. Seine Adresse wisse er nicht, sondern er wäre zur Firma gefahren, in welcher O arbeite. Mit der mitgeführten Waffe sei er Tontaubenschiessen gegangen. Auf den Vorhalt, die Polizei habe gesagt, dass die am 6. August 2017 im Auto des Beschuldigten sichergestellte Munition gar nicht zum Tontaubenschiessen gebraucht werde, meinte der Beschuldigte, er sei (auch) hin und wieder auf Hasenjagd. Da brauche man diese. bb) Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Oktober 2017 hat der Beschuldigte dann erklärt, er wolle seine Aussagen vom 10. August 2017 widerrufen. Er wolle, dass die Wahrheit ans Licht komme. Er habe der Familie G und seiner Ex-Frau nichts antun wollen. Er habe sich am Fluss R umbringen wollen. Dieser Ort sei fünf Minuten vom Haus der Familie G weg. Da seien sie viel mit den Kindern gewesen, hätten grilliert und schöne Zeiten gehabt. Er sei einige Male da runtergefahren, habe sich dort auf einen Stein gesetzt und nachgedacht. Dann habe er sich überlegt, ob er sich etwas antun solle oder nicht. Sie hätten ihn ja zweimal mit der Waffe in der Nähe von C erwischt. Beim dritten Mal hätten die ihn in E verhaftet mit der Waffe. Wie gesagt, als die Waffe weg gewesen sei, habe er sich wieder eine neue gekauft und gedacht, irgendwann sei er soweit und mache das, das heisst, dass er sich umbringe. Auf den Vorhalt, bei der Polizei Selbstmordabsichten verneint zu haben, antwortete der Beschuldigte: "Da[s] habe ich halt nichts gesagt". Er wisse, dass er bei der Staatsanwaltschaft das letzte Mal nichts von Selbstmordabsichten gesagt habe. Warum er es nicht getan habe, wisse er auch nicht. Ähnlich äusserte sich der Beschuldigte an Schranken des Kreisgerichts. Dort brachte er ebenfalls vor, er habe sich am Fluss R unten umbringen wollen. Wer gebe schon gerne zu, dass er sich umbringen wolle. Er habe deshalb zum Polizisten gesagt, er würde Tontaubenschiessen gehen. Er habe es (aber) nie zu Ende gebracht. Daran hielt der Beschuldigte vor dem Berufungsgericht im Wesentlichen fest. Er sei bewaffnet in die Schweiz gekommen, weil er sich habe umbringen wollen. Er führte aus, er habe sich in C umbringen wollen. Er sei immer wieder zum Fluss R hinabgefahren und habe sich gefragt: "…soll ich oder soll ich nicht…". Wann genau er sich habe umbringen wollen, wusste der Beschuldigte nicht. cc) Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch Selbstmordabsichten hegte. Diese sind in den Akten dokumentiert. So wurde der Beschuldigte der Psychiatrischen Klinik D unter anderem wegen einer depressiven Episode mit suizidalen Äusserungen zugewiesen, nachdem er zuvor im Spital D suizidale Gedanken zum Ausdruck gebracht hatte. Ausserdem ist eine frühere Unterbringung des Beschuldigten bzw. ein stationärer Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik Q (auch) wegen fraglicher Suizidalität bekannt. Wie erwähnt hat auch die in Z befragte L angegeben, dass der Beschuldigte nebst Todesdrohungen, die sich auf A bezogen, geäussert habe, er werde sich umbringen. Schliesslich ist aktenkundig, dass am 12. Juli 2015 und 3. Mai 2017 beim Beschuldigten Abschiedsbriefe mit Suizidgedanken vorgefunden wurden. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen können mit der Vorinstanz und der Verteidigung Suizidabsichten bzw. -gedanken des Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden. Diese erscheinen auch angesichts seiner damaligen schwierigen Lebenssituation als nachvollziehbar (keine Arbeit, Leben im Auto, erhebliche Alkoholprobleme, fehlende Perspektive bzw. Verlust-/Zukunftsängste ["Aber das ganze Kartenhaus brach wieder zusammen." / "Es ging alles den Bach runter." / "Es war alles kaputt." / "Ich hatte alles verloren."]). Ebenso zutreffend hat die Vorinstanz indessen erwogen, dass die Beteuerungen des Beschuldigten, er habe "lediglich" Selbstmord verüben wollen, als Schutzbehauptung zu werten sind. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden. Der Beschuldigte hat denn auch – trotz der für die damalige Zeit geltend gemachten Selbstmordabsichten – seine Drohungen in Bezug auf A stets fortgesetzt (gegenüber H und ihrem Sohn noch Ende Juli / Anfang August 2017), die erwähnten Postkarten mit Drohelementen geschrieben und sich von der Arbeitskollegin seiner Ex-Frau Informationen über diese geben lassen (vor dem Berufungsgericht im Grundsatz bestätigt: "…Ich kenne eine Arbeitskollegin, aber die gibt mir nicht so viel Auskunft…"). Das Gesagte deckt sich im Übrigen mit der Einschätzung der Sachverständigen Dr. med. I im psychiatrischen Gutachten vom 24. Oktober 2017. Auch sie stellte fest, dass beim Beschuldigten eine substanzielle Ausführungsgefahr namentlich bezüglich seiner ehemaligen Ehefrau bestehe, welche als besonders gefährdet betrachtet werde.

e) Festzustellen ist schliesslich, dass sich der Beschuldigte in der Schweiz immer ins unmittelbare örtliche Umfeld der Familienangehörigen seiner Ex-Frau begeben hat. Dabei fällt besonders auf, dass der Beschuldigte gerade beide Male, als A in der Schweiz war bzw. einen hiesigen Besuch plante (Pfingsten 2017, 11. August 2017), ebenfalls mit einer zuvor erworbenen Waffe in die Schweiz gekommen ist. Dieses bemerkenswerte zeitliche Zusammenfallen des Erscheinens von A und des Beschuldigten in der Schweiz ist aussergewöhnlich und kann nicht mehr mit einem blossen Zufall erklärt werden, wie es der Beschuldigte für das Aufeinandertreffen in C an Pfingsten darlegt ("…Es war ein reiner Zufall, dass ich zum Bahnhof fahren wollte, um Alkohol zu holen, und zufällig die beiden Personen spazieren gehen."). Gegenteils ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte über Informationen der erwähnten Arbeitskollegin, welche A nicht mochte und was der Beschuldigte offenbar wusste ("…Meine Ex-Frau ist nicht so beliebt in der Bank…"), verfügte und sie sich zunutze machte. Entsprechend wusste der Beschuldigte oder hatte zumindest eine konkrete Vermutung, wann seine Ex-Frau in die Schweiz kommen würde (vgl. auch: "Ich wusste, dass sie allenfalls öfters [in die Schweiz] kommt, da sie in Y wohnte."). Sodann wurde dem Beschuldigten in der Schweiz die mitgeführte Waffe von der Polizei wiederholt abgenommen. In diesem Zusammenhang sticht wiederum die zeitliche Koinzidenz ins Auge. Als dem Beschuldigten die Schrotflinte und die Munition am 6. August 2017 zum zweiten Mal abgenommen wurden, kaufte er nur zwei Tage später eine neue Schusswaffe und reiste mit dieser zwei weitere Tage später und damit nur gerade vier Tage nach der letzten polizeilichen Anhaltung und Waffenwegnahme erneut in die Schweiz ein (10. August 2017), und zwar genau auf einen Zeitpunkt hin, zu dem A wieder einen Besuch in der Schweiz plante (11. August 2017).

f) Insgesamt erachtet das Berufungsgericht den zur Anklage gebrachten Sachverhalt mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz als erwiesen.

4. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

a) Der Beschuldigte ist innert rund zwei Monaten dreimal mit einer Schrotflinte und geeigneter, energiereicher Munition eigens aus Z in die Schweiz eingereist. Dabei hat er sich mit der Waffe im Auto zielstrebig in das unmittelbare örtliche Umfeld der Verwandtschaft seiner Ex-Frau A begeben und sich dort teils für längere Zeit aufgehalten, indem er etwa im Auto übernachtet hat. Er brachte in Erfahrung respektive konnte aufgrund der verfügten Informationen zumindest annehmen, wann seine Ex-Frau bei ihrer Verwandtschaft in der Schweiz sein oder dort einmal auftauchen würde. An Pfingsten 2017 traf er sie in C denn auch tatsächlich an. Zweimal wurden ihm vor der Verhaftung die Waffe und die Munition von der Polizei abgenommen. Daraufhin hat er im selben und ihm bekannten Waffengeschäft jeweils eine neue, für die Tötung eines Menschen geeignete Schusswaffe samt passender, gefährlicher Munition käuflich erworben und ist damit umgehend wieder in die Schweiz eingereist. Unter diesen Umständen ist von technischen und organisatorischen Vorkehrungen des Beschuldigten auszugehen, die konkret waren und planmässig erfolgt sind. Diese konkreten, wiederholten und auffallend koinzidierenden Handlungen respektive sein beharrliches Verhalten während eines längeren Zeitraums (hartnäckiges [Wieder-]Beschaffen einer Waffe samt Munition, wiederholte Einreise in die Schweiz unter stetigem Mitführen der teils geladenen Schusswaffe und mehrmaliges Aufsuchen der Wohnorte der Verwandten seiner Ex-Frau ) in Verbindung mit den schon in Z immer wieder gegenüber verschiedenen Personen geäusserten (Todes-)Drohungen gegen A als Folge der unverarbeiteten Trennung können insgesamt nur so gedeutet werden, dass er sich anschickte, seine Ex-Frau schwer zu verletzen oder zu töten. Dazu passen auch die vom Beschuldigten zugestandenen, in Z erfolgten Gewaltanwendungen gegenüber seiner Frau (Hammervorfall, Einschlagen von Scheiben etc.). Die unter sich zusammenhängenden Handlungen des Beschuldigten waren nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung sodann auch geeignet, in einem passenden Zeitpunkt eine schwere Körperverletzung oder eine Tötung und somit eine von Art. 260 bis StGB erfasste Tat zu begehen. Nach dem Gesagten war der Beschuldigte zumindest psychologisch an der Schwelle der Tatausführung angelangt. Dass der Beschuldigte auch materiell im Begriff gewesen wäre, zur Ausführung der Tat anzusetzen, verlangen Gesetz und bundesgerichtliche Rechtsprechung wie erwähnt gerade nicht. Unerheblich ist im Übrigen , dass der Beschuldigte (auch) am Wohnort seiner Ex-Frau in Y Gelegenheit gehabt hätte, die Tat umzusetzen (so die Verteidigung). Ebenso ist irrelevant, dass der Beschuldigte darüber hinaus (allenfalls) auch den Gedanken hegte, Suizid zu begehen. In subjektiver Hinsicht muss beim konkreten und planmässigen Vorgehen des Beschuldigten von einem wissentlichen und willentlichen Treffen seiner Vorkehrungen ausgegangen werden. Nach dem vorstehend Ausgeführten steht fest, dass er die geschilderten Vorbereitungshandlungen in der Absicht begangen hat, seine Ex-Frau bei passender Gelegenheit schwer zu verletzen oder zu töten.

b) Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260 bis Abs. 1 und 3 StGB ) schuldig gemacht. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist deshalb zu bestätigen .