Art. 410, Art. 411 Abs. 1 und Art. 412 Abs. 2 StPO (SR 312).Revision gegen einen Ermächtigungsentscheid der Anklagekammer. Formelle Anforderungen an Revisionsgesuche. Eine Revision eines Ermächtigungsentscheids der Anklagekammer ist ausgeschlossen, da die in Art. 410 Abs. 1 lit. a – c StPO genannten Revisionsgründe auf einen verfahrenserledigenden Entscheid mit Charakter eines Sachurteils abzielen. Die angerufenen Revisionsgründe sind im Gesuch zu bezeichnen. Fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (Kantonsgericht, Strafkammer, 21. Dezember 2016, ST.2016.147).
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Aus den Erwägungen:
3. Der Revision unterliegen nur Entscheide, mit denen ein Strafverfahren materiell und formell rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Nicht revisionsfähig sind Entscheide, soweit das Verfahren jederzeit wiederaufgenommen werden kann. In den Materialien und im Schrifttum wird in diesem Zusammenhang die Anfechtung einer rechtskräftigen Einstellungs- oder einer Nichtanhandnahmeverfügung genannt (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2005 1085 ff., 1318; BSK StPO-Heer, Art. 410 N 21; Commentario CPP Mini, art. 410 n. 4; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 1638; PC CPP-Morreillon/Parein-Reymond, Art. 410 N 4; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 410 N 8). Gleiches gilt für die Ermächtigung (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO). Sie stellt eine Prozessvoraussetzung für das Strafverfahren dar, wird aber in einem davon getrennten Verwaltungsverfahren erteilt (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Das Ermächtigungserfordernis dient namentlich dem Zweck, Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und damit das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherzustellen. Ein Strafverfahren soll daher erst durchgeführt werden können, wenn die Anklagekammer vorher ihre Zustimmung dazu erteilt hat. Gestützt darauf kann die Staatsanwaltschaft dann die Untersuchung eröffnen. Der förmliche Entscheid über die Eröffnung oder die Nichtanhandnahme obliegt kraft ausdrücklicher bundesrechtlicher Regelung (Art. 309 und 310 StPO) in jedem Fall der Staatsanwaltschaft (BGE 137 IV 269 E. 2.3). Wird die Ermächtigung nicht erteilt, so wird die Staatsanwaltschaft in aller Regel die Nichtanhandnahme der Strafanzeige verfügen, da eine Prozessvoraussetzung eindeutig nicht erfüllt ist (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Das Verfahren kann im Folgenden unter erleichterten Bedingungen wieder aufgenommen werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 StPO), weshalb es für die Abänderung keiner Revision bedarf (BSK StPO-Heer, Art. 410 N 27 mit Hinweis auf Schmid, Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens, in: ZStrR 109 [1991], S. 251 ff.). Eine Revision gegen den Ermächtigungsentscheid fällt damit ausser Betracht. Dieses Ergebnis ergibt sich im Übrigen auch mit Blick auf die in Art. 410 Abs. 1 lit. a – c StPO genannten Revisionsgründe. Sie zielen allesamt auf einen schuldig- oder freisprechenden Entscheid, mithin auf einen verfahrenserledigenden Entscheid mit Charakter eines Sachurteils ab. Auf das Revisionsgesuch ist daher nicht einzutreten.
4. Selbst wenn Ermächtigungsentscheide der Revision zugänglich wären, könnte auf das Gesuch nicht eingetreten werden, da es offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet ist (Art. 412 Abs. 2 StPO; dazu BGer 6B_791/2014 E. 2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 141 IV 298). Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Die angerufenen Revisionsgründe sind im Gesuch zu bezeichnen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Ein Revisionsgesuch hat relativ strengen Anforderungen an die Begründung zu genügen (BSK StPO-Heer, Art. 411 N 7, Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 411 N 3). Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, selbst nach Revisionsgründen zu suchen oder ein ungenügendes Revisionsgesuch zu ergänzen. Vorliegend ist namentlich nicht ersichtlich, dass die Gesuchsteller neue Tatsachen vorbringen, die sie im früheren Verfahren noch nicht hätten beibringen können. Die weitere Behauptung, das Untersuchungsamt St. Gallen und die Anklagekammer seien falsch informiert gewesen, wird ebenfalls nicht belegt. Neue Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer Revision führen könnten, sind aus den Ausführungen der Gesuchsteller nicht ersichtlich. Das Gesuch genügt damit den Begründungsanforderungen nicht, weshalb auch aus diesem Grund nicht einzutreten wäre.