Art. 410, Art. 411 Abs. 1 und Art. 412 Abs. 2 StPO (SR 312).Revision gegen einen Ermächtigungsentscheid der Anklagekammer. Formelle Anforderungen an Revisionsgesuche. Eine Revision eines Ermächtigungsentscheids der Anklagekammer ist ausgeschlossen, da die in Art. 410 Abs. 1 lit. a – c StPO genannten Revisionsgründe auf einen verfahrenserledigenden Entscheid mit Charakter eines Sachurteils abzielen. Die angerufenen Revisionsgründe sind im Gesuch zu bezeichnen. Fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (Kantonsgericht, Strafkammer, 21. Dezember 2016, ST.2016.147).
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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 21.12.2016 ST.2016.147 Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 21.12.2016 ST.2016.147 San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 21.12.2016 ST.2016.147
Art. 410, Art. 411 Abs. 1 und Art. 412 Abs. 2 StPO (SR 312).Revision gegen einen Ermächtigungsentscheid der Anklagekammer. Formelle Anforderungen an Revisionsgesuche. Eine Revision eines Ermächtigungsentscheids der Anklagekammer ist ausgeschlossen, da die in Art. 410 Abs. 1 lit. a – c StPO genannten Revisionsgründe auf einen verfahrenserledigenden Entscheid mit Charakter eines Sachurteils abzielen. Die angerufenen Revisionsgründe sind im Gesuch zu bezeichnen. Fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (Kantonsgericht, Strafkammer, 21. Dezember 2016, ST.2016.147).
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