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ST.2014.50

Entscheid Kantonsgericht, 20.11.2014

Sg Kantonsgericht · 2014-11-20 · Deutsch SG

Art. 422 StPO (SR 312.0) Verfahrenskosten; Haftkosten fallen nicht unter die Verfahrenskosten gemäss Art. 422 StPO (E. III.2. und 3.) (Kantonsgericht, Strafkammer, 20. November 2014, ST.2014.50).

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 a) Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Art. 422 Abs. 2 StPO nennt beispielhaft ("namentlich"; vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1326; BSK StPO-Domei­sen, Art. 422 N 6; Griesser, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], StPO Komm., Art. 422 N 7; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 422 N 3) solche Auslagen. Die Kosten für die Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind dabei nicht aufgeführt.

b) Noch unter dem bis Ende 2010 geltenden St. Galler Strafprozessgesetz (StP; sGS 962.1) zählten die Haftkosten zu den (zusätzlichen) Untersuchungskosten nach Art. 259 StP und konnten dem Beschuldigten auferlegt werden (Oberholzer, Strafprozessrecht, 2. Auflage, N 1808; vgl. ebenso BGE 124 I 170 E. 2.e und g zu einer entsprechenden Regelung im Kanton Waadt). Auch gemäss Art. 172 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0, in Kraft bis Ende 2010) hatte vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 der Verurteilte "in der Regel die Kosten des Strafverfahrens" zu tragen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 133 IV 187 E. 6.3; Bger. 6S.116/2007 E. 4.3) fielen darunter auch die Haftkosten.

c) In Art. 493 Abs. 2 lit. b des Vorentwurfs zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung wurden die Kosten der Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausdrücklich zu den Barauslagen gezählt (vgl. ebenfalls S. 284 des Begleitberichts zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung sowie S. 162 des Berichts der Expertenkommission «Vereinheitlichung des Strafprozessrechts», Aus 29 mach 1). Im Vernehmlassungsverfahren wurde die Möglichkeit der Überwälzung dieser Kosten auf die beschuldigte Person bemängelt (vgl. die Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens über die Vorentwürfe zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung und zu einem Bundesgesetz über das Schweizerische Jugendstrafverfahren durch das Bundesamt für Justiz, Februar 2003, S. 87). Der Entwurf zur Schweizerischen Strafprozessordnung führte die Haftkosten in Art. 429, der dem heute geltenden Art. 422 StPO entspricht, nicht mehr auf (BBl 2006 1520 f.). Die Botschaft zur Schweizerischen Strafprozessordnung geht nicht weiter darauf ein, weshalb die Streichung der Haftkosten erfolgte (BBl 2006 1325 f.).

d) Die Lehre, sofern sie sich damit überhaupt auseinandersetzt, vertritt überwiegend die Auffassung, Haftkosten seien nicht Teil der Verfahrenskosten respektive würden nicht unter die Auslagen gemäss Art. 422 Abs. 2 StPO fallen (BSK StPO-Domeisen, Art. 422 N 19; Griesser, a.a.O., Art. 422 N 19; Oberholzer, Strafprozessrecht, 3. Aufl., N 1684; Ruckstuhl/Ditt­mann/Arnold, Strafprozessrecht, Zürich 2011, Fn 686; Küng, in: Goldschmid/Maurer/Soll­berger [Hrsg.], Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Bern 2008, S. 419 f.; Commentario CPP Mini Art. 422 N 3; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 422 N 3 und Art. 426 N 3; in Schmid, Handbuch StPO, 2. Aufl., N 1776 Fn 40 wird die Auffassung vertreten, der Gesetzgeber habe die Haftkosten nicht zu den Verfahrenskosten zählen wollen [vgl. auch N 1784; in diesem Sinne auch Pieth, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2. Aufl., Basel 2012, S. 242 Fn 11]; a.A. Pitteloud, Code de procédure pénale suisse, Zürich 2012, N 1299; CR CPP-Chapuis, Art. 422 N 7 f.).

e) In Art. 9 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162, in Kraft seit dem 1. Januar 2011) sind die Kosten der Inhaftierung ausdrücklich von den Auslagen respektive den Verfahrenskosten ausgenommen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Entsprechend sieht das Bundesstrafgericht unter Anwendung der Schweizerischen Strafprozessordnung davon ab, die Haftkosten einer verurteilten Person aufzuerlegen (vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2013.37 E. 7.2.3; SK.2012.21 E. 4.1.3; SK.2012.10 E. 8.3; SK.2010.33 E. 6.3; SK.2010.31 E. 7.4; SK.2010.23 E. VI.2.2).

f) Nach Art. 380 Abs. 1 StGB tragen die Kantone die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs. Der Verurteilte wird gegebenenfalls in angemessener Weise an den Vollzugskosten beteiligt (Art. 380 Abs. 2 StGB; vgl. auch Art. 14 des Konkordats der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 29. Okto­ber 2004 [sGS 962.51], Art. 62 EG-StPO [sGS 962.1], Art. 23 StPV [sGS 962.11] und Art. 28 Abs. 2 der Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten [sGS 962.14]).

E. 3 a) Anhand der Gesetzesmaterialien ist davon auszugehen, dass die Nichterwähnung der Haftkosten in Art. 422 Abs. 2 StPO ein qualifiziertes Schweigen darstellt, der Gesetzgeber also die Haftkosten bewusst von den Auslagen gemäss Art. 422 Abs. 2 StPO respektive von den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 1 StPO) ausgenommen haben wollte. Dem sowie dem Grossteil der Lehre und der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts folgend sind die Haftkosten nicht zu den Verfahrenskosten nach Art. 422 StPO zu zählen und können dem Beschuldigten folglich auch nicht (gemäss Art. 426 Abs. 1 oder Art. 428 Abs. 1 StPO) auferlegt werden. Es ist insbesondere nicht angezeigt, die Kostentragung von Vollzugs- und Haftkosten unterschiedlich zu handhaben. Zwar verfolgen die Untersuchungs- und Sicherheitshaft auf der einen sowie der Straf- und Mass­nahmenvollzug auf der anderen Seite unterschiedliche Ziele. Die erstandene Haft ist al­lerdings gemäss Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen; hinsichtlich einer schliesslich zu vollziehenden Freiheitsstrafe sind der Freiheitsentzug zufolge Haft und der eigentliche Strafvollzug einander gleichgestellt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies nicht auch bezüglich der Kostentragungspflicht der Fall sein sollte, ansonsten verurteilte Personen durch die Übernahme der Haftkosten faktisch für einen Teil der Strafvollzugskosten aufkommen müssen. Dies würde dem Grundgedanken von Art. 380 Abs. 1 StPO widersprechen.

b) Auf die Dauer der Haft kann die beschuldigte Person zudem vielfach bloss beschränkt Einfluss nehmen. Sofern die beschuldigte Person nicht aus der Haft in den vorzeitigen Strafvollzug (Art. 236 StPO) übertritt respektive übertreten kann oder aus der Haft entlassen wird, endet die Haft mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils (Art. 220 StPO). Die Rechtskraft ist vom Zeitpunkt des Entscheids des Gerichts (vgl. Art. 437 Abs. 3 StPO) beziehungsweise letztlich auch von der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 324 ff. StPO) abhängig. Die Dauer der Haft wird folglich insbesondere durch die betriebliche Organisation der Strafbehörden und deren Geschwindigkeit bei der Fallerledigung bestimmt. Es wäre stossend, den Umfang der Kostentragungspflicht einer verurteilten Person von Umständen abhängig zu machen, die sie höchstens mittelbar zu ihren Gunsten beeinflussen kann.

c) Der Einbezug der Haftkosten in die Auslagen ist ohne ausdrückliche Erwähnung in Art. 422 Abs. 2 StPO auch unter dem Gesichtspunkt des Legalitätsprinzips kritisch zu beurteilen (zu weiteren verfassungsrechtlichen Bedenken vgl. BSK StPO-Domeisen, Art. 422 N 19). Haftkosten fallen häufig an und sind angesichts von Fr. 30.00 pro Hafttag (vgl. vi Entscheid, S. 9) vergleichsweise beträchtlich, insbesondere etwa in Relation zu den unter Art. 422 Abs. 2 lit. e StPO aufgeführten Post- und Telefonspesen. Angesichts der möglichen finanziellen Konsequenzen, die sich durch die Auferlegung der Haftkosten an die beschuldigte Person ergeben, wäre deren Nennung in der Aufzählung von Art. 422 Abs. 2 StPO zu erwarten respektive ergibt sich aus dem Fehlen, dass der Gesetzgeber die Haftkosten nicht zu den Auslagen nach Art. 422 StPO zählte.

d) Der Bund oder die Kantone können für die von ihnen zu tragenden Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert haben (Art. 420 StPO). Bei Antragsdelikten können der antragsstellenden Person zudem bereits im Entscheid der Strafbehörde die Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie mutwillig oder grobfahrlässig bewirkt hat und die nicht von der beschuldigten Person zu tragen sind (Art. 427 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft (unter Verweis auf Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 426 N 3) äussert in diesem Zusammenhang die Bedenken, die Haftkosten könnten auch keiner Drittperson, die z.B. durch eine falsche Anschuldigung die Untersuchungshaft provoziert hat, auferlegt werden, wenn die Haftkosten nicht zu den Verfahrenskosten gezählt werden (act. B/21, S. 3). Selbst wenn der Einwand der Staatsanwaltschaft zuträfe (a.M. allerdings BSK StPO-Domeisen, Art. 422 N 19), würde sich dies auf wenige (hypothetische) Fälle beschränken. Die von der Staatsanwaltschaft geäusserten Bedenken geben angesichts dessen und insbesondere unter Berücksichtigung der zuvor genannten Gründe folglich keinen hinreichenden Anlass, die Haftkosten unter die Verfahrenskosten gemäss Art. 422 StPO zu subsumieren.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Erwägungen: III.

2. a) Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Art. 422 Abs. 2 StPO nennt beispielhaft ("namentlich"; vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1326; BSK StPO-Domei­sen, Art. 422 N 6; Griesser, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], StPO Komm., Art. 422 N 7; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 422 N 3) solche Auslagen. Die Kosten für die Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind dabei nicht aufgeführt.

b) Noch unter dem bis Ende 2010 geltenden St. Galler Strafprozessgesetz (StP; sGS 962.1) zählten die Haftkosten zu den (zusätzlichen) Untersuchungskosten nach Art. 259 StP und konnten dem Beschuldigten auferlegt werden (Oberholzer, Strafprozessrecht, 2. Auflage, N 1808; vgl. ebenso BGE 124 I 170 E. 2.e und g zu einer entsprechenden Regelung im Kanton Waadt). Auch gemäss Art. 172 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0, in Kraft bis Ende 2010) hatte vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 der Verurteilte "in der Regel die Kosten des Strafverfahrens" zu tragen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 133 IV 187 E. 6.3; Bger. 6S.116/2007 E. 4.3) fielen darunter auch die Haftkosten.

c) In Art. 493 Abs. 2 lit. b des Vorentwurfs zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung wurden die Kosten der Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausdrücklich zu den Barauslagen gezählt (vgl. ebenfalls S. 284 des Begleitberichts zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung sowie S. 162 des Berichts der Expertenkommission «Vereinheitlichung des Strafprozessrechts», Aus 29 mach 1). Im Vernehmlassungsverfahren wurde die Möglichkeit der Überwälzung dieser Kosten auf die beschuldigte Person bemängelt (vgl. die Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens über die Vorentwürfe zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung und zu einem Bundesgesetz über das Schweizerische Jugendstrafverfahren durch das Bundesamt für Justiz, Februar 2003, S. 87). Der Entwurf zur Schweizerischen Strafprozessordnung führte die Haftkosten in Art. 429, der dem heute geltenden Art. 422 StPO entspricht, nicht mehr auf (BBl 2006 1520 f.). Die Botschaft zur Schweizerischen Strafprozessordnung geht nicht weiter darauf ein, weshalb die Streichung der Haftkosten erfolgte (BBl 2006 1325 f.).

d) Die Lehre, sofern sie sich damit überhaupt auseinandersetzt, vertritt überwiegend die Auffassung, Haftkosten seien nicht Teil der Verfahrenskosten respektive würden nicht unter die Auslagen gemäss Art. 422 Abs. 2 StPO fallen (BSK StPO-Domeisen, Art. 422 N 19; Griesser, a.a.O., Art. 422 N 19; Oberholzer, Strafprozessrecht, 3. Aufl., N 1684; Ruckstuhl/Ditt­mann/Arnold, Strafprozessrecht, Zürich 2011, Fn 686; Küng, in: Goldschmid/Maurer/Soll­berger [Hrsg.], Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Bern 2008, S. 419 f.; Commentario CPP Mini Art. 422 N 3; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 422 N 3 und Art. 426 N 3; in Schmid, Handbuch StPO, 2. Aufl., N 1776 Fn 40 wird die Auffassung vertreten, der Gesetzgeber habe die Haftkosten nicht zu den Verfahrenskosten zählen wollen [vgl. auch N 1784; in diesem Sinne auch Pieth, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2. Aufl., Basel 2012, S. 242 Fn 11]; a.A. Pitteloud, Code de procédure pénale suisse, Zürich 2012, N 1299; CR CPP-Chapuis, Art. 422 N 7 f.).

e) In Art. 9 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162, in Kraft seit dem 1. Januar 2011) sind die Kosten der Inhaftierung ausdrücklich von den Auslagen respektive den Verfahrenskosten ausgenommen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Entsprechend sieht das Bundesstrafgericht unter Anwendung der Schweizerischen Strafprozessordnung davon ab, die Haftkosten einer verurteilten Person aufzuerlegen (vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2013.37 E. 7.2.3; SK.2012.21 E. 4.1.3; SK.2012.10 E. 8.3; SK.2010.33 E. 6.3; SK.2010.31 E. 7.4; SK.2010.23 E. VI.2.2).

f) Nach Art. 380 Abs. 1 StGB tragen die Kantone die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs. Der Verurteilte wird gegebenenfalls in angemessener Weise an den Vollzugskosten beteiligt (Art. 380 Abs. 2 StGB; vgl. auch Art. 14 des Konkordats der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 29. Okto­ber 2004 [sGS 962.51], Art. 62 EG-StPO [sGS 962.1], Art. 23 StPV [sGS 962.11] und Art. 28 Abs. 2 der Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten [sGS 962.14]).

3. a) Anhand der Gesetzesmaterialien ist davon auszugehen, dass die Nichterwähnung der Haftkosten in Art. 422 Abs. 2 StPO ein qualifiziertes Schweigen darstellt, der Gesetzgeber also die Haftkosten bewusst von den Auslagen gemäss Art. 422 Abs. 2 StPO respektive von den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 1 StPO) ausgenommen haben wollte. Dem sowie dem Grossteil der Lehre und der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts folgend sind die Haftkosten nicht zu den Verfahrenskosten nach Art. 422 StPO zu zählen und können dem Beschuldigten folglich auch nicht (gemäss Art. 426 Abs. 1 oder Art. 428 Abs. 1 StPO) auferlegt werden. Es ist insbesondere nicht angezeigt, die Kostentragung von Vollzugs- und Haftkosten unterschiedlich zu handhaben. Zwar verfolgen die Untersuchungs- und Sicherheitshaft auf der einen sowie der Straf- und Mass­nahmenvollzug auf der anderen Seite unterschiedliche Ziele. Die erstandene Haft ist al­lerdings gemäss Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen; hinsichtlich einer schliesslich zu vollziehenden Freiheitsstrafe sind der Freiheitsentzug zufolge Haft und der eigentliche Strafvollzug einander gleichgestellt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies nicht auch bezüglich der Kostentragungspflicht der Fall sein sollte, ansonsten verurteilte Personen durch die Übernahme der Haftkosten faktisch für einen Teil der Strafvollzugskosten aufkommen müssen. Dies würde dem Grundgedanken von Art. 380 Abs. 1 StPO widersprechen.

b) Auf die Dauer der Haft kann die beschuldigte Person zudem vielfach bloss beschränkt Einfluss nehmen. Sofern die beschuldigte Person nicht aus der Haft in den vorzeitigen Strafvollzug (Art. 236 StPO) übertritt respektive übertreten kann oder aus der Haft entlassen wird, endet die Haft mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils (Art. 220 StPO). Die Rechtskraft ist vom Zeitpunkt des Entscheids des Gerichts (vgl. Art. 437 Abs. 3 StPO) beziehungsweise letztlich auch von der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 324 ff. StPO) abhängig. Die Dauer der Haft wird folglich insbesondere durch die betriebliche Organisation der Strafbehörden und deren Geschwindigkeit bei der Fallerledigung bestimmt. Es wäre stossend, den Umfang der Kostentragungspflicht einer verurteilten Person von Umständen abhängig zu machen, die sie höchstens mittelbar zu ihren Gunsten beeinflussen kann.

c) Der Einbezug der Haftkosten in die Auslagen ist ohne ausdrückliche Erwähnung in Art. 422 Abs. 2 StPO auch unter dem Gesichtspunkt des Legalitätsprinzips kritisch zu beurteilen (zu weiteren verfassungsrechtlichen Bedenken vgl. BSK StPO-Domeisen, Art. 422 N 19). Haftkosten fallen häufig an und sind angesichts von Fr. 30.00 pro Hafttag (vgl. vi Entscheid, S. 9) vergleichsweise beträchtlich, insbesondere etwa in Relation zu den unter Art. 422 Abs. 2 lit. e StPO aufgeführten Post- und Telefonspesen. Angesichts der möglichen finanziellen Konsequenzen, die sich durch die Auferlegung der Haftkosten an die beschuldigte Person ergeben, wäre deren Nennung in der Aufzählung von Art. 422 Abs. 2 StPO zu erwarten respektive ergibt sich aus dem Fehlen, dass der Gesetzgeber die Haftkosten nicht zu den Auslagen nach Art. 422 StPO zählte.

d) Der Bund oder die Kantone können für die von ihnen zu tragenden Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert haben (Art. 420 StPO). Bei Antragsdelikten können der antragsstellenden Person zudem bereits im Entscheid der Strafbehörde die Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie mutwillig oder grobfahrlässig bewirkt hat und die nicht von der beschuldigten Person zu tragen sind (Art. 427 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft (unter Verweis auf Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 426 N 3) äussert in diesem Zusammenhang die Bedenken, die Haftkosten könnten auch keiner Drittperson, die z.B. durch eine falsche Anschuldigung die Untersuchungshaft provoziert hat, auferlegt werden, wenn die Haftkosten nicht zu den Verfahrenskosten gezählt werden (act. B/21, S. 3). Selbst wenn der Einwand der Staatsanwaltschaft zuträfe (a.M. allerdings BSK StPO-Domeisen, Art. 422 N 19), würde sich dies auf wenige (hypothetische) Fälle beschränken. Die von der Staatsanwaltschaft geäusserten Bedenken geben angesichts dessen und insbesondere unter Berücksichtigung der zuvor genannten Gründe folglich keinen hinreichenden Anlass, die Haftkosten unter die Verfahrenskosten gemäss Art. 422 StPO zu subsumieren.