Art. 25 StGB i.V.m. Art. 15 Abs. 5 Satz 1 und Art. 37 Ziff. 1 Satz 1 SprstG. Wer sich an Fussballspielen (eventual-)vorsätzlich daran beteiligt, eine Fanblockfahne über eine Gruppe von Fussballanhängern aufzuziehen und gespannt zu halten, damit diese in der Folge vermummt pyrotechnische Gegenstände ("Pyros") abbrennen können, macht sich der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz schuldig (Kantonsgericht, Strafkammer, 1. September 2014, ST.2014.20).
Sachverhalt
X wird vorgeworfen, dass er sich am 3. August 2013 als Gehilfe an einer Pyro-Aktion in der AFG Arena St. Gallen beteiligt habe. Im Wissen darum, dass nach der Pause bisweilen Pyros abgebrannt würden, habe er sich mit drei anderen Personen daran beteiligt, eine ca. 5 mal 4 Meter grosse Fahne auszubreiten und derart über eine Gruppe von Fussball-Ultras zu ziehen, dass die Fahne auf einer Breite von etwa zwei Metern über die Köpfe der Fans gezogen, seitlich dann aber bis fast auf den Boden heruntergezogen worden sei. Aufgrund dieses Vorgehens habe er erkennen müssen, dass es um das Abdecken von Leuten gegangen sei, die sich unter der Fahne vermummt hätten, um Pyros zu zünden. Obwohl in der Folge fünf Vermummte unter der Fahne hervorgekommen seien und Pyros gezündet hätten, danach wieder unter der Fahne verschwunden seien und sich entmummt hätten, habe er sich daran beteiligt, die Fahne gespannt zu halten. Er habe eingeräumt, dass man halt auch an solchen Aktionen beteiligt sei, wenn man immer an Choreos beteiligt sei. Die Vorinstanz erklärte X der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz für schuldig; die Strafkammer bestätigte diesen Schuldspruch. Aus den Erwägungen: III./1. X bestätigte im Strafverfahren, dass er beim Fussballspiel FC St. Gallen gegen den FC Basel in der AFG Arena St. Gallen vom 3. August 2013 unter anderem zusammen mit A und B ca. zehn Minuten vor Beginn der zweiten Halbzeit eine 5 mal 4 Meter grosse, braune Blockfahne mit dem Schriftzug "Espenmoos" über einen Teil der Stehrampe gezogen habe bzw. dass er auf den Videobildern zu sehen sei. Auch steht fest, dass sich nach Aufspannen der Fahne mehrere Fans unter diese begaben, alsdann mehrere vermummte, nicht identifizierbare Personen mit pyrotechnischen Fackeln in den Händen unter der Blockfahne hervorkamen, anschliessend verteilt im Fanblock beim Einmarsch der Fussballspieler Pyros zündeten und sich danach unter der Fahne offensichtlich wieder "entmummten".
2. a) Zwar machte die Verteidigung im Berufungsverfahren geltend, X sei nur an einer Choreografie beteiligt gewesen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, er habe gewusst, dass sich Leute unter der Fahne vermummten und anschliessend Pyros zündeten. Dies trifft jedoch nicht zu. Denn X war für das (Auf-)Spannen der Blockfahne bzw. die Choreografie hauptverantwortlich und erteilte entsprechende Weisungen an seine Kollegen (Zugaben an der Berufungsverhand-lung). Dabei wurde die Fahne an den Seiten heruntergezogen und nahm auf diese Weise (vgl. die Videoaufnahmen) eine Form ähnlich einer "Hütte" an, was offenkundig als Sichtschutz diente. X wusste auch um Pyros bzw. um deren Einsatz an Fussballspielen. So wurden bei ihm zuhause anlässlich der Hausdurchsuchung pyrotechnische Gegenstände gefunden. Darüber hinaus hat die Vereinigung V, welcher X angehört, gerade zum Ziel, die Mannschaft mit Fangesängen, Hüpfen, Klatschen, Fahnen/Choreografien und eben auch mit Pyros zu unterstützen (ausdrückliche Zugabe von X an Schranken des Berufungsgerichts). Er selbst räumte ein, er habe bald einmal mitbekommen, dass sich Leute maskierten. Dies musste ihm spätestens bewusst gewesen sein, als er zugegebenermassen selbst unter der Fahne war, zumal er auch dann noch für das Spannen der Blockfahne verantwortlich war. Indem X die Blockfahne aufzog und auch nicht wieder einrollte, als er die Maskierungen bemerkte, erleichterte er anderen Fussballanhängern die Vornahme einer Straftat, d.h. das Vermummen unter der Fahne zum Zwecke des anschliessenden Zündens von Pyros. Er nahm dabei zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf, dass seine Unterstützung die geschilderte Straftat förderte.
b) Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass das Halten bzw. Aufziehen der Fahne nicht nur den Zweck hatte, das Vermummen, sondern auch das Abbrennen von Pyros zu ermöglichen, worauf auch der (Eventual-)Vorsatz von X gerichtet war. Daher ist nicht bloss von einer (vorliegend straflosen) Gehilfenschaft zu einer Übertretung auszugehen.
c) Schliesslich kann sich X auch nicht auf die Bestimmung von Art. 21 StGB (Irrtum über die Rechtswidrigkeit) stützen (so die Verteidigung). Ein Rechts-/Verbotsirrtum liegt nur vor, wenn der Täter meint, (überhaupt) kein Unrecht zu tun (Trechsel/Jean-Richard, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 21 N 4 mit Hinweisen). Dies war vorliegend nicht der Fall, zumal gegen X bereits früher ein Stadionverbot wegen des Missbrauchs von pyrotechnischen Gegenständen ausgesprochen werden musste.
d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Einzelrichter des Kreisgerichts X zu Recht der (vorsätzlichen) Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz schuldig gesprochen hat (Art. 25 StGB i.V.m. Art. 15 Abs. 5 Satz 1 und Art. 37 Ziff. 1 Satz 1 SprstG [SR 941.41]).
3. Damit ist die Berufung von X gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch abzuweisen und der Entscheid des Einzelrichters des Kreisgerichts diesbezüglich zu bestätigen. (Der Entscheid der Strafkammer ist rechtskräftig.)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 a) Zwar machte die Verteidigung im Berufungsverfahren geltend, X sei nur an einer Choreografie beteiligt gewesen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, er habe gewusst, dass sich Leute unter der Fahne vermummten und anschliessend Pyros zündeten. Dies trifft jedoch nicht zu. Denn X war für das (Auf-)Spannen der Blockfahne bzw. die Choreografie hauptverantwortlich und erteilte entsprechende Weisungen an seine Kollegen (Zugaben an der Berufungsverhand-lung). Dabei wurde die Fahne an den Seiten heruntergezogen und nahm auf diese Weise (vgl. die Videoaufnahmen) eine Form ähnlich einer "Hütte" an, was offenkundig als Sichtschutz diente. X wusste auch um Pyros bzw. um deren Einsatz an Fussballspielen. So wurden bei ihm zuhause anlässlich der Hausdurchsuchung pyrotechnische Gegenstände gefunden. Darüber hinaus hat die Vereinigung V, welcher X angehört, gerade zum Ziel, die Mannschaft mit Fangesängen, Hüpfen, Klatschen, Fahnen/Choreografien und eben auch mit Pyros zu unterstützen (ausdrückliche Zugabe von X an Schranken des Berufungsgerichts). Er selbst räumte ein, er habe bald einmal mitbekommen, dass sich Leute maskierten. Dies musste ihm spätestens bewusst gewesen sein, als er zugegebenermassen selbst unter der Fahne war, zumal er auch dann noch für das Spannen der Blockfahne verantwortlich war. Indem X die Blockfahne aufzog und auch nicht wieder einrollte, als er die Maskierungen bemerkte, erleichterte er anderen Fussballanhängern die Vornahme einer Straftat, d.h. das Vermummen unter der Fahne zum Zwecke des anschliessenden Zündens von Pyros. Er nahm dabei zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf, dass seine Unterstützung die geschilderte Straftat förderte.
b) Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass das Halten bzw. Aufziehen der Fahne nicht nur den Zweck hatte, das Vermummen, sondern auch das Abbrennen von Pyros zu ermöglichen, worauf auch der (Eventual-)Vorsatz von X gerichtet war. Daher ist nicht bloss von einer (vorliegend straflosen) Gehilfenschaft zu einer Übertretung auszugehen.
c) Schliesslich kann sich X auch nicht auf die Bestimmung von Art. 21 StGB (Irrtum über die Rechtswidrigkeit) stützen (so die Verteidigung). Ein Rechts-/Verbotsirrtum liegt nur vor, wenn der Täter meint, (überhaupt) kein Unrecht zu tun (Trechsel/Jean-Richard, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 21 N 4 mit Hinweisen). Dies war vorliegend nicht der Fall, zumal gegen X bereits früher ein Stadionverbot wegen des Missbrauchs von pyrotechnischen Gegenständen ausgesprochen werden musste.
d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Einzelrichter des Kreisgerichts X zu Recht der (vorsätzlichen) Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz schuldig gesprochen hat (Art. 25 StGB i.V.m. Art. 15 Abs. 5 Satz 1 und Art. 37 Ziff. 1 Satz 1 SprstG [SR 941.41]).
E. 3 Damit ist die Berufung von X gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch abzuweisen und der Entscheid des Einzelrichters des Kreisgerichts diesbezüglich zu bestätigen. (Der Entscheid der Strafkammer ist rechtskräftig.)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Zum Sachverhalt: X wird vorgeworfen, dass er sich am 3. August 2013 als Gehilfe an einer Pyro-Aktion in der AFG Arena St. Gallen beteiligt habe. Im Wissen darum, dass nach der Pause bisweilen Pyros abgebrannt würden, habe er sich mit drei anderen Personen daran beteiligt, eine ca. 5 mal 4 Meter grosse Fahne auszubreiten und derart über eine Gruppe von Fussball-Ultras zu ziehen, dass die Fahne auf einer Breite von etwa zwei Metern über die Köpfe der Fans gezogen, seitlich dann aber bis fast auf den Boden heruntergezogen worden sei. Aufgrund dieses Vorgehens habe er erkennen müssen, dass es um das Abdecken von Leuten gegangen sei, die sich unter der Fahne vermummt hätten, um Pyros zu zünden. Obwohl in der Folge fünf Vermummte unter der Fahne hervorgekommen seien und Pyros gezündet hätten, danach wieder unter der Fahne verschwunden seien und sich entmummt hätten, habe er sich daran beteiligt, die Fahne gespannt zu halten. Er habe eingeräumt, dass man halt auch an solchen Aktionen beteiligt sei, wenn man immer an Choreos beteiligt sei. Die Vorinstanz erklärte X der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz für schuldig; die Strafkammer bestätigte diesen Schuldspruch. Aus den Erwägungen: III./1. X bestätigte im Strafverfahren, dass er beim Fussballspiel FC St. Gallen gegen den FC Basel in der AFG Arena St. Gallen vom 3. August 2013 unter anderem zusammen mit A und B ca. zehn Minuten vor Beginn der zweiten Halbzeit eine 5 mal 4 Meter grosse, braune Blockfahne mit dem Schriftzug "Espenmoos" über einen Teil der Stehrampe gezogen habe bzw. dass er auf den Videobildern zu sehen sei. Auch steht fest, dass sich nach Aufspannen der Fahne mehrere Fans unter diese begaben, alsdann mehrere vermummte, nicht identifizierbare Personen mit pyrotechnischen Fackeln in den Händen unter der Blockfahne hervorkamen, anschliessend verteilt im Fanblock beim Einmarsch der Fussballspieler Pyros zündeten und sich danach unter der Fahne offensichtlich wieder "entmummten".
2. a) Zwar machte die Verteidigung im Berufungsverfahren geltend, X sei nur an einer Choreografie beteiligt gewesen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, er habe gewusst, dass sich Leute unter der Fahne vermummten und anschliessend Pyros zündeten. Dies trifft jedoch nicht zu. Denn X war für das (Auf-)Spannen der Blockfahne bzw. die Choreografie hauptverantwortlich und erteilte entsprechende Weisungen an seine Kollegen (Zugaben an der Berufungsverhand-lung). Dabei wurde die Fahne an den Seiten heruntergezogen und nahm auf diese Weise (vgl. die Videoaufnahmen) eine Form ähnlich einer "Hütte" an, was offenkundig als Sichtschutz diente. X wusste auch um Pyros bzw. um deren Einsatz an Fussballspielen. So wurden bei ihm zuhause anlässlich der Hausdurchsuchung pyrotechnische Gegenstände gefunden. Darüber hinaus hat die Vereinigung V, welcher X angehört, gerade zum Ziel, die Mannschaft mit Fangesängen, Hüpfen, Klatschen, Fahnen/Choreografien und eben auch mit Pyros zu unterstützen (ausdrückliche Zugabe von X an Schranken des Berufungsgerichts). Er selbst räumte ein, er habe bald einmal mitbekommen, dass sich Leute maskierten. Dies musste ihm spätestens bewusst gewesen sein, als er zugegebenermassen selbst unter der Fahne war, zumal er auch dann noch für das Spannen der Blockfahne verantwortlich war. Indem X die Blockfahne aufzog und auch nicht wieder einrollte, als er die Maskierungen bemerkte, erleichterte er anderen Fussballanhängern die Vornahme einer Straftat, d.h. das Vermummen unter der Fahne zum Zwecke des anschliessenden Zündens von Pyros. Er nahm dabei zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf, dass seine Unterstützung die geschilderte Straftat förderte.
b) Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass das Halten bzw. Aufziehen der Fahne nicht nur den Zweck hatte, das Vermummen, sondern auch das Abbrennen von Pyros zu ermöglichen, worauf auch der (Eventual-)Vorsatz von X gerichtet war. Daher ist nicht bloss von einer (vorliegend straflosen) Gehilfenschaft zu einer Übertretung auszugehen.
c) Schliesslich kann sich X auch nicht auf die Bestimmung von Art. 21 StGB (Irrtum über die Rechtswidrigkeit) stützen (so die Verteidigung). Ein Rechts-/Verbotsirrtum liegt nur vor, wenn der Täter meint, (überhaupt) kein Unrecht zu tun (Trechsel/Jean-Richard, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 21 N 4 mit Hinweisen). Dies war vorliegend nicht der Fall, zumal gegen X bereits früher ein Stadionverbot wegen des Missbrauchs von pyrotechnischen Gegenständen ausgesprochen werden musste.
d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Einzelrichter des Kreisgerichts X zu Recht der (vorsätzlichen) Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz schuldig gesprochen hat (Art. 25 StGB i.V.m. Art. 15 Abs. 5 Satz 1 und Art. 37 Ziff. 1 Satz 1 SprstG [SR 941.41]).
3. Damit ist die Berufung von X gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch abzuweisen und der Entscheid des Einzelrichters des Kreisgerichts diesbezüglich zu bestätigen. (Der Entscheid der Strafkammer ist rechtskräftig.)