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ST.2013.75/78

Entscheid Kantonsgericht, 24.11.2014

Sg Kantonsgericht · 2011-05-16 · Deutsch SG

Art. 24 Abs. 1, Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (SR 312).Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses im Rahmen der journalistischen Informationsbeschaffung. Strafbar ist nicht nur die direkte Anstiftung, sondern auch die sogenannte Kettenanstiftung oder Anstiftung zweiten Grades, bei welcher jemand einen Zweiten (Privatdetektiv) dazu bestimmt, einen Dritten (Polizeibeamter) zu einer Straftat anzustiften (Kantonsgericht, Strafkammer, 24. November 2014, ST.2013.75/78).

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Der Verletzung des Amtsgeheimnisses macht sich schuldig, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Tatobjekt ist eine anvertraute oder wahrgenommene Information über eine Tatsache, die aus bestimmten Gründen als Geheimnis eingestuft wird. Als Geheimnis gilt jede Tatsache, die nur einem eingegrenzten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat. Massgebend ist ein materieller Geheimnisbegriff. Es ist deshalb nicht entscheidend, ob die betreffende Tatsache von der zuständigen Behörde als geheim erklärt worden ist oder nicht. Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat (BSK Strafrecht II-Oberholzer, 3. A., Art. 320 N 8 mit Hinweisen). Der Straftatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses dient nicht nur der Wahrung öffentlicher Interessen, sondern schützt auch die Privatsphäre des Bürgers, soweit es um geheimhaltungsbedürftige Informationen von Privatpersonen geht (Bger. 1C_344/2012 E. 2.3). Die Tathandlung besteht im Offenbaren. Der Täter muss das Geheimnis einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringen oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglichen. Auf welchem Weg dies geschieht, ist nicht von Bedeutung; es genügt, dass ein Unberechtigter aufgrund des Verhaltens des Amtsträgers Kenntnis von einer unter den Geheimnisbegriff fallenden Tatsache erlangt (BSK Strafrecht II-Oberholzer, 3. A., Art. 320 N 10). Der Tatbestand von Art. 320 StGB kann – als sogenanntes echtes Sonderdelikt – nur von einem Behördemitglied oder einem Beamten erfüllt werden. Als Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB gelten generell Beamte und Angestellte der öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege (BSK Strafrecht II-Oberholzer, 3. A., Art. 320 N 6). Personen ohne Behörden- oder Beamtenstatus können deshalb den Tatbestand nicht als Täter oder Mittäter erfüllen. Sie können aber Anstifter oder Gehilfe sein (BSK Strafrecht II-Oberholzer, 3. A., Art. 320 N 19 mit Hinweis auf BGE 127 IV 122). Zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 320 StGB ist subjektiv Vorsatz erforderlich. Dabei genügt nach den allgemeinen Regeln Eventualvorsatz (BGE 127 IV 122 E. 1).

b) Wer jemanden zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich bestimmt hat, wird gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB wegen Anstiftung nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. Anstiftung ist das vorsätzliche Bestimmen eines andern zur Begehung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat. Subjektiv genügt Eventualvorsatz. Der Anstifter muss mithin zumindest in Kauf nehmen, dass erstens infolge seines Verhaltens der Angestiftete eine bestimmte Handlung vornehmen werde und dass zweitens diese Handlung tatbestandsmässig und rechtswidrig ist (BGE 127 IV 122 E. 1). Strafbar ist nicht nur die direkte Anstiftung, sondern auch die sogenannte Kettenanstiftung oder Anstiftung zweiten Grades, bei welcher jemand einen Zweiten dazu bestimmt, einen Dritten zu einer Straftat anzustiften (BGE 73 IV 216 E. 2.a). Der Erstanstifter macht sich allerdings nur dann strafbar, wenn der Zweite die von ihm selber begangene Anstiftung vollendet, d.h. wenn die Haupttat zumindest ins Versuchsstadium gelangt, oder wenn er die Anstiftung – sofern sie ein Verbrechen betrifft – mindestens versucht hat (Art. 24 Abs. 2 StGB; vgl. Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. A., S. 156).

E. 2 Im vorliegenden Fall steht fest, dass eine Verletzung des Amtsgeheimnisses i.S.v. Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als Haupttat begangen wurde. Die erkennungsdienstlichen Fotografien, die der Kantonspolizist Y._____ an X._____ weitergegeben hat und die später im "Blick" veröffentlicht wurden (act. S2/5), sind zweifellos Tatobjekte i.S.v. Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Tatsachen bzw. Geheimnisse im Sinne dieses Tatbestandes können nicht nur verbal, sondern in irgendeiner Form, wie z.B. als Fotografie, festgehalten sein (ZR 1977 Nr. 45 E. 4.b: Foto eines Spitalpatienten). Die Bilder vermitteln Informationen über das Aussehen der im betreffenden Fall tatverdächtigen Personen. Es liegt auf der Hand, dass es sich hierbei um höchst sensible Informationen handelt, deren Geheimhaltung nicht nur aus öffentlichem Interesse, sondern vor allem zum Schutz der Privatsphäre der tatverdächtigen Personen geboten ist. Y._____ hatte als Kantonspolizist den für das Sonderdelikt erforderlichen Beamtenstatus. Mit der Weitergabe der Bilder an X._____, zunächst elektronisch und später auch noch als Papierausdruck, hat er Amtsgeheimnisse "offenbart", d.h. einer nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis gebracht. Dass X._____ die Bilder nur mit einem Trick erlangte, indem er vorgab, er benötige die Bilder, um sie einem möglichen weiteren Opfer zu zeigen, ist nicht von Bedeutung. Y._____ war mit der Strafuntersuchung gegen die beiden Taxifahrer nicht selbst befasst. An die Bilder kam er nur, weil er wie jeder Kantonspolizist Zugriff auf die Datenbank der Kantonspolizei hatte. Es erscheint zwar nicht von vornherein abwegig, dass Fotos von Tatverdächtigen einer vertrauenswürdigen Drittperson herausgegeben werden, um ein mögliches weiteres Opfer damit zu konfrontieren, wenn dieses keinen direkten Kontakt zur Polizei wünscht. Der Entscheid über ein solches Vorgehen hätte aber auf jeden Fall von den mit dem Fall befassten Polizisten oder vom Staatsanwalt getroffen werden müssen. Y._____ war dazu nicht befugt, jedenfalls nicht ohne Zustimmung der vorgesetzten Behörde (Art. 320 Ziff. 2 StGB). Dies war zweifellos auch Y._____ bewusst gewesen, der die Weitergabe der Bilder im Nachhinein selbst als Fehler bezeichnet und die Erfüllung des Straftatbestandes anerkannt hat (Dossier Y._____, act. E2, Frage 1). Er hatte X._____, mit dem er die Polizeischule absolviert und jahrelang bei der Kantonspolizei zusammengearbeitet hatte (Dossier Y._____, act. E1, Frage 45; Dossier X._____, act. E3, Frage 4), vertraut, dass dieser die Bilder nicht weitergeben würde, und dessen Drängen deshalb nachgegeben (Dossier Y._____, act. E2, Fragen 1, 4 und 8). Einen Rechtfertigungsgrund kann Y._____ nicht geltend machen, denn auch wenn er davon ausging, durch die Herausgabe der Bilder an X._____ könne möglicherweise ein weiteres Delikt abgeklärt werden, hätte er deswegen ohne weiteres die zuständigen Stellen informieren können. Y._____ ist deshalb zu Recht der Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig erklärt worden und hat den entsprechenden Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 21. September 2012 auch akzeptiert.

E. 3 Offensichtlich ist ausserdem, dass X._____ sich der Anstiftung von Y._____ schuldig gemacht hat. X._____ hatte diesen regelrecht gedrängt, ihm die Bilder herauszugeben, wobei er sich wie erwähnt auch einer Täuschung bediente. Er war sich als ehemaliger Kantonspolizist zweifellos bewusst, dass Y._____, selbst wenn dieser die ihm aufgetischte Geschichte für wahr hielt, eine Amtsgeheimnisverletzung begehen würde und Y._____ die Rechtswidrigkeit seines Handelns auch bekannt war. X._____ hat Y._____ damit i.S.v. Art. 24 Abs. 1 StGB zur Begehung einer Amtsgeheimnisverletzung nach Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, also eines Vergehens (Art. 10 Abs. 2 StGB), bestimmt und sich damit der vollendeten Anstiftung schuldig gemacht. Auch X._____ hat die entsprechende Verurteilung durch den Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 15./16. Mai 2013 akzeptiert.

E. 4 Damit bleibt die Frage, inwieweit die von Y._____ begangene Amtsgeheimnisverletzung und die von X._____ zu verantwortende Anstiftung dazu dem Beschuldigten als Erstanstifter bzw. indirekter Anstifter zugerechnet werden können.

a) Die Anklage geht davon aus, dass der Beschuldigte von der "Blick"-Redaktion beauftragt worden war, im Taxifahrer-Fall zu recherchieren. Dem Publikationsstil des "Blick" entsprechend sei es unter anderem sein Ziel gewesen, die Namen der fraglichen Taxifahrer und möglichst auch Bilder von ihnen zu beschaffen. Der Beschuldigte habe deshalb X._____ kontaktiert und ihn um Unterstützung gebeten, im Wissen darum, dass dieser schon früher Informationen aus polizeilichen Quellen geliefert hatte (vi act. 3/1, S. 5 f.). Der Beschuldigte habe auch gewusst, dass X._____ früher selbst bei der Polizei gewesen sei. Zumindest habe er davon ausgehen müssen, dass X._____ amtliche Quellen abschöpfen konnte. Als der Beschuldigte X._____ am Morgen des 16. Mai 2011 beauftragt habe, Bilder und Namen der Taxifahrer zu beschaffen, habe er in Kauf genommen, dass X._____ dies bei der Polizei tun würde. Dabei habe ihm auch klar sein müssen, dass dies nur in Verletzung des Amtsgeheimnisses möglich sein würde. Der Eventualvorsatz ergebe sich auch aus dem weiteren Ablauf, indem er anschliessend von X._____ noch Bilder besserer Qualität verlangt habe. Dies sei objektiv zwar kein weiterer Straftatbestand, zeige aber in subjektiver Hinsicht mit aller Deutlichkeit, dass der Beschuldigte es von Anfang an in Kauf genommen habe, dass X._____ Bilder und Daten aus einer Amtsgeheimnisverletzung beschaffen würde (vi act. 3/23.3, S. 8 f.). Die Verteidigung bestreitet einen solchen Vorsatz bzw. Eventualvorsatz des Beschuldigten. Sie anerkennt zwar, dass der Beschuldigte im Zuge seiner Recherchen am Morgen des 16. Mai 2011 mit X._____ Kontakt aufgenommen hatte. Richtig sei auch, dass der Beschuldigte X._____ um Unterstützung gebeten habe. Jemanden um Unterstützung zu bitten, sei indessen keine Anstiftung zu einem Delikt (act. B/1 [ST.2013.75-SK3], S. 6; act. B/21, S. 5 f.[ST.2013.75-SK3]). Der Beschuldigte habe X._____ weder ausdrücklich noch auch nur sinngemäss aufgefordert, Polizisten zur Verletzung des Amtsgeheimnisses zu verleiten. Er habe lediglich die Frage gestellt, ob dieser bezüglich der beiden Taxifahrer etwas wisse. Er habe X._____ auch keine Handlungsanweisungen gegeben. Das blosse Fragen sei keine Aufforderung, kein Wecken eines Tatentschlusses. Der Beschuldigte habe die Informationsquellen von X._____ nicht gekannt; er hätte sie auch nicht kennen müssen, und sie seien ihm von X._____ auch nicht offenbart worden. Er habe deshalb auch bei der zweiten Frage nach besseren Bildern keinen Vorsatz dahingehend haben können, dass X._____ sich zu einer Anstiftung zur Amtsgeheimnisverletzung entschliessen und eine solche dann auch begehen würde (vi act. 3/23.3, S. 13).

b) Durch die Anstiftung wird bei einem andern der Entschluss zu einer bestimmten Tat hervorgerufen. Der Tatentschluss muss auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein; es bedarf insofern eines Kausalzusammenhangs. Nicht erforderlich ist, dass beim Anzustiftenden Widerstände zu überwinden wären. Auch bei demjenigen, der bereits zur Tat geneigt ist oder sich zur Begehung von Straftaten sogar anbietet, kann ein Tatentschluss hervorgerufen werden, und zwar so lange, als er zur konkreten Tat noch nicht entschlossen ist. Wer aber lediglich eine Situation schafft, in der sich ein anderer voraussichtlich zur Verübung einer Straftat entschliessen wird, ist nicht Anstifter. Erforderlich ist vielmehr eine psychische, geistige Beeinflussung, eine unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbildung des andern. Als Anstiftungsmittel kommt dabei jedes motivierende Tun in Frage, alles, was im andern den Handlungsentschluss hervorrufen kann. Auch eine blosse Bitte, Anregung, konkludente Aufforderung sind taugliche Anstiftungsmittel (BGE 127 IV 122 E. 2.b.aa). Im soeben genannten Entscheid (BGE 127 IV 122, "Blick"-Urteil) hatte ein Journalist bei Recherchen zum "Fraumünsterpostraub" eine Verwaltungsassistentin der Staatsanwaltschaft telefonisch nach Vorstrafen von Tatverdächtigen gefragt. Die Verwaltungsassistentin sandte ihm die gewünschten Informationen per Fax zu. Das Bundesgericht sah bereits im blossen Fragen nach Informationen ein "Bestimmen" im Sinne des Anstiftungstatbestands, weil der Journalist durch seine Frage den Entschluss zur Antwort hervorgerufen habe, und "ohne Frage hätte es keine Antwort gegeben" (a.a.O, E. 2c). Der Entscheid des Bundesgerichts wurde in der Folge von verschiedener Seite kritisiert. Die Schweiz wurde deswegen auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäusserung gemäss Art. 10 EMRK verurteilt (Urteil vom 25. April 2006 in Sachen Dammann; publiziert u.a. in Medialex 2006, S. 99 ff., mit Kommentar von Riklin). Die Kritik des Gerichtshofes betraf allerdings weniger strafrechtsdogmatische Fragen der Anstiftung. Überlegungen in dieser Hinsicht wurden indessen seitens der Lehre geäussert (zusammengefasst in vi Entscheid, S. 9 ff.; ausserdem Nydegger, Was heisst "anstiften" – zum Diskussionsstand um die Voraussetzungen der Anstiftungshandlung gemäss Art. 24 StGB, in: recht 2014, S. 101 ff.). Mit der Verteidigung (act. B/1 [ST.2013.75-SK3], S. 11) ist allerdings davon auszugehen, dass sich der Fall Dammann vom vorliegenden Fall von der Konstellation her klar unterscheidet. Im Fall Dammann ging es um eine direkte Anfrage eines Journalisten an eine Amtsgeheimnisträgerin, und für die unter dem Schutz von Art. 10 EMRK stehende Recherchearbeit der Medienschaffenden stellt sich die Frage, wo die Grenze zur strafbaren Anstiftung zu ziehen ist. Im vorliegenden Fall wurde der Geheimnisträger Y._____ hingegen nicht vom Beschuldigten, sondern von X._____ zur Amtsgeheimnisverletzung bestimmt. Es steht ausser Zweifel, dass im Verhältnis zwischen diesen beiden eine strafbare Anstiftung vorliegt (oben E. III.3). Zu prüfen bleibt jedoch, ob der Beschuldigte X._____ zur Anstiftung von Y._____ bestimmt hat.

c) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Der Beweis einer für den Beschuldigten nachteiligen Tatsache gilt dabei als erbracht, wenn das Gericht keine unüberwindlichen Zweifel an deren Bestand mehr hegt (Art. 10 Abs. 3 StPO), d.h. wenn die Annahme des Gerichts nach den Gesetzen der Vernunft als eine sich ergebende Notwendigkeit erscheint. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" darf das Gericht den Beschuldigten nicht verurteilen, wenn nach objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld bestehen. Zugunsten des Beschuldigten wirken sich nur erhebliche, nicht überwindbare Zweifel aus, nicht jedoch mögliche, abstrakte oder theoretische Zweifel. Steht Aussage gegen Aussage, kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die fragliche Person ihre Angaben vorträgt. Dabei darf nicht einfach auf deren Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit abgestellt werden. Vielmehr ist die kritische Würdigung des Aussagetextes von grosser Bedeutung. Um eine Aussage zuverlässig beurteilen zu können, sind insbesondere das Vorhandensein von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu prüfen. Realitätskriterien sind unter anderem Detailreichtum, Individualität, Homogenität, Konstanz und das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibungen (BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra.ch [2010], 315 ff., S. 328). d/aa) Die Vorinstanz hat im Rahmen der Beweiswürdigung zu Recht berücksichtigt, dass X._____ nicht zum ersten Mal als Informationsbeschaffer für den Beschuldigten tätig war (vgl. vi Entscheid, S. 13). Ungefähr zwei Monate vor den vorliegend in Frage stehenden Ereignissen, nämlich am 8. März 2011, hatte X._____ dem Beschuldigten Informationen über eine von der Polizei im Jugendheim C._____ geplante Verhaftungsaktion und Angaben zu den Personalien der betroffenen Jugendlichen geliefert. Bei der Durchführung der Verhaftungsaktion war deshalb bereits eine Fotografin der "Blicks" vor Ort; die Bilder und die (anonymisierten) Personalien der Jugendlichen wurden in der Folge vom "Blick" publiziert (vgl. dazu vi act. 3/1, S. 2 ff. und Parallelverfahren D._____; act. S1/1, S1/4; vom Beschuldigten anerkannt in act. E/3, Frage 14). Dem Beschuldigten war deshalb – wie auch die Vorinstanz zutreffend geschlossen hat – bekannt, dass X._____ in der Lage war, auch geheime polizeiliche Informationen zu beschaffen. Die von der Verteidigung geübte Kritik an der Berücksichtigung dieses Umstandes (act. B/1 [ST.2013.75-SK3], S. 4 und 15; act. B/21, S. 5 ff. [ST.2013.75-SK3]) ist unbegründet. Es trifft zwar zu, dass der Vorfall "C._____" nicht Gegenstand der gegen den Beschuldigten gerichteten Anklage bildet. Die Staatsanwaltschaft hat dies an der erstinstanzlichen Verhandlung selbst ausdrücklich festgehalten (vi act. 3/23.1, S. 6). Dass der Beschuldigte von den Informationsbeschaffungsmöglichkeiten von X._____ Kenntnis hatte, ist aber als Indiz für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt durchaus beweisbildend und deshalb zu berücksichtigen; dies gilt umso mehr, als in der Anklageschrift beim betreffenden Anklagesachverhalt ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen wurde (vgl. vi act. 3/1, S. 3 oben). bb) Für die Beurteilung ebenfalls nicht unbedeutend sind die Aussagen, die der am 16. Mai zuständige Blattmacher des "Blicks", E._____, in der Untersuchung gemacht hat. Dieser hielt zwar fest, dass die Reporter des "Blicks" gehalten seien, bei der Beschaffung von Informationen und Bildern nicht gegen Gesetze zu verstossen. Nach seiner Aussage ist es aber Praxis beim "Blick", auch Bilder aus Amtsgeheimnis- oder Persönlichkeitsverletzungen zu publizieren, sofern die betreffenden Rechtsverstösse nicht von den eigenen Leuten begangen wurden (act. S2/22, Fragen 24 - 31). Die Bereitschaft, auch illegal weitergegebene Informationen zu verwenden, war offenkundig auch beim Beschuldigten vorhanden, denn er musste bereits beim Vorfall "C._____" davon ausgehen, dass die von X._____ erhaltenen Informationen aus einer polizeilichen Quelle stammten. Diese Bereitschaft ist auch für die Beurteilung des Anklagesachverhalts von Bedeutung. cc) Der Beschuldigte hat Aussagen über seine Kontakte zu X._____ und zum Inhalt der Kommunikation, die er mit diesem am 16. Mai 2011 führte, weitgehend verweigert (vgl. act. E1, Fragen 6 ff.; act. E3, Fragen 4 ff.; vi act. 3/27, S. 2 ff.). Seitens der Verteidigung wurde immerhin anerkannt, dass der Beschuldigte vom "Blick" mit Recherchen zum Taxifahrer-Fall beauftragt worden war. Den Anlass dazu hatte offenbar die Medienmitteilung der Kantonspolizei vom 16. Mai 2011 gegeben (vi act. 3/23.3, S. 4; act. S2/1). Der Beschuldigte selbst räumt ein, dass er an X._____ gelangt sei und ihn gefragt habe, ob er etwas zu diesem Fall wisse. Auf welche Weise (z.B. persönlich, telefonisch) diese Anfrage erfolgte, daran vermochte er sich nicht mehr zu erinnern. Auf die Frage, weshalb er an X._____ gelangt sei, antwortete er: "Es war ein Schuss ins Blaue. Er ist ein Informant. Es war ein Versuch." (vi act. 3/27, S. 2). Er bestritt indessen, X._____ gesagt zu haben, er solle ihm Bilder oder die Namen der Taxifahrer beschaffen. Er habe die Bilder nicht erbettelt bzw. diverse Male deswegen bei X._____ nachgefragt, wie es dieser darstelle (vi act. 3/27, S. 2; act. E3, Frage 4). Welchen Inhalt der Auftrag von X._____ genau hatte, wollte der Beschuldigte nicht aussagen, ebenso wenig etwas zum Vorwurf, dass er X._____ später noch aufgefordert habe, Bilder besserer Qualität zu liefern (vi act. 3/27, S. 2 f.). In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass dieser erneute Kontakt mit X._____ – entgegen der Auffassung der Verteidigung (act. B/18, S. 5 f. [ST.2013.75-SK3]) – ebenfalls von der Anklage erfasst wird (vgl. vi act. 3/1, S. 6). dd) X._____ hatte in seiner ersten Einvernahme am 31. Mai 2011 noch bestritten, von Y._____ Fotos der beiden Taxifahrer erhalten zu haben (Dossier X._____, act. E1, Fragen 4 ff.). Als er am 1. Juni 2011 mit Y._____ konfrontiert wurde, war er indessen sogleich geständig und entschuldigte sich bei diesem, dass er ihn mit einer Lüge zur Herausgabe der Fotos veranlasst hatte (Dossier X._____, act. E2, Fragen 8 ff.). X._____ sagte aus, dass er am Morgen des 16. Mai 2011 vom Beschuldigten telefonisch oder über "WhatsApp" (Instant-Messaging-Programm für Mobiltelefone) kontaktiert worden sei. Er selbst habe den Taxifahrer-Fall vorher nicht gekannt. Der Beschuldigte habe die Namen und Bilder der beiden Taxifahrer haben wollen (Dossier X._____, act. E3, Fragen 3 - 5; act. E2, Frage 3). Er sei vom Beschuldigten an diesem Tag "x-mal" gefragt worden, ob er ihm Fotos geben könne, und habe sich dann "einlullen lassen" (Dossier X._____, act. E2, Frage 9). X._____ will die Namen der beiden Tatverdächtigen anschliessend "von Leuten auf der Gasse" erfahren haben. Die Taxifahrer untereinander seien "wie eine eigene Familie"; sie hätten schon gewusst, was passiert sei. Er habe dann D._____, einen Polizisten auf dem Polizeiposten F._____, zur Bestätigung angefragt und dessen Auskunft so verstanden, dass er "nicht auf dem Holzweg" sei. Er habe von diesem aber keine konkreten Informationen erhalten. Wahrscheinlich habe er ihn auch nach Bildern gefragt, doch habe dieser das Ansinnen abgelehnt (Dossier X._____, act. E3, Fragen 7, 9, 10, 11, 12). X._____ wandte sich in der Folge an den Kantonspolizisten Y._____, dem er per "WhatsApp" schrieb, dass er Fotos der Gebrüder A._____ benötige, um sie einem möglichen weiteren Opfer zu zeigen (Aussage Y._____ in der Konfrontationseinvernahme mit X._____; von diesem bestätigt, vgl. Dossier X._____, act. E2, Fragen 5 und 8). X._____ will das Fotoblatt dann von Y._____ per "WhatsApp" erhalten und auf die gleiche Weise oder per E-Mail von seinem Mobiltelefon aus an den Beschuldigten weitergeleitet haben (Dossier X._____, act. E2, Fragen 10 f., und act. E3, Fragen 17 f.). Dieser habe ihm dann jedoch mitgeteilt, dass die Qualität zu schlecht sei, und ihn gebeten, die Bilder in besserer Qualität zu beschaffen. Er habe deshalb von Y._____ noch einen Papierausdruck beschafft. Der Beschuldigte habe ihm dann aber mitgeteilt, dass die Qualität doch gut genug sein. Er habe den Papierausdruck daher vernichtet, indem er auf der Autobahn nach H._____ "allpott ein Fetzlein aus dem Fenster geworfen" habe (Dossier X._____, act. E2, Frage 11, und act. E6, Fragen 5 f.). Er habe dies gemacht, weil der Papierausdruck nicht mehr gebraucht worden sei und er nicht gewollt habe, dass ihn jemand finde; verteilt zwischen H._____ und G._____ sei dies unmöglich gewesen (Dossier X._____, act. E6, Frage 48). X._____ erklärte, dass er für die Fotos vom Beschuldigten Fr. 600.00 oder 800.00 erhalten habe (Dossier X._____, act. E3, Frage 27, und act. E6, Frage 43; gemäss Spesenabrechnung des Beschuldigten waren es Fr. 800.00, vgl. act. S2/20). ee) Bei der Würdigung der Aussagen von X._____ ist zu berücksichtigen, dass in der Untersuchung zumindest am Anfang die Ermittlung des "Lecks" bei der Kantonspolizei im Vordergrund stand, also weniger die Beziehungen von X._____ zum "Blick" bzw. zum Beschuldigten. X._____ hatte seine Beteiligung an der Informationsbeschaffung in der ersten Einvernahme noch bestritten. Konfrontiert mit der Aussage seines ehemaligen Arbeitskollegen Y._____ legte er seine Rolle dann aber sogleich offen. Insbesondere übernahm er die Verantwortung dafür, dass er Y._____ auf ziemlich üble Weise getäuscht und ihn damit zur Verletzung des Amtsgeheimnisses verleitet hatte. X._____ belastete sich damit auf erhebliche Weise selbst, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Bereits in dieser ersten geständigen Aussage (Dossier X._____, act. E2) erwähnte er, dass er vom Beschuldigten wiederholt wegen Fotos der beiden Tatverdächtigen angegangen worden sei (Frage 9). Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Als originelles Detail, welches auf Realitätsbezug hindeutet, erweist sich die Aussage, dass die elektronischen übermittelten Bilder vom Beschuldigten als qualitativ ungenügend beurteilt worden seien. Dass X._____ anschliessend Bilder besserer Qualität verlangte, wird durch die Aussage von Y._____ bestätigt (Dossier Y._____, act. E3, Frage 8), obgleich diesem aus naheliegenden Gründen der Urheber der Beanstandung nicht bekannt war; X._____ hatte ihn ja nicht über den wahren Verwendungszweck der Bilder aufgeklärt. Ebenfalls originell und damit realitätsbezogen erscheint die Aussage, dass der von Y._____ gelieferte Papierausdruck schliesslich gar keine Verwendung gefunden habe, sondern auf der Autobahn zwischen G._____ und H._____ entsorgt worden sei ("allpott ein Fetzlein aus dem Fenster geworfen"). Im Ergebnis ist deshalb auf die glaubhafte Aussage von X._____ abzustellen, dass er vom Beschuldigten wiederholt angegangen worden war, diesem Fotos der beiden Tatverdächtigen zu beschaffen, und dass der Beschuldigte später, nach Erhalt der elektronisch übermittelten Fotos, von X._____ verlangte, solche besserer Qualität zu liefern. ff) Die Aussagen von X._____ enthalten allerdings keine direkten Hinweise, dass der Beschuldigte wusste, auf welche Weise die Bilder beschafft werden sollten. Insbesondere ist nicht bekannt, ob X._____ den Beschuldigten darüber orientierte, dass er deswegen ehemalige Arbeitskollegen bei der Kantonspolizei ansprechen wollte. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte, als er X._____ um Unterstützung bei seinen Recherchen ersuchte, eine solche Art der Beschaffung zumindest in Kauf nahm. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er X._____ sonst um Unterstützung gebeten haben könnte, denn eine Informationsbeschaffung aus allgemein zugänglichen Quellen dürfte einem Journalisten durchaus vertraut sein. Der Beschuldigte wusste jedoch aufgrund des Falles "C._____", dass X._____ über spezielle Kontakte zur Polizei verfügte und dass es ihm möglich war, über diese auch geheime Informationen zu beschaffen (oben E. III.4.d.a). Ebenso ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte keine Hemmungen hatte, derartige illegal erlangte Informationen für seine journalistische Arbeit zu verwenden (oben E. III.4.d.b). Er stand offenkundig unter zeitlichem Druck – darauf deutet die Aussage von X._____, dass er wegen der Bilder (und Namen) der Tatverdächtigen wiederholt angegangen worden war –, und der Einsatz von X._____ war offenkundig der einzige Weg, innert nützlicher Frist zu diesen Bildern zu gelangen. Dem Beschuldigten musste auch bewusst gewesen sein, dass X._____ dies wahrscheinlich nur gelingen würde, wenn er – aufgrund seiner persönlichen Beziehungen – einen Angehörigen der Kantonspolizei zu einer Amtsgeheimnisverletzung veranlassen konnte. Mit seinem Auftrag an X._____ wirkte er deshalb motivierend auf diesen ein, weckte in ihm den Tatentschluss, zu einer Amtsgeheimnisverletzung anzustiften, zuerst möglicherweise, aber erfolglos D._____ und anschliessend erfolgreich Y._____. Mit der Vorinstanz (Entscheid, S. 13 und 15) ist davon auszugehen, dass der Auftrag an X._____ durchaus zielgerichtet war. Dem Beschuldigten kann zwar kein direkter Vorsatz unterstellt werden, denn letztlich dürfte es ihm gleichgültig gewesen sein, wie X._____ zu den Bildern kam. Er nahm die illegale Beschaffung der Bilder aber in Kauf und handelt somit, was die Anstiftung von X._____ betrifft, in der ersten Phase zumindest eventualvorsätzlich. Direkter Vorsatz ist hingegen anzunehmen, was die vom Beschuldigten später verlangten Bilder besserer Qualität betrifft. Bei den von X._____ bereits gelieferten Bilder handelte es aufgrund der typischen Frontal- und Seitenansicht offenkundig um erkennungsdienstliche Fotos (vgl. act. S2/5), so dass eindeutig war, dass sie aus polizeilicher Quelle stammten. Wenn der Beschuldigte eine bessere Qualität verlangte, so musste ihm klar gewesen sein, dass X._____ dafür erneut eine polizeiliche Quelle "anzapfen", mithin einen Angehörigen der Kantonspolizei zu einer Amtsgeheimnisverletzung anstiften würde. Irrelevant erscheint der Umstand, dass die Bilder an sich dem Beschuldigten in diesem Zeitpunkt bereits bekannt waren. Die Beschaffung von Bildern besserer Qualität geht über die bereits erfolgte Amtsgeheimnisverletzung hinaus, denn bessere Bilder enthalten ein Mehr an Informationen. Der Beschuldigte ist aber ohnehin nicht der mehrfachen, sondern nur der einfachen Anstiftung zu Amtsgeheimnisverletzung angeklagt worden. Anklage und Vorinstanz gehen richtigerweise von Tateinheit aus. Nicht von Bedeutung erscheint in diesem Zusammenhang, dass dem Beschuldigten wahrscheinlich nicht bekannt war, welche Person X._____ zur Verletzung des Amtsgeheimnisses anstiftete. Bei der Anstiftung genügt eine relativ allgemein gehaltene Umschreibung der Haupttat. Die Person des Opfers und die konkrete Tatausführung müssen nicht präzise festgelegt sein. Es reicht aus, dass die angestrebte Haupttat im Konnex als Straftat erkennbar ist (BSK Strafrecht I-Forster, 3. A., Art. 24 N 21 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dies muss nicht nur für die Anstiftung allgemein, sondern auch für den Erstanstifter bei der Kettenanstiftung gelten. gg) Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich (zu Ersteren vgl. vi Entscheid, S. 16). Der Schuldspruch der Vorinstanz ist daher zu bestätigen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aus den Erwägungen: I.

1. Im Frühjahr 2011 führte das Untersuchungsamt St. Gallen Strafuntersuchungen gegen zwei Taxifahrer eines St. Galler Taxiunternehmens, die im Verdacht standen, schwere Sexualdelikte an alkoholisierten weiblichen Fahrgästen begangen zu haben. Der Beschuldigte ist als Journalist beim "Blick" tätig. Die Anklage wirft ihm vor, dass er auf der Recherche nach den Namen und nach Bildern der Verdächtigen am 16. Mai 2011 den Privatdetektiv X._____ kontaktiert und um Unterstützung gebeten habe. Dem Beschuldigten sei bekannt gewesen, dass dieser gute Kontakte zur Kantonspolizei St. Gallen unterhalte und schon früher Informationen aus polizeilicher Quelle geliefert habe. X._____ habe daraufhin den Kantonspolizisten Y._____ kontaktiert und diesem erklärt, er habe Kontakt zu einem mutmasslichen Opfer der Taxifahrer und möchte dieser Frau Bilder der beiden Verdächtigen vorlegen; die Frau wolle jedoch nicht bei der Polizei erscheinen. Mit dieser Lüge sei es X._____ gelungen, dass Y._____ in der Datenbank der Kantonspolizei recherchiert und ihm Bilder der beiden tatverdächtigen Brüder A. und B. A._____ digital übermittelt habe. X._____ habe die Bilder dann per E-Mail an den Beschuldigten weitergeleitet. Dieser habe X._____ in der Folge zurückgemeldet, dass die Qualität der Bilder zu bescheiden sei, und ihn aufgefordert, Bilder besserer Qualität zu beschaffen, obwohl er den Bildern angesehen habe, dass sie aus polizeilicher Quelle stammten. X._____ habe daraufhin erneut mit Y._____ telefonisch Kontakt aufgenommen und ihn gebeten, die Bilder auf Papier zu liefern. Y._____ habe X._____ dann an einem Treffen noch am selben Tag einen entsprechenden Papierausdruck übergeben. Da sich mittlerweile herausgestellt habe, dass die Qualität der ursprünglich gelieferten Bilder doch ausreichend für die Publikation gewesen sei, habe X._____ den erhaltenen Papierbogen vernichtet (vgl. vi act. 3/1, S. 5 f.). […] III

1. a) Der Verletzung des Amtsgeheimnisses macht sich schuldig, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Tatobjekt ist eine anvertraute oder wahrgenommene Information über eine Tatsache, die aus bestimmten Gründen als Geheimnis eingestuft wird. Als Geheimnis gilt jede Tatsache, die nur einem eingegrenzten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat. Massgebend ist ein materieller Geheimnisbegriff. Es ist deshalb nicht entscheidend, ob die betreffende Tatsache von der zuständigen Behörde als geheim erklärt worden ist oder nicht. Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat (BSK Strafrecht II-Oberholzer, 3. A., Art. 320 N 8 mit Hinweisen). Der Straftatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses dient nicht nur der Wahrung öffentlicher Interessen, sondern schützt auch die Privatsphäre des Bürgers, soweit es um geheimhaltungsbedürftige Informationen von Privatpersonen geht (Bger. 1C_344/2012 E. 2.3). Die Tathandlung besteht im Offenbaren. Der Täter muss das Geheimnis einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringen oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglichen. Auf welchem Weg dies geschieht, ist nicht von Bedeutung; es genügt, dass ein Unberechtigter aufgrund des Verhaltens des Amtsträgers Kenntnis von einer unter den Geheimnisbegriff fallenden Tatsache erlangt (BSK Strafrecht II-Oberholzer, 3. A., Art. 320 N 10). Der Tatbestand von Art. 320 StGB kann – als sogenanntes echtes Sonderdelikt – nur von einem Behördemitglied oder einem Beamten erfüllt werden. Als Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB gelten generell Beamte und Angestellte der öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege (BSK Strafrecht II-Oberholzer, 3. A., Art. 320 N 6). Personen ohne Behörden- oder Beamtenstatus können deshalb den Tatbestand nicht als Täter oder Mittäter erfüllen. Sie können aber Anstifter oder Gehilfe sein (BSK Strafrecht II-Oberholzer, 3. A., Art. 320 N 19 mit Hinweis auf BGE 127 IV 122). Zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 320 StGB ist subjektiv Vorsatz erforderlich. Dabei genügt nach den allgemeinen Regeln Eventualvorsatz (BGE 127 IV 122 E. 1).

b) Wer jemanden zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich bestimmt hat, wird gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB wegen Anstiftung nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. Anstiftung ist das vorsätzliche Bestimmen eines andern zur Begehung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat. Subjektiv genügt Eventualvorsatz. Der Anstifter muss mithin zumindest in Kauf nehmen, dass erstens infolge seines Verhaltens der Angestiftete eine bestimmte Handlung vornehmen werde und dass zweitens diese Handlung tatbestandsmässig und rechtswidrig ist (BGE 127 IV 122 E. 1). Strafbar ist nicht nur die direkte Anstiftung, sondern auch die sogenannte Kettenanstiftung oder Anstiftung zweiten Grades, bei welcher jemand einen Zweiten dazu bestimmt, einen Dritten zu einer Straftat anzustiften (BGE 73 IV 216 E. 2.a). Der Erstanstifter macht sich allerdings nur dann strafbar, wenn der Zweite die von ihm selber begangene Anstiftung vollendet, d.h. wenn die Haupttat zumindest ins Versuchsstadium gelangt, oder wenn er die Anstiftung – sofern sie ein Verbrechen betrifft – mindestens versucht hat (Art. 24 Abs. 2 StGB; vgl. Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. A., S. 156).

2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass eine Verletzung des Amtsgeheimnisses i.S.v. Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als Haupttat begangen wurde. Die erkennungsdienstlichen Fotografien, die der Kantonspolizist Y._____ an X._____ weitergegeben hat und die später im "Blick" veröffentlicht wurden (act. S2/5), sind zweifellos Tatobjekte i.S.v. Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Tatsachen bzw. Geheimnisse im Sinne dieses Tatbestandes können nicht nur verbal, sondern in irgendeiner Form, wie z.B. als Fotografie, festgehalten sein (ZR 1977 Nr. 45 E. 4.b: Foto eines Spitalpatienten). Die Bilder vermitteln Informationen über das Aussehen der im betreffenden Fall tatverdächtigen Personen. Es liegt auf der Hand, dass es sich hierbei um höchst sensible Informationen handelt, deren Geheimhaltung nicht nur aus öffentlichem Interesse, sondern vor allem zum Schutz der Privatsphäre der tatverdächtigen Personen geboten ist. Y._____ hatte als Kantonspolizist den für das Sonderdelikt erforderlichen Beamtenstatus. Mit der Weitergabe der Bilder an X._____, zunächst elektronisch und später auch noch als Papierausdruck, hat er Amtsgeheimnisse "offenbart", d.h. einer nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis gebracht. Dass X._____ die Bilder nur mit einem Trick erlangte, indem er vorgab, er benötige die Bilder, um sie einem möglichen weiteren Opfer zu zeigen, ist nicht von Bedeutung. Y._____ war mit der Strafuntersuchung gegen die beiden Taxifahrer nicht selbst befasst. An die Bilder kam er nur, weil er wie jeder Kantonspolizist Zugriff auf die Datenbank der Kantonspolizei hatte. Es erscheint zwar nicht von vornherein abwegig, dass Fotos von Tatverdächtigen einer vertrauenswürdigen Drittperson herausgegeben werden, um ein mögliches weiteres Opfer damit zu konfrontieren, wenn dieses keinen direkten Kontakt zur Polizei wünscht. Der Entscheid über ein solches Vorgehen hätte aber auf jeden Fall von den mit dem Fall befassten Polizisten oder vom Staatsanwalt getroffen werden müssen. Y._____ war dazu nicht befugt, jedenfalls nicht ohne Zustimmung der vorgesetzten Behörde (Art. 320 Ziff. 2 StGB). Dies war zweifellos auch Y._____ bewusst gewesen, der die Weitergabe der Bilder im Nachhinein selbst als Fehler bezeichnet und die Erfüllung des Straftatbestandes anerkannt hat (Dossier Y._____, act. E2, Frage 1). Er hatte X._____, mit dem er die Polizeischule absolviert und jahrelang bei der Kantonspolizei zusammengearbeitet hatte (Dossier Y._____, act. E1, Frage 45; Dossier X._____, act. E3, Frage 4), vertraut, dass dieser die Bilder nicht weitergeben würde, und dessen Drängen deshalb nachgegeben (Dossier Y._____, act. E2, Fragen 1, 4 und 8). Einen Rechtfertigungsgrund kann Y._____ nicht geltend machen, denn auch wenn er davon ausging, durch die Herausgabe der Bilder an X._____ könne möglicherweise ein weiteres Delikt abgeklärt werden, hätte er deswegen ohne weiteres die zuständigen Stellen informieren können. Y._____ ist deshalb zu Recht der Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig erklärt worden und hat den entsprechenden Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 21. September 2012 auch akzeptiert.

3. Offensichtlich ist ausserdem, dass X._____ sich der Anstiftung von Y._____ schuldig gemacht hat. X._____ hatte diesen regelrecht gedrängt, ihm die Bilder herauszugeben, wobei er sich wie erwähnt auch einer Täuschung bediente. Er war sich als ehemaliger Kantonspolizist zweifellos bewusst, dass Y._____, selbst wenn dieser die ihm aufgetischte Geschichte für wahr hielt, eine Amtsgeheimnisverletzung begehen würde und Y._____ die Rechtswidrigkeit seines Handelns auch bekannt war. X._____ hat Y._____ damit i.S.v. Art. 24 Abs. 1 StGB zur Begehung einer Amtsgeheimnisverletzung nach Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, also eines Vergehens (Art. 10 Abs. 2 StGB), bestimmt und sich damit der vollendeten Anstiftung schuldig gemacht. Auch X._____ hat die entsprechende Verurteilung durch den Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 15./16. Mai 2013 akzeptiert.

4. Damit bleibt die Frage, inwieweit die von Y._____ begangene Amtsgeheimnisverletzung und die von X._____ zu verantwortende Anstiftung dazu dem Beschuldigten als Erstanstifter bzw. indirekter Anstifter zugerechnet werden können.

a) Die Anklage geht davon aus, dass der Beschuldigte von der "Blick"-Redaktion beauftragt worden war, im Taxifahrer-Fall zu recherchieren. Dem Publikationsstil des "Blick" entsprechend sei es unter anderem sein Ziel gewesen, die Namen der fraglichen Taxifahrer und möglichst auch Bilder von ihnen zu beschaffen. Der Beschuldigte habe deshalb X._____ kontaktiert und ihn um Unterstützung gebeten, im Wissen darum, dass dieser schon früher Informationen aus polizeilichen Quellen geliefert hatte (vi act. 3/1, S. 5 f.). Der Beschuldigte habe auch gewusst, dass X._____ früher selbst bei der Polizei gewesen sei. Zumindest habe er davon ausgehen müssen, dass X._____ amtliche Quellen abschöpfen konnte. Als der Beschuldigte X._____ am Morgen des 16. Mai 2011 beauftragt habe, Bilder und Namen der Taxifahrer zu beschaffen, habe er in Kauf genommen, dass X._____ dies bei der Polizei tun würde. Dabei habe ihm auch klar sein müssen, dass dies nur in Verletzung des Amtsgeheimnisses möglich sein würde. Der Eventualvorsatz ergebe sich auch aus dem weiteren Ablauf, indem er anschliessend von X._____ noch Bilder besserer Qualität verlangt habe. Dies sei objektiv zwar kein weiterer Straftatbestand, zeige aber in subjektiver Hinsicht mit aller Deutlichkeit, dass der Beschuldigte es von Anfang an in Kauf genommen habe, dass X._____ Bilder und Daten aus einer Amtsgeheimnisverletzung beschaffen würde (vi act. 3/23.3, S. 8 f.). Die Verteidigung bestreitet einen solchen Vorsatz bzw. Eventualvorsatz des Beschuldigten. Sie anerkennt zwar, dass der Beschuldigte im Zuge seiner Recherchen am Morgen des 16. Mai 2011 mit X._____ Kontakt aufgenommen hatte. Richtig sei auch, dass der Beschuldigte X._____ um Unterstützung gebeten habe. Jemanden um Unterstützung zu bitten, sei indessen keine Anstiftung zu einem Delikt (act. B/1 [ST.2013.75-SK3], S. 6; act. B/21, S. 5 f.[ST.2013.75-SK3]). Der Beschuldigte habe X._____ weder ausdrücklich noch auch nur sinngemäss aufgefordert, Polizisten zur Verletzung des Amtsgeheimnisses zu verleiten. Er habe lediglich die Frage gestellt, ob dieser bezüglich der beiden Taxifahrer etwas wisse. Er habe X._____ auch keine Handlungsanweisungen gegeben. Das blosse Fragen sei keine Aufforderung, kein Wecken eines Tatentschlusses. Der Beschuldigte habe die Informationsquellen von X._____ nicht gekannt; er hätte sie auch nicht kennen müssen, und sie seien ihm von X._____ auch nicht offenbart worden. Er habe deshalb auch bei der zweiten Frage nach besseren Bildern keinen Vorsatz dahingehend haben können, dass X._____ sich zu einer Anstiftung zur Amtsgeheimnisverletzung entschliessen und eine solche dann auch begehen würde (vi act. 3/23.3, S. 13).

b) Durch die Anstiftung wird bei einem andern der Entschluss zu einer bestimmten Tat hervorgerufen. Der Tatentschluss muss auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein; es bedarf insofern eines Kausalzusammenhangs. Nicht erforderlich ist, dass beim Anzustiftenden Widerstände zu überwinden wären. Auch bei demjenigen, der bereits zur Tat geneigt ist oder sich zur Begehung von Straftaten sogar anbietet, kann ein Tatentschluss hervorgerufen werden, und zwar so lange, als er zur konkreten Tat noch nicht entschlossen ist. Wer aber lediglich eine Situation schafft, in der sich ein anderer voraussichtlich zur Verübung einer Straftat entschliessen wird, ist nicht Anstifter. Erforderlich ist vielmehr eine psychische, geistige Beeinflussung, eine unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbildung des andern. Als Anstiftungsmittel kommt dabei jedes motivierende Tun in Frage, alles, was im andern den Handlungsentschluss hervorrufen kann. Auch eine blosse Bitte, Anregung, konkludente Aufforderung sind taugliche Anstiftungsmittel (BGE 127 IV 122 E. 2.b.aa). Im soeben genannten Entscheid (BGE 127 IV 122, "Blick"-Urteil) hatte ein Journalist bei Recherchen zum "Fraumünsterpostraub" eine Verwaltungsassistentin der Staatsanwaltschaft telefonisch nach Vorstrafen von Tatverdächtigen gefragt. Die Verwaltungsassistentin sandte ihm die gewünschten Informationen per Fax zu. Das Bundesgericht sah bereits im blossen Fragen nach Informationen ein "Bestimmen" im Sinne des Anstiftungstatbestands, weil der Journalist durch seine Frage den Entschluss zur Antwort hervorgerufen habe, und "ohne Frage hätte es keine Antwort gegeben" (a.a.O, E. 2c). Der Entscheid des Bundesgerichts wurde in der Folge von verschiedener Seite kritisiert. Die Schweiz wurde deswegen auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäusserung gemäss Art. 10 EMRK verurteilt (Urteil vom 25. April 2006 in Sachen Dammann; publiziert u.a. in Medialex 2006, S. 99 ff., mit Kommentar von Riklin). Die Kritik des Gerichtshofes betraf allerdings weniger strafrechtsdogmatische Fragen der Anstiftung. Überlegungen in dieser Hinsicht wurden indessen seitens der Lehre geäussert (zusammengefasst in vi Entscheid, S. 9 ff.; ausserdem Nydegger, Was heisst "anstiften" – zum Diskussionsstand um die Voraussetzungen der Anstiftungshandlung gemäss Art. 24 StGB, in: recht 2014, S. 101 ff.). Mit der Verteidigung (act. B/1 [ST.2013.75-SK3], S. 11) ist allerdings davon auszugehen, dass sich der Fall Dammann vom vorliegenden Fall von der Konstellation her klar unterscheidet. Im Fall Dammann ging es um eine direkte Anfrage eines Journalisten an eine Amtsgeheimnisträgerin, und für die unter dem Schutz von Art. 10 EMRK stehende Recherchearbeit der Medienschaffenden stellt sich die Frage, wo die Grenze zur strafbaren Anstiftung zu ziehen ist. Im vorliegenden Fall wurde der Geheimnisträger Y._____ hingegen nicht vom Beschuldigten, sondern von X._____ zur Amtsgeheimnisverletzung bestimmt. Es steht ausser Zweifel, dass im Verhältnis zwischen diesen beiden eine strafbare Anstiftung vorliegt (oben E. III.3). Zu prüfen bleibt jedoch, ob der Beschuldigte X._____ zur Anstiftung von Y._____ bestimmt hat.

c) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Der Beweis einer für den Beschuldigten nachteiligen Tatsache gilt dabei als erbracht, wenn das Gericht keine unüberwindlichen Zweifel an deren Bestand mehr hegt (Art. 10 Abs. 3 StPO), d.h. wenn die Annahme des Gerichts nach den Gesetzen der Vernunft als eine sich ergebende Notwendigkeit erscheint. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" darf das Gericht den Beschuldigten nicht verurteilen, wenn nach objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld bestehen. Zugunsten des Beschuldigten wirken sich nur erhebliche, nicht überwindbare Zweifel aus, nicht jedoch mögliche, abstrakte oder theoretische Zweifel. Steht Aussage gegen Aussage, kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die fragliche Person ihre Angaben vorträgt. Dabei darf nicht einfach auf deren Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit abgestellt werden. Vielmehr ist die kritische Würdigung des Aussagetextes von grosser Bedeutung. Um eine Aussage zuverlässig beurteilen zu können, sind insbesondere das Vorhandensein von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu prüfen. Realitätskriterien sind unter anderem Detailreichtum, Individualität, Homogenität, Konstanz und das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibungen (BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra.ch [2010], 315 ff., S. 328). d/aa) Die Vorinstanz hat im Rahmen der Beweiswürdigung zu Recht berücksichtigt, dass X._____ nicht zum ersten Mal als Informationsbeschaffer für den Beschuldigten tätig war (vgl. vi Entscheid, S. 13). Ungefähr zwei Monate vor den vorliegend in Frage stehenden Ereignissen, nämlich am 8. März 2011, hatte X._____ dem Beschuldigten Informationen über eine von der Polizei im Jugendheim C._____ geplante Verhaftungsaktion und Angaben zu den Personalien der betroffenen Jugendlichen geliefert. Bei der Durchführung der Verhaftungsaktion war deshalb bereits eine Fotografin der "Blicks" vor Ort; die Bilder und die (anonymisierten) Personalien der Jugendlichen wurden in der Folge vom "Blick" publiziert (vgl. dazu vi act. 3/1, S. 2 ff. und Parallelverfahren D._____; act. S1/1, S1/4; vom Beschuldigten anerkannt in act. E/3, Frage 14). Dem Beschuldigten war deshalb – wie auch die Vorinstanz zutreffend geschlossen hat – bekannt, dass X._____ in der Lage war, auch geheime polizeiliche Informationen zu beschaffen. Die von der Verteidigung geübte Kritik an der Berücksichtigung dieses Umstandes (act. B/1 [ST.2013.75-SK3], S. 4 und 15; act. B/21, S. 5 ff. [ST.2013.75-SK3]) ist unbegründet. Es trifft zwar zu, dass der Vorfall "C._____" nicht Gegenstand der gegen den Beschuldigten gerichteten Anklage bildet. Die Staatsanwaltschaft hat dies an der erstinstanzlichen Verhandlung selbst ausdrücklich festgehalten (vi act. 3/23.1, S. 6). Dass der Beschuldigte von den Informationsbeschaffungsmöglichkeiten von X._____ Kenntnis hatte, ist aber als Indiz für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt durchaus beweisbildend und deshalb zu berücksichtigen; dies gilt umso mehr, als in der Anklageschrift beim betreffenden Anklagesachverhalt ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen wurde (vgl. vi act. 3/1, S. 3 oben). bb) Für die Beurteilung ebenfalls nicht unbedeutend sind die Aussagen, die der am 16. Mai zuständige Blattmacher des "Blicks", E._____, in der Untersuchung gemacht hat. Dieser hielt zwar fest, dass die Reporter des "Blicks" gehalten seien, bei der Beschaffung von Informationen und Bildern nicht gegen Gesetze zu verstossen. Nach seiner Aussage ist es aber Praxis beim "Blick", auch Bilder aus Amtsgeheimnis- oder Persönlichkeitsverletzungen zu publizieren, sofern die betreffenden Rechtsverstösse nicht von den eigenen Leuten begangen wurden (act. S2/22, Fragen 24 - 31). Die Bereitschaft, auch illegal weitergegebene Informationen zu verwenden, war offenkundig auch beim Beschuldigten vorhanden, denn er musste bereits beim Vorfall "C._____" davon ausgehen, dass die von X._____ erhaltenen Informationen aus einer polizeilichen Quelle stammten. Diese Bereitschaft ist auch für die Beurteilung des Anklagesachverhalts von Bedeutung. cc) Der Beschuldigte hat Aussagen über seine Kontakte zu X._____ und zum Inhalt der Kommunikation, die er mit diesem am 16. Mai 2011 führte, weitgehend verweigert (vgl. act. E1, Fragen 6 ff.; act. E3, Fragen 4 ff.; vi act. 3/27, S. 2 ff.). Seitens der Verteidigung wurde immerhin anerkannt, dass der Beschuldigte vom "Blick" mit Recherchen zum Taxifahrer-Fall beauftragt worden war. Den Anlass dazu hatte offenbar die Medienmitteilung der Kantonspolizei vom 16. Mai 2011 gegeben (vi act. 3/23.3, S. 4; act. S2/1). Der Beschuldigte selbst räumt ein, dass er an X._____ gelangt sei und ihn gefragt habe, ob er etwas zu diesem Fall wisse. Auf welche Weise (z.B. persönlich, telefonisch) diese Anfrage erfolgte, daran vermochte er sich nicht mehr zu erinnern. Auf die Frage, weshalb er an X._____ gelangt sei, antwortete er: "Es war ein Schuss ins Blaue. Er ist ein Informant. Es war ein Versuch." (vi act. 3/27, S. 2). Er bestritt indessen, X._____ gesagt zu haben, er solle ihm Bilder oder die Namen der Taxifahrer beschaffen. Er habe die Bilder nicht erbettelt bzw. diverse Male deswegen bei X._____ nachgefragt, wie es dieser darstelle (vi act. 3/27, S. 2; act. E3, Frage 4). Welchen Inhalt der Auftrag von X._____ genau hatte, wollte der Beschuldigte nicht aussagen, ebenso wenig etwas zum Vorwurf, dass er X._____ später noch aufgefordert habe, Bilder besserer Qualität zu liefern (vi act. 3/27, S. 2 f.). In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass dieser erneute Kontakt mit X._____ – entgegen der Auffassung der Verteidigung (act. B/18, S. 5 f. [ST.2013.75-SK3]) – ebenfalls von der Anklage erfasst wird (vgl. vi act. 3/1, S. 6). dd) X._____ hatte in seiner ersten Einvernahme am 31. Mai 2011 noch bestritten, von Y._____ Fotos der beiden Taxifahrer erhalten zu haben (Dossier X._____, act. E1, Fragen 4 ff.). Als er am 1. Juni 2011 mit Y._____ konfrontiert wurde, war er indessen sogleich geständig und entschuldigte sich bei diesem, dass er ihn mit einer Lüge zur Herausgabe der Fotos veranlasst hatte (Dossier X._____, act. E2, Fragen 8 ff.). X._____ sagte aus, dass er am Morgen des 16. Mai 2011 vom Beschuldigten telefonisch oder über "WhatsApp" (Instant-Messaging-Programm für Mobiltelefone) kontaktiert worden sei. Er selbst habe den Taxifahrer-Fall vorher nicht gekannt. Der Beschuldigte habe die Namen und Bilder der beiden Taxifahrer haben wollen (Dossier X._____, act. E3, Fragen 3 - 5; act. E2, Frage 3). Er sei vom Beschuldigten an diesem Tag "x-mal" gefragt worden, ob er ihm Fotos geben könne, und habe sich dann "einlullen lassen" (Dossier X._____, act. E2, Frage 9). X._____ will die Namen der beiden Tatverdächtigen anschliessend "von Leuten auf der Gasse" erfahren haben. Die Taxifahrer untereinander seien "wie eine eigene Familie"; sie hätten schon gewusst, was passiert sei. Er habe dann D._____, einen Polizisten auf dem Polizeiposten F._____, zur Bestätigung angefragt und dessen Auskunft so verstanden, dass er "nicht auf dem Holzweg" sei. Er habe von diesem aber keine konkreten Informationen erhalten. Wahrscheinlich habe er ihn auch nach Bildern gefragt, doch habe dieser das Ansinnen abgelehnt (Dossier X._____, act. E3, Fragen 7, 9, 10, 11, 12). X._____ wandte sich in der Folge an den Kantonspolizisten Y._____, dem er per "WhatsApp" schrieb, dass er Fotos der Gebrüder A._____ benötige, um sie einem möglichen weiteren Opfer zu zeigen (Aussage Y._____ in der Konfrontationseinvernahme mit X._____; von diesem bestätigt, vgl. Dossier X._____, act. E2, Fragen 5 und 8). X._____ will das Fotoblatt dann von Y._____ per "WhatsApp" erhalten und auf die gleiche Weise oder per E-Mail von seinem Mobiltelefon aus an den Beschuldigten weitergeleitet haben (Dossier X._____, act. E2, Fragen 10 f., und act. E3, Fragen 17 f.). Dieser habe ihm dann jedoch mitgeteilt, dass die Qualität zu schlecht sei, und ihn gebeten, die Bilder in besserer Qualität zu beschaffen. Er habe deshalb von Y._____ noch einen Papierausdruck beschafft. Der Beschuldigte habe ihm dann aber mitgeteilt, dass die Qualität doch gut genug sein. Er habe den Papierausdruck daher vernichtet, indem er auf der Autobahn nach H._____ "allpott ein Fetzlein aus dem Fenster geworfen" habe (Dossier X._____, act. E2, Frage 11, und act. E6, Fragen 5 f.). Er habe dies gemacht, weil der Papierausdruck nicht mehr gebraucht worden sei und er nicht gewollt habe, dass ihn jemand finde; verteilt zwischen H._____ und G._____ sei dies unmöglich gewesen (Dossier X._____, act. E6, Frage 48). X._____ erklärte, dass er für die Fotos vom Beschuldigten Fr. 600.00 oder 800.00 erhalten habe (Dossier X._____, act. E3, Frage 27, und act. E6, Frage 43; gemäss Spesenabrechnung des Beschuldigten waren es Fr. 800.00, vgl. act. S2/20). ee) Bei der Würdigung der Aussagen von X._____ ist zu berücksichtigen, dass in der Untersuchung zumindest am Anfang die Ermittlung des "Lecks" bei der Kantonspolizei im Vordergrund stand, also weniger die Beziehungen von X._____ zum "Blick" bzw. zum Beschuldigten. X._____ hatte seine Beteiligung an der Informationsbeschaffung in der ersten Einvernahme noch bestritten. Konfrontiert mit der Aussage seines ehemaligen Arbeitskollegen Y._____ legte er seine Rolle dann aber sogleich offen. Insbesondere übernahm er die Verantwortung dafür, dass er Y._____ auf ziemlich üble Weise getäuscht und ihn damit zur Verletzung des Amtsgeheimnisses verleitet hatte. X._____ belastete sich damit auf erhebliche Weise selbst, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Bereits in dieser ersten geständigen Aussage (Dossier X._____, act. E2) erwähnte er, dass er vom Beschuldigten wiederholt wegen Fotos der beiden Tatverdächtigen angegangen worden sei (Frage 9). Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Als originelles Detail, welches auf Realitätsbezug hindeutet, erweist sich die Aussage, dass die elektronischen übermittelten Bilder vom Beschuldigten als qualitativ ungenügend beurteilt worden seien. Dass X._____ anschliessend Bilder besserer Qualität verlangte, wird durch die Aussage von Y._____ bestätigt (Dossier Y._____, act. E3, Frage 8), obgleich diesem aus naheliegenden Gründen der Urheber der Beanstandung nicht bekannt war; X._____ hatte ihn ja nicht über den wahren Verwendungszweck der Bilder aufgeklärt. Ebenfalls originell und damit realitätsbezogen erscheint die Aussage, dass der von Y._____ gelieferte Papierausdruck schliesslich gar keine Verwendung gefunden habe, sondern auf der Autobahn zwischen G._____ und H._____ entsorgt worden sei ("allpott ein Fetzlein aus dem Fenster geworfen"). Im Ergebnis ist deshalb auf die glaubhafte Aussage von X._____ abzustellen, dass er vom Beschuldigten wiederholt angegangen worden war, diesem Fotos der beiden Tatverdächtigen zu beschaffen, und dass der Beschuldigte später, nach Erhalt der elektronisch übermittelten Fotos, von X._____ verlangte, solche besserer Qualität zu liefern. ff) Die Aussagen von X._____ enthalten allerdings keine direkten Hinweise, dass der Beschuldigte wusste, auf welche Weise die Bilder beschafft werden sollten. Insbesondere ist nicht bekannt, ob X._____ den Beschuldigten darüber orientierte, dass er deswegen ehemalige Arbeitskollegen bei der Kantonspolizei ansprechen wollte. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte, als er X._____ um Unterstützung bei seinen Recherchen ersuchte, eine solche Art der Beschaffung zumindest in Kauf nahm. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er X._____ sonst um Unterstützung gebeten haben könnte, denn eine Informationsbeschaffung aus allgemein zugänglichen Quellen dürfte einem Journalisten durchaus vertraut sein. Der Beschuldigte wusste jedoch aufgrund des Falles "C._____", dass X._____ über spezielle Kontakte zur Polizei verfügte und dass es ihm möglich war, über diese auch geheime Informationen zu beschaffen (oben E. III.4.d.a). Ebenso ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte keine Hemmungen hatte, derartige illegal erlangte Informationen für seine journalistische Arbeit zu verwenden (oben E. III.4.d.b). Er stand offenkundig unter zeitlichem Druck – darauf deutet die Aussage von X._____, dass er wegen der Bilder (und Namen) der Tatverdächtigen wiederholt angegangen worden war –, und der Einsatz von X._____ war offenkundig der einzige Weg, innert nützlicher Frist zu diesen Bildern zu gelangen. Dem Beschuldigten musste auch bewusst gewesen sein, dass X._____ dies wahrscheinlich nur gelingen würde, wenn er – aufgrund seiner persönlichen Beziehungen – einen Angehörigen der Kantonspolizei zu einer Amtsgeheimnisverletzung veranlassen konnte. Mit seinem Auftrag an X._____ wirkte er deshalb motivierend auf diesen ein, weckte in ihm den Tatentschluss, zu einer Amtsgeheimnisverletzung anzustiften, zuerst möglicherweise, aber erfolglos D._____ und anschliessend erfolgreich Y._____. Mit der Vorinstanz (Entscheid, S. 13 und 15) ist davon auszugehen, dass der Auftrag an X._____ durchaus zielgerichtet war. Dem Beschuldigten kann zwar kein direkter Vorsatz unterstellt werden, denn letztlich dürfte es ihm gleichgültig gewesen sein, wie X._____ zu den Bildern kam. Er nahm die illegale Beschaffung der Bilder aber in Kauf und handelt somit, was die Anstiftung von X._____ betrifft, in der ersten Phase zumindest eventualvorsätzlich. Direkter Vorsatz ist hingegen anzunehmen, was die vom Beschuldigten später verlangten Bilder besserer Qualität betrifft. Bei den von X._____ bereits gelieferten Bilder handelte es aufgrund der typischen Frontal- und Seitenansicht offenkundig um erkennungsdienstliche Fotos (vgl. act. S2/5), so dass eindeutig war, dass sie aus polizeilicher Quelle stammten. Wenn der Beschuldigte eine bessere Qualität verlangte, so musste ihm klar gewesen sein, dass X._____ dafür erneut eine polizeiliche Quelle "anzapfen", mithin einen Angehörigen der Kantonspolizei zu einer Amtsgeheimnisverletzung anstiften würde. Irrelevant erscheint der Umstand, dass die Bilder an sich dem Beschuldigten in diesem Zeitpunkt bereits bekannt waren. Die Beschaffung von Bildern besserer Qualität geht über die bereits erfolgte Amtsgeheimnisverletzung hinaus, denn bessere Bilder enthalten ein Mehr an Informationen. Der Beschuldigte ist aber ohnehin nicht der mehrfachen, sondern nur der einfachen Anstiftung zu Amtsgeheimnisverletzung angeklagt worden. Anklage und Vorinstanz gehen richtigerweise von Tateinheit aus. Nicht von Bedeutung erscheint in diesem Zusammenhang, dass dem Beschuldigten wahrscheinlich nicht bekannt war, welche Person X._____ zur Verletzung des Amtsgeheimnisses anstiftete. Bei der Anstiftung genügt eine relativ allgemein gehaltene Umschreibung der Haupttat. Die Person des Opfers und die konkrete Tatausführung müssen nicht präzise festgelegt sein. Es reicht aus, dass die angestrebte Haupttat im Konnex als Straftat erkennbar ist (BSK Strafrecht I-Forster, 3. A., Art. 24 N 21 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dies muss nicht nur für die Anstiftung allgemein, sondern auch für den Erstanstifter bei der Kettenanstiftung gelten. gg) Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich (zu Ersteren vgl. vi Entscheid, S. 16). Der Schuldspruch der Vorinstanz ist daher zu bestätigen.