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RF.2010.69

Entscheid Kantonsgericht, 28.06.2011

Sg Kantonsgericht · 2011-06-28 · Deutsch SG

Art. 176 ZGB: In einer Mangellage legt es das Prinzip der Gleichbehandlung der Kinder nahe, den Freibetrag des Vaters so aufzuteilen, dass jedes Kind den Prozentanteil am Freibetrag erhält, der seinem Anteil am gesamten Manko der Kinder entspricht (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 28. Juni 2011, RF.2010.69).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aus den Erwägungen: Das eigene Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen ist bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge (...) in jedem Fall zu respektieren (BGE 127 III 60 f.; 126 III 353 ff.; 123 III 1). Das Bundesgericht präzisierte (…), dieser könne allerdings nur für seine eigene Person die Sicherung der Existenz beanspruchen und nicht für sämtliche Familienmitglieder, die mit ihm zusammenleben (BGE 137 III 59; BGer 5A_352/2010). Nur so lasse sich die Gleichbehandlung der unterhaltsberechtigten Kinder in Mankofällen gewährleisten. Demnach sind zur Ermittlung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rentenschuldners also alle kinderbezogenen Positionen der im gleichen Haushalt wohnenden Kinder auszuscheiden und Unterhaltsbeiträge, die der Unterhaltsschuldner seinen in einem anderen Haushalt lebenden Kindern bezahlt, nicht mit einzubeziehen. Ausser Acht bleiben auch diejenigen Positionen, die ausschliesslich den (zweiten) Ehegatten bzw. Lebenspartner des Rentenschuldners betreffen. Soweit das Einkommen des Unterhaltsschuldners sein eigenes Existenzminimum übersteigt, ist dieser Überschuss zunächst unter alle unterhaltsberechtigten Kinder (nach Massgabe ihrer jeweiligen Bedürfnisse und der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils) zu verteilen. Reicht der allfällige Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht aus, um die Bedürfnisse all seiner Kinder zu decken, so ist das Manko auf alle Kinder und somit auf alle betroffenen Familien zu verteilen. Das Prinzip der Gleichbehandlung der Kinder legt es nun nahe, den Freibetrag des Vaters entsprechend dem prozentualen Anteil der Kinder am gesamten Manko aufzuteilen.