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RDRM.2023.30

Sg Publikationen · 2023-09-13 · Deutsch SG
Sachverhalt

A.

A.___, geb. ___1997, schweizerisch-v.___ Doppelbürger, wohnhaft in Y.___ (Gemeinde in V.___), hat per 1. Juni 2022 eine Eineinhalbzim- merwohnung in Z.___ gemietet. Seit dem 1. August 2022 ist er – im Anschluss an ein einjähriges Praktikum – in einem unbefristeten Ar- beitsverhältnis mit einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent beim X.___ angestellt. Zuvor absolvierte er in W.___ eine Lehre und konnte im Rahmen dieser Ausbildung in W.___ eine Wohnung beziehen, die er (aufgrund des Lehrabschlusses) spätestens im Sommer 2022 ver- lassen musste.

B.

a) Am 16. sowie am 23. Juni 2022 sprach A.___ am Schalter der Bevölkerungsdienste Z.___ vor und wollte sich in Z.___ im Neben- wohnsitz anmelden. Die Bevölkerungsdienste Z.___ teilten A.___ je- weils mit, dass er sich nur im Hauptwohnsitz, nicht jedoch im Neben- wohnsitz anmelden könne. Dasselbe wurde ihm anscheinend auch in mehreren Telefonaten mitgeteilt (vgl. act. 5.1/1).

b) Mit E-Mail der Bevölkerungsdienste Z.___ vom 16. November 2022 wurde A.___ aufgefordert, eine Stellungnahme, diverse Unterla- gen sowie die Angabe der gewünschten Wohnsitzart inklusive Begrün- dung innert Frist einzureichen (act. 5.1/7).

c) Am 16. Februar 2023 sendeten die Bevölkerungsdienste Z.___ A.___ – wiederum per E-Mail – einen Entwurf der angefochtenen Ver- fügung zur allfälligen Stellungnahme zu und stellten in Aussicht, die Verfügung auf dem Postweg zuzustellen, wenn innert Frist kein Ge- genbericht eingehe (act. 5.1/8).

d) Mit E-Mail vom 28. Februar 2023 reichte A.___ diverse persön- liche Dokumente ein und nahm zum zugestellten Entwurf Stellung. Er hielt im Wesentlichen fest, dass er sich nur in Z.___ aufhalte, um hier zu arbeiten. Pendeln sei aufgrund der grösseren Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort und aufgrund des Umstands, dass er teilweise auch abends und nachts arbeiten müsse und keinen Führerschein be- sitze, nicht möglich. In Z.___ hätte er keine sozialen Kontakte. Seine Familie und Freunde würden sich alle in Y.___ befinden, wo er auch seine Freizeit verbringe. Zudem sei er Imker und besitze zwei Bienen- völker, die er höchstens sechs Tage ohne Kontrolle lassen könne. In Y.___ sei er im Feldgarten- sowie im ornitologischen Verein tätig. Aus seiner Lehrzeit sei er in W.___ im Samariterverein und versuche, die Kontakte auch dort noch aufrecht zu erhalten.

C.

Mit Verfügung vom 23. März 2023 haben die Bevölkerungsdienste Z.___ dem Gesuch um Bewilligung des Nebenwohnsitzes nicht ent- sprochen und beschlossen, dass sich der Hauptwohnsitz von A.___ seit dem 16. Juni 2022 (Anmeldedatum) in Z.___ befinde. A.___ wurde

3/10 aufgefordert, sich innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft der Verfü- gung in Z.___ im Hauptwohnsitz anzumelden und den Heimatschein zu hinterlegen. Für den Säumnisfall wurde angedroht, dass die Anmel- dung von Amtes wegen vorgenommen, der Heimatschein ersatzvor- nahmeweise bei der zuständigen Amtsstelle angefordert und eine Strafe ausgesprochen werde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass Schweizer Staatsangehörige innerhalb der Schweiz nur dann einen Nebenwohnsitz begründen könnten, wenn sie einen Hauptwohnsitz in der Schweiz vorweisen würden. Dies ergebe sich aus Ziff. 52 des amtlichen Katalogs der Merkmale über die Harmoni- sierung amtlicher Personenregister des Bundesamtes für Statistik (BFS), Neuchâtel 2014 (nachfolgend amtlicher Katalog der Merkmale), der betreffend Meldeverhältnis von Schweizer Staatsangehörigen be- sage: «Hauptwohnsitz (Niederlassung in der Gemeinde) begründet, wer in eine Gemeinde zuzieht und sich dort objektiv feststellbar, im Sinn von ‹Wohnen›, aufhält, und wenn kein anderer Ort in der Schweiz als Niederlassung erkennbar oder feststellbar ist». Bewilligungen für Grenzgänger seien nur für ausländische Staatsangehörige aus dem EU-/EFTA-Raum möglich. A.___ als Schweizer Staatsbürger wolle seinen Hauptwohnsitz weiterhin im V.___ beibehalten und in Z.___ ei- nen Nebenwohnsitz begründen. Da kein anderer Ort in der Schweiz als Hauptwohnsitz feststellbar sei, sei die Begründung eines Neben- wohnsitzes in Z.___ nicht möglich. Auch wenn man davon ausgehen würde, dass sich A.___ lediglich zum Arbeiten in Z.___ aufhielte und sein Lebensmittelpunkt immer noch in Y.___ wäre, könne aufgrund des fehlenden Hauptwohnsitzes innerhalb der Schweiz kein Neben- wohnsitz bewilligt werden.

D.

Gegen diese Verfügung erhob A.___ (Rekurrent) mit Schreiben vom

8. April 2023 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Mit Re- kursergänzung vom 2. Mai 2023 beantragt der Rekurrent, die Verfü- gung der Bevölkerungsdienste Z.___ (Vorinstanz) vom 23. März 2023 sei abzuändern bzw. aufzuheben. Zur Begründung wird im Wesentli- chen sinngemäss geltend gemacht, dass eine Anmeldung im Neben- wohnsitz entgegen der Ansicht der Vorinstanz sehr wohl möglich sei. In Ziff. 52 des amtlichen Katalogs der Merkmale werde Folgendes fest- gehalten: «Einige Personen haben einen Nebenwohnsitz aber keinen Hauptwohnsitz in der Schweiz. Diese kehren mindestens einmal wö- chentlich an ihren ausländischen Wohnsitz zurück, logieren aber wäh- rend der Woche in der schweizerischen Gemeinde, beispielsweise Grenzgänger mit einem Ausweis G. Diese Personen müssen mit dem Meldeverhältnis 3 registriert werden». Daraus ergebe sich, dass er ebenfalls mit einem Meldeverhältnis 3 in der Schweiz sei und entspre- chend im Nebenwohnsitz mit dem Meldeverhältnis 3 angemeldet wer- den könne. Die Feststellung, dass es sich bei seinem Aufenthalt in Z.___ um einen Hauptwohnsitz handle, sei falsch. Er habe inzwischen eine Grenzgängerbewilligung G beantragt, obwohl diese Bewilligung eigentlich nur für Ausländer nötig sei, nicht aber für ihn als Schweizer Bürger. Im Übrigen sei ihm die per E-Mail zugestellte Gewährung des rechtlichen Gehörs an eine nicht mehr regelmässig verwendete E-

4/10 Mail-Adresse gesendet worden. Er habe die E-Mail per Zufall dennoch rechtzeitig gesehen und habe innert der von der Vorinstanz angesetz- ten Frist eine Stellungnahme und Beilagen einreichen können.

E.

Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 23. Mai 2023 auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvorausset- zungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Former- fordernisse erfüllt sind (Art. 43bis Abs. 1 Bst. a, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP], Art. 26 Bst. e des Geschäftsreglements der Regie- rung und der Staatskanzlei [sGS 141.3] sowie Art. 1 des Reglements Z.___ über den Weiterzug von Verfügungen und Entscheiden unterer Instanzen [___]). Auf den Rekurs ist einzutreten.

E. 2 a) Nach allgemeinem Grundsatz müssen Personendaten richtig sein. Art. 1 Abs. 2 Bst. d i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Bst. a des Bundesgeset- zes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amt- licher Personenregister (SR 431.02; abgekürzt RHG) verpflichtet die Kantone und die Gemeinden zur Aktualisierung der Einwohnerregis- ter. Im Einwohnerregister sind alle Personen zu erfassen, die sich in einer Gemeinde niedergelassen haben oder aufhalten (Art. 3 Bst. a RHG). Die Begriffe Niederlassung und Aufenthalt werden in Art. 3 Bst. b und c RHG definiert, wobei es sich um eine für die ganze Schweiz geltende Einheitsdefinition handelt. Die Niederlassung einer Person befindet sich in derjenigen Gemeinde, in der sie sich in der Absicht dauernden Verbleibs aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Le- bens zu begründen, der für Dritte erkennbar sein muss; eine Person wird in derjenigen Gemeinde als niedergelassen betrachtet, in der sie das erforderliche Dokument hinterlegt hat und kann nur eine Nieder- lassungsgemeinde haben (Art. 3 Bst. b RHG). Die Aufenthaltsge- meinde ist demgegenüber diejenige Gemeinde, in der sich eine Per- son zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinander folgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres aufhält (Art. 3 Bst. c RHG). Der Begriff Aufenthalt bezieht sich somit auf eine minimale Anwesenheitsdauer zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens und für eine begrenzte Dauer (z.B. als Wochenaufenthalter). Im Falle des Aufenthalts verfügen die betroffenen Personen weiterhin über einen anderen Niederlassungsort (Botschaft des Bundesrates zur Harmoni- sierung amtlicher Personenregister vom 23. November 2005 [BBl 2006 427ff., S. 457]).

5/10 b) Der Kanton St.Gallen regelt die Registerfragen im Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (sGS 453.1; abgekürzt NAG), das ge- stützt auf die bundesrechtlichen Vorgaben des RHG erlassen wurde und u.a. Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer regelt (Art. 1 Bst. a NAG). Nach Art. 13 NAG ist das Ein- wohneramt für die Führung des Einwohnerregisters zuständig. Zuzie- hende Personen, die in der politischen Gemeinde Niederlassung oder Aufenthalt begründen, haben sich beim Einwohneramt anzumelden (Art. 3 Abs. 1 NAG).

c) Die Frage der Niederlassung betrifft das polizeiliche Domizil. Davon zu unterscheiden sind der zivilrechtliche Wohnsitz und Spezi- alwohnsitze wie das Steuerdomizil, der politische Wohnsitz, Sozialleis- tungswohnsitz und andere Spezialwohnsitze mit eigenständigen An- knüpfungspunkten. Der Entscheid über das polizeiliche Domizil be- deutet nur, dass der Niederlassung kein administratives Hindernis ent- gegensteht; die Bejahung der Niederlassung präjudiziert die Frage nach der Bestimmung der (Spezial-)Wohnsitze nicht. Wenn sich eine Person regelmässig an mehreren Orten aufhält, so bestimmt sich der Ort ihrer registerrechtlichen Niederlassung jedoch in der Regel nach denselben Merkmalen wie der zivilrechtliche Wohnsitz. Diese sind in Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) umschrieben, wonach sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort befindet, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens auf- hält. Für die Begründung des zivilrechtlichen Wohnsitzes müssen so- mit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht des dauernden Verbleibens. Massgebendes Kriterium ist grundsätzlich in beiden Fällen (Register- wohnsitz und zivilrechtlicher Wohnsitz) die Absicht des dauernden Verbleibens bzw. der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen. Die Anmel- dung zwecks Niederlassung hat somit am Ort zu erfolgen, zu dem die engsten Beziehungen bestehen, wofür objektive Merkmale und nicht die subjektive Verbundenheit mit einem Ort ausschlaggebend sind. Dabei lässt sich gemeinhin kein strikter Beweis erbringen, sodass eine Abwägung aufgrund von Indizien erforderlich ist. Dies bedingt eine sorgfältige Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher Berufs-, Fa- milien- und Lebensumstände. Für die Registerfrage können auch die steuerrechtlichen Kriterien herbeigezogen werden, zumal im Rechts- alltag Register- und Steuerrecht nicht unbedeutend zusammenhängen und die steuerrechtlichen Kriterien präziser gefasst sind als die Le- galdefinitionen des RHG. Demnach gilt derjenige Ort als steuerrechtli- cher Wohnsitz, an dem sich faktisch der Mittelpunkt der Lebensinte- ressen befindet. Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei oder mehreren Orten aufhält, ist darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Die bundesgerichtliche Pra- xis hat für die steuerpflichte Personen der Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter typische Fallkonstellationen entwickelt und berücksichtigt etwa die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter des Steuerpflichtigen. So treten die Beziehungen unverheirateter Per- sonen zum Arbeitsort praxisgemäss in den Vordergrund, wenn die Person das dreissigste Altersjahr überschritten hat und/oder sich seit

6/10 mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben auswärtigen Ort auf- hält (vgl. ausführlich zur Definition und zu den Merkmalen von Nieder- lassung und Aufenthalt: Urteil des Verwaltungsgerichtes B 2021/21 vom 10. Juni 2021 Erw. 2 mit diversen Hinweisen, abrufbar unter www.publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte).

E. 3 Bst. b und c RHG (vgl. Erw. 2) widersprechen. Auch etwa die Defini- tion einer Auslandschweizerin bzw. eines Auslandschweizers wäre da- mit nicht vereinbar: Nach Art. 3 Bst. a des Bundesgesetzes über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (SR 195.1; abge- kürzt ASG) gelten als Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind. Dabei wird der Wohnsitz – wie bei der registerrechtlichen Niederlassung – nach denselben Merkmalen wie der zivilrechtliche Wohnsitz bestimmt. Wür- den nun Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland und Aufenthalt in der Schweiz stets eine Niederlassung i.S.v. Art. 3 Bst. b RHG und damit grundsätzlich auch zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz begründen, wären sie definitionsgemäss keine Ausland- schweizer i.S.v. Art. 3 Bst. a ASG mehr, weil sämtliche Bestimmungen

8/10 auf den zivilrechtlichen Wohnsitz abstellen. Dass solche Personen zwei Niederlassungen bzw. Hauptwohnsitze begründen, wird von Art. 3 Bst. b RHG, wonach eine Person nur eine Niederlassungsge- meinde haben kann, ausgeschlossen (vgl. Urteil des Verwaltungsge- richtes des Kantons Zürich VB.2016.00195 vom 24. August 2016 Erw. 4.2.1 und 4.2.2 mit Hinweis).

d) Insgesamt ist somit festzuhalten, dass nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass der Rekurrent als Schweizer Staatsangehö- riger mit Wohnsitz bzw. Niederlassung im Ausland einen Aufenthalt in der Schweiz begründen kann. Die gegenteilige Rechtsauffassung der Vorinstanz findet weder in den gesetzlichen Grundlagen noch in den Materialen noch im amtlichen Katalog der Merkmale (als ergänzende Ausführungsbestimmungen) eine Stütze.

E. 4 a) Zu prüfen bleibt, ob sich der Hauptwohnsitz bzw. die Nieder- lassung des Rekurrenten bei dieser Ausgangslage in Z.___ befindet. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Begründung eines Neben- wohnsitzes ausgeschlossen sei, selbst wenn man davon ausgehen würde, dass sich der Rekurrent lediglich zum Arbeiten in Z.___ auf- hielte und seinen Lebensmittelpunkt immer noch in Y.___ wäre. Eine vertiefte Prüfung des Hauptwohnsitzes bzw. der Niederlassung des Rekurrenten durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich.

b) aa) In den Akten befindet sich dazu im Wesentlichen das E- Mail des Rekurrenten vom 28. Februar 2023, in dem er festhält, dass er (im Anschluss an ein einjähriges Praktikum beim selben Arbeitge- ber) erst seit August 2022 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dem X.___ stehe, es sich um seine erste unbefristete Anstellung nach der Ausbildung handle, er sich lediglich zum Arbeiten in Z.___ aufhalte und pendeln aufgrund der Distanz zum Wohnort nicht praktikabel sei. Die Familie und sozialen Kontakte befänden sich in Y.___, wo er auch die Freizeit und Wochenenden verbringe und in verschiedenen Verei- nen tätig sei (act. 5.1/9).

bb) Diese Äusserungen des Rekurrenten sowie der Umstand, dass der Rekurrent erst 26 Jahre alt ist, er erst seit dem 1. Juni 2022 eine Wohnung in Z.___ hat und die Festanstellung am X.___ (nach einem einjährigen Praktikum) erst auf den 1. August 2022 angetreten hat, lassen zwar grundsätzlich darauf schliessen, dass der Rekurrent in Z.___ keine Niederlassung begründet hat (vgl. Erw. 2.c). Indes scheint vorliegend nicht angebracht, einzig gestützt auf diese Aussagen des Rekurrenten neu zu entscheiden. Die Vorinstanz hat bei ihrer Ent- scheidfindung die Weichen in einem derart frühen Zeitpunkt falsch ge- stellt, dass die Streitsache von der Vorinstanz im Wesentlichen als un- geprüft erscheint. Ein reformatorischer Entscheid würde folglich den Instanzenzug in unzulässiger Weise verkürzen (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 1032). Es rechtfertigt sich deshalb, die Streitsache zur weiteren Sachverhaltsabklärung, insbesondere in Bezug auf den Mittelpunkt

9/10 der Lebensbeziehungen des Rekurrenten, an die Vorinstanz zurück- zuweisen.

c) Die Verfügung der Vorinstanz vom 23. März 2023 ist daher auf- zuheben und die Streitsache zu weiteren Abklärungen sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei diese an die Rechtsauffassung gebunden ist, die dem Rückweisungsentscheid zu- grunde liegt (Art. 56 Abs. 2 VRP).

E. 5 Der Rekurrent bringt schliesslich sinngemäss vor, dass ihm das recht- liche Gehör im vorinstanzlichen Verfahren mangelhaft gewährt wurde, da ihm die Frist zur Stellungnahme zur beabsichtigten Verfügung per E-Mail an eine von ihm nicht (regelmässig) verwendete E-Mail-Ad- resse angesetzt wurde. Das Vorgehen der Vorinstanz, das rechtliche Gehör lediglich per E-Mail zu gewähren und darüber hinaus an eine E-Mail-Adresse, die der Rekurrent nicht ausdrücklich für die behördli- che Korrespondenz angegeben hat und er offensichtlich gar nicht mehr regelmässig benutzt, erscheint tatsächlich fragwürdig. Eine Zu- stimmung des Rekurrenten zu einem elektronischen Schriftenwechsel scheint nicht vorgelegen zu haben. Immerhin kann festgehalten wer- den, dass der Rekurrent das E-Mail noch rechtzeitig gesehen hat und er sich vor Erlass der angefochtenen Verfügung äussern konnte. Auf- grund des vorliegenden Prozessausgangs kann ohnehin offenbleiben, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

E. 6 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Betei- ligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teil- weise abgewiesen werden. Bei Rückweisung an die Vorinstanz zu er- neutem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt der Rekurrent als vollständig obsiegend. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebühren- tarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.‒ festzusetzen. Von der unterliegenden Vorinstanz werden keine Kosten erhoben (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der obsiegende Rekurrent hat keine Verfahrenskosten zu tragen. Ihm ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.‒ entsprechend zurück- zuerstatten.

10/10 Entscheid 1.

a) Der Rekurs von A.___, Z.___, wird gutgeheissen.

b) Die angefochtene Verfügung der Bevölkerungsdienste Z.___ vom 23. März 2023 wird aufgehoben und die Streitsache wird im Sinn der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Bevölkerungsdienste der Z.___ zurückgewiesen.

2.

a) Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– wird den Bevölkerungsdiensten Z.___ auferlegt. Auf die Erhebung wird verzich- tet.

b) Der von A.___ geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– wird ihm zurückerstattet.

Der Vorsteher:

Fredy Fässler, lic.iur. Regierungspräsident

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2023.30 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 22.03.2024 Entscheiddatum: 13.09.2023 SJD RDRM.2023.30 Niederlassung und Aufenthalt, Art. 3 RHG. Der Rekurrent hat (Haupt-)Wohnsitz im Ausland und will in der Schweiz lediglich einen Nebenwohnsitz begründen. Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz ist es für den Rekurrenten als Schweizer Staatsangehöriger nicht grundsätzlich ausgeschlossen, in der Schweiz einen Nebenwohnsitz (Aufenthalt) zu begründen, während sich sein Hauptwohnsitz (Niederlassung) im Ausland befindet. Eine vertiefte Prüfung des Hauptwohnsitzes bzw. der Niederlassung durch die Vorinstanz ist noch nicht erfolgt, weshalb die Verfügung der Vorinstanz aufgehoben und die Streitsache zur weiteren Sachverhaltsabklärung, insbesondere in Bezug auf den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Gutheissung des Rekurses. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement

RDRM.2023.30

Entscheid vom 13. September 2023

Rekurrent A.___ gegen Vorinstanz Z.___, Bevölkerungsdienste (Verfügung vom 23. März 2023) Betreff Anmeldung im Nebenwohnsitz

2/10 Sachverhalt A.

A.___, geb. ___1997, schweizerisch-v.___ Doppelbürger, wohnhaft in Y.___ (Gemeinde in V.___), hat per 1. Juni 2022 eine Eineinhalbzim- merwohnung in Z.___ gemietet. Seit dem 1. August 2022 ist er – im Anschluss an ein einjähriges Praktikum – in einem unbefristeten Ar- beitsverhältnis mit einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent beim X.___ angestellt. Zuvor absolvierte er in W.___ eine Lehre und konnte im Rahmen dieser Ausbildung in W.___ eine Wohnung beziehen, die er (aufgrund des Lehrabschlusses) spätestens im Sommer 2022 ver- lassen musste.

B.

a) Am 16. sowie am 23. Juni 2022 sprach A.___ am Schalter der Bevölkerungsdienste Z.___ vor und wollte sich in Z.___ im Neben- wohnsitz anmelden. Die Bevölkerungsdienste Z.___ teilten A.___ je- weils mit, dass er sich nur im Hauptwohnsitz, nicht jedoch im Neben- wohnsitz anmelden könne. Dasselbe wurde ihm anscheinend auch in mehreren Telefonaten mitgeteilt (vgl. act. 5.1/1).

b) Mit E-Mail der Bevölkerungsdienste Z.___ vom 16. November 2022 wurde A.___ aufgefordert, eine Stellungnahme, diverse Unterla- gen sowie die Angabe der gewünschten Wohnsitzart inklusive Begrün- dung innert Frist einzureichen (act. 5.1/7).

c) Am 16. Februar 2023 sendeten die Bevölkerungsdienste Z.___ A.___ – wiederum per E-Mail – einen Entwurf der angefochtenen Ver- fügung zur allfälligen Stellungnahme zu und stellten in Aussicht, die Verfügung auf dem Postweg zuzustellen, wenn innert Frist kein Ge- genbericht eingehe (act. 5.1/8).

d) Mit E-Mail vom 28. Februar 2023 reichte A.___ diverse persön- liche Dokumente ein und nahm zum zugestellten Entwurf Stellung. Er hielt im Wesentlichen fest, dass er sich nur in Z.___ aufhalte, um hier zu arbeiten. Pendeln sei aufgrund der grösseren Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort und aufgrund des Umstands, dass er teilweise auch abends und nachts arbeiten müsse und keinen Führerschein be- sitze, nicht möglich. In Z.___ hätte er keine sozialen Kontakte. Seine Familie und Freunde würden sich alle in Y.___ befinden, wo er auch seine Freizeit verbringe. Zudem sei er Imker und besitze zwei Bienen- völker, die er höchstens sechs Tage ohne Kontrolle lassen könne. In Y.___ sei er im Feldgarten- sowie im ornitologischen Verein tätig. Aus seiner Lehrzeit sei er in W.___ im Samariterverein und versuche, die Kontakte auch dort noch aufrecht zu erhalten.

C.

Mit Verfügung vom 23. März 2023 haben die Bevölkerungsdienste Z.___ dem Gesuch um Bewilligung des Nebenwohnsitzes nicht ent- sprochen und beschlossen, dass sich der Hauptwohnsitz von A.___ seit dem 16. Juni 2022 (Anmeldedatum) in Z.___ befinde. A.___ wurde

3/10 aufgefordert, sich innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft der Verfü- gung in Z.___ im Hauptwohnsitz anzumelden und den Heimatschein zu hinterlegen. Für den Säumnisfall wurde angedroht, dass die Anmel- dung von Amtes wegen vorgenommen, der Heimatschein ersatzvor- nahmeweise bei der zuständigen Amtsstelle angefordert und eine Strafe ausgesprochen werde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass Schweizer Staatsangehörige innerhalb der Schweiz nur dann einen Nebenwohnsitz begründen könnten, wenn sie einen Hauptwohnsitz in der Schweiz vorweisen würden. Dies ergebe sich aus Ziff. 52 des amtlichen Katalogs der Merkmale über die Harmoni- sierung amtlicher Personenregister des Bundesamtes für Statistik (BFS), Neuchâtel 2014 (nachfolgend amtlicher Katalog der Merkmale), der betreffend Meldeverhältnis von Schweizer Staatsangehörigen be- sage: «Hauptwohnsitz (Niederlassung in der Gemeinde) begründet, wer in eine Gemeinde zuzieht und sich dort objektiv feststellbar, im Sinn von ‹Wohnen›, aufhält, und wenn kein anderer Ort in der Schweiz als Niederlassung erkennbar oder feststellbar ist». Bewilligungen für Grenzgänger seien nur für ausländische Staatsangehörige aus dem EU-/EFTA-Raum möglich. A.___ als Schweizer Staatsbürger wolle seinen Hauptwohnsitz weiterhin im V.___ beibehalten und in Z.___ ei- nen Nebenwohnsitz begründen. Da kein anderer Ort in der Schweiz als Hauptwohnsitz feststellbar sei, sei die Begründung eines Neben- wohnsitzes in Z.___ nicht möglich. Auch wenn man davon ausgehen würde, dass sich A.___ lediglich zum Arbeiten in Z.___ aufhielte und sein Lebensmittelpunkt immer noch in Y.___ wäre, könne aufgrund des fehlenden Hauptwohnsitzes innerhalb der Schweiz kein Neben- wohnsitz bewilligt werden.

D.

Gegen diese Verfügung erhob A.___ (Rekurrent) mit Schreiben vom

8. April 2023 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Mit Re- kursergänzung vom 2. Mai 2023 beantragt der Rekurrent, die Verfü- gung der Bevölkerungsdienste Z.___ (Vorinstanz) vom 23. März 2023 sei abzuändern bzw. aufzuheben. Zur Begründung wird im Wesentli- chen sinngemäss geltend gemacht, dass eine Anmeldung im Neben- wohnsitz entgegen der Ansicht der Vorinstanz sehr wohl möglich sei. In Ziff. 52 des amtlichen Katalogs der Merkmale werde Folgendes fest- gehalten: «Einige Personen haben einen Nebenwohnsitz aber keinen Hauptwohnsitz in der Schweiz. Diese kehren mindestens einmal wö- chentlich an ihren ausländischen Wohnsitz zurück, logieren aber wäh- rend der Woche in der schweizerischen Gemeinde, beispielsweise Grenzgänger mit einem Ausweis G. Diese Personen müssen mit dem Meldeverhältnis 3 registriert werden». Daraus ergebe sich, dass er ebenfalls mit einem Meldeverhältnis 3 in der Schweiz sei und entspre- chend im Nebenwohnsitz mit dem Meldeverhältnis 3 angemeldet wer- den könne. Die Feststellung, dass es sich bei seinem Aufenthalt in Z.___ um einen Hauptwohnsitz handle, sei falsch. Er habe inzwischen eine Grenzgängerbewilligung G beantragt, obwohl diese Bewilligung eigentlich nur für Ausländer nötig sei, nicht aber für ihn als Schweizer Bürger. Im Übrigen sei ihm die per E-Mail zugestellte Gewährung des rechtlichen Gehörs an eine nicht mehr regelmässig verwendete E-

4/10 Mail-Adresse gesendet worden. Er habe die E-Mail per Zufall dennoch rechtzeitig gesehen und habe innert der von der Vorinstanz angesetz- ten Frist eine Stellungnahme und Beilagen einreichen können.

E.

Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 23. Mai 2023 auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen 1.

Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvorausset- zungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Former- fordernisse erfüllt sind (Art. 43bis Abs. 1 Bst. a, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP], Art. 26 Bst. e des Geschäftsreglements der Regie- rung und der Staatskanzlei [sGS 141.3] sowie Art. 1 des Reglements Z.___ über den Weiterzug von Verfügungen und Entscheiden unterer Instanzen [___]). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.

a) Nach allgemeinem Grundsatz müssen Personendaten richtig sein. Art. 1 Abs. 2 Bst. d i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Bst. a des Bundesgeset- zes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amt- licher Personenregister (SR 431.02; abgekürzt RHG) verpflichtet die Kantone und die Gemeinden zur Aktualisierung der Einwohnerregis- ter. Im Einwohnerregister sind alle Personen zu erfassen, die sich in einer Gemeinde niedergelassen haben oder aufhalten (Art. 3 Bst. a RHG). Die Begriffe Niederlassung und Aufenthalt werden in Art. 3 Bst. b und c RHG definiert, wobei es sich um eine für die ganze Schweiz geltende Einheitsdefinition handelt. Die Niederlassung einer Person befindet sich in derjenigen Gemeinde, in der sie sich in der Absicht dauernden Verbleibs aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Le- bens zu begründen, der für Dritte erkennbar sein muss; eine Person wird in derjenigen Gemeinde als niedergelassen betrachtet, in der sie das erforderliche Dokument hinterlegt hat und kann nur eine Nieder- lassungsgemeinde haben (Art. 3 Bst. b RHG). Die Aufenthaltsge- meinde ist demgegenüber diejenige Gemeinde, in der sich eine Per- son zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinander folgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres aufhält (Art. 3 Bst. c RHG). Der Begriff Aufenthalt bezieht sich somit auf eine minimale Anwesenheitsdauer zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens und für eine begrenzte Dauer (z.B. als Wochenaufenthalter). Im Falle des Aufenthalts verfügen die betroffenen Personen weiterhin über einen anderen Niederlassungsort (Botschaft des Bundesrates zur Harmoni- sierung amtlicher Personenregister vom 23. November 2005 [BBl 2006 427ff., S. 457]).

5/10 b) Der Kanton St.Gallen regelt die Registerfragen im Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (sGS 453.1; abgekürzt NAG), das ge- stützt auf die bundesrechtlichen Vorgaben des RHG erlassen wurde und u.a. Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer regelt (Art. 1 Bst. a NAG). Nach Art. 13 NAG ist das Ein- wohneramt für die Führung des Einwohnerregisters zuständig. Zuzie- hende Personen, die in der politischen Gemeinde Niederlassung oder Aufenthalt begründen, haben sich beim Einwohneramt anzumelden (Art. 3 Abs. 1 NAG).

c) Die Frage der Niederlassung betrifft das polizeiliche Domizil. Davon zu unterscheiden sind der zivilrechtliche Wohnsitz und Spezi- alwohnsitze wie das Steuerdomizil, der politische Wohnsitz, Sozialleis- tungswohnsitz und andere Spezialwohnsitze mit eigenständigen An- knüpfungspunkten. Der Entscheid über das polizeiliche Domizil be- deutet nur, dass der Niederlassung kein administratives Hindernis ent- gegensteht; die Bejahung der Niederlassung präjudiziert die Frage nach der Bestimmung der (Spezial-)Wohnsitze nicht. Wenn sich eine Person regelmässig an mehreren Orten aufhält, so bestimmt sich der Ort ihrer registerrechtlichen Niederlassung jedoch in der Regel nach denselben Merkmalen wie der zivilrechtliche Wohnsitz. Diese sind in Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) umschrieben, wonach sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort befindet, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens auf- hält. Für die Begründung des zivilrechtlichen Wohnsitzes müssen so- mit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht des dauernden Verbleibens. Massgebendes Kriterium ist grundsätzlich in beiden Fällen (Register- wohnsitz und zivilrechtlicher Wohnsitz) die Absicht des dauernden Verbleibens bzw. der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen. Die Anmel- dung zwecks Niederlassung hat somit am Ort zu erfolgen, zu dem die engsten Beziehungen bestehen, wofür objektive Merkmale und nicht die subjektive Verbundenheit mit einem Ort ausschlaggebend sind. Dabei lässt sich gemeinhin kein strikter Beweis erbringen, sodass eine Abwägung aufgrund von Indizien erforderlich ist. Dies bedingt eine sorgfältige Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher Berufs-, Fa- milien- und Lebensumstände. Für die Registerfrage können auch die steuerrechtlichen Kriterien herbeigezogen werden, zumal im Rechts- alltag Register- und Steuerrecht nicht unbedeutend zusammenhängen und die steuerrechtlichen Kriterien präziser gefasst sind als die Le- galdefinitionen des RHG. Demnach gilt derjenige Ort als steuerrechtli- cher Wohnsitz, an dem sich faktisch der Mittelpunkt der Lebensinte- ressen befindet. Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei oder mehreren Orten aufhält, ist darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Die bundesgerichtliche Pra- xis hat für die steuerpflichte Personen der Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter typische Fallkonstellationen entwickelt und berücksichtigt etwa die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter des Steuerpflichtigen. So treten die Beziehungen unverheirateter Per- sonen zum Arbeitsort praxisgemäss in den Vordergrund, wenn die Person das dreissigste Altersjahr überschritten hat und/oder sich seit

6/10 mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben auswärtigen Ort auf- hält (vgl. ausführlich zur Definition und zu den Merkmalen von Nieder- lassung und Aufenthalt: Urteil des Verwaltungsgerichtes B 2021/21 vom 10. Juni 2021 Erw. 2 mit diversen Hinweisen, abrufbar unter www.publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte).

3.

a) Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass Schweizer Staatsangehörige von vornherein – ungeachtet der erwähnten Defini- tion von Niederlassung und Aufenthalt – nur dann einen Nebenwohn- sitz innerhalb der Schweiz begründen könnten, wenn sie auch über einen Hauptwohnsitz in der Schweiz verfügen würden. Diese Frage ist deshalb vorab zu prüfen.

b) aa) Die Konstellation, dass eine Schweizerin oder ein Schwei- zer in der Schweiz lediglich Aufenthalt (Nebenwohnsitz), nicht aber eine Niederlassung (Hauptwohnsitz) begründet, scheint weder im RHG noch im NAG ausdrücklich geregelt zu sein. Indes kann der vom BFS gestützt auf Art. 4 Abs. 4 RHG veröffentlichte amtliche Katalog der Merkmale beigezogen werden, in dem die Harmonisierungsregeln für einzelne Merkmale aus Personenregistern, insbesondere aus Ein- wohnerregistern, dargestellt sind. Dieser amtliche Katalog der Merk- male enthält präzise Angaben zu den Merkmalsausprägungen, den massgebenden Nomenklaturen und den Kodierungsschlüsseln (vgl. amtlicher Katalog der Merkmale, Vorwort). Sowohl die Vorinstanz als auch der Rekurrent berufen sich denn auch auf die darin enthaltenen Ausführungen.

bb) Unter Ziff. 52 des amtlichen Katalogs der Merkmale ist festgehal- ten, dass «Hauptwohnsitz (Niederlassung in der Gemeinde) begrün- det, wer in eine Gemeinde zuzieht und sich dort objektiv feststellbar, im Sinn von ‹Wohnen›, aufhält und wenn kein anderer Ort in der Schweiz als Niederlassung erkennbar oder feststellbar ist». Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lässt sich aus diesem Abschnitt nicht ablei- ten, dass zwingend eine Niederlassung in der Schweiz bestehen muss, wenn ein Nebenwohnsitz begründet werden soll. Dies zumal – wie der Rekurrent richtig festhält – ebenfalls unter Ziff. 52 ergänzend festgehalten wird, dass einige Personen einen «Nebenwohnsitz aber keinen Hauptwohnsitz in der Schweiz haben. Diese kehren mindes- tens einmal wöchentlich an ihren ausländischen Wohnsitz zurück, lo- gieren aber während der Woche in einer schweizerischen Gemeinde, beispielsweise Grenzgänger mit einem Ausweis G. Diese Personen müssen mit dem Meldeverhältnis 3 registriert werden». Nach dem amt- lichen Katalog der Merkmale ist die Konstellation, dass jemand den Hauptwohnsitz im Ausland hat und in der Schweiz lediglich einen Ne- benwohnsitz begründet, somit grundsätzlich möglich und es wird aus- drücklich festgehalten, wie in solchen Fällen vorzugehen ist bzw. wel- ches Meldeverhältnis verwendet werden soll.

cc) Auch soweit die Vorinstanz davon ausgeht, die vorliegende Kons- tellation (Nebenwohnsitz aber keinen Hauptwohnsitz in der Schweiz)

7/10 und eine entsprechende Registrierung mit dem Meldeverhältnis 3 sei nur bei ausländischen Staatsangehörigen mit einer Grenzgängerbe- willigung G möglich, ist ihr nicht zu folgen. Richtig ist zwar (und inso- weit scheinen sich die Vorinstanz und der Rekurrent auch einig zu sein), dass das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20; abgekürzt AIG), das lediglich für Ausländerinnen und Ausländer gilt (vgl. Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 AIG), auf den Rekurrenten als Schweizer Bürger keine Anwendung findet. Entsprechend ist auch eine Grenzgängerbewilligung (Ausweis G) nach Art. 35 i.V.m. Art. 25 AIG für den Rekurrenten nicht vorgesehen. Daran ändert nichts, dass der Rekurrent nicht nur Schweizer Staats- angehöriger, sondern auch Staatsangehöriger des V.___ ist (sog. Doppelbürger). Die massgeblichen Ausführungen im amtlichen Kata- log der Merkmale, auf die sich die Vorinstanz zu stützen scheint, be- sagen jedoch nur, dass das Meldeverhältnis 3 beispielsweise für Grenzgänger mit einem Ausweis G in Frage kommt und statuiert damit eben gerade keine ausschliessliche Anwendbarkeit auf diese Perso- nengruppe. Die Konstellation mag wohl am häufigsten auf Auslände- rinnen und Ausländer mit einer Grenzgängerbewilligung zutreffen, was jedoch nicht bedeutet, dass sie bei Schweizerinnen und Schweizer (bzw. ohne Ausweis G) nicht möglich sein soll.

dd) Im Übrigen wird das Meldeverhältnis 3 im amtlichen Katalog der Merkmale wie folgt definiert: «Die Person ist in der Gemeinde gemel- det, hat aber keinen Hauptwohnsitz in der Schweiz». Dass dieser Mel- destatus nur für ausländische Staatsangehörige möglich wäre, geht aus der Formulierung im amtlichen Katalog der Merkmale wiederum nicht hervor, spricht er doch lediglich von Personen und nicht von aus- ländischen Staatsangehörigen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2016.00195 vom 24. August 2016 Erw. 4.3.3).

c) Würde man die Begründung eines Nebenwohnsitzes ohne Hauptwohnsitz in der Schweiz vorliegend für nicht möglich erachten, selbst wenn der Lebensmittelpunkt des Rekurrenten noch in Y.___ wäre und er sich lediglich zum Arbeiten in Z.___ aufhielte, würde dies darüber hinaus der dargelegten, für die ganze Schweiz geltenden Ein- heitsdefinition für die Begriffe Niederlassung und Aufenthalt nach Art. 3 Bst. b und c RHG (vgl. Erw. 2) widersprechen. Auch etwa die Defini- tion einer Auslandschweizerin bzw. eines Auslandschweizers wäre da- mit nicht vereinbar: Nach Art. 3 Bst. a des Bundesgesetzes über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (SR 195.1; abge- kürzt ASG) gelten als Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind. Dabei wird der Wohnsitz – wie bei der registerrechtlichen Niederlassung – nach denselben Merkmalen wie der zivilrechtliche Wohnsitz bestimmt. Wür- den nun Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland und Aufenthalt in der Schweiz stets eine Niederlassung i.S.v. Art. 3 Bst. b RHG und damit grundsätzlich auch zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz begründen, wären sie definitionsgemäss keine Ausland- schweizer i.S.v. Art. 3 Bst. a ASG mehr, weil sämtliche Bestimmungen

8/10 auf den zivilrechtlichen Wohnsitz abstellen. Dass solche Personen zwei Niederlassungen bzw. Hauptwohnsitze begründen, wird von Art. 3 Bst. b RHG, wonach eine Person nur eine Niederlassungsge- meinde haben kann, ausgeschlossen (vgl. Urteil des Verwaltungsge- richtes des Kantons Zürich VB.2016.00195 vom 24. August 2016 Erw. 4.2.1 und 4.2.2 mit Hinweis).

d) Insgesamt ist somit festzuhalten, dass nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass der Rekurrent als Schweizer Staatsangehö- riger mit Wohnsitz bzw. Niederlassung im Ausland einen Aufenthalt in der Schweiz begründen kann. Die gegenteilige Rechtsauffassung der Vorinstanz findet weder in den gesetzlichen Grundlagen noch in den Materialen noch im amtlichen Katalog der Merkmale (als ergänzende Ausführungsbestimmungen) eine Stütze.

4.

a) Zu prüfen bleibt, ob sich der Hauptwohnsitz bzw. die Nieder- lassung des Rekurrenten bei dieser Ausgangslage in Z.___ befindet. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Begründung eines Neben- wohnsitzes ausgeschlossen sei, selbst wenn man davon ausgehen würde, dass sich der Rekurrent lediglich zum Arbeiten in Z.___ auf- hielte und seinen Lebensmittelpunkt immer noch in Y.___ wäre. Eine vertiefte Prüfung des Hauptwohnsitzes bzw. der Niederlassung des Rekurrenten durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich.

b) aa) In den Akten befindet sich dazu im Wesentlichen das E- Mail des Rekurrenten vom 28. Februar 2023, in dem er festhält, dass er (im Anschluss an ein einjähriges Praktikum beim selben Arbeitge- ber) erst seit August 2022 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dem X.___ stehe, es sich um seine erste unbefristete Anstellung nach der Ausbildung handle, er sich lediglich zum Arbeiten in Z.___ aufhalte und pendeln aufgrund der Distanz zum Wohnort nicht praktikabel sei. Die Familie und sozialen Kontakte befänden sich in Y.___, wo er auch die Freizeit und Wochenenden verbringe und in verschiedenen Verei- nen tätig sei (act. 5.1/9).

bb) Diese Äusserungen des Rekurrenten sowie der Umstand, dass der Rekurrent erst 26 Jahre alt ist, er erst seit dem 1. Juni 2022 eine Wohnung in Z.___ hat und die Festanstellung am X.___ (nach einem einjährigen Praktikum) erst auf den 1. August 2022 angetreten hat, lassen zwar grundsätzlich darauf schliessen, dass der Rekurrent in Z.___ keine Niederlassung begründet hat (vgl. Erw. 2.c). Indes scheint vorliegend nicht angebracht, einzig gestützt auf diese Aussagen des Rekurrenten neu zu entscheiden. Die Vorinstanz hat bei ihrer Ent- scheidfindung die Weichen in einem derart frühen Zeitpunkt falsch ge- stellt, dass die Streitsache von der Vorinstanz im Wesentlichen als un- geprüft erscheint. Ein reformatorischer Entscheid würde folglich den Instanzenzug in unzulässiger Weise verkürzen (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 1032). Es rechtfertigt sich deshalb, die Streitsache zur weiteren Sachverhaltsabklärung, insbesondere in Bezug auf den Mittelpunkt

9/10 der Lebensbeziehungen des Rekurrenten, an die Vorinstanz zurück- zuweisen.

c) Die Verfügung der Vorinstanz vom 23. März 2023 ist daher auf- zuheben und die Streitsache zu weiteren Abklärungen sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei diese an die Rechtsauffassung gebunden ist, die dem Rückweisungsentscheid zu- grunde liegt (Art. 56 Abs. 2 VRP).

5.

Der Rekurrent bringt schliesslich sinngemäss vor, dass ihm das recht- liche Gehör im vorinstanzlichen Verfahren mangelhaft gewährt wurde, da ihm die Frist zur Stellungnahme zur beabsichtigten Verfügung per E-Mail an eine von ihm nicht (regelmässig) verwendete E-Mail-Ad- resse angesetzt wurde. Das Vorgehen der Vorinstanz, das rechtliche Gehör lediglich per E-Mail zu gewähren und darüber hinaus an eine E-Mail-Adresse, die der Rekurrent nicht ausdrücklich für die behördli- che Korrespondenz angegeben hat und er offensichtlich gar nicht mehr regelmässig benutzt, erscheint tatsächlich fragwürdig. Eine Zu- stimmung des Rekurrenten zu einem elektronischen Schriftenwechsel scheint nicht vorgelegen zu haben. Immerhin kann festgehalten wer- den, dass der Rekurrent das E-Mail noch rechtzeitig gesehen hat und er sich vor Erlass der angefochtenen Verfügung äussern konnte. Auf- grund des vorliegenden Prozessausgangs kann ohnehin offenbleiben, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

6.

Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Betei- ligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teil- weise abgewiesen werden. Bei Rückweisung an die Vorinstanz zu er- neutem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt der Rekurrent als vollständig obsiegend. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebühren- tarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.‒ festzusetzen. Von der unterliegenden Vorinstanz werden keine Kosten erhoben (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der obsiegende Rekurrent hat keine Verfahrenskosten zu tragen. Ihm ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.‒ entsprechend zurück- zuerstatten.

10/10 Entscheid 1.

a) Der Rekurs von A.___, Z.___, wird gutgeheissen.

b) Die angefochtene Verfügung der Bevölkerungsdienste Z.___ vom 23. März 2023 wird aufgehoben und die Streitsache wird im Sinn der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Bevölkerungsdienste der Z.___ zurückgewiesen.

2.

a) Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– wird den Bevölkerungsdiensten Z.___ auferlegt. Auf die Erhebung wird verzich- tet.

b) Der von A.___ geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– wird ihm zurückerstattet.

Der Vorsteher:

Fredy Fässler, lic.iur. Regierungspräsident