Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 16. März 2018 beantragten B.___ und C.___ (nach- folgend: Gesuchsteller), beide Z.___, beim Gemeinderat Z.___ die Auf- hebung des Fahrrechts entlang der Grundstücke Nr. 000 und Nr. 0000. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus (act. 1, Beilage 4.1): – dass das Fahrrecht nur von Landwirt A.___ genutzt werde und er die Mög- lichkeit seit Generationen auf das Höchste provoziere; – dass A.___ am 14. März 2018 C.___ mit Traktor und Güllenfass mutwillig angefahren habe und aus Sicherheitsgründen die sofortige Umwandlung des Fahrrechts in ein Wegrecht angebracht sei; – dass A.___ seine Parzelle Nr. 000 (neu: Nr. 0000) von beiden Seiten unge- hindert befahren könne, ohne jemanden zu verärgern oder gar mutwillig zu verletzen; – dass A.___ mit überbreiten und tonnenschweren Geräten ohne Rücksicht auf Verluste ständig auf ihrem Grundstück fahre, die Böschung abfahre und alles wegfahre, was ihm in den Weg komme.
B. Nach einer Mitteilung des Gemeinderates vom 26. März 2018, dem Gesuch rechtlich entsprechen zu können, genehmigte er mit Beschluss vom 15. Mai 2018 eine Abklassierung des Teilstücks "F.___strasse" und teilte das erwähnte Teilstück (mit öffentlicher Auflage vom 24. Mai bis
22. Juni 2018) als Gemeindestrasse 3. Klasse neu als "F.___weg", Ge- meindeweg 2. Klasse, ein. Gleichzeitig erliess der Gemeinderat (publi- ziert am 23. Mai 2018) folgende Verkehrsanordnung (act. 1, Beilagen 4.2. f.):
"F.___weg, Gemeindeweg 2. Klasse (W2-000) «Allgemeines Fahrverbot» (2.02) mit Zusatz «Zubringerdienst Liegen- schaft E.___strasse 7 (Signal Ost) / Grundstück Nr. 0000 gestattet (Signal West)»"
Zur Begründung des Beschlusses führte er im Zusammenhang mit der Verkehrsanordnung im Wesentlichen aus, dass die F.___strasse nur auf einer Länge von 30 Meter ausgebaut sei und die klassierte Fläche über die Grundstücke Nr. 000 und Nr. 0000 heute einzig durch den Eigentümer des Grundstücks Nr. 0000, A.___, für dessen Bewirtschaftung genutzt werde. Die Zufahrt zu dessen Liegenschaft sei über die G.___strasse und
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
3/9 die E.___strasse gewährleistet. Es bestehe kein öffentliches Interesse am Erhalt der Klassierung als Gemeindestrasse 3. Klasse, zumal keine Strasse erstellt werde. Mit der Umklassierung seien keine baulichen Mas- snahmen verbunden.
C.a) Gegen diesen Beschluss erhob A.___ am 20. Juni 2018 fristgerecht Einsprache beim Gemeinderat und beantragte den Verzicht auf die Um- klassierung, eventualiter die Ergänzung der Verkehrsanordnung mit der Zusatzbezeichnung "Landwirtschaftlicher Verkehr gestattet". Zur Begrün- dung führte er im Wesentlichen aus (act. 1, Beilage 4.8): – dass er die Strasse F.___strasse für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Parzelle Nr. 0000 als Zu- und Wegfahrt sehr oft benötige; – dass das Fahrrecht (mit Unterhalt) beim Kauf der damaligen Parzelle Nr. 0000 im Jahre 1948 mit dem Grundbucheintrag übernommen worden sei und bei der Übernahme des Grundstücks Nr. 0000 im März 2002 die Anmer- kung «Güterstrasse mit Unterhalt ca. Nr. 7 S. 108 F.___» im Kaufvertrag vermerkt worden sei; – dass ihm mit der verfügten Verkehrsanordnung die Zu- und Wegfahrt nicht verwehrt werden dürfe.
b) Mit Beschluss vom 10. Juli 2018 wies der Gemeinderat die Einsprache ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus (act. 1, Beilage 4.9): – dass alle Grundstücke, welche an den F.___weg anstossen würden, ander- weitig über eine Gemeindestrasse erschlossen seien und das Gelände des Grundstücks Nr. 0000 eine relativ geringe Hangneigung aufweise; – dass für A.___ die Bewirtschaftung des Grundstücks Nr. 0000 ab dem Hof oder der G.___strasse weiterhin uneingeschränkt möglich sei; – dass es sich bei der erwähnten Anmerkung «Güterstrasse mit Unterhalt ca. Nr. 7 S. 108 F.___» sowie «Fahrrecht mit Unterhalt» nicht um einen Grund- bucheintrag, sondern um eine altrechtliche Anmerkung mit rein deklaratori- scher Wirkung, d.h. um Hinweise auf öffentlich-rechtliche Eigentumsbe- schränkungen handle.
c) Am 26. Juli 2018 / 5. September 2018 erhob A.___, ab 8. August 2018 vertreten durch lic.iur. Markus Heer, Rechtsanwalt, Flawil, gegen den Be- schluss des Gemeinderates fristgerecht Rekurs beim Baudepartement (BD). Der für das BD handelnde Rechtsdienst des Tiefbauamtes (TBA) holte im Rahmen des Rekursverfahrens sowohl von B.___ und C.___ als auch vom kantonalen Strasseninspektorat (SI) eine Stellungnahme ein.
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
4/9 Das SI führte am 20. November 2018 im Wesentlichen aus (act. 1, Bei- lage 6): dass das Grundstück Nr. 0000 mit den Zufahrten vom Hauptast der E.___strasse und vom Nebenast der E.___strasse als doppelt erschlossen gelte und Grundstücke üblicherweise mit einer Zufahrt ausgestattet würden; dass die Aufhebung des Fahrrechts auf dem Feldweg E.___/F.___ als ver- träglich scheine.
D. Nach einem Augenschein am 15. Januar 2019 überwies das TBA die Rekurseingabe von A.___ vom 26. Juli 2018 zusammen mit den wichtigs- ten Akten zur Behandlung der Verkehrsanordnung zuständigkeitshalber an das Sicherheits- und Justizdepartement (SJD) und sistierte sein Ver- fahren einstweilen.
E. Am 10. April 2019 wurde A.___, auch im vorliegenden Verfahren ver- treten durch lic.iur. Markus Heer, Rechtsanwalt, Flawil, vom SJD Gele- genheit gegeben, die als Rekurseingabe zu betrachtende Einsprache vom 20. Juni 2018 ergänzend zu begründen (act. 2). Hierauf wurde still- schweigend verzichtet.
F. Der Gemeinderat reichte am 4. Juni 2019 eine Vernehmlassung ein und beantragte, der Rekurs sei abzuweisen. Zur Begründung verwies er grundsätzlich auf seine Ausführungen im Einspracheentscheid vom
10. Juli 2018 und hielt ergänzend fest (act. 6): – dass die Zusatztexte «Zubringerdienst Liegenschaft E.___strasse 7 gestat- tet» und «Zubringerdienst Grundstück Nr. 0000 gestattet» nur dem besse- ren Verständnis dienen würden, rechtlich aber nicht notwendig seien; – dass die F.___strasse mit Ausnahme des Vorplatzes und Garagenvorplat- zes von B.___ nicht ausgebaut sei; – dass die klassierte Fläche nur 2 bis 2.3 Meter betrage und damit für land- wirtschaftliche Fahrzeuge zu schmal sei.
G. Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 reichte A.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Markus Heer eine Stellungnahme zur Vernehmlas- sung ein und führte im Wesentlichen aus (act. 8): dass das Grundstück Nr. 0000 in westöstlicher Richtung vom E.___bach durchquert werde und der südliche Teil insbesondere bei schlechten Wet- terverhältnissen nur über die F.___strasse erreichbar sei;
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
5/9 dass eine fachmännische Bewirtschaftung von landwirtschaftlichem Kultur- land und im Besonderen von Fruchtfolgeflächen verlange, Fahrbewegun- gen über Landwirtschaftsboden zu minimieren, um so Bodenverdichtungen zu vermeiden; dass das allgemeine Fahrverbot auf der F.___strasse eine bodenscho- nende Bewirtschaftung verunmöglichen werde und es ihm inskünftig nur noch möglich sein werde, sein Grundstück ab der im Osten befindlichen G.___strasse über einen schmalen Korridor zu befahren; dass die F.___strasse dem landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr ohne weiteres genüge, da anlässlich des Augenscheins vom 15. Januar 2019 keinerlei Beschädigungen an der Strasse festgestellt worden seien; dass das Fahrverbot ohne sachlichen Grund einzig aufgrund eines privaten Antragstellers ohne weitere Abklärungen und damit rechtsfehlerhaft erlas- sen worden sei; dass der Gemeinderat nichts ins Recht gelegt habe, woraus eine objektive Notwendigkeit und Angemessenheit des ausgesprochenen Fahrverbots be- legt werden könne; dass selbst wenn der Ausbaustandard der heutigen F.___strasse nicht demjenigen von Gemeindestrassen 3. Klasse entsprechen soll, darauf hin- zuweisen sei, dass diese Strassenklassierung der übrigen Erschliessung sowie der Land- und Forstwirtschaft diene.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvorausset- zungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerforder- nisse gegeben sind (Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.
E. 2 Nach Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01; abge- kürzt SVG) können Verkehrsanordnungen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Men- schen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Re- gelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen
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6/9 Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern; aus solchen Gründen kön- nen insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Bestimmung lässt Anordnun- gen nicht nur aus rein verkehrspolizeilichen Motiven, sondern auch aus "anderen in den örtlichen Verhältnisse liegenden Gründen" zu. Funktio- nelle Verkehrsmassnahmen können deshalb insbesondere aus ortspla- nerischen oder denkmalpflegerischen Gründen angeordnet werden. In Frage kommen auch andere örtliche Bedürfnisse und Prioritäten, die dem Verkehr vorgehen. Die Kantone und Gemeinden können dabei all jene Massnahmen treffen, die ihnen im Rahmen der strassenverkehrsrechtli- chen Bundesvorschriften zur Verfügung stehen und die nach dem Grund- satz von Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit zulässig sind (VerwGE B 2020/11 vom 19. August 2020 E. 2.4.1 mit Hinweisen [die Entscheide des Verwaltungsgerichtes sind abrufbar unter www.publikati- onen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte]).
Verkehrsanordnungen wie die vorliegende sind regelmässig mit komple- xen Interessenabwägungen verbunden. Die Abwägung der sich gegen- überstehenden Interessen muss in Würdigung der konkreten Situation er- folgen, wobei die Gewichtung der einzelnen Kriterien ins pflichtgemässe Ermessen der zuständigen Behörde fällt. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass die Behörde nie den Ansprüchen aller Betroffenen gerecht werden kann. Die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksam- keit der Massnahmen liegt dann auch in erster Linie bei der verfügenden Behörde, die allerdings gehalten ist, ihr Ermessen nach sachlichen Krite- rien auszuüben. Ein Eingreifen der Rechtsmittelinstanz ist gerechtfertigt, wenn die verfügende Behörde von unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgeht, bundesrechtswidrige Zielsetzungen verfolgt, bei der Ausgestal- tung der Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vornimmt oder notwendige Differenzierungen unterlässt oder sich von erkennbar grund- rechtswidrigen Interessenabwägungen leiten lässt (vgl. bereits VerwGE B 2008/115 und 121 vom 19. Februar 2009 E. 2).
3.a) Die Vorinstanz hält zur Begründung der Verkehrsanordnung sinnge- mäss dafür, dass sie gefährliche Fahrmanöver im Bereich der Hauszu- fahrt E.___strasse 7 verhindern solle. Die F.___strasse sei mit Ausnahme des Vorplatzes und Garagenvorplatzes von B.___ nicht ausgebaut und
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7/9 werde heute einzig durch den Rekurrenten als Eigentümer des Grund- stücks Nr. 0000 für die Bewirtschaftung seiner landwirtschaftlichen Flä- chen genutzt. Die klassierte Fläche sei nur 2 bis 2.3 Meter und für land- wirtschaftliche Fahrzeuge damit zu schmal. Die Zufahrt zu dessen Lie- genschaft sei über die G.___strasse und die E.___strasse weiterhin ge- währleistet. Ein der Anordnung entgegenstehendes öffentliches Interesse bestehe somit nicht (act. 1, Beilage 4.3 und act. 6).
b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erfordert der Erlass einer Ver- kehrsanordnung nach Art. 3 Abs. 4 SVG aber gerade das Vorliegen eines öffentlichen Interesses. Angesichts der Begründung der Vorinstanz ist weder ein öffentliches Interesse der (Verkehrs-)Sicherheit noch ein öf- fentliches Interesse des Schutzes der Strasse hinreichend dargetan:
aa) Die Vorinstanz stellt bei der Verkehrsanordnung unter anderem auf die Angaben der Gesuchsteller in der Eingabe vom 16. März 2018 ab, wonach es bei der Hauszufahrt E.___strasse 7 zu einem Unfall gekom- men sei, bei dem die Gesuchstellerin vom Rekurrenten mutwillig ange- fahren worden sei. Dass sich dieser Vorfall überhaupt ereignet hat, kann aufgrund der Akten aber weder als dargetan noch als unbestritten gelten (vgl. act. 1, Beilage 3, Seite 3). Ohnehin steht der Erlass einer Verkehrs- anordnung aufgrund eines einzelnen, vermeintlich geschehenen Vorfalls nicht im öffentlichen Interesse. Weitere Vorfälle mit Bezug auf die Ver- kehrssicherheit auf der erwähnten Strasse wurden weder geltend ge- macht noch sind solche aus den Akten ersichtlich.
bb) Verkehrsbeschränkungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG zum "Schutz der Strasse" sind zwar zulässig, worunter Gründe baulicher Natur fallen. Die Bestimmung bildet hingegen keine hinreichende Grundlage, notwendige Unterhaltsarbeiten auf einer bereits sanierungsbedürftigen Strasse hin- auszuschieben, sondern allenfalls dafür, zum Schutz der Strasse zu ver- meiden, dass diese wegen zu hoher Beanspruchung durch Verkehrsteil- nehmer oder gewisser Arten davon sanierungsbedürftig wird (vgl. Ent- scheid VB.2005.00353 des Verwaltungsgerichtes Zürich vom 4. Mai 2006 E. 5.1.1, abrufbar unter https://www.zh.ch/de/politik-staat/streitigkeiten- vor-verwaltungsgericht/rechtsprechung-des-verwaltungsgerichts.html).
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8/9 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss selbst einräumt, sind mit der Abklassierung der F.___strasse keine baulichen Massnahmen ver- bunden, weshalb aus dem Schutz der Strasse kein öffentliches Interesse an der Verkehrsanordnung einhergeht. Im Sinn der Vermeidung einer Sa- nierungsbedürftigkeit der F.___strasse kann ebensowenig ein öffentli- ches Interesse zum Schutz der Strasse erkannt werden. Die F.___strasse wird nach eigenen Angaben der Vorinstanz nur vom Rekurrenten und rein landwirtschaftlich, mitunter nicht in hohem Masse beansprucht (act. 1, Beilage 4.3, Seite 3).
c) Insgesamt erwecken die Ausführungen der Vorinstanz den Eindruck, dass diese die Verkehrsanordnung hauptsächlich gestützt auf die priva- ten Interessen der Gesuchsteller verfügte. Sodann ging sie fälschlicher- weise davon aus, eine Verkehrsanordnung könne bereits angeordnet werden, sofern keine öffentlichen Interessen dagegen sprechen. Die Vo- rinstanz hat es mithin unterlassen, sämtliche öffentlichen und privaten In- teressen zu eruieren und gegeneinander abzuwägen. Die angefochtene Verfügung erging damit rechtsfehlerhaft.
E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich der Rekurs als begründet. Die ange- fochtene Verfügung der Vorinstanz vom 23. Mai 2018 ist aufzuheben und die Sache zur umfassenden Interessenabwägung und zu neuem Ent- scheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Be- teiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teil- weise abgewiesen werden. Bei Rückweisung an die Vorinstanz zu erneu- tem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt der Rekurrent als vollstän- dig obsiegend. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidge- bühr auf Fr. 2'000.‒ festzusetzen. Von der unterliegenden Vorinstanz werden keine Kosten erhoben (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der obsiegende Re- kurrent hat keine Verfahrenskosten zu tragen. Ihm ist der geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 1'000.‒ entsprechend zurückzuerstatten.
b) Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Sie ist von der
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9/9 unterliegenden Vorinstanz zu bezahlen. Im Rekursverfahren vor dem SJD beträgt das Honorar pauschal Fr. 500.‒ bis Fr. 6'000.‒. Eine Hono- rarnote wurde nicht eingereicht. Innerhalb des für eine Pauschale gesetz- ten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Be- teiligten, bemessen (Art. 19 und 22 Abs. 1 Bst. a der Honorarordnung [sGS 963.75]). Den Bemühungen des Rechtsvertreters des Rekurrenten (nebst den üblichen Mandantenkontakten die Einreichung einer Stellung- nahme) ist eine Entschädigung von Fr. 1'000.‒ (einschliesslich Barausla- gen) angemessen. Mangels Antrags kann die Mehrwertsteuer (MWSt) nicht hinzugerechnet werden (Art. 29 HonO).
Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid
1. Der Rekurs von A.___, Z.___, wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Mai 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur umfassenden Interessenabwägung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.‒ wird der Vorinstanz auferlegt. Auf die Erhebung wird verzichtet. Der von A.___ in Höhe von Fr. 1'000.– geleistete Kostenvorschuss wird ihm zurückerstattet.
3. Die Gemeinde Z.___ entschädigt A.___ ausseramtlich mit Fr. 1'000.– (inkl. Barauslagen, ohne MWSt).
Der Vorsteher:
Fredy Fässler, lic.iur. Regierungsrat
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2019.52 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 28.09.2022 Entscheiddatum: 01.12.2021 SJD RDRM.2019.52 Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Die Anordnung eines Allgemeinen Fahrverbots mit dem Zusatz «Zubringerdienst gestattet» erfordert das Vorliegen eines öffentlichen Interesses. Vorliegend ist weder ein öffentliches Interesse der (Verkehrs-)Sicherheit noch ein öffentliches Interesse des Schutzes der Strasse hinreichend dargetan. Weder ein einzelner, vermeintlich geschehener Vorfall noch die Vermeidung einer Sanierungs- bedürftigkeit vermag ein öffentliches Interesse zu begründen. Die Vorinstanz begründet die Verkehrsanordnung lediglich damit, dass der Anordnung der Verkehrsanordnung kein öffentliches Interesse entgegenstehe. Insgesamt hat es die Vorinstanz unterlassen, sämtliche öffentlichen und privaten Interessen zu eruieren und gegeneinander abzuwägen. Gutheissung des Rekurses und Rückweisung der Sache zur umfassenden Interessenabwägung und neuen Entscheidung. Den Entscheid SJD RDRM.2019.52 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
1/9
Entscheid vom 1. Dezember 2021
Rekurrent A.___ vertreten durch lic.iur. Markus Heer, Rechtsanwalt, Degersheimerstrasse 6, 9230 Flawil SG gegen Vorinstanz Gemeinderat Z. Verfügung (Publikation) vom 23. Mai 2018 Betreff Verkehrsanordnung Z. ("Allgemeines Fahrverbot" [2.02] mit Zusatz "Zubrin- gerdienst Liegenschaft E.___strasse 7 [Signal Ost] / Grundstück Nr. 0000 gestattet [Signal West]") Geschäftsnummer RDRM.2019.52
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2/9 Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 16. März 2018 beantragten B.___ und C.___ (nach- folgend: Gesuchsteller), beide Z.___, beim Gemeinderat Z.___ die Auf- hebung des Fahrrechts entlang der Grundstücke Nr. 000 und Nr. 0000. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus (act. 1, Beilage 4.1): – dass das Fahrrecht nur von Landwirt A.___ genutzt werde und er die Mög- lichkeit seit Generationen auf das Höchste provoziere; – dass A.___ am 14. März 2018 C.___ mit Traktor und Güllenfass mutwillig angefahren habe und aus Sicherheitsgründen die sofortige Umwandlung des Fahrrechts in ein Wegrecht angebracht sei; – dass A.___ seine Parzelle Nr. 000 (neu: Nr. 0000) von beiden Seiten unge- hindert befahren könne, ohne jemanden zu verärgern oder gar mutwillig zu verletzen; – dass A.___ mit überbreiten und tonnenschweren Geräten ohne Rücksicht auf Verluste ständig auf ihrem Grundstück fahre, die Böschung abfahre und alles wegfahre, was ihm in den Weg komme.
B. Nach einer Mitteilung des Gemeinderates vom 26. März 2018, dem Gesuch rechtlich entsprechen zu können, genehmigte er mit Beschluss vom 15. Mai 2018 eine Abklassierung des Teilstücks "F.___strasse" und teilte das erwähnte Teilstück (mit öffentlicher Auflage vom 24. Mai bis
22. Juni 2018) als Gemeindestrasse 3. Klasse neu als "F.___weg", Ge- meindeweg 2. Klasse, ein. Gleichzeitig erliess der Gemeinderat (publi- ziert am 23. Mai 2018) folgende Verkehrsanordnung (act. 1, Beilagen 4.2. f.):
"F.___weg, Gemeindeweg 2. Klasse (W2-000) «Allgemeines Fahrverbot» (2.02) mit Zusatz «Zubringerdienst Liegen- schaft E.___strasse 7 (Signal Ost) / Grundstück Nr. 0000 gestattet (Signal West)»"
Zur Begründung des Beschlusses führte er im Zusammenhang mit der Verkehrsanordnung im Wesentlichen aus, dass die F.___strasse nur auf einer Länge von 30 Meter ausgebaut sei und die klassierte Fläche über die Grundstücke Nr. 000 und Nr. 0000 heute einzig durch den Eigentümer des Grundstücks Nr. 0000, A.___, für dessen Bewirtschaftung genutzt werde. Die Zufahrt zu dessen Liegenschaft sei über die G.___strasse und
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
3/9 die E.___strasse gewährleistet. Es bestehe kein öffentliches Interesse am Erhalt der Klassierung als Gemeindestrasse 3. Klasse, zumal keine Strasse erstellt werde. Mit der Umklassierung seien keine baulichen Mas- snahmen verbunden.
C.a) Gegen diesen Beschluss erhob A.___ am 20. Juni 2018 fristgerecht Einsprache beim Gemeinderat und beantragte den Verzicht auf die Um- klassierung, eventualiter die Ergänzung der Verkehrsanordnung mit der Zusatzbezeichnung "Landwirtschaftlicher Verkehr gestattet". Zur Begrün- dung führte er im Wesentlichen aus (act. 1, Beilage 4.8): – dass er die Strasse F.___strasse für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Parzelle Nr. 0000 als Zu- und Wegfahrt sehr oft benötige; – dass das Fahrrecht (mit Unterhalt) beim Kauf der damaligen Parzelle Nr. 0000 im Jahre 1948 mit dem Grundbucheintrag übernommen worden sei und bei der Übernahme des Grundstücks Nr. 0000 im März 2002 die Anmer- kung «Güterstrasse mit Unterhalt ca. Nr. 7 S. 108 F.___» im Kaufvertrag vermerkt worden sei; – dass ihm mit der verfügten Verkehrsanordnung die Zu- und Wegfahrt nicht verwehrt werden dürfe.
b) Mit Beschluss vom 10. Juli 2018 wies der Gemeinderat die Einsprache ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus (act. 1, Beilage 4.9): – dass alle Grundstücke, welche an den F.___weg anstossen würden, ander- weitig über eine Gemeindestrasse erschlossen seien und das Gelände des Grundstücks Nr. 0000 eine relativ geringe Hangneigung aufweise; – dass für A.___ die Bewirtschaftung des Grundstücks Nr. 0000 ab dem Hof oder der G.___strasse weiterhin uneingeschränkt möglich sei; – dass es sich bei der erwähnten Anmerkung «Güterstrasse mit Unterhalt ca. Nr. 7 S. 108 F.___» sowie «Fahrrecht mit Unterhalt» nicht um einen Grund- bucheintrag, sondern um eine altrechtliche Anmerkung mit rein deklaratori- scher Wirkung, d.h. um Hinweise auf öffentlich-rechtliche Eigentumsbe- schränkungen handle.
c) Am 26. Juli 2018 / 5. September 2018 erhob A.___, ab 8. August 2018 vertreten durch lic.iur. Markus Heer, Rechtsanwalt, Flawil, gegen den Be- schluss des Gemeinderates fristgerecht Rekurs beim Baudepartement (BD). Der für das BD handelnde Rechtsdienst des Tiefbauamtes (TBA) holte im Rahmen des Rekursverfahrens sowohl von B.___ und C.___ als auch vom kantonalen Strasseninspektorat (SI) eine Stellungnahme ein.
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
4/9 Das SI führte am 20. November 2018 im Wesentlichen aus (act. 1, Bei- lage 6): dass das Grundstück Nr. 0000 mit den Zufahrten vom Hauptast der E.___strasse und vom Nebenast der E.___strasse als doppelt erschlossen gelte und Grundstücke üblicherweise mit einer Zufahrt ausgestattet würden; dass die Aufhebung des Fahrrechts auf dem Feldweg E.___/F.___ als ver- träglich scheine.
D. Nach einem Augenschein am 15. Januar 2019 überwies das TBA die Rekurseingabe von A.___ vom 26. Juli 2018 zusammen mit den wichtigs- ten Akten zur Behandlung der Verkehrsanordnung zuständigkeitshalber an das Sicherheits- und Justizdepartement (SJD) und sistierte sein Ver- fahren einstweilen.
E. Am 10. April 2019 wurde A.___, auch im vorliegenden Verfahren ver- treten durch lic.iur. Markus Heer, Rechtsanwalt, Flawil, vom SJD Gele- genheit gegeben, die als Rekurseingabe zu betrachtende Einsprache vom 20. Juni 2018 ergänzend zu begründen (act. 2). Hierauf wurde still- schweigend verzichtet.
F. Der Gemeinderat reichte am 4. Juni 2019 eine Vernehmlassung ein und beantragte, der Rekurs sei abzuweisen. Zur Begründung verwies er grundsätzlich auf seine Ausführungen im Einspracheentscheid vom
10. Juli 2018 und hielt ergänzend fest (act. 6): – dass die Zusatztexte «Zubringerdienst Liegenschaft E.___strasse 7 gestat- tet» und «Zubringerdienst Grundstück Nr. 0000 gestattet» nur dem besse- ren Verständnis dienen würden, rechtlich aber nicht notwendig seien; – dass die F.___strasse mit Ausnahme des Vorplatzes und Garagenvorplat- zes von B.___ nicht ausgebaut sei; – dass die klassierte Fläche nur 2 bis 2.3 Meter betrage und damit für land- wirtschaftliche Fahrzeuge zu schmal sei.
G. Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 reichte A.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Markus Heer eine Stellungnahme zur Vernehmlas- sung ein und führte im Wesentlichen aus (act. 8): dass das Grundstück Nr. 0000 in westöstlicher Richtung vom E.___bach durchquert werde und der südliche Teil insbesondere bei schlechten Wet- terverhältnissen nur über die F.___strasse erreichbar sei;
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
5/9 dass eine fachmännische Bewirtschaftung von landwirtschaftlichem Kultur- land und im Besonderen von Fruchtfolgeflächen verlange, Fahrbewegun- gen über Landwirtschaftsboden zu minimieren, um so Bodenverdichtungen zu vermeiden; dass das allgemeine Fahrverbot auf der F.___strasse eine bodenscho- nende Bewirtschaftung verunmöglichen werde und es ihm inskünftig nur noch möglich sein werde, sein Grundstück ab der im Osten befindlichen G.___strasse über einen schmalen Korridor zu befahren; dass die F.___strasse dem landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr ohne weiteres genüge, da anlässlich des Augenscheins vom 15. Januar 2019 keinerlei Beschädigungen an der Strasse festgestellt worden seien; dass das Fahrverbot ohne sachlichen Grund einzig aufgrund eines privaten Antragstellers ohne weitere Abklärungen und damit rechtsfehlerhaft erlas- sen worden sei; dass der Gemeinderat nichts ins Recht gelegt habe, woraus eine objektive Notwendigkeit und Angemessenheit des ausgesprochenen Fahrverbots be- legt werden könne; dass selbst wenn der Ausbaustandard der heutigen F.___strasse nicht demjenigen von Gemeindestrassen 3. Klasse entsprechen soll, darauf hin- zuweisen sei, dass diese Strassenklassierung der übrigen Erschliessung sowie der Land- und Forstwirtschaft diene. Erwägungen
1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvorausset- zungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerforder- nisse gegeben sind (Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2. Nach Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01; abge- kürzt SVG) können Verkehrsanordnungen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Men- schen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Re- gelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
6/9 Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern; aus solchen Gründen kön- nen insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Bestimmung lässt Anordnun- gen nicht nur aus rein verkehrspolizeilichen Motiven, sondern auch aus "anderen in den örtlichen Verhältnisse liegenden Gründen" zu. Funktio- nelle Verkehrsmassnahmen können deshalb insbesondere aus ortspla- nerischen oder denkmalpflegerischen Gründen angeordnet werden. In Frage kommen auch andere örtliche Bedürfnisse und Prioritäten, die dem Verkehr vorgehen. Die Kantone und Gemeinden können dabei all jene Massnahmen treffen, die ihnen im Rahmen der strassenverkehrsrechtli- chen Bundesvorschriften zur Verfügung stehen und die nach dem Grund- satz von Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit zulässig sind (VerwGE B 2020/11 vom 19. August 2020 E. 2.4.1 mit Hinweisen [die Entscheide des Verwaltungsgerichtes sind abrufbar unter www.publikati- onen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte]).
Verkehrsanordnungen wie die vorliegende sind regelmässig mit komple- xen Interessenabwägungen verbunden. Die Abwägung der sich gegen- überstehenden Interessen muss in Würdigung der konkreten Situation er- folgen, wobei die Gewichtung der einzelnen Kriterien ins pflichtgemässe Ermessen der zuständigen Behörde fällt. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass die Behörde nie den Ansprüchen aller Betroffenen gerecht werden kann. Die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksam- keit der Massnahmen liegt dann auch in erster Linie bei der verfügenden Behörde, die allerdings gehalten ist, ihr Ermessen nach sachlichen Krite- rien auszuüben. Ein Eingreifen der Rechtsmittelinstanz ist gerechtfertigt, wenn die verfügende Behörde von unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgeht, bundesrechtswidrige Zielsetzungen verfolgt, bei der Ausgestal- tung der Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vornimmt oder notwendige Differenzierungen unterlässt oder sich von erkennbar grund- rechtswidrigen Interessenabwägungen leiten lässt (vgl. bereits VerwGE B 2008/115 und 121 vom 19. Februar 2009 E. 2).
3.a) Die Vorinstanz hält zur Begründung der Verkehrsanordnung sinnge- mäss dafür, dass sie gefährliche Fahrmanöver im Bereich der Hauszu- fahrt E.___strasse 7 verhindern solle. Die F.___strasse sei mit Ausnahme des Vorplatzes und Garagenvorplatzes von B.___ nicht ausgebaut und
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7/9 werde heute einzig durch den Rekurrenten als Eigentümer des Grund- stücks Nr. 0000 für die Bewirtschaftung seiner landwirtschaftlichen Flä- chen genutzt. Die klassierte Fläche sei nur 2 bis 2.3 Meter und für land- wirtschaftliche Fahrzeuge damit zu schmal. Die Zufahrt zu dessen Lie- genschaft sei über die G.___strasse und die E.___strasse weiterhin ge- währleistet. Ein der Anordnung entgegenstehendes öffentliches Interesse bestehe somit nicht (act. 1, Beilage 4.3 und act. 6).
b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erfordert der Erlass einer Ver- kehrsanordnung nach Art. 3 Abs. 4 SVG aber gerade das Vorliegen eines öffentlichen Interesses. Angesichts der Begründung der Vorinstanz ist weder ein öffentliches Interesse der (Verkehrs-)Sicherheit noch ein öf- fentliches Interesse des Schutzes der Strasse hinreichend dargetan:
aa) Die Vorinstanz stellt bei der Verkehrsanordnung unter anderem auf die Angaben der Gesuchsteller in der Eingabe vom 16. März 2018 ab, wonach es bei der Hauszufahrt E.___strasse 7 zu einem Unfall gekom- men sei, bei dem die Gesuchstellerin vom Rekurrenten mutwillig ange- fahren worden sei. Dass sich dieser Vorfall überhaupt ereignet hat, kann aufgrund der Akten aber weder als dargetan noch als unbestritten gelten (vgl. act. 1, Beilage 3, Seite 3). Ohnehin steht der Erlass einer Verkehrs- anordnung aufgrund eines einzelnen, vermeintlich geschehenen Vorfalls nicht im öffentlichen Interesse. Weitere Vorfälle mit Bezug auf die Ver- kehrssicherheit auf der erwähnten Strasse wurden weder geltend ge- macht noch sind solche aus den Akten ersichtlich.
bb) Verkehrsbeschränkungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG zum "Schutz der Strasse" sind zwar zulässig, worunter Gründe baulicher Natur fallen. Die Bestimmung bildet hingegen keine hinreichende Grundlage, notwendige Unterhaltsarbeiten auf einer bereits sanierungsbedürftigen Strasse hin- auszuschieben, sondern allenfalls dafür, zum Schutz der Strasse zu ver- meiden, dass diese wegen zu hoher Beanspruchung durch Verkehrsteil- nehmer oder gewisser Arten davon sanierungsbedürftig wird (vgl. Ent- scheid VB.2005.00353 des Verwaltungsgerichtes Zürich vom 4. Mai 2006 E. 5.1.1, abrufbar unter https://www.zh.ch/de/politik-staat/streitigkeiten- vor-verwaltungsgericht/rechtsprechung-des-verwaltungsgerichts.html).
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8/9 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss selbst einräumt, sind mit der Abklassierung der F.___strasse keine baulichen Massnahmen ver- bunden, weshalb aus dem Schutz der Strasse kein öffentliches Interesse an der Verkehrsanordnung einhergeht. Im Sinn der Vermeidung einer Sa- nierungsbedürftigkeit der F.___strasse kann ebensowenig ein öffentli- ches Interesse zum Schutz der Strasse erkannt werden. Die F.___strasse wird nach eigenen Angaben der Vorinstanz nur vom Rekurrenten und rein landwirtschaftlich, mitunter nicht in hohem Masse beansprucht (act. 1, Beilage 4.3, Seite 3).
c) Insgesamt erwecken die Ausführungen der Vorinstanz den Eindruck, dass diese die Verkehrsanordnung hauptsächlich gestützt auf die priva- ten Interessen der Gesuchsteller verfügte. Sodann ging sie fälschlicher- weise davon aus, eine Verkehrsanordnung könne bereits angeordnet werden, sofern keine öffentlichen Interessen dagegen sprechen. Die Vo- rinstanz hat es mithin unterlassen, sämtliche öffentlichen und privaten In- teressen zu eruieren und gegeneinander abzuwägen. Die angefochtene Verfügung erging damit rechtsfehlerhaft.
4. Nach dem Gesagten erweist sich der Rekurs als begründet. Die ange- fochtene Verfügung der Vorinstanz vom 23. Mai 2018 ist aufzuheben und die Sache zur umfassenden Interessenabwägung und zu neuem Ent- scheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Be- teiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teil- weise abgewiesen werden. Bei Rückweisung an die Vorinstanz zu erneu- tem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt der Rekurrent als vollstän- dig obsiegend. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidge- bühr auf Fr. 2'000.‒ festzusetzen. Von der unterliegenden Vorinstanz werden keine Kosten erhoben (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der obsiegende Re- kurrent hat keine Verfahrenskosten zu tragen. Ihm ist der geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 1'000.‒ entsprechend zurückzuerstatten.
b) Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Sie ist von der
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9/9 unterliegenden Vorinstanz zu bezahlen. Im Rekursverfahren vor dem SJD beträgt das Honorar pauschal Fr. 500.‒ bis Fr. 6'000.‒. Eine Hono- rarnote wurde nicht eingereicht. Innerhalb des für eine Pauschale gesetz- ten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Be- teiligten, bemessen (Art. 19 und 22 Abs. 1 Bst. a der Honorarordnung [sGS 963.75]). Den Bemühungen des Rechtsvertreters des Rekurrenten (nebst den üblichen Mandantenkontakten die Einreichung einer Stellung- nahme) ist eine Entschädigung von Fr. 1'000.‒ (einschliesslich Barausla- gen) angemessen. Mangels Antrags kann die Mehrwertsteuer (MWSt) nicht hinzugerechnet werden (Art. 29 HonO).
Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid
1. Der Rekurs von A.___, Z.___, wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Mai 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur umfassenden Interessenabwägung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.‒ wird der Vorinstanz auferlegt. Auf die Erhebung wird verzichtet. Der von A.___ in Höhe von Fr. 1'000.– geleistete Kostenvorschuss wird ihm zurückerstattet.
3. Die Gemeinde Z.___ entschädigt A.___ ausseramtlich mit Fr. 1'000.– (inkl. Barauslagen, ohne MWSt).
Der Vorsteher:
Fredy Fässler, lic.iur. Regierungsrat