Sachverhalt
A. A.___, geboren 9. Juli 1991, Staatsangehörige von Äthiopien, reiste am 30. Januar 2009 als Minderjährige in die Schweiz ein und stellte am
2. Februar 2009 ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (heute Staatssekretariat für Migration SEM) lehnte das Asylgesuch mit Verfü- gung vom 27. Februar 2012 ab und wies A.___ aus der Schweiz weg. Auf die hiegegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. April 2012 nicht ein. Dieses Urteil erwuchs in Rechts- kraft. A.___ blieb nach Ablauf der hierauf angesetzten Ausreisefrist in der Schweiz.
A.___ wurde in der Schweiz wegen rechtswidrigen Aufenthalts wie folgt verurteilt:
- mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes X.___ vom 23. Oktober 2013 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 200.–;
- mit Entscheid des Einzelrichters des Kreisgerichtes Y.___ vom 27. August 2015 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat;
- mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes X.___ vom 23. März 2017, teilweise im Zusatz zum Urteil des Kreisgerichtes Y.___ vom 27. August 2015, zu einer un- bedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen (die in der Folge erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos [zuletzt BGE 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018]).
Mit Eingabe vom 11. April 2019 reichte A.___, vertreten durch G.___, Sans-Papiers Anlaufstelle Zürich SPAZ, beim Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung ein.
B. Mit Verfügung vom 17. September 2019 trat das Migrationsamt auf das Gesuch nicht ein. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, A.___ habe vorliegend keine Parteistellung. Eine solche käme ihr gegebenen- falls erst im Zustimmungsverfahren vor dem SEM zu. Im Übrigen wäre es nicht bereit, das Gesuch als Härtefall dem SEM zu unterbreiten, da die Gesuchstellerin die Kriterien eines schwerwiegenden persönlichen Här- tefalls nicht erfülle.
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
3/8 C. Gegen diese Verfügung erhob A.___, weiterhin vertreten durch G.___, SPAZ, am 30. September 2019 Rekurs beim Sicherheits- und Justizde- partement mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufent- haltsbewilligung dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten.
Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe in vergleichbaren Fällen, insbesondere im Rahmen einer Sonder- aktion Ende des Jahres 2018, Härtefallgesuche materiell geprüft und zu- mindest teilweise dem SEM zur Zustimmung unterbreitet. Das vorlie- gende Nichteintreten stelle eine rechtsungleiche Behandlung dar. Im Rahmen der Prüfung des Eintretens sei nicht von Belang, ob das Migra- tionsamt die beantragte Aufenthaltsbewilligung erteilen wolle oder nicht. Es seien Prozessvoraussetzungen und materielle Fragen vermischt wor- den.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung seien gegeben. Abgesehen davon, dass sie nicht freiwillig nach Äthiopien zu- rückkehren wolle und deshalb bei der Ausreise nicht mitwirke, habe sie mit allen Behörden stets kooperiert, was zahlreiche Referenzschreiben bestätigten. Sie habe sich in vielen Belangen vorbildlich verhalten, die Hausregeln in der Unterkunft immer beachtet, bei Hausarbeiten mitgehol- fen und andere Bewohner unterstützt. Sie halte sich seit über zehn Jah- ren hier auf und habe die prägenden Jahre der Adoleszenz in der Schweiz durchlebt. Ihr Aufenthalt sei den Behörden immer bekannt gewesen. Es liege in der Natur der Sache, dass sie gegen aufenthaltsrechtliche Be- stimmungen verstossen habe, weshalb dies vorliegend nicht vorwerfbar sei. Ansonsten habe sie sich durchwegs an die Gesetze gehalten und lägen keine Widerrufsgründe vor. Sie sei sozial gut integriert, habe regel- mässig freiwillige Arbeitseinsätze gemacht und konkrete Angebote für Ar- beitsstellen, was eine von Sozialhilfe unabhängige Zukunft verspreche.
Sie sei gesundheitlich angeschlagen und auf medizinische Behandlung ihrer diversen schwerwiegenden psychischen und somatischen Leiden angewiesen. Weder die angeordnete psychiatrische Behandlung noch die Physiotherapie noch die verschriebenen Medikamente wären in Äthi-
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
4/8 opien für eine mittellose Person zugänglich. Zudem verspräche eine Be- willigungserteilung gesundheitliche Stabilisierung und Besserung, wäh- rend eine Rückkehr gemäss Arztbericht zur Dekompensation führte. Sie sei seinerzeit vor einer von der Familie arrangierten Zwangsheirat ge- flüchtet und erhielte deshalb in der Heimat – entgegen der vorinstanzli- chen Annahme – keine Unterstützung der Familie. Frauenspezifische Ri- siken würden gänzlich ausgeblendet. Wenn sie nach mehr als zehn Jah- ren in der Schweiz als alleinstehende, kinderlose Frau nach Äthiopien zu- rückkehren müsste, hätte sie kaum eine Chance auf ein eigenständiges Leben. Vielmehr drohte ihr in der traditionellen Gesellschaft von Äthiopien eine Existenz am Rande der Gesellschaft.
D. Das Migrationsamt verzichtete am 15. November 2019 unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Vernehmlassung.
E. Am 28. November 2019 reichte die Rekurrentin das Urteil des Bundes- verwaltungsgerichtes E-451/2017 vom 20. August 2019 nach, welches einen vergleichbaren Fall betreffe. Danach sei der Vollzug einer Wegwei- sung ins Herkunftsland unzumutbar, wenn eine konkrete Gefährdung ei- ner Person unter anderem aufgrund einer medizinischen Notlage vor- liege. Sie sei auf eine medizinische, insbesondere psychiatrische Be- handlung angewiesen, die in Äthiopien, wo die psychiatrische Versorgung kaum die Grundbedürfnisse abdecke, nicht erhältlich sei. Somit sei auch in ihrem Fall eine Wegweisung unzumutbar und stelle sich die Frage einer Regularisierung mit zusätzlicher Dringlichkeit, zumal sie ohne geregelten Aufenthaltsstatus unbefristet der Nothilfe zugeteilt bleiben müsste, was weder für sie noch für den Kanton Sinn mache.
F. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 gab die Rekurrentin einen ärztli- chen Bericht von Dr.med. H.___, Z.___, vom 21. September 2020 zu den Akten, in welchem erstmals auf gynäkologische Probleme hingewiesen wird. Nach diversen ambulanten fachärztlichen Abklärungen und erfolg- losen Therapieversuchen seien Myome operative zu sanieren. Sodann wird erstmals das Vorliegen einer Genitalverstümmelung erwähnt, was das Argument verstärke, dass ihr eine Rückkehr in die traditionelle Ge- sellschaft Äthiopiens aus frauenspezifischen Gründen nicht zumutbar sei. Eine Wiedereingliederung wäre äusserst schwierig.
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
5/8
G. Mit Eingabe vom 29. Januar 2021 reichte die Rekurrentin einen aktu- ellen Bericht der Psychiatrie-Dienste J.___ vom 10. Januar 2021 ein und wies darauf hin, dass ihr weiterhin eine rezidivierende depressive Stö- rung, gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostiziert werde. Gemäss der Psychiaterin habe sie aufgrund ihrer schwierigen Lebenssituation ([mittlerweile zweijähriger] Aufenthalt im isolierten Ausreise- und Nothilfe- zentrum, seit elf Jahren keine gesicherte Lebensperspektive) eine De- pression entwickelt mit Wutausbrüchen, Schlafstörungen, Motivations- und Lustlosigkeit sowie existenziellen Ängsten und passiven Todeswün- schen. Die Gutachterin weise auf die Verschlechterung ihres psychischen Zustands hin. Prognostisch gehe sie davon aus, dass sich bei Einräu- mung der Möglichkeit, sich in der Schweiz gut zu integrieren, das depres- sive Zustandsbild verbessern könnte.
Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-6622/2019 vom 14. Oktober 2020 würden gestützt auf eine Reihe von Berichten und Studien die spe- zifischen Risiken bestätigt, denen alleinstehende Frauen bei einer Rück- kehr nach Äthiopien unterlägen. Jene Begründungskette treffe auch für sie zu: Sie sei alleinstehend und unverheiratet, ohne Ausbildung und Ar- beitserfahrung in Äthiopien, lange landesabwesend und deshalb ohne so- ziales Netz, habe somatische und psychische Leiden und trage frauen- spezifische Risiken. Die Kumulation dieser Faktoren verunmöglichte eine Wiedereingliederung in Äthiopien. Es sei davon auszugehen, dass sie ei- ner konkreten Gefahr ausgesetzt wäre und in eine existenzielle Notlage geriete. Somit sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar und ihr Aufenthalt in der Schweiz zu regeln.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvorausset- zungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerforder- nisse erfüllt sind (Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
6/8
2.a) Nach Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufent- haltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit Einrei- chung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender per- sönlicher Härtefall (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201; abgekürzt VZAE]) vorliegt und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich (Art. 14 Abs. 3 AsylG).
b) Die Rekurrentin hält sich seit zwölf Jahren und damit sehr lange in der Schweiz auf und verfügt über eine entsprechend gute soziale Integration, was zahlreiche Referenzschreiben belegen. Ihr Aufenthalt war den Be- hörden immer bekannt. Widerrufsgründe liegen nicht vor.
Die dargelegte und zuletzt verschlechterte gesundheitliche Situation der Rekurrentin und die medizinische Versorgungslage im Herkunftsland sprechen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härte- falls. Auch die sozioökonomische Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien, die fehlende Bildung und Arbeitserfahrung im Herkunftsland, die familiäre Situation nach ihrer Flucht vor einer Zwangsheirat, die lange Abwesenheit von der Heimat, die sie als Jugendliche verlassenen hat, und das Fehlen eines tragfähigen Beziehungsnetzes sprechen gegen eine Rückkehr. Da eine solche aufgrund neuerer Rechtsprechung auch kaum zumutbar ist und die Rekurrentin mehrere Arbeitsangebote hat, die eine finanzielle Unabhängigkeit realistisch erscheinen lassen, ist eine weiterhin ungeregelte Anwesenheit nicht im öffentlichen Interesse.
Insgesamt erfüllt die Rekurrentin grundsätzlich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG und ist das Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung aus kantonaler Sicht zu unterstützten. Aufgrund der geschilderten Sach- und Rechtslage ist deshalb beim SEM um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Rekurrentin wegen Vorliegens eines
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
7/8 schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 14 Abs. 2 AsylG nachzusuchen (Art. 14 Abs. 3 AsylG).
E. 3 Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr von der Vorinstanz wird ver- zichtet.
E. 4 Der Kanton (Migrationsamt) entschädigt G.___, SPAZ, ausseramtlich mit Fr. 200.–.
Der Vorsteher:
Fredy Fässler, lic.iur. Regierungsrat
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2019.118 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 17.11.2021 Entscheiddatum: 04.06.2021 SJD RDRM.2019.118 Migrationsrecht, Art. 14 Abs. 2 AsylG. Die Rekurrentin hat die Schweiz nach der Abweisung ihres Asylgesuchs nicht verlassen und hält sich mittlerweile zwölf Jahre hier auf, wobei ihr Aufenthalt den Behörden immer bekannt war. Sie ist gut integriert und Widerrufsgründe liegen keine vor. Ihr Gesundheitszustand, der in verschiedener Hinsicht schlecht ist und sich zuletzt verschlechterte, und die medizinische Versorgung im Herkunftsland, Äthiopien, sprechen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Hiefür sprechen zudem die sozioökonomische Situation von alleinstehenden Frauen in der Heimat und die familiäre Situation nach ihrer Flucht vor einer Zwangsheirat. Da aufgrund des konkreten Gesundheitszustands und der gesamten Sachlage gemäss Rechtsprechung eine Rückkehr kaum zumutbar ist und die Rekurrentin mehrere Arbeitsangebote hat, die eine finanzielle Unabhängigkeit realistisch erscheinen lassen, und die weiterhin ungeregelte Anwesenheit nicht im öffentlichen Interesse ist, ist das Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung zu unterstützen. Die Nichteintretensverfügung des Migrationsamtes wird aufgehoben und das Gesuch dem SEM zur Zustimmung unterbreitet. Den Entscheid SJD RDRM.2019.118 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9
Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
1/8
Entscheid vom 4. Juni 2021
Rekurrentin A.___ vertreten durch G.___, Sans-Papiers Anlaufstelle Zürich SPAZ, Kalkbrei- testrasse 8, 8003 Zürich gegen
Vorinstanz Migrationsamt St.Gallen Verfügung vom 17. September 2019 Betreff Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung Geschäftsnummer RDRM.2019.118
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2/8 Sachverhalt A. A.___, geboren 9. Juli 1991, Staatsangehörige von Äthiopien, reiste am 30. Januar 2009 als Minderjährige in die Schweiz ein und stellte am
2. Februar 2009 ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (heute Staatssekretariat für Migration SEM) lehnte das Asylgesuch mit Verfü- gung vom 27. Februar 2012 ab und wies A.___ aus der Schweiz weg. Auf die hiegegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. April 2012 nicht ein. Dieses Urteil erwuchs in Rechts- kraft. A.___ blieb nach Ablauf der hierauf angesetzten Ausreisefrist in der Schweiz.
A.___ wurde in der Schweiz wegen rechtswidrigen Aufenthalts wie folgt verurteilt:
- mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes X.___ vom 23. Oktober 2013 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 200.–;
- mit Entscheid des Einzelrichters des Kreisgerichtes Y.___ vom 27. August 2015 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat;
- mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes X.___ vom 23. März 2017, teilweise im Zusatz zum Urteil des Kreisgerichtes Y.___ vom 27. August 2015, zu einer un- bedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen (die in der Folge erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos [zuletzt BGE 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018]).
Mit Eingabe vom 11. April 2019 reichte A.___, vertreten durch G.___, Sans-Papiers Anlaufstelle Zürich SPAZ, beim Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung ein.
B. Mit Verfügung vom 17. September 2019 trat das Migrationsamt auf das Gesuch nicht ein. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, A.___ habe vorliegend keine Parteistellung. Eine solche käme ihr gegebenen- falls erst im Zustimmungsverfahren vor dem SEM zu. Im Übrigen wäre es nicht bereit, das Gesuch als Härtefall dem SEM zu unterbreiten, da die Gesuchstellerin die Kriterien eines schwerwiegenden persönlichen Här- tefalls nicht erfülle.
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
3/8 C. Gegen diese Verfügung erhob A.___, weiterhin vertreten durch G.___, SPAZ, am 30. September 2019 Rekurs beim Sicherheits- und Justizde- partement mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufent- haltsbewilligung dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten.
Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe in vergleichbaren Fällen, insbesondere im Rahmen einer Sonder- aktion Ende des Jahres 2018, Härtefallgesuche materiell geprüft und zu- mindest teilweise dem SEM zur Zustimmung unterbreitet. Das vorlie- gende Nichteintreten stelle eine rechtsungleiche Behandlung dar. Im Rahmen der Prüfung des Eintretens sei nicht von Belang, ob das Migra- tionsamt die beantragte Aufenthaltsbewilligung erteilen wolle oder nicht. Es seien Prozessvoraussetzungen und materielle Fragen vermischt wor- den.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung seien gegeben. Abgesehen davon, dass sie nicht freiwillig nach Äthiopien zu- rückkehren wolle und deshalb bei der Ausreise nicht mitwirke, habe sie mit allen Behörden stets kooperiert, was zahlreiche Referenzschreiben bestätigten. Sie habe sich in vielen Belangen vorbildlich verhalten, die Hausregeln in der Unterkunft immer beachtet, bei Hausarbeiten mitgehol- fen und andere Bewohner unterstützt. Sie halte sich seit über zehn Jah- ren hier auf und habe die prägenden Jahre der Adoleszenz in der Schweiz durchlebt. Ihr Aufenthalt sei den Behörden immer bekannt gewesen. Es liege in der Natur der Sache, dass sie gegen aufenthaltsrechtliche Be- stimmungen verstossen habe, weshalb dies vorliegend nicht vorwerfbar sei. Ansonsten habe sie sich durchwegs an die Gesetze gehalten und lägen keine Widerrufsgründe vor. Sie sei sozial gut integriert, habe regel- mässig freiwillige Arbeitseinsätze gemacht und konkrete Angebote für Ar- beitsstellen, was eine von Sozialhilfe unabhängige Zukunft verspreche.
Sie sei gesundheitlich angeschlagen und auf medizinische Behandlung ihrer diversen schwerwiegenden psychischen und somatischen Leiden angewiesen. Weder die angeordnete psychiatrische Behandlung noch die Physiotherapie noch die verschriebenen Medikamente wären in Äthi-
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
4/8 opien für eine mittellose Person zugänglich. Zudem verspräche eine Be- willigungserteilung gesundheitliche Stabilisierung und Besserung, wäh- rend eine Rückkehr gemäss Arztbericht zur Dekompensation führte. Sie sei seinerzeit vor einer von der Familie arrangierten Zwangsheirat ge- flüchtet und erhielte deshalb in der Heimat – entgegen der vorinstanzli- chen Annahme – keine Unterstützung der Familie. Frauenspezifische Ri- siken würden gänzlich ausgeblendet. Wenn sie nach mehr als zehn Jah- ren in der Schweiz als alleinstehende, kinderlose Frau nach Äthiopien zu- rückkehren müsste, hätte sie kaum eine Chance auf ein eigenständiges Leben. Vielmehr drohte ihr in der traditionellen Gesellschaft von Äthiopien eine Existenz am Rande der Gesellschaft.
D. Das Migrationsamt verzichtete am 15. November 2019 unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Vernehmlassung.
E. Am 28. November 2019 reichte die Rekurrentin das Urteil des Bundes- verwaltungsgerichtes E-451/2017 vom 20. August 2019 nach, welches einen vergleichbaren Fall betreffe. Danach sei der Vollzug einer Wegwei- sung ins Herkunftsland unzumutbar, wenn eine konkrete Gefährdung ei- ner Person unter anderem aufgrund einer medizinischen Notlage vor- liege. Sie sei auf eine medizinische, insbesondere psychiatrische Be- handlung angewiesen, die in Äthiopien, wo die psychiatrische Versorgung kaum die Grundbedürfnisse abdecke, nicht erhältlich sei. Somit sei auch in ihrem Fall eine Wegweisung unzumutbar und stelle sich die Frage einer Regularisierung mit zusätzlicher Dringlichkeit, zumal sie ohne geregelten Aufenthaltsstatus unbefristet der Nothilfe zugeteilt bleiben müsste, was weder für sie noch für den Kanton Sinn mache.
F. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 gab die Rekurrentin einen ärztli- chen Bericht von Dr.med. H.___, Z.___, vom 21. September 2020 zu den Akten, in welchem erstmals auf gynäkologische Probleme hingewiesen wird. Nach diversen ambulanten fachärztlichen Abklärungen und erfolg- losen Therapieversuchen seien Myome operative zu sanieren. Sodann wird erstmals das Vorliegen einer Genitalverstümmelung erwähnt, was das Argument verstärke, dass ihr eine Rückkehr in die traditionelle Ge- sellschaft Äthiopiens aus frauenspezifischen Gründen nicht zumutbar sei. Eine Wiedereingliederung wäre äusserst schwierig.
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
5/8
G. Mit Eingabe vom 29. Januar 2021 reichte die Rekurrentin einen aktu- ellen Bericht der Psychiatrie-Dienste J.___ vom 10. Januar 2021 ein und wies darauf hin, dass ihr weiterhin eine rezidivierende depressive Stö- rung, gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostiziert werde. Gemäss der Psychiaterin habe sie aufgrund ihrer schwierigen Lebenssituation ([mittlerweile zweijähriger] Aufenthalt im isolierten Ausreise- und Nothilfe- zentrum, seit elf Jahren keine gesicherte Lebensperspektive) eine De- pression entwickelt mit Wutausbrüchen, Schlafstörungen, Motivations- und Lustlosigkeit sowie existenziellen Ängsten und passiven Todeswün- schen. Die Gutachterin weise auf die Verschlechterung ihres psychischen Zustands hin. Prognostisch gehe sie davon aus, dass sich bei Einräu- mung der Möglichkeit, sich in der Schweiz gut zu integrieren, das depres- sive Zustandsbild verbessern könnte.
Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-6622/2019 vom 14. Oktober 2020 würden gestützt auf eine Reihe von Berichten und Studien die spe- zifischen Risiken bestätigt, denen alleinstehende Frauen bei einer Rück- kehr nach Äthiopien unterlägen. Jene Begründungskette treffe auch für sie zu: Sie sei alleinstehend und unverheiratet, ohne Ausbildung und Ar- beitserfahrung in Äthiopien, lange landesabwesend und deshalb ohne so- ziales Netz, habe somatische und psychische Leiden und trage frauen- spezifische Risiken. Die Kumulation dieser Faktoren verunmöglichte eine Wiedereingliederung in Äthiopien. Es sei davon auszugehen, dass sie ei- ner konkreten Gefahr ausgesetzt wäre und in eine existenzielle Notlage geriete. Somit sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar und ihr Aufenthalt in der Schweiz zu regeln. Erwägungen
1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvorausset- zungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerforder- nisse erfüllt sind (Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
6/8
2.a) Nach Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufent- haltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit Einrei- chung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender per- sönlicher Härtefall (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201; abgekürzt VZAE]) vorliegt und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich (Art. 14 Abs. 3 AsylG).
b) Die Rekurrentin hält sich seit zwölf Jahren und damit sehr lange in der Schweiz auf und verfügt über eine entsprechend gute soziale Integration, was zahlreiche Referenzschreiben belegen. Ihr Aufenthalt war den Be- hörden immer bekannt. Widerrufsgründe liegen nicht vor.
Die dargelegte und zuletzt verschlechterte gesundheitliche Situation der Rekurrentin und die medizinische Versorgungslage im Herkunftsland sprechen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härte- falls. Auch die sozioökonomische Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien, die fehlende Bildung und Arbeitserfahrung im Herkunftsland, die familiäre Situation nach ihrer Flucht vor einer Zwangsheirat, die lange Abwesenheit von der Heimat, die sie als Jugendliche verlassenen hat, und das Fehlen eines tragfähigen Beziehungsnetzes sprechen gegen eine Rückkehr. Da eine solche aufgrund neuerer Rechtsprechung auch kaum zumutbar ist und die Rekurrentin mehrere Arbeitsangebote hat, die eine finanzielle Unabhängigkeit realistisch erscheinen lassen, ist eine weiterhin ungeregelte Anwesenheit nicht im öffentlichen Interesse.
Insgesamt erfüllt die Rekurrentin grundsätzlich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG und ist das Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung aus kantonaler Sicht zu unterstützten. Aufgrund der geschilderten Sach- und Rechtslage ist deshalb beim SEM um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Rekurrentin wegen Vorliegens eines
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
7/8 schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 14 Abs. 2 AsylG nachzusuchen (Art. 14 Abs. 3 AsylG).
3. Der Rekurs ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Dem SEM ist die Zustimmung zur Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG an A.___ zu beantragen.
4.a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Be- teiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teil- weise gutgeheissen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebüh- rentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr Fr. 1'000.– festzusetzen. Die obsiegende Rekurrentin hat keine Verfahrenskosten zu tragen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos. Von der unterliegenden Vor- instanz werden keine Kosten erhoben (Art. 95 Abs. 3 VRP).
b) Die Rekurrentin wird von G.___, SPAZ, vertreten. Dass die Vertreterin in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen wäre, wird nicht geltend gemacht. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichtes wird nicht anwaltlich vertretenen Personen lediglich eine Umtriebsentschädigung zugespro- chen. Auch die Departemente im Kanton St.Gallen behandeln nicht an- waltlich vertretene Parteien wie Beteiligte, die sich selbst vertreten, und sprechen ihnen folglich (nur) eine Umtriebsentschädigung zu (VerwGer B 2011/88 vom 18. Oktober 2011 E. 2.3.1. mit Hinweisen). Vorliegend umfasst die Arbeit der Vertretung der Rekurrentin die Ausarbeitung und Einreichung der Rekursschrift und die Nachreichung weiterer Akten. Eine Umtriebsentschädigung von Fr. 200.– erscheint angemessen.
Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als
Entscheid
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
8/8
1. Der Rekurs von A.___ wird gutgeheissen und die Verfügung des Mig- rationsamtes vom 17. September 2019 aufgehoben.
2. Dem SEM wird beantragt, der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG an A.___ zuzustimmen.
3. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr von der Vorinstanz wird ver- zichtet.
4. Der Kanton (Migrationsamt) entschädigt G.___, SPAZ, ausseramtlich mit Fr. 200.–.
Der Vorsteher:
Fredy Fässler, lic.iur. Regierungsrat