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KES.2024.6-EZE2

Entscheid Kantonsgericht, 16.07.2024

Sg Kantonsgericht · 2024-07-16 · Deutsch SG

Art. 28 Abs. 2 EG-KES; Art. 97 VRP: Zuständigkeit der Einzelrichterin oder des Einzelrichters des Kantonsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen einen abschlägigen Entscheid der Verwaltungsrekurskommission betreffend Kostenerlass im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht; Grundsatz der Einheit des Verfahrens (E. 4.b). Voraussetzungen des Kostenerlasses (E. 5.a); Unterscheidung zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (E. 5.d). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Familienrecht, 16. Juli 2024, KES.2024.6-EZE2).

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 29. Dezember 2022 (V-2022/354 P) trat die Präsidentin der Verwaltungsrekurskommission (VRK), Abteilung V, auf eine von A.__ am 28. Dezember 2022 erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht ein, wies sein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und auferlegte ihm die amtlichen Kosten des Be- schwerdeverfahrens von Fr. 300.00. Gegen diese Verfügung erhob A.__ am 29. Januar 2023 Beschwerde an das Kantonsgericht (Verfahren KES.2023.1-EZE2). Mit Entscheid vom

30. Mai 2023 wies die zuständige Einzelrichterin des Kantonsgerichts ein für dieses Be- schwerdeverfahren gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslo- sigkeit i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO ab (Verfahren ZV.2023.12-EZE2). Da A.__ den in der Folge einverlangten Kostenvorschuss für das Verfahren vor Kantonsgericht nicht leistete, trat die Einzelrichterin mit Entscheid vom 10. August 2023 auf dessen Beschwerde nicht ein.

E. 2 Dem BF wird Erlass der Gebühr der BG über 300 Fr wegen Bedürftigkeit gewährt.

E. 3 Eventualiter wird die Sache erneut der Vorinstanz mit der Weisung verwiesen, dass sie eine korrekte Berechnung des Existenzminimums des BF vornehmen möge. KES.2024.6-EZE2 2/12

b) Mit gerichtlichem Schreiben vom 28. Februar 2024 wurde den Verfahrensbeteiligten der Eingang der Beschwerde bestätigt bzw. mitgeteilt, die vorinstanzlichen Akten ange- fordert und der Vorinstanz die Gelegenheit eingeräumt, sich zur Beschwerde zu äussern (Art. 30 EG-KES; KES/4). Mit Schreiben vom 1. März 2024 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme und übermittelte die Akten (KES/5). 4.a) Nach Eingang eines Rechtsmittels prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittel- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen. Vorliegend stellt sich zunächst die Frage der Zuständigkeit des Kantonsgerichts St. Gallen. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid der Präsidentin der Abteilung V der VRK, mit welchem diese ein Gesuch um Erlass der amtlichen Kosten nach Art. 97 VRP für rechtskräftig auf- erlegte Verfahrenskosten im hiervor erwähnten Beschwerdeverfahren V-2022/354 P be- treffend Rechtsverweigerung abwies. Sie handelte dabei, nachdem auch das Nichteintre- ten auf die Beschwerde in Einzelrichterzuständigkeit erfolgt war, als Einzelrichterin (vgl. Art. 39bis Abs. 1 lit. a und Art. 103 Abs. 3 VRP; PK VRP-EGLI, 2020, Art. 39bis N 5; PK VRP- VON RAPPART-HIRT, 2020, Art. 97 N 10). Gemäss Art. 28 Abs. 2 EG-KES beurteilt die Ein- zelrichterin oder der Einzelrichter des Kantonsgerichts Beschwerden gegen Entscheide der Einzelrichterin oder des Einzelrichters der VRK im Kindes- und Erwachsenenschutz- recht (lit. a) und solche gegen Entscheide der Einzelrichterin oder des Einzelrichters der VRK und Verfügungen der VRK über die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (lit. b). Darin nicht ausdrücklich er- wähnt, weder in Art. 28 Abs. 2 lit. a noch lit. b EG-KES, sind Entscheide oder Verfügungen betreffend den Erlass von amtlichen Kosten bzw. Gerichtskosten.

b) Soweit sich Rechtsprechung und Lehre überhaupt dazu äussern, handelt es sich beim Entscheid über den Erlass von Verfahrenskosten – wie auch beim Entscheid über den Kostenbezug – um einen Akt der Justizverwaltung (KGer SG 3ZK 95-36 vom 28. Ja- nuar 1995 E. 2 [nicht publiziert]; OGer ZH PQ200013 vom 18. März 2020 E. II/2 m.w.H.; PQ200009 vom 11. Februar 2020 E. 5.2; KUKO ZPO-SCHMID/JENT-SØRENSEN, 3. Aufl., Art. 111/112 N 5 und 13; vgl. auch VerwG ZH VB.2020.00694 vom 8. August 2020 E. 4 und dazu auch VerwG ZH VB.2023.00273 vom 21. Juni 2023 E. 2.1). Daraus wird im Rahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts zuweilen gefolgert, dass die das Gesuch um Kostenerlass beurteilende Behörde, der die Funktion einer gerichtlichen Be- schwerdeinstanz i.S.v. Art. 450 ZGB zukomme, hier nicht als solche handle (so OGer ZH PQ200009 vom 11. Februar 2020 E. 5.2 m.w.H.; vgl. OGer ZH PQ200013 vom 18. März 2020 E. II/3). Davon ausgehend wäre das Kantonsgericht St. Gallen als zweite gerichtli- che Beschwerdeinstanz in Angelegenheiten des Kindes- und Erwachsenenschutzes nicht KES.2024.6-EZE2 3/12

zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Ebenso für dessen Unzustän- digkeit könnte sprechen, dass der Entscheid der Vorinstanz nicht mehr in Anwendung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts oder in diesem Zusammenhang massgebenden Verfahrensrechts erging, es sich mithin um keinen Entscheid "im Kindes- und Erwachse- nenschutzrecht" handelt (vgl. Art. 27 f. EG-KES; Art. 59 Abs. 1 lit. a VRP). Vielmehr geht es um die Anwendung von für Verwaltungsbehörden bzw. Behörden der Verwaltungsge- richtsbarkeit allgemein geltendem kantonalen Verwaltungsrecht, konkret Art. 97 VRP. In Anwendung dieser Norm ergehende ablehnende Entscheide sind üblicherweise mittels Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 88 ff. VRP anzufechten (HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2004, S. 272; PK VRP- VON RAPPART-HIRT, Art. 97 N 10; vgl. CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kan- ton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., N 815 a.E.), wobei für ablehnende Entscheide der VRK das Verwaltungsgericht zuständig wäre (Art. 89 Abs. 1 lit. c VRP). Im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtspflege im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, wofür eine Zuständigkeit der Einzelrichterinnen und Einzelrich- ter des Kantonsgerichts gemäss ausdrücklicher Vorschrift besteht (vgl. Art. 28 Abs. 2 lit. b EG-KES), sind bei der Anwendung von Art. 97 VRP die Prozessaussichten des Hauptver- fahrens, um dessen Kostenerhebung es geht, unerheblich, d.h. die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, für deren Beurteilung auch auf das materielle Recht, hier das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, abgestellt werden müsste, ist gerade nicht massgebend (vgl. E. 5.a hernach; vgl. auch GVP 2007 Nr. 84 E. 2.b/aa). Für die Zuständigkeit des Kantonsgerichts spricht indessen der Grundsatz der Einheit des Verfahrens. Dieser legt es nahe, dass gestützt auf Art. 28 Abs. 2 EG-KES auch Verfügun- gen der in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen zuständigen Behörden über den Erlass von Kosten solcher Verfahren mit jenen Rechtsmitteln anzufechten sind, die in der Sache selbst offenstehen. Der Grundsatz der Einheit des Verfahrens bringt ein grundlegendes Ordnungsprinzip zum Ausdruck, das nicht nur hinsichtlich des Akzessoriums der Kosten- auflage oder der unentgeltlichen Rechtspflege seine Berechtigung hat, deren Entscheid mit dem in der Hauptsache anwendbaren Rechtsmittel zur Überprüfung gebracht werden kann, sondern auch für eigenständige Anordnungen wie insbesondere die Verfügung über ein Gesuch um Kostenerlass, zumal dieses einen engen Sachzusammenhang zu den er- wähnten Kostenentscheiden aufweist (vgl. zutreffend OGer BE VGE 100.2013.102 vom

12. August 2013 E. 2.2 = BVR 2013, S. 582 ff. m.H.; HERZOG, in: Herzog/Daum, Kommen- tar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., Art. 75 VRPG N 2; vgl. ferner VerwG ZH VB.2020.00694 vom 8. August 2020 E. 4.4 und dazu auch VerwG ZH VB.2023.00273 vom 21. Juni 2023 E. 2.1). Der Grundsatz der Einheit des Ver- KES.2024.6-EZE2 4/12

fahrens ist vor allem aus Gründen der Rechtssicherheit hoch zu gewichten, doch spielen auch Praktikabilitätsaspekte eine Rolle: Wenig sinnvoll wäre eine Gabelung des Rechts- wegs für den Fall, dass ein Gesuch um Kostenerlass gemäss Art. 97 VRP bereits im Rahmen des Hauptsachenentscheids abgelehnt würde, und ebenso wenig verständlich wäre ein davon unterschiedlicher Rechtsweg im Fall des nachträglichen Kostenerlasses. Da es sich beim Kostenerlass gemäss Art. 97 VRP überdies um einen Billigkeitsentscheid handelt, scheint es nicht notwendig, durch eine Rechtsmittelmöglichkeit an das Verwal- tungsgericht in letzter Konsequenz eine homogene Praxis zu dieser Norm sicherzustellen, zumal mit Art. 112 ZPO im Zivilprozessrecht eine vergleichbare Vorschrift besteht (vgl. E. 5.d hernach). Auch hätte die Rechtsmittelmöglichkeit an die Einzelrichterin des Kan- tonsgerichts keine Besserstellung des Beschwerdeführers zur Folge, da deren Kognition auf Sachverhaltsebene ähnlich wie in Art. 88 Abs. 2 lit. c VRP betreffend die materielle Rechtsverweigerungsbeschwerde auf Willkür beschränkt ist (Art. 320 ZPO; vgl. dazu lit. c hernach).

Dispositiv
  1. August 2007 E. III/2.a, b und b/bb [www.publikationen.sg.ch], in Anwendung von Art. 273 ZPO/SG, aber auch unter Verweis auf Art. 97 VRP; ferner etwa OGer TG KES.2015.52 vom 1. Oktober 2015 E. 3.c, d und f/aa = RBOG 2015, S. 235 ff.; OGer ZH KD120010 vom 21. Dezember 2012 E. 3.3). Insbesondere muss – wie ebenso bereits erwähnt – die Mittellosigkeit bei der Gewährung des Erlasses (voraussichtlich) andauernd sein, wobei massgeblich ist, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Gerichtskosten auch noch während der Verjährungsfrist von zehn Jahren (Art. 127 OR analog) nicht beglichen wer- den können. Es sind daher auch Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen, die erst innerhalb der nächsten zehn Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden kön- nen. Wenn die Mittellosigkeit durch eigene Anstrengungen oder einen absehbaren Ver- mögenszufluss voraussichtlich beseitigt werden kann, kommt ein Erlass nicht in Betracht (vgl. KGer SG VZ.2007.31 vom 21. August 2007 E. III/2.b/bb [www.publikationen.sg.ch]; vgl. zu Art. 112 Abs. 1 ZPO etwa OGer TG KES.2015.52 vom 1. Oktober 2015 E. 3.f/bb = RBOG 2015, S. 235 ff. m.w.H.). Davon ausgehend wäre – abgesehen von der Frage, ob der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht genügend nachgekommen ist (vgl. vi-act. 8/2, wonach das Gesuch mit den "notwendigen Unterlagen versehen" einzureichen sei, und vi-act. 8/4/1, wonach die "Belege […] auch dabei" seien) – das Erlassgesuch von der Vorinstanz selbst unter Be- rücksichtigung des Grundbetrags materiell abzuweisen gewesen. Dies, weil wesentliche, vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ausgabenpositionen aufgrund des Alters der Kinder (Jahrgang 2007, 2010 und 2012) mittelfristig wegfallen (Grundbeträge der Kinder, Schulkosten) und sein Existenzminimum allein (vi-act. 8/4/2: Fr. 1'230.00 [Grundbetrag], Fr. 1'150.00 [Mietzins], Fr. 317.00 [Krankenkassenprämien], Fr. 819.00 [Fahrtkosten], Fr. 231.00 [auswärtige Verpflegung], Fr. 2'000.00 [Unterhaltszahlungen], Fr. 350.00 [Steuern], Fr. 150.00 [Schuldzinsen], Fr. 265.00 [Franchise und Selbstbehalt] = total Fr. 6’512.00) mehr als Fr. 300.00 unter seinem Einkommen gemäss Lohnabrechnung KES.2024.6-EZE2 9/12 Februar 2023 (Fr. 6'880.55) liegt, ohne dabei die einzelnen Positionen abschliessend auf ihre Berechtigung sowie Angemessenheit hin zu überprüfen (was angesichts nicht vor- handener Belege auch nicht möglich wäre) und ohne einen allfälligen 13. Monatslohn einzubeziehen. Zudem sind die – offenbar an die [im Ausland] lebende Ehefrau fliessen- den – Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 2'000.00 zwar mittels Bankauszügen belegt (vi-act. 8/4/5); mangels weiterer Angaben ist aber sowohl generell als auch in der Höhe fraglich, ob und wie lange der Beschwerdeführer zu deren Zahlung verpflichtet ist. Schliess- lich fällt auch auf, dass dem Beschwerdeführer offenbar immer noch genügend finanzielle Mittel verbleiben, um mehrfach ins Ausland zu reisen, wie seinen Eingaben zu entnehmen ist, so unter anderem per Flugzeug nach [Ausland] (vi-act. 8/4/4: Flug mit […], Zahlung vom 2. November 2023 von Fr. 329.15). Von einer "klaren und voraussichtlich länger andauernden Mittellosigkeit" bzw. von einer Härte oder finanziellen Not kann unter diesen Gegebenheiten und bei einer Gerichtsge- bühr im Umfang von bloss Fr. 300.00 deshalb nicht die Rede sein. Jedenfalls rechtfertigt es sich unter den gegebenen Umständen nicht, in das der Vorinstanz zustehende Ermes- sen einzugreifen, zumal die Kognition des Kantonsgerichts beschränkt ist (vgl. Art. 320 ZPO). Hinzu kommt, dass bereits in der Verfügung vom 29. Dezember 2022 (V-2022/354 P), um deren Kosten es vorliegend geht, die Präsidentin der Abteilung V der VRK erwog, dass keine Gründe ersichtlich seien, um gestützt auf Art. 97 VRP auf die Erhebung der Kosten zu verzichten (E. 3), was die grundsätzliche Frage aufwirft, ob nicht bereits dage- gen hätte vorgegangen werden müssen bzw. ob die VRK diese überhaupt in Wiederer- wägung ziehen konnte. Auch wurde in der erwähnten Verfügung der VRK an gleicher Stelle das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege angesichts der offenkundigen Aussichtslosigkeit abgewiesen. In Fällen, in denen ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wird, ist der Kostenerlass aber regelmässig nicht zu gewähren, sofern die gesuchstellende Person das Verfahren trotzdem weiterführt (vgl. KGer SG VZ.2007.31 vom 21. August 2007 E. III/2.b/aa [www.publikationen.sg.ch]). Zwar wurde im konkreten Fall über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zusammen mit dem Entscheid in der Hauptsache entschieden, weshalb von einem "Weiterführen" des Verfahrens nicht die Rede sein kann; der Beschwerdeführer wurde aber – wie aus der Verfügung selbst hervorgeht – offenbar bereits im vor der VRK geführten Verfahren V-2020/247 darauf hingewiesen, dass das Recht auf Akteneinsicht am Sitz der aktenfüh- renden Behörde auszuüben sei. Auch dies spricht gegen einen Erlass der amtlichen Kos- ten. Insgesamt ist die Beschwerde demzufolge abzuweisen. KES.2024.6-EZE2 10/12 e) Anzufügen ist an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer in der gegen die Verfü- gung V-2022/354 P vor Kantonsgericht erhobenen Beschwerde vom 29. Januar 2023 die unentgeltliche Rechtspflege beantragte und zur Begründung seiner Mittellosigkeit eine "Bestätigung Sozialhilfebezug" der Sozialen Dienste […] vom 1. Dezember 2022 sowie eine Berechnung derselben vom 29. November 2022 betreffend die Abrechnungsperiode Dezember 2022 einreichte (vgl. KGer SG ZV.2023.12 vom 30. Mai 2023 E. 4.b). Dies, obschon er ab Januar 2023 wieder einer Arbeit nachging, wie die vor Vorinstanz einge- reichten Unterlagen zeigen (vgl. vi-act. 8/4/3: Lohnabrechnungen der […] AG, […], für die Monate Januar 2023 [Fr. 3'295.30] und Februar 2023 [Fr. 6'880.55]). Selbst wenn dies für die vorliegend zu beurteilende Frage des Erlasses der vorinstanzlichen Verfahrenskosten nicht relevant sein kann, ist der Beschwerdeführer dennoch darauf hinzuweisen, dass gerade im Verfahren um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege die ge- suchstellende Person eine Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht trifft, deren Verletzung es allenfalls rechtfertigen kann, selbst im genannten (grundsätzlich kostenlosen) Verfah- ren Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 119 Abs. 6 ZPO; KUKO ZPO-SCHMID/JENT-SØRENSEN,
  2. Aufl., Art. 115 N 1 m.w.H.).
  3. Für diesen Entscheid werden umständehalber und angesichts des beschränkten Aufwands keine Gerichtskosten erhoben (vgl. Art. 5 Abs. 2 GKV). Das Gesuch des Be- schwerdeführers um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege, dessen Voraussetzungen, namentlich die Erfolgsaussichten seiner Beschwerde, antragsgemäss vorgängig abzuschätzen seien (vgl. Beschwerde, S. 2), bzw. das diesbezügliche Verfah- ren kann damit als gegenstandslos abgeschrieben werden (vgl. Art. 242 ZPO). KES.2024.6-EZE2 11/12 Entscheid
  4. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  6. Das Gesuch von A.__ um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. KES.2024.6-EZE2 12/12
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St.Gallen Gerichte Kantonsgericht St. Gallen Einzelrichterin im Familienrecht Entscheid vom 16. Juli 2024 Geschäfts- KES.2024.6-EZE2; ZV.2024.31-EZE2 (ZV-2024/2) nummern Verfahrens- A.__, beteiligte Gesuchsteller und Beschwerdeführer, und Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung V, Präsidentin, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz Gegenstand Kostenerlass

Erwägungen

1. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2022 (V-2022/354 P) trat die Präsidentin der Verwaltungsrekurskommission (VRK), Abteilung V, auf eine von A.__ am 28. Dezember 2022 erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht ein, wies sein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und auferlegte ihm die amtlichen Kosten des Be- schwerdeverfahrens von Fr. 300.00. Gegen diese Verfügung erhob A.__ am 29. Januar 2023 Beschwerde an das Kantonsgericht (Verfahren KES.2023.1-EZE2). Mit Entscheid vom

30. Mai 2023 wies die zuständige Einzelrichterin des Kantonsgerichts ein für dieses Be- schwerdeverfahren gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslo- sigkeit i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO ab (Verfahren ZV.2023.12-EZE2). Da A.__ den in der Folge einverlangten Kostenvorschuss für das Verfahren vor Kantonsgericht nicht leistete, trat die Einzelrichterin mit Entscheid vom 10. August 2023 auf dessen Beschwerde nicht ein.

2. Mit Schreiben der VRK vom 24. November 2023 wurde A.__ aufgefordert, die mit Verfügung vom 29. Dezember 2022 auferlegten amtlichen Kosten von Fr. 300.00 innert 30 Tagen zu begleichen. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2023 stellte A.__ in der Folge bei der VRK ein Gesuch um Erlass dieser Kosten (vi-act. 8/1/1). Mit Schreiben vom 5. Ja- nuar 2024 forderte die Präsidentin der Abteilung V der VRK A.__ daraufhin auf, das For- mular "Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse für den Erlass" vollständig und wahr- heitsgetrau auszufüllen sowie mit den notwendigen Unterlagen versehen innert gesetzter Frist wieder einzureichen (vi-act. 8/2). Dieser Aufforderung kam A.__ fristgerecht mit Einga- be vom 21. Januar 2024 nach, wobei er im Wesentlichen auf seine bereits mit dem Gesuch eingereichte "Excel-Kalkulation" verwies (vi-act. 8/4/1-5). Mit Verfügung vom 25. Januar 2024 wies die Präsidentin der Abteilung V der VRK (nachfolgend: Vorinstanz) das Gesuch um Erlass der amtlichen Kosten ab (vi-act. 8/5 [nachfolgend: vi-Verfügung]). 3.a) Gegen diese Verfügung erhob A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. Februar 2024 (Poststempel vom 26. Februar 2024) Beschwerde (KES/1 [nach- folgend: Beschwerde]) an das Kantonsgericht mit folgenden Anträgen:

1. Die Verfügung der BG wird annulliert.

2. Dem BF wird Erlass der Gebühr der BG über 300 Fr wegen Bedürftigkeit gewährt.

3. Eventualiter wird die Sache erneut der Vorinstanz mit der Weisung verwiesen, dass sie eine korrekte Berechnung des Existenzminimums des BF vornehmen möge. KES.2024.6-EZE2 2/12

b) Mit gerichtlichem Schreiben vom 28. Februar 2024 wurde den Verfahrensbeteiligten der Eingang der Beschwerde bestätigt bzw. mitgeteilt, die vorinstanzlichen Akten ange- fordert und der Vorinstanz die Gelegenheit eingeräumt, sich zur Beschwerde zu äussern (Art. 30 EG-KES; KES/4). Mit Schreiben vom 1. März 2024 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme und übermittelte die Akten (KES/5). 4.a) Nach Eingang eines Rechtsmittels prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittel- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen. Vorliegend stellt sich zunächst die Frage der Zuständigkeit des Kantonsgerichts St. Gallen. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid der Präsidentin der Abteilung V der VRK, mit welchem diese ein Gesuch um Erlass der amtlichen Kosten nach Art. 97 VRP für rechtskräftig auf- erlegte Verfahrenskosten im hiervor erwähnten Beschwerdeverfahren V-2022/354 P be- treffend Rechtsverweigerung abwies. Sie handelte dabei, nachdem auch das Nichteintre- ten auf die Beschwerde in Einzelrichterzuständigkeit erfolgt war, als Einzelrichterin (vgl. Art. 39bis Abs. 1 lit. a und Art. 103 Abs. 3 VRP; PK VRP-EGLI, 2020, Art. 39bis N 5; PK VRP- VON RAPPART-HIRT, 2020, Art. 97 N 10). Gemäss Art. 28 Abs. 2 EG-KES beurteilt die Ein- zelrichterin oder der Einzelrichter des Kantonsgerichts Beschwerden gegen Entscheide der Einzelrichterin oder des Einzelrichters der VRK im Kindes- und Erwachsenenschutz- recht (lit. a) und solche gegen Entscheide der Einzelrichterin oder des Einzelrichters der VRK und Verfügungen der VRK über die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (lit. b). Darin nicht ausdrücklich er- wähnt, weder in Art. 28 Abs. 2 lit. a noch lit. b EG-KES, sind Entscheide oder Verfügungen betreffend den Erlass von amtlichen Kosten bzw. Gerichtskosten.

b) Soweit sich Rechtsprechung und Lehre überhaupt dazu äussern, handelt es sich beim Entscheid über den Erlass von Verfahrenskosten – wie auch beim Entscheid über den Kostenbezug – um einen Akt der Justizverwaltung (KGer SG 3ZK 95-36 vom 28. Ja- nuar 1995 E. 2 [nicht publiziert]; OGer ZH PQ200013 vom 18. März 2020 E. II/2 m.w.H.; PQ200009 vom 11. Februar 2020 E. 5.2; KUKO ZPO-SCHMID/JENT-SØRENSEN, 3. Aufl., Art. 111/112 N 5 und 13; vgl. auch VerwG ZH VB.2020.00694 vom 8. August 2020 E. 4 und dazu auch VerwG ZH VB.2023.00273 vom 21. Juni 2023 E. 2.1). Daraus wird im Rahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts zuweilen gefolgert, dass die das Gesuch um Kostenerlass beurteilende Behörde, der die Funktion einer gerichtlichen Be- schwerdeinstanz i.S.v. Art. 450 ZGB zukomme, hier nicht als solche handle (so OGer ZH PQ200009 vom 11. Februar 2020 E. 5.2 m.w.H.; vgl. OGer ZH PQ200013 vom 18. März 2020 E. II/3). Davon ausgehend wäre das Kantonsgericht St. Gallen als zweite gerichtli- che Beschwerdeinstanz in Angelegenheiten des Kindes- und Erwachsenenschutzes nicht KES.2024.6-EZE2 3/12

zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Ebenso für dessen Unzustän- digkeit könnte sprechen, dass der Entscheid der Vorinstanz nicht mehr in Anwendung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts oder in diesem Zusammenhang massgebenden Verfahrensrechts erging, es sich mithin um keinen Entscheid "im Kindes- und Erwachse- nenschutzrecht" handelt (vgl. Art. 27 f. EG-KES; Art. 59 Abs. 1 lit. a VRP). Vielmehr geht es um die Anwendung von für Verwaltungsbehörden bzw. Behörden der Verwaltungsge- richtsbarkeit allgemein geltendem kantonalen Verwaltungsrecht, konkret Art. 97 VRP. In Anwendung dieser Norm ergehende ablehnende Entscheide sind üblicherweise mittels Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 88 ff. VRP anzufechten (HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2004, S. 272; PK VRP- VON RAPPART-HIRT, Art. 97 N 10; vgl. CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kan- ton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., N 815 a.E.), wobei für ablehnende Entscheide der VRK das Verwaltungsgericht zuständig wäre (Art. 89 Abs. 1 lit. c VRP). Im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtspflege im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, wofür eine Zuständigkeit der Einzelrichterinnen und Einzelrich- ter des Kantonsgerichts gemäss ausdrücklicher Vorschrift besteht (vgl. Art. 28 Abs. 2 lit. b EG-KES), sind bei der Anwendung von Art. 97 VRP die Prozessaussichten des Hauptver- fahrens, um dessen Kostenerhebung es geht, unerheblich, d.h. die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, für deren Beurteilung auch auf das materielle Recht, hier das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, abgestellt werden müsste, ist gerade nicht massgebend (vgl. E. 5.a hernach; vgl. auch GVP 2007 Nr. 84 E. 2.b/aa). Für die Zuständigkeit des Kantonsgerichts spricht indessen der Grundsatz der Einheit des Verfahrens. Dieser legt es nahe, dass gestützt auf Art. 28 Abs. 2 EG-KES auch Verfügun- gen der in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen zuständigen Behörden über den Erlass von Kosten solcher Verfahren mit jenen Rechtsmitteln anzufechten sind, die in der Sache selbst offenstehen. Der Grundsatz der Einheit des Verfahrens bringt ein grundlegendes Ordnungsprinzip zum Ausdruck, das nicht nur hinsichtlich des Akzessoriums der Kosten- auflage oder der unentgeltlichen Rechtspflege seine Berechtigung hat, deren Entscheid mit dem in der Hauptsache anwendbaren Rechtsmittel zur Überprüfung gebracht werden kann, sondern auch für eigenständige Anordnungen wie insbesondere die Verfügung über ein Gesuch um Kostenerlass, zumal dieses einen engen Sachzusammenhang zu den er- wähnten Kostenentscheiden aufweist (vgl. zutreffend OGer BE VGE 100.2013.102 vom

12. August 2013 E. 2.2 = BVR 2013, S. 582 ff. m.H.; HERZOG, in: Herzog/Daum, Kommen- tar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., Art. 75 VRPG N 2; vgl. ferner VerwG ZH VB.2020.00694 vom 8. August 2020 E. 4.4 und dazu auch VerwG ZH VB.2023.00273 vom 21. Juni 2023 E. 2.1). Der Grundsatz der Einheit des Ver- KES.2024.6-EZE2 4/12

fahrens ist vor allem aus Gründen der Rechtssicherheit hoch zu gewichten, doch spielen auch Praktikabilitätsaspekte eine Rolle: Wenig sinnvoll wäre eine Gabelung des Rechts- wegs für den Fall, dass ein Gesuch um Kostenerlass gemäss Art. 97 VRP bereits im Rahmen des Hauptsachenentscheids abgelehnt würde, und ebenso wenig verständlich wäre ein davon unterschiedlicher Rechtsweg im Fall des nachträglichen Kostenerlasses. Da es sich beim Kostenerlass gemäss Art. 97 VRP überdies um einen Billigkeitsentscheid handelt, scheint es nicht notwendig, durch eine Rechtsmittelmöglichkeit an das Verwal- tungsgericht in letzter Konsequenz eine homogene Praxis zu dieser Norm sicherzustellen, zumal mit Art. 112 ZPO im Zivilprozessrecht eine vergleichbare Vorschrift besteht (vgl. E. 5.d hernach). Auch hätte die Rechtsmittelmöglichkeit an die Einzelrichterin des Kan- tonsgerichts keine Besserstellung des Beschwerdeführers zur Folge, da deren Kognition auf Sachverhaltsebene ähnlich wie in Art. 88 Abs. 2 lit. c VRP betreffend die materielle Rechtsverweigerungsbeschwerde auf Willkür beschränkt ist (Art. 320 ZPO; vgl. dazu lit. c hernach). Aus diesen Gründen ist dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens der Vorzug zu geben, womit die Einzelrichterin des Kantonsgerichts zuständig ist. Anzufügen ist, dass dieses Ergebnis auch einem informellen Meinungsaustausch zwischen dem Kantons- und dem Verwaltungsgericht St. Gallen entspricht. Überdies ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass gegen einen abschlägigen Kostenerlass- bzw. diesbezüglichen Rechtsmittelent- scheid im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes – unter Vorbehalt des Streit- werterfordernisses – die Beschwerde in Zivilsachen massgebend ist, da Angelegenheiten in diesem Rechtsbereich selbst in unmittelbaren Zusammenhang mit Zivilrecht stehen (vgl. Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG; BGer 5D_177/2008 E. 1).

c) Da neben der Zuständigkeit der Einzelrichterin des Kantonsgerichts St. Gallen auch die weiteren von Amtes wegen zu prüfenden Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind, die Eingabe des Beschwerdeführers mit Blick darauf, dass dieser nicht anwaltlich vertreten ist, insbesondere auch dem Antrags- und Begründungserfordernis genügend Rechnung trägt und ausgehend von einer 30-tägigen Beschwerdefrist entsprechend der vorinstanzli- chen Rechtsmittelbelehrung rechtzeitig erfolgte, ist auf die Beschwerde einzutreten. Zur Anwendung auf das Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht gelangen sachgemäss die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 11 lit. b EG-KES), konkret jene über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (vgl. Art. 110 ZPO analog und dazu auch SHK ZPO-FISCHER, 2010, Art. 112 N 6; CR CPC-TAPPY, 2. Aufl., Art. 112 N 15). Mit dieser können lediglich die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche, Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwer- deverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). KES.2024.6-EZE2 5/12

5.a) Gemäss Art. 97 VRP kann, wenn es die Umstände rechtfertigen, auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichtet werden, sei es bereits im Rahmen des Kostenentscheids oder erst nachträglich auf Erlassgesuch hin (vgl. GVP 1967 Nr. 26 E. 1). Ein Anspruch auf Ver- zicht besteht nicht und ein solcher kommt nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Be- tracht, namentlich bei Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person, bei erstmaliger Ent- scheidung einer Rechtsfrage oder einer Änderung der Rechtsprechung, im Falle eines fehlerhaften vorinstanzlichen Entscheids oder bei Unbilligkeit (HIRT, a.a.O., S. 111 ff.; PK VRP-VON RAPPARD-HIRT, Art. 97 N 3 ff.; vgl. BGer 1C_20/2018 E. 4.2; CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., N 795 ff.; HAGMANN, Die st.gallische Verwaltungsrechtspflege und das Rechts- mittelverfahren vor dem Regierungsrat, 1979, S. 271 f.). Den Behörden und Gerichten kommt bei der Anwendung von Art. 97 VRP ein grosses Ermessen zu. Unter Berücksich- tigung, dass in jedem Verfahrensstadium ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege oder ein begründetes Begehren um Verzicht auf die Erhebung von amtlichen Kosten (im Rahmen der Fällung des Kostenentscheids) gestellt werden kann und anders als bei der unentgeltlichen Rechtspflege auch keine Möglichkeit der Nachforderung besteht, er- scheint insbesondere bei Erlassgesuchen eine gewisse Zurückhaltung angezeigt (GVP 1967 Nr. 26 E. 3; CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., N 795; HIRT, a.a.O., S. 111 und 272; PK VRP- VON RAPPARD-HIRT, Art. 97 N 3 und 10; vgl. GVP 1990 Nr. 104 E. 2.b). Bei an die VRK gerichteten Erlassgesuchen ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass diese ihre Urteile grundsätzlich weder widerrufen noch in Wiederwägung ziehen kann (Art. 58 Abs. 2 VRP). Ein Erlass, d.h. ein nachträglicher Verzicht auf den Einzug rechtskräftig ge- sprochener amtlicher Kosten, ist deshalb (auch) nur zulässig, wenn für die gebührenpflich- tige Person durch die Kostenerhebung eine Härte entsteht bzw. sie in finanzielle Not gera- ten würde; andere Umstände, wie etwa, dass eine Rechtsfrage erstmals entschieden wer- den musste, können nicht zu einem Erlass führen, da dies einer nicht zulässigen Abände- rung des Urteils gleichkäme (vgl. CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., N 799 m.H.; vgl. zur Notwendig- keit einer Härte bzw. Notlage auch GVP 1967 Nr. 26 E. 1 und 3; HAGMANN, a.a.O., S. 271; HIRT, a.a.O., S. 113). Allgemein sind die Kosten deshalb nur in Fällen einer klaren und vor- aussichtlich länger andauernden Mittellosigkeit zu erlassen. Hingegen ist der Erlass nicht zu gewähren, wenn eine Partei die Mittellosigkeit selbst verschuldet hat, obschon sie wusste oder damit rechnen musste, dass sie amtliche Kosten zu bezahlen hat (HIRT, a.a.O., S. 272; vgl. GVP 1967 Nr. 26 E. 3). Es ist Sache der gebührenpflichtigen Person, dazulegen, dass ein Härtefall bzw. eine Notlage vorliegt oder droht; die Behörden und Gerichte sind grund- sätzlich nicht gehalten, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 Abs. 2 VRP; PK VRP-VON RAPPART-HIRT, Art. 97 N 3 und 6; vgl. CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., N 796; HAG- MANN, a.a.O., S. 271; HIRT, a.a.O., S. 111 m.H. auf die Praxis). KES.2024.6-EZE2 6/12

b) Die Vorinstanz erwog, dass die vom Gesuchsteller am 21. Januar 2024 eingereich- ten Unterlagen ergeben würden, dass er im Jahr 2021 über Einkünfte von Fr. 83'555.00 verfügt, in der Steuererklärung 2022 Einkünfte von Fr. 60'183.95 deklariert und gemäss eigenen Angaben unter Beilage einer Lohnabrechnung für Februar 2023 einen Monatslohn von Fr. 6'880.55 netto erhalten habe. Diesen Einkünften stünden Ausgaben von Fr. 1'150.00 (Mietzins), Fr. 317.00 (Krankenkassenprämien), Fr. 819.00 (Fahrkosten), Fr. 231.00 (aus- wärtige Verpflegung), Fr. 350.00 (Steuern), Fr. 2'000.00 (Unterhaltsbeiträge) und Fr. 150.00 (Schuldzinsen) gegenüber, wobei bis auf die Unterhaltszahlung von Fr. 2'000.00 keine Be- lege eingereicht worden seien. Die weiteren von ihm geltend gemachten Auslagen bestün- den hauptsächlich darin, dass seine Kinder in einem Internat [im Ausland] untergebracht seien, doch seien die Kosten dieser Beschulung nicht zu berücksichtigen, da kein An- spruch auf (Mit-)Finanzierung des privaten Schulunterrichts bestehe, solange an öffentli- chen Schulen ein ausreichender Unterricht angeboten werde (m.V. auf VerwG B 2019/143 vom 10. Dezember 2019). Die Bezahlung einer Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 300.00 bedeute bei diesen finanziellen Verhältnissen für den Gesuchsteller keine zu grosse Här- te, weshalb das Erlassgesuch abzuweisen sei (vi-Entscheid, S. 2 f.).

c) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe es bei der Ermittlung der Bedürftigkeit unterlassen, mehrere wichtige (Ausgaben-)Posten zu be- rücksichtigen. Sie habe die Existenzpauschalen pro Person nicht in Betracht gezogen und nicht einmal erwähnt, mit welchem Betrag sein Existenzminimum angeblich zu beziffern wäre. Zum von der Vorinstanz ermittelten Existenzminimum von Fr. 5'017.00 seien ge- mäss Kreisschreiben über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums für ihn Fr. 1'230.00 und Fr. 600.00 bzw. Fr. 400.00 pro Jugendlichen/Kind hinzuzurech- nen, womit sein Existenzminimum über seinem Nettoeinkommen liege und schon alleine deshalb der Erlass der Gebühr zu gewähren sei. Entgegen der Vorinstanz handle es sich bei den Kosten des Internats sodann nicht um Privatschulgebühren, sondern um Betreu- ungsgebühren. Ohnehin wäre laut Beschwerdeführer die Alternative gewesen, die Tages- strukturen in der Schweiz zu bezahlen, welche für nur wenige Stunden am Nachmittag noch teurer seien als die Gebühren des [ausländischen] Internats für eine Rund-um-die- Uhr-Betreuung sowie Unterbringung. Im Übrigen treffe nicht zu, dass er nur Belege für die Unterhaltszahlungen eingereicht habe, wobei dahingestellt bleibe, ob einige Anhänge seiner Schriftsätze die Vorinstanz allenfalls aus Versehen nicht erreicht hätten. Bereits in seinem Schriftsatz vom 10. Dezember 2023 habe er deutlich gemacht, zur Einsendung weiterer detaillierter Unterlagen bereit zu sein, wozu er von der Vorinstanz einfach aufzu- fordern gewesen wäre, wenn diese gemeint hätte, ihr fehle etwas. Die Vorinstanz hätte nach Ansicht des Beschwerdeführers erkennen müssen, dass sein Schriftsatz nicht als KES.2024.6-EZE2 7/12

abschliessend zu betrachten gewesen sei, sondern eine Klärung des Sachverhalts in ei- nem nachfolgenden Schriftenwechsel offen gestanden habe. Er habe der Vorinstanz selbstverständlich keine Dokumentation im Umfang von mehr als fünfzig Seiten an Unter- lagenkopien überreicht, um Posten zu rechtfertigen, die auch ohne Belege für jeden Rich- ter sofort einsehbar seien (z.B. Miete von Fr. 1'150.00 für eine Vierzimmerwohnung oder Krankenkassenprämien von Fr. 317.00). Er habe zu Recht davon ausgehen dürfen, dass Kostenpositionen, die offensichtlich richtig sein müssten, weil sie nicht nur ortsüblich sei- en, sondern sogar darunterlägen, anerkannt würden, ohne dass er Belege einzureichen habe. Zudem habe er darüber hinaus erklärt, dass er die Belege nachreichen würde, wenn er dazu aufgefordert würde. Was die Fahrtkosten und die Kosten für auswärtige Verpflegung angehe, brauche er gar keine Belege einzureichen, da hierfür das Kreis- schreiben massgebend sei. Aufgrund seines Einkommens des "Vor-Vorjahres" seien auch die Steuerraten von Fr. 350.00 pro Monat offensichtlich bzw. hätte sich die Vorinstanz beim Steueramt […] informieren oder weitere Belege einfordern können. Dasselbe gelte für die Schuldzinsen, die dem Steueramt bekannt und in den eingereichten Steuererklä- rungskopien angegeben seien. Im Weiteren wären nach Ansicht des Beschwerdeführers auch noch Fr. 2'500.00 Franchise und Fr. 700.00 Selbstbehalt der Krankenversicherung zu berücksichtigen, doch könne davon ausgegangen werden, dass auch ohne diese Pos- ten klar sei, dass er mit seiner Familie unter dem betreibungsrechtlichen Existenzmini- mum lebe. Belege dazu könnten dennoch eingereicht werden. Es sei nicht nachvollzieh- bar, dass andere Instanzen ihm mit genau denselben Argumenten und teils nachgeforder- ter Unterlagen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt bzw. die Gebühren erlassen hät- ten, die Vorinstanz dagegen nicht (vgl. zum Ganzen Beschwerde, S. 2 ff.).

d) Es mag sein, dass andere Instanzen dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege oder den Kostenerlass – möglicherweise wegen seiner zuvor bestandenen Sozialhilfebedürftigkeit (vgl. lit. e hernach) – gewährt haben. Sodann trifft zu, dass die Vor- instanz bei der Ermittlung der Ausgabenpositionen auf Seiten des Beschwerdeführers keinen Grundbetrag für Nahrung, Kleidung, Körper- und Gesundheitspflege etc. berück- sichtigte. Im Ergebnis ist deren Entscheid jedoch nicht zu beanstanden: Der Beschwerde- führer verkennt nämlich, dass angesichts des unterschiedlichen Zwecks von unentgeltli- cher Rechtspflege und Kostenerlass die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege einerseits und jene des nachträglichen Erlasses von rechtskräftig auf- erlegten amtlichen Kosten bzw. Gerichtskosten andererseits nicht dieselben sind. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf unentgeltliche Rechtspflege soll allen Bür- gern den Zugang zum Gericht ermöglichen. Beim Kostenerlass geht es dagegen insbe- sondere um die Umsetzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV KES.2024.6-EZE2 8/12

und Art. 8 Abs. 2 KV/SG) bei der staatlichen Interessendurchsetzung. Diese soll etwa unterbleiben können, wenn die verfolgten fiskalischen Interessen sowie das Interesse an einer rechtsgleichen Durchsetzung der Kostenfolgen die Opfer und Belastungen des Pflichtigen in keiner Art und Weise zu rechtfertigen vermögen. Ferner ist der Erlass der Kosten angezeigt, wenn der Aufwand und die Kosten für eine Durchsetzung in einem Missverhältnis zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche stehen. Daraus folgt in Bezug auf die Frage der Mittellosigkeit, dass an deren Beurteilung im Rahmen des Kostenerlas- ses in zeitlicher und quantitativer Hinsicht strengere Massstäbe anzulegen sind als bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, zumal – wie erwähnt – beim Kostenerlass keine Möglichkeit der Nachforderung besteht (vgl. zum Ganzen KGer SG VZ.2007.31 vom

21. August 2007 E. III/2.a, b und b/bb [www.publikationen.sg.ch], in Anwendung von Art. 273 ZPO/SG, aber auch unter Verweis auf Art. 97 VRP; ferner etwa OGer TG KES.2015.52 vom 1. Oktober 2015 E. 3.c, d und f/aa = RBOG 2015, S. 235 ff.; OGer ZH KD120010 vom 21. Dezember 2012 E. 3.3). Insbesondere muss – wie ebenso bereits erwähnt – die Mittellosigkeit bei der Gewährung des Erlasses (voraussichtlich) andauernd sein, wobei massgeblich ist, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Gerichtskosten auch noch während der Verjährungsfrist von zehn Jahren (Art. 127 OR analog) nicht beglichen wer- den können. Es sind daher auch Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen, die erst innerhalb der nächsten zehn Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden kön- nen. Wenn die Mittellosigkeit durch eigene Anstrengungen oder einen absehbaren Ver- mögenszufluss voraussichtlich beseitigt werden kann, kommt ein Erlass nicht in Betracht (vgl. KGer SG VZ.2007.31 vom 21. August 2007 E. III/2.b/bb [www.publikationen.sg.ch]; vgl. zu Art. 112 Abs. 1 ZPO etwa OGer TG KES.2015.52 vom 1. Oktober 2015 E. 3.f/bb = RBOG 2015, S. 235 ff. m.w.H.). Davon ausgehend wäre – abgesehen von der Frage, ob der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht genügend nachgekommen ist (vgl. vi-act. 8/2, wonach das Gesuch mit den "notwendigen Unterlagen versehen" einzureichen sei, und vi-act. 8/4/1, wonach die "Belege […] auch dabei" seien) – das Erlassgesuch von der Vorinstanz selbst unter Be- rücksichtigung des Grundbetrags materiell abzuweisen gewesen. Dies, weil wesentliche, vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ausgabenpositionen aufgrund des Alters der Kinder (Jahrgang 2007, 2010 und 2012) mittelfristig wegfallen (Grundbeträge der Kinder, Schulkosten) und sein Existenzminimum allein (vi-act. 8/4/2: Fr. 1'230.00 [Grundbetrag], Fr. 1'150.00 [Mietzins], Fr. 317.00 [Krankenkassenprämien], Fr. 819.00 [Fahrtkosten], Fr. 231.00 [auswärtige Verpflegung], Fr. 2'000.00 [Unterhaltszahlungen], Fr. 350.00 [Steuern], Fr. 150.00 [Schuldzinsen], Fr. 265.00 [Franchise und Selbstbehalt] = total Fr. 6’512.00) mehr als Fr. 300.00 unter seinem Einkommen gemäss Lohnabrechnung KES.2024.6-EZE2 9/12

Februar 2023 (Fr. 6'880.55) liegt, ohne dabei die einzelnen Positionen abschliessend auf ihre Berechtigung sowie Angemessenheit hin zu überprüfen (was angesichts nicht vor- handener Belege auch nicht möglich wäre) und ohne einen allfälligen 13. Monatslohn einzubeziehen. Zudem sind die – offenbar an die [im Ausland] lebende Ehefrau fliessen- den – Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 2'000.00 zwar mittels Bankauszügen belegt (vi-act. 8/4/5); mangels weiterer Angaben ist aber sowohl generell als auch in der Höhe fraglich, ob und wie lange der Beschwerdeführer zu deren Zahlung verpflichtet ist. Schliess- lich fällt auch auf, dass dem Beschwerdeführer offenbar immer noch genügend finanzielle Mittel verbleiben, um mehrfach ins Ausland zu reisen, wie seinen Eingaben zu entnehmen ist, so unter anderem per Flugzeug nach [Ausland] (vi-act. 8/4/4: Flug mit […], Zahlung vom 2. November 2023 von Fr. 329.15). Von einer "klaren und voraussichtlich länger andauernden Mittellosigkeit" bzw. von einer Härte oder finanziellen Not kann unter diesen Gegebenheiten und bei einer Gerichtsge- bühr im Umfang von bloss Fr. 300.00 deshalb nicht die Rede sein. Jedenfalls rechtfertigt es sich unter den gegebenen Umständen nicht, in das der Vorinstanz zustehende Ermes- sen einzugreifen, zumal die Kognition des Kantonsgerichts beschränkt ist (vgl. Art. 320 ZPO). Hinzu kommt, dass bereits in der Verfügung vom 29. Dezember 2022 (V-2022/354 P), um deren Kosten es vorliegend geht, die Präsidentin der Abteilung V der VRK erwog, dass keine Gründe ersichtlich seien, um gestützt auf Art. 97 VRP auf die Erhebung der Kosten zu verzichten (E. 3), was die grundsätzliche Frage aufwirft, ob nicht bereits dage- gen hätte vorgegangen werden müssen bzw. ob die VRK diese überhaupt in Wiederer- wägung ziehen konnte. Auch wurde in der erwähnten Verfügung der VRK an gleicher Stelle das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege angesichts der offenkundigen Aussichtslosigkeit abgewiesen. In Fällen, in denen ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wird, ist der Kostenerlass aber regelmässig nicht zu gewähren, sofern die gesuchstellende Person das Verfahren trotzdem weiterführt (vgl. KGer SG VZ.2007.31 vom 21. August 2007 E. III/2.b/aa [www.publikationen.sg.ch]). Zwar wurde im konkreten Fall über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zusammen mit dem Entscheid in der Hauptsache entschieden, weshalb von einem "Weiterführen" des Verfahrens nicht die Rede sein kann; der Beschwerdeführer wurde aber – wie aus der Verfügung selbst hervorgeht – offenbar bereits im vor der VRK geführten Verfahren V-2020/247 darauf hingewiesen, dass das Recht auf Akteneinsicht am Sitz der aktenfüh- renden Behörde auszuüben sei. Auch dies spricht gegen einen Erlass der amtlichen Kos- ten. Insgesamt ist die Beschwerde demzufolge abzuweisen. KES.2024.6-EZE2 10/12

e) Anzufügen ist an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer in der gegen die Verfü- gung V-2022/354 P vor Kantonsgericht erhobenen Beschwerde vom 29. Januar 2023 die unentgeltliche Rechtspflege beantragte und zur Begründung seiner Mittellosigkeit eine "Bestätigung Sozialhilfebezug" der Sozialen Dienste […] vom 1. Dezember 2022 sowie eine Berechnung derselben vom 29. November 2022 betreffend die Abrechnungsperiode Dezember 2022 einreichte (vgl. KGer SG ZV.2023.12 vom 30. Mai 2023 E. 4.b). Dies, obschon er ab Januar 2023 wieder einer Arbeit nachging, wie die vor Vorinstanz einge- reichten Unterlagen zeigen (vgl. vi-act. 8/4/3: Lohnabrechnungen der […] AG, […], für die Monate Januar 2023 [Fr. 3'295.30] und Februar 2023 [Fr. 6'880.55]). Selbst wenn dies für die vorliegend zu beurteilende Frage des Erlasses der vorinstanzlichen Verfahrenskosten nicht relevant sein kann, ist der Beschwerdeführer dennoch darauf hinzuweisen, dass gerade im Verfahren um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege die ge- suchstellende Person eine Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht trifft, deren Verletzung es allenfalls rechtfertigen kann, selbst im genannten (grundsätzlich kostenlosen) Verfah- ren Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 119 Abs. 6 ZPO; KUKO ZPO-SCHMID/JENT-SØRENSEN,

3. Aufl., Art. 115 N 1 m.w.H.).

6. Für diesen Entscheid werden umständehalber und angesichts des beschränkten Aufwands keine Gerichtskosten erhoben (vgl. Art. 5 Abs. 2 GKV). Das Gesuch des Be- schwerdeführers um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege, dessen Voraussetzungen, namentlich die Erfolgsaussichten seiner Beschwerde, antragsgemäss vorgängig abzuschätzen seien (vgl. Beschwerde, S. 2), bzw. das diesbezügliche Verfah- ren kann damit als gegenstandslos abgeschrieben werden (vgl. Art. 242 ZPO). KES.2024.6-EZE2 11/12

Entscheid

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch von A.__ um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. KES.2024.6-EZE2 12/12