Art. 450e Abs. 5 ZGB: Diese Anordnung, wonach im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde zu entscheiden ist, gilt für die zweite kantonale Instanz nicht (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 15. Mai 2014, KES.2013.22).
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Aus den Erwägungen: Im Übrigen bleibt vorab zu bemerken, dass die in Art. 450e Abs. 5 ZGB enthaltene Anordnung, wonach im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde zu entscheiden ist, für die zweite kantonale Instanz nicht gilt (BaslerKomm Erwachsenenschutz/Geiser, Art. 450e ZGB, N 39), auch wenn das Beschleunigungsgebot bei Entscheiden, die eine fürsorgerische Unterbringung betreffen, auch für die obere kantonale Gerichtsinstanz zum Tragen kommt (Geiser, Familienrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts 2012, AJP 2013, 277, 283). Verzögerungen bei umfassenden Begutachtungen, welche von der zweiten kantonalen Gerichtsinstanz veranlasst wurden, sind unvermeidlich und vernünftigerweise hinzunehmen (vgl. BaslerKomm/Geiser, Art. 450e ZGB, N 20, 40; FamKomm Erwachsenenschutz/Steck, Art. 450e ZGB, N 22). Hier überwog das Interesse an einer vertieften, sorgfältigen Begutachtung jenes an einem sofortigen Entscheid, zumal der Beschwerdeführer selbst das Gutachten der Vorinstanz als unzureichend gerügt hatte (…). Im Übrigen wurde das Verfahren stets unverzüglich fortgesetzt; das Beschleunigungsgebot blieb also gewahrt. Gewisse Verzögerungen wurden (ausserdem) vom Beschwerdeführer (selbst) bzw. dessen Vertreter verursacht (vgl. …).