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I/2-2006/31

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 19.03.2007

Sg Verwaltungsrekurskommission · 2007-04-19 · Deutsch SG

Art. 15, 20 und 21 GschVG (sGS 752.2). Die Vorzugslast kann nach dem Zeitwert der Gebäude bemessen werden. Besondere Verhältnisse sind bei der Bemessung des Kanalisationsanschlussbeitrages für einen Industrie- und Gewerbebetrieb nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im Vergleich zu anderen gleichartigen Betrieben erhebliche Abweichungen aufweisen (Verwaltungsrekurskommission, 19. April 2007, I/2-2006/31).

Sachverhalt

A.- Die XY AG Z bezweckt die Fabrikation und die Montage von Isolierglas sowie den

Handel mit und die Verarbeitung von Flachglas aller Art. Sie ist Eigentümerin des

Grundstückes Nr. .... an der G-strasse in Z mit einer Fläche von 14'875 m und dem

Werkgebäude Vers.-Nr. .... Das Gebäude mit einem umbauten Raum von 132'653 m

wurde in zwei Etappen erstellt, für welche die Baubewilligungen am 22. November

1999 bzw. am 17. Januar 2001 und die Bewilligungen für den Anschluss an die

Kanalisation am 13. Dezember 1999 bzw. am 22. Februar 2001 erteilt wurden. Die

Anschlüsse erfolgten im Januar 2000 bzw. im Mai 2001, die Schlussabnahme des

gesamten Gebäudes am 20. März 2002. Mit Schätzung vom 12. Februar 2003 wurden

der Neu- und der Zeitwert des Werkgebäudes auf Fr. 17'776'000.-- geschätzt.

B.- Mit Rechnung Nr. ... wurde die XY AG Z vom Tiefbauamt der Stadt Z für das

Grundstück Nr. ... mit dem Werkgebäude Vers.-Nr. ... am 31. März 2003 mit einem

Kanalisationsanschlussbeitrag von Fr. 439'920.45 (2,3 % des Zeitwertes von

Fr. 17'776'000.-- zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) veranlagt. Dagegen erhob die XY

AG Z am 11. April 2003 Einsprache, an der sie auch nach einer schriftlichen

Erläuterung der Rechnung durch das Tiefbauamt vom 15. April 2003 festhielt. Nach

einer Besprechung zwischen dem Geschäftsführer der XY AG Z einerseits und dem

Stadtpräsidenten und dem Stadtschreiber von Z anderseits, die am 18. Juni 2003

stattgefunden hatte, legte die XY AG Z am 30. Juli 2003 einen Vorschlag zur Erledigung

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der Einsprache vor. Sie erklärte sich bereit, auf den Gesamtbaukosten von

Fr. 10'823'743.60 gemäss Kostenkontrolle per 18. Juni 2003 einen Anschlussbeitrag

von 1 %, d.h. Fr. 108'240.--, zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer, d.h. insgesamt

Fr. 116'466.25 zu bezahlen.

Am 26. April 2005 fand in der Angelegenheit eine weitere Besprechung zwischen dem

Geschäftsführer der XY AG und dem Stadtpräsidenten von Z statt. Am 22. August 2005

ergänzte der von der XY AG Z mittlerweile beigezogene Rechtsvertreter die Einsprache

und beantragte eine Veranlagung entsprechend dem Vorschlag vom 30. Juli 2003. Mit

Beschluss vom 16. August 2006 wies der Stadtrat Z die Einsprache unter Verzicht auf

die Erhebung einer Entscheidgebühr ab.

C.- Gegen den am 21. August 2006 versandten und am 23. August 2006 eröffneten

Einsprache-Entscheid erhob die XY AG Z durch ihren Vertreter mit Eingabe vom 6.

September 2006 und Ergänzung vom 29. September 2006 Rekurs bei der

Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge seien der angefochtene Einsprache-Entscheid vom 16. August

2006 und die Rechnung vom 31. März 2003 aufzuheben und ein Mehrwertbeitrag von

10 ‰ der Gebäudeerstellungskosten zu erheben.

Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2006 beantragte die Vorinstanz die Abweisung

des Rekurses. Dazu nahm der Vertreter der Rekurrentin mit zusätzlicher Eingabe vom

15. November 2006 Stellung. Zur Entscheidfindung wurden beim Tiefbauamt der Stadt

Z zusätzliche Abklärungen getroffen, deren Ergebnisse den Verfahrensbeteiligten am

21. März 2007 zur Kenntnis gebracht wurden.

Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird,

soweit zulässig und notwendig, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 6. September 2006 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 29. September 2006 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. f Ziff. 4, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

E. 2 Abweichend vom Grundsatz des einfachen Schriftenwechsels im Rekursverfahren erweist sich die zusätzliche Eingabe der Rekurrentin vom 15. November 2006, mit der zum erstmals in der Vernehmlassung vorgebrachten Argument der Vorinstanz, im geschätzten Neu- und Zeitwert seien die Kosten der Anlagen nicht enthalten, Stellung genommen wird, zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs als zulässig (vgl. Art. 53 Abs. 1 VRP; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 952 ff.).

E. 3 Im Rekurs ist die Höhe des von der Rekurrentin für das Grundstück Nr. ... mit dem Werkgebäude Vers.-Nr. ... geschuldeten einmaligen Beitrags für den Anschluss an die Kanalisation gemäss Art. 48 des Abwasserreglements der Stadt Z vom 5. Dezember 1984 (nachfolgend: Abwasserreglement) umstritten. Dabei ist zunächst festzustellen, ob die gesetzlichen Grundlagen für die Abgabeerhebung in formeller Hinsicht genügen (vgl. dazu nachfolgend E. 4). Anschliessend ist zu klären, ob die Anwendung der reglementarisch vorgesehenen Bemessungsgrundlagen zu einer Verletzung übergeordneten Rechts führt (vgl. dazu nachfolgend E. 5).

E. 4 Beim umstrittenen Anschlussbeitrag handelt es sich um eine Vorzugslast, deren

Erhebung eine ausreichende gesetzliche Grundlage voraussetzt.

a) Öffentliche Abgaben bedürfen jedenfalls einer gesetzlichen Grundlage. Der

Gesetzgeber hat Subjekt, Objekt und Bemessungsgrundlage der Abgabe in einem

formellen Gesetz zu verankern. Kommunale Erlasse sind einem formellen Gesetz

gleichgestellt, wenn sie von der nach dem kantonalen Recht ermächtigten

Gemeindelegislative beschlossen wurden oder wenn der Erlass der

Gemeindeexekutive dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstand.

Eine Blankodelegation an die Gemeindeexekutive zur Festsetzung von öffentlichen

Abgaben vermag dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage nicht zu genügen. Weder

das Kostendeckungs- noch das Äquivalenzprinzip vermögen eine wirksame

Begrenzung der Gebühren und Beiträge sicherzustellen, wo es um die Finanzierung

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von kommunalen Ver- und Entsorgungsanlagen mit offenem Benützerkreis und nicht

klar abgrenzbaren Kosten geht (vgl. BGE 120 Ia 265 und GVP 1995 Nr. 17).

Das st. gallische Recht stellt an die gesetzlichen Grundlagen eines Beitrages noch

strengere Anforderungen, indem diese im Gegensatz zu den Gebühren umfassend im

formellen Gesetz zu regeln sind, d.h. eine Delegation der Bestimmung der absoluten

Höhe der Abgabe bzw. der für deren Berechnung massgeblichen Ansätze an die

vollziehende Behörde nicht zulässig ist (Art. 36 lit. a GG; H.R. Arta, Die

Zuständigkeitsordnung nach dem st. gallischen Gemeindegesetz in der politischen

Gemeinde mit Bürgerversammlung, Diss. St. Gallen 1990, S. 82 ff.; GVP 1992 Nr. 9).

b) Sowohl das Bundesrecht als auch das kantonale Recht enthalten Regelungen zum

Gewässerschutz und dessen Finanzierung.

Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden. Man darf es nur mit Bewilligung der

kantonalen Behörde in ein Gewässer einleiten oder versickern lassen (Art. 7 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer; SR 814.20, abgekürzt: GSchG). Im

Bereich öffentlicher Kanalisationen muss es in die Kanalisation eingeleitet werden (Art.

11 Abs. 1 GSchG). Der Bereich öffentlicher Kanalisationen umfasst nach Art. 11 Abs. 2

GSchG die Bauzonen (lit. a), weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt

worden ist (lit. b), sowie Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation

zweckmässig und zumutbar ist (lit. c). Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den

Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen

Verhältnisse dies nicht, so kann es mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein

oberirdisches Gewässer eingeleitet werden (Art. 7 Abs. 2 GSchG). Art. 45 GSchG

bestimmt, dass die Kantone das Gesetz vollziehen und die erforderlichen Vorschriften

erlassen, soweit nicht besondere Vollzugskompetenzen des Bundes betroffen sind.

Über die Art und Weise der Finanzierung enthielt das eidgenössische

Gewässerschutzgesetz beim Erlass am 24. Januar 1991 keine besonderen

Vorschriften. Am 1. November 1997 trat jedoch Art. 60a GSchG in Kraft, der das

Verursacherprinzip bei der Abgabenerhebung verankert. Gemäss Art. 60a Abs. 1

GSchG werden bei der Ausgestaltung der Abgaben insbesondere die Art und die

Menge des erzeugten Abwassers (lit. a), die zur Substanzerhaltung der Anlagen

erforderlichen Abschreibungen (lit. b), die Zinsen (lit. c) und der geplante

Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche

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Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen (lit. d) berücksichtigt. Im Übrigen

wird die Abgabenerhebung ausschliesslich durch kantonales und kommunales Recht

geregelt (vgl. BGE 112 Ib 235 ff.).

Art. 15 des st. gallischen Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen

Gewässerschutzgesetzgebung (sGS 752.2, abgekürzt: GSchVG) verpflichtet die

politische Gemeinde zur Erhebung von Abgaben für Erstellung und Betrieb von

Abwasseranlagen. Art. 16 bis 19 GSchVG regeln die Gebühren, während in Art. 20 und

21 GSchVG die Beiträge verankert sind. Nach Art. 20 Abs. 1 GSchVG kann die

politische Gemeinde Beiträge von den Grundeigentümern des Einzugsgebietes

erheben. Die besonderen Verhältnisse bei den einzelnen Grundstücken können im

Rahmen der Bemessung nach Art. 21 GSchVG berücksichtigt werden. Als allgemeine

Regel und als Ausfluss des Verursacherprinzips enthält Art. 51 Abs. 1 des Gesetzes

über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz; sGS 731.1,

abgekürzt: BauG) die Verpflichtung, dass die Gemeinden vom Grundeigentümer im

Rahmen des ihm zukommenden Sondervorteils Beiträge an die Erschliessung

verlangen. Diese Vorschrift ist nicht auf eine bestimmte Art von Erschliessungswerken

beschränkt. Art. 20 Abs. 1 GSchVG ist deshalb nicht als blosse Ermächtigung, sondern

als Verpflichtung zur Beitragserhebung zu interpretieren. Bereits vor Erlass des

GSchVG waren die politischen Gemeinden gestützt auf Art. 13 und 14 des

Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (in der bis zum

28. Februar 1997 gültigen Fassung, nGS 14-106) verpflichtet, von den

Grundeigentümern des Einzugsgebietes Beiträge zu erheben (GVP 1998 Nr. 32).

Gemäss Art. 21 Abs. 1 GSchVG können die Beiträge nach der Fläche oder dem Wert

des im Einzugsgebiet gelegenen Bodens (lit. a), dem Wert der im Einzugsgebiet

gelegenen Bauten und Anlagen (lit. b) und besonderen Vorteilen für den

Grundeigentümer (lit. c) bemessen werden. Die Bemessungsgrundlagen können

miteinander verbunden werden (Art. 21 Abs. 2 GSchVG). Die Höhe der Beiträge für

Bauten und Anlagen mit ausserordentlich grossem oder kleinem Abwasseranfall oder

frachtmässiger Belastung kann besonders geregelt werden (Art. 21 Abs. 3 GSchVG).

Das Abwasserreglement der Stadt Z sieht in Art. 43 Abs. 1 die Finanzierung der Kosten

für Bau, Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen durch einmalige

Mehrwertbeiträge der Grundeigentümer (lit. a), jährlich wiederkehrende Gebühren der

Grundeigentümer oder Verursacher (lit. b) sowie Abgeltungen von Bund und Kanton (lit.

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c) und aus dem Stadthaushalt für Fremdwasser (lit. d) vor. Als einmalige

Mehrwertbeiträge werden von den Grundeigentümern ein Anschluss- sowie ein

Flächenbeitrag erhoben (Art. 45 Abwasserreglement). Der Anschlussbeitrag wird für

Bauten und Anlagen, aus denen Abwasser in die öffentliche Kanalisation gelangt,

erhoben (Art. 46 Abs. 1 Abwasserreglement). Er beträgt 23 Promille des Zeitwertes

sämtlicher Bauten und Anlagen, wobei der gemäss Gesetz über die

Gebäudeversicherung ermittelte Zeitwert bei Beginn der Zahlungspflicht massgebend

ist. Für Bauten und Anlagen, die keinen Zeitwert aufweisen, z.B. Schwimmbassins, ist

der Beitrag aufgrund der Erstellungskosten zu berechnen (Art. 47 Abs. 2 und 3

Abwasserreglement). Bei Gewerbe- und Industriebetrieben, die im Vergleich zum

Zeitwert einen ausserordentlich hohen oder ausserordentlich niedrigen mengen- oder

schmutzwertmässigen Abwasseranfall aufweisen, ist der Anschlussbeitrag gemäss Art.

48 Abwasserreglement im Einzelfall von der Tiefbaukommission aufgrund der

besonderen Verhältnisse angemessen zu erhöhen oder herabzusetzen. Der Beitrag soll

einerseits dem erzielten Vorteil entsprechen und anderseits in einem angemessenen

Verhältnis zu den Aufwendungen für die öffentlichen Abwasseranlagen stehen. Die

Tiefbaukommission ist zudem entsprechend Art. 59

Abs. 1 Abwasserreglement

befugt, Beiträge und Gebühren in Ausnahmefällen besonderen Verhältnissen

anzupassen. Dabei sind die dem Grundeigentum aus den Abwasseranlagen

erwachsenden Vorteile und die Belastung der öffentlichen Abwasseranlagen durch die

in Frage kommenden Bauten und Anlagen zu berücksichtigen. Gemäss Art. 60 Abs. 2

Abwasserreglement bedürfen Ausnahmen bei der Festsetzung von Beiträgen und

Gebühren der Zustimmung des Stadtrates.

c) Im Rekurs wird zu Recht nicht bestritten, dass das Abwasserreglement der Stadt Z,

das von der Exekutive am 5. Dezember 1984 beschlossen, ab dem 25. Januar 1985

dem fakultativen Referendum unterstellt sowie am 11. April 1985 vom Baudepartement

des Kantons St. Gallen genehmigt wurde, die Anforderungen an die Erhebung von

einmaligen Beiträgen in formeller Hinsicht erfüllt.

E. 5 In materieller Hinsicht sind sich die Rekursbeteiligten zu Recht einig, dass die

Erstellung des Werkgebäudes und dessen Anschluss an die öffentlichen

Abwasseranlagen im Januar 2000 und im Mai 2001 die Pflicht zur Leistung eines

Mehrwertbeitrages auslöst. Ebenso ist unbestritten, dass die reglementarischen

Bestimmungen bezüglich der vorgesehenen Bemessungskriterien grundsätzlich dem

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übergeordneten Recht nicht widersprechen (vgl. dazu oben E. 4b). Umstritten sind

hingegen die Bemessungsgrundlage (vgl. dazu nachfolgend E. 5a), der anwendbare

Satz bei Berücksichtigung der für Gewerbe- und Industriebetriebe geltenden

besonderen Bestimmung des Art. 48 Abwasserreglement (vgl. dazu nachfolgend E. 5b)

und die Verletzung des Kostendeckungsprinzips (vgl. dazu nachfolgend E. 5c).

a) aa) Im Rekurs wird bezüglich der Bemessungsgrundlage vorgebracht, die

Erstellungskosten für das Gebäude beliefen sich gemäss Kostenkontrolle des

Gesamtprojektes per 18. Juni 2003 auf Fr. 10'823'743.60. Im am 12. Februar 2003

ermittelten Schätzwert von Fr. 17'776'000.-- seien die Erstellungskosten für die teuren

Produktions- und Krananlagen, die nach den Bestimmungen über die

Gebäudeversicherung zu versichern seien, von rund Fr. 6'000'000.-- enthalten. Dem

hält die Vorinstanz entgegen, Produktions- und Krananlagen seien gemäss

Zuteilungstabelle der Gebäudeversicherungsanstalt Fahrhabe und in der

Gebäudeschätzung und damit im Schätzwert nicht enthalten. Die Gebäudeschätzung

sei nicht angefochten worden. Dazu führt die Rekurrentin aus, der

Gebäudeversicherungswert sei in casu auch dann keine angemessene Basis für die

Festlegung des Anschlussbeitrages, wenn die Krananlagen als Fahrhabe zu

qualifizieren wären. Auch ein nach Kubatur geschätzter Gebäudewert, der die

Erstellungskosten um ca. 70 % übersteige, könne nicht geeignet sein, eine vernünftige

Relation zum Sondervorteil des Kanalisationsanschlusses darzustellen.

Mit der Erhebung eines Kanalisationsanschlussbeitrages wird der dem

Grundeigentümer mit dem Anschluss an die Kanalisations- und Kläranlage entstehende

Sondervorteil abgegolten. Dieser bezieht sich auf die jederzeit gesicherte schadlose

Ableitung und Reinigung des auf dem Grundstück anfallenden Schmutzwassers wie

auch der gewährleisteten Ableitung des Meteorwassers. Nach der ständigen

Rechtsprechung des st. gallischen Verwaltungsgerichts stellt der Zeitwert ein

taugliches Kriterium zur Ermittlung dieses Vorteils dar, da es sich dabei um einen

zuverlässigen Massstab für den Wert des Gebäudes und damit auch für den Vorteil

handelt, der dem Grundeigentümer aus der Erstellung einer Kanalisation oder aus dem

Bau einer Abwasserreinigungsanlage erwächst. An diesen Grundsätzen ändert auch

das in Art. 60a GSchG verankerte Verursacherprinzip nichts (vgl. VerwGE vom 21.

Oktober 2003 in Sachen A.S., E. 3b mit Hinweis unter anderem auf GVP 1988 Nr. 33).

Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit jener des Bundesgerichts, nach welcher

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der Brandversicherungswert eine geeignete Bemessungsgrundlage bilden kann, wenn

es um die Erhebung einer Anschlussgebühr oder einer anderen einmaligen Abgabe

geht (vgl. VerwGE vom 23. April 2004 in Sachen H. S., E. 2d/aa mit Hinweis auf BGE

128 I 53 und BGE vom 13. Dezember 2002, 2P.130/2002).

Art. 21 Abs. 1 GSchVG spricht vom "Wert" der Gebäude und Anlagen als

Bemessungsgrundlage. Die Bestimmung übernahm die frühere Regelung in Art. 14 des

Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (nGS 9 S. 737, nGS

14-106, sGS 752.1, abgekürzt: EG zum GSchG; Botschaft, in: ABl 1995 S. 552), die

ihrerseits weitgehend die bisherige Regelung aus dem Einführungsgesetz zum

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 23.

Dezember 1957 (nGS 1 S. 148) übernahm (vgl. Botschaft, in: ABl 1973 S. 508). Gemäss

Art. 47 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 des Abwasserreglements wird der

Anschlussbeitrag nach dem gemäss Gesetz über die Gebäudeversicherung ermittelten

Zeitwert bei Beginn der Zahlungspflicht bemessen. Für den Anschlussbeitrag beginnt

die Zahlungspflicht mit der Fertigstellung der Bauten und Anlagen bzw. der

technischen Möglichkeit des Anschlusses an das Kanalisationsnetz (vgl. Art. 52

Abwasserreglement).

Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (sGS 873.1,

abgekürzt: GVG) sind im Schätzungsverfahren der Neuwert, der Zeitwert und der

Verkehrswert des versicherten Gebäudes zu schätzen. Als Neuwert gilt der

Kostenaufwand, der für die Erstellung eines gleichartigen Gebäudes zur Zeit der

Schätzung erforderlich wäre. Als Zeitwert gilt der Neuwert unter Abzug der seit der

Erstellung infolge Alters, Abnützung oder anderer Gründe eingetretenen

Wertverminderung (Art. 14 Abs. 2 und 3 GVG). Im Zeitpunkt der Neuerstellung eines

Gebäudes entspricht der Zeitwert regelmässig dem Neuwert. Gemäss Art. 12 Abs. 1

der Verordnung zum GVG (sGS 873.11, abgekürzt: VV zum GVG) werden mit dem

gewerblichen und industriellen Gebäude Einrichtungen baulicher Art versichert, soweit

sie die Voraussetzungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung erfüllen, d.h. soweit

sie eine dem Gebäude ähnliche Dauerhaftigkeit aufweisen und so im Gebäude

eingebaut, eingemauert oder untermauert sind, dass sie ohne erhebliche Werteinbusse

oder ohne wesentliche Gebäudebeschädigung nicht entfernt werden können. Nicht

versichert werden bei gewerblichen und industriellen Gebäuden gemäss Art. 12 Abs. 2

VV zum GVG rein betriebliche Einrichtungen, einschliesslich der dafür unabdingbaren

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baulichen Vorkehren wie Fundamente oder Sockel, wenn diese mit den betrieblichen

Einrichtungen ein zusammenhängendes Ganzes bilden. Dabei ist die Einbauart

unerheblich.

Grundlage für die Bemessung des Mehrwertbeitrages bildet damit der Zeitwert der von

der Gebäudeversicherung erfassten Gebäude und Anlagen. Massgebend ist

dementsprechend die amtliche Grundstückschätzung. Der Eigentümer kann nicht nur

die ordentlichen Rechtsmittel gegen die betreffende Schätzung ergreifen, sondern auch

jederzeit eine Neubeurteilung beantragen (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die

Durchführung der Grundstückschätzung; sGS 814.1, abgekürzt: GGS), für die er nur

dann eine Gebühr entrichtet, wenn die Neubeurteilung keine Änderung der Schätzung

ergibt (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. c GGS).

In der amtlichen Schätzung vom 12. Februar 2003 wurde der Neuwert des Gebäudes

auf Fr. 17'776'000.-- festgelegt. Grundlage dieser Schätzung war eine

Baukostenabrechnung. Soweit im geschätzten Wert auch Betriebseinrichtungen

enthalten sind, sind sie mitversichert. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass

Kran- und Produktionsanlagen mitgeschätzt wurden, welche die Voraussetzungen für

die Versicherung durch die Gebäudeversicherungsanstalt nicht erfüllen. Der zugrunde

liegende Einheitspreis von Fr. 134.-- pro m liegt vielmehr am unteren Rand des für

Grossgewerbe und Industrie anzunehmenden Rahmens von Baukosten zwischen

Fr. 100.-- und Fr. 350.-- pro m . In der Bauklasse I, die eingeschossige Werk- und nicht

unterkellerte Lagerhallen mit einer Raumhöhe von über fünf Metern in leichter

Konstruktion ohne Heizung oder nur mit Luftheizapparaten umfasst, ist von Kosten

zwischen Fr. 100.-- und Fr. 175.-- pro m auszugehen (vgl. Schweizerische Vereinigung

kantonaler Grundstückbewertungsexperten/Schweizerische Schätzungsexperten-Kam-

mer/Schweizerischer Verband der Immobilien-Treuhänder (Hrsg.), Schätzerhandbuch

2000, S. 202). Dementsprechend verlangt der geschätzte Kubikmeterpreis nicht, zu

prüfen, ob dem Zeitwert besondere Aufwendungen zugrunde liegen, die dazu führen,

dass der Sondervorteil nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des

Beitrags steht (vgl. dazu VerwGE vom 30. Oktober/20. November 2001 in Sachen H.R.,

E. 4c).

Die Schätzung wurde zudem unangefochten rechtskräftig, obwohl die Rekurrentin nun

vorbringt, die tatsächlichen Erstellungskosten lägen rund 40 % unter dem geschätzten

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Neuwert. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geht es grundsätzlich

nicht an, sich im Rahmen der Beitragserhebung für den Kanalisationsanschluss

nachträglich auf die Fehlerhaftigkeit der rechtskräftigen Schätzung zu berufen (vgl.

VerwGE vom 30. Oktober/20. November 2001 in Sachen H.R., E. 4c).

Dementsprechend ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den

Kanalisationsanschlussbeitrag nach dem geschätzten Zeitwert des Werkgebäudes von

Fr. 17'776'000.-- bemessen hat.

b) Weiter ist zu prüfen, ob der Anschlussbeitrag im vorliegenden Fall aufgrund

besonderer Verhältnisse herabzusetzen ist.

Gemäss Art. 48 Abs. 1 des Abwasserreglements ist bei Gewerbe- und

Industriebetrieben, die im Vergleich zum Zeitwert einen ausserordentlich hohen oder

ausserordentlich niedrigen mengen- oder schmutzwertmässigen Abwasseranfall

aufweisen, der Anschlussbeitrag im Einzelfall von der Tiefbaukommission aufgrund der

besonderen Verhältnisse angemessen zu erhöhen oder herabzusetzen. Der Beitrag soll

einerseits dem erzielten Vorteil entsprechen und anderseits in einem angemessen

Verhältnis zu den Aufwendungen für die öffentlichen Abwasseranlagen stehen (Abs. 2).

Das Verwaltungsgericht hat zu Sonderregelungen dieser Art festgehalten, es handle

sich um Fälle, in denen die schematische Bemessung nach Einheitstarif zu einem

offensichtlich unangemessenen Ergebnis führe, namentlich wenn durch den Anschluss

an die Kanalisation lediglich ein Teil des Abwasserbereiches abgedeckt werde bzw. die

Kanalisation gesamthaft ausserordentlich hoch oder niedrig belastet werde und dies in

keinem vernünftigen Verhältnis zum Gebäudewert stehe (VerwGE vom 26. September

1994 in Sachen J. und D. St.-F., S. 8). Bezüglich Industrie- und Gewerbebetrieben

erwog es, dass es unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit nicht angehe, solche

Betriebe allgemein als Sonderfall zu verstehen. Ein Sonderfall könne nur dann in Frage

kommen, wenn die Beitragsfestsetzung einen Betrieb betreffe, der im Vergleich zu

anderen gleichartigen Betrieben besondere Verhältnisse aufweise (GVP 1992 Nr. 8 mit

Hinweisen auf die nicht publizierte verwaltungsgerichtliche Praxis). Umfasst der

Anschluss an die Kanalisation lediglich die Möglichkeit zur Ableitung des

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Schmutzwassers, rechtfertigt sich die Annahme eines Sonderfalls und im Regelfall die

Reduktion des Beitrages um einen Fünftel bis einen Drittel (vgl. VerwGE vom 30.

Oktober/20. November 2001 in Sachen H.R., E. 4c).

Die Rekurrentin begründet den ausserordentlich niedrigen mengen- oder

schmutzwertmässigen Abwasseranfall in erster Linie mit der Höhe des amtlichen

Zeitwerts des Gebäudes, der auch teure Produktions- und Krananlagen umfasse. Wie

bereits dargelegt, trifft diese Sicht der Rekurrentin nicht zu. Auch im Übrigen bestehen

keine Anhaltspunkte dafür, dass der Abwasseranfall bei der Rekurrentin

vergleichsweise gering ist. Vielmehr ist aus den im Rekurs geschilderten besonderen

Massnahmen und dem Verbrauch von 50'000 bis 55'000 Liter pro Arbeitstag zu

schliessen, dass Wasser eine bedeutende Funktion im rekurrentischen

Produktionsbetrieb erfüllt. Die Angaben in der Rekursbegründung werden bestätigt

durch den der Rekurrentin im Jahr 2005 insgesamt in Rechnung gestellten Bezug von

12'631 m Wasser. Bei 240 Arbeitstagen ergibt sich ein täglicher Verbrauch von 52,63

m . Dieser Verbrauch entspricht in etwa dem Tagesverbrauch von 400 bis 500

Personen.

Die Rekurrentin macht zudem nicht geltend, dass sich ihr Wasserbedarf sowie die

innerbetriebliche Ausgestaltung des Wasserkreislaufs und Vorbehandlung des

Abwassers von anderen gleichartigen Betrieben derart unterscheidet, dass Menge und

Schmutzgehalt des Abwassers die Anwendung der Ausnahmeregelung verlangen.

Im Rekurs wird hingegen geltend gemacht, es sei bereits ein Beitrag von Fr. 228'000.--

an ein Versickerungsbecken bezahlt worden. Die Vorinstanz bestreitet diese Leistung

nicht. Das auf dem Grundstück der Rekurrentin anfallende Abwasser wird einerseits

nach dem Trennsystem in die öffentliche Kanalisation geleitet, indem das verschmutzte

Abwasser der Abwasserreinigungsanlage und das Platzwasser über einen

Meteorwasserkanal dem Bach zugeführt werden. Anderseits gelangt das Dachwasser

in einer von mehreren Grundeigentümern gemeinsam erstellten Anlage zur

Versickerung. In einer Vereinbarung vom 23. Juni/5. Juli 2000 kamen die

Rechtsvorgängerin der Rekurrentin und sieben weitere Grundeigentümer mit der

politischen Gemeinde Z überein, für das Gebiet S eine rationelle und funktionsfähige

Versickerungsanlage für das Dachwasser mit voraussichtlichen Kosten in der

Grössenordnung von Fr. 1'200'000.-- zu erstellen (1. und 2. Etappe). Der vom

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Gemeinderat Z am 19. April 2000 genehmigten Kostenverteiler ergab für das

Grundstück Nr. ... eine Quote von 18,59 % oder rund Fr. 222'000.-- (vgl. act. 17/2, 1.

und 2. Etappe). Selbst wenn die Dimensionierung der Kanalisation durch diese

Versickerungsanlage nicht beeinflusst wurde und mit dem Anschlussbeitrag die

Möglichkeit abgegolten wird, sämtliches auf dem Grundstück anfallendes Abwasser in

die Kanalisation zu leiten, stellt sie doch ein wesentliches Element des

Entsorgungskonzepts dar, das geeignet ist, die gemeindeeigenen Abwasseranlagen zu

entlasten. Die Rekurrentin ist verpflichtet, das anfallende Dachwasser in der dafür

vorgesehenen Anlage zur Versickerung zu bringen. Nur soweit diese Anlage ihre

Funktion nicht erfüllen kann, werden die Anlagen der Gemeinde beansprucht, die

zudem, indem das auf dem Platz anfallende Regenwasser einem Bach zugeleitet wird,

dem gemäss Art. 7 Abs. 2 GSchG für nicht verschmutztes Abwasser geltenden

Grundsatz der Versickerung nicht entsprechen. Damit rechtfertigt sich die Anwendung

der Sonderfallnorm (vgl. dazu VerwGE vom 27. September 1989 in Sachen I. AG, E. 4;

VRKE I/2 vom 28. Februar 2001 in Sachen H.P.R., E. 4d/cc; VRKE I/2 vom 26. Februar

2004 in Sachen L. AG, E. 4c/cc e contrario).

Für das Grundstück Nr. ... der Rekurrentin ist im Zusammenhang mit der Ableitung des

Dachwassers unbestrittenermassen bereits ein Beitrag von Fr. 228'000.-- geleistet

worden. Bei der Bemessung der Reduktion des Mehrwertbeitrages ist zu

berücksichtigen, dass dieser Betrag einerseits rund die Hälfte des in Rechnung

gestellten Beitrages ausmacht, anderseits aber nur die Entsorgung des Dachwassers,

nicht jedoch des auf den versiegelten Flächen anfallenden Regenwassers und damit

nur eines Teils des Meteorwassers beschlägt. Unter diesen Umständen erscheint eine

Reduktion gestützt auf Art. 48 des Abwasserreglementes in der Mitte des vom

Verwaltungsgericht vorgesehenen Rahmens von einem Fünftel bis einem Drittel, d.h.

um einen Viertel, als angemessen. Dementsprechend ist der Mehrwertbeitrag für das

Grundstück Nr. ... von Fr. 408'848.-- (2,3 % von Fr. 17'776'000.--) um Fr. 102'212.--

(25 % von Fr. 408'848.--) auf Fr. 306'636.-- herabzusetzen. Hinzu kommt die

Mehrwertsteuer von Fr. 23'304.35 (7,6 % von Fr. 306'636.--). Insgesamt ergibt sich

damit ein Rechnungsbetrag von Fr. 329'940.35.

c) Schliesslich ist auf die geltend gemachte Verletzung des Kostendeckungsprinzips

einzugehen.

© Kanton St.Gallen 2026

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Nach dem Kostendeckungsprinzip soll der Ertrag der Abgaben die gesamten Kosten

des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig überschreiten (vgl.

BGE 126 I 180 E. 3a/aa mit Hinweisen). Bei Anschlussbeiträgen, wo die Kosten für den

Bau und die Amortisation der Leitungen und Anlagen in der Regel über eine längere

Zeit und oft ungleichmässig anfallen, muss sich die Überprüfung des

Kostendeckungsprinzips auf eine entsprechend lange Zeitdauer erstrecken. Ein

Verstoss gegen das Kostendeckungsprinzip liegt erst dann vor, wenn die erhobenen

Abgaben auch bei vorsichtiger Beurteilung des künftigen Finanzbedarfs als übersetzt

erscheinen (vgl. VerwGE vom 23. April 2004 in Sachen H. S., E. 2e/aa unter Hinweis auf

die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Ein einzelner Beitrag kann somit im

Allgemeinen nicht gegen das Kostendeckungsprinzip verstossen, es sei denn, ein

solcher Verstoss werde vom Beitragspflichtigen im Einzelfall nachgewiesen (vgl. GVP

1988 Nr. 33).

Die Rekurrentin reicht Investitions- und Betriebsrechnungen des betreffenden

Verwaltungszweiges für die Jahre 1997 bis 2005 ein. Im Rekurs wird die Verletzung des

Kostendeckungsprinzips pauschal gerügt und nicht konkret anhand der Investitions-

und Betriebsrechnungen begründet (vgl. dazu A. Hungerbühler, Grundsätze des

Kausalabgaberechts, in: ZBl 104/2003, S. 521 mit Hinweisen). Aus den von der

Rekurrentin eingereichten Rechnungen und den von der Vorinstanz in der

Vernehmlassung erstellten Übersichten über die Aufwände und Erträge sowie die

Entwicklung der Spezialfinanzierung der Abwasseranlagen in den Jahren 1999 bis 2007

(für 2006 und 2007 Budgetzahlen) ist nicht ersichtlich, dass die fraglichen

Erschliessungsunternehmen Überschüsse in einem durch künftige Investitionen nicht

gerechtfertigten Ausmass erzielen. Die Zahlen der vorinstanzlichen Übersichten 1999

bis 2007 lassen sich nur teilweise in einen nachvollziehbaren Zusammenhang mit den

von der Rekurrentin eingereichten tabellarischen Abwasserrechnungen der Jahre 1997

bis 2005 bringen. So stimmen die Angaben in der Rubrik "Erträge Konto 1718" nicht

mit den für dieses Konto in den eingereichten Abrechnungen ausgewiesenen Zahlen

überein. Über die Jahre 1999 bis 2005 betrachtet beläuft sich die Differenz auf rund

Fr. 317'000.-- (Fr. 28'776'000.-- gemäss vorinstanzlicher Übersicht; rund

Fr. 28'459'000.-- gemäss eingereichten Abrechnungen). Bei den Abrechnungen fällt

zudem auf, dass die Zahlen für 2003 und 2005 vollständig übereinstimmen, was

ungewöhnlich erscheint. Hingegen stimmt der Bruttoaufwand der laufenden Rechnung

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für die Abwasseranlagen gemäss der vorinstanzlichen Übersicht im Wesentlichen mit

den in den von der Rekurrentin eingereichten Abrechnungen im Konto 171

ausgewiesenen Aufwänden überein. Sowohl nach den von der Rekurrentin

eingereichten Abrechnungen als auch nach den Übersichten in der vorinstanzlichen

Vernehmlassung deckten die Erträge aus Abwasserbeiträgen und -gebühren mit

Ausnahme des Jahres 1999 die Aufwände der laufenden Rechnung nicht. Diese

Sachlage kann so interpretiert werden, dass die Erträge aus den einmaligen Beiträgen

ebenfalls für den laufenden Betrieb verwendet werden mussten und dementsprechend

kaum Rücklagen für Ersatzinvestitionen vorgenommen werden konnten. Die in den

Abrechnungen ausgewiesenen auf Flächen- und Anschlussbeiträge zurückzuführenden

Reserven haben sich dementsprechend stark rückläufig entwickelt, nämlich von

Fr. 8'166'061.-- im Jahr 1999 auf Fr. 869'108.-- im Jahr 2005. Diese Reserve weist kein

Ausmass auf, das auf eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips durch die

erhobenen Flächen- und Anschlussbeiträge hinweist (vgl. dazu auch VerwGE vom 23.

April 2004 in Sachen H. S., E. 2d/ee e contrario).

E. 6 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Rekurs teilweise gutzuheissen ist. Der angefochtene Einsprache-Entscheid der Vorinstanz vom 16./21. August 2006 sowie die zugrunde liegende Rechnung des Tiefbauamtes vom 31. März 2003 sind aufzuheben und die Rekurrentin ist für das Grundstück Nr. ... mit einem Mehrwertbeitrag von Fr. 329'940.35, davon Fr. 23'304.35 Mehrwertsteuer, zu veranlagen.

E. 7 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten zu zwei Dritteln der Rekurrentin und zu einem Drittel der Politischen Gemeinde Z aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Auf die Kostenerhebung ist bei der Politischen Gemeinde nicht zu verzichten, da das Gemeinwesen vorwiegend finanzielle Interessen verfolgt (Art. 95 Abs. 3 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.-- ist angemessen (vgl. Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist zu verrechnen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Entschädigung ausseramtlicher Kosten (vgl. Art. 98 und 98 VRP; R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 183). bis ter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid:

Dispositiv
  1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einsprache- Entscheid des Stadtrates Z vom 16./21. August 2006 sowie die zugrunde liegende Rechnung des Tiefbauamtes vom 31. März 2003 werden aufgehoben.
  2. Die Rekurrentin wird für das Grundstück Nr. ..., G-strasse, Z mit einem Mehrwertbeitrag von Fr. 329'940.35, davon Fr. 23'304.35 Mehrwertsteuer, veranlagt.
  3. Die Rekurrentin bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 3'000.-- zu zwei Dritteln unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--; einen Drittel der Kosten bezahlt die Politische Gemeinde Z.
  4. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/16
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Fall-Nr.:

I/2-2006/31

Stelle:

Verwaltungsrekurskommission

Rubrik:

Abgaben und öffentliche Dienstpflichten

Publikationsdatum: 19.03.2007

Entscheiddatum:

19.03.2007

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 19.03.2007

Art. 15, 20 und 21 GschVG (sGS 752.2). Die Vorzugslast kann nach dem

Zeitwert der Gebäude bemessen werden. Besondere Verhältnisse sind bei

der Bemessung des Kanalisationsanschlussbeitrages für einen Industrie-

und Gewerbebetrieb nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im Vergleich zu

anderen gleichartigen Betrieben erhebliche Abweichungen aufweisen

(Verwaltungsrekurskommission, 19. April 2007, I/2-2006/31).

Zeitwert der Gebäude bemessen werden. Besondere Verhältnisse sind bei der

Bemessung des Kanalisationsanschlussbeitrages für einen Industrie- und

Gewerbebetrieb nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im Vergleich zu anderen

gleichartigen Betrieben erhebliche Abweichungen aufweisen

(Verwaltungsrekurskommission, 19. April 2007, I/2-2006/31).

Präsident Ralph Steppacher, Mitglieder Verena Koller und Rudolf Lippuner;

Gerichtsschreiber Thomas Scherrer

In Sachen

XY AG Z,

Rekurrentin,

vertreten durch

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gegen

Stadtrat Z,

Vorinstanz,

betreffend

Kanalisationsanschlussbeitrag (Mehrwertbeitrag Abwasser)

Sachverhalt:

A.- Die XY AG Z bezweckt die Fabrikation und die Montage von Isolierglas sowie den

Handel mit und die Verarbeitung von Flachglas aller Art. Sie ist Eigentümerin des

Grundstückes Nr. .... an der G-strasse in Z mit einer Fläche von 14'875 m und dem

Werkgebäude Vers.-Nr. .... Das Gebäude mit einem umbauten Raum von 132'653 m

wurde in zwei Etappen erstellt, für welche die Baubewilligungen am 22. November

1999 bzw. am 17. Januar 2001 und die Bewilligungen für den Anschluss an die

Kanalisation am 13. Dezember 1999 bzw. am 22. Februar 2001 erteilt wurden. Die

Anschlüsse erfolgten im Januar 2000 bzw. im Mai 2001, die Schlussabnahme des

gesamten Gebäudes am 20. März 2002. Mit Schätzung vom 12. Februar 2003 wurden

der Neu- und der Zeitwert des Werkgebäudes auf Fr. 17'776'000.-- geschätzt.

B.- Mit Rechnung Nr. ... wurde die XY AG Z vom Tiefbauamt der Stadt Z für das

Grundstück Nr. ... mit dem Werkgebäude Vers.-Nr. ... am 31. März 2003 mit einem

Kanalisationsanschlussbeitrag von Fr. 439'920.45 (2,3 % des Zeitwertes von

Fr. 17'776'000.-- zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) veranlagt. Dagegen erhob die XY

AG Z am 11. April 2003 Einsprache, an der sie auch nach einer schriftlichen

Erläuterung der Rechnung durch das Tiefbauamt vom 15. April 2003 festhielt. Nach

einer Besprechung zwischen dem Geschäftsführer der XY AG Z einerseits und dem

Stadtpräsidenten und dem Stadtschreiber von Z anderseits, die am 18. Juni 2003

stattgefunden hatte, legte die XY AG Z am 30. Juli 2003 einen Vorschlag zur Erledigung

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der Einsprache vor. Sie erklärte sich bereit, auf den Gesamtbaukosten von

Fr. 10'823'743.60 gemäss Kostenkontrolle per 18. Juni 2003 einen Anschlussbeitrag

von 1 %, d.h. Fr. 108'240.--, zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer, d.h. insgesamt

Fr. 116'466.25 zu bezahlen.

Am 26. April 2005 fand in der Angelegenheit eine weitere Besprechung zwischen dem

Geschäftsführer der XY AG und dem Stadtpräsidenten von Z statt. Am 22. August 2005

ergänzte der von der XY AG Z mittlerweile beigezogene Rechtsvertreter die Einsprache

und beantragte eine Veranlagung entsprechend dem Vorschlag vom 30. Juli 2003. Mit

Beschluss vom 16. August 2006 wies der Stadtrat Z die Einsprache unter Verzicht auf

die Erhebung einer Entscheidgebühr ab.

C.- Gegen den am 21. August 2006 versandten und am 23. August 2006 eröffneten

Einsprache-Entscheid erhob die XY AG Z durch ihren Vertreter mit Eingabe vom 6.

September 2006 und Ergänzung vom 29. September 2006 Rekurs bei der

Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge seien der angefochtene Einsprache-Entscheid vom 16. August

2006 und die Rechnung vom 31. März 2003 aufzuheben und ein Mehrwertbeitrag von

10 ‰ der Gebäudeerstellungskosten zu erheben.

Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2006 beantragte die Vorinstanz die Abweisung

des Rekurses. Dazu nahm der Vertreter der Rekurrentin mit zusätzlicher Eingabe vom

15. November 2006 Stellung. Zur Entscheidfindung wurden beim Tiefbauamt der Stadt

Z zusätzliche Abklärungen getroffen, deren Ergebnisse den Verfahrensbeteiligten am

21. März 2007 zur Kenntnis gebracht wurden.

Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird,

soweit zulässig und notwendig, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die

Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur

Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 6. September 2006 ist rechtzeitig

eingereicht worden. Er erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 29. September 2006

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in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. f Ziff. 4,

45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt:

VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.- Abweichend vom Grundsatz des einfachen Schriftenwechsels im Rekursverfahren

erweist sich die zusätzliche Eingabe der Rekurrentin vom 15. November 2006, mit der

zum erstmals in der Vernehmlassung vorgebrachten Argument der Vorinstanz, im

geschätzten Neu- und Zeitwert seien die Kosten der Anlagen nicht enthalten, Stellung

genommen wird, zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs als zulässig (vgl.

Art. 53 Abs. 1 VRP; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen,

St. Gallen 2003, Rz. 952 ff.).

3.- Im Rekurs ist die Höhe des von der Rekurrentin für das Grundstück Nr. ... mit dem

Werkgebäude Vers.-Nr. ... geschuldeten einmaligen Beitrags für den Anschluss an die

Kanalisation gemäss Art. 48 des Abwasserreglements der Stadt Z vom 5. Dezember

1984 (nachfolgend: Abwasserreglement) umstritten. Dabei ist zunächst festzustellen,

ob die gesetzlichen Grundlagen für die Abgabeerhebung in formeller Hinsicht genügen

(vgl. dazu nachfolgend E. 4). Anschliessend ist zu klären, ob die Anwendung der

reglementarisch vorgesehenen Bemessungsgrundlagen zu einer Verletzung

übergeordneten Rechts führt (vgl. dazu nachfolgend E. 5).

4.- Beim umstrittenen Anschlussbeitrag handelt es sich um eine Vorzugslast, deren

Erhebung eine ausreichende gesetzliche Grundlage voraussetzt.

a) Öffentliche Abgaben bedürfen jedenfalls einer gesetzlichen Grundlage. Der

Gesetzgeber hat Subjekt, Objekt und Bemessungsgrundlage der Abgabe in einem

formellen Gesetz zu verankern. Kommunale Erlasse sind einem formellen Gesetz

gleichgestellt, wenn sie von der nach dem kantonalen Recht ermächtigten

Gemeindelegislative beschlossen wurden oder wenn der Erlass der

Gemeindeexekutive dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstand.

Eine Blankodelegation an die Gemeindeexekutive zur Festsetzung von öffentlichen

Abgaben vermag dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage nicht zu genügen. Weder

das Kostendeckungs- noch das Äquivalenzprinzip vermögen eine wirksame

Begrenzung der Gebühren und Beiträge sicherzustellen, wo es um die Finanzierung

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von kommunalen Ver- und Entsorgungsanlagen mit offenem Benützerkreis und nicht

klar abgrenzbaren Kosten geht (vgl. BGE 120 Ia 265 und GVP 1995 Nr. 17).

Das st. gallische Recht stellt an die gesetzlichen Grundlagen eines Beitrages noch

strengere Anforderungen, indem diese im Gegensatz zu den Gebühren umfassend im

formellen Gesetz zu regeln sind, d.h. eine Delegation der Bestimmung der absoluten

Höhe der Abgabe bzw. der für deren Berechnung massgeblichen Ansätze an die

vollziehende Behörde nicht zulässig ist (Art. 36 lit. a GG; H.R. Arta, Die

Zuständigkeitsordnung nach dem st. gallischen Gemeindegesetz in der politischen

Gemeinde mit Bürgerversammlung, Diss. St. Gallen 1990, S. 82 ff.; GVP 1992 Nr. 9).

b) Sowohl das Bundesrecht als auch das kantonale Recht enthalten Regelungen zum

Gewässerschutz und dessen Finanzierung.

Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden. Man darf es nur mit Bewilligung der

kantonalen Behörde in ein Gewässer einleiten oder versickern lassen (Art. 7 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer; SR 814.20, abgekürzt: GSchG). Im

Bereich öffentlicher Kanalisationen muss es in die Kanalisation eingeleitet werden (Art.

11 Abs. 1 GSchG). Der Bereich öffentlicher Kanalisationen umfasst nach Art. 11 Abs. 2

GSchG die Bauzonen (lit. a), weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt

worden ist (lit. b), sowie Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation

zweckmässig und zumutbar ist (lit. c). Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den

Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen

Verhältnisse dies nicht, so kann es mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein

oberirdisches Gewässer eingeleitet werden (Art. 7 Abs. 2 GSchG). Art. 45 GSchG

bestimmt, dass die Kantone das Gesetz vollziehen und die erforderlichen Vorschriften

erlassen, soweit nicht besondere Vollzugskompetenzen des Bundes betroffen sind.

Über die Art und Weise der Finanzierung enthielt das eidgenössische

Gewässerschutzgesetz beim Erlass am 24. Januar 1991 keine besonderen

Vorschriften. Am 1. November 1997 trat jedoch Art. 60a GSchG in Kraft, der das

Verursacherprinzip bei der Abgabenerhebung verankert. Gemäss Art. 60a Abs. 1

GSchG werden bei der Ausgestaltung der Abgaben insbesondere die Art und die

Menge des erzeugten Abwassers (lit. a), die zur Substanzerhaltung der Anlagen

erforderlichen Abschreibungen (lit. b), die Zinsen (lit. c) und der geplante

Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche

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Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen (lit. d) berücksichtigt. Im Übrigen

wird die Abgabenerhebung ausschliesslich durch kantonales und kommunales Recht

geregelt (vgl. BGE 112 Ib 235 ff.).

Art. 15 des st. gallischen Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen

Gewässerschutzgesetzgebung (sGS 752.2, abgekürzt: GSchVG) verpflichtet die

politische Gemeinde zur Erhebung von Abgaben für Erstellung und Betrieb von

Abwasseranlagen. Art. 16 bis 19 GSchVG regeln die Gebühren, während in Art. 20 und

21 GSchVG die Beiträge verankert sind. Nach Art. 20 Abs. 1 GSchVG kann die

politische Gemeinde Beiträge von den Grundeigentümern des Einzugsgebietes

erheben. Die besonderen Verhältnisse bei den einzelnen Grundstücken können im

Rahmen der Bemessung nach Art. 21 GSchVG berücksichtigt werden. Als allgemeine

Regel und als Ausfluss des Verursacherprinzips enthält Art. 51 Abs. 1 des Gesetzes

über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz; sGS 731.1,

abgekürzt: BauG) die Verpflichtung, dass die Gemeinden vom Grundeigentümer im

Rahmen des ihm zukommenden Sondervorteils Beiträge an die Erschliessung

verlangen. Diese Vorschrift ist nicht auf eine bestimmte Art von Erschliessungswerken

beschränkt. Art. 20 Abs. 1 GSchVG ist deshalb nicht als blosse Ermächtigung, sondern

als Verpflichtung zur Beitragserhebung zu interpretieren. Bereits vor Erlass des

GSchVG waren die politischen Gemeinden gestützt auf Art. 13 und 14 des

Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (in der bis zum

28. Februar 1997 gültigen Fassung, nGS 14-106) verpflichtet, von den

Grundeigentümern des Einzugsgebietes Beiträge zu erheben (GVP 1998 Nr. 32).

Gemäss Art. 21 Abs. 1 GSchVG können die Beiträge nach der Fläche oder dem Wert

des im Einzugsgebiet gelegenen Bodens (lit. a), dem Wert der im Einzugsgebiet

gelegenen Bauten und Anlagen (lit. b) und besonderen Vorteilen für den

Grundeigentümer (lit. c) bemessen werden. Die Bemessungsgrundlagen können

miteinander verbunden werden (Art. 21 Abs. 2 GSchVG). Die Höhe der Beiträge für

Bauten und Anlagen mit ausserordentlich grossem oder kleinem Abwasseranfall oder

frachtmässiger Belastung kann besonders geregelt werden (Art. 21 Abs. 3 GSchVG).

Das Abwasserreglement der Stadt Z sieht in Art. 43 Abs. 1 die Finanzierung der Kosten

für Bau, Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen durch einmalige

Mehrwertbeiträge der Grundeigentümer (lit. a), jährlich wiederkehrende Gebühren der

Grundeigentümer oder Verursacher (lit. b) sowie Abgeltungen von Bund und Kanton (lit.

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c) und aus dem Stadthaushalt für Fremdwasser (lit. d) vor. Als einmalige

Mehrwertbeiträge werden von den Grundeigentümern ein Anschluss- sowie ein

Flächenbeitrag erhoben (Art. 45 Abwasserreglement). Der Anschlussbeitrag wird für

Bauten und Anlagen, aus denen Abwasser in die öffentliche Kanalisation gelangt,

erhoben (Art. 46 Abs. 1 Abwasserreglement). Er beträgt 23 Promille des Zeitwertes

sämtlicher Bauten und Anlagen, wobei der gemäss Gesetz über die

Gebäudeversicherung ermittelte Zeitwert bei Beginn der Zahlungspflicht massgebend

ist. Für Bauten und Anlagen, die keinen Zeitwert aufweisen, z.B. Schwimmbassins, ist

der Beitrag aufgrund der Erstellungskosten zu berechnen (Art. 47 Abs. 2 und 3

Abwasserreglement). Bei Gewerbe- und Industriebetrieben, die im Vergleich zum

Zeitwert einen ausserordentlich hohen oder ausserordentlich niedrigen mengen- oder

schmutzwertmässigen Abwasseranfall aufweisen, ist der Anschlussbeitrag gemäss Art.

48 Abwasserreglement im Einzelfall von der Tiefbaukommission aufgrund der

besonderen Verhältnisse angemessen zu erhöhen oder herabzusetzen. Der Beitrag soll

einerseits dem erzielten Vorteil entsprechen und anderseits in einem angemessenen

Verhältnis zu den Aufwendungen für die öffentlichen Abwasseranlagen stehen. Die

Tiefbaukommission ist zudem entsprechend Art. 59

Abs. 1 Abwasserreglement

befugt, Beiträge und Gebühren in Ausnahmefällen besonderen Verhältnissen

anzupassen. Dabei sind die dem Grundeigentum aus den Abwasseranlagen

erwachsenden Vorteile und die Belastung der öffentlichen Abwasseranlagen durch die

in Frage kommenden Bauten und Anlagen zu berücksichtigen. Gemäss Art. 60 Abs. 2

Abwasserreglement bedürfen Ausnahmen bei der Festsetzung von Beiträgen und

Gebühren der Zustimmung des Stadtrates.

c) Im Rekurs wird zu Recht nicht bestritten, dass das Abwasserreglement der Stadt Z,

das von der Exekutive am 5. Dezember 1984 beschlossen, ab dem 25. Januar 1985

dem fakultativen Referendum unterstellt sowie am 11. April 1985 vom Baudepartement

des Kantons St. Gallen genehmigt wurde, die Anforderungen an die Erhebung von

einmaligen Beiträgen in formeller Hinsicht erfüllt.

5.- In materieller Hinsicht sind sich die Rekursbeteiligten zu Recht einig, dass die

Erstellung des Werkgebäudes und dessen Anschluss an die öffentlichen

Abwasseranlagen im Januar 2000 und im Mai 2001 die Pflicht zur Leistung eines

Mehrwertbeitrages auslöst. Ebenso ist unbestritten, dass die reglementarischen

Bestimmungen bezüglich der vorgesehenen Bemessungskriterien grundsätzlich dem

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übergeordneten Recht nicht widersprechen (vgl. dazu oben E. 4b). Umstritten sind

hingegen die Bemessungsgrundlage (vgl. dazu nachfolgend E. 5a), der anwendbare

Satz bei Berücksichtigung der für Gewerbe- und Industriebetriebe geltenden

besonderen Bestimmung des Art. 48 Abwasserreglement (vgl. dazu nachfolgend E. 5b)

und die Verletzung des Kostendeckungsprinzips (vgl. dazu nachfolgend E. 5c).

a) aa) Im Rekurs wird bezüglich der Bemessungsgrundlage vorgebracht, die

Erstellungskosten für das Gebäude beliefen sich gemäss Kostenkontrolle des

Gesamtprojektes per 18. Juni 2003 auf Fr. 10'823'743.60. Im am 12. Februar 2003

ermittelten Schätzwert von Fr. 17'776'000.-- seien die Erstellungskosten für die teuren

Produktions- und Krananlagen, die nach den Bestimmungen über die

Gebäudeversicherung zu versichern seien, von rund Fr. 6'000'000.-- enthalten. Dem

hält die Vorinstanz entgegen, Produktions- und Krananlagen seien gemäss

Zuteilungstabelle der Gebäudeversicherungsanstalt Fahrhabe und in der

Gebäudeschätzung und damit im Schätzwert nicht enthalten. Die Gebäudeschätzung

sei nicht angefochten worden. Dazu führt die Rekurrentin aus, der

Gebäudeversicherungswert sei in casu auch dann keine angemessene Basis für die

Festlegung des Anschlussbeitrages, wenn die Krananlagen als Fahrhabe zu

qualifizieren wären. Auch ein nach Kubatur geschätzter Gebäudewert, der die

Erstellungskosten um ca. 70 % übersteige, könne nicht geeignet sein, eine vernünftige

Relation zum Sondervorteil des Kanalisationsanschlusses darzustellen.

Mit der Erhebung eines Kanalisationsanschlussbeitrages wird der dem

Grundeigentümer mit dem Anschluss an die Kanalisations- und Kläranlage entstehende

Sondervorteil abgegolten. Dieser bezieht sich auf die jederzeit gesicherte schadlose

Ableitung und Reinigung des auf dem Grundstück anfallenden Schmutzwassers wie

auch der gewährleisteten Ableitung des Meteorwassers. Nach der ständigen

Rechtsprechung des st. gallischen Verwaltungsgerichts stellt der Zeitwert ein

taugliches Kriterium zur Ermittlung dieses Vorteils dar, da es sich dabei um einen

zuverlässigen Massstab für den Wert des Gebäudes und damit auch für den Vorteil

handelt, der dem Grundeigentümer aus der Erstellung einer Kanalisation oder aus dem

Bau einer Abwasserreinigungsanlage erwächst. An diesen Grundsätzen ändert auch

das in Art. 60a GSchG verankerte Verursacherprinzip nichts (vgl. VerwGE vom 21.

Oktober 2003 in Sachen A.S., E. 3b mit Hinweis unter anderem auf GVP 1988 Nr. 33).

Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit jener des Bundesgerichts, nach welcher

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der Brandversicherungswert eine geeignete Bemessungsgrundlage bilden kann, wenn

es um die Erhebung einer Anschlussgebühr oder einer anderen einmaligen Abgabe

geht (vgl. VerwGE vom 23. April 2004 in Sachen H. S., E. 2d/aa mit Hinweis auf BGE

128 I 53 und BGE vom 13. Dezember 2002, 2P.130/2002).

Art. 21 Abs. 1 GSchVG spricht vom "Wert" der Gebäude und Anlagen als

Bemessungsgrundlage. Die Bestimmung übernahm die frühere Regelung in Art. 14 des

Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (nGS 9 S. 737, nGS

14-106, sGS 752.1, abgekürzt: EG zum GSchG; Botschaft, in: ABl 1995 S. 552), die

ihrerseits weitgehend die bisherige Regelung aus dem Einführungsgesetz zum

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 23.

Dezember 1957 (nGS 1 S. 148) übernahm (vgl. Botschaft, in: ABl 1973 S. 508). Gemäss

Art. 47 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 des Abwasserreglements wird der

Anschlussbeitrag nach dem gemäss Gesetz über die Gebäudeversicherung ermittelten

Zeitwert bei Beginn der Zahlungspflicht bemessen. Für den Anschlussbeitrag beginnt

die Zahlungspflicht mit der Fertigstellung der Bauten und Anlagen bzw. der

technischen Möglichkeit des Anschlusses an das Kanalisationsnetz (vgl. Art. 52

Abwasserreglement).

Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (sGS 873.1,

abgekürzt: GVG) sind im Schätzungsverfahren der Neuwert, der Zeitwert und der

Verkehrswert des versicherten Gebäudes zu schätzen. Als Neuwert gilt der

Kostenaufwand, der für die Erstellung eines gleichartigen Gebäudes zur Zeit der

Schätzung erforderlich wäre. Als Zeitwert gilt der Neuwert unter Abzug der seit der

Erstellung infolge Alters, Abnützung oder anderer Gründe eingetretenen

Wertverminderung (Art. 14 Abs. 2 und 3 GVG). Im Zeitpunkt der Neuerstellung eines

Gebäudes entspricht der Zeitwert regelmässig dem Neuwert. Gemäss Art. 12 Abs. 1

der Verordnung zum GVG (sGS 873.11, abgekürzt: VV zum GVG) werden mit dem

gewerblichen und industriellen Gebäude Einrichtungen baulicher Art versichert, soweit

sie die Voraussetzungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung erfüllen, d.h. soweit

sie eine dem Gebäude ähnliche Dauerhaftigkeit aufweisen und so im Gebäude

eingebaut, eingemauert oder untermauert sind, dass sie ohne erhebliche Werteinbusse

oder ohne wesentliche Gebäudebeschädigung nicht entfernt werden können. Nicht

versichert werden bei gewerblichen und industriellen Gebäuden gemäss Art. 12 Abs. 2

VV zum GVG rein betriebliche Einrichtungen, einschliesslich der dafür unabdingbaren

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baulichen Vorkehren wie Fundamente oder Sockel, wenn diese mit den betrieblichen

Einrichtungen ein zusammenhängendes Ganzes bilden. Dabei ist die Einbauart

unerheblich.

Grundlage für die Bemessung des Mehrwertbeitrages bildet damit der Zeitwert der von

der Gebäudeversicherung erfassten Gebäude und Anlagen. Massgebend ist

dementsprechend die amtliche Grundstückschätzung. Der Eigentümer kann nicht nur

die ordentlichen Rechtsmittel gegen die betreffende Schätzung ergreifen, sondern auch

jederzeit eine Neubeurteilung beantragen (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die

Durchführung der Grundstückschätzung; sGS 814.1, abgekürzt: GGS), für die er nur

dann eine Gebühr entrichtet, wenn die Neubeurteilung keine Änderung der Schätzung

ergibt (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. c GGS).

In der amtlichen Schätzung vom 12. Februar 2003 wurde der Neuwert des Gebäudes

auf Fr. 17'776'000.-- festgelegt. Grundlage dieser Schätzung war eine

Baukostenabrechnung. Soweit im geschätzten Wert auch Betriebseinrichtungen

enthalten sind, sind sie mitversichert. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass

Kran- und Produktionsanlagen mitgeschätzt wurden, welche die Voraussetzungen für

die Versicherung durch die Gebäudeversicherungsanstalt nicht erfüllen. Der zugrunde

liegende Einheitspreis von Fr. 134.-- pro m liegt vielmehr am unteren Rand des für

Grossgewerbe und Industrie anzunehmenden Rahmens von Baukosten zwischen

Fr. 100.-- und Fr. 350.-- pro m . In der Bauklasse I, die eingeschossige Werk- und nicht

unterkellerte Lagerhallen mit einer Raumhöhe von über fünf Metern in leichter

Konstruktion ohne Heizung oder nur mit Luftheizapparaten umfasst, ist von Kosten

zwischen Fr. 100.-- und Fr. 175.-- pro m auszugehen (vgl. Schweizerische Vereinigung

kantonaler Grundstückbewertungsexperten/Schweizerische Schätzungsexperten-Kam-

mer/Schweizerischer Verband der Immobilien-Treuhänder (Hrsg.), Schätzerhandbuch

2000, S. 202). Dementsprechend verlangt der geschätzte Kubikmeterpreis nicht, zu

prüfen, ob dem Zeitwert besondere Aufwendungen zugrunde liegen, die dazu führen,

dass der Sondervorteil nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des

Beitrags steht (vgl. dazu VerwGE vom 30. Oktober/20. November 2001 in Sachen H.R.,

E. 4c).

Die Schätzung wurde zudem unangefochten rechtskräftig, obwohl die Rekurrentin nun

vorbringt, die tatsächlichen Erstellungskosten lägen rund 40 % unter dem geschätzten

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Neuwert. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geht es grundsätzlich

nicht an, sich im Rahmen der Beitragserhebung für den Kanalisationsanschluss

nachträglich auf die Fehlerhaftigkeit der rechtskräftigen Schätzung zu berufen (vgl.

VerwGE vom 30. Oktober/20. November 2001 in Sachen H.R., E. 4c).

Dementsprechend ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den

Kanalisationsanschlussbeitrag nach dem geschätzten Zeitwert des Werkgebäudes von

Fr. 17'776'000.-- bemessen hat.

b) Weiter ist zu prüfen, ob der Anschlussbeitrag im vorliegenden Fall aufgrund

besonderer Verhältnisse herabzusetzen ist.

Gemäss Art. 48 Abs. 1 des Abwasserreglements ist bei Gewerbe- und

Industriebetrieben, die im Vergleich zum Zeitwert einen ausserordentlich hohen oder

ausserordentlich niedrigen mengen- oder schmutzwertmässigen Abwasseranfall

aufweisen, der Anschlussbeitrag im Einzelfall von der Tiefbaukommission aufgrund der

besonderen Verhältnisse angemessen zu erhöhen oder herabzusetzen. Der Beitrag soll

einerseits dem erzielten Vorteil entsprechen und anderseits in einem angemessen

Verhältnis zu den Aufwendungen für die öffentlichen Abwasseranlagen stehen (Abs. 2).

Das Verwaltungsgericht hat zu Sonderregelungen dieser Art festgehalten, es handle

sich um Fälle, in denen die schematische Bemessung nach Einheitstarif zu einem

offensichtlich unangemessenen Ergebnis führe, namentlich wenn durch den Anschluss

an die Kanalisation lediglich ein Teil des Abwasserbereiches abgedeckt werde bzw. die

Kanalisation gesamthaft ausserordentlich hoch oder niedrig belastet werde und dies in

keinem vernünftigen Verhältnis zum Gebäudewert stehe (VerwGE vom 26. September

1994 in Sachen J. und D. St.-F., S. 8). Bezüglich Industrie- und Gewerbebetrieben

erwog es, dass es unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit nicht angehe, solche

Betriebe allgemein als Sonderfall zu verstehen. Ein Sonderfall könne nur dann in Frage

kommen, wenn die Beitragsfestsetzung einen Betrieb betreffe, der im Vergleich zu

anderen gleichartigen Betrieben besondere Verhältnisse aufweise (GVP 1992 Nr. 8 mit

Hinweisen auf die nicht publizierte verwaltungsgerichtliche Praxis). Umfasst der

Anschluss an die Kanalisation lediglich die Möglichkeit zur Ableitung des

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Schmutzwassers, rechtfertigt sich die Annahme eines Sonderfalls und im Regelfall die

Reduktion des Beitrages um einen Fünftel bis einen Drittel (vgl. VerwGE vom 30.

Oktober/20. November 2001 in Sachen H.R., E. 4c).

Die Rekurrentin begründet den ausserordentlich niedrigen mengen- oder

schmutzwertmässigen Abwasseranfall in erster Linie mit der Höhe des amtlichen

Zeitwerts des Gebäudes, der auch teure Produktions- und Krananlagen umfasse. Wie

bereits dargelegt, trifft diese Sicht der Rekurrentin nicht zu. Auch im Übrigen bestehen

keine Anhaltspunkte dafür, dass der Abwasseranfall bei der Rekurrentin

vergleichsweise gering ist. Vielmehr ist aus den im Rekurs geschilderten besonderen

Massnahmen und dem Verbrauch von 50'000 bis 55'000 Liter pro Arbeitstag zu

schliessen, dass Wasser eine bedeutende Funktion im rekurrentischen

Produktionsbetrieb erfüllt. Die Angaben in der Rekursbegründung werden bestätigt

durch den der Rekurrentin im Jahr 2005 insgesamt in Rechnung gestellten Bezug von

12'631 m Wasser. Bei 240 Arbeitstagen ergibt sich ein täglicher Verbrauch von 52,63

m . Dieser Verbrauch entspricht in etwa dem Tagesverbrauch von 400 bis 500

Personen.

Die Rekurrentin macht zudem nicht geltend, dass sich ihr Wasserbedarf sowie die

innerbetriebliche Ausgestaltung des Wasserkreislaufs und Vorbehandlung des

Abwassers von anderen gleichartigen Betrieben derart unterscheidet, dass Menge und

Schmutzgehalt des Abwassers die Anwendung der Ausnahmeregelung verlangen.

Im Rekurs wird hingegen geltend gemacht, es sei bereits ein Beitrag von Fr. 228'000.--

an ein Versickerungsbecken bezahlt worden. Die Vorinstanz bestreitet diese Leistung

nicht. Das auf dem Grundstück der Rekurrentin anfallende Abwasser wird einerseits

nach dem Trennsystem in die öffentliche Kanalisation geleitet, indem das verschmutzte

Abwasser der Abwasserreinigungsanlage und das Platzwasser über einen

Meteorwasserkanal dem Bach zugeführt werden. Anderseits gelangt das Dachwasser

in einer von mehreren Grundeigentümern gemeinsam erstellten Anlage zur

Versickerung. In einer Vereinbarung vom 23. Juni/5. Juli 2000 kamen die

Rechtsvorgängerin der Rekurrentin und sieben weitere Grundeigentümer mit der

politischen Gemeinde Z überein, für das Gebiet S eine rationelle und funktionsfähige

Versickerungsanlage für das Dachwasser mit voraussichtlichen Kosten in der

Grössenordnung von Fr. 1'200'000.-- zu erstellen (1. und 2. Etappe). Der vom

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Gemeinderat Z am 19. April 2000 genehmigten Kostenverteiler ergab für das

Grundstück Nr. ... eine Quote von 18,59 % oder rund Fr. 222'000.-- (vgl. act. 17/2, 1.

und 2. Etappe). Selbst wenn die Dimensionierung der Kanalisation durch diese

Versickerungsanlage nicht beeinflusst wurde und mit dem Anschlussbeitrag die

Möglichkeit abgegolten wird, sämtliches auf dem Grundstück anfallendes Abwasser in

die Kanalisation zu leiten, stellt sie doch ein wesentliches Element des

Entsorgungskonzepts dar, das geeignet ist, die gemeindeeigenen Abwasseranlagen zu

entlasten. Die Rekurrentin ist verpflichtet, das anfallende Dachwasser in der dafür

vorgesehenen Anlage zur Versickerung zu bringen. Nur soweit diese Anlage ihre

Funktion nicht erfüllen kann, werden die Anlagen der Gemeinde beansprucht, die

zudem, indem das auf dem Platz anfallende Regenwasser einem Bach zugeleitet wird,

dem gemäss Art. 7 Abs. 2 GSchG für nicht verschmutztes Abwasser geltenden

Grundsatz der Versickerung nicht entsprechen. Damit rechtfertigt sich die Anwendung

der Sonderfallnorm (vgl. dazu VerwGE vom 27. September 1989 in Sachen I. AG, E. 4;

VRKE I/2 vom 28. Februar 2001 in Sachen H.P.R., E. 4d/cc; VRKE I/2 vom 26. Februar

2004 in Sachen L. AG, E. 4c/cc e contrario).

Für das Grundstück Nr. ... der Rekurrentin ist im Zusammenhang mit der Ableitung des

Dachwassers unbestrittenermassen bereits ein Beitrag von Fr. 228'000.-- geleistet

worden. Bei der Bemessung der Reduktion des Mehrwertbeitrages ist zu

berücksichtigen, dass dieser Betrag einerseits rund die Hälfte des in Rechnung

gestellten Beitrages ausmacht, anderseits aber nur die Entsorgung des Dachwassers,

nicht jedoch des auf den versiegelten Flächen anfallenden Regenwassers und damit

nur eines Teils des Meteorwassers beschlägt. Unter diesen Umständen erscheint eine

Reduktion gestützt auf Art. 48 des Abwasserreglementes in der Mitte des vom

Verwaltungsgericht vorgesehenen Rahmens von einem Fünftel bis einem Drittel, d.h.

um einen Viertel, als angemessen. Dementsprechend ist der Mehrwertbeitrag für das

Grundstück Nr. ... von Fr. 408'848.-- (2,3 % von Fr. 17'776'000.--) um Fr. 102'212.--

(25 % von Fr. 408'848.--) auf Fr. 306'636.-- herabzusetzen. Hinzu kommt die

Mehrwertsteuer von Fr. 23'304.35 (7,6 % von Fr. 306'636.--). Insgesamt ergibt sich

damit ein Rechnungsbetrag von Fr. 329'940.35.

c) Schliesslich ist auf die geltend gemachte Verletzung des Kostendeckungsprinzips

einzugehen.

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Nach dem Kostendeckungsprinzip soll der Ertrag der Abgaben die gesamten Kosten

des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig überschreiten (vgl.

BGE 126 I 180 E. 3a/aa mit Hinweisen). Bei Anschlussbeiträgen, wo die Kosten für den

Bau und die Amortisation der Leitungen und Anlagen in der Regel über eine längere

Zeit und oft ungleichmässig anfallen, muss sich die Überprüfung des

Kostendeckungsprinzips auf eine entsprechend lange Zeitdauer erstrecken. Ein

Verstoss gegen das Kostendeckungsprinzip liegt erst dann vor, wenn die erhobenen

Abgaben auch bei vorsichtiger Beurteilung des künftigen Finanzbedarfs als übersetzt

erscheinen (vgl. VerwGE vom 23. April 2004 in Sachen H. S., E. 2e/aa unter Hinweis auf

die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Ein einzelner Beitrag kann somit im

Allgemeinen nicht gegen das Kostendeckungsprinzip verstossen, es sei denn, ein

solcher Verstoss werde vom Beitragspflichtigen im Einzelfall nachgewiesen (vgl. GVP

1988 Nr. 33).

Die Rekurrentin reicht Investitions- und Betriebsrechnungen des betreffenden

Verwaltungszweiges für die Jahre 1997 bis 2005 ein. Im Rekurs wird die Verletzung des

Kostendeckungsprinzips pauschal gerügt und nicht konkret anhand der Investitions-

und Betriebsrechnungen begründet (vgl. dazu A. Hungerbühler, Grundsätze des

Kausalabgaberechts, in: ZBl 104/2003, S. 521 mit Hinweisen). Aus den von der

Rekurrentin eingereichten Rechnungen und den von der Vorinstanz in der

Vernehmlassung erstellten Übersichten über die Aufwände und Erträge sowie die

Entwicklung der Spezialfinanzierung der Abwasseranlagen in den Jahren 1999 bis 2007

(für 2006 und 2007 Budgetzahlen) ist nicht ersichtlich, dass die fraglichen

Erschliessungsunternehmen Überschüsse in einem durch künftige Investitionen nicht

gerechtfertigten Ausmass erzielen. Die Zahlen der vorinstanzlichen Übersichten 1999

bis 2007 lassen sich nur teilweise in einen nachvollziehbaren Zusammenhang mit den

von der Rekurrentin eingereichten tabellarischen Abwasserrechnungen der Jahre 1997

bis 2005 bringen. So stimmen die Angaben in der Rubrik "Erträge Konto 1718" nicht

mit den für dieses Konto in den eingereichten Abrechnungen ausgewiesenen Zahlen

überein. Über die Jahre 1999 bis 2005 betrachtet beläuft sich die Differenz auf rund

Fr. 317'000.-- (Fr. 28'776'000.-- gemäss vorinstanzlicher Übersicht; rund

Fr. 28'459'000.-- gemäss eingereichten Abrechnungen). Bei den Abrechnungen fällt

zudem auf, dass die Zahlen für 2003 und 2005 vollständig übereinstimmen, was

ungewöhnlich erscheint. Hingegen stimmt der Bruttoaufwand der laufenden Rechnung

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für die Abwasseranlagen gemäss der vorinstanzlichen Übersicht im Wesentlichen mit

den in den von der Rekurrentin eingereichten Abrechnungen im Konto 171

ausgewiesenen Aufwänden überein. Sowohl nach den von der Rekurrentin

eingereichten Abrechnungen als auch nach den Übersichten in der vorinstanzlichen

Vernehmlassung deckten die Erträge aus Abwasserbeiträgen und -gebühren mit

Ausnahme des Jahres 1999 die Aufwände der laufenden Rechnung nicht. Diese

Sachlage kann so interpretiert werden, dass die Erträge aus den einmaligen Beiträgen

ebenfalls für den laufenden Betrieb verwendet werden mussten und dementsprechend

kaum Rücklagen für Ersatzinvestitionen vorgenommen werden konnten. Die in den

Abrechnungen ausgewiesenen auf Flächen- und Anschlussbeiträge zurückzuführenden

Reserven haben sich dementsprechend stark rückläufig entwickelt, nämlich von

Fr. 8'166'061.-- im Jahr 1999 auf Fr. 869'108.-- im Jahr 2005. Diese Reserve weist kein

Ausmass auf, das auf eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips durch die

erhobenen Flächen- und Anschlussbeiträge hinweist (vgl. dazu auch VerwGE vom 23.

April 2004 in Sachen H. S., E. 2d/ee e contrario).

6.- Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Rekurs teilweise gutzuheissen ist.

Der angefochtene Einsprache-Entscheid der Vorinstanz vom 16./21. August 2006

sowie die zugrunde liegende Rechnung des Tiefbauamtes vom 31. März 2003 sind

aufzuheben und die Rekurrentin ist für das Grundstück Nr. ... mit einem

Mehrwertbeitrag von Fr. 329'940.35, davon Fr. 23'304.35 Mehrwertsteuer, zu

veranlagen.

7.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten zu zwei Dritteln

der Rekurrentin und zu einem Drittel der Politischen Gemeinde Z aufzuerlegen (Art. 95

Abs. 1 VRP). Auf die Kostenerhebung ist bei der Politischen Gemeinde nicht zu

verzichten, da das Gemeinwesen vorwiegend finanzielle Interessen verfolgt (Art. 95

Abs. 3 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.-- ist angemessen (vgl. Ziff. 362

Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist zu

verrechnen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Entschädigung

ausseramtlicher Kosten (vgl. Art. 98

und 98

VRP; R. Hirt, Die Regelung der Kosten

nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 183).

bis

ter

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Entscheid:

1.      Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einsprache-

Entscheid des Stadtrates Z vom 16./21. August 2006 sowie die zugrunde liegende

Rechnung des Tiefbauamtes vom 31. März 2003 werden aufgehoben.

2.      Die Rekurrentin wird für das Grundstück Nr. ..., G-strasse, Z mit einem

Mehrwertbeitrag von Fr. 329'940.35, davon Fr. 23'304.35 Mehrwertsteuer, veranlagt.

3.      Die Rekurrentin bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 3'000.-- zu zwei Dritteln

unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--; einen Drittel der Kosten

bezahlt die Politische Gemeinde Z.

4.      Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

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