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I/1-2008/205

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 09.07.2009

Sg Verwaltungsrekurskommission · 2009-07-09 · Deutsch SG

Art. 135 Abs. 1 und Art. 136 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Massgeblichkeit des beurkundeten Kaufpreises und Möglichkeit davon abzuweichen (Verwaltungsrekurskommission, 20. August 2009, I/1-2008/205).

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin arbeitete bis 30. Juni 2005 als Corporate Finance Consult bei

der X. AG in Zürich. Danach absolvierte sie vollzeitlich das 18 Monate dauernde

Studium "Master of Business Administration" an der Universität St. Gallen (MBA-

Studium) und erzielte in geringem Umfang Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit.

Aus den Erwägungen:

2.- Zu entscheiden ist, ob für 2006 die Auslagen für das MBA-Studium an der

Universität St. Gallen steuerlich als Weiterbildungskosten abziehbar sind. … Die

Vorinstanz hat das MBA-Studium im Einsprache-Entscheid grundsätzlich als

abzugsfähige Weiterbildung qualifiziert. Auch wenn diese Frage im

Beschwerdeverfahren nicht umstritten ist, ist die Verwaltungsrekurskommission nicht

an diese Beurteilung gebunden. Sie hat volle Überprüfungsbefugnis und entscheidet,

ohne an die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein (Art. 143 Abs. 1 DBG).

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a) In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die

Beschwerdeführerin in der Finanzindustrie gearbeitet und sich während dieser Zeit

intern sowie extern weitergebildet habe. So sei sie beruflich aufgestiegen. In der

Finanzbranche seien Weiterbildungen kurzlebig und die Ansprüche an neu

Anzustellende würden stetig höher. Für "gewöhnliche" Analysten-Jobs werde bereits

ein CFA-Diplom oder ein MBA verlangt, selbst wenn man nicht im Management

beschäftigt werde.

b) Bei der direkten Bundessteuer werden zur Ermittlung des Reineinkommens von den

gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge nach

Art. 26-33 DBG abgezogen (Art. 25 DBG). Nach Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG können

Unselbständigerwerbende als Berufskosten unter anderem die mit dem Beruf

zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten vom

Erwerbseinkommen in Abzug bringen. Nach Art. 8 der Verordnung über den Abzug von

Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (SR

642.118.1) sind die mit der gegenwärtigen Berufsausübung unmittelbar

zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten abziehbar. Nicht

abzugsfähig sind eigentliche Ausbildungskosten (Art. 34 lit. b DBG).

c) Abzugsfähig sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung alle, auch die nicht

völlig unerlässlichen Kosten der Weiterbildung, die objektiv mit dem gegenwärtigen

Beruf des Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen und die dieser zur Erhaltung

seiner beruflichen Stellung als angezeigt hält. Als mit dem Beruf zusammenhängende

Weiterbildungskosten sind nur solche abziehbar, die im Rahmen des bereits erlernten

und ausgeübten Berufs anfallen. Zur Anerkennung als abzugsfähige

Weiterbildungskosten ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für die Erzielung

des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des

Üblichen liegen. Dazu gehören vor allem auch verbesserte Kenntnisse für die

Ausübung des gleichen Berufs. Hingegen sind Auslagen für eine Fortbildung, die zum

Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere

Berufsstellung dient, keine solchen Weiterbildungskosten; diese sogenannten

Berufsaufstiegskosten werden letztlich für eine neue Ausbildung erbracht. Auslagen,

die das Erlernen notwendiger Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung eines

eigentlichen Berufs betreffen (z.B. Lehre, Handelsschule, Matura, Studium,

Nachdiplomstudium), sind demnach als Ausbildungskosten auch dann nicht abziehbar,

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wenn die Ausbildung berufsbegleitend absolviert wird (BGE 124 II 29 E. 3a und 3d,

BGE 2C_589/2007 vom 9. April 2008 E. 3.2 mit Hinweisen).

In der Praxis wurden etwa die Auslagen für den Besuch eines Nachdiplomstudiums in

Unternehmungsführung durch einen ausgebildeten Juristen, durch einen Mathematiker

oder Computerfachmann, die Kosten für den Besuch eines Lehrgangs zum

diplomierten Wirtschaftsinformatiker für einen Juristen oder die Auslagen des

Primarlehrers, der sich zum Mittelschullehrer ausbilden lässt, nicht als

Weiterbildungskosten akzeptiert. Insbesondere wurde auch die berufsbegleitend

absolvierte Ausbildung zum Master of Business Administration (MBA) eines

Steuerpflichtigen, der sein Ökonomiestudium abgebrochen hatte, sich später zum

Bachelor of Business Administration (BBA) ausbildete und in der Folge noch den MBA

erwarb, nicht zum Abzug zugelassen (BGE 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005 E. 2.2 mit

Hinweisen). Ebenso wurde keine Weiterbildung oder Umschulung bei einem

kaufmännischen Angestellten in der Versicherungsbranche angenommen, der ein

juristisches Studium absolviert (SGE 2007 Nr. 23).

d) Eigenen unbestrittenen Angaben zufolge war die Beschwerdeführerin zuletzt in der

Finanzbranche als Corporate Finance Consult bei der X. AG in Zürich tätig. Nach

Aufgabe dieser Tätigkeit absolvierte sie vollzeitlich das 18 Monate dauernde MBA-

Studium. Dieses richtet sich insbesondere an Führungskräfte. Es erfasst im

Hauptmodul die Fächer "Einführung in das St. Galler Managementmodell/Einführung in

die Volkswirtschaftslehre", "Ökonomische Rahmenbedingungen der

Unternehmensführung: Makroökonomie", "Integratives Management", "Ökonomische

Rahmenbedingungen der Unternehmensführung: Mikroökonomie", "Strategisches

Management", "Entrepreneurship", "Marketing", "Finanzielle Rechnungslegung und

Revision", "Controlling", "Management finanzieller Investitionen" und "Leadership und

Sozialkompetenz". Zudem sind Wahlmodule und ein Auslandsmodul zu absolvieren.

Zulassungsvoraussetzungen sind eine abgeschlossene Erstausbildung an einer

anerkannten Universität, Hochschule oder Fachhochschule sowie eine mindestens

fünfjährige Berufserfahrung, davon mindestens drei Jahre Führungserfahrung. In

begründeten Ausnahmefällen können Nichtakademiker zum Bewerbungsverfahren

zugelassen werden (max. zehn Prozent). Erfolgreiche Absolventen des MBA-Studiums

erhalten den akademischen Grad "Executive MBA HSG" der Universität St. Gallen

verliehen (vgl. www.emba.unisg.ch).

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Die Ausbildung zum MBA stellt grundsätzlich eine eigentliche Grundausbildung dar.

Eine abgeschlossene Erstausbildung ist vorausgesetzt. Sie führt zu einem

eigenständigen Berufsabschluss, der für den Absolventen über einen Eigenwert

verfügt. Auch bei bereits vorhandener ökonomischer Grundausbildung bedeutet der

MBA nicht lediglich eine Vertiefung und Aktualisierung der schon vorhandenen

Kenntnisse etwa an einzelnen Tagungen oder einwöchigen Weiterbildungskursen,

sondern er führt zu wesentlichen Zusatzkenntnissen mit einem zusätzlichen Titel mit

eigenem Wert (BGE 2A.623/2004 vom 6. Juli 2005, E. 3.2). Beim MBA-Studium handelt

es sich daher nicht lediglich um eine Vertiefung und Aktualisierung bereits vorhandener

Kenntnisse; ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang mit dem früher ausgeübten

Beruf der Beschwerdeführerin fehlt. Das wird auch anhand der Studienfächer deutlich.

Ob das MBA-Studium berufsbegleitend oder vollzeitlich absolviert wird, ist nicht

entscheidend.

Auch die Kursdauer, die Höhe der Kurskosten und der Umstand, dass ein

akademischer Titel erworben werden kann, machen deutlich, dass es sich beim MBA-

Studium nicht um eine Weiterbildung handelt, die nur dazu dient, bereits vorhandenes

Wissen zu vertiefen, zu wiederholen oder anzupassen. Vielmehr werden der

Beschwerdeführerin umfangreiche Kenntnisse vermittelt, welche fachlich weit über den

Rahmen ihrer angestammten Tätigkeit als Corporate Finance Consult hinausgehen.

Das MBA-Studium stellt folglich für die Beschwerdeführerin einen Gegenwert dar; sie

erhöht aufgrund des zusätzlich erworbenen Wissens ihre berufliche Leistungsfähigkeit

und Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Die gesamten Kurskosten belaufen sich auf Fr.

52'000.--. Eine solche Summe bildet einen klaren Anhaltspunkt dafür, dass es um eine

langfristige Investition und nicht lediglich um die Auffrischung des bereits vorhandenen

Ausbildungsniveaus geht (vgl. BGE 2A.623/2004 vom 6. Juli 2005 E. 3.3).

3.- Zusammengefasst steht fest, dass es sich beim MBA-Studium im Fall der

Beschwerdeführerin nicht um eine Weiterbildung oder Umschulung handelt, sondern

um eine Ausbildung, die für sie einen dauernden Gegenwert darstellt, indem sie

aufgrund des zusätzlich erworbenen Wissens ihre berufliche Leistungsfähigkeit und

ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erheblich erhöht. Zudem kann der betriebene

Aufwand nicht mehr als im Rahmen des Üblichen liegend angesehen werden. Bei den

aufgebrachten Auslagen handelt es sich daher nicht um abzugsfähige

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Weiterbildungskosten, sondern um Ausbildungskosten, die nicht vom steuerbaren

Einkommen abgezogen werden können.

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Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Zu entscheiden ist, ob für 2006 die Auslagen für das MBA-Studium an der

Universität St. Gallen steuerlich als Weiterbildungskosten abziehbar sind. … Die

Vorinstanz hat das MBA-Studium im Einsprache-Entscheid grundsätzlich als

abzugsfähige Weiterbildung qualifiziert. Auch wenn diese Frage im

Beschwerdeverfahren nicht umstritten ist, ist die Verwaltungsrekurskommission nicht

an diese Beurteilung gebunden. Sie hat volle Überprüfungsbefugnis und entscheidet,

ohne an die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein (Art. 143 Abs. 1 DBG).

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a) In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die

Beschwerdeführerin in der Finanzindustrie gearbeitet und sich während dieser Zeit

intern sowie extern weitergebildet habe. So sei sie beruflich aufgestiegen. In der

Finanzbranche seien Weiterbildungen kurzlebig und die Ansprüche an neu

Anzustellende würden stetig höher. Für "gewöhnliche" Analysten-Jobs werde bereits

ein CFA-Diplom oder ein MBA verlangt, selbst wenn man nicht im Management

beschäftigt werde.

b) Bei der direkten Bundessteuer werden zur Ermittlung des Reineinkommens von den

gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge nach

Art. 26-33 DBG abgezogen (Art. 25 DBG). Nach Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG können

Unselbständigerwerbende als Berufskosten unter anderem die mit dem Beruf

zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten vom

Erwerbseinkommen in Abzug bringen. Nach Art. 8 der Verordnung über den Abzug von

Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (SR

642.118.1) sind die mit der gegenwärtigen Berufsausübung unmittelbar

zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten abziehbar. Nicht

abzugsfähig sind eigentliche Ausbildungskosten (Art. 34 lit. b DBG).

c) Abzugsfähig sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung alle, auch die nicht

völlig unerlässlichen Kosten der Weiterbildung, die objektiv mit dem gegenwärtigen

Beruf des Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen und die dieser zur Erhaltung

seiner beruflichen Stellung als angezeigt hält. Als mit dem Beruf zusammenhängende

Weiterbildungskosten sind nur solche abziehbar, die im Rahmen des bereits erlernten

und ausgeübten Berufs anfallen. Zur Anerkennung als abzugsfähige

Weiterbildungskosten ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für die Erzielung

des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des

Üblichen liegen. Dazu gehören vor allem auch verbesserte Kenntnisse für die

Ausübung des gleichen Berufs. Hingegen sind Auslagen für eine Fortbildung, die zum

Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere

Berufsstellung dient, keine solchen Weiterbildungskosten; diese sogenannten

Berufsaufstiegskosten werden letztlich für eine neue Ausbildung erbracht. Auslagen,

die das Erlernen notwendiger Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung eines

eigentlichen Berufs betreffen (z.B. Lehre, Handelsschule, Matura, Studium,

Nachdiplomstudium), sind demnach als Ausbildungskosten auch dann nicht abziehbar,

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wenn die Ausbildung berufsbegleitend absolviert wird (BGE 124 II 29 E. 3a und 3d,

BGE 2C_589/2007 vom 9. April 2008 E. 3.2 mit Hinweisen).

In der Praxis wurden etwa die Auslagen für den Besuch eines Nachdiplomstudiums in

Unternehmungsführung durch einen ausgebildeten Juristen, durch einen Mathematiker

oder Computerfachmann, die Kosten für den Besuch eines Lehrgangs zum

diplomierten Wirtschaftsinformatiker für einen Juristen oder die Auslagen des

Primarlehrers, der sich zum Mittelschullehrer ausbilden lässt, nicht als

Weiterbildungskosten akzeptiert. Insbesondere wurde auch die berufsbegleitend

absolvierte Ausbildung zum Master of Business Administration (MBA) eines

Steuerpflichtigen, der sein Ökonomiestudium abgebrochen hatte, sich später zum

Bachelor of Business Administration (BBA) ausbildete und in der Folge noch den MBA

erwarb, nicht zum Abzug zugelassen (BGE 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005 E. 2.2 mit

Hinweisen). Ebenso wurde keine Weiterbildung oder Umschulung bei einem

kaufmännischen Angestellten in der Versicherungsbranche angenommen, der ein

juristisches Studium absolviert (SGE 2007 Nr. 23).

d) Eigenen unbestrittenen Angaben zufolge war die Beschwerdeführerin zuletzt in der

Finanzbranche als Corporate Finance Consult bei der X. AG in Zürich tätig. Nach

Aufgabe dieser Tätigkeit absolvierte sie vollzeitlich das 18 Monate dauernde MBA-

Studium. Dieses richtet sich insbesondere an Führungskräfte. Es erfasst im

Hauptmodul die Fächer "Einführung in das St. Galler Managementmodell/Einführung in

die Volkswirtschaftslehre", "Ökonomische Rahmenbedingungen der

Unternehmensführung: Makroökonomie", "Integratives Management", "Ökonomische

Rahmenbedingungen der Unternehmensführung: Mikroökonomie", "Strategisches

Management", "Entrepreneurship", "Marketing", "Finanzielle Rechnungslegung und

Revision", "Controlling", "Management finanzieller Investitionen" und "Leadership und

Sozialkompetenz". Zudem sind Wahlmodule und ein Auslandsmodul zu absolvieren.

Zulassungsvoraussetzungen sind eine abgeschlossene Erstausbildung an einer

anerkannten Universität, Hochschule oder Fachhochschule sowie eine mindestens

fünfjährige Berufserfahrung, davon mindestens drei Jahre Führungserfahrung. In

begründeten Ausnahmefällen können Nichtakademiker zum Bewerbungsverfahren

zugelassen werden (max. zehn Prozent). Erfolgreiche Absolventen des MBA-Studiums

erhalten den akademischen Grad "Executive MBA HSG" der Universität St. Gallen

verliehen (vgl. www.emba.unisg.ch).

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Die Ausbildung zum MBA stellt grundsätzlich eine eigentliche Grundausbildung dar.

Eine abgeschlossene Erstausbildung ist vorausgesetzt. Sie führt zu einem

eigenständigen Berufsabschluss, der für den Absolventen über einen Eigenwert

verfügt. Auch bei bereits vorhandener ökonomischer Grundausbildung bedeutet der

MBA nicht lediglich eine Vertiefung und Aktualisierung der schon vorhandenen

Kenntnisse etwa an einzelnen Tagungen oder einwöchigen Weiterbildungskursen,

sondern er führt zu wesentlichen Zusatzkenntnissen mit einem zusätzlichen Titel mit

eigenem Wert (BGE 2A.623/2004 vom 6. Juli 2005, E. 3.2). Beim MBA-Studium handelt

es sich daher nicht lediglich um eine Vertiefung und Aktualisierung bereits vorhandener

Kenntnisse; ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang mit dem früher ausgeübten

Beruf der Beschwerdeführerin fehlt. Das wird auch anhand der Studienfächer deutlich.

Ob das MBA-Studium berufsbegleitend oder vollzeitlich absolviert wird, ist nicht

entscheidend.

Auch die Kursdauer, die Höhe der Kurskosten und der Umstand, dass ein

akademischer Titel erworben werden kann, machen deutlich, dass es sich beim MBA-

Studium nicht um eine Weiterbildung handelt, die nur dazu dient, bereits vorhandenes

Wissen zu vertiefen, zu wiederholen oder anzupassen. Vielmehr werden der

Beschwerdeführerin umfangreiche Kenntnisse vermittelt, welche fachlich weit über den

Rahmen ihrer angestammten Tätigkeit als Corporate Finance Consult hinausgehen.

Das MBA-Studium stellt folglich für die Beschwerdeführerin einen Gegenwert dar; sie

erhöht aufgrund des zusätzlich erworbenen Wissens ihre berufliche Leistungsfähigkeit

und Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Die gesamten Kurskosten belaufen sich auf Fr.

52'000.--. Eine solche Summe bildet einen klaren Anhaltspunkt dafür, dass es um eine

langfristige Investition und nicht lediglich um die Auffrischung des bereits vorhandenen

Ausbildungsniveaus geht (vgl. BGE 2A.623/2004 vom 6. Juli 2005 E. 3.3).

E. 3 Zusammengefasst steht fest, dass es sich beim MBA-Studium im Fall der Beschwerdeführerin nicht um eine Weiterbildung oder Umschulung handelt, sondern um eine Ausbildung, die für sie einen dauernden Gegenwert darstellt, indem sie aufgrund des zusätzlich erworbenen Wissens ihre berufliche Leistungsfähigkeit und ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erheblich erhöht. Zudem kann der betriebene Aufwand nicht mehr als im Rahmen des Üblichen liegend angesehen werden. Bei den aufgebrachten Auslagen handelt es sich daher nicht um abzugsfähige © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Weiterbildungskosten, sondern um Ausbildungskosten, die nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/5

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Fall-Nr.:

I/1-2008/205

Stelle:

Verwaltungsrekurskommission

Rubrik:

Abgaben und öffentliche Dienstpflichten

Publikationsdatum: 09.07.2009

Entscheiddatum:

09.07.2009

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 09.07.2009

Art. 135 Abs. 1 und Art. 136 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Massgeblichkeit des

beurkundeten Kaufpreises und Möglichkeit davon abzuweichen

(Verwaltungsrekurskommission, 20. August 2009, I/1-2008/205).

Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG (SR 642.11). Bei einem MBA-Studium handelt es sich um

Ausbildung und nicht um Weiterbildung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/

1, 9. Juli 2009, I/1-2008/220).

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin arbeitete bis 30. Juni 2005 als Corporate Finance Consult bei

der X. AG in Zürich. Danach absolvierte sie vollzeitlich das 18 Monate dauernde

Studium "Master of Business Administration" an der Universität St. Gallen (MBA-

Studium) und erzielte in geringem Umfang Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit.

Aus den Erwägungen:

2.- Zu entscheiden ist, ob für 2006 die Auslagen für das MBA-Studium an der

Universität St. Gallen steuerlich als Weiterbildungskosten abziehbar sind. … Die

Vorinstanz hat das MBA-Studium im Einsprache-Entscheid grundsätzlich als

abzugsfähige Weiterbildung qualifiziert. Auch wenn diese Frage im

Beschwerdeverfahren nicht umstritten ist, ist die Verwaltungsrekurskommission nicht

an diese Beurteilung gebunden. Sie hat volle Überprüfungsbefugnis und entscheidet,

ohne an die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein (Art. 143 Abs. 1 DBG).

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a) In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die

Beschwerdeführerin in der Finanzindustrie gearbeitet und sich während dieser Zeit

intern sowie extern weitergebildet habe. So sei sie beruflich aufgestiegen. In der

Finanzbranche seien Weiterbildungen kurzlebig und die Ansprüche an neu

Anzustellende würden stetig höher. Für "gewöhnliche" Analysten-Jobs werde bereits

ein CFA-Diplom oder ein MBA verlangt, selbst wenn man nicht im Management

beschäftigt werde.

b) Bei der direkten Bundessteuer werden zur Ermittlung des Reineinkommens von den

gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge nach

Art. 26-33 DBG abgezogen (Art. 25 DBG). Nach Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG können

Unselbständigerwerbende als Berufskosten unter anderem die mit dem Beruf

zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten vom

Erwerbseinkommen in Abzug bringen. Nach Art. 8 der Verordnung über den Abzug von

Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (SR

642.118.1) sind die mit der gegenwärtigen Berufsausübung unmittelbar

zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten abziehbar. Nicht

abzugsfähig sind eigentliche Ausbildungskosten (Art. 34 lit. b DBG).

c) Abzugsfähig sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung alle, auch die nicht

völlig unerlässlichen Kosten der Weiterbildung, die objektiv mit dem gegenwärtigen

Beruf des Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen und die dieser zur Erhaltung

seiner beruflichen Stellung als angezeigt hält. Als mit dem Beruf zusammenhängende

Weiterbildungskosten sind nur solche abziehbar, die im Rahmen des bereits erlernten

und ausgeübten Berufs anfallen. Zur Anerkennung als abzugsfähige

Weiterbildungskosten ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für die Erzielung

des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des

Üblichen liegen. Dazu gehören vor allem auch verbesserte Kenntnisse für die

Ausübung des gleichen Berufs. Hingegen sind Auslagen für eine Fortbildung, die zum

Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere

Berufsstellung dient, keine solchen Weiterbildungskosten; diese sogenannten

Berufsaufstiegskosten werden letztlich für eine neue Ausbildung erbracht. Auslagen,

die das Erlernen notwendiger Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung eines

eigentlichen Berufs betreffen (z.B. Lehre, Handelsschule, Matura, Studium,

Nachdiplomstudium), sind demnach als Ausbildungskosten auch dann nicht abziehbar,

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wenn die Ausbildung berufsbegleitend absolviert wird (BGE 124 II 29 E. 3a und 3d,

BGE 2C_589/2007 vom 9. April 2008 E. 3.2 mit Hinweisen).

In der Praxis wurden etwa die Auslagen für den Besuch eines Nachdiplomstudiums in

Unternehmungsführung durch einen ausgebildeten Juristen, durch einen Mathematiker

oder Computerfachmann, die Kosten für den Besuch eines Lehrgangs zum

diplomierten Wirtschaftsinformatiker für einen Juristen oder die Auslagen des

Primarlehrers, der sich zum Mittelschullehrer ausbilden lässt, nicht als

Weiterbildungskosten akzeptiert. Insbesondere wurde auch die berufsbegleitend

absolvierte Ausbildung zum Master of Business Administration (MBA) eines

Steuerpflichtigen, der sein Ökonomiestudium abgebrochen hatte, sich später zum

Bachelor of Business Administration (BBA) ausbildete und in der Folge noch den MBA

erwarb, nicht zum Abzug zugelassen (BGE 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005 E. 2.2 mit

Hinweisen). Ebenso wurde keine Weiterbildung oder Umschulung bei einem

kaufmännischen Angestellten in der Versicherungsbranche angenommen, der ein

juristisches Studium absolviert (SGE 2007 Nr. 23).

d) Eigenen unbestrittenen Angaben zufolge war die Beschwerdeführerin zuletzt in der

Finanzbranche als Corporate Finance Consult bei der X. AG in Zürich tätig. Nach

Aufgabe dieser Tätigkeit absolvierte sie vollzeitlich das 18 Monate dauernde MBA-

Studium. Dieses richtet sich insbesondere an Führungskräfte. Es erfasst im

Hauptmodul die Fächer "Einführung in das St. Galler Managementmodell/Einführung in

die Volkswirtschaftslehre", "Ökonomische Rahmenbedingungen der

Unternehmensführung: Makroökonomie", "Integratives Management", "Ökonomische

Rahmenbedingungen der Unternehmensführung: Mikroökonomie", "Strategisches

Management", "Entrepreneurship", "Marketing", "Finanzielle Rechnungslegung und

Revision", "Controlling", "Management finanzieller Investitionen" und "Leadership und

Sozialkompetenz". Zudem sind Wahlmodule und ein Auslandsmodul zu absolvieren.

Zulassungsvoraussetzungen sind eine abgeschlossene Erstausbildung an einer

anerkannten Universität, Hochschule oder Fachhochschule sowie eine mindestens

fünfjährige Berufserfahrung, davon mindestens drei Jahre Führungserfahrung. In

begründeten Ausnahmefällen können Nichtakademiker zum Bewerbungsverfahren

zugelassen werden (max. zehn Prozent). Erfolgreiche Absolventen des MBA-Studiums

erhalten den akademischen Grad "Executive MBA HSG" der Universität St. Gallen

verliehen (vgl. www.emba.unisg.ch).

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Die Ausbildung zum MBA stellt grundsätzlich eine eigentliche Grundausbildung dar.

Eine abgeschlossene Erstausbildung ist vorausgesetzt. Sie führt zu einem

eigenständigen Berufsabschluss, der für den Absolventen über einen Eigenwert

verfügt. Auch bei bereits vorhandener ökonomischer Grundausbildung bedeutet der

MBA nicht lediglich eine Vertiefung und Aktualisierung der schon vorhandenen

Kenntnisse etwa an einzelnen Tagungen oder einwöchigen Weiterbildungskursen,

sondern er führt zu wesentlichen Zusatzkenntnissen mit einem zusätzlichen Titel mit

eigenem Wert (BGE 2A.623/2004 vom 6. Juli 2005, E. 3.2). Beim MBA-Studium handelt

es sich daher nicht lediglich um eine Vertiefung und Aktualisierung bereits vorhandener

Kenntnisse; ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang mit dem früher ausgeübten

Beruf der Beschwerdeführerin fehlt. Das wird auch anhand der Studienfächer deutlich.

Ob das MBA-Studium berufsbegleitend oder vollzeitlich absolviert wird, ist nicht

entscheidend.

Auch die Kursdauer, die Höhe der Kurskosten und der Umstand, dass ein

akademischer Titel erworben werden kann, machen deutlich, dass es sich beim MBA-

Studium nicht um eine Weiterbildung handelt, die nur dazu dient, bereits vorhandenes

Wissen zu vertiefen, zu wiederholen oder anzupassen. Vielmehr werden der

Beschwerdeführerin umfangreiche Kenntnisse vermittelt, welche fachlich weit über den

Rahmen ihrer angestammten Tätigkeit als Corporate Finance Consult hinausgehen.

Das MBA-Studium stellt folglich für die Beschwerdeführerin einen Gegenwert dar; sie

erhöht aufgrund des zusätzlich erworbenen Wissens ihre berufliche Leistungsfähigkeit

und Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Die gesamten Kurskosten belaufen sich auf Fr.

52'000.--. Eine solche Summe bildet einen klaren Anhaltspunkt dafür, dass es um eine

langfristige Investition und nicht lediglich um die Auffrischung des bereits vorhandenen

Ausbildungsniveaus geht (vgl. BGE 2A.623/2004 vom 6. Juli 2005 E. 3.3).

3.- Zusammengefasst steht fest, dass es sich beim MBA-Studium im Fall der

Beschwerdeführerin nicht um eine Weiterbildung oder Umschulung handelt, sondern

um eine Ausbildung, die für sie einen dauernden Gegenwert darstellt, indem sie

aufgrund des zusätzlich erworbenen Wissens ihre berufliche Leistungsfähigkeit und

ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erheblich erhöht. Zudem kann der betriebene

Aufwand nicht mehr als im Rahmen des Üblichen liegend angesehen werden. Bei den

aufgebrachten Auslagen handelt es sich daher nicht um abzugsfähige

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Weiterbildungskosten, sondern um Ausbildungskosten, die nicht vom steuerbaren

Einkommen abgezogen werden können.

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