Art. 135 Abs. 1 und Art. 136 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Massgeblichkeit des beurkundeten Kaufpreises und Möglichkeit davon abzuweichen (Verwaltungsrekurskommission, 20. August 2009, I/1-2008/205).
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin arbeitete bis 30. Juni 2005 als Corporate Finance Consult bei
der X. AG in Zürich. Danach absolvierte sie vollzeitlich das 18 Monate dauernde
Studium "Master of Business Administration" an der Universität St. Gallen (MBA-
Studium) und erzielte in geringem Umfang Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit.
Aus den Erwägungen:
2.- Zu entscheiden ist, ob für 2006 die Auslagen für das MBA-Studium an der
Universität St. Gallen steuerlich als Weiterbildungskosten abziehbar sind. … Die
Vorinstanz hat das MBA-Studium im Einsprache-Entscheid grundsätzlich als
abzugsfähige Weiterbildung qualifiziert. Auch wenn diese Frage im
Beschwerdeverfahren nicht umstritten ist, ist die Verwaltungsrekurskommission nicht
an diese Beurteilung gebunden. Sie hat volle Überprüfungsbefugnis und entscheidet,
ohne an die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein (Art. 143 Abs. 1 DBG).
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a) In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die
Beschwerdeführerin in der Finanzindustrie gearbeitet und sich während dieser Zeit
intern sowie extern weitergebildet habe. So sei sie beruflich aufgestiegen. In der
Finanzbranche seien Weiterbildungen kurzlebig und die Ansprüche an neu
Anzustellende würden stetig höher. Für "gewöhnliche" Analysten-Jobs werde bereits
ein CFA-Diplom oder ein MBA verlangt, selbst wenn man nicht im Management
beschäftigt werde.
b) Bei der direkten Bundessteuer werden zur Ermittlung des Reineinkommens von den
gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge nach
Art. 26-33 DBG abgezogen (Art. 25 DBG). Nach Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG können
Unselbständigerwerbende als Berufskosten unter anderem die mit dem Beruf
zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten vom
Erwerbseinkommen in Abzug bringen. Nach Art. 8 der Verordnung über den Abzug von
Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (SR
642.118.1) sind die mit der gegenwärtigen Berufsausübung unmittelbar
zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten abziehbar. Nicht
abzugsfähig sind eigentliche Ausbildungskosten (Art. 34 lit. b DBG).
c) Abzugsfähig sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung alle, auch die nicht
völlig unerlässlichen Kosten der Weiterbildung, die objektiv mit dem gegenwärtigen
Beruf des Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen und die dieser zur Erhaltung
seiner beruflichen Stellung als angezeigt hält. Als mit dem Beruf zusammenhängende
Weiterbildungskosten sind nur solche abziehbar, die im Rahmen des bereits erlernten
und ausgeübten Berufs anfallen. Zur Anerkennung als abzugsfähige
Weiterbildungskosten ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für die Erzielung
des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des
Üblichen liegen. Dazu gehören vor allem auch verbesserte Kenntnisse für die
Ausübung des gleichen Berufs. Hingegen sind Auslagen für eine Fortbildung, die zum
Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere
Berufsstellung dient, keine solchen Weiterbildungskosten; diese sogenannten
Berufsaufstiegskosten werden letztlich für eine neue Ausbildung erbracht. Auslagen,
die das Erlernen notwendiger Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung eines
eigentlichen Berufs betreffen (z.B. Lehre, Handelsschule, Matura, Studium,
Nachdiplomstudium), sind demnach als Ausbildungskosten auch dann nicht abziehbar,
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wenn die Ausbildung berufsbegleitend absolviert wird (BGE 124 II 29 E. 3a und 3d,
BGE 2C_589/2007 vom 9. April 2008 E. 3.2 mit Hinweisen).
In der Praxis wurden etwa die Auslagen für den Besuch eines Nachdiplomstudiums in
Unternehmungsführung durch einen ausgebildeten Juristen, durch einen Mathematiker
oder Computerfachmann, die Kosten für den Besuch eines Lehrgangs zum
diplomierten Wirtschaftsinformatiker für einen Juristen oder die Auslagen des
Primarlehrers, der sich zum Mittelschullehrer ausbilden lässt, nicht als
Weiterbildungskosten akzeptiert. Insbesondere wurde auch die berufsbegleitend
absolvierte Ausbildung zum Master of Business Administration (MBA) eines
Steuerpflichtigen, der sein Ökonomiestudium abgebrochen hatte, sich später zum
Bachelor of Business Administration (BBA) ausbildete und in der Folge noch den MBA
erwarb, nicht zum Abzug zugelassen (BGE 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005 E. 2.2 mit
Hinweisen). Ebenso wurde keine Weiterbildung oder Umschulung bei einem
kaufmännischen Angestellten in der Versicherungsbranche angenommen, der ein
juristisches Studium absolviert (SGE 2007 Nr. 23).
d) Eigenen unbestrittenen Angaben zufolge war die Beschwerdeführerin zuletzt in der
Finanzbranche als Corporate Finance Consult bei der X. AG in Zürich tätig. Nach
Aufgabe dieser Tätigkeit absolvierte sie vollzeitlich das 18 Monate dauernde MBA-
Studium. Dieses richtet sich insbesondere an Führungskräfte. Es erfasst im
Hauptmodul die Fächer "Einführung in das St. Galler Managementmodell/Einführung in
die Volkswirtschaftslehre", "Ökonomische Rahmenbedingungen der
Unternehmensführung: Makroökonomie", "Integratives Management", "Ökonomische
Rahmenbedingungen der Unternehmensführung: Mikroökonomie", "Strategisches
Management", "Entrepreneurship", "Marketing", "Finanzielle Rechnungslegung und
Revision", "Controlling", "Management finanzieller Investitionen" und "Leadership und
Sozialkompetenz". Zudem sind Wahlmodule und ein Auslandsmodul zu absolvieren.
Zulassungsvoraussetzungen sind eine abgeschlossene Erstausbildung an einer
anerkannten Universität, Hochschule oder Fachhochschule sowie eine mindestens
fünfjährige Berufserfahrung, davon mindestens drei Jahre Führungserfahrung. In
begründeten Ausnahmefällen können Nichtakademiker zum Bewerbungsverfahren
zugelassen werden (max. zehn Prozent). Erfolgreiche Absolventen des MBA-Studiums
erhalten den akademischen Grad "Executive MBA HSG" der Universität St. Gallen
verliehen (vgl. www.emba.unisg.ch).
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Die Ausbildung zum MBA stellt grundsätzlich eine eigentliche Grundausbildung dar.
Eine abgeschlossene Erstausbildung ist vorausgesetzt. Sie führt zu einem
eigenständigen Berufsabschluss, der für den Absolventen über einen Eigenwert
verfügt. Auch bei bereits vorhandener ökonomischer Grundausbildung bedeutet der
MBA nicht lediglich eine Vertiefung und Aktualisierung der schon vorhandenen
Kenntnisse etwa an einzelnen Tagungen oder einwöchigen Weiterbildungskursen,
sondern er führt zu wesentlichen Zusatzkenntnissen mit einem zusätzlichen Titel mit
eigenem Wert (BGE 2A.623/2004 vom 6. Juli 2005, E. 3.2). Beim MBA-Studium handelt
es sich daher nicht lediglich um eine Vertiefung und Aktualisierung bereits vorhandener
Kenntnisse; ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang mit dem früher ausgeübten
Beruf der Beschwerdeführerin fehlt. Das wird auch anhand der Studienfächer deutlich.
Ob das MBA-Studium berufsbegleitend oder vollzeitlich absolviert wird, ist nicht
entscheidend.
Auch die Kursdauer, die Höhe der Kurskosten und der Umstand, dass ein
akademischer Titel erworben werden kann, machen deutlich, dass es sich beim MBA-
Studium nicht um eine Weiterbildung handelt, die nur dazu dient, bereits vorhandenes
Wissen zu vertiefen, zu wiederholen oder anzupassen. Vielmehr werden der
Beschwerdeführerin umfangreiche Kenntnisse vermittelt, welche fachlich weit über den
Rahmen ihrer angestammten Tätigkeit als Corporate Finance Consult hinausgehen.
Das MBA-Studium stellt folglich für die Beschwerdeführerin einen Gegenwert dar; sie
erhöht aufgrund des zusätzlich erworbenen Wissens ihre berufliche Leistungsfähigkeit
und Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Die gesamten Kurskosten belaufen sich auf Fr.
52'000.--. Eine solche Summe bildet einen klaren Anhaltspunkt dafür, dass es um eine
langfristige Investition und nicht lediglich um die Auffrischung des bereits vorhandenen
Ausbildungsniveaus geht (vgl. BGE 2A.623/2004 vom 6. Juli 2005 E. 3.3).
3.- Zusammengefasst steht fest, dass es sich beim MBA-Studium im Fall der
Beschwerdeführerin nicht um eine Weiterbildung oder Umschulung handelt, sondern
um eine Ausbildung, die für sie einen dauernden Gegenwert darstellt, indem sie
aufgrund des zusätzlich erworbenen Wissens ihre berufliche Leistungsfähigkeit und
ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erheblich erhöht. Zudem kann der betriebene
Aufwand nicht mehr als im Rahmen des Üblichen liegend angesehen werden. Bei den
aufgebrachten Auslagen handelt es sich daher nicht um abzugsfähige
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Weiterbildungskosten, sondern um Ausbildungskosten, die nicht vom steuerbaren
Einkommen abgezogen werden können.
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Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Zu entscheiden ist, ob für 2006 die Auslagen für das MBA-Studium an der
Universität St. Gallen steuerlich als Weiterbildungskosten abziehbar sind. … Die
Vorinstanz hat das MBA-Studium im Einsprache-Entscheid grundsätzlich als
abzugsfähige Weiterbildung qualifiziert. Auch wenn diese Frage im
Beschwerdeverfahren nicht umstritten ist, ist die Verwaltungsrekurskommission nicht
an diese Beurteilung gebunden. Sie hat volle Überprüfungsbefugnis und entscheidet,
ohne an die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein (Art. 143 Abs. 1 DBG).
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a) In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die
Beschwerdeführerin in der Finanzindustrie gearbeitet und sich während dieser Zeit
intern sowie extern weitergebildet habe. So sei sie beruflich aufgestiegen. In der
Finanzbranche seien Weiterbildungen kurzlebig und die Ansprüche an neu
Anzustellende würden stetig höher. Für "gewöhnliche" Analysten-Jobs werde bereits
ein CFA-Diplom oder ein MBA verlangt, selbst wenn man nicht im Management
beschäftigt werde.
b) Bei der direkten Bundessteuer werden zur Ermittlung des Reineinkommens von den
gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge nach
Art. 26-33 DBG abgezogen (Art. 25 DBG). Nach Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG können
Unselbständigerwerbende als Berufskosten unter anderem die mit dem Beruf
zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten vom
Erwerbseinkommen in Abzug bringen. Nach Art. 8 der Verordnung über den Abzug von
Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (SR
642.118.1) sind die mit der gegenwärtigen Berufsausübung unmittelbar
zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten abziehbar. Nicht
abzugsfähig sind eigentliche Ausbildungskosten (Art. 34 lit. b DBG).
c) Abzugsfähig sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung alle, auch die nicht
völlig unerlässlichen Kosten der Weiterbildung, die objektiv mit dem gegenwärtigen
Beruf des Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen und die dieser zur Erhaltung
seiner beruflichen Stellung als angezeigt hält. Als mit dem Beruf zusammenhängende
Weiterbildungskosten sind nur solche abziehbar, die im Rahmen des bereits erlernten
und ausgeübten Berufs anfallen. Zur Anerkennung als abzugsfähige
Weiterbildungskosten ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für die Erzielung
des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des
Üblichen liegen. Dazu gehören vor allem auch verbesserte Kenntnisse für die
Ausübung des gleichen Berufs. Hingegen sind Auslagen für eine Fortbildung, die zum
Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere
Berufsstellung dient, keine solchen Weiterbildungskosten; diese sogenannten
Berufsaufstiegskosten werden letztlich für eine neue Ausbildung erbracht. Auslagen,
die das Erlernen notwendiger Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung eines
eigentlichen Berufs betreffen (z.B. Lehre, Handelsschule, Matura, Studium,
Nachdiplomstudium), sind demnach als Ausbildungskosten auch dann nicht abziehbar,
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wenn die Ausbildung berufsbegleitend absolviert wird (BGE 124 II 29 E. 3a und 3d,
BGE 2C_589/2007 vom 9. April 2008 E. 3.2 mit Hinweisen).
In der Praxis wurden etwa die Auslagen für den Besuch eines Nachdiplomstudiums in
Unternehmungsführung durch einen ausgebildeten Juristen, durch einen Mathematiker
oder Computerfachmann, die Kosten für den Besuch eines Lehrgangs zum
diplomierten Wirtschaftsinformatiker für einen Juristen oder die Auslagen des
Primarlehrers, der sich zum Mittelschullehrer ausbilden lässt, nicht als
Weiterbildungskosten akzeptiert. Insbesondere wurde auch die berufsbegleitend
absolvierte Ausbildung zum Master of Business Administration (MBA) eines
Steuerpflichtigen, der sein Ökonomiestudium abgebrochen hatte, sich später zum
Bachelor of Business Administration (BBA) ausbildete und in der Folge noch den MBA
erwarb, nicht zum Abzug zugelassen (BGE 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005 E. 2.2 mit
Hinweisen). Ebenso wurde keine Weiterbildung oder Umschulung bei einem
kaufmännischen Angestellten in der Versicherungsbranche angenommen, der ein
juristisches Studium absolviert (SGE 2007 Nr. 23).
d) Eigenen unbestrittenen Angaben zufolge war die Beschwerdeführerin zuletzt in der
Finanzbranche als Corporate Finance Consult bei der X. AG in Zürich tätig. Nach
Aufgabe dieser Tätigkeit absolvierte sie vollzeitlich das 18 Monate dauernde MBA-
Studium. Dieses richtet sich insbesondere an Führungskräfte. Es erfasst im
Hauptmodul die Fächer "Einführung in das St. Galler Managementmodell/Einführung in
die Volkswirtschaftslehre", "Ökonomische Rahmenbedingungen der
Unternehmensführung: Makroökonomie", "Integratives Management", "Ökonomische
Rahmenbedingungen der Unternehmensführung: Mikroökonomie", "Strategisches
Management", "Entrepreneurship", "Marketing", "Finanzielle Rechnungslegung und
Revision", "Controlling", "Management finanzieller Investitionen" und "Leadership und
Sozialkompetenz". Zudem sind Wahlmodule und ein Auslandsmodul zu absolvieren.
Zulassungsvoraussetzungen sind eine abgeschlossene Erstausbildung an einer
anerkannten Universität, Hochschule oder Fachhochschule sowie eine mindestens
fünfjährige Berufserfahrung, davon mindestens drei Jahre Führungserfahrung. In
begründeten Ausnahmefällen können Nichtakademiker zum Bewerbungsverfahren
zugelassen werden (max. zehn Prozent). Erfolgreiche Absolventen des MBA-Studiums
erhalten den akademischen Grad "Executive MBA HSG" der Universität St. Gallen
verliehen (vgl. www.emba.unisg.ch).
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Die Ausbildung zum MBA stellt grundsätzlich eine eigentliche Grundausbildung dar.
Eine abgeschlossene Erstausbildung ist vorausgesetzt. Sie führt zu einem
eigenständigen Berufsabschluss, der für den Absolventen über einen Eigenwert
verfügt. Auch bei bereits vorhandener ökonomischer Grundausbildung bedeutet der
MBA nicht lediglich eine Vertiefung und Aktualisierung der schon vorhandenen
Kenntnisse etwa an einzelnen Tagungen oder einwöchigen Weiterbildungskursen,
sondern er führt zu wesentlichen Zusatzkenntnissen mit einem zusätzlichen Titel mit
eigenem Wert (BGE 2A.623/2004 vom 6. Juli 2005, E. 3.2). Beim MBA-Studium handelt
es sich daher nicht lediglich um eine Vertiefung und Aktualisierung bereits vorhandener
Kenntnisse; ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang mit dem früher ausgeübten
Beruf der Beschwerdeführerin fehlt. Das wird auch anhand der Studienfächer deutlich.
Ob das MBA-Studium berufsbegleitend oder vollzeitlich absolviert wird, ist nicht
entscheidend.
Auch die Kursdauer, die Höhe der Kurskosten und der Umstand, dass ein
akademischer Titel erworben werden kann, machen deutlich, dass es sich beim MBA-
Studium nicht um eine Weiterbildung handelt, die nur dazu dient, bereits vorhandenes
Wissen zu vertiefen, zu wiederholen oder anzupassen. Vielmehr werden der
Beschwerdeführerin umfangreiche Kenntnisse vermittelt, welche fachlich weit über den
Rahmen ihrer angestammten Tätigkeit als Corporate Finance Consult hinausgehen.
Das MBA-Studium stellt folglich für die Beschwerdeführerin einen Gegenwert dar; sie
erhöht aufgrund des zusätzlich erworbenen Wissens ihre berufliche Leistungsfähigkeit
und Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Die gesamten Kurskosten belaufen sich auf Fr.
52'000.--. Eine solche Summe bildet einen klaren Anhaltspunkt dafür, dass es um eine
langfristige Investition und nicht lediglich um die Auffrischung des bereits vorhandenen
Ausbildungsniveaus geht (vgl. BGE 2A.623/2004 vom 6. Juli 2005 E. 3.3).
E. 3 Zusammengefasst steht fest, dass es sich beim MBA-Studium im Fall der Beschwerdeführerin nicht um eine Weiterbildung oder Umschulung handelt, sondern um eine Ausbildung, die für sie einen dauernden Gegenwert darstellt, indem sie aufgrund des zusätzlich erworbenen Wissens ihre berufliche Leistungsfähigkeit und ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erheblich erhöht. Zudem kann der betriebene Aufwand nicht mehr als im Rahmen des Üblichen liegend angesehen werden. Bei den aufgebrachten Auslagen handelt es sich daher nicht um abzugsfähige © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Weiterbildungskosten, sondern um Ausbildungskosten, die nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/5
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Publikationsplattform
St.Galler Gerichte
Fall-Nr.:
I/1-2008/205
Stelle:
Verwaltungsrekurskommission
Rubrik:
Abgaben und öffentliche Dienstpflichten
Publikationsdatum: 09.07.2009
Entscheiddatum:
09.07.2009
Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 09.07.2009
Art. 135 Abs. 1 und Art. 136 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Massgeblichkeit des
beurkundeten Kaufpreises und Möglichkeit davon abzuweichen
(Verwaltungsrekurskommission, 20. August 2009, I/1-2008/205).
Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG (SR 642.11). Bei einem MBA-Studium handelt es sich um
Ausbildung und nicht um Weiterbildung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/
1, 9. Juli 2009, I/1-2008/220).
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin arbeitete bis 30. Juni 2005 als Corporate Finance Consult bei
der X. AG in Zürich. Danach absolvierte sie vollzeitlich das 18 Monate dauernde
Studium "Master of Business Administration" an der Universität St. Gallen (MBA-
Studium) und erzielte in geringem Umfang Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit.
Aus den Erwägungen:
2.- Zu entscheiden ist, ob für 2006 die Auslagen für das MBA-Studium an der
Universität St. Gallen steuerlich als Weiterbildungskosten abziehbar sind. … Die
Vorinstanz hat das MBA-Studium im Einsprache-Entscheid grundsätzlich als
abzugsfähige Weiterbildung qualifiziert. Auch wenn diese Frage im
Beschwerdeverfahren nicht umstritten ist, ist die Verwaltungsrekurskommission nicht
an diese Beurteilung gebunden. Sie hat volle Überprüfungsbefugnis und entscheidet,
ohne an die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein (Art. 143 Abs. 1 DBG).
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a) In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die
Beschwerdeführerin in der Finanzindustrie gearbeitet und sich während dieser Zeit
intern sowie extern weitergebildet habe. So sei sie beruflich aufgestiegen. In der
Finanzbranche seien Weiterbildungen kurzlebig und die Ansprüche an neu
Anzustellende würden stetig höher. Für "gewöhnliche" Analysten-Jobs werde bereits
ein CFA-Diplom oder ein MBA verlangt, selbst wenn man nicht im Management
beschäftigt werde.
b) Bei der direkten Bundessteuer werden zur Ermittlung des Reineinkommens von den
gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge nach
Art. 26-33 DBG abgezogen (Art. 25 DBG). Nach Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG können
Unselbständigerwerbende als Berufskosten unter anderem die mit dem Beruf
zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten vom
Erwerbseinkommen in Abzug bringen. Nach Art. 8 der Verordnung über den Abzug von
Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (SR
642.118.1) sind die mit der gegenwärtigen Berufsausübung unmittelbar
zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten abziehbar. Nicht
abzugsfähig sind eigentliche Ausbildungskosten (Art. 34 lit. b DBG).
c) Abzugsfähig sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung alle, auch die nicht
völlig unerlässlichen Kosten der Weiterbildung, die objektiv mit dem gegenwärtigen
Beruf des Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen und die dieser zur Erhaltung
seiner beruflichen Stellung als angezeigt hält. Als mit dem Beruf zusammenhängende
Weiterbildungskosten sind nur solche abziehbar, die im Rahmen des bereits erlernten
und ausgeübten Berufs anfallen. Zur Anerkennung als abzugsfähige
Weiterbildungskosten ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für die Erzielung
des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des
Üblichen liegen. Dazu gehören vor allem auch verbesserte Kenntnisse für die
Ausübung des gleichen Berufs. Hingegen sind Auslagen für eine Fortbildung, die zum
Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere
Berufsstellung dient, keine solchen Weiterbildungskosten; diese sogenannten
Berufsaufstiegskosten werden letztlich für eine neue Ausbildung erbracht. Auslagen,
die das Erlernen notwendiger Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung eines
eigentlichen Berufs betreffen (z.B. Lehre, Handelsschule, Matura, Studium,
Nachdiplomstudium), sind demnach als Ausbildungskosten auch dann nicht abziehbar,
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wenn die Ausbildung berufsbegleitend absolviert wird (BGE 124 II 29 E. 3a und 3d,
BGE 2C_589/2007 vom 9. April 2008 E. 3.2 mit Hinweisen).
In der Praxis wurden etwa die Auslagen für den Besuch eines Nachdiplomstudiums in
Unternehmungsführung durch einen ausgebildeten Juristen, durch einen Mathematiker
oder Computerfachmann, die Kosten für den Besuch eines Lehrgangs zum
diplomierten Wirtschaftsinformatiker für einen Juristen oder die Auslagen des
Primarlehrers, der sich zum Mittelschullehrer ausbilden lässt, nicht als
Weiterbildungskosten akzeptiert. Insbesondere wurde auch die berufsbegleitend
absolvierte Ausbildung zum Master of Business Administration (MBA) eines
Steuerpflichtigen, der sein Ökonomiestudium abgebrochen hatte, sich später zum
Bachelor of Business Administration (BBA) ausbildete und in der Folge noch den MBA
erwarb, nicht zum Abzug zugelassen (BGE 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005 E. 2.2 mit
Hinweisen). Ebenso wurde keine Weiterbildung oder Umschulung bei einem
kaufmännischen Angestellten in der Versicherungsbranche angenommen, der ein
juristisches Studium absolviert (SGE 2007 Nr. 23).
d) Eigenen unbestrittenen Angaben zufolge war die Beschwerdeführerin zuletzt in der
Finanzbranche als Corporate Finance Consult bei der X. AG in Zürich tätig. Nach
Aufgabe dieser Tätigkeit absolvierte sie vollzeitlich das 18 Monate dauernde MBA-
Studium. Dieses richtet sich insbesondere an Führungskräfte. Es erfasst im
Hauptmodul die Fächer "Einführung in das St. Galler Managementmodell/Einführung in
die Volkswirtschaftslehre", "Ökonomische Rahmenbedingungen der
Unternehmensführung: Makroökonomie", "Integratives Management", "Ökonomische
Rahmenbedingungen der Unternehmensführung: Mikroökonomie", "Strategisches
Management", "Entrepreneurship", "Marketing", "Finanzielle Rechnungslegung und
Revision", "Controlling", "Management finanzieller Investitionen" und "Leadership und
Sozialkompetenz". Zudem sind Wahlmodule und ein Auslandsmodul zu absolvieren.
Zulassungsvoraussetzungen sind eine abgeschlossene Erstausbildung an einer
anerkannten Universität, Hochschule oder Fachhochschule sowie eine mindestens
fünfjährige Berufserfahrung, davon mindestens drei Jahre Führungserfahrung. In
begründeten Ausnahmefällen können Nichtakademiker zum Bewerbungsverfahren
zugelassen werden (max. zehn Prozent). Erfolgreiche Absolventen des MBA-Studiums
erhalten den akademischen Grad "Executive MBA HSG" der Universität St. Gallen
verliehen (vgl. www.emba.unisg.ch).
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Die Ausbildung zum MBA stellt grundsätzlich eine eigentliche Grundausbildung dar.
Eine abgeschlossene Erstausbildung ist vorausgesetzt. Sie führt zu einem
eigenständigen Berufsabschluss, der für den Absolventen über einen Eigenwert
verfügt. Auch bei bereits vorhandener ökonomischer Grundausbildung bedeutet der
MBA nicht lediglich eine Vertiefung und Aktualisierung der schon vorhandenen
Kenntnisse etwa an einzelnen Tagungen oder einwöchigen Weiterbildungskursen,
sondern er führt zu wesentlichen Zusatzkenntnissen mit einem zusätzlichen Titel mit
eigenem Wert (BGE 2A.623/2004 vom 6. Juli 2005, E. 3.2). Beim MBA-Studium handelt
es sich daher nicht lediglich um eine Vertiefung und Aktualisierung bereits vorhandener
Kenntnisse; ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang mit dem früher ausgeübten
Beruf der Beschwerdeführerin fehlt. Das wird auch anhand der Studienfächer deutlich.
Ob das MBA-Studium berufsbegleitend oder vollzeitlich absolviert wird, ist nicht
entscheidend.
Auch die Kursdauer, die Höhe der Kurskosten und der Umstand, dass ein
akademischer Titel erworben werden kann, machen deutlich, dass es sich beim MBA-
Studium nicht um eine Weiterbildung handelt, die nur dazu dient, bereits vorhandenes
Wissen zu vertiefen, zu wiederholen oder anzupassen. Vielmehr werden der
Beschwerdeführerin umfangreiche Kenntnisse vermittelt, welche fachlich weit über den
Rahmen ihrer angestammten Tätigkeit als Corporate Finance Consult hinausgehen.
Das MBA-Studium stellt folglich für die Beschwerdeführerin einen Gegenwert dar; sie
erhöht aufgrund des zusätzlich erworbenen Wissens ihre berufliche Leistungsfähigkeit
und Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Die gesamten Kurskosten belaufen sich auf Fr.
52'000.--. Eine solche Summe bildet einen klaren Anhaltspunkt dafür, dass es um eine
langfristige Investition und nicht lediglich um die Auffrischung des bereits vorhandenen
Ausbildungsniveaus geht (vgl. BGE 2A.623/2004 vom 6. Juli 2005 E. 3.3).
3.- Zusammengefasst steht fest, dass es sich beim MBA-Studium im Fall der
Beschwerdeführerin nicht um eine Weiterbildung oder Umschulung handelt, sondern
um eine Ausbildung, die für sie einen dauernden Gegenwert darstellt, indem sie
aufgrund des zusätzlich erworbenen Wissens ihre berufliche Leistungsfähigkeit und
ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erheblich erhöht. Zudem kann der betriebene
Aufwand nicht mehr als im Rahmen des Üblichen liegend angesehen werden. Bei den
aufgebrachten Auslagen handelt es sich daher nicht um abzugsfähige
© Kanton St.Gallen 2026
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Weiterbildungskosten, sondern um Ausbildungskosten, die nicht vom steuerbaren
Einkommen abgezogen werden können.
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