Art. 15d Abs. 1 lit. d SVG (SR 741.01), Ziff. 4 des Anhangs 1 zur VZV (SR 741.51). Die kantonale IV-Stelle meldete dem Strassenverkehrsamt, dass sie an der Fahrtauglichkeit des Rekurrenten zweifle. Nach dem Eingang einer solchen Meldung ist die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung grundsätzlich obligatorisch. Bestätigung der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. Februar 2019, IV-2018/184).
Sachverhalt
A.- X erwarb den Führerausweis der Kategorien B und BE sowie der Unterkategorien D1 und D1E am 2. Dezember 1985 sowie denjenigen der Kategorie A am 13. April 2004. Im Bericht des Psychiatriezentrums A vom 11. Oktober 2018, wo X in Behandlung war, führten die Oberärztin Dr. B und die Psychologin C unter anderem aus, aufgrund der paranoiden Verarbeitung von Geschehnissen hegten sie Zweifel an der Fahreignung von X; aus ihrer Sicht sei diese nicht gegeben. Der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung Ostschweiz (nachfolgend: RAD Ostschweiz) hielt in einer Stellungnahme vom 29. Oktober 2018 fest, das Psychiatriezentrum A habe bei X eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv, diagnostiziert. Im Rahmen dieser Diagnose müsse die Fahreignung angezweifelt werden. Zur weiteren Abklärung empfehle sich eine Meldung an das Strassenverkehrsamt. B.- Am 7. November 2018 machte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (abgekürzt: SVA) dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt eine Meldung gemäss Art. 66c IVG (Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, SR 831.20), wonach sie bei X aus medizinischen Gründen an der Fahrtauglichkeit zweifle. Das Strassenverkehrsamt ersuchte die SVA in der Folge am 13. November 2018 um Zustellung der Akten, welche diese am 14. November 2018 übermittelte. Mit Verfügung vom 16. November 2018 entzog das Strassenverkehrsamt X den Führerausweis vorsorglich mit sofortiger Wirkung. Gleichzeitig stellte es ihm eine verkehrsmedizinische Untersuchung in Aussicht und gab ihm Gelegenheit, innert zehn Tagen dazu Stellung zu nehmen. Von der Möglichkeit zur Stellungnahme machte X keinen Gebrauch, den vorsorglichen Führerausweisentzug focht er innerhalb der fünftägigen Frist nicht an. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 ordnete das Strassenverkehrsamt eine verkehrsmedizinische Untersuchung beim Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen, Abteilung Verkehrsmedizin (nachfolgend: IRM), an. C.- Dagegen erhob X mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 (Datum Postaufgabe) Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Er beantragte die sofortige Aufhebung der Verfügung vom 13. Dezember 2018. Auf seine Ausführungen zur Begründung seines Antrages wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Strassenverkehrsamt verzichtete am 15. Januar 2019 auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Bei der VRK können unter anderem die Verfügungen der für den Vollzug der Strassenverkehrsgesetzgebung zuständigen Behörden mit Rekurs angefochten werden (Art. 41 lit. g bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Da der Rekurrent zur Rekurserhebung befugt ist und die gesetzlichen Anforderungen von Art. 45, 47 und 48 VRP erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.
E. 2 Der Rekurrent rügt in formeller Hinsicht, er sei vorgängig nicht angehört worden, und macht damit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Entgegen der Darstellung des Rekurrenten wurde ihm die beabsichtigte Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung mit Schreiben der Vorinstanz vom 16. November 2018 vorab mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Verfügung der Vorinstanz enthielt auch eine kurze Begründung. Insgesamt wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt. Die vorinstanzliche Verfügung erweist sich als formell rechtmässig.
E. 3 In materieller Hinsicht ist streitig, ob die Vorinstanz zu Recht eine verkehrsmedizinische Untersuchung durch das IRM St. Gallen anordnete.
a) Gemäss Art. 15d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) wird eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, wenn Zweifel an ihrer Fahreignung bestehen. Mit diesem Begriff werden die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums umschrieben, um ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384 E. 3.1). Zweifel an der Fahreignung bestehen namentlich dann, wenn einer der Fälle gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG vorliegt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_13/2017 vom 19. Mai 2017 E. 3.2). Nach Art. 15d Abs. 1 lit. d SVG wird eine Person bei einer Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66c IVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Erfolgt eine solche Meldung, so muss die Strassenverkehrsbehörde von Amtes wegen die erforderlichen Abklärungen vornehmen (Ph. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15d N 94); eine Einzelfallprüfung erfolgt nicht, selbst wenn die Zweifel an der Fahreignung noch nicht erhärtet oder abstrakter Natur sind (BGer 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.2). Körperliche und psychische Erkrankungen mit einer hinreichenden Schwere können die Fahreignung ausschliessen (Weissenberger, a.a.O., Art. 16d N 19); das gilt insbesondere auch für psychische Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung oder erheblicher depressiver Symptomatik sowie für erhebliche Persönlichkeitsstörungen (vgl. Ziffer 4 des Anhangs 1 zur Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, SR 741.51, abgekürzt: VZV).
b) Die Vorinstanz begründete die Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung in der angefochtenen Verfügung damit, dass die IV-Stelle an der Fahrtauglichkeit des Rekurrenten zweifle. Aus der Stellungnahme des RAD Ostschweiz vom 29. Oktober 2018 gehe hervor, dass der Rekurrent aufgrund paranoider Verarbeitung von Geschehnissen und der Annahme, dass fremde Personen ihn verfolgten, als nicht fahrtauglich beurteilt werde. Der Rekurrent bestreitet den Inhalt der Stellungnahme des RAD Ostschweiz. Es handle sich bei den Aussagen der Ärzte um lose Mutmassungen und Suggestivaussagen. Er höre keine Stimmen, es gebe keine Impulsstörungen. Die Medikamente nehme er ein. Er benötige den Führerausweis, um einen Job zu finden. Zudem sei er ein vorsichtiger Fahrer.
c) Im vorliegenden Fall stützt sich die Vorinstanz auf die Meldungen der SVA vom 7. und 14. November 2018, wonach beim Rekurrenten Zweifel an der Fahreignung beständen. Der RAD Ostschweiz hielt in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2018 fest, gemäss Bericht des Psychiatriezentrums A (Dr. B) vom 11. Oktober 2018 leide der Rekurrent an einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv. Es beständen Beeinträchtigungen in der Handlungsplanung/Handlungsorganisation in der Form, dass es ihm grosse Mühe bereite, vorgegebene Informationen adäquat umzusetzen. Zudem würden eine wahnhafte Verarbeitung von Situationen und eine wahnhafte Interpretation der eigenen Umwelt und der eigenen Persönlichkeit vorliegen. Dr. B habe die Fahreignung aufgrund paranoider Verarbeitung von Geschehnissen sowie Verfolgungswahn verneint. Auch Dr. D habe diese Diagnose im Gutachten vom 8. Februar 2018 gestellt, wobei er zusätzlich noch eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung diagnostiziert habe. Im Rahmen der Diagnose einer schizoaffektiven Störung mit den von den Behandlern beschriebenen Symptomen und Funktionsdefiziten sei die Fahrtauglichkeit anzuzweifeln respektive die Einschränkung der Fahrtauglichkeit möglich (act. 12/6). Erhält das Strassenverkehrsamt eine Meldung gemäss Art. 66c IVG, ist die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung grundsätzlich obligatorisch und es besteht kein Ermessensspielraum (Art. 15d Abs. 1 lit. d SVG; BGer 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.3; Weissenberger, a.a.O., Art. 15d N 94); weitere Abklärungen wären allenfalls dann zu treffen, wenn die Meldung der IV-Stelle offensichtlich versehentlich erfolgte. Im vorliegenden Fall sind keine Umstände ersichtlich, warum auf eine Fahreignungsuntersuchung verzichtet werden könnte. Die Diagnosen und Ausführungen mehrerer psychiatrischer Fachleute müssen als fundiert betrachtet werden. Sie wurden durch den Arzt des RAD Ostschweiz bestätigt; auch die hausärztliche Bestätigung der Fahrfähigkeit ändert daran nichts. Für die Anordnung einer Überprüfung der Fahreignung spielen sodann weder der bis anhin ungetrübte automobilistische Leumund noch die berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis eine Rolle (vgl. BGer 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.3 und E. 4). Ebenso wenig sind eine vorhandene kognitive Leistungsfähigkeit und das Fehlen gewisser psychischer Symptome hinreichende Kriterien für das Vorliegen der Fahreignung, können sich doch gerade psychische Krankheiten im konkreten Einzelfall unabhängig von der Grundkonstitution verkehrsrelevant auswirken. Im Übrigen sind die diagnostizierten Erkrankungen an sich schon geeignet, Zweifel an der Fahreignung des Rekurrenten zu wecken.
d) Unter diesen Umständen bestehen Zweifel an der Fahreignung des Rekurrenten. Die Vorinstanz ordnete deshalb zu Recht eine verkehrsmedizinische Untersuchung an. Der Rekurs ist abzuweisen.
E. 4 Die Kosten des Rekursverfahrens haben die Beteiligten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Der Rekurrent dringt mit seinen Rügen nicht durch; er hat als Unterliegender die amtlichen Kosten zu tragen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.– (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12) erscheint angemessen; der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist damit zu verrechnen und dem Rekurrenten im Restbetrag von Fr. 400.– zurückzuerstatten. Entscheid:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 800.– zu bezahlen. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– wird damit verrechnet und dem Rekurrenten im Restbetrag von Fr. 400.– zurückerstattet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter X, Rekurrent, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend verkehrsmedizinische Untersuchung Sachverhalt: A.- X erwarb den Führerausweis der Kategorien B und BE sowie der Unterkategorien D1 und D1E am 2. Dezember 1985 sowie denjenigen der Kategorie A am 13. April 2004. Im Bericht des Psychiatriezentrums A vom 11. Oktober 2018, wo X in Behandlung war, führten die Oberärztin Dr. B und die Psychologin C unter anderem aus, aufgrund der paranoiden Verarbeitung von Geschehnissen hegten sie Zweifel an der Fahreignung von X; aus ihrer Sicht sei diese nicht gegeben. Der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung Ostschweiz (nachfolgend: RAD Ostschweiz) hielt in einer Stellungnahme vom 29. Oktober 2018 fest, das Psychiatriezentrum A habe bei X eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv, diagnostiziert. Im Rahmen dieser Diagnose müsse die Fahreignung angezweifelt werden. Zur weiteren Abklärung empfehle sich eine Meldung an das Strassenverkehrsamt. B.- Am 7. November 2018 machte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (abgekürzt: SVA) dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt eine Meldung gemäss Art. 66c IVG (Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, SR 831.20), wonach sie bei X aus medizinischen Gründen an der Fahrtauglichkeit zweifle. Das Strassenverkehrsamt ersuchte die SVA in der Folge am 13. November 2018 um Zustellung der Akten, welche diese am 14. November 2018 übermittelte. Mit Verfügung vom 16. November 2018 entzog das Strassenverkehrsamt X den Führerausweis vorsorglich mit sofortiger Wirkung. Gleichzeitig stellte es ihm eine verkehrsmedizinische Untersuchung in Aussicht und gab ihm Gelegenheit, innert zehn Tagen dazu Stellung zu nehmen. Von der Möglichkeit zur Stellungnahme machte X keinen Gebrauch, den vorsorglichen Führerausweisentzug focht er innerhalb der fünftägigen Frist nicht an. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 ordnete das Strassenverkehrsamt eine verkehrsmedizinische Untersuchung beim Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen, Abteilung Verkehrsmedizin (nachfolgend: IRM), an. C.- Dagegen erhob X mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 (Datum Postaufgabe) Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Er beantragte die sofortige Aufhebung der Verfügung vom 13. Dezember 2018. Auf seine Ausführungen zur Begründung seines Antrages wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Strassenverkehrsamt verzichtete am 15. Januar 2019 auf eine Vernehmlassung. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Bei der VRK können unter anderem die Verfügungen der für den Vollzug der Strassenverkehrsgesetzgebung zuständigen Behörden mit Rekurs angefochten werden (Art. 41 lit. g bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Da der Rekurrent zur Rekurserhebung befugt ist und die gesetzlichen Anforderungen von Art. 45, 47 und 48 VRP erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. 2.- Der Rekurrent rügt in formeller Hinsicht, er sei vorgängig nicht angehört worden, und macht damit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Entgegen der Darstellung des Rekurrenten wurde ihm die beabsichtigte Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung mit Schreiben der Vorinstanz vom 16. November 2018 vorab mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Verfügung der Vorinstanz enthielt auch eine kurze Begründung. Insgesamt wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt. Die vorinstanzliche Verfügung erweist sich als formell rechtmässig. 3.- In materieller Hinsicht ist streitig, ob die Vorinstanz zu Recht eine verkehrsmedizinische Untersuchung durch das IRM St. Gallen anordnete.
a) Gemäss Art. 15d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) wird eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, wenn Zweifel an ihrer Fahreignung bestehen. Mit diesem Begriff werden die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums umschrieben, um ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384 E. 3.1). Zweifel an der Fahreignung bestehen namentlich dann, wenn einer der Fälle gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG vorliegt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_13/2017 vom 19. Mai 2017 E. 3.2). Nach Art. 15d Abs. 1 lit. d SVG wird eine Person bei einer Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66c IVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Erfolgt eine solche Meldung, so muss die Strassenverkehrsbehörde von Amtes wegen die erforderlichen Abklärungen vornehmen (Ph. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15d N 94); eine Einzelfallprüfung erfolgt nicht, selbst wenn die Zweifel an der Fahreignung noch nicht erhärtet oder abstrakter Natur sind (BGer 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.2). Körperliche und psychische Erkrankungen mit einer hinreichenden Schwere können die Fahreignung ausschliessen (Weissenberger, a.a.O., Art. 16d N 19); das gilt insbesondere auch für psychische Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung oder erheblicher depressiver Symptomatik sowie für erhebliche Persönlichkeitsstörungen (vgl. Ziffer 4 des Anhangs 1 zur Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, SR 741.51, abgekürzt: VZV).
b) Die Vorinstanz begründete die Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung in der angefochtenen Verfügung damit, dass die IV-Stelle an der Fahrtauglichkeit des Rekurrenten zweifle. Aus der Stellungnahme des RAD Ostschweiz vom 29. Oktober 2018 gehe hervor, dass der Rekurrent aufgrund paranoider Verarbeitung von Geschehnissen und der Annahme, dass fremde Personen ihn verfolgten, als nicht fahrtauglich beurteilt werde. Der Rekurrent bestreitet den Inhalt der Stellungnahme des RAD Ostschweiz. Es handle sich bei den Aussagen der Ärzte um lose Mutmassungen und Suggestivaussagen. Er höre keine Stimmen, es gebe keine Impulsstörungen. Die Medikamente nehme er ein. Er benötige den Führerausweis, um einen Job zu finden. Zudem sei er ein vorsichtiger Fahrer.
c) Im vorliegenden Fall stützt sich die Vorinstanz auf die Meldungen der SVA vom 7. und 14. November 2018, wonach beim Rekurrenten Zweifel an der Fahreignung beständen. Der RAD Ostschweiz hielt in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2018 fest, gemäss Bericht des Psychiatriezentrums A (Dr. B) vom 11. Oktober 2018 leide der Rekurrent an einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv. Es beständen Beeinträchtigungen in der Handlungsplanung/Handlungsorganisation in der Form, dass es ihm grosse Mühe bereite, vorgegebene Informationen adäquat umzusetzen. Zudem würden eine wahnhafte Verarbeitung von Situationen und eine wahnhafte Interpretation der eigenen Umwelt und der eigenen Persönlichkeit vorliegen. Dr. B habe die Fahreignung aufgrund paranoider Verarbeitung von Geschehnissen sowie Verfolgungswahn verneint. Auch Dr. D habe diese Diagnose im Gutachten vom 8. Februar 2018 gestellt, wobei er zusätzlich noch eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung diagnostiziert habe. Im Rahmen der Diagnose einer schizoaffektiven Störung mit den von den Behandlern beschriebenen Symptomen und Funktionsdefiziten sei die Fahrtauglichkeit anzuzweifeln respektive die Einschränkung der Fahrtauglichkeit möglich (act. 12/6). Erhält das Strassenverkehrsamt eine Meldung gemäss Art. 66c IVG, ist die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung grundsätzlich obligatorisch und es besteht kein Ermessensspielraum (Art. 15d Abs. 1 lit. d SVG; BGer 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.3; Weissenberger, a.a.O., Art. 15d N 94); weitere Abklärungen wären allenfalls dann zu treffen, wenn die Meldung der IV-Stelle offensichtlich versehentlich erfolgte. Im vorliegenden Fall sind keine Umstände ersichtlich, warum auf eine Fahreignungsuntersuchung verzichtet werden könnte. Die Diagnosen und Ausführungen mehrerer psychiatrischer Fachleute müssen als fundiert betrachtet werden. Sie wurden durch den Arzt des RAD Ostschweiz bestätigt; auch die hausärztliche Bestätigung der Fahrfähigkeit ändert daran nichts. Für die Anordnung einer Überprüfung der Fahreignung spielen sodann weder der bis anhin ungetrübte automobilistische Leumund noch die berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis eine Rolle (vgl. BGer 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.3 und E. 4). Ebenso wenig sind eine vorhandene kognitive Leistungsfähigkeit und das Fehlen gewisser psychischer Symptome hinreichende Kriterien für das Vorliegen der Fahreignung, können sich doch gerade psychische Krankheiten im konkreten Einzelfall unabhängig von der Grundkonstitution verkehrsrelevant auswirken. Im Übrigen sind die diagnostizierten Erkrankungen an sich schon geeignet, Zweifel an der Fahreignung des Rekurrenten zu wecken.
d) Unter diesen Umständen bestehen Zweifel an der Fahreignung des Rekurrenten. Die Vorinstanz ordnete deshalb zu Recht eine verkehrsmedizinische Untersuchung an. Der Rekurs ist abzuweisen. 4.- Die Kosten des Rekursverfahrens haben die Beteiligten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Der Rekurrent dringt mit seinen Rügen nicht durch; er hat als Unterliegender die amtlichen Kosten zu tragen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.– (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12) erscheint angemessen; der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist damit zu verrechnen und dem Rekurrenten im Restbetrag von Fr. 400.– zurückzuerstatten. Entscheid:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 800.– zu bezahlen. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– wird damit verrechnet und dem Rekurrenten im Restbetrag von Fr. 400.– zurückerstattet.