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FS.2023.20-EZE2

Entscheid Kantonsgericht, 16.07.2024

Sg Kantonsgericht · 2024-07-16 · Deutsch SG

Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB, Art. 298d Abs. 1 ZGB: Das Scheidungsgericht kann im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen einen Eheschutzentscheid abändern, wenn sich die Verhältnisse wesentlich und dauernd verändert haben, was vorliegend der Fall ist (E. III/1). Die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut sind nicht erfüllt, insbesondere aufgrund der mangelhaften Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern, des Wunschs der sechzehnjährigen Tochter, beim Vater wohnen zu wollen, sowie der besseren Möglichkeit des Vaters, den zwölfjährigen Sohn in schulischer Hinsicht zu unterstützen (E. III/2). Berechnung des Kinder- und Ehegattenunterhalts (E. III/6-18). (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 16. Juli 2024, FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2).

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 A.__, geb. DD.MM.YY (nachfolgend: Ehefrau und Mutter) und B.__, geb. DD.MM.YY (nachfolgend: Ehemann und Vater), heirateten am DD.MM.2008 in K.__. Aus der Ehe sind die beiden Kinder C.__, geb. DD.MM.2007, und D.__, geb. DD.MM.2011, hervorgegangen. Am 3. September 2019 trennten sich die Ehegatten.

E. 2 Mit Eheschutzentscheid vom 17. Februar 2020 regelte der Familienrichter des Kreisgerichts L.__ das Getrenntleben (SF.2019.67-[…]). Dabei stellte er (unter anderem und soweit vorliegend relevant) die beiden Kinder in die alleinige Obhut der Ehefrau und setzte den vom Ehemann an die Ehefrau zu bezahlenden Kinds- und Ehegattenunterhalt fest. Die vom Ehemann dagegen erhobene Berufung hiess der Einzelrichter des Kantons- gerichts mit Entscheid vom 29. Juli 2020 teilweise gut und setzte den vom Ehemann an die Ehefrau zu bezahlenden Kinds- und Ehegattenunterhalt neu fest. Die Zuteilung der Obhut an die Ehefrau bestätigte er (FS.2020.8-EZE2 / ZV.2020.51-EZE2).

E. 3 Am 22. März 2022 reichte der Ehemann beim Kreisgericht L.__ eine Scheidungs- klage ein (IN.2022.35-[...]). Am 28. Dezember 2022 stellte er ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen und beantragte eine Abänderung des Eheschutzentscheids vom 17. Februar 2020 bzw. 29. Juli 2020, zunächst lediglich hinsichtlich des Kinds- und Ehegattenunterhalts und schliesslich mit Anträgen vom 4. April 2023 auch hinsichtlich der Obhut der beiden Kinder (vi-act. 94 und 116). Am 30. Juni 2023 erliess der Familienrichter des Kreisgerichts L.__ folgenden Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren:

Dispositiv
  1. In Abänderung von Ziffer 2 des Entscheids des Familienrichters der 2. Abteilung des Kreisgerichtes L.__ vom 17. Februar 2020 (SF.2019.67-[...]) werden die beiden Kinder C.__ (geb. DD.MM.2007) und D.__ (geb. DD.MM.2011) mit Wirkung ab 1. August 2023 unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Die beiden Kinder haben ihren zivilrechtlichen Wohnsitz ab dem 1. August 2023 beim Gesuchsteller.
  2. In Abänderung von Ziffer 2 des Entscheids des Einzelrichters im Familienrecht des Kan- tonsgerichtes St. Gallen vom 29. Juli 2020 (FS.2020.8-EZE2/ZV.23020.51-EZE2) betreut die Gesuchsgegnerin die beiden Kinder wöchentlich von Mittwochabend, 18:00 Uhr, bis Freitagabend, 18:00 Uhr, und in den ungeraden Kalenderwochen von Freitagabend, FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 2/52 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, sowie während der Hälfte der Feiertage und der Schulferien. Während der übrigen Zeit werden die Kinder vom Gesuchsteller betreut. Über die Feiertags- und Ferienplanung haben sich die Parteien rechtzeitig, spätestens aber bis Dezember des Vorjahres abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsteller in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Wahlrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchsgegne- rin. Die Feiertags- und Ferienreglung geht der wöchentlichen Besuchsrechtsregelung vor, soweit sich diese überschneiden, und allfällige dadurch entfallende Tage werden nicht nachgeholt. Überschneiden sich (Freizeit-)Anlässe und Hobbies der Kinder mit der Betreuungsrege- lung, entscheidet grundsätzlich jener Elternteil über eine allfällige Teilnahme des Kindes, bei dem sich das jeweilige Kind im fraglichen Zeitpunkt gerade aufhält bzw. aufhalten wird.
  3. Der Beistand wird beauftragt, die neue Betreuungsregelung im Sinne der Erwägungen umzusetzen, deren Einhaltung zu überwachen und gegebenenfalls Anpassungen in Ab- sprache mit den Parteien vorzunehmen oder dem Gericht entsprechende Anträge zu stel- len.
  4. a) In Abänderung von Ziffer 3 des Entscheids des Einzelrichters im Familienrecht des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 29. Juli 2020 (FS.2020.8-EZE2/ZV.23020.51-EZE2) wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt von C.__ (geb. DD.MM.2007) ab 1. August 2023 monatlich, jeweils im Voraus, einen Kinderunter- haltsbeitrag von CHF 1'040.00 (CHF 370.00 Bar- und CHF 670.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. b) In Abänderung von Ziffer 4 des Entscheids des Einzelrichters im Familienrecht des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 29. Juli 2020 (FS.2020.8-EZE2/ZV.23020.51-EZE2) wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt von D.__ (geb. DD.MM.2011) ab 1. August 2023 monatlich, jeweils im Voraus, einen Kinderunter- haltsbeitrag von CHF 2'040.00 (CHF 370.00 Bar- und CHF 1'670.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen.
  5. In Abänderung von Ziffer 5 des Entscheids des Einzelrichters im Familienrecht des Kan- tonsgerichtes St. Gallen vom 29. Juli 2020 (FS.2020.8-EZE2/ZV.23020.51-EZE2) wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an ihren persönlichen Unterhalt ab
  6. August 2023 monatlich, jeweils im Voraus, einen ehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 660.00 zu bezahlen. FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 3/52
  7. Über die Verlegung der Entscheidgebühr von CHF 2'800.00 und über die Parteikosten wird zusammen mit der Hauptsache entschieden.
  8. Gegen diesen Entscheid erhob die Ehefrau am 13. Juli 2023 Berufung mit folgen- den Anträgen (FS/1, nachfolgend: Berufung EF):
  9. Dispositivziffer 1. des vorinstanzlichen Entscheids sei vollumfänglich aufzuheben und die beiden Kinder C.__ (geb. DD.MM.2007) und D.__ (geb. DD.MM.2011) seien unter die al- leinige Obhut der Berufungsklägerin zu stellen. Die beiden Kinder haben ihren zivilrechtli- chen Wohnsitz bei der Berufungsklägerin.
  10. Dispositivziffer 2. des vorinstanzlichen Entscheids sei vollumfänglich aufzuheben und der Berufungsbeklagte betreut die beiden Kinder an den Wochenenden der geraden Kalen- derwochen von Freitagabend 17.00 Uhr bis Sonntagabend 19.00 Uhr, am 24. und
  11. Dezember jedes Jahres, jedes zweite Jahr am 31. Dezember und 1. Januar, in gera- den Jahren von Karfreitag bis und mit Ostermontag und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag zu sich auf Besuch zu nehmen und mit ihnen drei Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. Während der übrigen Zeit werden die Kinder von der Berufungsklägerin betreut.
  12. Dispositivziffer 3. des vorinstanzlichen Entscheids sei vollumfänglich aufzuheben.
  13. Dispositivziffer 4. des vorinstanzlichen Entscheids sei vollumfänglich aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten gemäss Eheschutzentscheid vom 29. Juli 2020 an den Unterhalt der Tochter monatlich im Voraus CHF 1'850.00 zuzüglich allfällige Kin- derzulagen und an den Unterhalt des Sohnes monatlich im Voraus CHF 1'650.00 zuzüg- lich allfällige Kinderzulagen zu bezahlen. 4.1 Eventualiter für den Fall, dass die Kinder unter die alternierende Obhut der Parteien ge- stellt werden, sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, an den Unterhalt der Tochter monatlich im Voraus CHF 834.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen und an den Unter- halt des Sohnes monatlich im Voraus CHF 3'636.00 (davon CHF 2'814.00 Betreuungs- unterhalt) zuzüglich allfällige Kinderzulage zu bezahlen.
  14. Dispositivziffer 5. des vorinstanzlichen Entscheids sei vollumfänglich aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten gemäss Eheschutzentscheid vom 29. Juli 2020, der Berufungsklägerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich, jeweils monatlich im Voraus, einen ehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'300.00 zu bezahlen. 5.1 Eventualiter für den Fall, dass die Kinder unter die alternierende Obhut der Parteien ge- stellt werden, sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich, jeweils monatlich im Voraus, einen ehelichen Unter- haltsbeitrag von CHF 471.00 zu bezahlen.
  15. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 4/52
  16. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Mehrwertsteuer und Spesen) zulasten des Berufungsbeklagten. II. PROZESSUALE ANTRÄGE
  17. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen Prozesskos- tenvorschuss in der Höhe der mutmasslich anfallenden Prozesskosten zu bezahlen. Die- ser wird einstweilen mit CHF 5'000.00 beziffert.
  18. Eventualiter sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin als ihren Rechtsbeistand zu bestellen.
  19. Es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckung der vorsorglichen Massnahmen aufzuschieben.
  20. Es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten des Berufungsbeklagten zu erstellen.
  21. Gleichentags erhob auch der Ehemann Berufung und stellte folgende Anträge (FS/4, nachfolgend: Berufung EM):
  22. Der Entscheid des Kreisgerichts L.__ vom 30. Juni 2023 (SF.2022-[...]) sei vollumfänglich aufzuheben.
  23. a) In Abänderung von Ziffer 2 des Entscheids des Kreisgerichts L.__ vom 17. Februar 2020 seien die Kinder C.__, geb. DD.MM.2007, und D.__, geb. DD.MM.2011, unter die alleinige Obhut des Vaters zu stellen und es sei anzuordnen, dass der Wohnsitz der Kin- der beim Vater ist. b) Es sei festzustellen, dass C.__ bereits seit dem 28. April 2023 unter der alleinigen Ob- hut des Vaters steht.
  24. Der Mutter sei ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen.
  25. a) In Abänderung von Ziffer 3 des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. Ju- li 2020 sei der Vater zu verpflichten, an den Unterhalt von C.__ ab 1. Januar 2023 bis 28. April 2023 monatlich maximal CHF 815.00 (davon CHF 135.00 Betreuungsunterhalt) (zzgl. allfälliger Kinderzulagen) zu bezahlen. b) Die Mutter sei zu verpflichten, ab 29. April 2023 an den Unterhalt von C.__ angemes- sene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, mindestens jedoch CHF 315.00 pro Monat.
  26. a) In Abänderung von Ziffer 4 des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. Ju- li 2020 sei der Vater zu verpflichten, an den Unterhalt von D.__ ab 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023 monatlich maximal CHF 1'020.00 (davon CHF 340.00 Betreuungsunterhalt) (zzgl. allfälliger Kinderzulagen) zu bezahlen. b) Die Mutter sei zu verpflichten, ab 1. August 2023 an den Unterhalt von D.__ angemes- sene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, mindestens jedoch CHF 315.00 pro Monat. FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 5/52
  27. In Abänderung von Ziffer 5 des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. Juli 2020 sei die Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes gegenüber der Ehefrau per 31. Juli 2023 aufzuheben.
  28. Dem Berufungskläger sei für die Gerichtskosten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
  29. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.) zulasten der Berufungs- beklagten.
  30. Am 17. Juli 2023 reichte der Ehemann (unaufgefordert) eine weitere Eingabe ein (FS/9) und mit Berufungsantwort vom 28. Juli 2023 (FS/12, nachfolgend: Berufungsant- wort EM) beantragte er die kostenfällige Abweisung der Berufung der Ehefrau.
  31. Nach Eingang der Stellungnahmen vom 28. Juli 2023 zum Antrag auf aufschieben- de Wirkung (FS/12 und FS/13) wies der Einzelrichter des Kantonsgerichts den Antrag auf aufschiebende Wirkung und Aufschub der Vollstreckbarkeit der vorsorglichen Massnah- men am 2. August 2023 superprovisorisch ab (FS/14; ZV.2023.122-EZE2).
  32. Mit Berufungsantwort vom 3. August 2023 stellte die Ehefrau folgende Begehren (FS/15, nachfolgend: Berufungsantwort EF):
  33. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.
  34. Eventualiter, sollte die alleinige Obhut dem Berufungskläger zugeteilt werden, sei der Be- klagten für die Kinder C.__ und D.__ ein umfassendes Besuchs- bzw. Betreuungsrecht von mind. Freitag bis Montag sowie einem freien Nachmittag unter der Woche einzuräu- men.
  35. Eventualiter, sollte die alleinige Obhut dem Berufungskläger zugeteilt werden, sei der Be- rufungskläger zu verpflichten, der Beklagten mind. monatlich CHF 2'985.00, ab Rechts- kraft des Urteils, zahlbar jeweils im Voraus auf den 1. eines jeden Monates und ab Verfall zu 5% verzinslich an den ehelichen Unterhalt zu bezahlen.
  36. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Mehrwertsteuer und Spesen) zulasten des Berufungsklägers. II. PROZESSUALEN ANTRÄGE
  37. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen Prozesskos- tenvorschuss in der Höhe der mutmasslich anfallenden Prozesskosten zu bezahlen. Die- ser wird einstweilen mit CHF 5'000.00 beziffert.
  38. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 6/52
  39. Am 16. August 2023 reichte die Ehefrau eine Stellungnahme zur Berufungsantwort des Ehemanns ein (FS/17). Am 15. Februar 2024 erstattete der Beistand einen Zwi- schenbericht (FS/23). Am 29. Februar 2024 nahm die Ehefrau zum Bericht des Beistands Stellung (FS/27). Am 6. März 2024 hörten der Einzelrichter des Kantonsgerichts und die Gerichtsschreiberin die beiden Kinder D.__ und C.__ an (FS/28 und FS/29). Nach ent- sprechender Aufforderung (FS/30) reichten die Parteien am 18. März 2024 (FS/31, FS/32) bzw. 21. März 2024 (FS/33) weitere Unterlagen ein. Es folgten weitere Eingaben bzw. Stellungnahmen und zwar am 4. April 2024 (FS/35; Ehemann), am 10. April 2024 (FS/36; Ehefrau), am 18. April 2024 (FS/38; Ehefrau), am 22. April 2024 (FS/39; Ehemann), am 2. Mai 2024 (FS/41; Ehefrau), am 15. Mai 2024 (FS/43; Ehemann), am 13. Juni 2024 (FS/45; Ehemann), am 24. Juni 2024 (FS/47; Ehemann) und am 26. Juni 2024 (FS/48; Ehefrau). Es wurden die vorinstanzlichen Akten, namentlich die bisher aufgelaufenen Ak- ten des Scheidungsverfahrens IN.2022.35-[...] samt Massnahmenverfahren SF.2022.66- [...], die Akten des abgeschlossenen Eheschutzverfahrens SF.2019.67-[...] und die Akten der KESB, eingeholt (vgl. FS/10). Die nachfolgenden vorinstanzlichen Aktenzitate betref- fen, soweit nicht besonders vermerkt, immer Akten aus dem Dossier SF.2022.66-[...]. II. 1.a) Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Berufungen vom 13. Juli 2023 gingen – unter Berücksichtigung der zehntägigen Berufungsfrist ab Zustellung des Entscheids am
  40. Juli 2023 (FS/10) – rechtzeitig, schriftlich begründet und mit konkreten Anträgen verse- hen bei der Rechtsmittelinstanz ein (FS/1 und FS/4). Beide Parteien sind durch das vor- instanzliche Urteil beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert. Auf die Berufun- gen ist deshalb einzutreten (mit Ausnahme des Antrags gemäss Ziffer 2a der Berufung des Ehemanns; vgl. nachstehende Erwägung). Zuständig für deren Beurteilung ist der Einzelrichter im Familienrecht des Kantonsgerichts (Art. 15 Abs. 1 lit. a EG-ZPO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. c GO). b) Mit seinem Antrag gemäss Ziffer 2.b ersucht der Ehemann um Feststellung, dass C.__ bereits seit dem 28. April 2023 unter seiner alleinigen Obhut stehe. Einen Antrag auf gerichtliche Feststellung eines Rechtsverhältnisses erfordert ein Feststellungsinteresse. Zentrale Voraussetzung ist eine rechtliche Ungewissheit, d.h., eine Meinungsverschie- denheit zwischen den Parteien, wobei diese aktuell sein muss. Die Ungewissheit muss dem Kläger unzumutbar sein, was dann der Fall ist, wenn er durch die Unklarheit in seiner FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 7/52 Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist. Schliesslich ist die Feststellungsklage subsidiär ge- genüber der Leistungs- bzw. Gestaltungsklage (KUKO-OBERHAMMER/WEBER, 3. Aufl., Art. 88 ZPO N 13 ff.). Der Ehemann hat ein solches Feststellungsinteresse nicht dargetan. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb er ein Interesse daran haben sollte, die Obhut für die bereits vergangene Zeit gerichtlich festzustellen. Entsprechend wird auf seinen Beru- fungsantrag gemäss Ziffer 2.b nicht eingetreten.
  41. Im Berufungsverfahren streitig sind die Obhut über die beiden Kinder, der Wohnsitz der Kinder, die Aufgaben des Beistands, der Kindsunterhalt, der Ehegattenunterhalt und die vorinstanzlichen Prozesskosten (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziffer 1-6).
  42. Für die Kinderbelange, d.h. für die vorliegend strittige Regelung der Obhut, des Wohnsitzes, der Aufgaben des Beistands und des Kindsunterhalts, gelten der Offizial- und der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht ist demnach nicht an die Anträge der Parteien gebunden und stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest bzw. nimmt Beweiserhebungen auch ohne entsprechenden Parteiantrag vor (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Praxisgemäss kommen diese Grundsätze im Rechtsmittelverfahren ebenfalls zur Anwendung, mit der Konsequenz, dass die in Art. 317 ZPO vorgesehene Novenbe- schränkung nicht zu beachten ist und das Gericht alle bis zur Urteilsberatung bekannten Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (analog Art. 229 Abs. 3 ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2; 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88). Aufgrund der Offizialmaxime kann im Übri- gen eine Abweichung vom angefochtenen Entscheid – im Rahmen des Streitgegenstan- des – auch zu Ungunsten der rechtsmittelführenden Partei erfolgen (vgl. BGer 5A_420/2016 E. 2.2). Auch bei Geltung des umfassenden Untersuchungsgrundsatzes haben die Parteien indes rechtsgenügliche Behauptungen vorzubringen und sind nicht von ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht entbunden. Faktisch begrenzt wird die Untersu- chungsmaxime überdies durch die Pflicht der Parteien, ihre Eingaben zu begründen (vgl. BGer 5A_141/2014 E. 3.4; 5A_285/2013 E. 4.3, unter Hinweis auf BGE 128 III 411 E. 3.2.1; vgl. z.B. auch SUMMERMATTER, Zur Abänderung von Kinderalimenten, Fam- Pra.ch 2012, S. 38 ff., 47 f.).
  43. Im Bereich des ebenfalls strittigen Ehegattenunterhalts, der dem eingeschränkten bzw. sozialen Untersuchungsgrundsatz untersteht (Art. 272 ZPO), ist die Novenbeschrän- kung von Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich zu beachten (vgl. BGE 147 III 301 E. 2.2; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 12.53a). Das Gericht darf allerdings Erkenntnisse, die es im Zusammenhang mit den Kinderbelangen erhält, auch für die Beurteilung des Ehegattenunterhalts verwenden (BGE 147 III 301 FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 8/52 E. 2.2; vgl. BGer 5A_141/2014 E. 3.4). Weiter gilt für den Ehegattenunterhalt im Gegen- satz zu den Kinderbelangen die Dispositionsmaxime und das Gericht ist deshalb an die geforderten Unterhaltsbeiträge gebunden (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). Nicht gebunden ist sie dabei allerdings an die einzelnen Elemente der Unterhaltsberechnung (vgl. BGer 5P.481/2006 E. 4; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 4.3; SUTTER-SOMM/ SEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 58 N 6 ff.). III. Abänderungsgrund 1.a) Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. vi-Entscheid E. IV.1), kann das Scheidungsgericht im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen einen Eheschutzent- scheid abändern, wenn sich die Verhältnisse wesentlich und dauernd verändert haben (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). In Bezug auf die Abänderung der Obhut ist überdies Art. 298d Abs. 1 ZGB zu beachten, wonach dies wegen wesentlicher Ände- rung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Eine allfällige neue Rege- lung muss sich dabei im Allgemeinen zwingend aufdrängen, dies im Sinne, dass der ak- tuelle Zustand dem Kind mehr schadet als die Neuregelung und ein Verlust der Kontinui- tät der Erziehung und der daraus folgenden Lebensbedingungen (BGer 5A_433/2020 E. 3.1 und BGer 5A_951/2020 E. 4, 6.2 [beide in: MEIER/HÄBERLI, Übersicht zur Recht- sprechung im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Januar bis April 2021), ZKE 2021 226, 229 und 237]). b/aa) Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen dieser Voraussetzungen und änderte den Eheschutzentscheid hinsichtlich der Obhut (und den damit zusammenhängenden The- men) ab. Nachdem sie ausführlich die im vorinstanzlichen Verfahren getätigten Beweiser- hebungen wiedergegeben hatte, kam sie zum Schluss, dass aus den Ausführungen der mit der Familie G.__ befassten Personen hervorgehe, dass bei D.__ dringend Hand- lungsbedarf bestehe. Es werde mehrheitlich in Zweifel gezogen, ob die derzeit die Obhut innehabende Ehefrau in der Lage sei, D.__ insbesondere in schulischer Hinsicht die nöti- ge Unterstützung zu leisten (vi-Entscheid, S. 14 ff.). b/bb) Die Ehefrau wendet ein, es bestehe kein Abänderungsgrund und der Eheschutzent- scheid vom 17. Februar 2020 bzw. 29. Juli 2020 sei zu belassen. Sie rügt zusammenge- fasst, die von der Vorinstanz herangezogenen Berichte würden kein Gutachten darstellen, sondern diese würden auf den groben und meist subjektiven Einschätzungen der beteilig- FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 9/52 ten Personen beruhen, die keinen Einblick in den Alltag der Parteien hätten. Es werde nicht bestritten, dass D.__ Probleme in der Schule habe, dies rechtfertige allerdings keine Änderung in der Betreuungsregelung, zumal die schulische Entwicklung nichts mit dem Umstand zu tun habe, dass die Kinder in der Obhut der Mutter ständen. Betreffend C.__ habe sich die Vorinstanz gar nicht geäussert (Berufung EF, S. 6 ff.). b/cc) Der Ehemann ist hingegen der Auffassung, es bestehe ein Abänderungsgrund. Der aktuelle Zustand sei für D.__ unhaltbar. Die Mutter stelle ihr Wohl über dasjenige der Kin- der. Es gehe ihr nicht um die Kinder, sondern um die finanzielle Absicherung. Die Mutter sei nicht in der Lage, D.__ die Hilfe zu geben, die er brauche. Es müsse jetzt gehandelt werden, solange das bisher Verpasste noch einigermassen nachgeholt werden könne (Berufungsantwort EM, S. 3 f.). c) Es ist unbestritten, dass D.__ schulische Probleme hat (vgl. Berufung EF, S. 11; Berufung EM, S. 5 ff.). Diese waren bereits im Eheschutzentscheid vom 29. Juli 2020 (bzw. vom 17. Februar 2020) ein Thema. Damals wurde allerdings davon ausgegangen, dass diesen mit der Beistandschaft, welcher der Auftrag erteilt wurde, die Bedürfnisse der beiden Kinder in schulischen Belangen periodisch zu überprüfen und bei Bedarf eine So- zialpädagogische Familienbegleitung zu organisieren, genügend Rechnung getragen werden könne (vi-act. 76 in SF.2019.67, S. 8 f.). Diese Prognose hat sich nicht bewahr- heitet. Obwohl sowohl eine Beistandschaft als auch per 16. März 2022 eine sozialpäda- gogische Familienbegleitung eingesetzt wurde (vgl. vi-Entscheid, S. 17), haben sich die schulischen Probleme von D.__ nicht verbessert, sondern verschlimmert. So führten die Schulleiterin und die Klassenlehrerin von D.__ am 8. bzw. 21. April 2023 übereinstim- mend aus, D.__s Leistungen seien klar ungenügend und sollte alles gleichbleiben, würde er voraussichtlich in eine Kleinklasse kommen, obwohl er an sich das Potential für die Realschule habe (vi-act. 122; vi-act. 131; vi-Entscheid, S. 23 ff.). Entgegen der Auffassung der Mutter (vgl. Berufung EF, S. 5 ff. und S. 13 f.; Berufungsan- twort EF, S. 12) scheint die schulische Entwicklung von D.__ in einem engen Zusammen- hang mit der nach der Trennung und bis Ende Juli 2023 gelebten alleinigen Obhut der Mutter zu stehen. So führte die Schulleiterin am 8. April 2023 gegenüber dem vorinstanz- lichen Familienrichter aus, die Mutter scheine nicht in der Lage zu sein, D.__ die nötige Unterstützung zu geben, weshalb aus ihrer Sicht sich seine Leistungen nur dann markant verbessern könnten, wenn dieser mehr Zeit mit dem Vater verbringe (vi-act. 122; vi- Entscheid, S. 23). Es gehe bei D.__ nicht nur um die fehlende Unterstützung bei den Hausaufgaben, sondern insbesondere auch um die Organisation des Schulalltags, also FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 10/52 zum Beispiel ob D.__ am Morgen alle und die richtigen Sachen eingepackt und dabeihabe und die nötigen Unterlagen mitbringe usw. und ob er pünktlich sei etc. (vi-act. 122, vi- Entscheid, S. 23). Diese Ausführungen stehen im Einklang mit dem Bericht des Beistands vom 10. März 2023, wonach die Mutter die für D.__ erforderliche enge Begleitung bei der Schule nicht leisten könne (vi-Entscheid, S. 19). Auch die E-Mail der Schulleitung vom 6. Juni 2023, wonach der Entscheid betreffend Repetition bis zum Entscheid des Kreisge- richts aufgeschoben werde (act. 147/1), zeigt, dass die Schulleitung einen Zusammen- hang zwischen der Zuteilung der Obhut und den schulischen Problemen von D.__ sieht. Entsprechend erfolgte die Bewilligung der Repetition auch erst mit E-Mail vom 10. Juli 2023 und damit nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids (FS/15, Beilage 8). Aus dem Umstand, dass die Schulleitung den vorliegenden Berufungsentscheid nicht abwartete, kann die Ehefrau nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. FS/15, S. 3 f. und S. 6). Dies wäre bereits aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen. Zudem hätte dazu angesichts der sofortigen Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Entscheids auch gar keinen Anlass be- standen. Der Beistand scheint die Betreuung durch die Mutter ebenfalls als wenig förder- lich für D.__s schulische Entwicklung einzuschätzen. So stellte er mit E-Mail 14. Juli 2023 klar, dass es sein könne, dass die Schule das Angebot zur Wiederholung der 5. Klasse bei D.__ zurückziehe, sofern die geteilte Obhut nicht umgesetzt werde. In diesem Fall würde er einen Antrag auf sofortige Umsetzung der geteilten Obhut oder alternativ eine vorübergehende Platzierung von D.__ einreichen (FS/9, Beilage). Mit E-Mail vom
  44. Januar 2024 ordnete er an, dass die Alltagskommunikation mit der Schule nur noch über den Vater läuft und D.__ auch an den Betreuungstagen der Mutter nach der Schule zum Vater geht, um mit ihm Hausaufgaben zu machen (FS/35, Beilage). Die Mutter führt zwar zutreffend aus, dass die schulischen Probleme bereits vor der Trennung der Eltern bestanden hätten. So geht beispielsweise aus dem Bericht des schulpsychologischen Dienstes vom 27. Mai 2019 hervor, dass D.__ der Schriftspracherwerb und die graphomo- torischen Anforderungen beim Schrieben Mühe bereiten würden und er auf eine integrati- ve Schülerförderung angewiesen sei (vi-act. 63/6). Dieser Umstand ändert allerdings nichts daran, dass sich die schulischen Probleme in der Zeit der alleinigen Obhut der Mut- ter verschlimmerten (vgl. Bericht des schulpsychologischen Dienstes vom 28. Februar 2022 [vi-act. 63/7], wonach D.__ immer stärker abhänge und die Zuverlässigkeit und Selbstorganisation ihm Mühe bereiten würden). Schliesslich zeigt die aktuelle Entwicklung – gemäss Beistand habe die alternierende Obhut und die umfangreiche Begleitung durch den Vater zur starken Beruhigung bei der schulischen Entwicklung von D.__ geführt und er werde nun als potenzieller Sekundarschüler beurteilt (vgl. FS/23, S. 1) –, dass der Ent- scheid über die Obhut einen direkten Einfluss auf D.__s schulische Leistungen hat. Dass die schulische Verbesserung einzig, wie von der Mutter vorgebracht, auf die Wiederho- FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 11/52 lung der 5. Klasse und nicht auf die geänderte Obhut zurückzuführen wäre (FS/38, S. 3), erscheint unwahrscheinlich. Die Vorbringen der Mutter, den schulischen Problemen von D.__ könne mit milderen Massnahmen begegnet werden, überzeugen ebenfalls nicht. Für D.__ wurde bereits eine Hausaufgabenhilfe installiert, welche keine Änderung gebracht hat (vgl. vi-act. 131; vi- Entscheid, S. 24). Die von der Mutter vorgebrachte Hausaufgabenhilfe und privaten Nachhilfestunden erscheinen deshalb (für sich allein) nicht zielführend (Berufung EF, S. 15 und S. 21; Berufungsantwort EF, S. 12). Zudem besteht, wie erwähnt, das Problem nicht nur in der fehlenden Unterstützung bei den Hausaufgaben oder beim Lernen, son- dern auch in der mangelhaften Organisation des Schulalltags. Letzterem kann auch mit den von der Mutter erwähnten (vgl. FS/15, S. 7) von der Oberpsychologin H.__, KJPD St. Gallen, empfohlene ergotherapeutische Behandlung und Anmeldung für eine Beglei- tung beim zuständigen Schulpsychologischen Dienst nicht genügend entgegengewirkt werden. Diese Massnahmen sind vielmehr darauf ausgerichtet, dass D.__ sich mit seinen Emotionen auseinanderzusetzt und er sich weniger ablenken lässt (vgl. FS/5, Beilage 3, S. 3). Die allgemeine Behauptung der Ehefrau, einzig schulische Probleme würden keinen Ab- änderungsgrund darstellen, ist unbehelflich. Was eine wesentliche Veränderung der Ver- hältnisse ist, hängt von diesen Verhältnissen ab und lässt sich nicht generell, sondern nur im Einzelfall feststellen. Kommt hinzu, dass die Vorinstanz nicht nur aufgrund der schuli- schen Probleme einen Abänderungsgrund annahm. Vielmehr hat sie unter anderem ge- stützt auf die Berichte des Beistands vom 10. März 2023 und der sozialpädagogischen Familienbegleitung vom 9. März 2023 erwogen, dass bei der Mutter grössere Defizite bezüglich der Erziehung und Betreuung der Kinder, insbesondere von D.__ vorhanden seien. Aus den ebengenannten Berichten geht zusammengefasst hervor, dass der aktuel- le Zustand mit Blick auf die Kinder nicht weiter aufrechterhalten könne, die Mutter über- lasse die Kinder mehr oder weniger sich selber und sei nicht in der Lage, ihnen die nöti- gen Strukturen zu bieten (vi-Entscheid, S. 18 ff.). Die Ehefrau kritisiert zwar diese Berichte in ihrer Berufungsschrift als einseitig und nicht nachvollziehbar (Berufung EF, S. 6-8). Ihre diesbezüglichen Vorbringen hat sie allerdings bereits vor Vorinstanz praktisch wortgleich geltend gemacht (vgl. vi-act. 118, S. 2-6) und Letztere hat sich damit bereits ausführlich befasst. So geht namentlich aus den vorinstanzlichen Erwägungen hervor, die Ehefrau habe sich nicht vertieft mit den Berichten auseinandergesetzt, es sei nicht nachvollzieh- bar, weshalb sie den Kontakt zur Schule nicht regelmässig von sich aus herstelle und die Rückmeldungen seitens der Schule, des Beistandes und der sozialpädagogischen Famili- FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 12/52 enbegleitung würden einhellig dasselbe Bild einer überforderten Mutter zeichnen (vi- Entscheid, S. 33 ff.). Weshalb diese Erwägungen unzutreffend sein sollten, ist nicht er- sichtlich und erklärt auch die Ehefrau nicht. Auf die Berichte des Beistands und der sozi- alpädagogischen Familienbegleiterin, welche sich auch mit den Ausführungen der Schul- leiterin und der Klassenlehrperson decken, kann abgestellt werden, zumal kein Grund besteht, weshalb diese zur Wahrung des Wohls der Kinder eingesetzten Personen zu Lasten der Mutter falsche Aussagen tätigen sollten. Der Vorwurf der Mutter, die Vor- instanz hätte ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Parteien und darüber, wie die Betreuung der Kinder mit Blick auf deren Wohl und unter Berücksichtigung deren Inte- ressen zu handhaben sei, einholen müssen (vgl. Berufung EF, S. 11), ist unbegründet. Die Vorinstanz hat ein umfassendes Beweisverfahren durchgeführt und ihr standen über genügende Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung zur Verfügung. Ein zusätzli- ches Gutachten war nicht erforderlich, zumal auch die Ehefrau nicht erklärt, welche Fach- fragen einer Antwort bedürften. Auch die nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids ergangenen Berichte des Bei- stands und der sozialpädagogischen Familienbegleiterin bestätigen die Defizite der Mutter in der Betreuung von D.__. Gemäss Bericht des Beistands vom 9. Februar 2024 würden bei ihm immer wieder Meldungen eingehen, welche auf Schwierigkeiten der Betreuung von D.__ bei der Mutter hinweisen würden. Die Vorwürfe würden von mangelnder Betreu- ung des Kinds durch die Mutter, über zweifelhaften Umgang mit Themen der Alltagsorga- nisation, der Ruhezeiten, des Medienkonsums und der Hygiene, bis zu Desinteresse be- züglich schulischen Aufgaben oder mangelnde Unterstützung in schulischer Organisation des Kinds gehen. Seine aktuellen Beobachtungen und die Rückmeldungen der involvier- ten Fachpersonen würden ein Bild der Mutter zeigen, welche mit den vielen elterlichen Verantwortungen nach wie vor überfordert scheine (FS/23). Die Mutter bestreitet zwar diese Ausführungen und bringt vor, sie seien sehr allgemein, weshalb sie nicht substanti- iert dazu Stellung nehmen könne (FS/27, S. 1). Zudem wirft sie dem Beistand vor, er kön- ne die Situation nicht mehr neutral beurteilen, weil er vom Vater instrumentalisiert werde, und sich mit ihm ohne Kenntnis der Mutter absprechen würde (FS/36, S. 3). Dass der Beistand befangen wäre, ist aber nicht ersichtlich, zumal sich seine Ausführungen auch mit jenen der sozialpädagogischen Familienbegleiterin I.__ vom 18. April 2024 decken. Diese hält fest, D.__ habe berichtet, er verbringe bei der Mutter oft Zeit mit Videospielen. Seine Mutter sei entweder bei der Arbeit oder bei ihrem Partner. Aufgrund der Vollzeitbe- schäftigung der Mutter verbringe er seine Mittagspause oft auf ihrer Arbeitsstelle. Auch während der Ferien sei er entweder alleine zu Hause gewesen oder habe Zeit an der Ar- beitsstelle seiner Mutter verbracht, da sie keine passende Ferienbeschäftigung für ihn FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 13/52 habe finden können. Mehrere Bemühungen der Familienbegleitung, mit der Mutter eine Anmeldung beim Mittagstisch zu machen, seien fehlgeschlagen. D.__ sei mit der man- gelnden Präsenz der Mutter konfrontiert (FS/39). Auch aus dem Verlaufsprotokoll des Standortgesprächs vom 16. Mai 2023 geht hervor, dass die Mutter Abmachungen betref- fend Termine und Anmeldungen für die Kinder nicht verlässlich erledigen könne. Für sie scheine eine altersadäquate und der Entwicklung des Kinds angepasste Förderung zur Selbständigkeit schwierig zu sein (FS/5, Beilage 2). Die Ausführungen in genannten Berichten erscheinen schlüssig und nachvollziehbar. Zu- dem stimmen sie punkto Überforderung der Mutter betreffend D.__s Erziehung überein. Damit ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass heute nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass die Mutter D.__s Wohl insbesondere in schulischer Hinsicht bei einer alleinigen Obhut genügend gewährleisten kann. Insofern muss von veränderten Verhält- nissen seit Juli 2020 ausgegangen werden, welche zur Wahrung des Kindswohls einen neuen Entscheid über die Obhut erfordern. Entgegen der Auffassung der Mutter kann damit nicht bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens zugewartet werden. Wie bereits im Entscheid vom 2. August 2024 betreffend aufschiebende Wirkung festgehalten, hätte die Beibehaltung der alleinigen Obhut das Risiko geschaffen, dass D.__ die 5. Klasse nicht hätte wiederholen können und beim Oberstufenübertritt in eine Kleinklasse einge- schult worden wäre, obwohl er bei angemessener Unterstützung die Realschule absolvie- ren könnte. Dies sind gewichtige Nachteile für D.__, welche kein Zuwarten dulden. Eine allfällige Belastung von D.__, welche sich aufgrund einem von der Mutter vorgebrachten "Hin und Her" ergeben würde (vgl. Berufung EF, S. 23) – falls im Scheidungsurteil die Obhut erneut geändert würde – ist als geringer einzustufen. Überdies erscheint ein derar- tiges "Hin und Her" angesichts D.__s positiver Entwicklung im vergangenen Jahr als sehr unwahrscheinlich. d) Die Mutter bringt zutreffend vor, dass sich die vorinstanzlichen Ausführungen hauptsächlich auf D.__ beziehen und Erwägungen, weshalb die Abänderung des Ehe- schutzentscheids auch hinsichtlich der Obhut von C.__ als erforderlich betrachtet wurde, fehlen würden (Berufung EF, S. 6). Dies ist hiermit nachzuholen: Zum einen gelten die vorstehenden Ausführungen, wonach die Mutter Schwierigkeiten zeigt, den Kindern einen strukturierten Alltag zu bieten, auch für C.__. Zum anderen ist bei C.__ massgebend, dass sie am 28. April 2023 aufgrund eines Konflikts mit der Mutter zum Vater gezogen ist (vi-Entscheid, S. 15; vi-act. 138; FS/1, S. 17; FS/4, S. 5; Beilage 2 zu FS/4). Seither äus- serte sie wiederholt gegenüber unterschiedlichen Personen, namentlich dem vorinstanzli- chen Familienrichter, der sozialpädagogischen Familienbegleiterin und dem Einzelrichter FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 14/52 des Kantonsgerichts, dass sie beim Vater wohnen wolle (vgl. nachstehende E. III.2.g). Der Umstand, dass C.__ faktisch seit über einem Jahr beim Vater wohnt, während im Eheschutzentscheid von der alleinigen Obhut der Mutter ausgegangen wurde, stellt eine wesentliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse dar. Entsprechend drängt sich auch hinsichtlich C.__ eine Neuregelung auf, ansonsten ihr tatsächlicher Verbleib und die gerichtlich festgelegte Obhutsregelung auseinanderfallen würden. Zuteilung der Obhut 2.a) Liegt eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vor, kommt es zu einer Neu- beurteilung im Lichte des Kindeswohls nach den gleichen Massstäben wie bei einer erst- maligen Regelung (vgl. BSK ZGB-SCHWENZER/COTTIER, 7. Aufl., Art. 298d N 2). Die Vor- instanz stellte die beiden Kinder mit Wirkung ab dem 1. August 2023 unter die alternie- rende Obhut. Beide Ehegatten sind der Auffassung, die Voraussetzungen der alternieren- den Obhut seien nicht erfüllt und beantragen die alleinige Obhut jeweils für sich (Berufung EF, S. 12 ff.; Berufung EM, S. 4 ff.). b) Eine alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern er- ziehungsfähig sind. Weiter ist dieses Betreuungsmodell nur praktisch umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Zudem kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindswohlwirksamkeit der Stabili- tät, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. Andere Kriterien sind das Alter des Kinds, seine Beziehungen zu Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kinds eine per- sönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszuge- hen (vgl. zu diesem Grundsatz BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). Beachtung verdient auch der Wunsch des Kinds, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist (zum Ganzen BGer 5A_345/2020 E. 5.2. m.w.H.; BGE 142 III 612 E. 4.3). Diese Kriterien sind nachfolgend zu prüfen. c/aa) Beide Ehegatten stellen die Erziehungsfähigkeit des jeweilig anderen in Frage (FS/12, S. 4; Berufung EF, S. 11 ff.). Auch die Vorinstanz erwog, dass bei beiden erhebli- FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 15/52 che Zweifel bezüglich derer erzieherischer Fähigkeiten beständen, wobei sie die Defizite bei der Mutter als grösser bezeichnete (vi-Entscheid, S. 36). c/bb) Erziehungsfähigkeit wird als die grundlegende Kompetenz verstanden, die emotio- nalen und körperlichen Bedürfnisse seines Kinds zu erkennen, das Kind zu versorgen und zu betreuen sowie erzieherisch angemessen auf die kindlichen Bedürfnisse einzugehen (LUDEWIG/BAUMER/SALZGEBER/HÄFELI/ALBERMANN, Richterliche und behördliche Entschei- dungsfindung zwischen Kindswohl und Elternwohl: Erziehungsfähigkeit bei Familien mit einem psychisch kranken Elternteil, in: FamPra.ch 2015, S. 562 ff., 574). Sie setzt eine echte Zuneigung zum Kind sowie ein waches Interesse an ihm und seiner Entwicklung voraus (BGE 111 II 225 E. 2; BK ZGB-BÜHLER/SPÜHLER, 3. Aufl., aArt. 156, N 89). c/cc) Wie vorstehend ausführlich dargelegt, hat die Mutter Schwierigkeiten, D.__ in schulischen Angelegenheiten zu unterstützen und ihm die erforderlichen Strukturen zu bieten. Damit ist der Vorinstanz beizupflichten, dass ihre Fähigkeit, D.__ im Alltag ange- messen zu erziehen, fraglich erscheint. Auf eine vertiefte Abklärung mittels Gutachten kann im Rahmen des vorliegenden Massnahmenverfahrens verzichtet werden. Denn wie nachstehende Erwägungen zeigen, ist eine alternierende Obhut ohnehin ausgeschlossen. Ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über die Mutter würde damit am Entscheid über die Obhut nichts ändern. Dass die Mutter nicht fähig wäre, die Kinder im Rahmen des ihr mit vorliegendem Entscheid einzuräumendem Besuchs- und Ferienrechts zu betreuen, wird vom Vater nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. c/dd) Hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit des Vaters ist zu erwägen, dass die sozialpä- dagogische Familienbegleiterin in ihrem Bericht vom 18. April 2024 ausführte, der Vater unterstütze D.__ in schulischen Angelegenheiten sehr. D.__ wirke seit dem Umzug zum Vater gelassener und entspannter. Dem Vater gelinge es gut, die neuen Strukturen bei- zubehalten und sowohl D.__ als auch C.__ in ihrer Lebenswelt zu unterstützen (FS/39). Auch der Beistand äusserte sich im Bericht vom 9. Februar 2024 positiv über den Vater. Die Kinder würden vom Vater gut betreut und begleitet werden. D.__ zeige in allen Schul- fächern eine sehr erfreuliche Leistung bzw. Entwicklung. Auch C.__ habe der Vater beim Finden einer neuen Ausbildungsstelle umfangreich unterstützt und ihre Entwicklung sei stabil und erfreulich (FS/23). Auch aus den Ausführungen der Kinder ergeben sich keine Hinweise, dass der Vater nicht in der Lage wäre, ihre Bedürfnisse zu erkennen und die Kindern angemessen zu versorgen und zu betreuen (FS/28 und FS/29). Die Bedenken der Vorinstanz hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit des Vaters gründen hauptsächlich im Umstand, dass dieser nach der Trennung für ein Jahr nach Thailand ausgewandert ist FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 16/52 und die Ehefrau und die Kinder sich selbst überlassen hat (vi-Entscheid, S. 30 ff.). Der Vorinstanz ist zwar beizupflichten, dass dieses Verhalten als nicht verständlich erscheint. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass dieser Vorfall nun fast drei Jahre zurückliegt und die aktuelle Entwicklung – C.__ befindet sich seit über einem Jahr unter der alleinigen und D.__ unter der alternierenden Obhut des Vaters – zeigt, dass der Vater in der Lage ist, die Kinder angemessen zu betreuen. Die Vorbringen der Mutter vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ihre Aus- führungen, aus den Berichten würden massive Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Vaters ergehen, sind lediglich allgemein gehalten (Berufung EF, S. 11 und S. 15 f.). Die Mutter erklärt weder, welche Aussagen in welchen Berichten sie konkret meint, noch, weshalb diese stärker zu gewichten wären, als die aktuellsten Berichte des Beistands und der sozialpädagogischen Familienbegleiterin, welche ein sehr positives Bild des Vaters zeichnen. Die Darstellung der Mutter vom Konflikt mit C.__ im April 2023, wonach der Vater der Mutter mit der Faust in den Bauch geschlagen und sie nach draussen gestos- sen haben soll (Berufung EF, S. 16 f. und vi-act. 145/4), widerspricht den Aussagen von C.__. Diese führte aus, die Mutter sei zum Vater gekommen, weil sie (C.__) beim Vater geblieben sei. Die Mutter habe im Treppenhaus Terror gemacht und sie hätten dann die Polizei gerufen. Von Gewalt des Vaters gegenüber der Mutter erwähnte C.__ nichts (FS/29, S. 1). Auch die Vorwürfe der Mutter, der Vater habe C.__ nicht an die Mutter her- ausgegeben und würde C.__ beeinflussen (Berufung EF, S. 17), erscheinen unberechtigt. Anlässlich des Standortsgesprächs vom 16. Mai 2023 erklärte sich die Mutter damit ein- verstanden, dass C.__ beim Vater wohnt und eine Weile dortbleiben sollte (Berufung EM, Beilage 2), weshalb dem Vater nicht der Vorwurf gemacht werden kann, er würde C.__ nicht an die Mutter herausgeben. Zudem führte C.__ anlässlich der Anhörung vor Kan- tonsgericht glaubhaft aus, der Vater lasse sie zur Mutter gehen (FS/29, S. 2). Zwar scheint die Bindungstoleranz, welche ebenfalls bei der Erziehungsfähigkeit zu prü- fen ist, und sich in einer Achtung der Beziehung des Kinds zum anderen Elternteil aus- drückt, beim Vater eingeschränkt zu sein. So führte beispielsweise die Psychologin H.__ gegenüber dem vorinstanzlichen Familienrichter am 5. Mai 2023 aus, der Vater beschwe- re sich regelmässig über die Mutter, sei sehr insistierend und habe darauf gedrängt, dass die Kinder inskünftig bei ihm wohnen können (vi-act. 139, S. 2). Der Vater behauptet zwar, Frau H.__ habe ihm gesagt, dass sie diese Aussagen nicht gemacht habe (Beru- fung EM, S. 6). Unabhängig davon, geht allerdings auch aus den vom Ehemann im Beru- fungsverfahren erhobenen Vorwürfen gegenüber seiner Ehefrau hervor, dass er kaum Bereitschaft zeigt, zur Ehefrau eine gute Beziehung, welche für eine tragfähige und FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 17/52 kindswohlorientierte Pflege und Erziehung nötig wäre, zu fördern (vgl. z.B. die vom Vater verfassten E-Mails an den Beistand, in welcher er sich über die Mutter beschwert [FS/31, Beilagen 11-22]). Diese Einschränkung scheint allerdings nicht so gravierend zu sein, dass eine Betreuung der Kinder ausgeschlossen wäre. Vielmehr können diesen Ein- schränkungen mit der bereits bestehenden Begleitung durch den Beistand und der sozial- pädagogischen Familienbegleitung genügend Rechnung getragen werden. Von einer weiteren Abklärung der Erziehungsfähigkeit des Vaters im vorsorglichen Mass- nahmenverfahren, namentlich von der von der Mutter beantragten Erstellung eines Gut- achtens, ist abzusehen. Die für eine summarische Einschätzung der Erziehungsfähigkeit des Vaters erforderlichen Informationen sind in den Akten enthalten und es nicht ersicht- lich, welche zusätzlichen Erkenntnisse mit einem Gutachten gewonnen werden sollten. Ebenfalls nicht stattzugeben ist dem Antrag der Ehefrau, ein kinderpsychologisches Gut- achten einzuholen. Es sind keine Fragen ersichtlich, deren Beantwortung Sachverstand im Sinne von Art. 183 ZPO und damit ein Gutachten erfordern würden. Solche nennt auch die Ehefrau nicht. d) Betreffend die geografische Situation ist festzuhalten, dass die Wohnorte der Eltern nur sieben Gehminuten auseinanderliegen, womit eine alternierende Obhut ohne Weite- res möglich wäre. e) Das Kriterium der Kontinuität bzw. Stabilität versteht sich als Weiterführung der bisherigen Lebensweise bzw. als Fortbestehen des Aufenthaltsortes und beinhaltet eben- so das Kriterium der Beziehungskontinuität (BGE 138 III 565 E. 4.3; FamKomm Schei- dung I-MAIER/VETTERLI, 4. Aufl., Art. 176 ZGB N 2a f.). In diesem Sinne fällt die alternie- rende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung ab- wechselnd betreuten. Das Kriterium der Stabilität spielt insbesondere bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehö- rigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu (BGer 5A_722/2020 E. 3.1.3; BGE 142 III 612 E. 4.3). Es ist unbestritten, dass der Ehemann während des Zusammenlebens Vollzeit erwerbstä- tig war, während die Ehefrau die Kinder betreute. Auch nach der Trennung wurden die beiden Kinder bis im April 2023 hauptsächlich von der Mutter betreut (vi-act. 14, Beilage; vi-act. 35). Am 28. April 2023 zog C.__ aufgrund eines Konflikts mit der Mutter zum Vater (vi-Entscheid, S. 15; vi-act. 138; FS/1, S. 17; FS/4, S. 5; Beilage 2 zu FS/4) und seit dem
  45. August 2023 betreuen die Eltern D.__ alternierend, d.h. der Vater betreut D.__ von FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 18/52 Sonntagabend bis Mittwochabend und die Mutter vom Mittwoch- bis Freitagabend. Die Wochenenden verbringt D.__ abwechselnd bei den Eltern (FS/23, 1; FS/28, S. 2; vi- Entscheid, S. 48). Der Mutter ist zwar beizupflichten, dass bei Betrachtung der Ausgangs- lage vor April 2023 das Kriterium der Kontinuität eher für die Beibehaltung der alleinigen Obhut der Mutter sprach (Berufung EF, S. 19 f.). Aus heutiger Sicht ist dies hingegen nicht mehr der Fall, da sich beide Kinder nunmehr gewöhnt sind, auch bzw. vollumfäng- lich vom Vater betreut zu werden. Damit spricht das Kriterium der Kontinuität bei D.__ eher für und bei C.__ eher gegen die alternierende Obhut. Dieses Kriterium ist allerdings insofern zu relativieren, als dass die Kinder mit 12 und 16 Jahren in einem Alter sind, in dem die Zugehörigkeit zum sozialen Umfeld grössere Bedeutung erlangt. Das soziale Umfeld kann unabhängig von der Zuteilung der Obhut beibehalten werden, da beide El- tern in M.__ wohnen. f) Als weiterer Gesichtspunkt ist die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, zu beachten (BGer 5A_722/2020 E. 3.1.3). Die Mutter führt zwar zutreffend aus, dass der Vater die Betreuung der Kinder aufgrund seiner Erwerbstätigkeit nicht (vollum- fänglich) persönlich wahrnehmen könne (Berufung EF, S. 20 und FS/38, S. 3). Ihm steht allerdings ein gutes Betreuungsnetz mit den Grosseltern zur Verfügung. So führte D.__ anlässlich der Kindsanhörung vor Kantonsgericht aus, dass er über den Mittag und am Abend von den Grosseltern betreut werde, falls der Vater nicht zu Hause sei (FS/28; un- zutreffend deshalb die Ausführungen der Mutter, die Grosseltern würden keine wesentli- che Unterstützung leisten [Berufung EF, S. 14]). Kommt hinzu, dass auch die Mutter auf- grund ihrer Erwerbstätigkeit im Umfang von aktuell 90 % nicht in der Lage ist, D.__ (voll- umfänglich) persönlich zu betreuen. Im Gegensatz zum Vater verfügt sie allerdings über keine Betreuungsressourcen (vgl. FS/23, S. 2). D.__ isst jeweils an ihren Betreuungsta- gen über den Mittag im Restaurant. Nach der Schule geht D.__ zum Vater oder zu den Grosseltern väterlicherseits und anschliessend um 18.00 Uhr zur Mutter, welche dann von der Arbeit nach Hause kommt (vgl. FS/27, S. 2). Anlässlich der Kindsanhörung vor Kan- tonsgericht führte D.__ zwar aus, dass es "nicht schlimm" sei, über den Mittag alleine im Restaurant bei der Mutter zu essen (FS/28, S. 2). Gleichwohl erscheint es nicht ideal, dass der zwölfjährige D.__ an den Betreuungstagen der Mutter den Mittag jeweils alleine im Restaurant verbringt. g) Hinsichtlich Wünsche der Kinder ist zu berücksichtigen, dass C.__ Ende April 2023 eigenständig entschieden hat, zum Vater zu ziehen. Anlässlich eines Telefonats mit dem vorinstanzlichen Richter am 3. Mai 2023 erklärte sie, es sei zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung gekommen, wobei die Mutter sie quasi hinausgeworfen habe. Sie FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 19/52 denke schon, dass sie sich mit der Mutter wieder versöhnen werde. So wie die Dinge jetzt stünden, wolle sie aber keine hälftige Aufteilung der Betreuung mehr, sondern sie möchte doch mehrheitlich beim Vater wohnen. Sie könne sich vorstellen, wöchentlich jeweils ein bis zwei Tage bei der Mutter zu verbringen und zusätzlich jedes zweite Wochenende (vi- act. 138). Anlässlich der Anhörung vor Kantonsgericht führte C.__ zusammengefasst aus, im letzten Sommer habe sie eine Lehre begonnen. Da sei es besser beim Vater, da sie mehr Tagesstruktur habe. Nach der Arbeit gehe sie manchmal zur Mutter. Ihr Vater lasse sie gehen, aber sie müsse es ihm sagen, damit er wisse, wo sie sei. Für sie passe die momentane Situation, dass sie beim Vater wohne und nach Lust und Laune manchmal zur Mutter gehe (FS/29). Aus dem Bericht der sozialpädagogischen Familienbegleiterin vom 18. April 2024 geht hervor, dass C.__ auch gegenüber ihr kundgegeben habe, selber entscheiden zu wollen, wann und wie oft sie die Mutter treffe (Beilage zu FS/39, S. 2). Damit äusserte sich C.__ über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr wiederholt und klar, beim Vater wohnen zu wollen. Zudem setzte sie ihren Wunsch selbst in die Tat um, indem sie zum Vater zog. D.__ führte anlässlich der Kinderanhörung vor der Vorinstanz vom 17. April 2023 aus, die aktuelle Betreuungsregelung (alleinige Obhut der Mutter) finde er gut. Er könne sich aber auch vorstellen, bei seinem Vater zu wohnen und alle 14 Tage das Wochenende bei sei- ner Mutter zu verbringen. Er bräuchte dafür auch keine Eingewöhnungszeit mehr, denn er habe sich mittlerweile an die Wohnung seines Vaters gewöhnt (vi-act. 128). Anlässlich der Anhörung vor Kantonsgericht vom 6. März 2024 meinte D.__, es sei manchmal nervig, hin- und herzuwechseln und beim Vater könne er mehr machen, insbesondere mehr ler- nen (FS/28, S. 1 f.). Dass D.__ die Wechsel manchmal als nervig empfindet, ist nachvoll- ziehbar. Denn zusätzlich zu den von der Vorinstanz vorgesehenen Wechseln, wechselt D.__ an den Betreuungstagen der Mutter (Donnerstag und Freitag) nach der Schule zu- nächst zum Vater bzw. zu den Grosseltern, um dort seine Hausaufgaben zu erledigen, bevor er dann für das Abendessen wiederum zur Mutter wechselt (vgl. FS/35, Beilage; FS/28, S. 2). Vor diesem Hintergrund sprechen D.__s Ausführungen eher gegen eine alternierende Obhut. h) Schliesslich setzt eine alternierende Obhut voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Die Kommunikation zwi- schen den Eltern kann auch bloss schriftlich erfolgen. Es steht einer alternierenden Obhut nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbe- lange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind. Ferner kann allein aus dem FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 20/52 Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, nicht ohne weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht gewährleistet. Unter diesem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden El- ternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (zum Ganzen BGer 5A_629/2019 E. 4.2; 5A_345/2020 E. 5.2; BGE 142 III 612 E. 4.2). Vorliegend ist das Verhältnis zwischen den Eltern sehr strittig. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass die Kommunikation zwischen den Parteien nach wie vor kaum existent ist (vi-Entscheid, S. 32). So geht aus dem Bericht des Beistands vom 11. April 2023 hervor, dass die Parteien kaum miteinander kommunizieren würden, was die Orga- nisation und Absprache deutlich erschwere (vi-act. 123). Die sozialpädagogische Famili- enbegleiterin äusserte sich in ihren Berichten vom 17. August 2022, 13. Dezember 2022 und 9. März 2023 dahingehend, dass sich die Eltern schwertäten, direkt miteinander zu kommunizieren, die Bereitschaft der Eltern daran zu arbeiten nicht vorhanden sei und die Kommunikation in keinem Ansatz zum Gelingen gekommen sei. Den Eltern fehle es auch an der Bereitschaft, die angebotene Unterstützung der Familienbegleiterin zu nutzen (vi- act. 80/1, 90/1, 112, Anhang; vgl. auch unbestrittene Erwägungen in vi-Entscheid, S. 20 ff.). Die Eltern pflegen gemäss unbestrittener Ausführung der Ehefrau auch weiterhin kei- nen persönlichen oder schriftlichen Kontakt miteinander (Berufung EF, S. 16). Aus den Akten geht zudem hervor, dass die Polizei wiederholt aufgrund der Streitigkeiten zwischen den Eltern und gegenseitigen Vorwürfen ausrücken musste, so zum Beispiel am 22. Mai 2020 (KESB-act. 9) und Ende April 2023 (vi-act. 145/4). Auch aus dem Verlaufsprotokoll des Standortgesprächs vom 16. Mai 2023 geht hervor, dass es den Eltern nicht gelingt, auf der Erwachsenenebene zu kommunizieren. So liege beispielsweise seit mehreren Wochen beim Optiker eine Brille abholbereit. Das Sozialamt habe einen Anteil der Rech- nung beglichen und die Ehefrau habe dann C.__ den Auftrag gegeben, dem Vater zu sa- gen, dass er den Rest bezahlen müsse, was zu Missverständnissen geführt habe, wer von wem viel Geld erhalte (FS/5, Beilage 2, S. 2). Dieses Beispiel zeigt, dass sich der elterliche Konflikt direkt auf die Kinder auswirkt. Auch D.__ wird durch den Streit belastet. So geht aus dem Bericht des Schulpsychologischen Dienstes vom 28. Februar 2022 her- vor, dass D.__ seit Jahren in einem sehr starken Loyalitätskonflikt zu sein scheine. Es bestehe die Vermutung, dass er sich aufgrund der langjährigen Belastungen im familiären Kontext und der damit einhergehenden Ungewissheiten sowie Instabilität nur unzu- reichend auf Schulisches einlassen könne (vi-act. 63/7, S. 2). Die Schulsozialarbeiterin J.__ führte anlässlich eines mit dem vorinstanzlichen Familienrichter am 21. Juni 2022 FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 21/52 geführten Gesprächs aus, dass offensichtlich sei, dass D.__ sich in einem ausgeprägten Loyalitätskonflikt befinde (vi-act. 65). Der Auffassung der Vorinstanz, wonach nicht damit zu rechnen sei, dass die Kinder bei einer alternierenden Obhut noch stärker dem ehelichen Konflikt ausgesetzt würden, als dies bislang der Fall gewesen sei (vi-Entscheid, S. 36), kann nicht gefolgt werden. So geht die alternierende Obhut gezwungenermassen mit vermehrten Absprachen zwischen den Eltern einher. Bei dem von der Vorinstanz angeordneten Wechsel am Mittwochabend müssen sich die Eltern beispielsweise über die schulischen Angelegenheiten von D.__ (Erledigung der Hausaufgaben, Prüfungsvorbereitung, Mitnahme des Schulmaterials etc.) verständigen. Wenn die Eltern vermehrt Absprachen treffen müssen, steigt auch das Kon- fliktpotential und die Gefahr, dass die Kinder in die Konflikte miteinbezogen werden. Hin- sichtlich D.__ erscheint dies besonders problematisch, da er aufgrund seiner schulischen Schwierigkeiten darauf angewiesen ist, dass die Eltern bei einem Wechsel an den Schul- tagen fähig sind, seine schulischen Belange zu koordinieren. Kommt hinzu, dass die Eltern nicht gewillt sind, ihre Kommunikations- und Kooperations- fähigkeit zu verbessern. Beide Eltern lehnen die alternierende Obhut ab und sind sich einig, dass die dazu erforderliche Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit nicht be- steht. Zwar kann das Gericht, wie die Vorinstanz richtig ausführt (vi-Entscheid, S. 36), aufgrund der geltenden Offizialmaxime eine alternierende Obhut gegen den Willen beider Eltern anordnen, wenn diese für das Wohl des Kinds die beste Lösung ist (vgl. dazu BK ZGB-AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, 2016, Art. 298 N 49; AEBI-MÜLLER, Elterliche Sorge: Be- treuungsrecht - Betreuungspflicht - Aufenthaltsbestimmungsrecht, in: Jungo/Fountoulakis, Elterliche Sorge, Betreuungsunterhalt, Vorsorgeausgleich und weitere Herausforderun- gen, 2018, S. 50 ff., 51 f.; AGE BS ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.2). Gleichwohl ist zu beachten, dass eine alternieren- de Obhut auf Anordnung des Gerichts ohne grundsätzliche Bereitschaft beider Eltern wohl wenig Erfolgschancen hat (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 7. Aufl., Art. 298 N 7). Ent- sprechend vertreten auch gewisse Autoren die Auffassung, dass eine alternierende Obhut nicht gegen den Willen beider Elternteile angeordnet werden soll (TUOR/SCHNYDER/ JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, S. 541; ähnlicher Auffassung auch SCHÖBI, Referate / Bundesgerichtliche Rechtsprechung im Familienrecht - Eine Standortbestim- mung, FamPra.ch 2023, S. 37 ff., 45). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern es die beste Lösung für die Kinder sein sollte, die in organisatorischer Hinsicht an- spruchsvolle alternierende Obhut anzuordnen, wenn die Eltern trotz umfassender Hilfe- stellung durch den Beistand und die sozialpädagogische Familienbegleitung nicht in der FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 22/52 Lage sind, miteinander zu kommunizieren, sich der Elternkonflikt direkt auf die Kinder auswirkt und diese Betreuungsform von keinem der Eltern gewollt ist. i) Zusammengefasst ist festzuhalten, dass einzig die geografische Situation und das Kriterium der Kontinuität betreffend D.__ für eine alternierende Obhut sprechen. Die rest- lichen Kriterien, namentlich die Kontinuität hinsichtlich C.__, Betreuungsressourcen, Wün- sche der Kinder und die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern, sprechen gegen eine alternierende Obhut. Hinsichtlich der Beurteilung von C.__s Obhut ist ihr Wunsch massgebend. Sie ist mit 16 Jahren hinsichtlich der Obhutszuteilung als urteilsfä- hig zu betrachten und ihrem Wunsch, beim Vater zu wohnen ist, da dieser auch mit ihrem Wohl vereinbar erscheint, zu entsprechen (vgl. BGer 5A_350/2009 E. 3.2). Hinsichtlich der Obhutszuteilung für D.__ ist die mangelhafte Kommunikations- und Kooperationsfä- higkeit der Eltern ausschlaggebend. D.__ ist aufgrund seiner schulischen Schwierigkeiten darauf angewiesen, dass die Eltern seinen Alltag strukturieren und seine schulischen Be- lange organisieren. Dies ist unmöglich, wenn beide Eltern ihn im Alltag betreuen sollen, aber gleichzeitig nicht fähig und gewillt sind, sich über seine schulischen Belange zu un- terhalten und diese zu koordinieren. Dies hat auch der Beistand erkannt und die Organi- sation sämtlicher schulischen Angelegenheiten dem Vater zugewiesen und angeordnet, dass D.__ an den Betreuungstagen der Mutter nach der Schule zum Vater geht, um bei ihm die Hausaufgaben zu erledigen (vgl. FS/35, Beilage). Diese aktuell praktizierte Be- treuung erscheint aufgrund der damit einhergehenden mehrmaligen Wechsel zwischen den Eltern an einem Tag umständlich und langfristig nicht im Wohl von D.__. Aus diesem Grund kann dem Anliegen der Mutter, diese Betreuungssituation beizubehalten, nicht gefolgt werden (FS/27). Zwar ist der Mutter insofern Recht zu geben, dass die Aufhebung der alternierenden Obhut dazu führt, dass sich D.__ (erneut) an eine neue Betreuungsre- gelung gewöhnen muss. Dies ist allerdings hinzunehmen, da die Nachteile der Beibehal- tung der alternierenden Obhut (stärkere Aussetzung des Elternkonflikts, schlechtere schu- lische Unterstützung) als gewichtiger einzustufen sind als eine für D.__ ergebende allfälli- ge Belastung durch die Veränderung der Obhut. Unter diesen Umständen entspricht die von der Vorinstanz angeordnete alternierende Obhut nicht dem Wohl der Kinder. Ziffer 1 und 2 des Dispositives des angefochtenen Entscheids sind somit aufzuheben und neu zu fassen. j) Wenn das Gericht zum Schluss kommt, die alternierende Obhut stehe den Interes- sen des Kindes entgegen, muss es bestimmen, welchem Elternteil die Obhut zuzuteilen ist, wobei es im Wesentlichen die gleichen Beurteilungskriterien anzuwenden hat und zusätzlich die Fähigkeit eines jeden Elternteils, den Kontakt zwischen dem Kind und dem FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 23/52 anderen Elternteil zu fördern, zu beurteilen hat (BGE 142 III 617E. 3.2.4 = Pra 107 [2018] Nr. 26). Wie erwähnt, würde mit Beibehaltung der alleinigen Obhut der Mutter das Kinds- wohl nicht gewahrt werden (vgl. vorstehend E. III.1.c f.). Die Obhut für die beiden Kinder ist deshalb dem Vater zuzuteilen. Damit die Ehegatten die für die neue Betreuungsrege- lung erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen treffen und D.__ auf die neue Rege- lung vorbereiten können, ist diese erst nach Ablauf einer rund einmonatigen Übergangs- frist und unter Berücksichtigung der Sommerschulferien auf den Montag, 12. August 2024 anzuordnen. Regelung des persönlichen Verkehrs 3.a) Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen per- sönlichen Verkehr. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, das anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.1, 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.2, 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4). Bei der Regelung des persönlichen Ver- kehrs ist aber nebst sämtlichen anderen Begebenheiten der konkreten Situation insbe- sondere auch dem Alter der betroffenen Kinder und mit fortschreitendem Alter zuneh- mend auch dem von ihnen geäusserten Willen Rechnung zu tragen. Es besteht die gefes- tigte Rechtsprechung, dass zu respektieren ist, wenn fast volljährige Kinder den persönli- chen Verkehr ablehnen. Es muss diesfalls den Kindern überlassen bleiben, ob und gege- benenfalls wann sie bereit sind, einen Kontakt wiederaufzunehmen (BGer 5A_528/2015 E. 5.1 m.w.H.). b) Der Vater beantragt, der Mutter ein zweiwöchentliches Besuchsrecht (Freitag- bis Sonntagabend) und ein Ferienrecht von drei Wochen einzuräumen (Berufung EM, S. 2 und 10). Die Mutter beantragt für den Fall, dass die alleinige Obhut dem Vater zugewie- sen wird, ein umfassendes Besuchsrecht von mindestens Freitag bis Montag sowie einem freien Nachmittag unter der Woche (Berufungsantwort EF, S. 2 und S. 13). c) Hinsichtlich der 16-jährigen C.__ ist zu erwägen, dass diese vor Kantonsgericht ausgesagt hat, nach Lust und Laune zur Mutter gehen zu wollen (FS/29, S. 2). Den Wunsch, selbständig zu entscheiden, wann und wie oft sie die Mutter trifft, äusserte sie auch gegenüber der sozialpädagogischen Familienbegleiterin (Beilage zu FS/39, S. 2). Auch der Beistand beantragt, aufgrund C.__s Alter, ihrer aktuellen Lebensumstände und der nach wie vor belasteten Beziehung zur Mutter auf eine Regelung der Besuche zu ver- zichten (FS/23, S. 3). Bereits jetzt verständigen sich die Mutter und C.__ selber auf die FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 24/52 Besuche, was zu funktionieren scheint: Nach dem Konflikt Ende April 2023 und dem Um- zug von C.__ zum Vater hat sich das Verhältnis nun wieder verbessert und gemäss Aus- sagen der Mutter haben sie regelmässigen persönlichen, telefonischen und schriftlichen (via WhatsApp) Kontakt (FS/38, S. 2). Auch C.__ bestätigte anlässlich der Kindsanhö- rung, dass sie die Mutter jeweils ab und zu nach ihrer Arbeit besuche (FS/29, S. 2). Die Mutter bringt nichts Konkretes vor, was gegen ein Abstellen auf den Antrag des Beistands und den Wunsch ihrer Tochter, den persönlichen Verkehr selbständig und unabhängig zu regeln, sprechen könnte. Ihren Antrag, ihr ein Besuchsrecht von Freitag bis Montag sowie einem freien Nachmittag unter der Woche einzuräumen, begründet sie nicht weiter. Es ist nicht ersichtlich, dass solch gerichtlich angeordnete und erzwungene Kontakte gegen den mehrfach und klar geäusserten Willen der fast siebzehnjährigen Tochter in ihrem Wohl wären. Vielmehr würde damit das Risiko eines erneuten Kontaktunterbruchs geschaffen werde, da sich C.__ von der Mutter bedrängt und nicht ernstgenommen fühlen könnte. Es ist deshalb auf eine gerichtliche Regelung zur Regelung der Besuche zu verzichten. Dies bedeutet, dass es C.__ und der Mutter selbst überlassen wird, zu bestimmen, wann und wie oft sie sich sehen wollen. d) Für den zwölfjährigen D.__ sind hingegen die Besuchszeiten festzulegen. Der Bei- stand beantragt, für D.__ und die Mutter eine gerichtsübliche Besuchsregelung festzuset- zen, namentlich alle zwei Wochen das ganze Wochenende von Freitag- bis Sonntag- abend sowie drei bis vier Wochen Ferien. Er ist der Meinung, die Mutter und die Kinder könnten in Zukunft wieder bessere, entspanntere und für die Beziehung nachhaltigere Zeiten miteinander verbringen, wenn die Mutter vom Alltag der Kinder entlastet werde. Eine regelmässige Wochenend- und Ferienbeziehung könnte allen die nötigen Freiräume geben, um die gemeinsame Zeit wieder mehr zu geniessen (FS/23, S. 3). Die vom Bei- stand beantragte Regelung erscheint unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (schlechte Kommunikationsfähigkeit der Eltern, ungenügende schulische Unterstützung durch die Mutter) und D.__s Wunsch bei einer Umteilung der Obhut die Mutter weiterhin regelmässig zu sehen (FS/28; vi-act. 128) angemessen. Hingegen ist von der von der Mutter verlangten Betreuung an einem Nachmittag unter der Woche abzusehen. Dies würde dem Zweck der Obhutsumteilung, die Betreuung von D.__ unter der Woche dem Vater zu überlassen, da dieser besser in der Lage ist, seine schulischen Belange zu or- ganisieren, widersprechen. Ebenfalls nicht stattzugeben ist ihrem Antrag, D.__ jedes Wo- chenende zu betreuen. Denn dies hätte zur Folge, dass es dem Vater verunmöglicht wür- de, je ein Wochenende mit D.__ zu verbringen, was gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung (ohne Vorliegen von sachlichen Gründen wie eine Erwerbstätigkeit an den Wochenenden) willkürlich ist (BGer 5A_888/2016 E. 4.1). Somit ist den Anträgen des Va- FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 25/52 ters und des Beistands zu folgen und festzulegen, dass die Mutter und D.__ das Recht haben, sich jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, zu sehen. Zusätzlich ist der Mutter vier Wochen Ferien und die Hälfte der Fei- ertage mit D.__ einzuräumen. e) Zu den weiteren Regelungen der Vorinstanz betreffend Zeitpunkt der Ferien, Rang- folge der unterschiedlichen Regelungen und allfälligen Überschneidungen mit Anlässen und Hobbies (vi-Entscheid, Dispositivziffer 2, Abs. 3-5) haben sich die Parteien nicht ge- äussert. Diese erscheinen überdies sinnvoll, weshalb sie übernommen werden. Wohnsitz
  46. Dass die Vorinstanz den Wohnsitz beider Kinder ab dem 1. August 2023 beim Vater festgelegt hat, ist vor dem Hintergrund, dass sie dem Vater einen grösseren Betreuungs- anteil zusprach, nicht zu beanstanden. Ab dem 1. September 2024 gilt die alleinige Obhut des Vaters, womit die Kinder weiterhin Wohnsitz bei ihm haben. Beistandschaft
  47. Mit superprovisorischer Verfügung vom 19. Dezember 2019 errichtete der Familien- richter des Kreisgerichts L.__ für die Kinder C.__ und D.__ eine Erziehungs- und Be- suchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, welche die KESB Zürichsee- Linth am 22. Januar 2020 vollzog und N.__ als Beistand einsetzte (vi-act. 48; vi-act. 62 in SF.2019.67-[...]). Mit Eheschutzentscheid vom 17. Februar 2020 bzw. 29. Juli 2020 wurde die Errichtung der Beistandschaft bestätigt. Die Beistandsperson wurde unter anderem damit beauftragt, die Eltern und die beiden Kinder als Anlaufstelle bei Schwierigkeiten in der Umsetzung der Betreuungsregelung zur Verfügung zu stehen, deren Einhaltung zu überwachen, im Konfliktfall weitere Details der Betreuung festzulegen, die Bedürfnisse der beiden Kinder in schulischen Belange periodisch zu überprüfen, bei Bedarf eine Sozialpä- dagogische Familienbegleitung zu organisieren und die Eltern in erzieherischen Belangen zu beraten und zu unterstützen (vi-act. 48, vi-act. 76 und vi-act. 80 in SF.2019.67-[...]). Mit Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids beauftragte der vorinstanzliche Familien- richter den Beistand, die neue Betreuungsregelung im Sinne der Erwägungen umzuset- zen, deren Einhaltung zu überwachen und gegebenenfalls Anpassungen in Absprache mit den Parteien vorzunehmen oder dem Gericht entsprechende Anträge zu stellen (vi- Entscheid, Dispositivziffer 3). Beide Parteien beantragen die Aufhebung von Dispositivziffer 3 (Berufung EF, S. 2; Beru- fung EM, S. 2). Während die Mutter ihren Antrag nicht weiter begründet, führt der Vater FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 26/52 aus, es sei von Amtes wegen zu prüfen, inwiefern bei einem Obhutswechsel die Bei- standschaft aufrecht zu erhalten sei. Er verschliesse sich einer Weiterführung nicht (Beru- fung EM, S. 10). Wie ausgeführt, sind die Eltern nicht in der Lage, miteinander zu kommunizieren und die Kinderbelange ohne die Mitwirkung des Beistands zu regeln. Auch bei Zuteilung der allei- nigen Obhut werden die Eltern weiterhin in zahlreichen Bereichen (z. B. bei der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts der Mutter oder der gemeinsamen elterlichen Sorge) zu- sammenarbeiten müssen. Die Beistandschaft ist deshalb weiterhin erforderlich und wei- terzuführen. Die bisherigen Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids vom 19. Dezember 2019 gelten weiterhin (vi-act. 48 in SF.2019.67-[...]). Hingegen ist die vom vorinstanzlichen Familienrichter neu eingeräumte Aufgabe gemäss Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben, da diese auf die angeordnete und mit vorliegendem Entscheid aufgehobene Betreuungsregelung Bezug nimmt. Stattdessen ist dem Beistand als neue Aufgabe einzuräumen, die mit vor- liegendem Entscheid angeordnete Betreuungsregelung umzusetzen und deren Einhaltung zu überwachen. Bei Uneinigkeiten der Eltern betreffend die Umsetzung bzw. Detailrege- lung der Betreuungs- und Ferienregelung wird ihm die Kompetenz eingeräumt, konkrete und verbindliche Anordnungen zu treffen und über die Modalitäten zu entscheiden. Er stellt bei der zuständigen Behörde Antrag auf Änderung der Betreuungsregelung, wenn er feststellt, dass diese nicht (mehr) dem Kindswohl entsprechen. Kinder- und Ehegattenunterhalt 6.a) Die Vorinstanz änderte den Entscheid des Kantonsgerichts vom 29. Juli 2020 auf- grund der neuen Betreuungsregelung auch hinsichtlich des Unterhalts ab und setzte den vom Ehemann zu bezahlenden Ehegatten- und Kinderunterhalt ab dem 1. August 2023 neu fest (vi-Entscheid, S. 37). Dass die Neuregelung der Obhut eine wesentliche Ände- rung der Verhältnisse darstellt, welche eine Neufestsetzung des Kinds- und Ehegattenun- terhalt rechtfertigen, bestreiten beide Parteien zu Recht nicht (vgl. dazu BGer 5C.78/2001 E. 2a; BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS7BREITSCHMID, 7. Aufl., Art. 286 N 12 f.; FamKomm- AESCHLIMANN, 4. Aufl., Art. 286 N 9). Nicht einverstanden sind die Parteien hingegen mit der neuen Unterhaltsberechnung der Vorinstanz. b) Zunächst verlangt der Ehemann, der im Eheschutzentscheid vom 29. Juli 2020 festgesetzte Kindsunterhalt für D.__ und C.__ sei per 1. Januar 2023 und nicht per
  48. August 2023 abzuändern (Berufung EM, S. 2). Diesen Antrag begründet der Ehemann im Berufungsverfahren nicht und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine Abänderung FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 27/52 bereits ab dem 1. Januar 2023 gerechtfertigt wäre. Die alternierende Obhut gilt erst seit dem 1. August 2023 und wurde hinsichtlich D.__ ab diesem Datum so gelebt. Damit bleibt der Zeitpunkt des Beginns der Abänderung (1. August 2023) für D.__s Kindsunterhalt unverändert. Mit Geltung der alleinigen Obhut des Vaters für beide Kinder ab dem
  49. August 2024 ist eine zweite Phase zu bilden, deren Beginn der Einfachheit halber auf den 1. September 2024 festgesetzt wird. Damit rechtfertigt sich die Einteilung der Unter- haltsberechnung in folgende zwei Phasen: 1. Phase vom 1. August 2023 bis 31. August 2024 und 2. Phase ab 1. September 2024. Diese Phaseneinteilung gilt grundsätzlich auch hinsichtlich des Kindsunterhalts für C.__. Bei ihr ist allerdings zu berücksichtigen, dass sie bereits seit dem 28. April 2023 voll beim Vater wohnt, weshalb es sich rechtfertigt, die in Dispositivziffer 3 des Eheschutzent- scheids vom 29. Juli 2020 enthaltene Unterhaltsregelung betreffend C.__, welcher die dazumal geltende alleinige Obhut der Ehefrau zugrunde liegt, bereits ab dem 1. Mai 2023 aufzuheben. Wie nachstehende Erwägungen zeigen, kann die Mutter mangels Leistungs- fähigkeit keine Unterhaltsbeiträge bezahlen, weshalb der Ehemann alleine für den Unter- halt von C.__ aufzukommen hat (vgl. E. III.18.a). c) Des Weiteren rügen beide Parteien diverse Einkommens- und Bedarfspositionen. Darauf ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Die von den Parteien nicht gerügten Einkommens- und Bedarfspositionen werden von der Vorinstanz übernommen, es sei denn, es ergäbe sich offenkundiger Anpassungsbedarf. Die allgemeinen rechtli- chen Ausführungen der Vorinstanz zur Berechnung des Unterhalts treffen zu, weshalb darauf verwiesen wird (vi-Entscheid, E. IV.7, S. 37 f.). Einkommen des Ehemanns 7.a) Die Vorinstanz rechnete dem Ehemann ein hypothetisches Einkommen von monat- lich Fr. 9'170.00 für eine Vollzeitstelle an. Sie stützt sich dabei hauptsächlich auf den Ehe- schutzentscheid vom 29. Juli 2020, in welchem der Einzelrichter des Kantonsgerichts ebenfalls von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 9'170.00 ausgegangen sei und es als unerheblich erachtet habe, dass der Gesuchsteller seine Arbeitsstelle am 26. Juni 2020 per 30. September 2020 gekündigt habe. Weiter führt die Vorinstanz aus, die vom Ehemann eingereichten Arztzeugnisse würden sich alle auf den Zeitraum nach seiner Rückkehr beziehen, weshalb diese nicht geeignet seien, seine damalige Kündigung zu rechtfertigen. Im Ergebnis sei weder nachvollziehbar, dass der Ehemann im Juni 2020 seine Arbeitsstelle gekündigt habe noch, dass er in der Folge für rund ein Jahr nach Thai- land verreist sei und sich seiner Unterhaltsverpflichtungen entzogen habe. Auch nach FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 28/52 seiner Rückkehr habe er sich nicht um eine Anstellung bemüht. Vor diesem Hintergrund und angesichts der gesteigerten und sittlich qualifizierten Unterhaltspflicht gegenüber den beiden minderjährigen Kindern sei seine freiwillige Stellenaufgabe als rechtsmissbräuch- lich zu qualifizieren. Es sei ihm deshalb weiterhin das hypothetische Einkommen von Fr. 9'170.00 anzurechnen, zumal er nicht geltend mache, dass er bei einer Zuteilung der alleinigen Obhut an sich nicht mehr in der Lage wäre, eine Vollzeiterwerbstätigkeit auszu- üben, was bei der nunmehr angeordneten alternierenden Obhut umso weniger der Fall sein dürfte (vi-Entscheid, S. 38 ff.). b) Dagegen wendet der Ehemann ein, er sei aufgrund des Schulstufenmodells gehal- ten, bis Sommer 2025 einer Erwerbstätigkeit von 50 % und danach von 80 % nachzuge- hen. Durch die Mehrbetreuung der Kinder werde er sein aktuelles Arbeitspensum reduzie- ren müssen und künftig maximal in einem 60 % Pensum arbeiten. Das was im Jahr 2020 gewesen sei, sei heute nicht mehr relevant. Mit der Obhutsumteilung ändere sich die Si- tuation grundlegend. Damals habe er das höchste je in seinem Erwerbsleben erzielte Ein- kommen erzielt und habe die Funktion eines Bauleiters innegehabt, wofür er keine ent- sprechende Ausbildung habe. Den Beruf als Bauleiter könne man nicht in einem Teilzeit- pensum von weniger als 80 % ausüben. Ihm sei der tatsächlich erzielte Lohn anzurech- nen, welcher bei einem 100 % Pensum Fr. 6'170.00 netto und bei einem 55 % Pensum Fr. 3'400.00 betrage. Die vorinstanzliche Feststellung, er könne bei der alternierenden Obhut 100 % arbeiten, widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Berufung EM, S. 10 f.). c) Die Ehefrau vertritt hingegen die Auffassung, die Vorinstanz sei korrekt zum Schluss gekommen, dass beim Ehemann weiterhin auf das im Eheschutzverfahren fest- gelegte Einkommen von Fr. 9'170.00 abzustützen sei (Berufung EF, S. 24). Der Ehemann habe den Grund der Kinderbetreuung vorgeschoben, um sein Pensum zu reduzieren. Obwohl der vorinstanzliche Entscheid erst am 30. Juni 2023 gefällt worden sei, habe der Ehemann bereits im Mai 2023 sein Pensum grundlos reduziert. Es sei klar ausgewiesen, dass der Ehemann in der Lage sei, ein Einkommen von Fr. 9'170.00 zu erzielen. Eine Stelle als Bauleiter könne als Teilzeit- und Vollzeitjob ausgeübt werden (Berufungsantwort EF, S. 13). d) Wie unter Erwägung III.6.a aufgeführt, liegt vorliegend aufgrund der Neuregelung der Obhut (Wechsel von der alleinigen Obhut der Mutter zur alternierenden Obhut und ab dem 12. August 2024 zur alleinigen Obhut des Vaters) eine wesentliche und dauerhafte Veränderung nach Art. 286 ZGB bzw. Art. 129 ZGB vor. Liegt ein Abänderungsgrund vor, FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 29/52 sind sämtliche Unterhaltsparameter auf den neusten Stand zu bringen, ohne dass bei jedem Parameter für sich alleine ein Abänderungsgrund vorliegen muss. Das Abände- rungsgericht ist aber an die Wertungen des Ursprungsentscheids gebunden (KGer SG FO.2022.1-K2 vom 24. März 2024 E. III.14f f. [www.publikationen.sg.ch] mit Hinweis auf BGE 138 III 289 E. 11.1.1; 137 III 604 E. 4.1.2 = Praxis 101 (2012) Nr. 62; BGer 5A_136/2014 E. 3.2; STAUB, die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, 2022, Rz 352 ff.; BSK ZGB-I-GLOOR/SPYCHER, 7. Aufl., Art. 129 N 7a). Denn eine Abänderungsklage bezweckt nicht die Korrektur eines fehlerhaften rechtskräftigen Urteils, sondern nur die Anpassung eines rechtskräftigen Urteils – ob fehlerhaft oder nicht – an veränderte Ver- hältnisse (BGer 5A_957/2013 E. 3.3. mit Hinweis auf BGer 5A_506/2011 vom 4. Januar 2012 E. 3.1, BGE 137 III 604 E. 4.1.1. S. 606; 131 III 189 E. 2.7.4 S. 199; 120 II 177 E. 3a S. 178; 120 II 285 E. 4b S. 292 f.). Im vorliegend abzuändernden Eheschutzentscheid vom 29. Juli 2020 wurde festgehalten, dass dem Ehemann trotz seiner Kündigung per 30. September 2020 weiterhin das bisher erzielte monatliche Nettoeinkommen von Fr. 9'170.00 angerechnet wird. Als Vater und Ehemann sei er verpflichtet, seine Arbeitskraft voll auszuschöpfen, auch wenn die Auflö- sung der Ehe mit psychischen Problemen verbunden sei (vi-act. 81, S. 8 f. in SF.2019.67- [...]). Damit wurde dem Ehemann ab dem 1. Oktober 2020 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe des bisherigen angerechnet. Wenn bereits im abzuändernden Entscheid ein hypothetisches Einkommen angerechnet wurde, ist die Frage im Abänderungsverfahren darauf beschränkt, ob sich die Verhältnisse, auf denen das abzuändernde Urteil beruhte, nachträglich in einer Weise verändert haben, die eine Anpassung erfordert (BGer 5D_183/2017 E. 4.3.2). Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen ist dem Ehemann insofern Recht zu geben, dass die Vorinstanz den veränderten Verhältnissen nicht genügend Rechnung trug, wenn sie das im Eheschutzentscheid vom 29. Juli 2020 angerechnete hypothetische Einkom- men unverändert übernahm, obwohl dieses auf der heute nicht mehr aktuellen Tatsache beruhte, dass der Ehemann keine (massgeblichen) Betreuungspflichten wahrzunehmen hatte. Obwohl auch das Schulstufenmodell von der Kontinuität der von den Eltern bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten ausgeht, ist der Erwerbsumfang nicht einfach auf unbe- stimmte Zeit zu perpetuieren (BGE 144 III 418 E. 4.6). Dies gilt im vorliegenden Fall be- sonders ausgeprägt, in dem der Vater neu die Obhut für beide Kinder übernehmen wird. Vorliegend erklärt der Vater zwar nicht eingehend, inwiefern die Kinderbetreuung ihn an der Ausübung der Erwerbsarbeit hindern wird. Bei Geltung der unbeschränkten Untersu- chungsmaxime ist das Gericht indessen nicht an (fehlende) Behauptungen der Parteien FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 30/52 gebunden. Vor dem Hintergrund, dass D.__ auf die schulische Unterstützung des Vaters angewiesen ist, erscheint es sodann erforderlich, dass dieser ab Geltung der alternieren- den bzw. alleinigen Obhut sein Pensum reduziert. Zudem reicht, ausgehend vom hypo- thetischen Einkommen gemäss Eheschutzentscheid vom 29. Juli 2020, ein 70 % bzw. 50 % Pensum aus, um die familienrechtlichen Existenzminima der Eltern und Kindern (beim 50 % fast vollständig) zu decken, weshalb auch finanzielle Gründe kein Abweichen vom Schulstufenmodell rechtfertigen (vgl. zu dieser Möglichkeit BGer 5A_555/2023 E. 7; BGE 144 III 481 E. 4.7.7). In Anwendung des Schulstufenmodells und der gelebten Be- treuungsregelung (alternierende Obhut) ist dem Ehemann deshalb in der ersten Phase ein Pensum von 70 % anzurechnen (30 % [= je 10 % pro Tag] während der Schulabwe- senheit von D.__ an den eigenen Betreuungstagen [Montag, Dienstag und Mittwoch] und 40 % [= je 20 % pro Tag] während der Betreuungstage der Mutter [Donnerstag und Frei- tag]; vgl. BGer 5A_743/2017 E. 5.3.3). Weshalb der Ehemann davon ausgeht, er hätte bei Geltung der alternierenden Obhut lediglich in einem Pensum von 55 % zu arbeiten (Beru- fung EM, S. 11), erschliesst sich nicht. Insbesondere sind seine Behauptungen, seine gesundheitlichen Beschwerden hätten ihn gezwungen, weniger zu arbeiten, unsubstanti- iert und unbelegt (Berufung EM, S. 10). Er erklärt weder, um welche Beschwerden es sich dabei konkret handeln sollte, noch welchen Einfluss diese auf seine Arbeitstätigkeit haben sollten bzw. was mit "weniger" gemeint sein soll. In der zweiten Phase ist dem Ehemann aufgrund der Anordnung der alleinigen Obhut ein 50 % Pensum zumutbar. Da mit vorlie- gendem Massnahmenentscheid lediglich die begrenzte Dauer bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens geregelt wird, wird darauf verzichtet, die vom Ehemann genannte nächste Pensumserhöhung auf 80 % ab Übertritt von D.__ in die Sekundarschule (vo- raussichtlich Sommer 2025; vgl. Berufung EM, S. 10) zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Höhe des Einkommens ist von dem im Eheschutzentscheid vom
  50. Juli 2020 festgesetzten Fr. 9'170.00 für ein Vollzeitpensum auszugehen und nicht von dem vom Ehemann behaupteten tatsächlich erzielten viel tieferen Einkommen von Fr. 6'170.00 (für ein Vollzeitpensum; vgl. Berufung EM, S. 11). Denn wie erwähnt, hat das Abänderungsverfahren keine Korrektur des Eheschutzentscheids zum Gegenstand, son- dern einzig die Anpassung an die neuen Verhältnisse, vorliegend an die neue Betreu- ungsregelung. Diese beeinflusst einzig die Höhe des Pensums, nicht aber die im Ehe- schutzentscheid vom 29. Juli 2020 enthaltene Prognose, wonach der Ehemann bei einem Vollzeitpensum Fr. 9'170.00 erzielen kann. Der Ehemann behauptet zwar, den Beruf als Bauleiter könne man nicht einem Teilzeitpensum von weniger als 80 % ausüben bzw. dieser Beruf sei nicht mit der Kinderbetreuung vereinbar (Berufung EM, S. 11). Diese Aus- führungen sind allerdings unsubstantiiert und unbelegt. Der Ehemann behauptet weder, FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 31/52 sich vergeblich um eine Teilzeitstelle als Bauleiter bemüht zu haben, noch wäre dies in den Akten ersichtlich. Überdies war der Ehemann noch im Eheschutzverfahren, in wel- chem er ebenfalls die alleinige Obhut über die Kinder beantragte, der Auffassung, es sei ihm auch in seiner Funktion als Bauprojektleiter bei der O.__ ohne Weiteres möglich, die Betreuung der Kinder vollumfänglich selber zu übernehmen (vi-act. 1, S. 7 f. in SF.2019.67-[...]). Weshalb dieser Beruf nun auf einmal nicht mehr mit der Kinderbetreu- ung bzw. einer Teilzeitstelle vereinbar sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die übrigen Rügen des Ehemanns (er habe keine Ausbildung zum Bauleiter, diese Anstel- lung sei ein Glückstreffer gewesen, es sei das höchste je in seinem Erwerbsleben erzielte Einkommen gewesen; vgl. Berufung EM, S. 10 f.) zielen nicht auf eine Anpassung des Eheschutzentscheids vom 29. Juli 2020 an die veränderten Verhältnisse ab, sondern auf eine Korrektur des abzuändernden Entscheids. Dies ist im Abänderungsverfahren nicht zulässig. Im Übrigen sind die Vorbringen aber auch unzutreffend. So geht aus sämtlichen in den Akten liegenden Steuerunterlagen hervor, dass der Ehemann bis zu seiner Kündi- gung über ein Einkommen in der Grössenordnung wie jenes gemäss Eheschutzentscheid vom 29. Juli 2020 erzielte, weshalb seine Behauptung, das damals erzielte Einkommen sei das höchste je in seinem Erwerbsleben erzielte Einkommen gewesen, nicht nachvoll- ziehbar ist (vgl. vi-act. 2/20 in SF.2019.67-[...] [Veranlagungsberechnung vom 6. März 2018 betreffend Kantons- und Gemeindesteuer 2016, Einkommen des Ehemanns: Fr. 109'040.00]; vi-act. 2/21 in SF.2019.67-[...] [Veranlagungsberechnung vom 20. August 2019 betreffend Kantons- und Gemeindesteuer 2017, Einkommen des Ehemanns: Fr. 130'736.00], KESB-act. 8 [Veranlagungsberechnung vom 23. Juni 2020 betreffend Kan- tons- und Gemeindesteuern 2018, Einkommen des Ehemanns: Fr. 109'565.00]; KESB- act. 40 [Veranlagungsberechnung vom 2. Februar 2021 betreffend Kantons- und Gemein- desteuer 2019, Einkommen des Ehemanns: Fr. 110'144.00]). Gleiches gilt für seine Be- hauptung, er habe damals als Bauleiter gearbeitet, wofür er keine Ausbildung habe (Beru- fung EM, S. 10 f.). Seine fast zweijährige Anstellung bei der O.__ als Projektleiter sowie das im Schreiben vom 20. Juli 2020 seiner ehemaligen Arbeitgeberin ausgedrückte Be- dauern hinsichtlich seiner Kündigung (vgl. vi-act. 69/1) bestätigen, dass er durchaus die erforderlichen Anforderungen für diese Stelle erfüllte und diese Anstellung kein, wie von ihm vorgebracht, "Glücksfall" war. Zusammengefasst ist dem Ehemann in der ersten Phase ein monatliches (hypotheti- schen) Nettoeinkommen von Fr. 6'419.00 (70 % Pensum) und in der zweiten Phase eines von Fr. 4'585.00 (50 % Pensum) anzurechnen. FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 32/52 Einkommen der Ehefrau 8.a) Die Vorinstanz rechnete der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen von Fr. 1'820.00 für ein 50 % Pensum an. Ihr geltend gemachtes Einkommen sei zwar tiefer, dieses beruhe aber nur auf einem 30 bis 40 % Pensum und sie habe nicht begründet, weshalb sie nicht in der Lage sein sollte, ein 50%-iges Pensum auszuüben (vi-Entscheid, S. 40 f.). b) Die Ehefrau wendet ein, sie könne ihr Pensum nicht erhöhen. Es sei ihr die effektive Erwerbstätigkeit von einem max. 40 % Pensum und somit Fr. 1'300.00 anzurechnen (Be- rufung EF, S. 24). Bei einer alternierenden Obhut sei der Ehefrau eine Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren anzurechnen. Sie benötige Zeit, um ihre Deutschkenntnisse zu verbessern sowie eine Ausbildung zu absolvieren. Sie verfüge über keinerlei Ausbildung, über zu wenig Deutschkenntnisse und sei bis anhin für die Kinderbetreuung besorgt ge- wesen (Berufungsantwort EF, S. 14 f.). c) Der Ehemann findet, es sei der Ehefrau bei Geltung der alternierenden Obhut min- destens ein 70 % Pensum und damit Fr. 2'550.00 bzw. im Falle der alleinigen Obhut des Ehmanns Fr. 3'640.00 anzurechnen (Berufung EM, S. 11 f.). d) Dem Ehemann ist Recht zu geben, dass es der Ehefrau ab dem Zeitpunkt der alter- nierenden Obhut (1. August 2023) gemäss Schulstufenmodell zumutbar gewesen wäre, ein Pensum von 80 % auszuüben (60 % an den Betreuungstagen des Vaters [Montag, Dienstag und Mittwoch] und 20 % [= 10 % pro Tag] während der Schulabwesenheit der Kinder an den eigenen Betreuungstagen [Donnerstag und Freitag; [vgl. BGer 5A_743/2017 E. 5.3.3]). Weshalb eine Steigerung des Pensums nicht möglich gewesen sein sollte, erschliesst sich nicht. Die von der Vorinstanz angeführten Umstände (schlech- te Deutschkenntnisse und fehlende Ausbildung, vi-Entscheid, S. 41) wirken sich lediglich auf die Art der möglichen Erwerbstätigkeiten und -verdienste (tatsächliche Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit) aber nicht auf die Höhe des Pensums (zumutbarer Umfang der Erwerbstätigkeit) aus. Auch die von der Ehefrau vorgebrachten Behauptungen, sie könne ihr aktuelles Pensum nicht erhöhen und die Stellen in Thai-Küchen seien rar, sind unsub- stantiiert und allgemein gehalten. Sie hat keinerlei Unterlagen eingereicht, welche bele- gen, dass sie sich erfolglos um eine Erhöhung des Pensums bei ihrer (damals) aktuellen Arbeitgeberin oder um eine neue Stelle bemüht hätte. Schliesslich bestätigt die Ehefrau selbst, dass ihr die Erhöhung des Pensums möglich war, indem sie per 1. Januar 2024 eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 90 % aufnahm (vgl. FS/27, S. 2; FS/33). Entspre- chend hätte die Vorinstanz der Ehefrau ab dem 1. August 2023 ein hypothetisches Pen- FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 33/52 sum von 80 % statt 50 % anrechnen müssen. Ein hypothetisches Einkommen darf aller- dings – ausser in vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmefällen – nur für die Zukunft und erst nach Ablauf einer Übergangsfrist angerechnet werden (BGer 5A_549/2017 E. 4; 5A_59/2016; 5A_184/2015 E. 3.2; 5P.388/2003 E. 1.2; 5P.79/2004 E. 4.3). Deshalb kann das Einkommen der Ehefrau für die Vergangenheit nicht mehr korrigiert werden und es bleibt für den Zeitraum vom 1. August 2023 bis 31. Dezember 2023 bei dem von der Vo- rinstanz angenommenen hypothetischen monatlichem Nettoeinkommen von Fr. 1'820.00. Seit dem 1. Januar 2024 arbeitet die Ehefrau in einem 90 % Pensum im Restaurant P.__ bei der Q.__ (FS/27, S. 2; FS/33). Gemäss Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 2023 und Lohnabrechnungen vom 29. Januar 2024 und 29. Februar 2024 erhält sie dafür einen monatlichen Nettolohn von Fr. 3'061.66 (inkl. Anteil 13. Monatslohn; FS/33, Beilagen 11 und 13). Dieses Einkommen ist infolge des höheren Beschäftigungsgrades höher als das von der Vorinstanz angenommene hypothetische Einkommen, weshalb das tatsächlich erzielte Einkommen berücksichtigt wird. Mit Zuteilung der alleinigen Obhut an den Ehemann ab dem 12. August 2024 wird die Ehefrau gänzlich von der Kinderbetreuung entlastet, weshalb ihr ab Beginn der nächsten Unterhaltsphase, welche auf den 1. September 2024 festgesetzt wird, ein Vollzeitpensum zumutbar ist. Für die Höhe des hypothetischen Einkommens ist, wie die Vorinstanz richtig ausführte (vi-Entscheid, S. 40), auf den Eheschutzentscheid vom 29. Juli 2020 abzustel- len, welcher von einem hypothetischen monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'640.00 für ein Vollzeitpensum ausgeht (vi-act. 81, S. 8 ff. in SF.2019.67-[...]). Denn auch hier gilt – analog zu den vorstehenden Erwägungen betreffend hypothetisches Einkommen des Ehemanns –, dass der abzuändernde Entscheid lediglich an die veränderte Betreuungs- regelung anzupassen und nicht zu korrigieren ist. Damit sind der Ehefrau folgende monatliche Nettoeinkommen anzurechnen: - 1. August 2023 bis 31. Dezember 2023: Fr. 1'820.00 (Pensum von 50 %); - 1. Januar 2024 bis 31. August 2024: Fr. 3'061.66 (Pensum von 90 %); - ab 1. September 2024: Fr. 3'640.00 (Pensum von 100 %). Um die Bildung einer zusätzlichen Phase zu vermeiden wird in der nachfolgenden Unter- haltsberechnung in der ersten Phase (1. August 2023 bis 31. August 2024) das durch- schnittliche Einkommen von monatlich rund Fr. 2'585.00 eingesetzt ([5 * Fr. 1'820.00 + 8 * Fr. 3'061.66] / 13; durchschnittliches Pensum von rund 75 %). FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 34/52 Einkommen von C.__ 9.a) Die Vorinstanz hat bei C.__ als Einkommen die Ausbildungszulage von monatlich Fr. 280.00 berücksichtigt (vi-Entscheid, S. 42). Der Ehemann reichte mit Berufung einen Lehrvertrag von C.__ ein und verlangt, dass von Amtes wegen zu prüfen sei, ob C.__ ab August 2023 ein Anteil des Lehrlingslohns angerechnet werden soll (Berufung EM, S. 12). b) Aus den Akten geht hervor, dass C.__ am 1. August 2023 eine Lehre bei R.__ als Detailhandelsassistentin begann und ihr monatliches Einkommen im ersten Bildungsjahr brutto Fr. 900.00 betrug (FS/5, Beilage 4). Diese Lehrstelle verlor sie im frühen Herbst
  51. Am 27. November 2023 begann sie bei der S.__ ein Praktikum, welches bis zum
  52. August 2024 dauern wird und für welches ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 650.00 entrichtet wird (FS/23, S. 2; FS/5, Beilage 4; FS/31, Beilage 10). Bei derselben Arbeitge- berin wird C.__ ab dem 19. August 2024 bis zum 16. August 2027 eine Lehre als Detail- handelsfachfrau absolvieren, wobei der Bruttolohn für das erste Bildungsjahr auf Fr. 770.00 festgesetzt wurde (FS/45, Beilage). Praxisgemäss sind minderjährigen Kindern ungefähr 60 Prozent ihres Praktikums- bzw. Lehrlingslohns als Einkommen anzurechnen (vgl. FamKomm Scheidung I-SCHWEIGHAUSER, 4. Aufl., Art. 285 ZGB N 34 f.; KGer SG FO.2020.7-K2 vom 17. Oktober 2021 E. III.12.g; FO.2011.6 vom 18. Oktober 2011, E. II/5, Nachrichten zum Familienrecht Nr. 2/11 [www.gerichte.sg.ch]). Damit sind C.__ folgende monatliche Nettoeinkommen anzurechnen: - 1. August 2023 bis 31. Oktober 2023: Fr. 500.00 (0.6 * Fr. 830.00 [= Fr. 900.00 abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von geschätzt 8 % bzw. rund Fr. 70.00]) - 1. Dezember 2024 bis 31. August 2024: Fr. 360.00 (0.6 * Fr. 600.00 (= Fr. 650.00 abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von geschätzt 8 % bzw. rund Fr. 50.00]) - Ab 1. September 2024: Fr. 425.00 (0.6 * Fr. 710.00 [Fr. 770.00 abzüglich Sozial- versicherungsbeiträge von geschätzt 8 % bzw. rund Fr. 60.00]) Um die Bildung einer zusätzlichen Phase zu vermeiden wird in der nachfolgenden Unter- haltsberechnung in der ersten Phase (1. August 2023 bis 31. August 2024) das durch- schnittliche Einkommen von monatlich rund Fr. 365.00 eingesetzt ([3 * Fr. 500.00 + 9 * Fr. 360.00] / 13). FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 35/52 Da mit vorliegendem Massnahmenentscheid lediglich die begrenzte Dauer bis zum Ab- schluss des Scheidungsverfahrens geregelt wird, wird darauf verzichtet, das ab dem zwei- ten Bildungsjahr höhere Lehrlingseinkommen von C.__ zu berücksichtigen. Zum Lehrlingslohn von C.__ kommt die unbestritten gebliebene Ausbildungszulage von monatlich Fr. 280.00 dazu (vi-Entscheid, S. 42). Grundbeträge 10.a) Für die erste Phase (alternierende Obhut) sind die von der Vorinstanz korrekt ein- gesetzten Grundbeträge zu übernehmen (Fr. 1'350.00 je Elternteil und Fr. 600.00 je Kind). Aufgrund der alternierenden Obhut ist der Grundbetrag von D.__ entsprechend den Be- treuungsanteilen zu 60 % bzw. Fr. 360.00 dem Ehemann und zu 40 % bzw. Fr. 240.00 der Ehefrau zuzurechnen (vgl. KGer SG FS.2019.14/15 vom 7. April 2021 [www.publikationen.sg.ch]; vgl. auch JUNGO/ARNDT, Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, FamPra.ch 2019, S. 750 ff., 756 ff.). Der Grundbe- trag von C.__ ist hingegen auch in der ersten Phase vollumfänglich beim Vater einzu- rechnen, da sie bereits seit April 2023 bei ihm wohnt. Der Ehemann macht zwar geltend, die Ehefrau wohne seit mindestens zwei Jahren mit T.__ in einem Konkubinat (FS/35, S. 4). Die Ehefrau bestreitet dies allerdings und führt aus, ihr Partner habe eine eigene Wohnung an der (…) in M.__ (FS/38, S. 3). Darauf hat der Ehemann nichts mehr entgegnet. Da der Mietvertag einzig auf die Ehefrau lautet (vgl. vi-act. 20/3) und keine konkreten Anhaltspunkte für die Behauptung des Ehemanns vor- liegen, ist keine Lebensgemeinschaft zwischen der Ehefrau und ihrem Partner erstellt, welche ein Abweichen vom von der Vorinstanz eingesetzten Grundbetrag für eine allein- erziehende Person rechtfertigen würde. b) In der zweiten Phase reduziert sich der Grundbetrag der Ehefrau aufgrund der Zu- teilung der alleinigen Obhut an den Ehemann auf Fr. 1'200.00. Zudem sind die Grundbe- träge der Kinder von je Fr. 600.00 nur dem Ehemann zuzurechnen. FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 36/52 Wohnkosten des Ehemanns 11.a) Die Vorinstanz erwog, die vom Ehemann geltend gemachten Wohnkosten von Fr. 1'850.00 seien vor dem Hintergrund, dass ihm der Einzelrichter des Kantonsgerichts im Entscheid vom 29. Juli 2020 lediglich einen Betrag von Fr. 1'000.00 zugestanden habe und auch im Vergleich zu den Wohnkosten der Ehefrau von Fr. 1'390.00 deutlich zu hoch. Es seien ihm lediglich Kosten von Fr. 1'390.00 anzurechnen (vi-Entscheid, S. 43 f.). b) Der Ehemann beantragt, seine effektiven Wohnkosten von monatlich Fr. 1'850.00 zu berücksichtigen. Die Kinder würden ihr eigenes Zimmer benötigen und eine 4.5- Zimmerwohnung für Fr. 1'390.00 (inkl. Nebenkosten) sei in K.__ nicht zu finden (Berufung EM, S. 12). c) Die Ehefrau vertritt die Auffassung, dem Ehemann seien lediglich Wohnkosten von Fr. 1'000.00 anzurechnen. Der Eheschutzrichter sei damals korrekt zum Schluss gekom- men, dass sich die Ehefrau aufgrund des Verhaltens des Ehemanns auf eine billige Woh- nung zu beschränken habe, weshalb auch dem Ehemann nur ein bescheidener Betrag von Fr. 1'000.00 zugestanden worden sei (Berufung EF, S. 26). Bei einer Obhutsumtei- lung seien dem Ehemann Wohnkosten von Fr. 1'350.00 zu berücksichtigen (Berufungsan- twort EF, S. 16). d) Gemäss den massgebenden Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums ist grundsätzlich vom effektiven Mietzins auszugehen. Dieser ist jedoch nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen, soweit er den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnis- sen nicht angemessen ist (BGer 5A_549/2019 E. 5.3). Dabei ist ein wichtiges Kriterium, wie viele Personen in der fraglichen Wohnung leben. In der Regel erscheint ein Zimmer pro Elternteil und Kind zuzüglich eines Raumes als Wohnzimmer als angemessen (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 985). Bei der Frage, welcher Mietzins angemessen ist, ist auch auf eine Gleichbehand- lung der Parteien zu achten (SPYCHER/MAIER, Kapitel 2: Bemessungsmethoden in: Haus- heer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2023, S. 57 ff., 76). Da der Ehemann die Kinder ab dem 1. August 2023 alternierend und ab dem 12. August 2024 hauptsächlich betreut, benötigen beide Kinder beim Ehemann ein eigenes Zimmer. Damit erscheint die vom Ehemann gemietete 4-Zimmerwohnung angemessen (ein Zim- mer für den Ehemann, zwei Zimmer für die Kinder und ein Wohnzimmer). Der geltend gemachte und durch den Mietvertrag vom 18. März 2022 ausgewiesene (vi-act. 28/1) FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 37/52 Mietzins von Fr. 1'850.00 für eine 4-Zimmerwohnung (inkl. Nebenkosten) liegt zudem im unteren Bereich der in M.__ marktüblichen Mietzinsen (vgl. www.comparis.ch, wonach der Mietzins für 4-Zimmerwohnungen in M.__ aktuell zwischen Fr. 1'750.00 und Fr. 3'840.00 beträgt). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Ehefrau offenbar eine noch günstigere 4.5-Zimmerwohnung für Fr. 1'390.00 mietet. Den Erwägungen im Ehe- schutzentscheid vom 29. Juli 2020 liegt eine andere Wohnsituation (alleinige Obhut der Ehefrau) zugrunde, weshalb sie für die Beurteilung eines angemessenen Mietzinses für die aktuelle Wohnsituation nicht herangezogen werden können. Damit sind dem Ehemann die effektiven monatlichen Wohnkosten von Fr. 1'850.00 anzurechnen. Überdies ist bei Geltung der alternierenden Obhut (entgegen der vorinstanzlichen Auffassung) bei den Kindern ein Anteil an den Wohnkosten jedes Elternteils zu berücksichtigen (vgl. BGer 5A_583/2018 E. 5.1). Entsprechend werden bei C.__ und D.__ ein Anteil an den Wohnkosten des Ehemanns in der Höhe von je 20 % bzw. je Fr. 370.00 berücksichtigt (KGer SG FS.2019.14-EZE2 vom 7. April 2021 E. II.6.d [www.publikationen.sg.ch]). Wohnkosten der Ehefrau 12.a) Die von der Vorinstanz bei der Ehefrau in der ersten Phase berücksichtigten Wohn- kosten von Fr. 1'390.00 werden von keiner Partei beanstandet und werden entsprechend belassen. Bei D.__ wird ein Anteil an den Wohnkosten der Ehefrau von 20 % bzw. Fr. 278.00 berücksichtigt. Da C.__ seit April 2023 nicht mehr bei der Ehefrau wohnt, wird für sie kein Anteil an den Wohnkosten eingerechnet. b) Betreffend die zweite Phase (alleinige Obhut des Ehemanns) bringt der Ehemann vor, es sei zu prüfen, ob die Wohnkosten der Ehefrau ebenfalls auf Fr. 1'000.00 herabzu- setzen seien so wie beim Ehemann im Eheschutzentscheid des Kantonsgerichts (Beru- fung EM, S. 12). Zwar erscheint es mit der Obhutsumteilung nicht mehr erforderlich, dass beide Kinder ein eigenes Zimmer bei der Ehefrau haben. Da allerdings ihre gemietete 4.5 Zimmerwohnung günstiger ist als die aktuellen Mietzinse für eine ihr mindestens zu- stehende 2-Zimmerwohnung in K.__, ist der Mietzins der Ehefrau auch in der zweiten Phase zu belassen (vgl. www.comparis.ch [Abruf: 10.07.2024], wonach der günstigste Mietzins für eine 2-Zimmerwohnung in K.__ aktuell Fr. 1'390.00 beträgt). Den Kindern wird entsprechend der Obhutsumteilung kein Anteil mehr an den Wohnkosten eingerech- net. Krankenkasse 13.a) Die Vorinstanz berücksichtigte beim Ehemann monatliche Krankenkassenbeiträge von Fr. 390.50, bei der Ehefrau solche von Fr. 431.30 und bei den Kindern je Fr. 104.00 FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 38/52 (vi-Entscheid, S. 44). Diese werden in der Höhe nicht bestritten und entsprechend über- nommen (vi-Entscheid, S. 43 f.). b) Der Ehemann behauptet, die Ehefrau und die Kinder hätten Anspruch auf individu- elle Prämienverbilligung, was die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe (Berufung EM, S. 12). Die Ehefrau ist der Meinung, die Vorinstanz habe die Krankenkassenbeiträge kor- rekt berücksichtigt (Berufung EF, S. 27). Da die Familie vom Sozialamt unterstützt werde, sei keine Prämienverbilligung zu beantragen (Berufungsantwort EF, S 15). Unter Berücksichtigung der vom Ehemann zu leistenden Ehegattenunterhaltsbeiträge hat die Ehefrau in der ersten Phase keinen Anspruch auf Prämienverbilligung (vgl. zur Be- rechnung www.svasg.ch). Mit Wegfall der Unterhaltsbeiträge in der zweiten Phase ist hingegen davon auszugehen, dass ihre Krankenkassenprämien monatlich um Fr. 50.00 verbilligt werden (www.svasg.ch). Ein allfälliger Bezug von Sozialhilfe würde daran nichts ändern. Denn in diesem Fall gelten die Prämien für die obligatorischen Krankenkassen- beiträge nicht als Sozialhilfeleistungen, sondern als individuelle Prämienverbilligung (Handbuch zu den Ersatzleistungen im Krankenversicherungswesen im Rahmen der So- zialhilfe, im Rahmen des Gesetzes über Elternschaftsbeiträge sowie aufgrund von Ver- lustscheinen der Krankenversicherer, S. 5 [www.sg.ch]). Die Kinder haben den Wohnsitz beim Ehemann, weshalb dieser die von ihm behauptete Prämienverbilligung zu beantragen hat. Unter Berücksichtigung der in der nachfolgenden Unterhaltsberechnung eingesetzten Zahlen ist in beiden Phasen von einer Prämienverbil- ligung von Fr. 80.00 je Kind auszugehen. Beim Ehemann besteht voraussichtlich in bei- den Phasen kein Anspruch auf Prämienverbilligung (www.svasg.ch). Auswärtige Verpflegung 14.a) Die von der Vorinstanz berücksichtigten Mehrauslagen für die auswärtige Verpfle- gung von Fr. 200.00 beim Ehemann (bei einem Vollzeitpensum) und Fr. 100.00 bei der Ehefrau (bei einem 50-% Pensum) beanstanden die Parteien nicht (vi-Entscheid, S. 44). b) Da dem Ehemann ab dem 1. August 2023 im Gegensatz zum vorinstanzlichen Ent- scheid lediglich ein Pensum von 70 % und ab dem 1. September 2024 eines von 50 % angerechnet wird, werden ihm Verpflegungskosten von Fr. 140.00 (1. Phase) bzw. Fr. 100.00 (2. Phase) angerechnet. FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 39/52 c) Bei der Ehefrau werden entsprechend ihres 90 % Pensums ab 1. Januar 2024 Ver- pflegungskosten von Fr. 180.00 und ab 1. September 2024 solche von Fr. 200.00 einge- setzt. Zur Vermeidung einer zusätzlichen Phase werden in der ersten Phase die durch- schnittlichen Verpflegungskosten von monatlich Fr. 150.00 eingesetzt ([5 * Fr. 100.00 + 8 * Fr. 180.00] / 13). d) Die Behauptung der Mutter, die Kinder würden sich einmal pro Woche am Mittags- tisch verpflegen, wofür je Kind monatlich Fr. 40.00 zu berücksichtigen seien (Berufung EF, S. 27), findet keine Stütze in den Akten. Vielmehr führte D.__ anlässlich seiner Anhörung vor Kantonsgericht aus, dass er an den Mittagen entweder bei den Grosseltern väterli- cherseits oder im Restaurant der Mutter Mittag esse (FS/28, S. 2). Dass dabei Mehrkos- ten anfallen, hat die Ehefrau nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Auch hinsichtlich C.__ ist nicht ersichtlich, dass Zusatzkosten für auswärtige Verpflegung anfal- len würden. Fahrtkosten
  53. Die von der Vorinstanz eingesetzten Fahrtkosten von monatlich Fr. 65.00 beim Ehemann und Fr. 38.00 bei der Ehefrau beanstanden die Parteien nicht, weshalb diese übernommen werden (vi-Entscheid, S. 44; Berufung EF, S. 25 ff.; Berufung EM, S. 12). Da es sich bei diesen Kosten um die Tarife von Jahresabonnements handelt, bleiben die- se bei der Erhöhung bzw. Reduzierung der Erwerbspensen und damit in beiden Phasen gleich. Kommunikations- und Versicherungspauschale sowie VVG-Prämien 16.a) Die von der Vorinstanz eingesetzten Kommunikationspauschalen von Fr. 130.00 je Ehegatte und Fr. 30.00 je Kind sowie die Versicherungspauschale von Fr. 50.00 je Ehe- gatte sind unbestritten werden übernommen (vi-Entscheid, S. 43). b) Gleiches gilt für die von der Vorinstanz festgesetzten Kosten für die VVG-Prämien der Krankenversicherung (Ehemann: Fr. 76.35, Ehefrau: Fr. 89.90, C.__: Fr. 54.35, D.__: Fr. 41.75; vi-Entscheid, S. 44, Berufung EF, S. 35). Steuern 17.a) Die Vorinstanz schätzte die Steuern beim Ehemann auf monatlich Fr. 130.00 und bei der Ehefrau auf monatlich Fr. 580.00 (vi-Entscheid, S. 45). Der Ehemann macht gel- tend, die Steuern seien bei der Ehefrau deutlich zu hoch bemessen und würden sich künf- tig auf höchstens Fr. 100.00 belaufen (Berufung EM, S. 12). Die Ehefrau vertritt die Auf- FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 40/52 fassung, bei Zuteilung der alleinigen Obhut an den Ehemann würden ihre Steuern ge- schätzt Fr. 280.00 pro Monat betragen (Berufungsantwort EF, S. 16). b) Da vorliegender Unterhaltsberechnung von der Vorinstanz abweichende Einkom- men zugrunde liegen und tiefere Unterhaltsbeiträge zugesprochen werden, sind die Steu- ern für beide Phasen anzupassen. Die Steuern sind anhand der anwendbaren Steuerkal- kulatoren (www.sg.ch/steuern-finanzen/steuern/steuerkalkulator.html) annäherungsweise zu ermitteln.1 In der ersten Phase belaufen sich die Steuern auf Seiten des Ehemanns auf schätzungs- weise Fr. 270.00 pro Monat (Eckdaten: Einkünfte von total Fr. 90'448.00 [= Erwerbsein- kommen von Fr. 77'028.00 + Kinder- und Ausbildungszulagen von Fr. 6'120.00 + Lehrlings- lohn von C.__ von Fr. 7'300.00], Abzüge von total Fr. 28'320.00 [Berufsauslagen Fr. 2'400.00, Arbeitswegkosten Fr. 780.00, auswärtige Verpflegung Fr. 2'240.00, Weiterbil- dungskosten ohne Nachweis Fr. 400.00, Versicherungsprämien und Sparzinsen Fr. 3'200.00, für C.__ Fr. 1'000.00, Unterhaltsbeiträge für Ehefrau und D.__ Fr. 18'300.00], Kinderabzug für C.__ von Fr. 10'200.00, steuerbares Vermögen von Fr. 0.00, Tarif verheira- tet, Berechnungsjahr 2023, Wohnort K.__). Die Steuerlast der Ehefrau wird in der ersten Phase auf monatlich Fr. 50.00 geschätzt (Eck- daten: Erwerbseinkommen von Fr. 31'020.00, Unterhaltsbeiträge von Fr. 18'300.00, Abzüge von total Fr. 9'256.00.00 [Berufsauslagen Fr. 2'400.00, Arbeitswegkosten Fr. 456.00, aus- wärtige Verpflegung Fr. 1'800.00, Weiterbildungskosten ohne Nachweis Fr. 400.00, Versi- cherungsprämien und Sparzinsen Fr. 3'200.00, für D.__ Fr. 1'000.00], Kinderabzug für D.__ von Fr. 10'200.00, steuerbares Vermögen von Fr. 0.00, Tarif verheiratet, Berechnungsjahr 2023, Wohnort K.__). In der zweiten Phase belaufen sich die Steuern auf Seiten des Ehemanns auf schät- zungsweise Fr. 115.00 pro Monat (Eckdaten: Einkünfte von total Fr. 69'660.00 [= Erwerbs- einkommen von Fr. 55'020.00 + Kinder- und Ausbildungszulagen von Fr. 6'120.00 + Lehr- lingslohn von C.__ von Fr. 8'520.00], Abzüge von total Fr. 10'380.00 [Berufsauslagen Fr. 2'400.00, Arbeitswegkosten Fr. 780.00, auswärtige Verpflegung Fr. 1'600.00, Weiterbil- dungskosten ohne Nachweis Fr. 400.00, Versicherungsprämien und Sparzinsen 1 Dies deshalb, weil die einzubeziehenden Steuern vorab zu schätzen sind. Der derart errechnete Steuerbetrag wird erst anschliessend in die Tabelle zur Berechnung des Unterhaltsbeitrags einge- setzt, weshalb die für die Steuerberechnung hinzugezogenen und die in der Tabelle schlussendlich eingesetzten Zahlen leicht voneinander abweichen können. Angesichts der Geringfügigkeit der sich daraus ergebenden Abweichungen erweist sich dies als vertretbar. FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 41/52 Fr. 3'200.00, für Kinder Fr. 2'000.00, Unterhaltsbeiträge Fr. 0.00], Kinderabzüge von Fr. 21'200.00, steuerbares Vermögen von Fr. 0.00, Tarif verheiratet, Berechnungsjahr 2024, Wohnort K.__). Die Steuerlast der Ehefrau wird in der zweiten Phase auf monatlich Fr. 200.00 geschätzt (Eckdaten: Erwerbseinkommen von Fr. 43'680.00, Unterhaltsbeiträge von Fr. 0.00, Abzüge von total Fr. 9'656.00.00 [Berufsauslagen Fr. 2'400.00, Arbeitswegkosten Fr. 456.00, aus- wärtige Verpflegung Fr. 3'200.00, Weiterbildungskosten ohne Nachweis Fr. 400.00, Versi- cherungsprämien und Sparzinsen Fr. 3'200.00]), steuerbares Vermögen von Fr. 0.00, Tarif alleinstehend, Berechnungsjahr 2024, Wohnort K.__). c) Dass die Vorinstanz den Kindern keinen Steueranteil ausgeschieden hat, wird von keiner Partei beanstandet. Das Vorgehen der Vorinstanz erscheint überdies vertretbar: Angesichts des im Kanton St. Gallen zulässigen steuerrechtlichen Pauschalabzuges von Fr. 10'200.00 (bis Ende 2023) bzw. Fr. 10'600.00 (ab 1. Januar 2024) je Kind sowie der weiteren für den Kinderbedarf zulässigen Abzüge ist nämlich nicht davon auszugehen, dass vorliegend auf den Familienzulagen oder dem Lehrlingslohn von C.__ bedeutsame Steuern anfallen (vgl. auch KGer SG FO.2020.3 vom 23. Februar 2021 E. III.9 [www.publikationen.sg.ch]). Damit ist auch im Berufungsverfahren den Kindern keinen Steueranteil auszuscheiden.
  54. Ausgehend von den hiervor ermittelten Einkommens- und Bedarfspositionen ist von folgender Unterhaltsberechnung auszugehen: FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 42/52 a) 1. Phase: 1. August 2023 bis 31. August 2024 Ehefrau D.__ Ehemann C.__ D.__ Einkommen Erwerbseinkommen 2’585 0 6’419 365 0 Familienzulage 0 0 0 280 230 2’585 0 6’419 645 230 Total Einkommen Grundbedarf Grundbetrag 1’350 240 1’350 600 360 Wohnkosten 1’112 278 1’110 370 370 Krankenkasse (KVG) 431 0 391 104 104 Abzüglich Prämien- 0 0 -80 -80 0 verbilligung Mehrauslagen für 150 0 0 0 140 auswärtige Verpflegung Fahrtkosten 38 0 65 0 0 Versicherungspauschale 50 0 50 0 0 Kommunikations- 130 0 130 30 30 pauschale Steuern 50 0 270 0 0 Krankenkasse VVG 90 0 77 54 42 Total Grundbedarf 3’401 518 3’583 1078 826 Überschuss / Manko -816 -518 2’836 -433 -596 In der ersten Phase ist die Ehefrau in dem Sinn nicht leistungsfähig, als ihr Einkommen geringer ist als ihr familienrechtliches Existenzminimum. Deshalb hat der Ehemann trotz alleiniger (C.__) bzw. alternierender (D.__) Obhut den gesamten Barunterhalt der Kinder zu übernehmen. Dies bedeutet, dass er mit seinem Überschuss von Fr. 2'836.00 zunächst den Barunterhalt der Kinder, welcher anfällt, wenn sich diese bei ihm aufhalten, zu tragen hat (für C.__ Fr. 433.00 und für D.__ Fr. 596.00). Anschliessend hat er den bei der Ehe- frau anfallenden Barunterhalt von D.__ von Fr. 518.00 zu decken. Unter dem Titel Betreu- ungsunterhalt ist wiederum das Manko der Ehefrau von rund Fr. 815.00 betreffend D.__ auszugleichen. Es verbleibt ein Überschuss von Fr. 473.00, welcher nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen ist. Der Überschuss der Mutter beträgt damit rund Fr. 160.00 (1/3 * Fr. 473.00) und der bei ihr anfallende Überschuss für D.__ Fr. 32.00 (1/6 * Fr. 473.00 * 0.4 [Betreuungsanteil Mutter]). Damit ergeben sich für die erste Phase folgende vom Ehemann an die Ehefrau zu leistende Unterhaltsbeiträge (gerundet): - D.__: Fr. 550.00 Barunterhalt, Fr. 815.00.00 Betreuungsunterhalt, total Fr. 1'365.00; FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 43/52 - Ehefrau: Fr. 160.00 Ehegattenunterhalt. b) 2. Phase: ab 1. September 2024 Ehefrau Ehemann C.__ D.__ Einkommen Erwerbseinkommen 3’640 4’585 425 0 Familienzulage 0 0 280 230 Total Einkommen 3’640 4’585 705 230 Grundbedarf Grundbetrag 1’200 1’350 600 600 Wohnkosten 1’390 1’110 370 370 Krankenkasse (KVG) 431 391 104 104 Abzüglich Prämien- -50 0 -80 -80 verbilligung Mehrauslagen für 200 100 0 0 auswärtige Verpflegung Fahrtkosten 38 65 0 0 Versicherungspauschale 50 50 0 0 Kommunikations- 130 130 30 30 pauschale Steuern 200 115 0 0 Krankenkasse VVG 90 77 54 42 Total Grundbedarf 3’679 3’388 1’078 1’066 Überschuss / Manko -39 1’197 -373 -836 Mit Geltung der alleinigen Obhut des Vaters ab dem 12. August 2024 (der Einfachheit halber wird für die Unterhaltsberechnung der Beginn der zweiten Phase auf den 1. Sep- tember 2024 festgelegt) hätte grundsätzlich die Mutter für den Barunterhalt der Kinder aufzukommen. Vom soeben festgehaltenen Grundsatz kann und muss das Gericht jedoch ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil wesentlich leistungsfä- higer ist als der andere (BGE 147 III 265 E. 8.1). Denn eine Unterhaltsleistung in Geld setzt die entsprechende Leistungsfähigkeit voraus (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Kann der nicht hauptbetreuende Elternteil finanziell nicht für den gesamten Barunterhalt des Kinds auf- kommen, hat der andere Elternteil neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken (BGE 147 III 265 E. 8.3.1). Vorliegend ist die Ehefrau auch in der zweiten Phase nicht leistungsfähig, weshalb sie entgegen den Anträgen des Ehemanns nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden kann. Der Ehemann kann mit seinem Überschuss (gerundet) vollumfänglich für den Bar- FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 44/52 unterhalt der Kinder aufkommen, weshalb kein Manko auszuweisen ist (vgl. OGer ZH LZ200040 vom 15. Juni 2021 E. III.10.3 f.; OGer ZH LZ210013 vom 1. Februar 2022). Mangels ausreichenden finanziellen Mitteln schuldet der Ehemann der Ehefrau entgegen ihren Anträgen kein Ehegattenunterhalt. IV.
  55. Schliesslich ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. Der Ehe- mann verlangt mit seiner Berufung die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und damit auch von Dispositivziffer 6, wonach über die Verlegung der Ent- scheidgebühr von Fr. 2'800.00 und über die Parteikosten zusammen mit der Hauptsache entschieden werde (Berufung EM, S. 2). Eine Begründung, weshalb der vorinstanzliche Kostenspruch aufgehoben und wie stattdessen entschieden werden sollte, fehlt allerdings gänzlich. Entsprechend ist darauf nicht einzutreten und es bleibt beim erstinstanzlichen Kostenspruch. 2.a) Die Ehefrau verlangt, den Berufungskläger zu verpflichten, ihr einen Prozesskos- tenvorschuss in der Höhe der mutmasslich anfallenden Prozesskosten, einstweilen Fr. 5'000.00, zu bezahlen (Berufung EF, S. 3). Für die Zusprechung eines Prozesskosten- vorschusses besteht naturgemäss im Endentscheid kein Raum mehr. Praxisgemäss kann aber mit dem Endentscheid ein Prozesskostenbeitrag zugesprochen werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung eines Prozesskostenvorschusses grundsätzlich gege- ben sind. Ein Gesuch um einen Prozesskostenvorschuss wird diesfalls als sinngemässes Gesuch um einen Prozesskostenbeitrag geprüft (OGer ZH LE140061-O/U vom 26. Juni 2015 E. VI.3; MAIER, Die Finanzierung von familienrechtlichen Prozessen, FamPra.ch 2019, S. 818 ff., S. 836 mit Hinweis auf OGer ZH RE130016 E. II.3). Die Leistung eines Prozesskostenbeitrags setzt die Leistungsfähigkeit der angesprochenen Partei voraus. Diese ist vorliegend nicht gegeben (vgl. nachstehende Erwägung), weshalb das sinnge- mässe Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags der Ehefrau abgewiesen wird. b) Eventualiter verlangt die Ehefrau, ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin E.__ als ihre Rechtsbeiständin zu bestellen (Berufung EF, S. 3). Auf- grund der vorstehenden Erwägungen ist die Bedürftigkeit der Ehefrau ausgewiesen. Ihre Begehren waren von vornherein nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Die Erforderlichkeit der Vertretung durch eine Rechtsbeiständin erweist sich angesichts der Komplexität der FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 45/52 Sache ebenfalls als gegeben. Entsprechend ist ihr Gesuch um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen. Es ist ihr antragsgemäss Rechtsanwältin E.__ als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben (Art. 117 und 118 Abs. 1 ZPO).
  56. Der Ehemann verlangt die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Gerichts- kosten. Er macht geltend, er könne neben der Bezahlung der Anwaltskosten nicht auch noch die Gerichtskosten bezahlen. Er verfüge weder über genügend Einkommen noch über Vermögen (Berufung EM, S. 13). Zwar wies die Vorinstanz das vom Ehemann am 22. März 2022 gestellte Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Scheidungsverfahren aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit mit Entscheid vom 17. Mai 2022 ab, was die Einzelrichterin des Kantonsgerichts mit Entscheid vom 8. August 2022 bestä- tigte (vi-Entscheid, S. 6; vi-act. 34; vi-act. 79). Im Berufungsverfahren ist der Ehemann nun allerdings nach entsprechender Aufforderung seiner Mitwirkungsobliegenheit nach- gekommen und reichte die verlangten Unterlagen ein (vgl. FS/30 und FS/32). Aus diesen geht hervor, dass der Ehemann nicht über ausreichend Vermögen verfügt, um die Ge- richtskosten für das Berufungsverfahren zu bezahlen (Kontostand per 15. März 2024: Fr. 82.02 [Beilage 1 zu FS/32], Wertschriften und Guthaben per 31. Dezember 2022 ge- mäss Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung betreffend Kantons- und Gemeinde- steuern 2022 vom 26. September 2023: Fr. 3'286.00 [Beilage 3 zu FS/32]). Überdies ist zu beachten, dass im Rahmen der Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege hypothetische Einkommen in Beachtung des sog. Effektivitätsgrundsatzes nicht aufzurechnen sind (BSK ZPO-RÜEGG, 2017, Art. 117 N 9). Ein allfälliges Selbstverschul- den der betroffenen Person an ihrer Mittellosigkeit und ihr Verzicht auf die Erzielung von Einkommen sind unerheblich (MAIER, a.a.O., 824). Gemäss Lohnausweis 2023 erzielte der Ehemann im Jahr 2023 ein Nettoeinkommen von Fr. 48'000.00 (FS/31, Beilage 8). Die Lohnabrechnungen vom Dezember 2023, Januar 2024 und Februar 2024 weisen ein durchschnittliches Nettoeinkommen von monatlich Fr. 2'579.25 aus (FS/31, Beilage 9). Damit kann der Ehemann seinen vorstehend berechneten Bedarf und jenen der beiden Kinder nicht decken. Seine Bedürftigkeit ist deshalb zu bejahen. Auch war seine Berufung nicht von vornherein aussichtslos. Damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt und das Gesuch des Ehemanns, die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten zu gewähren, wird gutgeheissen. Anzumerken ist, dass der Ehemann ausdrücklich einzig die (vorläufige) Befreiung von den Gerichtskosten FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 46/52 und nicht die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters verlangt (vgl. Berufung EM, S. 3; FS/32, S. 2), weshalb über Letzteres nicht zu befinden ist. 4.a) Betreffend die Kostenverteilung im Berufungsverfahren verlangen beide Parteien die Auferlegung der Prozesskosten an die jeweils andere Partei (vgl. Berufung EF, S. 3; Berufung EM, 3). Grundsätzlich werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen ver- teilt (Art. 106 ZPO), wobei sie in Familiensachen – auch im Berufungsverfahren – nach Ermessen verlegt werden können, sofern sich dies im Sinne der Verhältnismässigkeit rechtfertigt (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). b) Vorliegend haben sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau Berufung erhoben, wobei in Bezug auf die Obhut die Berufung des Ehemanns gutgeheissen und jene der Ehefrau abgewiesen wird. Hinsichtlich der Unterhaltsregelung obsiegen beide mit ihren Rechtsbegehren nicht vollständig. Deshalb und weil es vorwiegend um Kinderbelange geht, rechtfertigt es sich, die auf Fr. 5'000.00 festzusetzenden Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 4'500.00 für den vorliegenden Entscheid (vgl. Art. 10 Ziff. 211 GKV) und für den Entscheid betreffend aufschiebende Wirkung vom 2. August 2023 von Fr. 500.00 (ZV.2023.122-EZE2; FS/14; Art. 10 Ziff. 212 GKV), den Parteien hälf- tig aufzulegen. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Parteien trägt die Gerichtskosten vorläufig der Staat. c) Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 5.a) Betreffend das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Ehefrau ist von Art. 10 HonO auszugehen. Danach gilt, dass das Honorar der unentgeltlichen Rechtsver- tretung in Familiensachen grundsätzlich als Pauschale bemessen wird (Abs. 1). Dieses kann (nur) in aussergewöhnlich aufwendigen Fällen um höchstens 50% erhöht werden (Abs. 2). Die Pauschale wird dabei um 20 % gekürzt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Im schriftlich geführten Rechtsmittelverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen ergibt sich daraus – basierend auf einem Ansatz von 20 % bis 50 % (Art. 26 Abs. 1 lit. a HonO) – ein Kos- tenrahmen von Fr. 160.00 bis Fr. 3'000.00, welcher in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 Ho- nO um maximal 50 % und damit auf Fr. 4'500.00 erweitert werden kann (Art. 20 Abs. 1 lit. c HonO i.V.m. Art. 31 Abs. 3 AnwG). Nur wenn zwischen dem erweiterten Honorar und den notwendigen Bemühungen der Rechtsvertretung ein offensichtliches Missverhältnis besteht, kann das Honorar nach Zeitaufwand bemessen werden (Art. 10 Abs. 3 HonO). Dies ist beispielsweise der Fall bei umfangreichen Beweiserhebungen oder, wenn die Zuteilung der elterlichen Sorge für Kinder lange umstritten blieb (vgl. Richtlinien zur un- FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 47/52 entgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess und für die Privatklägerschaft im Strafprozess des Kantonsgerichts vom Mai 2011 [www.sg.ch]). Es liegt an der Rechtsvertretung sub- stantiiert zu begründen, dass die Voraussetzungen nach 10 Abs. 3 HonO erfüllt sind. Ein blosser, wenn auch detaillierter Stundenaufschrieb genügt dazu nicht (vgl. KGer SG FE.2023.8-EZE2 vom 9. Februar 2024 E. III.3b f. [www.sg.publikationen.ch]). b) Vorliegend waren mehrere schwierige Punkte strittig, wobei insbesondere die Zutei- lung der Obhut von grosser Tragweite für die Parteien war. Zudem habe beide Parteien Berufung erhoben und die Kinder wurden im Berufungsverfahren erneut angehört, was einen grösseren Aufwand rechtfertigt. Der Aktenumfang des Berufungsverfahrens erweist sich mit rund 50 Aktenstücken als leicht überdurchschnittlich. Vor diesem Hintergrund kann der vorliegende Fall als aussergewöhnlich aufwendig im Sinne von Art. 10 Abs. 2 HonO betrachtet werden, was zur erweiterten Honorarpauschale führt. Hingegen kommt eine Abrechnung nach Zeitaufwand, welche von der Rechtsvertreterin der Ehefrau beantragt wird (vgl. FS/48, Beilage) bereits deshalb nicht in Frage, weil die unentgeltliche Rechtsvertreterin nicht begründete, weshalb im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HonO zwischen dem maximal erweiterten Honorar und den notwendigen Bemühungen der Rechtsvertretung ein offensichtliches Missverhältnis i.S.v. Art. 10 Abs. 3 HonO vorlie- gen soll. Die von ihr eingereichte Honorarnote mit detailliertem Stundenaufschrieb erfüllt, wie vorstehend erwähnt, die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. Kommt hin- zu, dass der von ihr geltend gemachte Zeitaufwand von 42 Stunden auch die Erarbeitung von mehreren unaufgefordert eingereichten Eingaben umfasst (Stellungnahme vom
  57. Februar 2024 [FS/27], Stellungnahme vom 18. April 2024 [FS/38] und Stellungnahme vom 2. Mai 2024 [FS/41]). Es ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht begründet, weshalb diese notwendig waren. Schliesslich kann zwar das vorliegende Verfahren, wie erwähnt, aufgrund der mehreren strittigen Fragen, den beidseitigen Berufungen und des leicht überdurchschnittlichen Aktenumfangs als aussergewöhnlich aufwendiges Verfahren nach Art. 10 Abs. 2 HonO qualifiziert werden. Es wurden allerdings weder umfangreiche Beweiserhebungen (z.B. ein Gutachten) getätigt, noch war die elterliche Sorge umstritten, weshalb sich eine ausnahmsweise Abrechnung nach Zeitaufwand auch vor diesem Hin- tergrund nicht rechtfertigt. Entsprechend ist das Honorar pauschal festzusetzen. Für das Hauptverfahren ist die höchstmögliche erweiterte Pauschale und damit ein Honorar von Fr. 4'500.00 zuzuspre- chen (Art. 20 Abs. 1 lit. c und Abs. 3, Art. 26 Abs. 1 lit. a HonO; bereits nach Art. 31 Abs. 3 AnwG gekürzt). Im Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung, welches weit weniger FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 48/52 aufwendig war wie das Hauptverfahren bzw. in dessen Rahmen sich zum grössten Teil dieselben Fragen stellten, erscheint es gerechtfertigt, von einem bereits gekürzten Hono- raranspruch von Fr. 2'500.00 auszugehen. Damit resultiert ein Honorar von insgesamt Fr. 7'000.00. Hinzu kommt die Barauslagenpauschale von 4.0 % auf dem ungekürzten Honorar, d.h. Fr. 350.00 (Art. 28bis HonO) und die Mehrwertsteuer, wobei davon ausge- gangen wird, dass rund 80 % der anwaltlichen Leistungen bis zum 31. Dezember 2023 und 20 % ab dem 1. Januar 2024 erbracht wurden, weshalb sich die Mehrwertsteuer auf Fr. 571.85 beläuft (Fr. 5'880.00 * 0.077 + Fr. 1'470.00 * 0.081). Der Staat entschädigt da- mit Rechtsanwältin E.__ mit insgesamt Fr. 7'921.85 (inkl. Barauslagen und MWST).
  58. A.__ und B.__ werden darauf aufmerksam gemacht, dass der Staat die Gerichts- und Parteikosten nur vorläufig trägt, d.h., sie geltend machen wird, sobald ihre finanziellen Verhältnisse dies ermöglichen (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Rechtsanwältin E.__ wird darauf hingewiesen, dass sie von ihrer Klientin kein zusätzliches Honorar fordern darf (Art. 11bis HonO).
  59. Gemäss Art. 301 lit. b ZPO ist der Entscheid auch C.__ zu eröffnen, da diese das
  60. Altersjahr bereits vollendet hat. Die Eröffnung erfolgt in einem separaten Schreiben. FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 49/52 Entscheid
  61. In teilweiser Gutheissung der Berufung von B.__ vom 13. Juli 2023 wird der Ent- scheid des Familienrichters des Kreisgerichts L.__ vom 30. Juni 2023 (SF.2022.66- [...]) in den Ziffern 1 und 2 mit Wirkung per 12. August 2024 und in den Ziffern 3, 4 und 5 per Eröffnung des vorliegenden Entscheids aufgehoben.
  62. In Abänderung von Ziffer 2 des Entscheids des Familienrichters des Kreisgerichts L.__ vom 17. Februar 2020 (SF.2019.67-[...]) werden die beiden Kinder C.__, geb. DD.MM.2007, und D.__, geb. DD.MM.2011, ab dem 12. August 2024 unter die al- leinige Obhut von B.__ gestellt. Der Wohnsitz der beiden Kinder befindet sich bei B.__.
  63. a) In Abänderung von Ziffer 2 des Entscheids des Einzelrichters im Familienrecht des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. Juli 2020 (FS.2020.8-EZE2/ZV.2020.51- EZE2) betreut A.__ D.__ jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr, während vier Wochen Ferien pro Jahr und an der Hälfte der Feiertage. Über die Feiertags- und Ferienplanung haben sich die Parteien rechtzeitig, spätes- tens bis Dezember des Vorjahres abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt B.__ in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Wahlrecht bezüglich des Be- zugs der Ferien zu, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl A.__. Die Feiertags- und Ferienreglung geht der wöchentlichen Besuchsrechtsregelung vor, soweit sich diese überschneiden, und allfällige dadurch entfallende Tage wer- den nicht nachgeholt. Überschneiden sich (Freizeit-)Anlässe und Hobbies von D.__ mit der Betreuungsre- gelung, entscheidet grundsätzlich jener Elternteil über eine allfällige Teilnahme von D.__, bei dem sich D.__ im fraglichen Zeitpunkt gerade aufhält bzw. aufhalten wird. b) Auf eine gerichtliche Regelung der Besuche von C.__ bei der Mutter wird verzich- tet.
  64. Der Beistandsperson wird zusätzlich zu den bisherigen die folgenden Aufgaben und Kompetenzen übertragen: - die mit vorliegendem Entscheid angeordnete Betreuungsregelung umzuset- zen und deren Einhaltung zu überwachen; FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 50/52 - Bei Uneinigkeiten der Eltern betreffend die Umsetzung bzw. Detailregelung der Betreuungs- und Ferienregelung, konkrete und verbindliche Anordnungen zu treffen und über die Modalitäten zu entscheiden; - bei der zuständigen Behörde Antrag auf Änderung der Betreuungsregelung stellen, wenn er feststellt, dass diese nicht (mehr) dem Kindswohl entspre- chen.
  65. a) Ziffer 3 des Entscheids des Einzelrichters im Familienrecht des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. Juli 2020 (FS.2020.8-EZE2/ZV.2020.51-EZE2) wird per 1. Mai 2023 aufgehoben und es wird festgehalten, dass B.__ ab diesem Datum alleine für den Kindsunterhalt von C.__ aufkommt. b) In Abänderung von Ziffer 4 des Entscheids des Einzelrichters im Familienrecht des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. Juli 2020 (FS.2020.8-EZE2/ZV.2020.51- EZE2) wird B.__ verpflichtet, A.__ an den Unterhalt von D.__ ab 1. August 2023 bis
  66. August 2024 monatlich, jeweils im Voraus, einen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'365.00 (Fr. 550.00 Bar- und Fr. 815.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Für den Zeitraum ab 1. September 2024 wird festgehalten, dass B.__ alleine für den Kinds- unterhalt von D.__ aufkommt.
  67. In Abänderung von Ziffer 5 des Entscheids des Einzelrichters im Familienrecht des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. Juli 2020 (FS.2020.8-EZE2/ZV.2020.51-EZE2) wird B.__ verpflichtet, A.__ an ihren persönlichen Unterhalt ab 1. August 2023 bis
  68. August 2024, jeweils im Voraus, Ehegattenunterhalt im Betrag von monatlich Fr. 160.00 zu bezahlen. Ab 1. September 2024 schuldet der Ehemann keinen Ehe- gattenunterhalt.
  69. Im Übrigen wird die Berufung von B.__ vom 13. Juli 2023 abgewiesen, soweit da- rauf eingetreten wird.
  70. Die Berufung von A.__ und das Gesuch auf Bezahlung eines Prozesskostenvor- schusses vom 13. Juli 2023 werden abgewiesen.
  71. a) A.__ wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung bewilligt und es wird ihr Rechtsanwältin E.__ als unentgeltli- che Rechtsvertreterin bestellt. b) B.__ wird für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
  72. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.00, bestehend aus der Entscheidgebühr für diesen Entscheid von Fr. 4'500.00 und für den Entscheid be- FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 51/52 treffend aufschiebende Wirkung vom 2. August 2023 (ZV.2023.122-EZE2) von Fr. 500.00, werden A.__ und B.__ je zur Hälfte auferlegt. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Parteien trägt diese Kosten vorläufig der Staat.
  73. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  74. Der Staat entschädigt die unentgeltliche Rechtsvertreterin Rechtsanwältin E.__ mit Fr. 7'921.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 52/52
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St.Gallen Gerichte Kantonsgericht St. Gallen Einzelrichter im Familienrecht Entscheid vom 16. Juli 2024 Geschäftsnr. FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 / ZV.2023.121-EZE2 / ZV.2023.123-EZE2 (SF.2022.66-[…]) Verfahrens- A.__, beteiligte Gesuchsgegnerin, Berufungs- klägerin und Berufungs- beklagte, vertreten von Rechtsanwältin E.__, und B.__, Gesuchsteller, Berufungsklä- ger und Berufungsbeklagter, vertreten von Rechtsanwalt F.__, Gegenstand vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung)

Erwägungen I.

1. A.__, geb. DD.MM.YY (nachfolgend: Ehefrau und Mutter) und B.__, geb. DD.MM.YY (nachfolgend: Ehemann und Vater), heirateten am DD.MM.2008 in K.__. Aus der Ehe sind die beiden Kinder C.__, geb. DD.MM.2007, und D.__, geb. DD.MM.2011, hervorgegangen. Am 3. September 2019 trennten sich die Ehegatten.

2. Mit Eheschutzentscheid vom 17. Februar 2020 regelte der Familienrichter des Kreisgerichts L.__ das Getrenntleben (SF.2019.67-[…]). Dabei stellte er (unter anderem und soweit vorliegend relevant) die beiden Kinder in die alleinige Obhut der Ehefrau und setzte den vom Ehemann an die Ehefrau zu bezahlenden Kinds- und Ehegattenunterhalt fest. Die vom Ehemann dagegen erhobene Berufung hiess der Einzelrichter des Kantons- gerichts mit Entscheid vom 29. Juli 2020 teilweise gut und setzte den vom Ehemann an die Ehefrau zu bezahlenden Kinds- und Ehegattenunterhalt neu fest. Die Zuteilung der Obhut an die Ehefrau bestätigte er (FS.2020.8-EZE2 / ZV.2020.51-EZE2).

3. Am 22. März 2022 reichte der Ehemann beim Kreisgericht L.__ eine Scheidungs- klage ein (IN.2022.35-[...]). Am 28. Dezember 2022 stellte er ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen und beantragte eine Abänderung des Eheschutzentscheids vom 17. Februar 2020 bzw. 29. Juli 2020, zunächst lediglich hinsichtlich des Kinds- und Ehegattenunterhalts und schliesslich mit Anträgen vom 4. April 2023 auch hinsichtlich der Obhut der beiden Kinder (vi-act. 94 und 116). Am 30. Juni 2023 erliess der Familienrichter des Kreisgerichts L.__ folgenden Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren:

1. In Abänderung von Ziffer 2 des Entscheids des Familienrichters der 2. Abteilung des Kreisgerichtes L.__ vom 17. Februar 2020 (SF.2019.67-[...]) werden die beiden Kinder C.__ (geb. DD.MM.2007) und D.__ (geb. DD.MM.2011) mit Wirkung ab 1. August 2023 unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Die beiden Kinder haben ihren zivilrechtlichen Wohnsitz ab dem 1. August 2023 beim Gesuchsteller.

2. In Abänderung von Ziffer 2 des Entscheids des Einzelrichters im Familienrecht des Kan- tonsgerichtes St. Gallen vom 29. Juli 2020 (FS.2020.8-EZE2/ZV.23020.51-EZE2) betreut die Gesuchsgegnerin die beiden Kinder wöchentlich von Mittwochabend, 18:00 Uhr, bis Freitagabend, 18:00 Uhr, und in den ungeraden Kalenderwochen von Freitagabend, FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 2/52

18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, sowie während der Hälfte der Feiertage und der Schulferien. Während der übrigen Zeit werden die Kinder vom Gesuchsteller betreut. Über die Feiertags- und Ferienplanung haben sich die Parteien rechtzeitig, spätestens aber bis Dezember des Vorjahres abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsteller in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Wahlrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchsgegne- rin. Die Feiertags- und Ferienreglung geht der wöchentlichen Besuchsrechtsregelung vor, soweit sich diese überschneiden, und allfällige dadurch entfallende Tage werden nicht nachgeholt. Überschneiden sich (Freizeit-)Anlässe und Hobbies der Kinder mit der Betreuungsrege- lung, entscheidet grundsätzlich jener Elternteil über eine allfällige Teilnahme des Kindes, bei dem sich das jeweilige Kind im fraglichen Zeitpunkt gerade aufhält bzw. aufhalten wird.

3. Der Beistand wird beauftragt, die neue Betreuungsregelung im Sinne der Erwägungen umzusetzen, deren Einhaltung zu überwachen und gegebenenfalls Anpassungen in Ab- sprache mit den Parteien vorzunehmen oder dem Gericht entsprechende Anträge zu stel- len.

4. a) In Abänderung von Ziffer 3 des Entscheids des Einzelrichters im Familienrecht des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 29. Juli 2020 (FS.2020.8-EZE2/ZV.23020.51-EZE2) wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt von C.__ (geb. DD.MM.2007) ab 1. August 2023 monatlich, jeweils im Voraus, einen Kinderunter- haltsbeitrag von CHF 1'040.00 (CHF 370.00 Bar- und CHF 670.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen.

b) In Abänderung von Ziffer 4 des Entscheids des Einzelrichters im Familienrecht des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 29. Juli 2020 (FS.2020.8-EZE2/ZV.23020.51-EZE2) wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt von D.__ (geb. DD.MM.2011) ab 1. August 2023 monatlich, jeweils im Voraus, einen Kinderunter- haltsbeitrag von CHF 2'040.00 (CHF 370.00 Bar- und CHF 1'670.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen.

5. In Abänderung von Ziffer 5 des Entscheids des Einzelrichters im Familienrecht des Kan- tonsgerichtes St. Gallen vom 29. Juli 2020 (FS.2020.8-EZE2/ZV.23020.51-EZE2) wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an ihren persönlichen Unterhalt ab

1. August 2023 monatlich, jeweils im Voraus, einen ehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 660.00 zu bezahlen. FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 3/52

6. Über die Verlegung der Entscheidgebühr von CHF 2'800.00 und über die Parteikosten wird zusammen mit der Hauptsache entschieden.

4. Gegen diesen Entscheid erhob die Ehefrau am 13. Juli 2023 Berufung mit folgen- den Anträgen (FS/1, nachfolgend: Berufung EF):

1. Dispositivziffer 1. des vorinstanzlichen Entscheids sei vollumfänglich aufzuheben und die beiden Kinder C.__ (geb. DD.MM.2007) und D.__ (geb. DD.MM.2011) seien unter die al- leinige Obhut der Berufungsklägerin zu stellen. Die beiden Kinder haben ihren zivilrechtli- chen Wohnsitz bei der Berufungsklägerin.

2. Dispositivziffer 2. des vorinstanzlichen Entscheids sei vollumfänglich aufzuheben und der Berufungsbeklagte betreut die beiden Kinder an den Wochenenden der geraden Kalen- derwochen von Freitagabend 17.00 Uhr bis Sonntagabend 19.00 Uhr, am 24. und

25. Dezember jedes Jahres, jedes zweite Jahr am 31. Dezember und 1. Januar, in gera- den Jahren von Karfreitag bis und mit Ostermontag und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag zu sich auf Besuch zu nehmen und mit ihnen drei Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. Während der übrigen Zeit werden die Kinder von der Berufungsklägerin betreut.

3. Dispositivziffer 3. des vorinstanzlichen Entscheids sei vollumfänglich aufzuheben.

4. Dispositivziffer 4. des vorinstanzlichen Entscheids sei vollumfänglich aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten gemäss Eheschutzentscheid vom 29. Juli 2020 an den Unterhalt der Tochter monatlich im Voraus CHF 1'850.00 zuzüglich allfällige Kin- derzulagen und an den Unterhalt des Sohnes monatlich im Voraus CHF 1'650.00 zuzüg- lich allfällige Kinderzulagen zu bezahlen. 4.1 Eventualiter für den Fall, dass die Kinder unter die alternierende Obhut der Parteien ge- stellt werden, sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, an den Unterhalt der Tochter monatlich im Voraus CHF 834.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen und an den Unter- halt des Sohnes monatlich im Voraus CHF 3'636.00 (davon CHF 2'814.00 Betreuungs- unterhalt) zuzüglich allfällige Kinderzulage zu bezahlen.

5. Dispositivziffer 5. des vorinstanzlichen Entscheids sei vollumfänglich aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten gemäss Eheschutzentscheid vom 29. Juli 2020, der Berufungsklägerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich, jeweils monatlich im Voraus, einen ehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'300.00 zu bezahlen. 5.1 Eventualiter für den Fall, dass die Kinder unter die alternierende Obhut der Parteien ge- stellt werden, sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich, jeweils monatlich im Voraus, einen ehelichen Unter- haltsbeitrag von CHF 471.00 zu bezahlen.

6. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 4/52

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Mehrwertsteuer und Spesen) zulasten des Berufungsbeklagten. II. PROZESSUALE ANTRÄGE

1. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen Prozesskos- tenvorschuss in der Höhe der mutmasslich anfallenden Prozesskosten zu bezahlen. Die- ser wird einstweilen mit CHF 5'000.00 beziffert.

2. Eventualiter sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin als ihren Rechtsbeistand zu bestellen.

3. Es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckung der vorsorglichen Massnahmen aufzuschieben.

4. Es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten des Berufungsbeklagten zu erstellen.

5. Gleichentags erhob auch der Ehemann Berufung und stellte folgende Anträge (FS/4, nachfolgend: Berufung EM):

1. Der Entscheid des Kreisgerichts L.__ vom 30. Juni 2023 (SF.2022-[...]) sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) In Abänderung von Ziffer 2 des Entscheids des Kreisgerichts L.__ vom 17. Februar 2020 seien die Kinder C.__, geb. DD.MM.2007, und D.__, geb. DD.MM.2011, unter die alleinige Obhut des Vaters zu stellen und es sei anzuordnen, dass der Wohnsitz der Kin- der beim Vater ist.

b) Es sei festzustellen, dass C.__ bereits seit dem 28. April 2023 unter der alleinigen Ob- hut des Vaters steht.

3. Der Mutter sei ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen.

4. a) In Abänderung von Ziffer 3 des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. Ju- li 2020 sei der Vater zu verpflichten, an den Unterhalt von C.__ ab 1. Januar 2023 bis 28. April 2023 monatlich maximal CHF 815.00 (davon CHF 135.00 Betreuungsunterhalt) (zzgl. allfälliger Kinderzulagen) zu bezahlen.

b) Die Mutter sei zu verpflichten, ab 29. April 2023 an den Unterhalt von C.__ angemes- sene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, mindestens jedoch CHF 315.00 pro Monat.

5. a) In Abänderung von Ziffer 4 des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. Ju- li 2020 sei der Vater zu verpflichten, an den Unterhalt von D.__ ab 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023 monatlich maximal CHF 1'020.00 (davon CHF 340.00 Betreuungsunterhalt) (zzgl. allfälliger Kinderzulagen) zu bezahlen.

b) Die Mutter sei zu verpflichten, ab 1. August 2023 an den Unterhalt von D.__ angemes- sene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, mindestens jedoch CHF 315.00 pro Monat. FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 5/52

6. In Abänderung von Ziffer 5 des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. Juli 2020 sei die Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes gegenüber der Ehefrau per 31. Juli 2023 aufzuheben.

7. Dem Berufungskläger sei für die Gerichtskosten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.) zulasten der Berufungs- beklagten.

6. Am 17. Juli 2023 reichte der Ehemann (unaufgefordert) eine weitere Eingabe ein (FS/9) und mit Berufungsantwort vom 28. Juli 2023 (FS/12, nachfolgend: Berufungsant- wort EM) beantragte er die kostenfällige Abweisung der Berufung der Ehefrau.

7. Nach Eingang der Stellungnahmen vom 28. Juli 2023 zum Antrag auf aufschieben- de Wirkung (FS/12 und FS/13) wies der Einzelrichter des Kantonsgerichts den Antrag auf aufschiebende Wirkung und Aufschub der Vollstreckbarkeit der vorsorglichen Massnah- men am 2. August 2023 superprovisorisch ab (FS/14; ZV.2023.122-EZE2).

8. Mit Berufungsantwort vom 3. August 2023 stellte die Ehefrau folgende Begehren (FS/15, nachfolgend: Berufungsantwort EF):

1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.

2. Eventualiter, sollte die alleinige Obhut dem Berufungskläger zugeteilt werden, sei der Be- klagten für die Kinder C.__ und D.__ ein umfassendes Besuchs- bzw. Betreuungsrecht von mind. Freitag bis Montag sowie einem freien Nachmittag unter der Woche einzuräu- men.

3. Eventualiter, sollte die alleinige Obhut dem Berufungskläger zugeteilt werden, sei der Be- rufungskläger zu verpflichten, der Beklagten mind. monatlich CHF 2'985.00, ab Rechts- kraft des Urteils, zahlbar jeweils im Voraus auf den 1. eines jeden Monates und ab Verfall zu 5% verzinslich an den ehelichen Unterhalt zu bezahlen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Mehrwertsteuer und Spesen) zulasten des Berufungsklägers. II. PROZESSUALEN ANTRÄGE

1. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen Prozesskos- tenvorschuss in der Höhe der mutmasslich anfallenden Prozesskosten zu bezahlen. Die- ser wird einstweilen mit CHF 5'000.00 beziffert.

2. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 6/52

9. Am 16. August 2023 reichte die Ehefrau eine Stellungnahme zur Berufungsantwort des Ehemanns ein (FS/17). Am 15. Februar 2024 erstattete der Beistand einen Zwi- schenbericht (FS/23). Am 29. Februar 2024 nahm die Ehefrau zum Bericht des Beistands Stellung (FS/27). Am 6. März 2024 hörten der Einzelrichter des Kantonsgerichts und die Gerichtsschreiberin die beiden Kinder D.__ und C.__ an (FS/28 und FS/29). Nach ent- sprechender Aufforderung (FS/30) reichten die Parteien am 18. März 2024 (FS/31, FS/32) bzw. 21. März 2024 (FS/33) weitere Unterlagen ein. Es folgten weitere Eingaben bzw. Stellungnahmen und zwar am 4. April 2024 (FS/35; Ehemann), am 10. April 2024 (FS/36; Ehefrau), am 18. April 2024 (FS/38; Ehefrau), am 22. April 2024 (FS/39; Ehemann), am 2. Mai 2024 (FS/41; Ehefrau), am 15. Mai 2024 (FS/43; Ehemann), am 13. Juni 2024 (FS/45; Ehemann), am 24. Juni 2024 (FS/47; Ehemann) und am 26. Juni 2024 (FS/48; Ehefrau). Es wurden die vorinstanzlichen Akten, namentlich die bisher aufgelaufenen Ak- ten des Scheidungsverfahrens IN.2022.35-[...] samt Massnahmenverfahren SF.2022.66- [...], die Akten des abgeschlossenen Eheschutzverfahrens SF.2019.67-[...] und die Akten der KESB, eingeholt (vgl. FS/10). Die nachfolgenden vorinstanzlichen Aktenzitate betref- fen, soweit nicht besonders vermerkt, immer Akten aus dem Dossier SF.2022.66-[...]. II. 1.a) Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Berufungen vom 13. Juli 2023 gingen – unter Berücksichtigung der zehntägigen Berufungsfrist ab Zustellung des Entscheids am

3. Juli 2023 (FS/10) – rechtzeitig, schriftlich begründet und mit konkreten Anträgen verse- hen bei der Rechtsmittelinstanz ein (FS/1 und FS/4). Beide Parteien sind durch das vor- instanzliche Urteil beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert. Auf die Berufun- gen ist deshalb einzutreten (mit Ausnahme des Antrags gemäss Ziffer 2a der Berufung des Ehemanns; vgl. nachstehende Erwägung). Zuständig für deren Beurteilung ist der Einzelrichter im Familienrecht des Kantonsgerichts (Art. 15 Abs. 1 lit. a EG-ZPO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. c GO).

b) Mit seinem Antrag gemäss Ziffer 2.b ersucht der Ehemann um Feststellung, dass C.__ bereits seit dem 28. April 2023 unter seiner alleinigen Obhut stehe. Einen Antrag auf gerichtliche Feststellung eines Rechtsverhältnisses erfordert ein Feststellungsinteresse. Zentrale Voraussetzung ist eine rechtliche Ungewissheit, d.h., eine Meinungsverschie- denheit zwischen den Parteien, wobei diese aktuell sein muss. Die Ungewissheit muss dem Kläger unzumutbar sein, was dann der Fall ist, wenn er durch die Unklarheit in seiner FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 7/52

Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist. Schliesslich ist die Feststellungsklage subsidiär ge- genüber der Leistungs- bzw. Gestaltungsklage (KUKO-OBERHAMMER/WEBER, 3. Aufl., Art. 88 ZPO N 13 ff.). Der Ehemann hat ein solches Feststellungsinteresse nicht dargetan. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb er ein Interesse daran haben sollte, die Obhut für die bereits vergangene Zeit gerichtlich festzustellen. Entsprechend wird auf seinen Beru- fungsantrag gemäss Ziffer 2.b nicht eingetreten.

2. Im Berufungsverfahren streitig sind die Obhut über die beiden Kinder, der Wohnsitz der Kinder, die Aufgaben des Beistands, der Kindsunterhalt, der Ehegattenunterhalt und die vorinstanzlichen Prozesskosten (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziffer 1-6).

3. Für die Kinderbelange, d.h. für die vorliegend strittige Regelung der Obhut, des Wohnsitzes, der Aufgaben des Beistands und des Kindsunterhalts, gelten der Offizial- und der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht ist demnach nicht an die Anträge der Parteien gebunden und stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest bzw. nimmt Beweiserhebungen auch ohne entsprechenden Parteiantrag vor (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Praxisgemäss kommen diese Grundsätze im Rechtsmittelverfahren ebenfalls zur Anwendung, mit der Konsequenz, dass die in Art. 317 ZPO vorgesehene Novenbe- schränkung nicht zu beachten ist und das Gericht alle bis zur Urteilsberatung bekannten Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (analog Art. 229 Abs. 3 ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2; 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88). Aufgrund der Offizialmaxime kann im Übri- gen eine Abweichung vom angefochtenen Entscheid – im Rahmen des Streitgegenstan- des – auch zu Ungunsten der rechtsmittelführenden Partei erfolgen (vgl. BGer 5A_420/2016 E. 2.2). Auch bei Geltung des umfassenden Untersuchungsgrundsatzes haben die Parteien indes rechtsgenügliche Behauptungen vorzubringen und sind nicht von ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht entbunden. Faktisch begrenzt wird die Untersu- chungsmaxime überdies durch die Pflicht der Parteien, ihre Eingaben zu begründen (vgl. BGer 5A_141/2014 E. 3.4; 5A_285/2013 E. 4.3, unter Hinweis auf BGE 128 III 411 E. 3.2.1; vgl. z.B. auch SUMMERMATTER, Zur Abänderung von Kinderalimenten, Fam- Pra.ch 2012, S. 38 ff., 47 f.).

4. Im Bereich des ebenfalls strittigen Ehegattenunterhalts, der dem eingeschränkten bzw. sozialen Untersuchungsgrundsatz untersteht (Art. 272 ZPO), ist die Novenbeschrän- kung von Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich zu beachten (vgl. BGE 147 III 301 E. 2.2; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 12.53a). Das Gericht darf allerdings Erkenntnisse, die es im Zusammenhang mit den Kinderbelangen erhält, auch für die Beurteilung des Ehegattenunterhalts verwenden (BGE 147 III 301 FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 8/52

E. 2.2; vgl. BGer 5A_141/2014 E. 3.4). Weiter gilt für den Ehegattenunterhalt im Gegen- satz zu den Kinderbelangen die Dispositionsmaxime und das Gericht ist deshalb an die geforderten Unterhaltsbeiträge gebunden (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). Nicht gebunden ist sie dabei allerdings an die einzelnen Elemente der Unterhaltsberechnung (vgl. BGer 5P.481/2006 E. 4; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 4.3; SUTTER-SOMM/ SEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 58 N 6 ff.). III. Abänderungsgrund 1.a) Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. vi-Entscheid E. IV.1), kann das Scheidungsgericht im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen einen Eheschutzent- scheid abändern, wenn sich die Verhältnisse wesentlich und dauernd verändert haben (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). In Bezug auf die Abänderung der Obhut ist überdies Art. 298d Abs. 1 ZGB zu beachten, wonach dies wegen wesentlicher Ände- rung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Eine allfällige neue Rege- lung muss sich dabei im Allgemeinen zwingend aufdrängen, dies im Sinne, dass der ak- tuelle Zustand dem Kind mehr schadet als die Neuregelung und ein Verlust der Kontinui- tät der Erziehung und der daraus folgenden Lebensbedingungen (BGer 5A_433/2020 E. 3.1 und BGer 5A_951/2020 E. 4, 6.2 [beide in: MEIER/HÄBERLI, Übersicht zur Recht- sprechung im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Januar bis April 2021), ZKE 2021 226, 229 und 237]). b/aa) Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen dieser Voraussetzungen und änderte den Eheschutzentscheid hinsichtlich der Obhut (und den damit zusammenhängenden The- men) ab. Nachdem sie ausführlich die im vorinstanzlichen Verfahren getätigten Beweiser- hebungen wiedergegeben hatte, kam sie zum Schluss, dass aus den Ausführungen der mit der Familie G.__ befassten Personen hervorgehe, dass bei D.__ dringend Hand- lungsbedarf bestehe. Es werde mehrheitlich in Zweifel gezogen, ob die derzeit die Obhut innehabende Ehefrau in der Lage sei, D.__ insbesondere in schulischer Hinsicht die nöti- ge Unterstützung zu leisten (vi-Entscheid, S. 14 ff.). b/bb) Die Ehefrau wendet ein, es bestehe kein Abänderungsgrund und der Eheschutzent- scheid vom 17. Februar 2020 bzw. 29. Juli 2020 sei zu belassen. Sie rügt zusammenge- fasst, die von der Vorinstanz herangezogenen Berichte würden kein Gutachten darstellen, sondern diese würden auf den groben und meist subjektiven Einschätzungen der beteilig- FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 9/52

ten Personen beruhen, die keinen Einblick in den Alltag der Parteien hätten. Es werde nicht bestritten, dass D.__ Probleme in der Schule habe, dies rechtfertige allerdings keine Änderung in der Betreuungsregelung, zumal die schulische Entwicklung nichts mit dem Umstand zu tun habe, dass die Kinder in der Obhut der Mutter ständen. Betreffend C.__ habe sich die Vorinstanz gar nicht geäussert (Berufung EF, S. 6 ff.). b/cc) Der Ehemann ist hingegen der Auffassung, es bestehe ein Abänderungsgrund. Der aktuelle Zustand sei für D.__ unhaltbar. Die Mutter stelle ihr Wohl über dasjenige der Kin- der. Es gehe ihr nicht um die Kinder, sondern um die finanzielle Absicherung. Die Mutter sei nicht in der Lage, D.__ die Hilfe zu geben, die er brauche. Es müsse jetzt gehandelt werden, solange das bisher Verpasste noch einigermassen nachgeholt werden könne (Berufungsantwort EM, S. 3 f.).

c) Es ist unbestritten, dass D.__ schulische Probleme hat (vgl. Berufung EF, S. 11; Berufung EM, S. 5 ff.). Diese waren bereits im Eheschutzentscheid vom 29. Juli 2020 (bzw. vom 17. Februar 2020) ein Thema. Damals wurde allerdings davon ausgegangen, dass diesen mit der Beistandschaft, welcher der Auftrag erteilt wurde, die Bedürfnisse der beiden Kinder in schulischen Belangen periodisch zu überprüfen und bei Bedarf eine So- zialpädagogische Familienbegleitung zu organisieren, genügend Rechnung getragen werden könne (vi-act. 76 in SF.2019.67, S. 8 f.). Diese Prognose hat sich nicht bewahr- heitet. Obwohl sowohl eine Beistandschaft als auch per 16. März 2022 eine sozialpäda- gogische Familienbegleitung eingesetzt wurde (vgl. vi-Entscheid, S. 17), haben sich die schulischen Probleme von D.__ nicht verbessert, sondern verschlimmert. So führten die Schulleiterin und die Klassenlehrerin von D.__ am 8. bzw. 21. April 2023 übereinstim- mend aus, D.__s Leistungen seien klar ungenügend und sollte alles gleichbleiben, würde er voraussichtlich in eine Kleinklasse kommen, obwohl er an sich das Potential für die Realschule habe (vi-act. 122; vi-act. 131; vi-Entscheid, S. 23 ff.). Entgegen der Auffassung der Mutter (vgl. Berufung EF, S. 5 ff. und S. 13 f.; Berufungsan- twort EF, S. 12) scheint die schulische Entwicklung von D.__ in einem engen Zusammen- hang mit der nach der Trennung und bis Ende Juli 2023 gelebten alleinigen Obhut der Mutter zu stehen. So führte die Schulleiterin am 8. April 2023 gegenüber dem vorinstanz- lichen Familienrichter aus, die Mutter scheine nicht in der Lage zu sein, D.__ die nötige Unterstützung zu geben, weshalb aus ihrer Sicht sich seine Leistungen nur dann markant verbessern könnten, wenn dieser mehr Zeit mit dem Vater verbringe (vi-act. 122; vi- Entscheid, S. 23). Es gehe bei D.__ nicht nur um die fehlende Unterstützung bei den Hausaufgaben, sondern insbesondere auch um die Organisation des Schulalltags, also FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 10/52

zum Beispiel ob D.__ am Morgen alle und die richtigen Sachen eingepackt und dabeihabe und die nötigen Unterlagen mitbringe usw. und ob er pünktlich sei etc. (vi-act. 122, vi- Entscheid, S. 23). Diese Ausführungen stehen im Einklang mit dem Bericht des Beistands vom 10. März 2023, wonach die Mutter die für D.__ erforderliche enge Begleitung bei der Schule nicht leisten könne (vi-Entscheid, S. 19). Auch die E-Mail der Schulleitung vom 6. Juni 2023, wonach der Entscheid betreffend Repetition bis zum Entscheid des Kreisge- richts aufgeschoben werde (act. 147/1), zeigt, dass die Schulleitung einen Zusammen- hang zwischen der Zuteilung der Obhut und den schulischen Problemen von D.__ sieht. Entsprechend erfolgte die Bewilligung der Repetition auch erst mit E-Mail vom 10. Juli 2023 und damit nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids (FS/15, Beilage 8). Aus dem Umstand, dass die Schulleitung den vorliegenden Berufungsentscheid nicht abwartete, kann die Ehefrau nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. FS/15, S. 3 f. und S. 6). Dies wäre bereits aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen. Zudem hätte dazu angesichts der sofortigen Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Entscheids auch gar keinen Anlass be- standen. Der Beistand scheint die Betreuung durch die Mutter ebenfalls als wenig förder- lich für D.__s schulische Entwicklung einzuschätzen. So stellte er mit E-Mail 14. Juli 2023 klar, dass es sein könne, dass die Schule das Angebot zur Wiederholung der 5. Klasse bei D.__ zurückziehe, sofern die geteilte Obhut nicht umgesetzt werde. In diesem Fall würde er einen Antrag auf sofortige Umsetzung der geteilten Obhut oder alternativ eine vorübergehende Platzierung von D.__ einreichen (FS/9, Beilage). Mit E-Mail vom

9. Januar 2024 ordnete er an, dass die Alltagskommunikation mit der Schule nur noch über den Vater läuft und D.__ auch an den Betreuungstagen der Mutter nach der Schule zum Vater geht, um mit ihm Hausaufgaben zu machen (FS/35, Beilage). Die Mutter führt zwar zutreffend aus, dass die schulischen Probleme bereits vor der Trennung der Eltern bestanden hätten. So geht beispielsweise aus dem Bericht des schulpsychologischen Dienstes vom 27. Mai 2019 hervor, dass D.__ der Schriftspracherwerb und die graphomo- torischen Anforderungen beim Schrieben Mühe bereiten würden und er auf eine integrati- ve Schülerförderung angewiesen sei (vi-act. 63/6). Dieser Umstand ändert allerdings nichts daran, dass sich die schulischen Probleme in der Zeit der alleinigen Obhut der Mut- ter verschlimmerten (vgl. Bericht des schulpsychologischen Dienstes vom 28. Februar 2022 [vi-act. 63/7], wonach D.__ immer stärker abhänge und die Zuverlässigkeit und Selbstorganisation ihm Mühe bereiten würden). Schliesslich zeigt die aktuelle Entwicklung

– gemäss Beistand habe die alternierende Obhut und die umfangreiche Begleitung durch den Vater zur starken Beruhigung bei der schulischen Entwicklung von D.__ geführt und er werde nun als potenzieller Sekundarschüler beurteilt (vgl. FS/23, S. 1) –, dass der Ent- scheid über die Obhut einen direkten Einfluss auf D.__s schulische Leistungen hat. Dass die schulische Verbesserung einzig, wie von der Mutter vorgebracht, auf die Wiederho- FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 11/52

lung der 5. Klasse und nicht auf die geänderte Obhut zurückzuführen wäre (FS/38, S. 3), erscheint unwahrscheinlich. Die Vorbringen der Mutter, den schulischen Problemen von D.__ könne mit milderen Massnahmen begegnet werden, überzeugen ebenfalls nicht. Für D.__ wurde bereits eine Hausaufgabenhilfe installiert, welche keine Änderung gebracht hat (vgl. vi-act. 131; vi- Entscheid, S. 24). Die von der Mutter vorgebrachte Hausaufgabenhilfe und privaten Nachhilfestunden erscheinen deshalb (für sich allein) nicht zielführend (Berufung EF, S. 15 und S. 21; Berufungsantwort EF, S. 12). Zudem besteht, wie erwähnt, das Problem nicht nur in der fehlenden Unterstützung bei den Hausaufgaben oder beim Lernen, son- dern auch in der mangelhaften Organisation des Schulalltags. Letzterem kann auch mit den von der Mutter erwähnten (vgl. FS/15, S. 7) von der Oberpsychologin H.__, KJPD St. Gallen, empfohlene ergotherapeutische Behandlung und Anmeldung für eine Beglei- tung beim zuständigen Schulpsychologischen Dienst nicht genügend entgegengewirkt werden. Diese Massnahmen sind vielmehr darauf ausgerichtet, dass D.__ sich mit seinen Emotionen auseinanderzusetzt und er sich weniger ablenken lässt (vgl. FS/5, Beilage 3, S. 3). Die allgemeine Behauptung der Ehefrau, einzig schulische Probleme würden keinen Ab- änderungsgrund darstellen, ist unbehelflich. Was eine wesentliche Veränderung der Ver- hältnisse ist, hängt von diesen Verhältnissen ab und lässt sich nicht generell, sondern nur im Einzelfall feststellen. Kommt hinzu, dass die Vorinstanz nicht nur aufgrund der schuli- schen Probleme einen Abänderungsgrund annahm. Vielmehr hat sie unter anderem ge- stützt auf die Berichte des Beistands vom 10. März 2023 und der sozialpädagogischen Familienbegleitung vom 9. März 2023 erwogen, dass bei der Mutter grössere Defizite bezüglich der Erziehung und Betreuung der Kinder, insbesondere von D.__ vorhanden seien. Aus den ebengenannten Berichten geht zusammengefasst hervor, dass der aktuel- le Zustand mit Blick auf die Kinder nicht weiter aufrechterhalten könne, die Mutter über- lasse die Kinder mehr oder weniger sich selber und sei nicht in der Lage, ihnen die nöti- gen Strukturen zu bieten (vi-Entscheid, S. 18 ff.). Die Ehefrau kritisiert zwar diese Berichte in ihrer Berufungsschrift als einseitig und nicht nachvollziehbar (Berufung EF, S. 6-8). Ihre diesbezüglichen Vorbringen hat sie allerdings bereits vor Vorinstanz praktisch wortgleich geltend gemacht (vgl. vi-act. 118, S. 2-6) und Letztere hat sich damit bereits ausführlich befasst. So geht namentlich aus den vorinstanzlichen Erwägungen hervor, die Ehefrau habe sich nicht vertieft mit den Berichten auseinandergesetzt, es sei nicht nachvollzieh- bar, weshalb sie den Kontakt zur Schule nicht regelmässig von sich aus herstelle und die Rückmeldungen seitens der Schule, des Beistandes und der sozialpädagogischen Famili- FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 12/52

enbegleitung würden einhellig dasselbe Bild einer überforderten Mutter zeichnen (vi- Entscheid, S. 33 ff.). Weshalb diese Erwägungen unzutreffend sein sollten, ist nicht er- sichtlich und erklärt auch die Ehefrau nicht. Auf die Berichte des Beistands und der sozi- alpädagogischen Familienbegleiterin, welche sich auch mit den Ausführungen der Schul- leiterin und der Klassenlehrperson decken, kann abgestellt werden, zumal kein Grund besteht, weshalb diese zur Wahrung des Wohls der Kinder eingesetzten Personen zu Lasten der Mutter falsche Aussagen tätigen sollten. Der Vorwurf der Mutter, die Vor- instanz hätte ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Parteien und darüber, wie die Betreuung der Kinder mit Blick auf deren Wohl und unter Berücksichtigung deren Inte- ressen zu handhaben sei, einholen müssen (vgl. Berufung EF, S. 11), ist unbegründet. Die Vorinstanz hat ein umfassendes Beweisverfahren durchgeführt und ihr standen über genügende Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung zur Verfügung. Ein zusätzli- ches Gutachten war nicht erforderlich, zumal auch die Ehefrau nicht erklärt, welche Fach- fragen einer Antwort bedürften. Auch die nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids ergangenen Berichte des Bei- stands und der sozialpädagogischen Familienbegleiterin bestätigen die Defizite der Mutter in der Betreuung von D.__. Gemäss Bericht des Beistands vom 9. Februar 2024 würden bei ihm immer wieder Meldungen eingehen, welche auf Schwierigkeiten der Betreuung von D.__ bei der Mutter hinweisen würden. Die Vorwürfe würden von mangelnder Betreu- ung des Kinds durch die Mutter, über zweifelhaften Umgang mit Themen der Alltagsorga- nisation, der Ruhezeiten, des Medienkonsums und der Hygiene, bis zu Desinteresse be- züglich schulischen Aufgaben oder mangelnde Unterstützung in schulischer Organisation des Kinds gehen. Seine aktuellen Beobachtungen und die Rückmeldungen der involvier- ten Fachpersonen würden ein Bild der Mutter zeigen, welche mit den vielen elterlichen Verantwortungen nach wie vor überfordert scheine (FS/23). Die Mutter bestreitet zwar diese Ausführungen und bringt vor, sie seien sehr allgemein, weshalb sie nicht substanti- iert dazu Stellung nehmen könne (FS/27, S. 1). Zudem wirft sie dem Beistand vor, er kön- ne die Situation nicht mehr neutral beurteilen, weil er vom Vater instrumentalisiert werde, und sich mit ihm ohne Kenntnis der Mutter absprechen würde (FS/36, S. 3). Dass der Beistand befangen wäre, ist aber nicht ersichtlich, zumal sich seine Ausführungen auch mit jenen der sozialpädagogischen Familienbegleiterin I.__ vom 18. April 2024 decken. Diese hält fest, D.__ habe berichtet, er verbringe bei der Mutter oft Zeit mit Videospielen. Seine Mutter sei entweder bei der Arbeit oder bei ihrem Partner. Aufgrund der Vollzeitbe- schäftigung der Mutter verbringe er seine Mittagspause oft auf ihrer Arbeitsstelle. Auch während der Ferien sei er entweder alleine zu Hause gewesen oder habe Zeit an der Ar- beitsstelle seiner Mutter verbracht, da sie keine passende Ferienbeschäftigung für ihn FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 13/52

habe finden können. Mehrere Bemühungen der Familienbegleitung, mit der Mutter eine Anmeldung beim Mittagstisch zu machen, seien fehlgeschlagen. D.__ sei mit der man- gelnden Präsenz der Mutter konfrontiert (FS/39). Auch aus dem Verlaufsprotokoll des Standortgesprächs vom 16. Mai 2023 geht hervor, dass die Mutter Abmachungen betref- fend Termine und Anmeldungen für die Kinder nicht verlässlich erledigen könne. Für sie scheine eine altersadäquate und der Entwicklung des Kinds angepasste Förderung zur Selbständigkeit schwierig zu sein (FS/5, Beilage 2). Die Ausführungen in genannten Berichten erscheinen schlüssig und nachvollziehbar. Zu- dem stimmen sie punkto Überforderung der Mutter betreffend D.__s Erziehung überein. Damit ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass heute nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass die Mutter D.__s Wohl insbesondere in schulischer Hinsicht bei einer alleinigen Obhut genügend gewährleisten kann. Insofern muss von veränderten Verhält- nissen seit Juli 2020 ausgegangen werden, welche zur Wahrung des Kindswohls einen neuen Entscheid über die Obhut erfordern. Entgegen der Auffassung der Mutter kann damit nicht bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens zugewartet werden. Wie bereits im Entscheid vom 2. August 2024 betreffend aufschiebende Wirkung festgehalten, hätte die Beibehaltung der alleinigen Obhut das Risiko geschaffen, dass D.__ die 5. Klasse nicht hätte wiederholen können und beim Oberstufenübertritt in eine Kleinklasse einge- schult worden wäre, obwohl er bei angemessener Unterstützung die Realschule absolvie- ren könnte. Dies sind gewichtige Nachteile für D.__, welche kein Zuwarten dulden. Eine allfällige Belastung von D.__, welche sich aufgrund einem von der Mutter vorgebrachten "Hin und Her" ergeben würde (vgl. Berufung EF, S. 23) – falls im Scheidungsurteil die Obhut erneut geändert würde – ist als geringer einzustufen. Überdies erscheint ein derar- tiges "Hin und Her" angesichts D.__s positiver Entwicklung im vergangenen Jahr als sehr unwahrscheinlich.

d) Die Mutter bringt zutreffend vor, dass sich die vorinstanzlichen Ausführungen hauptsächlich auf D.__ beziehen und Erwägungen, weshalb die Abänderung des Ehe- schutzentscheids auch hinsichtlich der Obhut von C.__ als erforderlich betrachtet wurde, fehlen würden (Berufung EF, S. 6). Dies ist hiermit nachzuholen: Zum einen gelten die vorstehenden Ausführungen, wonach die Mutter Schwierigkeiten zeigt, den Kindern einen strukturierten Alltag zu bieten, auch für C.__. Zum anderen ist bei C.__ massgebend, dass sie am 28. April 2023 aufgrund eines Konflikts mit der Mutter zum Vater gezogen ist (vi-Entscheid, S. 15; vi-act. 138; FS/1, S. 17; FS/4, S. 5; Beilage 2 zu FS/4). Seither äus- serte sie wiederholt gegenüber unterschiedlichen Personen, namentlich dem vorinstanzli- chen Familienrichter, der sozialpädagogischen Familienbegleiterin und dem Einzelrichter FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 14/52

des Kantonsgerichts, dass sie beim Vater wohnen wolle (vgl. nachstehende E. III.2.g). Der Umstand, dass C.__ faktisch seit über einem Jahr beim Vater wohnt, während im Eheschutzentscheid von der alleinigen Obhut der Mutter ausgegangen wurde, stellt eine wesentliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse dar. Entsprechend drängt sich auch hinsichtlich C.__ eine Neuregelung auf, ansonsten ihr tatsächlicher Verbleib und die gerichtlich festgelegte Obhutsregelung auseinanderfallen würden. Zuteilung der Obhut 2.a) Liegt eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vor, kommt es zu einer Neu- beurteilung im Lichte des Kindeswohls nach den gleichen Massstäben wie bei einer erst- maligen Regelung (vgl. BSK ZGB-SCHWENZER/COTTIER, 7. Aufl., Art. 298d N 2). Die Vor- instanz stellte die beiden Kinder mit Wirkung ab dem 1. August 2023 unter die alternie- rende Obhut. Beide Ehegatten sind der Auffassung, die Voraussetzungen der alternieren- den Obhut seien nicht erfüllt und beantragen die alleinige Obhut jeweils für sich (Berufung EF, S. 12 ff.; Berufung EM, S. 4 ff.).

b) Eine alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern er- ziehungsfähig sind. Weiter ist dieses Betreuungsmodell nur praktisch umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Zudem kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindswohlwirksamkeit der Stabili- tät, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. Andere Kriterien sind das Alter des Kinds, seine Beziehungen zu Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kinds eine per- sönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszuge- hen (vgl. zu diesem Grundsatz BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). Beachtung verdient auch der Wunsch des Kinds, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist (zum Ganzen BGer 5A_345/2020 E. 5.2. m.w.H.; BGE 142 III 612 E. 4.3). Diese Kriterien sind nachfolgend zu prüfen. c/aa) Beide Ehegatten stellen die Erziehungsfähigkeit des jeweilig anderen in Frage (FS/12, S. 4; Berufung EF, S. 11 ff.). Auch die Vorinstanz erwog, dass bei beiden erhebli- FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 15/52

che Zweifel bezüglich derer erzieherischer Fähigkeiten beständen, wobei sie die Defizite bei der Mutter als grösser bezeichnete (vi-Entscheid, S. 36). c/bb) Erziehungsfähigkeit wird als die grundlegende Kompetenz verstanden, die emotio- nalen und körperlichen Bedürfnisse seines Kinds zu erkennen, das Kind zu versorgen und zu betreuen sowie erzieherisch angemessen auf die kindlichen Bedürfnisse einzugehen (LUDEWIG/BAUMER/SALZGEBER/HÄFELI/ALBERMANN, Richterliche und behördliche Entschei- dungsfindung zwischen Kindswohl und Elternwohl: Erziehungsfähigkeit bei Familien mit einem psychisch kranken Elternteil, in: FamPra.ch 2015, S. 562 ff., 574). Sie setzt eine echte Zuneigung zum Kind sowie ein waches Interesse an ihm und seiner Entwicklung voraus (BGE 111 II 225 E. 2; BK ZGB-BÜHLER/SPÜHLER, 3. Aufl., aArt. 156, N 89). c/cc) Wie vorstehend ausführlich dargelegt, hat die Mutter Schwierigkeiten, D.__ in schulischen Angelegenheiten zu unterstützen und ihm die erforderlichen Strukturen zu bieten. Damit ist der Vorinstanz beizupflichten, dass ihre Fähigkeit, D.__ im Alltag ange- messen zu erziehen, fraglich erscheint. Auf eine vertiefte Abklärung mittels Gutachten kann im Rahmen des vorliegenden Massnahmenverfahrens verzichtet werden. Denn wie nachstehende Erwägungen zeigen, ist eine alternierende Obhut ohnehin ausgeschlossen. Ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über die Mutter würde damit am Entscheid über die Obhut nichts ändern. Dass die Mutter nicht fähig wäre, die Kinder im Rahmen des ihr mit vorliegendem Entscheid einzuräumendem Besuchs- und Ferienrechts zu betreuen, wird vom Vater nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. c/dd) Hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit des Vaters ist zu erwägen, dass die sozialpä- dagogische Familienbegleiterin in ihrem Bericht vom 18. April 2024 ausführte, der Vater unterstütze D.__ in schulischen Angelegenheiten sehr. D.__ wirke seit dem Umzug zum Vater gelassener und entspannter. Dem Vater gelinge es gut, die neuen Strukturen bei- zubehalten und sowohl D.__ als auch C.__ in ihrer Lebenswelt zu unterstützen (FS/39). Auch der Beistand äusserte sich im Bericht vom 9. Februar 2024 positiv über den Vater. Die Kinder würden vom Vater gut betreut und begleitet werden. D.__ zeige in allen Schul- fächern eine sehr erfreuliche Leistung bzw. Entwicklung. Auch C.__ habe der Vater beim Finden einer neuen Ausbildungsstelle umfangreich unterstützt und ihre Entwicklung sei stabil und erfreulich (FS/23). Auch aus den Ausführungen der Kinder ergeben sich keine Hinweise, dass der Vater nicht in der Lage wäre, ihre Bedürfnisse zu erkennen und die Kindern angemessen zu versorgen und zu betreuen (FS/28 und FS/29). Die Bedenken der Vorinstanz hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit des Vaters gründen hauptsächlich im Umstand, dass dieser nach der Trennung für ein Jahr nach Thailand ausgewandert ist FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 16/52

und die Ehefrau und die Kinder sich selbst überlassen hat (vi-Entscheid, S. 30 ff.). Der Vorinstanz ist zwar beizupflichten, dass dieses Verhalten als nicht verständlich erscheint. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass dieser Vorfall nun fast drei Jahre zurückliegt und die aktuelle Entwicklung – C.__ befindet sich seit über einem Jahr unter der alleinigen und D.__ unter der alternierenden Obhut des Vaters – zeigt, dass der Vater in der Lage ist, die Kinder angemessen zu betreuen. Die Vorbringen der Mutter vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ihre Aus- führungen, aus den Berichten würden massive Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Vaters ergehen, sind lediglich allgemein gehalten (Berufung EF, S. 11 und S. 15 f.). Die Mutter erklärt weder, welche Aussagen in welchen Berichten sie konkret meint, noch, weshalb diese stärker zu gewichten wären, als die aktuellsten Berichte des Beistands und der sozialpädagogischen Familienbegleiterin, welche ein sehr positives Bild des Vaters zeichnen. Die Darstellung der Mutter vom Konflikt mit C.__ im April 2023, wonach der Vater der Mutter mit der Faust in den Bauch geschlagen und sie nach draussen gestos- sen haben soll (Berufung EF, S. 16 f. und vi-act. 145/4), widerspricht den Aussagen von C.__. Diese führte aus, die Mutter sei zum Vater gekommen, weil sie (C.__) beim Vater geblieben sei. Die Mutter habe im Treppenhaus Terror gemacht und sie hätten dann die Polizei gerufen. Von Gewalt des Vaters gegenüber der Mutter erwähnte C.__ nichts (FS/29, S. 1). Auch die Vorwürfe der Mutter, der Vater habe C.__ nicht an die Mutter her- ausgegeben und würde C.__ beeinflussen (Berufung EF, S. 17), erscheinen unberechtigt. Anlässlich des Standortsgesprächs vom 16. Mai 2023 erklärte sich die Mutter damit ein- verstanden, dass C.__ beim Vater wohnt und eine Weile dortbleiben sollte (Berufung EM, Beilage 2), weshalb dem Vater nicht der Vorwurf gemacht werden kann, er würde C.__ nicht an die Mutter herausgeben. Zudem führte C.__ anlässlich der Anhörung vor Kan- tonsgericht glaubhaft aus, der Vater lasse sie zur Mutter gehen (FS/29, S. 2). Zwar scheint die Bindungstoleranz, welche ebenfalls bei der Erziehungsfähigkeit zu prü- fen ist, und sich in einer Achtung der Beziehung des Kinds zum anderen Elternteil aus- drückt, beim Vater eingeschränkt zu sein. So führte beispielsweise die Psychologin H.__ gegenüber dem vorinstanzlichen Familienrichter am 5. Mai 2023 aus, der Vater beschwe- re sich regelmässig über die Mutter, sei sehr insistierend und habe darauf gedrängt, dass die Kinder inskünftig bei ihm wohnen können (vi-act. 139, S. 2). Der Vater behauptet zwar, Frau H.__ habe ihm gesagt, dass sie diese Aussagen nicht gemacht habe (Beru- fung EM, S. 6). Unabhängig davon, geht allerdings auch aus den vom Ehemann im Beru- fungsverfahren erhobenen Vorwürfen gegenüber seiner Ehefrau hervor, dass er kaum Bereitschaft zeigt, zur Ehefrau eine gute Beziehung, welche für eine tragfähige und FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 17/52

kindswohlorientierte Pflege und Erziehung nötig wäre, zu fördern (vgl. z.B. die vom Vater verfassten E-Mails an den Beistand, in welcher er sich über die Mutter beschwert [FS/31, Beilagen 11-22]). Diese Einschränkung scheint allerdings nicht so gravierend zu sein, dass eine Betreuung der Kinder ausgeschlossen wäre. Vielmehr können diesen Ein- schränkungen mit der bereits bestehenden Begleitung durch den Beistand und der sozial- pädagogischen Familienbegleitung genügend Rechnung getragen werden. Von einer weiteren Abklärung der Erziehungsfähigkeit des Vaters im vorsorglichen Mass- nahmenverfahren, namentlich von der von der Mutter beantragten Erstellung eines Gut- achtens, ist abzusehen. Die für eine summarische Einschätzung der Erziehungsfähigkeit des Vaters erforderlichen Informationen sind in den Akten enthalten und es nicht ersicht- lich, welche zusätzlichen Erkenntnisse mit einem Gutachten gewonnen werden sollten. Ebenfalls nicht stattzugeben ist dem Antrag der Ehefrau, ein kinderpsychologisches Gut- achten einzuholen. Es sind keine Fragen ersichtlich, deren Beantwortung Sachverstand im Sinne von Art. 183 ZPO und damit ein Gutachten erfordern würden. Solche nennt auch die Ehefrau nicht.

d) Betreffend die geografische Situation ist festzuhalten, dass die Wohnorte der Eltern nur sieben Gehminuten auseinanderliegen, womit eine alternierende Obhut ohne Weite- res möglich wäre.

e) Das Kriterium der Kontinuität bzw. Stabilität versteht sich als Weiterführung der bisherigen Lebensweise bzw. als Fortbestehen des Aufenthaltsortes und beinhaltet eben- so das Kriterium der Beziehungskontinuität (BGE 138 III 565 E. 4.3; FamKomm Schei- dung I-MAIER/VETTERLI, 4. Aufl., Art. 176 ZGB N 2a f.). In diesem Sinne fällt die alternie- rende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung ab- wechselnd betreuten. Das Kriterium der Stabilität spielt insbesondere bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehö- rigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu (BGer 5A_722/2020 E. 3.1.3; BGE 142 III 612 E. 4.3). Es ist unbestritten, dass der Ehemann während des Zusammenlebens Vollzeit erwerbstä- tig war, während die Ehefrau die Kinder betreute. Auch nach der Trennung wurden die beiden Kinder bis im April 2023 hauptsächlich von der Mutter betreut (vi-act. 14, Beilage; vi-act. 35). Am 28. April 2023 zog C.__ aufgrund eines Konflikts mit der Mutter zum Vater (vi-Entscheid, S. 15; vi-act. 138; FS/1, S. 17; FS/4, S. 5; Beilage 2 zu FS/4) und seit dem

1. August 2023 betreuen die Eltern D.__ alternierend, d.h. der Vater betreut D.__ von FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 18/52

Sonntagabend bis Mittwochabend und die Mutter vom Mittwoch- bis Freitagabend. Die Wochenenden verbringt D.__ abwechselnd bei den Eltern (FS/23, 1; FS/28, S. 2; vi- Entscheid, S. 48). Der Mutter ist zwar beizupflichten, dass bei Betrachtung der Ausgangs- lage vor April 2023 das Kriterium der Kontinuität eher für die Beibehaltung der alleinigen Obhut der Mutter sprach (Berufung EF, S. 19 f.). Aus heutiger Sicht ist dies hingegen nicht mehr der Fall, da sich beide Kinder nunmehr gewöhnt sind, auch bzw. vollumfäng- lich vom Vater betreut zu werden. Damit spricht das Kriterium der Kontinuität bei D.__ eher für und bei C.__ eher gegen die alternierende Obhut. Dieses Kriterium ist allerdings insofern zu relativieren, als dass die Kinder mit 12 und 16 Jahren in einem Alter sind, in dem die Zugehörigkeit zum sozialen Umfeld grössere Bedeutung erlangt. Das soziale Umfeld kann unabhängig von der Zuteilung der Obhut beibehalten werden, da beide El- tern in M.__ wohnen.

f) Als weiterer Gesichtspunkt ist die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, zu beachten (BGer 5A_722/2020 E. 3.1.3). Die Mutter führt zwar zutreffend aus, dass der Vater die Betreuung der Kinder aufgrund seiner Erwerbstätigkeit nicht (vollum- fänglich) persönlich wahrnehmen könne (Berufung EF, S. 20 und FS/38, S. 3). Ihm steht allerdings ein gutes Betreuungsnetz mit den Grosseltern zur Verfügung. So führte D.__ anlässlich der Kindsanhörung vor Kantonsgericht aus, dass er über den Mittag und am Abend von den Grosseltern betreut werde, falls der Vater nicht zu Hause sei (FS/28; un- zutreffend deshalb die Ausführungen der Mutter, die Grosseltern würden keine wesentli- che Unterstützung leisten [Berufung EF, S. 14]). Kommt hinzu, dass auch die Mutter auf- grund ihrer Erwerbstätigkeit im Umfang von aktuell 90 % nicht in der Lage ist, D.__ (voll- umfänglich) persönlich zu betreuen. Im Gegensatz zum Vater verfügt sie allerdings über keine Betreuungsressourcen (vgl. FS/23, S. 2). D.__ isst jeweils an ihren Betreuungsta- gen über den Mittag im Restaurant. Nach der Schule geht D.__ zum Vater oder zu den Grosseltern väterlicherseits und anschliessend um 18.00 Uhr zur Mutter, welche dann von der Arbeit nach Hause kommt (vgl. FS/27, S. 2). Anlässlich der Kindsanhörung vor Kan- tonsgericht führte D.__ zwar aus, dass es "nicht schlimm" sei, über den Mittag alleine im Restaurant bei der Mutter zu essen (FS/28, S. 2). Gleichwohl erscheint es nicht ideal, dass der zwölfjährige D.__ an den Betreuungstagen der Mutter den Mittag jeweils alleine im Restaurant verbringt.

g) Hinsichtlich Wünsche der Kinder ist zu berücksichtigen, dass C.__ Ende April 2023 eigenständig entschieden hat, zum Vater zu ziehen. Anlässlich eines Telefonats mit dem vorinstanzlichen Richter am 3. Mai 2023 erklärte sie, es sei zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung gekommen, wobei die Mutter sie quasi hinausgeworfen habe. Sie FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 19/52

denke schon, dass sie sich mit der Mutter wieder versöhnen werde. So wie die Dinge jetzt stünden, wolle sie aber keine hälftige Aufteilung der Betreuung mehr, sondern sie möchte doch mehrheitlich beim Vater wohnen. Sie könne sich vorstellen, wöchentlich jeweils ein bis zwei Tage bei der Mutter zu verbringen und zusätzlich jedes zweite Wochenende (vi- act. 138). Anlässlich der Anhörung vor Kantonsgericht führte C.__ zusammengefasst aus, im letzten Sommer habe sie eine Lehre begonnen. Da sei es besser beim Vater, da sie mehr Tagesstruktur habe. Nach der Arbeit gehe sie manchmal zur Mutter. Ihr Vater lasse sie gehen, aber sie müsse es ihm sagen, damit er wisse, wo sie sei. Für sie passe die momentane Situation, dass sie beim Vater wohne und nach Lust und Laune manchmal zur Mutter gehe (FS/29). Aus dem Bericht der sozialpädagogischen Familienbegleiterin vom 18. April 2024 geht hervor, dass C.__ auch gegenüber ihr kundgegeben habe, selber entscheiden zu wollen, wann und wie oft sie die Mutter treffe (Beilage zu FS/39, S. 2). Damit äusserte sich C.__ über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr wiederholt und klar, beim Vater wohnen zu wollen. Zudem setzte sie ihren Wunsch selbst in die Tat um, indem sie zum Vater zog. D.__ führte anlässlich der Kinderanhörung vor der Vorinstanz vom 17. April 2023 aus, die aktuelle Betreuungsregelung (alleinige Obhut der Mutter) finde er gut. Er könne sich aber auch vorstellen, bei seinem Vater zu wohnen und alle 14 Tage das Wochenende bei sei- ner Mutter zu verbringen. Er bräuchte dafür auch keine Eingewöhnungszeit mehr, denn er habe sich mittlerweile an die Wohnung seines Vaters gewöhnt (vi-act. 128). Anlässlich der Anhörung vor Kantonsgericht vom 6. März 2024 meinte D.__, es sei manchmal nervig, hin- und herzuwechseln und beim Vater könne er mehr machen, insbesondere mehr ler- nen (FS/28, S. 1 f.). Dass D.__ die Wechsel manchmal als nervig empfindet, ist nachvoll- ziehbar. Denn zusätzlich zu den von der Vorinstanz vorgesehenen Wechseln, wechselt D.__ an den Betreuungstagen der Mutter (Donnerstag und Freitag) nach der Schule zu- nächst zum Vater bzw. zu den Grosseltern, um dort seine Hausaufgaben zu erledigen, bevor er dann für das Abendessen wiederum zur Mutter wechselt (vgl. FS/35, Beilage; FS/28, S. 2). Vor diesem Hintergrund sprechen D.__s Ausführungen eher gegen eine alternierende Obhut.

h) Schliesslich setzt eine alternierende Obhut voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Die Kommunikation zwi- schen den Eltern kann auch bloss schriftlich erfolgen. Es steht einer alternierenden Obhut nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbe- lange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind. Ferner kann allein aus dem FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 20/52

Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, nicht ohne weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht gewährleistet. Unter diesem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden El- ternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (zum Ganzen BGer 5A_629/2019 E. 4.2; 5A_345/2020 E. 5.2; BGE 142 III 612 E. 4.2). Vorliegend ist das Verhältnis zwischen den Eltern sehr strittig. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass die Kommunikation zwischen den Parteien nach wie vor kaum existent ist (vi-Entscheid, S. 32). So geht aus dem Bericht des Beistands vom 11. April 2023 hervor, dass die Parteien kaum miteinander kommunizieren würden, was die Orga- nisation und Absprache deutlich erschwere (vi-act. 123). Die sozialpädagogische Famili- enbegleiterin äusserte sich in ihren Berichten vom 17. August 2022, 13. Dezember 2022 und 9. März 2023 dahingehend, dass sich die Eltern schwertäten, direkt miteinander zu kommunizieren, die Bereitschaft der Eltern daran zu arbeiten nicht vorhanden sei und die Kommunikation in keinem Ansatz zum Gelingen gekommen sei. Den Eltern fehle es auch an der Bereitschaft, die angebotene Unterstützung der Familienbegleiterin zu nutzen (vi- act. 80/1, 90/1, 112, Anhang; vgl. auch unbestrittene Erwägungen in vi-Entscheid, S. 20 ff.). Die Eltern pflegen gemäss unbestrittener Ausführung der Ehefrau auch weiterhin kei- nen persönlichen oder schriftlichen Kontakt miteinander (Berufung EF, S. 16). Aus den Akten geht zudem hervor, dass die Polizei wiederholt aufgrund der Streitigkeiten zwischen den Eltern und gegenseitigen Vorwürfen ausrücken musste, so zum Beispiel am 22. Mai 2020 (KESB-act. 9) und Ende April 2023 (vi-act. 145/4). Auch aus dem Verlaufsprotokoll des Standortgesprächs vom 16. Mai 2023 geht hervor, dass es den Eltern nicht gelingt, auf der Erwachsenenebene zu kommunizieren. So liege beispielsweise seit mehreren Wochen beim Optiker eine Brille abholbereit. Das Sozialamt habe einen Anteil der Rech- nung beglichen und die Ehefrau habe dann C.__ den Auftrag gegeben, dem Vater zu sa- gen, dass er den Rest bezahlen müsse, was zu Missverständnissen geführt habe, wer von wem viel Geld erhalte (FS/5, Beilage 2, S. 2). Dieses Beispiel zeigt, dass sich der elterliche Konflikt direkt auf die Kinder auswirkt. Auch D.__ wird durch den Streit belastet. So geht aus dem Bericht des Schulpsychologischen Dienstes vom 28. Februar 2022 her- vor, dass D.__ seit Jahren in einem sehr starken Loyalitätskonflikt zu sein scheine. Es bestehe die Vermutung, dass er sich aufgrund der langjährigen Belastungen im familiären Kontext und der damit einhergehenden Ungewissheiten sowie Instabilität nur unzu- reichend auf Schulisches einlassen könne (vi-act. 63/7, S. 2). Die Schulsozialarbeiterin J.__ führte anlässlich eines mit dem vorinstanzlichen Familienrichter am 21. Juni 2022 FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 21/52

geführten Gesprächs aus, dass offensichtlich sei, dass D.__ sich in einem ausgeprägten Loyalitätskonflikt befinde (vi-act. 65). Der Auffassung der Vorinstanz, wonach nicht damit zu rechnen sei, dass die Kinder bei einer alternierenden Obhut noch stärker dem ehelichen Konflikt ausgesetzt würden, als dies bislang der Fall gewesen sei (vi-Entscheid, S. 36), kann nicht gefolgt werden. So geht die alternierende Obhut gezwungenermassen mit vermehrten Absprachen zwischen den Eltern einher. Bei dem von der Vorinstanz angeordneten Wechsel am Mittwochabend müssen sich die Eltern beispielsweise über die schulischen Angelegenheiten von D.__ (Erledigung der Hausaufgaben, Prüfungsvorbereitung, Mitnahme des Schulmaterials etc.) verständigen. Wenn die Eltern vermehrt Absprachen treffen müssen, steigt auch das Kon- fliktpotential und die Gefahr, dass die Kinder in die Konflikte miteinbezogen werden. Hin- sichtlich D.__ erscheint dies besonders problematisch, da er aufgrund seiner schulischen Schwierigkeiten darauf angewiesen ist, dass die Eltern bei einem Wechsel an den Schul- tagen fähig sind, seine schulischen Belange zu koordinieren. Kommt hinzu, dass die Eltern nicht gewillt sind, ihre Kommunikations- und Kooperations- fähigkeit zu verbessern. Beide Eltern lehnen die alternierende Obhut ab und sind sich einig, dass die dazu erforderliche Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit nicht be- steht. Zwar kann das Gericht, wie die Vorinstanz richtig ausführt (vi-Entscheid, S. 36), aufgrund der geltenden Offizialmaxime eine alternierende Obhut gegen den Willen beider Eltern anordnen, wenn diese für das Wohl des Kinds die beste Lösung ist (vgl. dazu BK ZGB-AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, 2016, Art. 298 N 49; AEBI-MÜLLER, Elterliche Sorge: Be- treuungsrecht - Betreuungspflicht - Aufenthaltsbestimmungsrecht, in: Jungo/Fountoulakis, Elterliche Sorge, Betreuungsunterhalt, Vorsorgeausgleich und weitere Herausforderun- gen, 2018, S. 50 ff., 51 f.; AGE BS ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.2). Gleichwohl ist zu beachten, dass eine alternieren- de Obhut auf Anordnung des Gerichts ohne grundsätzliche Bereitschaft beider Eltern wohl wenig Erfolgschancen hat (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 7. Aufl., Art. 298 N 7). Ent- sprechend vertreten auch gewisse Autoren die Auffassung, dass eine alternierende Obhut nicht gegen den Willen beider Elternteile angeordnet werden soll (TUOR/SCHNYDER/ JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, S. 541; ähnlicher Auffassung auch SCHÖBI, Referate / Bundesgerichtliche Rechtsprechung im Familienrecht - Eine Standortbestim- mung, FamPra.ch 2023, S. 37 ff., 45). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern es die beste Lösung für die Kinder sein sollte, die in organisatorischer Hinsicht an- spruchsvolle alternierende Obhut anzuordnen, wenn die Eltern trotz umfassender Hilfe- stellung durch den Beistand und die sozialpädagogische Familienbegleitung nicht in der FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 22/52

Lage sind, miteinander zu kommunizieren, sich der Elternkonflikt direkt auf die Kinder auswirkt und diese Betreuungsform von keinem der Eltern gewollt ist.

i) Zusammengefasst ist festzuhalten, dass einzig die geografische Situation und das Kriterium der Kontinuität betreffend D.__ für eine alternierende Obhut sprechen. Die rest- lichen Kriterien, namentlich die Kontinuität hinsichtlich C.__, Betreuungsressourcen, Wün- sche der Kinder und die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern, sprechen gegen eine alternierende Obhut. Hinsichtlich der Beurteilung von C.__s Obhut ist ihr Wunsch massgebend. Sie ist mit 16 Jahren hinsichtlich der Obhutszuteilung als urteilsfä- hig zu betrachten und ihrem Wunsch, beim Vater zu wohnen ist, da dieser auch mit ihrem Wohl vereinbar erscheint, zu entsprechen (vgl. BGer 5A_350/2009 E. 3.2). Hinsichtlich der Obhutszuteilung für D.__ ist die mangelhafte Kommunikations- und Kooperationsfä- higkeit der Eltern ausschlaggebend. D.__ ist aufgrund seiner schulischen Schwierigkeiten darauf angewiesen, dass die Eltern seinen Alltag strukturieren und seine schulischen Be- lange organisieren. Dies ist unmöglich, wenn beide Eltern ihn im Alltag betreuen sollen, aber gleichzeitig nicht fähig und gewillt sind, sich über seine schulischen Belange zu un- terhalten und diese zu koordinieren. Dies hat auch der Beistand erkannt und die Organi- sation sämtlicher schulischen Angelegenheiten dem Vater zugewiesen und angeordnet, dass D.__ an den Betreuungstagen der Mutter nach der Schule zum Vater geht, um bei ihm die Hausaufgaben zu erledigen (vgl. FS/35, Beilage). Diese aktuell praktizierte Be- treuung erscheint aufgrund der damit einhergehenden mehrmaligen Wechsel zwischen den Eltern an einem Tag umständlich und langfristig nicht im Wohl von D.__. Aus diesem Grund kann dem Anliegen der Mutter, diese Betreuungssituation beizubehalten, nicht gefolgt werden (FS/27). Zwar ist der Mutter insofern Recht zu geben, dass die Aufhebung der alternierenden Obhut dazu führt, dass sich D.__ (erneut) an eine neue Betreuungsre- gelung gewöhnen muss. Dies ist allerdings hinzunehmen, da die Nachteile der Beibehal- tung der alternierenden Obhut (stärkere Aussetzung des Elternkonflikts, schlechtere schu- lische Unterstützung) als gewichtiger einzustufen sind als eine für D.__ ergebende allfälli- ge Belastung durch die Veränderung der Obhut. Unter diesen Umständen entspricht die von der Vorinstanz angeordnete alternierende Obhut nicht dem Wohl der Kinder. Ziffer 1 und 2 des Dispositives des angefochtenen Entscheids sind somit aufzuheben und neu zu fassen.

j) Wenn das Gericht zum Schluss kommt, die alternierende Obhut stehe den Interes- sen des Kindes entgegen, muss es bestimmen, welchem Elternteil die Obhut zuzuteilen ist, wobei es im Wesentlichen die gleichen Beurteilungskriterien anzuwenden hat und zusätzlich die Fähigkeit eines jeden Elternteils, den Kontakt zwischen dem Kind und dem FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 23/52

anderen Elternteil zu fördern, zu beurteilen hat (BGE 142 III 617E. 3.2.4 = Pra 107 [2018] Nr. 26). Wie erwähnt, würde mit Beibehaltung der alleinigen Obhut der Mutter das Kinds- wohl nicht gewahrt werden (vgl. vorstehend E. III.1.c f.). Die Obhut für die beiden Kinder ist deshalb dem Vater zuzuteilen. Damit die Ehegatten die für die neue Betreuungsrege- lung erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen treffen und D.__ auf die neue Rege- lung vorbereiten können, ist diese erst nach Ablauf einer rund einmonatigen Übergangs- frist und unter Berücksichtigung der Sommerschulferien auf den Montag, 12. August 2024 anzuordnen. Regelung des persönlichen Verkehrs 3.a) Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen per- sönlichen Verkehr. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, das anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.1, 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.2, 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4). Bei der Regelung des persönlichen Ver- kehrs ist aber nebst sämtlichen anderen Begebenheiten der konkreten Situation insbe- sondere auch dem Alter der betroffenen Kinder und mit fortschreitendem Alter zuneh- mend auch dem von ihnen geäusserten Willen Rechnung zu tragen. Es besteht die gefes- tigte Rechtsprechung, dass zu respektieren ist, wenn fast volljährige Kinder den persönli- chen Verkehr ablehnen. Es muss diesfalls den Kindern überlassen bleiben, ob und gege- benenfalls wann sie bereit sind, einen Kontakt wiederaufzunehmen (BGer 5A_528/2015 E. 5.1 m.w.H.).

b) Der Vater beantragt, der Mutter ein zweiwöchentliches Besuchsrecht (Freitag- bis Sonntagabend) und ein Ferienrecht von drei Wochen einzuräumen (Berufung EM, S. 2 und 10). Die Mutter beantragt für den Fall, dass die alleinige Obhut dem Vater zugewie- sen wird, ein umfassendes Besuchsrecht von mindestens Freitag bis Montag sowie einem freien Nachmittag unter der Woche (Berufungsantwort EF, S. 2 und S. 13).

c) Hinsichtlich der 16-jährigen C.__ ist zu erwägen, dass diese vor Kantonsgericht ausgesagt hat, nach Lust und Laune zur Mutter gehen zu wollen (FS/29, S. 2). Den Wunsch, selbständig zu entscheiden, wann und wie oft sie die Mutter trifft, äusserte sie auch gegenüber der sozialpädagogischen Familienbegleiterin (Beilage zu FS/39, S. 2). Auch der Beistand beantragt, aufgrund C.__s Alter, ihrer aktuellen Lebensumstände und der nach wie vor belasteten Beziehung zur Mutter auf eine Regelung der Besuche zu ver- zichten (FS/23, S. 3). Bereits jetzt verständigen sich die Mutter und C.__ selber auf die FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 24/52

Besuche, was zu funktionieren scheint: Nach dem Konflikt Ende April 2023 und dem Um- zug von C.__ zum Vater hat sich das Verhältnis nun wieder verbessert und gemäss Aus- sagen der Mutter haben sie regelmässigen persönlichen, telefonischen und schriftlichen (via WhatsApp) Kontakt (FS/38, S. 2). Auch C.__ bestätigte anlässlich der Kindsanhö- rung, dass sie die Mutter jeweils ab und zu nach ihrer Arbeit besuche (FS/29, S. 2). Die Mutter bringt nichts Konkretes vor, was gegen ein Abstellen auf den Antrag des Beistands und den Wunsch ihrer Tochter, den persönlichen Verkehr selbständig und unabhängig zu regeln, sprechen könnte. Ihren Antrag, ihr ein Besuchsrecht von Freitag bis Montag sowie einem freien Nachmittag unter der Woche einzuräumen, begründet sie nicht weiter. Es ist nicht ersichtlich, dass solch gerichtlich angeordnete und erzwungene Kontakte gegen den mehrfach und klar geäusserten Willen der fast siebzehnjährigen Tochter in ihrem Wohl wären. Vielmehr würde damit das Risiko eines erneuten Kontaktunterbruchs geschaffen werde, da sich C.__ von der Mutter bedrängt und nicht ernstgenommen fühlen könnte. Es ist deshalb auf eine gerichtliche Regelung zur Regelung der Besuche zu verzichten. Dies bedeutet, dass es C.__ und der Mutter selbst überlassen wird, zu bestimmen, wann und wie oft sie sich sehen wollen.

d) Für den zwölfjährigen D.__ sind hingegen die Besuchszeiten festzulegen. Der Bei- stand beantragt, für D.__ und die Mutter eine gerichtsübliche Besuchsregelung festzuset- zen, namentlich alle zwei Wochen das ganze Wochenende von Freitag- bis Sonntag- abend sowie drei bis vier Wochen Ferien. Er ist der Meinung, die Mutter und die Kinder könnten in Zukunft wieder bessere, entspanntere und für die Beziehung nachhaltigere Zeiten miteinander verbringen, wenn die Mutter vom Alltag der Kinder entlastet werde. Eine regelmässige Wochenend- und Ferienbeziehung könnte allen die nötigen Freiräume geben, um die gemeinsame Zeit wieder mehr zu geniessen (FS/23, S. 3). Die vom Bei- stand beantragte Regelung erscheint unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (schlechte Kommunikationsfähigkeit der Eltern, ungenügende schulische Unterstützung durch die Mutter) und D.__s Wunsch bei einer Umteilung der Obhut die Mutter weiterhin regelmässig zu sehen (FS/28; vi-act. 128) angemessen. Hingegen ist von der von der Mutter verlangten Betreuung an einem Nachmittag unter der Woche abzusehen. Dies würde dem Zweck der Obhutsumteilung, die Betreuung von D.__ unter der Woche dem Vater zu überlassen, da dieser besser in der Lage ist, seine schulischen Belange zu or- ganisieren, widersprechen. Ebenfalls nicht stattzugeben ist ihrem Antrag, D.__ jedes Wo- chenende zu betreuen. Denn dies hätte zur Folge, dass es dem Vater verunmöglicht wür- de, je ein Wochenende mit D.__ zu verbringen, was gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung (ohne Vorliegen von sachlichen Gründen wie eine Erwerbstätigkeit an den Wochenenden) willkürlich ist (BGer 5A_888/2016 E. 4.1). Somit ist den Anträgen des Va- FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 25/52

ters und des Beistands zu folgen und festzulegen, dass die Mutter und D.__ das Recht haben, sich jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, zu sehen. Zusätzlich ist der Mutter vier Wochen Ferien und die Hälfte der Fei- ertage mit D.__ einzuräumen.

e) Zu den weiteren Regelungen der Vorinstanz betreffend Zeitpunkt der Ferien, Rang- folge der unterschiedlichen Regelungen und allfälligen Überschneidungen mit Anlässen und Hobbies (vi-Entscheid, Dispositivziffer 2, Abs. 3-5) haben sich die Parteien nicht ge- äussert. Diese erscheinen überdies sinnvoll, weshalb sie übernommen werden. Wohnsitz

4. Dass die Vorinstanz den Wohnsitz beider Kinder ab dem 1. August 2023 beim Vater festgelegt hat, ist vor dem Hintergrund, dass sie dem Vater einen grösseren Betreuungs- anteil zusprach, nicht zu beanstanden. Ab dem 1. September 2024 gilt die alleinige Obhut des Vaters, womit die Kinder weiterhin Wohnsitz bei ihm haben. Beistandschaft

5. Mit superprovisorischer Verfügung vom 19. Dezember 2019 errichtete der Familien- richter des Kreisgerichts L.__ für die Kinder C.__ und D.__ eine Erziehungs- und Be- suchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, welche die KESB Zürichsee- Linth am 22. Januar 2020 vollzog und N.__ als Beistand einsetzte (vi-act. 48; vi-act. 62 in SF.2019.67-[...]). Mit Eheschutzentscheid vom 17. Februar 2020 bzw. 29. Juli 2020 wurde die Errichtung der Beistandschaft bestätigt. Die Beistandsperson wurde unter anderem damit beauftragt, die Eltern und die beiden Kinder als Anlaufstelle bei Schwierigkeiten in der Umsetzung der Betreuungsregelung zur Verfügung zu stehen, deren Einhaltung zu überwachen, im Konfliktfall weitere Details der Betreuung festzulegen, die Bedürfnisse der beiden Kinder in schulischen Belange periodisch zu überprüfen, bei Bedarf eine Sozialpä- dagogische Familienbegleitung zu organisieren und die Eltern in erzieherischen Belangen zu beraten und zu unterstützen (vi-act. 48, vi-act. 76 und vi-act. 80 in SF.2019.67-[...]). Mit Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids beauftragte der vorinstanzliche Familien- richter den Beistand, die neue Betreuungsregelung im Sinne der Erwägungen umzuset- zen, deren Einhaltung zu überwachen und gegebenenfalls Anpassungen in Absprache mit den Parteien vorzunehmen oder dem Gericht entsprechende Anträge zu stellen (vi- Entscheid, Dispositivziffer 3). Beide Parteien beantragen die Aufhebung von Dispositivziffer 3 (Berufung EF, S. 2; Beru- fung EM, S. 2). Während die Mutter ihren Antrag nicht weiter begründet, führt der Vater FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 26/52

aus, es sei von Amtes wegen zu prüfen, inwiefern bei einem Obhutswechsel die Bei- standschaft aufrecht zu erhalten sei. Er verschliesse sich einer Weiterführung nicht (Beru- fung EM, S. 10). Wie ausgeführt, sind die Eltern nicht in der Lage, miteinander zu kommunizieren und die Kinderbelange ohne die Mitwirkung des Beistands zu regeln. Auch bei Zuteilung der allei- nigen Obhut werden die Eltern weiterhin in zahlreichen Bereichen (z. B. bei der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts der Mutter oder der gemeinsamen elterlichen Sorge) zu- sammenarbeiten müssen. Die Beistandschaft ist deshalb weiterhin erforderlich und wei- terzuführen. Die bisherigen Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids vom 19. Dezember 2019 gelten weiterhin (vi-act. 48 in SF.2019.67-[...]). Hingegen ist die vom vorinstanzlichen Familienrichter neu eingeräumte Aufgabe gemäss Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben, da diese auf die angeordnete und mit vorliegendem Entscheid aufgehobene Betreuungsregelung Bezug nimmt. Stattdessen ist dem Beistand als neue Aufgabe einzuräumen, die mit vor- liegendem Entscheid angeordnete Betreuungsregelung umzusetzen und deren Einhaltung zu überwachen. Bei Uneinigkeiten der Eltern betreffend die Umsetzung bzw. Detailrege- lung der Betreuungs- und Ferienregelung wird ihm die Kompetenz eingeräumt, konkrete und verbindliche Anordnungen zu treffen und über die Modalitäten zu entscheiden. Er stellt bei der zuständigen Behörde Antrag auf Änderung der Betreuungsregelung, wenn er feststellt, dass diese nicht (mehr) dem Kindswohl entsprechen. Kinder- und Ehegattenunterhalt 6.a) Die Vorinstanz änderte den Entscheid des Kantonsgerichts vom 29. Juli 2020 auf- grund der neuen Betreuungsregelung auch hinsichtlich des Unterhalts ab und setzte den vom Ehemann zu bezahlenden Ehegatten- und Kinderunterhalt ab dem 1. August 2023 neu fest (vi-Entscheid, S. 37). Dass die Neuregelung der Obhut eine wesentliche Ände- rung der Verhältnisse darstellt, welche eine Neufestsetzung des Kinds- und Ehegattenun- terhalt rechtfertigen, bestreiten beide Parteien zu Recht nicht (vgl. dazu BGer 5C.78/2001 E. 2a; BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS7BREITSCHMID, 7. Aufl., Art. 286 N 12 f.; FamKomm- AESCHLIMANN, 4. Aufl., Art. 286 N 9). Nicht einverstanden sind die Parteien hingegen mit der neuen Unterhaltsberechnung der Vorinstanz.

b) Zunächst verlangt der Ehemann, der im Eheschutzentscheid vom 29. Juli 2020 festgesetzte Kindsunterhalt für D.__ und C.__ sei per 1. Januar 2023 und nicht per

1. August 2023 abzuändern (Berufung EM, S. 2). Diesen Antrag begründet der Ehemann im Berufungsverfahren nicht und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine Abänderung FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 27/52

bereits ab dem 1. Januar 2023 gerechtfertigt wäre. Die alternierende Obhut gilt erst seit dem 1. August 2023 und wurde hinsichtlich D.__ ab diesem Datum so gelebt. Damit bleibt der Zeitpunkt des Beginns der Abänderung (1. August 2023) für D.__s Kindsunterhalt unverändert. Mit Geltung der alleinigen Obhut des Vaters für beide Kinder ab dem

12. August 2024 ist eine zweite Phase zu bilden, deren Beginn der Einfachheit halber auf den 1. September 2024 festgesetzt wird. Damit rechtfertigt sich die Einteilung der Unter- haltsberechnung in folgende zwei Phasen: 1. Phase vom 1. August 2023 bis 31. August 2024 und 2. Phase ab 1. September 2024. Diese Phaseneinteilung gilt grundsätzlich auch hinsichtlich des Kindsunterhalts für C.__. Bei ihr ist allerdings zu berücksichtigen, dass sie bereits seit dem 28. April 2023 voll beim Vater wohnt, weshalb es sich rechtfertigt, die in Dispositivziffer 3 des Eheschutzent- scheids vom 29. Juli 2020 enthaltene Unterhaltsregelung betreffend C.__, welcher die dazumal geltende alleinige Obhut der Ehefrau zugrunde liegt, bereits ab dem 1. Mai 2023 aufzuheben. Wie nachstehende Erwägungen zeigen, kann die Mutter mangels Leistungs- fähigkeit keine Unterhaltsbeiträge bezahlen, weshalb der Ehemann alleine für den Unter- halt von C.__ aufzukommen hat (vgl. E. III.18.a).

c) Des Weiteren rügen beide Parteien diverse Einkommens- und Bedarfspositionen. Darauf ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Die von den Parteien nicht gerügten Einkommens- und Bedarfspositionen werden von der Vorinstanz übernommen, es sei denn, es ergäbe sich offenkundiger Anpassungsbedarf. Die allgemeinen rechtli- chen Ausführungen der Vorinstanz zur Berechnung des Unterhalts treffen zu, weshalb darauf verwiesen wird (vi-Entscheid, E. IV.7, S. 37 f.). Einkommen des Ehemanns 7.a) Die Vorinstanz rechnete dem Ehemann ein hypothetisches Einkommen von monat- lich Fr. 9'170.00 für eine Vollzeitstelle an. Sie stützt sich dabei hauptsächlich auf den Ehe- schutzentscheid vom 29. Juli 2020, in welchem der Einzelrichter des Kantonsgerichts ebenfalls von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 9'170.00 ausgegangen sei und es als unerheblich erachtet habe, dass der Gesuchsteller seine Arbeitsstelle am 26. Juni 2020 per 30. September 2020 gekündigt habe. Weiter führt die Vorinstanz aus, die vom Ehemann eingereichten Arztzeugnisse würden sich alle auf den Zeitraum nach seiner Rückkehr beziehen, weshalb diese nicht geeignet seien, seine damalige Kündigung zu rechtfertigen. Im Ergebnis sei weder nachvollziehbar, dass der Ehemann im Juni 2020 seine Arbeitsstelle gekündigt habe noch, dass er in der Folge für rund ein Jahr nach Thai- land verreist sei und sich seiner Unterhaltsverpflichtungen entzogen habe. Auch nach FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 28/52

seiner Rückkehr habe er sich nicht um eine Anstellung bemüht. Vor diesem Hintergrund und angesichts der gesteigerten und sittlich qualifizierten Unterhaltspflicht gegenüber den beiden minderjährigen Kindern sei seine freiwillige Stellenaufgabe als rechtsmissbräuch- lich zu qualifizieren. Es sei ihm deshalb weiterhin das hypothetische Einkommen von Fr. 9'170.00 anzurechnen, zumal er nicht geltend mache, dass er bei einer Zuteilung der alleinigen Obhut an sich nicht mehr in der Lage wäre, eine Vollzeiterwerbstätigkeit auszu- üben, was bei der nunmehr angeordneten alternierenden Obhut umso weniger der Fall sein dürfte (vi-Entscheid, S. 38 ff.).

b) Dagegen wendet der Ehemann ein, er sei aufgrund des Schulstufenmodells gehal- ten, bis Sommer 2025 einer Erwerbstätigkeit von 50 % und danach von 80 % nachzuge- hen. Durch die Mehrbetreuung der Kinder werde er sein aktuelles Arbeitspensum reduzie- ren müssen und künftig maximal in einem 60 % Pensum arbeiten. Das was im Jahr 2020 gewesen sei, sei heute nicht mehr relevant. Mit der Obhutsumteilung ändere sich die Si- tuation grundlegend. Damals habe er das höchste je in seinem Erwerbsleben erzielte Ein- kommen erzielt und habe die Funktion eines Bauleiters innegehabt, wofür er keine ent- sprechende Ausbildung habe. Den Beruf als Bauleiter könne man nicht in einem Teilzeit- pensum von weniger als 80 % ausüben. Ihm sei der tatsächlich erzielte Lohn anzurech- nen, welcher bei einem 100 % Pensum Fr. 6'170.00 netto und bei einem 55 % Pensum Fr. 3'400.00 betrage. Die vorinstanzliche Feststellung, er könne bei der alternierenden Obhut 100 % arbeiten, widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Berufung EM, S. 10 f.).

c) Die Ehefrau vertritt hingegen die Auffassung, die Vorinstanz sei korrekt zum Schluss gekommen, dass beim Ehemann weiterhin auf das im Eheschutzverfahren fest- gelegte Einkommen von Fr. 9'170.00 abzustützen sei (Berufung EF, S. 24). Der Ehemann habe den Grund der Kinderbetreuung vorgeschoben, um sein Pensum zu reduzieren. Obwohl der vorinstanzliche Entscheid erst am 30. Juni 2023 gefällt worden sei, habe der Ehemann bereits im Mai 2023 sein Pensum grundlos reduziert. Es sei klar ausgewiesen, dass der Ehemann in der Lage sei, ein Einkommen von Fr. 9'170.00 zu erzielen. Eine Stelle als Bauleiter könne als Teilzeit- und Vollzeitjob ausgeübt werden (Berufungsantwort EF, S. 13).

d) Wie unter Erwägung III.6.a aufgeführt, liegt vorliegend aufgrund der Neuregelung der Obhut (Wechsel von der alleinigen Obhut der Mutter zur alternierenden Obhut und ab dem 12. August 2024 zur alleinigen Obhut des Vaters) eine wesentliche und dauerhafte Veränderung nach Art. 286 ZGB bzw. Art. 129 ZGB vor. Liegt ein Abänderungsgrund vor, FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 29/52

sind sämtliche Unterhaltsparameter auf den neusten Stand zu bringen, ohne dass bei jedem Parameter für sich alleine ein Abänderungsgrund vorliegen muss. Das Abände- rungsgericht ist aber an die Wertungen des Ursprungsentscheids gebunden (KGer SG FO.2022.1-K2 vom 24. März 2024 E. III.14f f. [www.publikationen.sg.ch] mit Hinweis auf BGE 138 III 289 E. 11.1.1; 137 III 604 E. 4.1.2 = Praxis 101 (2012) Nr. 62; BGer 5A_136/2014 E. 3.2; STAUB, die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, 2022, Rz 352 ff.; BSK ZGB-I-GLOOR/SPYCHER, 7. Aufl., Art. 129 N 7a). Denn eine Abänderungsklage bezweckt nicht die Korrektur eines fehlerhaften rechtskräftigen Urteils, sondern nur die Anpassung eines rechtskräftigen Urteils – ob fehlerhaft oder nicht – an veränderte Ver- hältnisse (BGer 5A_957/2013 E. 3.3. mit Hinweis auf BGer 5A_506/2011 vom 4. Januar 2012 E. 3.1, BGE 137 III 604 E. 4.1.1. S. 606; 131 III 189 E. 2.7.4 S. 199; 120 II 177 E. 3a S. 178; 120 II 285 E. 4b S. 292 f.). Im vorliegend abzuändernden Eheschutzentscheid vom 29. Juli 2020 wurde festgehalten, dass dem Ehemann trotz seiner Kündigung per 30. September 2020 weiterhin das bisher erzielte monatliche Nettoeinkommen von Fr. 9'170.00 angerechnet wird. Als Vater und Ehemann sei er verpflichtet, seine Arbeitskraft voll auszuschöpfen, auch wenn die Auflö- sung der Ehe mit psychischen Problemen verbunden sei (vi-act. 81, S. 8 f. in SF.2019.67- [...]). Damit wurde dem Ehemann ab dem 1. Oktober 2020 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe des bisherigen angerechnet. Wenn bereits im abzuändernden Entscheid ein hypothetisches Einkommen angerechnet wurde, ist die Frage im Abänderungsverfahren darauf beschränkt, ob sich die Verhältnisse, auf denen das abzuändernde Urteil beruhte, nachträglich in einer Weise verändert haben, die eine Anpassung erfordert (BGer 5D_183/2017 E. 4.3.2). Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen ist dem Ehemann insofern Recht zu geben, dass die Vorinstanz den veränderten Verhältnissen nicht genügend Rechnung trug, wenn sie das im Eheschutzentscheid vom 29. Juli 2020 angerechnete hypothetische Einkom- men unverändert übernahm, obwohl dieses auf der heute nicht mehr aktuellen Tatsache beruhte, dass der Ehemann keine (massgeblichen) Betreuungspflichten wahrzunehmen hatte. Obwohl auch das Schulstufenmodell von der Kontinuität der von den Eltern bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten ausgeht, ist der Erwerbsumfang nicht einfach auf unbe- stimmte Zeit zu perpetuieren (BGE 144 III 418 E. 4.6). Dies gilt im vorliegenden Fall be- sonders ausgeprägt, in dem der Vater neu die Obhut für beide Kinder übernehmen wird. Vorliegend erklärt der Vater zwar nicht eingehend, inwiefern die Kinderbetreuung ihn an der Ausübung der Erwerbsarbeit hindern wird. Bei Geltung der unbeschränkten Untersu- chungsmaxime ist das Gericht indessen nicht an (fehlende) Behauptungen der Parteien FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 30/52

gebunden. Vor dem Hintergrund, dass D.__ auf die schulische Unterstützung des Vaters angewiesen ist, erscheint es sodann erforderlich, dass dieser ab Geltung der alternieren- den bzw. alleinigen Obhut sein Pensum reduziert. Zudem reicht, ausgehend vom hypo- thetischen Einkommen gemäss Eheschutzentscheid vom 29. Juli 2020, ein 70 % bzw. 50 % Pensum aus, um die familienrechtlichen Existenzminima der Eltern und Kindern (beim 50 % fast vollständig) zu decken, weshalb auch finanzielle Gründe kein Abweichen vom Schulstufenmodell rechtfertigen (vgl. zu dieser Möglichkeit BGer 5A_555/2023 E. 7; BGE 144 III 481 E. 4.7.7). In Anwendung des Schulstufenmodells und der gelebten Be- treuungsregelung (alternierende Obhut) ist dem Ehemann deshalb in der ersten Phase ein Pensum von 70 % anzurechnen (30 % [= je 10 % pro Tag] während der Schulabwe- senheit von D.__ an den eigenen Betreuungstagen [Montag, Dienstag und Mittwoch] und 40 % [= je 20 % pro Tag] während der Betreuungstage der Mutter [Donnerstag und Frei- tag]; vgl. BGer 5A_743/2017 E. 5.3.3). Weshalb der Ehemann davon ausgeht, er hätte bei Geltung der alternierenden Obhut lediglich in einem Pensum von 55 % zu arbeiten (Beru- fung EM, S. 11), erschliesst sich nicht. Insbesondere sind seine Behauptungen, seine gesundheitlichen Beschwerden hätten ihn gezwungen, weniger zu arbeiten, unsubstanti- iert und unbelegt (Berufung EM, S. 10). Er erklärt weder, um welche Beschwerden es sich dabei konkret handeln sollte, noch welchen Einfluss diese auf seine Arbeitstätigkeit haben sollten bzw. was mit "weniger" gemeint sein soll. In der zweiten Phase ist dem Ehemann aufgrund der Anordnung der alleinigen Obhut ein 50 % Pensum zumutbar. Da mit vorlie- gendem Massnahmenentscheid lediglich die begrenzte Dauer bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens geregelt wird, wird darauf verzichtet, die vom Ehemann genannte nächste Pensumserhöhung auf 80 % ab Übertritt von D.__ in die Sekundarschule (vo- raussichtlich Sommer 2025; vgl. Berufung EM, S. 10) zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Höhe des Einkommens ist von dem im Eheschutzentscheid vom

29. Juli 2020 festgesetzten Fr. 9'170.00 für ein Vollzeitpensum auszugehen und nicht von dem vom Ehemann behaupteten tatsächlich erzielten viel tieferen Einkommen von Fr. 6'170.00 (für ein Vollzeitpensum; vgl. Berufung EM, S. 11). Denn wie erwähnt, hat das Abänderungsverfahren keine Korrektur des Eheschutzentscheids zum Gegenstand, son- dern einzig die Anpassung an die neuen Verhältnisse, vorliegend an die neue Betreu- ungsregelung. Diese beeinflusst einzig die Höhe des Pensums, nicht aber die im Ehe- schutzentscheid vom 29. Juli 2020 enthaltene Prognose, wonach der Ehemann bei einem Vollzeitpensum Fr. 9'170.00 erzielen kann. Der Ehemann behauptet zwar, den Beruf als Bauleiter könne man nicht einem Teilzeitpensum von weniger als 80 % ausüben bzw. dieser Beruf sei nicht mit der Kinderbetreuung vereinbar (Berufung EM, S. 11). Diese Aus- führungen sind allerdings unsubstantiiert und unbelegt. Der Ehemann behauptet weder, FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 31/52

sich vergeblich um eine Teilzeitstelle als Bauleiter bemüht zu haben, noch wäre dies in den Akten ersichtlich. Überdies war der Ehemann noch im Eheschutzverfahren, in wel- chem er ebenfalls die alleinige Obhut über die Kinder beantragte, der Auffassung, es sei ihm auch in seiner Funktion als Bauprojektleiter bei der O.__ ohne Weiteres möglich, die Betreuung der Kinder vollumfänglich selber zu übernehmen (vi-act. 1, S. 7 f. in SF.2019.67-[...]). Weshalb dieser Beruf nun auf einmal nicht mehr mit der Kinderbetreu- ung bzw. einer Teilzeitstelle vereinbar sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die übrigen Rügen des Ehemanns (er habe keine Ausbildung zum Bauleiter, diese Anstel- lung sei ein Glückstreffer gewesen, es sei das höchste je in seinem Erwerbsleben erzielte Einkommen gewesen; vgl. Berufung EM, S. 10 f.) zielen nicht auf eine Anpassung des Eheschutzentscheids vom 29. Juli 2020 an die veränderten Verhältnisse ab, sondern auf eine Korrektur des abzuändernden Entscheids. Dies ist im Abänderungsverfahren nicht zulässig. Im Übrigen sind die Vorbringen aber auch unzutreffend. So geht aus sämtlichen in den Akten liegenden Steuerunterlagen hervor, dass der Ehemann bis zu seiner Kündi- gung über ein Einkommen in der Grössenordnung wie jenes gemäss Eheschutzentscheid vom 29. Juli 2020 erzielte, weshalb seine Behauptung, das damals erzielte Einkommen sei das höchste je in seinem Erwerbsleben erzielte Einkommen gewesen, nicht nachvoll- ziehbar ist (vgl. vi-act. 2/20 in SF.2019.67-[...] [Veranlagungsberechnung vom 6. März 2018 betreffend Kantons- und Gemeindesteuer 2016, Einkommen des Ehemanns: Fr. 109'040.00]; vi-act. 2/21 in SF.2019.67-[...] [Veranlagungsberechnung vom 20. August 2019 betreffend Kantons- und Gemeindesteuer 2017, Einkommen des Ehemanns: Fr. 130'736.00], KESB-act. 8 [Veranlagungsberechnung vom 23. Juni 2020 betreffend Kan- tons- und Gemeindesteuern 2018, Einkommen des Ehemanns: Fr. 109'565.00]; KESB- act. 40 [Veranlagungsberechnung vom 2. Februar 2021 betreffend Kantons- und Gemein- desteuer 2019, Einkommen des Ehemanns: Fr. 110'144.00]). Gleiches gilt für seine Be- hauptung, er habe damals als Bauleiter gearbeitet, wofür er keine Ausbildung habe (Beru- fung EM, S. 10 f.). Seine fast zweijährige Anstellung bei der O.__ als Projektleiter sowie das im Schreiben vom 20. Juli 2020 seiner ehemaligen Arbeitgeberin ausgedrückte Be- dauern hinsichtlich seiner Kündigung (vgl. vi-act. 69/1) bestätigen, dass er durchaus die erforderlichen Anforderungen für diese Stelle erfüllte und diese Anstellung kein, wie von ihm vorgebracht, "Glücksfall" war. Zusammengefasst ist dem Ehemann in der ersten Phase ein monatliches (hypotheti- schen) Nettoeinkommen von Fr. 6'419.00 (70 % Pensum) und in der zweiten Phase eines von Fr. 4'585.00 (50 % Pensum) anzurechnen. FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 32/52

Einkommen der Ehefrau 8.a) Die Vorinstanz rechnete der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen von Fr. 1'820.00 für ein 50 % Pensum an. Ihr geltend gemachtes Einkommen sei zwar tiefer, dieses beruhe aber nur auf einem 30 bis 40 % Pensum und sie habe nicht begründet, weshalb sie nicht in der Lage sein sollte, ein 50%-iges Pensum auszuüben (vi-Entscheid, S. 40 f.).

b) Die Ehefrau wendet ein, sie könne ihr Pensum nicht erhöhen. Es sei ihr die effektive Erwerbstätigkeit von einem max. 40 % Pensum und somit Fr. 1'300.00 anzurechnen (Be- rufung EF, S. 24). Bei einer alternierenden Obhut sei der Ehefrau eine Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren anzurechnen. Sie benötige Zeit, um ihre Deutschkenntnisse zu verbessern sowie eine Ausbildung zu absolvieren. Sie verfüge über keinerlei Ausbildung, über zu wenig Deutschkenntnisse und sei bis anhin für die Kinderbetreuung besorgt ge- wesen (Berufungsantwort EF, S. 14 f.).

c) Der Ehemann findet, es sei der Ehefrau bei Geltung der alternierenden Obhut min- destens ein 70 % Pensum und damit Fr. 2'550.00 bzw. im Falle der alleinigen Obhut des Ehmanns Fr. 3'640.00 anzurechnen (Berufung EM, S. 11 f.).

d) Dem Ehemann ist Recht zu geben, dass es der Ehefrau ab dem Zeitpunkt der alter- nierenden Obhut (1. August 2023) gemäss Schulstufenmodell zumutbar gewesen wäre, ein Pensum von 80 % auszuüben (60 % an den Betreuungstagen des Vaters [Montag, Dienstag und Mittwoch] und 20 % [= 10 % pro Tag] während der Schulabwesenheit der Kinder an den eigenen Betreuungstagen [Donnerstag und Freitag; [vgl. BGer 5A_743/2017 E. 5.3.3]). Weshalb eine Steigerung des Pensums nicht möglich gewesen sein sollte, erschliesst sich nicht. Die von der Vorinstanz angeführten Umstände (schlech- te Deutschkenntnisse und fehlende Ausbildung, vi-Entscheid, S. 41) wirken sich lediglich auf die Art der möglichen Erwerbstätigkeiten und -verdienste (tatsächliche Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit) aber nicht auf die Höhe des Pensums (zumutbarer Umfang der Erwerbstätigkeit) aus. Auch die von der Ehefrau vorgebrachten Behauptungen, sie könne ihr aktuelles Pensum nicht erhöhen und die Stellen in Thai-Küchen seien rar, sind unsub- stantiiert und allgemein gehalten. Sie hat keinerlei Unterlagen eingereicht, welche bele- gen, dass sie sich erfolglos um eine Erhöhung des Pensums bei ihrer (damals) aktuellen Arbeitgeberin oder um eine neue Stelle bemüht hätte. Schliesslich bestätigt die Ehefrau selbst, dass ihr die Erhöhung des Pensums möglich war, indem sie per 1. Januar 2024 eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 90 % aufnahm (vgl. FS/27, S. 2; FS/33). Entspre- chend hätte die Vorinstanz der Ehefrau ab dem 1. August 2023 ein hypothetisches Pen- FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 33/52

sum von 80 % statt 50 % anrechnen müssen. Ein hypothetisches Einkommen darf aller- dings – ausser in vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmefällen – nur für die Zukunft und erst nach Ablauf einer Übergangsfrist angerechnet werden (BGer 5A_549/2017 E. 4; 5A_59/2016; 5A_184/2015 E. 3.2; 5P.388/2003 E. 1.2; 5P.79/2004 E. 4.3). Deshalb kann das Einkommen der Ehefrau für die Vergangenheit nicht mehr korrigiert werden und es bleibt für den Zeitraum vom 1. August 2023 bis 31. Dezember 2023 bei dem von der Vo- rinstanz angenommenen hypothetischen monatlichem Nettoeinkommen von Fr. 1'820.00. Seit dem 1. Januar 2024 arbeitet die Ehefrau in einem 90 % Pensum im Restaurant P.__ bei der Q.__ (FS/27, S. 2; FS/33). Gemäss Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 2023 und Lohnabrechnungen vom 29. Januar 2024 und 29. Februar 2024 erhält sie dafür einen monatlichen Nettolohn von Fr. 3'061.66 (inkl. Anteil 13. Monatslohn; FS/33, Beilagen 11 und 13). Dieses Einkommen ist infolge des höheren Beschäftigungsgrades höher als das von der Vorinstanz angenommene hypothetische Einkommen, weshalb das tatsächlich erzielte Einkommen berücksichtigt wird. Mit Zuteilung der alleinigen Obhut an den Ehemann ab dem 12. August 2024 wird die Ehefrau gänzlich von der Kinderbetreuung entlastet, weshalb ihr ab Beginn der nächsten Unterhaltsphase, welche auf den 1. September 2024 festgesetzt wird, ein Vollzeitpensum zumutbar ist. Für die Höhe des hypothetischen Einkommens ist, wie die Vorinstanz richtig ausführte (vi-Entscheid, S. 40), auf den Eheschutzentscheid vom 29. Juli 2020 abzustel- len, welcher von einem hypothetischen monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'640.00 für ein Vollzeitpensum ausgeht (vi-act. 81, S. 8 ff. in SF.2019.67-[...]). Denn auch hier gilt – analog zu den vorstehenden Erwägungen betreffend hypothetisches Einkommen des Ehemanns –, dass der abzuändernde Entscheid lediglich an die veränderte Betreuungs- regelung anzupassen und nicht zu korrigieren ist. Damit sind der Ehefrau folgende monatliche Nettoeinkommen anzurechnen:

- 1. August 2023 bis 31. Dezember 2023: Fr. 1'820.00 (Pensum von 50 %);

- 1. Januar 2024 bis 31. August 2024: Fr. 3'061.66 (Pensum von 90 %);

- ab 1. September 2024: Fr. 3'640.00 (Pensum von 100 %). Um die Bildung einer zusätzlichen Phase zu vermeiden wird in der nachfolgenden Unter- haltsberechnung in der ersten Phase (1. August 2023 bis 31. August 2024) das durch- schnittliche Einkommen von monatlich rund Fr. 2'585.00 eingesetzt ([5 * Fr. 1'820.00 + 8 * Fr. 3'061.66] / 13; durchschnittliches Pensum von rund 75 %). FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 34/52

Einkommen von C.__ 9.a) Die Vorinstanz hat bei C.__ als Einkommen die Ausbildungszulage von monatlich Fr. 280.00 berücksichtigt (vi-Entscheid, S. 42). Der Ehemann reichte mit Berufung einen Lehrvertrag von C.__ ein und verlangt, dass von Amtes wegen zu prüfen sei, ob C.__ ab August 2023 ein Anteil des Lehrlingslohns angerechnet werden soll (Berufung EM, S. 12).

b) Aus den Akten geht hervor, dass C.__ am 1. August 2023 eine Lehre bei R.__ als Detailhandelsassistentin begann und ihr monatliches Einkommen im ersten Bildungsjahr brutto Fr. 900.00 betrug (FS/5, Beilage 4). Diese Lehrstelle verlor sie im frühen Herbst

2023. Am 27. November 2023 begann sie bei der S.__ ein Praktikum, welches bis zum

20. August 2024 dauern wird und für welches ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 650.00 entrichtet wird (FS/23, S. 2; FS/5, Beilage 4; FS/31, Beilage 10). Bei derselben Arbeitge- berin wird C.__ ab dem 19. August 2024 bis zum 16. August 2027 eine Lehre als Detail- handelsfachfrau absolvieren, wobei der Bruttolohn für das erste Bildungsjahr auf Fr. 770.00 festgesetzt wurde (FS/45, Beilage). Praxisgemäss sind minderjährigen Kindern ungefähr 60 Prozent ihres Praktikums- bzw. Lehrlingslohns als Einkommen anzurechnen (vgl. FamKomm Scheidung I-SCHWEIGHAUSER, 4. Aufl., Art. 285 ZGB N 34 f.; KGer SG FO.2020.7-K2 vom 17. Oktober 2021 E. III.12.g; FO.2011.6 vom 18. Oktober 2011, E. II/5, Nachrichten zum Familienrecht Nr. 2/11 [www.gerichte.sg.ch]). Damit sind C.__ folgende monatliche Nettoeinkommen anzurechnen:

- 1. August 2023 bis 31. Oktober 2023: Fr. 500.00 (0.6 * Fr. 830.00 [= Fr. 900.00 abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von geschätzt 8 % bzw. rund Fr. 70.00])

- 1. Dezember 2024 bis 31. August 2024: Fr. 360.00 (0.6 * Fr. 600.00 (= Fr. 650.00 abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von geschätzt 8 % bzw. rund Fr. 50.00])

- Ab 1. September 2024: Fr. 425.00 (0.6 * Fr. 710.00 [Fr. 770.00 abzüglich Sozial- versicherungsbeiträge von geschätzt 8 % bzw. rund Fr. 60.00]) Um die Bildung einer zusätzlichen Phase zu vermeiden wird in der nachfolgenden Unter- haltsberechnung in der ersten Phase (1. August 2023 bis 31. August 2024) das durch- schnittliche Einkommen von monatlich rund Fr. 365.00 eingesetzt ([3 * Fr. 500.00 + 9 * Fr. 360.00] / 13). FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 35/52

Da mit vorliegendem Massnahmenentscheid lediglich die begrenzte Dauer bis zum Ab- schluss des Scheidungsverfahrens geregelt wird, wird darauf verzichtet, das ab dem zwei- ten Bildungsjahr höhere Lehrlingseinkommen von C.__ zu berücksichtigen. Zum Lehrlingslohn von C.__ kommt die unbestritten gebliebene Ausbildungszulage von monatlich Fr. 280.00 dazu (vi-Entscheid, S. 42). Grundbeträge 10.a) Für die erste Phase (alternierende Obhut) sind die von der Vorinstanz korrekt ein- gesetzten Grundbeträge zu übernehmen (Fr. 1'350.00 je Elternteil und Fr. 600.00 je Kind). Aufgrund der alternierenden Obhut ist der Grundbetrag von D.__ entsprechend den Be- treuungsanteilen zu 60 % bzw. Fr. 360.00 dem Ehemann und zu 40 % bzw. Fr. 240.00 der Ehefrau zuzurechnen (vgl. KGer SG FS.2019.14/15 vom 7. April 2021 [www.publikationen.sg.ch]; vgl. auch JUNGO/ARNDT, Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, FamPra.ch 2019, S. 750 ff., 756 ff.). Der Grundbe- trag von C.__ ist hingegen auch in der ersten Phase vollumfänglich beim Vater einzu- rechnen, da sie bereits seit April 2023 bei ihm wohnt. Der Ehemann macht zwar geltend, die Ehefrau wohne seit mindestens zwei Jahren mit T.__ in einem Konkubinat (FS/35, S. 4). Die Ehefrau bestreitet dies allerdings und führt aus, ihr Partner habe eine eigene Wohnung an der (…) in M.__ (FS/38, S. 3). Darauf hat der Ehemann nichts mehr entgegnet. Da der Mietvertag einzig auf die Ehefrau lautet (vgl. vi-act. 20/3) und keine konkreten Anhaltspunkte für die Behauptung des Ehemanns vor- liegen, ist keine Lebensgemeinschaft zwischen der Ehefrau und ihrem Partner erstellt, welche ein Abweichen vom von der Vorinstanz eingesetzten Grundbetrag für eine allein- erziehende Person rechtfertigen würde.

b) In der zweiten Phase reduziert sich der Grundbetrag der Ehefrau aufgrund der Zu- teilung der alleinigen Obhut an den Ehemann auf Fr. 1'200.00. Zudem sind die Grundbe- träge der Kinder von je Fr. 600.00 nur dem Ehemann zuzurechnen. FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 36/52

Wohnkosten des Ehemanns 11.a) Die Vorinstanz erwog, die vom Ehemann geltend gemachten Wohnkosten von Fr. 1'850.00 seien vor dem Hintergrund, dass ihm der Einzelrichter des Kantonsgerichts im Entscheid vom 29. Juli 2020 lediglich einen Betrag von Fr. 1'000.00 zugestanden habe und auch im Vergleich zu den Wohnkosten der Ehefrau von Fr. 1'390.00 deutlich zu hoch. Es seien ihm lediglich Kosten von Fr. 1'390.00 anzurechnen (vi-Entscheid, S. 43 f.).

b) Der Ehemann beantragt, seine effektiven Wohnkosten von monatlich Fr. 1'850.00 zu berücksichtigen. Die Kinder würden ihr eigenes Zimmer benötigen und eine 4.5- Zimmerwohnung für Fr. 1'390.00 (inkl. Nebenkosten) sei in K.__ nicht zu finden (Berufung EM, S. 12).

c) Die Ehefrau vertritt die Auffassung, dem Ehemann seien lediglich Wohnkosten von Fr. 1'000.00 anzurechnen. Der Eheschutzrichter sei damals korrekt zum Schluss gekom- men, dass sich die Ehefrau aufgrund des Verhaltens des Ehemanns auf eine billige Woh- nung zu beschränken habe, weshalb auch dem Ehemann nur ein bescheidener Betrag von Fr. 1'000.00 zugestanden worden sei (Berufung EF, S. 26). Bei einer Obhutsumtei- lung seien dem Ehemann Wohnkosten von Fr. 1'350.00 zu berücksichtigen (Berufungsan- twort EF, S. 16).

d) Gemäss den massgebenden Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums ist grundsätzlich vom effektiven Mietzins auszugehen. Dieser ist jedoch nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen, soweit er den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnis- sen nicht angemessen ist (BGer 5A_549/2019 E. 5.3). Dabei ist ein wichtiges Kriterium, wie viele Personen in der fraglichen Wohnung leben. In der Regel erscheint ein Zimmer pro Elternteil und Kind zuzüglich eines Raumes als Wohnzimmer als angemessen (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 985). Bei der Frage, welcher Mietzins angemessen ist, ist auch auf eine Gleichbehand- lung der Parteien zu achten (SPYCHER/MAIER, Kapitel 2: Bemessungsmethoden in: Haus- heer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2023, S. 57 ff., 76). Da der Ehemann die Kinder ab dem 1. August 2023 alternierend und ab dem 12. August 2024 hauptsächlich betreut, benötigen beide Kinder beim Ehemann ein eigenes Zimmer. Damit erscheint die vom Ehemann gemietete 4-Zimmerwohnung angemessen (ein Zim- mer für den Ehemann, zwei Zimmer für die Kinder und ein Wohnzimmer). Der geltend gemachte und durch den Mietvertrag vom 18. März 2022 ausgewiesene (vi-act. 28/1) FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 37/52

Mietzins von Fr. 1'850.00 für eine 4-Zimmerwohnung (inkl. Nebenkosten) liegt zudem im unteren Bereich der in M.__ marktüblichen Mietzinsen (vgl. www.comparis.ch, wonach der Mietzins für 4-Zimmerwohnungen in M.__ aktuell zwischen Fr. 1'750.00 und Fr. 3'840.00 beträgt). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Ehefrau offenbar eine noch günstigere 4.5-Zimmerwohnung für Fr. 1'390.00 mietet. Den Erwägungen im Ehe- schutzentscheid vom 29. Juli 2020 liegt eine andere Wohnsituation (alleinige Obhut der Ehefrau) zugrunde, weshalb sie für die Beurteilung eines angemessenen Mietzinses für die aktuelle Wohnsituation nicht herangezogen werden können. Damit sind dem Ehemann die effektiven monatlichen Wohnkosten von Fr. 1'850.00 anzurechnen. Überdies ist bei Geltung der alternierenden Obhut (entgegen der vorinstanzlichen Auffassung) bei den Kindern ein Anteil an den Wohnkosten jedes Elternteils zu berücksichtigen (vgl. BGer 5A_583/2018 E. 5.1). Entsprechend werden bei C.__ und D.__ ein Anteil an den Wohnkosten des Ehemanns in der Höhe von je 20 % bzw. je Fr. 370.00 berücksichtigt (KGer SG FS.2019.14-EZE2 vom 7. April 2021 E. II.6.d [www.publikationen.sg.ch]). Wohnkosten der Ehefrau 12.a) Die von der Vorinstanz bei der Ehefrau in der ersten Phase berücksichtigten Wohn- kosten von Fr. 1'390.00 werden von keiner Partei beanstandet und werden entsprechend belassen. Bei D.__ wird ein Anteil an den Wohnkosten der Ehefrau von 20 % bzw. Fr. 278.00 berücksichtigt. Da C.__ seit April 2023 nicht mehr bei der Ehefrau wohnt, wird für sie kein Anteil an den Wohnkosten eingerechnet.

b) Betreffend die zweite Phase (alleinige Obhut des Ehemanns) bringt der Ehemann vor, es sei zu prüfen, ob die Wohnkosten der Ehefrau ebenfalls auf Fr. 1'000.00 herabzu- setzen seien so wie beim Ehemann im Eheschutzentscheid des Kantonsgerichts (Beru- fung EM, S. 12). Zwar erscheint es mit der Obhutsumteilung nicht mehr erforderlich, dass beide Kinder ein eigenes Zimmer bei der Ehefrau haben. Da allerdings ihre gemietete 4.5 Zimmerwohnung günstiger ist als die aktuellen Mietzinse für eine ihr mindestens zu- stehende 2-Zimmerwohnung in K.__, ist der Mietzins der Ehefrau auch in der zweiten Phase zu belassen (vgl. www.comparis.ch [Abruf: 10.07.2024], wonach der günstigste Mietzins für eine 2-Zimmerwohnung in K.__ aktuell Fr. 1'390.00 beträgt). Den Kindern wird entsprechend der Obhutsumteilung kein Anteil mehr an den Wohnkosten eingerech- net. Krankenkasse 13.a) Die Vorinstanz berücksichtigte beim Ehemann monatliche Krankenkassenbeiträge von Fr. 390.50, bei der Ehefrau solche von Fr. 431.30 und bei den Kindern je Fr. 104.00 FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 38/52

(vi-Entscheid, S. 44). Diese werden in der Höhe nicht bestritten und entsprechend über- nommen (vi-Entscheid, S. 43 f.).

b) Der Ehemann behauptet, die Ehefrau und die Kinder hätten Anspruch auf individu- elle Prämienverbilligung, was die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe (Berufung EM, S. 12). Die Ehefrau ist der Meinung, die Vorinstanz habe die Krankenkassenbeiträge kor- rekt berücksichtigt (Berufung EF, S. 27). Da die Familie vom Sozialamt unterstützt werde, sei keine Prämienverbilligung zu beantragen (Berufungsantwort EF, S 15). Unter Berücksichtigung der vom Ehemann zu leistenden Ehegattenunterhaltsbeiträge hat die Ehefrau in der ersten Phase keinen Anspruch auf Prämienverbilligung (vgl. zur Be- rechnung www.svasg.ch). Mit Wegfall der Unterhaltsbeiträge in der zweiten Phase ist hingegen davon auszugehen, dass ihre Krankenkassenprämien monatlich um Fr. 50.00 verbilligt werden (www.svasg.ch). Ein allfälliger Bezug von Sozialhilfe würde daran nichts ändern. Denn in diesem Fall gelten die Prämien für die obligatorischen Krankenkassen- beiträge nicht als Sozialhilfeleistungen, sondern als individuelle Prämienverbilligung (Handbuch zu den Ersatzleistungen im Krankenversicherungswesen im Rahmen der So- zialhilfe, im Rahmen des Gesetzes über Elternschaftsbeiträge sowie aufgrund von Ver- lustscheinen der Krankenversicherer, S. 5 [www.sg.ch]). Die Kinder haben den Wohnsitz beim Ehemann, weshalb dieser die von ihm behauptete Prämienverbilligung zu beantragen hat. Unter Berücksichtigung der in der nachfolgenden Unterhaltsberechnung eingesetzten Zahlen ist in beiden Phasen von einer Prämienverbil- ligung von Fr. 80.00 je Kind auszugehen. Beim Ehemann besteht voraussichtlich in bei- den Phasen kein Anspruch auf Prämienverbilligung (www.svasg.ch). Auswärtige Verpflegung 14.a) Die von der Vorinstanz berücksichtigten Mehrauslagen für die auswärtige Verpfle- gung von Fr. 200.00 beim Ehemann (bei einem Vollzeitpensum) und Fr. 100.00 bei der Ehefrau (bei einem 50-% Pensum) beanstanden die Parteien nicht (vi-Entscheid, S. 44).

b) Da dem Ehemann ab dem 1. August 2023 im Gegensatz zum vorinstanzlichen Ent- scheid lediglich ein Pensum von 70 % und ab dem 1. September 2024 eines von 50 % angerechnet wird, werden ihm Verpflegungskosten von Fr. 140.00 (1. Phase) bzw. Fr. 100.00 (2. Phase) angerechnet. FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 39/52

c) Bei der Ehefrau werden entsprechend ihres 90 % Pensums ab 1. Januar 2024 Ver- pflegungskosten von Fr. 180.00 und ab 1. September 2024 solche von Fr. 200.00 einge- setzt. Zur Vermeidung einer zusätzlichen Phase werden in der ersten Phase die durch- schnittlichen Verpflegungskosten von monatlich Fr. 150.00 eingesetzt ([5 * Fr. 100.00 + 8

* Fr. 180.00] / 13).

d) Die Behauptung der Mutter, die Kinder würden sich einmal pro Woche am Mittags- tisch verpflegen, wofür je Kind monatlich Fr. 40.00 zu berücksichtigen seien (Berufung EF, S. 27), findet keine Stütze in den Akten. Vielmehr führte D.__ anlässlich seiner Anhörung vor Kantonsgericht aus, dass er an den Mittagen entweder bei den Grosseltern väterli- cherseits oder im Restaurant der Mutter Mittag esse (FS/28, S. 2). Dass dabei Mehrkos- ten anfallen, hat die Ehefrau nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Auch hinsichtlich C.__ ist nicht ersichtlich, dass Zusatzkosten für auswärtige Verpflegung anfal- len würden. Fahrtkosten

15. Die von der Vorinstanz eingesetzten Fahrtkosten von monatlich Fr. 65.00 beim Ehemann und Fr. 38.00 bei der Ehefrau beanstanden die Parteien nicht, weshalb diese übernommen werden (vi-Entscheid, S. 44; Berufung EF, S. 25 ff.; Berufung EM, S. 12). Da es sich bei diesen Kosten um die Tarife von Jahresabonnements handelt, bleiben die- se bei der Erhöhung bzw. Reduzierung der Erwerbspensen und damit in beiden Phasen gleich. Kommunikations- und Versicherungspauschale sowie VVG-Prämien 16.a) Die von der Vorinstanz eingesetzten Kommunikationspauschalen von Fr. 130.00 je Ehegatte und Fr. 30.00 je Kind sowie die Versicherungspauschale von Fr. 50.00 je Ehe- gatte sind unbestritten werden übernommen (vi-Entscheid, S. 43).

b) Gleiches gilt für die von der Vorinstanz festgesetzten Kosten für die VVG-Prämien der Krankenversicherung (Ehemann: Fr. 76.35, Ehefrau: Fr. 89.90, C.__: Fr. 54.35, D.__: Fr. 41.75; vi-Entscheid, S. 44, Berufung EF, S. 35). Steuern 17.a) Die Vorinstanz schätzte die Steuern beim Ehemann auf monatlich Fr. 130.00 und bei der Ehefrau auf monatlich Fr. 580.00 (vi-Entscheid, S. 45). Der Ehemann macht gel- tend, die Steuern seien bei der Ehefrau deutlich zu hoch bemessen und würden sich künf- tig auf höchstens Fr. 100.00 belaufen (Berufung EM, S. 12). Die Ehefrau vertritt die Auf- FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 40/52

fassung, bei Zuteilung der alleinigen Obhut an den Ehemann würden ihre Steuern ge- schätzt Fr. 280.00 pro Monat betragen (Berufungsantwort EF, S. 16).

b) Da vorliegender Unterhaltsberechnung von der Vorinstanz abweichende Einkom- men zugrunde liegen und tiefere Unterhaltsbeiträge zugesprochen werden, sind die Steu- ern für beide Phasen anzupassen. Die Steuern sind anhand der anwendbaren Steuerkal- kulatoren (www.sg.ch/steuern-finanzen/steuern/steuerkalkulator.html) annäherungsweise zu ermitteln.1 In der ersten Phase belaufen sich die Steuern auf Seiten des Ehemanns auf schätzungs- weise Fr. 270.00 pro Monat (Eckdaten: Einkünfte von total Fr. 90'448.00 [= Erwerbsein- kommen von Fr. 77'028.00 + Kinder- und Ausbildungszulagen von Fr. 6'120.00 + Lehrlings- lohn von C.__ von Fr. 7'300.00], Abzüge von total Fr. 28'320.00 [Berufsauslagen Fr. 2'400.00, Arbeitswegkosten Fr. 780.00, auswärtige Verpflegung Fr. 2'240.00, Weiterbil- dungskosten ohne Nachweis Fr. 400.00, Versicherungsprämien und Sparzinsen Fr. 3'200.00, für C.__ Fr. 1'000.00, Unterhaltsbeiträge für Ehefrau und D.__ Fr. 18'300.00], Kinderabzug für C.__ von Fr. 10'200.00, steuerbares Vermögen von Fr. 0.00, Tarif verheira- tet, Berechnungsjahr 2023, Wohnort K.__). Die Steuerlast der Ehefrau wird in der ersten Phase auf monatlich Fr. 50.00 geschätzt (Eck- daten: Erwerbseinkommen von Fr. 31'020.00, Unterhaltsbeiträge von Fr. 18'300.00, Abzüge von total Fr. 9'256.00.00 [Berufsauslagen Fr. 2'400.00, Arbeitswegkosten Fr. 456.00, aus- wärtige Verpflegung Fr. 1'800.00, Weiterbildungskosten ohne Nachweis Fr. 400.00, Versi- cherungsprämien und Sparzinsen Fr. 3'200.00, für D.__ Fr. 1'000.00], Kinderabzug für D.__ von Fr. 10'200.00, steuerbares Vermögen von Fr. 0.00, Tarif verheiratet, Berechnungsjahr 2023, Wohnort K.__). In der zweiten Phase belaufen sich die Steuern auf Seiten des Ehemanns auf schät- zungsweise Fr. 115.00 pro Monat (Eckdaten: Einkünfte von total Fr. 69'660.00 [= Erwerbs- einkommen von Fr. 55'020.00 + Kinder- und Ausbildungszulagen von Fr. 6'120.00 + Lehr- lingslohn von C.__ von Fr. 8'520.00], Abzüge von total Fr. 10'380.00 [Berufsauslagen Fr. 2'400.00, Arbeitswegkosten Fr. 780.00, auswärtige Verpflegung Fr. 1'600.00, Weiterbil- dungskosten ohne Nachweis Fr. 400.00, Versicherungsprämien und Sparzinsen 1 Dies deshalb, weil die einzubeziehenden Steuern vorab zu schätzen sind. Der derart errechnete Steuerbetrag wird erst anschliessend in die Tabelle zur Berechnung des Unterhaltsbeitrags einge- setzt, weshalb die für die Steuerberechnung hinzugezogenen und die in der Tabelle schlussendlich eingesetzten Zahlen leicht voneinander abweichen können. Angesichts der Geringfügigkeit der sich daraus ergebenden Abweichungen erweist sich dies als vertretbar. FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 41/52

Fr. 3'200.00, für Kinder Fr. 2'000.00, Unterhaltsbeiträge Fr. 0.00], Kinderabzüge von Fr. 21'200.00, steuerbares Vermögen von Fr. 0.00, Tarif verheiratet, Berechnungsjahr 2024, Wohnort K.__). Die Steuerlast der Ehefrau wird in der zweiten Phase auf monatlich Fr. 200.00 geschätzt (Eckdaten: Erwerbseinkommen von Fr. 43'680.00, Unterhaltsbeiträge von Fr. 0.00, Abzüge von total Fr. 9'656.00.00 [Berufsauslagen Fr. 2'400.00, Arbeitswegkosten Fr. 456.00, aus- wärtige Verpflegung Fr. 3'200.00, Weiterbildungskosten ohne Nachweis Fr. 400.00, Versi- cherungsprämien und Sparzinsen Fr. 3'200.00]), steuerbares Vermögen von Fr. 0.00, Tarif alleinstehend, Berechnungsjahr 2024, Wohnort K.__).

c) Dass die Vorinstanz den Kindern keinen Steueranteil ausgeschieden hat, wird von keiner Partei beanstandet. Das Vorgehen der Vorinstanz erscheint überdies vertretbar: Angesichts des im Kanton St. Gallen zulässigen steuerrechtlichen Pauschalabzuges von Fr. 10'200.00 (bis Ende 2023) bzw. Fr. 10'600.00 (ab 1. Januar 2024) je Kind sowie der weiteren für den Kinderbedarf zulässigen Abzüge ist nämlich nicht davon auszugehen, dass vorliegend auf den Familienzulagen oder dem Lehrlingslohn von C.__ bedeutsame Steuern anfallen (vgl. auch KGer SG FO.2020.3 vom 23. Februar 2021 E. III.9 [www.publikationen.sg.ch]). Damit ist auch im Berufungsverfahren den Kindern keinen Steueranteil auszuscheiden.

18. Ausgehend von den hiervor ermittelten Einkommens- und Bedarfspositionen ist von folgender Unterhaltsberechnung auszugehen: FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 42/52

a) 1. Phase: 1. August 2023 bis 31. August 2024 Ehefrau D.__ Ehemann C.__ D.__ Einkommen Erwerbseinkommen 2’585 0 6’419 365 0 Familienzulage 0 0 0 280 230 2’585 0 6’419 645 230 Total Einkommen Grundbedarf Grundbetrag 1’350 240 1’350 600 360 Wohnkosten 1’112 278 1’110 370 370 Krankenkasse (KVG) 431 0 391 104 104 Abzüglich Prämien- 0 0 -80 -80 0 verbilligung Mehrauslagen für 150 0 0 0 140 auswärtige Verpflegung Fahrtkosten 38 0 65 0 0 Versicherungspauschale 50 0 50 0 0 Kommunikations- 130 0 130 30 30 pauschale Steuern 50 0 270 0 0 Krankenkasse VVG 90 0 77 54 42 Total Grundbedarf 3’401 518 3’583 1078 826 Überschuss / Manko -816 -518 2’836 -433 -596 In der ersten Phase ist die Ehefrau in dem Sinn nicht leistungsfähig, als ihr Einkommen geringer ist als ihr familienrechtliches Existenzminimum. Deshalb hat der Ehemann trotz alleiniger (C.__) bzw. alternierender (D.__) Obhut den gesamten Barunterhalt der Kinder zu übernehmen. Dies bedeutet, dass er mit seinem Überschuss von Fr. 2'836.00 zunächst den Barunterhalt der Kinder, welcher anfällt, wenn sich diese bei ihm aufhalten, zu tragen hat (für C.__ Fr. 433.00 und für D.__ Fr. 596.00). Anschliessend hat er den bei der Ehe- frau anfallenden Barunterhalt von D.__ von Fr. 518.00 zu decken. Unter dem Titel Betreu- ungsunterhalt ist wiederum das Manko der Ehefrau von rund Fr. 815.00 betreffend D.__ auszugleichen. Es verbleibt ein Überschuss von Fr. 473.00, welcher nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen ist. Der Überschuss der Mutter beträgt damit rund Fr. 160.00 (1/3 * Fr. 473.00) und der bei ihr anfallende Überschuss für D.__ Fr. 32.00 (1/6 * Fr. 473.00 * 0.4 [Betreuungsanteil Mutter]). Damit ergeben sich für die erste Phase folgende vom Ehemann an die Ehefrau zu leistende Unterhaltsbeiträge (gerundet):

- D.__: Fr. 550.00 Barunterhalt, Fr. 815.00.00 Betreuungsunterhalt, total Fr. 1'365.00; FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 43/52

- Ehefrau: Fr. 160.00 Ehegattenunterhalt.

b) 2. Phase: ab 1. September 2024 Ehefrau Ehemann C.__ D.__ Einkommen Erwerbseinkommen 3’640 4’585 425 0 Familienzulage 0 0 280 230 Total Einkommen 3’640 4’585 705 230 Grundbedarf Grundbetrag 1’200 1’350 600 600 Wohnkosten 1’390 1’110 370 370 Krankenkasse (KVG) 431 391 104 104 Abzüglich Prämien- -50 0 -80 -80 verbilligung Mehrauslagen für 200 100 0 0 auswärtige Verpflegung Fahrtkosten 38 65 0 0 Versicherungspauschale 50 50 0 0 Kommunikations- 130 130 30 30 pauschale Steuern 200 115 0 0 Krankenkasse VVG 90 77 54 42 Total Grundbedarf 3’679 3’388 1’078 1’066 Überschuss / Manko -39 1’197 -373 -836 Mit Geltung der alleinigen Obhut des Vaters ab dem 12. August 2024 (der Einfachheit halber wird für die Unterhaltsberechnung der Beginn der zweiten Phase auf den 1. Sep- tember 2024 festgelegt) hätte grundsätzlich die Mutter für den Barunterhalt der Kinder aufzukommen. Vom soeben festgehaltenen Grundsatz kann und muss das Gericht jedoch ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil wesentlich leistungsfä- higer ist als der andere (BGE 147 III 265 E. 8.1). Denn eine Unterhaltsleistung in Geld setzt die entsprechende Leistungsfähigkeit voraus (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Kann der nicht hauptbetreuende Elternteil finanziell nicht für den gesamten Barunterhalt des Kinds auf- kommen, hat der andere Elternteil neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken (BGE 147 III 265 E. 8.3.1). Vorliegend ist die Ehefrau auch in der zweiten Phase nicht leistungsfähig, weshalb sie entgegen den Anträgen des Ehemanns nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden kann. Der Ehemann kann mit seinem Überschuss (gerundet) vollumfänglich für den Bar- FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 44/52

unterhalt der Kinder aufkommen, weshalb kein Manko auszuweisen ist (vgl. OGer ZH LZ200040 vom 15. Juni 2021 E. III.10.3 f.; OGer ZH LZ210013 vom 1. Februar 2022). Mangels ausreichenden finanziellen Mitteln schuldet der Ehemann der Ehefrau entgegen ihren Anträgen kein Ehegattenunterhalt. IV.

1. Schliesslich ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. Der Ehe- mann verlangt mit seiner Berufung die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und damit auch von Dispositivziffer 6, wonach über die Verlegung der Ent- scheidgebühr von Fr. 2'800.00 und über die Parteikosten zusammen mit der Hauptsache entschieden werde (Berufung EM, S. 2). Eine Begründung, weshalb der vorinstanzliche Kostenspruch aufgehoben und wie stattdessen entschieden werden sollte, fehlt allerdings gänzlich. Entsprechend ist darauf nicht einzutreten und es bleibt beim erstinstanzlichen Kostenspruch. 2.a) Die Ehefrau verlangt, den Berufungskläger zu verpflichten, ihr einen Prozesskos- tenvorschuss in der Höhe der mutmasslich anfallenden Prozesskosten, einstweilen Fr. 5'000.00, zu bezahlen (Berufung EF, S. 3). Für die Zusprechung eines Prozesskosten- vorschusses besteht naturgemäss im Endentscheid kein Raum mehr. Praxisgemäss kann aber mit dem Endentscheid ein Prozesskostenbeitrag zugesprochen werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung eines Prozesskostenvorschusses grundsätzlich gege- ben sind. Ein Gesuch um einen Prozesskostenvorschuss wird diesfalls als sinngemässes Gesuch um einen Prozesskostenbeitrag geprüft (OGer ZH LE140061-O/U vom 26. Juni 2015 E. VI.3; MAIER, Die Finanzierung von familienrechtlichen Prozessen, FamPra.ch 2019, S. 818 ff., S. 836 mit Hinweis auf OGer ZH RE130016 E. II.3). Die Leistung eines Prozesskostenbeitrags setzt die Leistungsfähigkeit der angesprochenen Partei voraus. Diese ist vorliegend nicht gegeben (vgl. nachstehende Erwägung), weshalb das sinnge- mässe Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags der Ehefrau abgewiesen wird.

b) Eventualiter verlangt die Ehefrau, ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin E.__ als ihre Rechtsbeiständin zu bestellen (Berufung EF, S. 3). Auf- grund der vorstehenden Erwägungen ist die Bedürftigkeit der Ehefrau ausgewiesen. Ihre Begehren waren von vornherein nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Die Erforderlichkeit der Vertretung durch eine Rechtsbeiständin erweist sich angesichts der Komplexität der FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 45/52

Sache ebenfalls als gegeben. Entsprechend ist ihr Gesuch um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen. Es ist ihr antragsgemäss Rechtsanwältin E.__ als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben (Art. 117 und 118 Abs. 1 ZPO).

3. Der Ehemann verlangt die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Gerichts- kosten. Er macht geltend, er könne neben der Bezahlung der Anwaltskosten nicht auch noch die Gerichtskosten bezahlen. Er verfüge weder über genügend Einkommen noch über Vermögen (Berufung EM, S. 13). Zwar wies die Vorinstanz das vom Ehemann am 22. März 2022 gestellte Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Scheidungsverfahren aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit mit Entscheid vom 17. Mai 2022 ab, was die Einzelrichterin des Kantonsgerichts mit Entscheid vom 8. August 2022 bestä- tigte (vi-Entscheid, S. 6; vi-act. 34; vi-act. 79). Im Berufungsverfahren ist der Ehemann nun allerdings nach entsprechender Aufforderung seiner Mitwirkungsobliegenheit nach- gekommen und reichte die verlangten Unterlagen ein (vgl. FS/30 und FS/32). Aus diesen geht hervor, dass der Ehemann nicht über ausreichend Vermögen verfügt, um die Ge- richtskosten für das Berufungsverfahren zu bezahlen (Kontostand per 15. März 2024: Fr. 82.02 [Beilage 1 zu FS/32], Wertschriften und Guthaben per 31. Dezember 2022 ge- mäss Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung betreffend Kantons- und Gemeinde- steuern 2022 vom 26. September 2023: Fr. 3'286.00 [Beilage 3 zu FS/32]). Überdies ist zu beachten, dass im Rahmen der Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege hypothetische Einkommen in Beachtung des sog. Effektivitätsgrundsatzes nicht aufzurechnen sind (BSK ZPO-RÜEGG, 2017, Art. 117 N 9). Ein allfälliges Selbstverschul- den der betroffenen Person an ihrer Mittellosigkeit und ihr Verzicht auf die Erzielung von Einkommen sind unerheblich (MAIER, a.a.O., 824). Gemäss Lohnausweis 2023 erzielte der Ehemann im Jahr 2023 ein Nettoeinkommen von Fr. 48'000.00 (FS/31, Beilage 8). Die Lohnabrechnungen vom Dezember 2023, Januar 2024 und Februar 2024 weisen ein durchschnittliches Nettoeinkommen von monatlich Fr. 2'579.25 aus (FS/31, Beilage 9). Damit kann der Ehemann seinen vorstehend berechneten Bedarf und jenen der beiden Kinder nicht decken. Seine Bedürftigkeit ist deshalb zu bejahen. Auch war seine Berufung nicht von vornherein aussichtslos. Damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt und das Gesuch des Ehemanns, die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten zu gewähren, wird gutgeheissen. Anzumerken ist, dass der Ehemann ausdrücklich einzig die (vorläufige) Befreiung von den Gerichtskosten FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 46/52

und nicht die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters verlangt (vgl. Berufung EM, S. 3; FS/32, S. 2), weshalb über Letzteres nicht zu befinden ist. 4.a) Betreffend die Kostenverteilung im Berufungsverfahren verlangen beide Parteien die Auferlegung der Prozesskosten an die jeweils andere Partei (vgl. Berufung EF, S. 3; Berufung EM, 3). Grundsätzlich werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen ver- teilt (Art. 106 ZPO), wobei sie in Familiensachen – auch im Berufungsverfahren – nach Ermessen verlegt werden können, sofern sich dies im Sinne der Verhältnismässigkeit rechtfertigt (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

b) Vorliegend haben sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau Berufung erhoben, wobei in Bezug auf die Obhut die Berufung des Ehemanns gutgeheissen und jene der Ehefrau abgewiesen wird. Hinsichtlich der Unterhaltsregelung obsiegen beide mit ihren Rechtsbegehren nicht vollständig. Deshalb und weil es vorwiegend um Kinderbelange geht, rechtfertigt es sich, die auf Fr. 5'000.00 festzusetzenden Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 4'500.00 für den vorliegenden Entscheid (vgl. Art. 10 Ziff. 211 GKV) und für den Entscheid betreffend aufschiebende Wirkung vom 2. August 2023 von Fr. 500.00 (ZV.2023.122-EZE2; FS/14; Art. 10 Ziff. 212 GKV), den Parteien hälf- tig aufzulegen. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Parteien trägt die Gerichtskosten vorläufig der Staat.

c) Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 5.a) Betreffend das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Ehefrau ist von Art. 10 HonO auszugehen. Danach gilt, dass das Honorar der unentgeltlichen Rechtsver- tretung in Familiensachen grundsätzlich als Pauschale bemessen wird (Abs. 1). Dieses kann (nur) in aussergewöhnlich aufwendigen Fällen um höchstens 50% erhöht werden (Abs. 2). Die Pauschale wird dabei um 20 % gekürzt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Im schriftlich geführten Rechtsmittelverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen ergibt sich daraus

– basierend auf einem Ansatz von 20 % bis 50 % (Art. 26 Abs. 1 lit. a HonO) – ein Kos- tenrahmen von Fr. 160.00 bis Fr. 3'000.00, welcher in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 Ho- nO um maximal 50 % und damit auf Fr. 4'500.00 erweitert werden kann (Art. 20 Abs. 1 lit. c HonO i.V.m. Art. 31 Abs. 3 AnwG). Nur wenn zwischen dem erweiterten Honorar und den notwendigen Bemühungen der Rechtsvertretung ein offensichtliches Missverhältnis besteht, kann das Honorar nach Zeitaufwand bemessen werden (Art. 10 Abs. 3 HonO). Dies ist beispielsweise der Fall bei umfangreichen Beweiserhebungen oder, wenn die Zuteilung der elterlichen Sorge für Kinder lange umstritten blieb (vgl. Richtlinien zur un- FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 47/52

entgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess und für die Privatklägerschaft im Strafprozess des Kantonsgerichts vom Mai 2011 [www.sg.ch]). Es liegt an der Rechtsvertretung sub- stantiiert zu begründen, dass die Voraussetzungen nach 10 Abs. 3 HonO erfüllt sind. Ein blosser, wenn auch detaillierter Stundenaufschrieb genügt dazu nicht (vgl. KGer SG FE.2023.8-EZE2 vom 9. Februar 2024 E. III.3b f. [www.sg.publikationen.ch]).

b) Vorliegend waren mehrere schwierige Punkte strittig, wobei insbesondere die Zutei- lung der Obhut von grosser Tragweite für die Parteien war. Zudem habe beide Parteien Berufung erhoben und die Kinder wurden im Berufungsverfahren erneut angehört, was einen grösseren Aufwand rechtfertigt. Der Aktenumfang des Berufungsverfahrens erweist sich mit rund 50 Aktenstücken als leicht überdurchschnittlich. Vor diesem Hintergrund kann der vorliegende Fall als aussergewöhnlich aufwendig im Sinne von Art. 10 Abs. 2 HonO betrachtet werden, was zur erweiterten Honorarpauschale führt. Hingegen kommt eine Abrechnung nach Zeitaufwand, welche von der Rechtsvertreterin der Ehefrau beantragt wird (vgl. FS/48, Beilage) bereits deshalb nicht in Frage, weil die unentgeltliche Rechtsvertreterin nicht begründete, weshalb im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HonO zwischen dem maximal erweiterten Honorar und den notwendigen Bemühungen der Rechtsvertretung ein offensichtliches Missverhältnis i.S.v. Art. 10 Abs. 3 HonO vorlie- gen soll. Die von ihr eingereichte Honorarnote mit detailliertem Stundenaufschrieb erfüllt, wie vorstehend erwähnt, die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. Kommt hin- zu, dass der von ihr geltend gemachte Zeitaufwand von 42 Stunden auch die Erarbeitung von mehreren unaufgefordert eingereichten Eingaben umfasst (Stellungnahme vom

29. Februar 2024 [FS/27], Stellungnahme vom 18. April 2024 [FS/38] und Stellungnahme vom 2. Mai 2024 [FS/41]). Es ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht begründet, weshalb diese notwendig waren. Schliesslich kann zwar das vorliegende Verfahren, wie erwähnt, aufgrund der mehreren strittigen Fragen, den beidseitigen Berufungen und des leicht überdurchschnittlichen Aktenumfangs als aussergewöhnlich aufwendiges Verfahren nach Art. 10 Abs. 2 HonO qualifiziert werden. Es wurden allerdings weder umfangreiche Beweiserhebungen (z.B. ein Gutachten) getätigt, noch war die elterliche Sorge umstritten, weshalb sich eine ausnahmsweise Abrechnung nach Zeitaufwand auch vor diesem Hin- tergrund nicht rechtfertigt. Entsprechend ist das Honorar pauschal festzusetzen. Für das Hauptverfahren ist die höchstmögliche erweiterte Pauschale und damit ein Honorar von Fr. 4'500.00 zuzuspre- chen (Art. 20 Abs. 1 lit. c und Abs. 3, Art. 26 Abs. 1 lit. a HonO; bereits nach Art. 31 Abs. 3 AnwG gekürzt). Im Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung, welches weit weniger FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 48/52

aufwendig war wie das Hauptverfahren bzw. in dessen Rahmen sich zum grössten Teil dieselben Fragen stellten, erscheint es gerechtfertigt, von einem bereits gekürzten Hono- raranspruch von Fr. 2'500.00 auszugehen. Damit resultiert ein Honorar von insgesamt Fr. 7'000.00. Hinzu kommt die Barauslagenpauschale von 4.0 % auf dem ungekürzten Honorar, d.h. Fr. 350.00 (Art. 28bis HonO) und die Mehrwertsteuer, wobei davon ausge- gangen wird, dass rund 80 % der anwaltlichen Leistungen bis zum 31. Dezember 2023 und 20 % ab dem 1. Januar 2024 erbracht wurden, weshalb sich die Mehrwertsteuer auf Fr. 571.85 beläuft (Fr. 5'880.00 * 0.077 + Fr. 1'470.00 * 0.081). Der Staat entschädigt da- mit Rechtsanwältin E.__ mit insgesamt Fr. 7'921.85 (inkl. Barauslagen und MWST).

6. A.__ und B.__ werden darauf aufmerksam gemacht, dass der Staat die Gerichts- und Parteikosten nur vorläufig trägt, d.h., sie geltend machen wird, sobald ihre finanziellen Verhältnisse dies ermöglichen (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Rechtsanwältin E.__ wird darauf hingewiesen, dass sie von ihrer Klientin kein zusätzliches Honorar fordern darf (Art. 11bis HonO).

7. Gemäss Art. 301 lit. b ZPO ist der Entscheid auch C.__ zu eröffnen, da diese das

14. Altersjahr bereits vollendet hat. Die Eröffnung erfolgt in einem separaten Schreiben. FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 49/52

Entscheid

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung von B.__ vom 13. Juli 2023 wird der Ent- scheid des Familienrichters des Kreisgerichts L.__ vom 30. Juni 2023 (SF.2022.66- [...]) in den Ziffern 1 und 2 mit Wirkung per 12. August 2024 und in den Ziffern 3, 4 und 5 per Eröffnung des vorliegenden Entscheids aufgehoben.

2. In Abänderung von Ziffer 2 des Entscheids des Familienrichters des Kreisgerichts L.__ vom 17. Februar 2020 (SF.2019.67-[...]) werden die beiden Kinder C.__, geb. DD.MM.2007, und D.__, geb. DD.MM.2011, ab dem 12. August 2024 unter die al- leinige Obhut von B.__ gestellt. Der Wohnsitz der beiden Kinder befindet sich bei B.__.

3. a) In Abänderung von Ziffer 2 des Entscheids des Einzelrichters im Familienrecht des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. Juli 2020 (FS.2020.8-EZE2/ZV.2020.51- EZE2) betreut A.__ D.__ jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr, während vier Wochen Ferien pro Jahr und an der Hälfte der Feiertage. Über die Feiertags- und Ferienplanung haben sich die Parteien rechtzeitig, spätes- tens bis Dezember des Vorjahres abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt B.__ in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Wahlrecht bezüglich des Be- zugs der Ferien zu, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl A.__. Die Feiertags- und Ferienreglung geht der wöchentlichen Besuchsrechtsregelung vor, soweit sich diese überschneiden, und allfällige dadurch entfallende Tage wer- den nicht nachgeholt. Überschneiden sich (Freizeit-)Anlässe und Hobbies von D.__ mit der Betreuungsre- gelung, entscheidet grundsätzlich jener Elternteil über eine allfällige Teilnahme von D.__, bei dem sich D.__ im fraglichen Zeitpunkt gerade aufhält bzw. aufhalten wird.

b) Auf eine gerichtliche Regelung der Besuche von C.__ bei der Mutter wird verzich- tet.

4. Der Beistandsperson wird zusätzlich zu den bisherigen die folgenden Aufgaben und Kompetenzen übertragen:

- die mit vorliegendem Entscheid angeordnete Betreuungsregelung umzuset- zen und deren Einhaltung zu überwachen; FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 50/52

- Bei Uneinigkeiten der Eltern betreffend die Umsetzung bzw. Detailregelung der Betreuungs- und Ferienregelung, konkrete und verbindliche Anordnungen zu treffen und über die Modalitäten zu entscheiden;

- bei der zuständigen Behörde Antrag auf Änderung der Betreuungsregelung stellen, wenn er feststellt, dass diese nicht (mehr) dem Kindswohl entspre- chen.

5. a) Ziffer 3 des Entscheids des Einzelrichters im Familienrecht des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. Juli 2020 (FS.2020.8-EZE2/ZV.2020.51-EZE2) wird per 1. Mai 2023 aufgehoben und es wird festgehalten, dass B.__ ab diesem Datum alleine für den Kindsunterhalt von C.__ aufkommt.

b) In Abänderung von Ziffer 4 des Entscheids des Einzelrichters im Familienrecht des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. Juli 2020 (FS.2020.8-EZE2/ZV.2020.51- EZE2) wird B.__ verpflichtet, A.__ an den Unterhalt von D.__ ab 1. August 2023 bis

31. August 2024 monatlich, jeweils im Voraus, einen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'365.00 (Fr. 550.00 Bar- und Fr. 815.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Für den Zeitraum ab 1. September 2024 wird festgehalten, dass B.__ alleine für den Kinds- unterhalt von D.__ aufkommt.

6. In Abänderung von Ziffer 5 des Entscheids des Einzelrichters im Familienrecht des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. Juli 2020 (FS.2020.8-EZE2/ZV.2020.51-EZE2) wird B.__ verpflichtet, A.__ an ihren persönlichen Unterhalt ab 1. August 2023 bis

31. August 2024, jeweils im Voraus, Ehegattenunterhalt im Betrag von monatlich Fr. 160.00 zu bezahlen. Ab 1. September 2024 schuldet der Ehemann keinen Ehe- gattenunterhalt.

7. Im Übrigen wird die Berufung von B.__ vom 13. Juli 2023 abgewiesen, soweit da- rauf eingetreten wird.

8. Die Berufung von A.__ und das Gesuch auf Bezahlung eines Prozesskostenvor- schusses vom 13. Juli 2023 werden abgewiesen.

9. a) A.__ wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung bewilligt und es wird ihr Rechtsanwältin E.__ als unentgeltli- che Rechtsvertreterin bestellt.

b) B.__ wird für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

10. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.00, bestehend aus der Entscheidgebühr für diesen Entscheid von Fr. 4'500.00 und für den Entscheid be- FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 51/52

treffend aufschiebende Wirkung vom 2. August 2023 (ZV.2023.122-EZE2) von Fr. 500.00, werden A.__ und B.__ je zur Hälfte auferlegt. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Parteien trägt diese Kosten vorläufig der Staat.

11. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

12. Der Staat entschädigt die unentgeltliche Rechtsvertreterin Rechtsanwältin E.__ mit Fr. 7'921.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 52/52