Art. 176 ZGB: Bei vier minderjährigen Kindern kann nicht ohne Weiteres vom Normalfall ausgegangen werden. Denn selbst wenn das jüngste von vier Kindern bereits schulpflichtig ist, ist bei mehreren Kindern insgesamt eine grössere ausserschulische Betreuungslast gegeben. Der Ehefrau ist es daher nicht zumutbar, ihre Erwerbstätigkeit neben der hauptsächlichen Betreuung der vier Kinder gemäss Schulstufenmodell aufzunehmen bzw. zu erweitern. Die Abweichung vom Schulstufenmodell ist daher angezeigt. (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 20. September 2019, FS.2018.35).
Sachverhalt
A (Jg. 1978) und B (Jg. 1980) sind verheiratet und haben vier gemeinsame minderjährige Kinder (Jg. 2006, 2009, 2011 und 2014). Für die Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge im Rahmen des Eheschutzverfahrens war unter anderem das Einkommen der Ehefrau umstritten. Aus den Erwägungen: (…)
5. b) Umstritten ist das der Ehefrau ab 1. August 2018 anzurechnende Einkommen. (…) Wie bereits bei der Einkommensermittlung des Ehemannes erörtert, wird ein hypothetisches Einkommen nur dann angerechnet, wenn es dem Pflichtigen sowohl zumutbar als auch möglich ist, mehr zu verdienen als er tatsächlich tut (BGE 127 III 136, E. 2b; FamKomm Scheidung/Vetterli, Art. 276 ZGB N 34). Der bisher nicht erwerbstätige Ehegatte ist grundsätzlich ab der erfolgten Trennung und nicht erst bei der Scheidung zur Aufnahme einer Arbeit verpflichtet, dies jedenfalls, soweit mit der Wiederherstellung des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist und das Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit an Bedeutung gewinnt (BGer 5A_21/2012, E. 3.3). Dies ist vorliegend unbestrittenermassen der Fall. Allerdings ist nach der Trennung auch das Kontinuitätsprinzip zu berücksichtigen, wonach ein bisher gelebtes Betreuungskonzept vorerst für eine gewisse Zeit weitergeführt werden soll (BGE 144 III 481, E. 4.5 und 4.6.3; BGer 5A_339/2018, E. 5.2). Überdies bildet das Schulstufenmodell nur den Ausgangspunkt der Regelbildung; im Einzelfall ist zu berücksichtigen, ob die für die Ausübung der Erwerbstätigkeit notwendigen Entlastungsmöglichkeiten wie Drittbetreuung etc. verfügbar sind, und die Erwerbstätigkeit auch zu spürbaren wirtschaftlichen Vorteilen führt (BGE 144 III 481, E. 4.7.7). Zudem müssen des Weiteren die üblichen Kriterien wie die Gesundheit und die Ausbildung der betreuenden Person sowie die arbeitsmarktliche Lage im Allgemeinen und auch einzelfallspezifische Besonderheiten geprüft werden. Der Richter hat hierbei ein gewisses Ermessen. Demnach wird zunächst die Rechtsfrage, in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist, erörtert, und dann die Tatsachenfrage, ob die als zumutbar erachtete Erwerbstätigkeit tatsächlich möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 137 III 118, E. 2.3.).
c) Für die Ermittlung der Zumutbarkeit ist zunächst in Anwendung des Schulstufenmodells vom Alter des jüngsten Kindes auszugehen. Dieses war bis Mitte August 2018 noch nicht schulpflichtig, weshalb die Ehefrau bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verpflichtet war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, was auch unter den Parteien nicht umstritten ist. Bis zu diesem Zeitpunkt steht die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für sie mithin nicht zur Diskussion. Wie der Ehemann zutreffend ausführt, ist das jüngste Kind seit dem 1. August 2018 schulpflichtig (Art. 45 VSG), was bei Anwendung des Schulstufenmodells bedeuten würde, dass die Ehefrau ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich eine 50% Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Allerdings gilt vorliegend, dass bei vier Kindern nicht ohne Weiteres vom Normalfall ausgegangen werden kann. Wie bereits das Bundesgericht ausführte (BGE 144 III 481, E. 4.7.9), ist bei vier minderjährigen Kindern allenfalls ein Ausnahmefall gegeben, welcher die Aufnahme bzw. Erweiterung der Erwerbstätigkeit gemäss Schulstufenmodell ausschliesst. Denn selbst wenn das jüngste von vier Kindern bereits schulpflichtig ist, ist bei mehreren Kindern insgesamt eine grössere ausserschulische Betreuungslast gegeben. Die vier gemeinsamen Kinder der Eheleute sind zum heutigen Zeitpunkt zwischen fünf und zwölf Jahre alt: (…). Es liegt augenscheinlich auf der Hand, dass die Umsorgung der vier Kinder, sprich deren Pflege, Erziehung und die anfallenden Hausarbeiten, einen sehr grossen zeitlichen Aufwand nach sich ziehen. Nicht zu vergessen sind dabei insbesondere auch Betreuungsaufgaben wie beispielsweise die Unterstützung bei den Hausaufgaben, Vorkehrungen im Krankheitsfall, Kindergeburtstage, Hilfestellung bei der Ausübung von Hobbies usw. Alle diese Faktoren stellen zwar übliche Aufgaben eines jeden (hauptbetreuenden) Elternteils dar, fallen bei mehreren Kindern aber stärker ins Gewicht. Vorliegend wohnen die vier Kinder bei der Mutter. Der Vater betreut sie gemäss vorinstanzlichem Urteil jedes zweite Wochenende sowie jeden Mittwochabend ab 17.15 Uhr und fährt die beiden älteren Knaben jeden Montag- bzw. Mittwochabend ins Fussballtraining und wieder zurück. Hinzu kommen vier Wochen Ferien mit den Kindern. Der grösste Teil der Betreuungslast für die Kinder liegt damit bei der Ehefrau. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es ihr nicht zumutbar, neben der Kinderbetreuung eine 50% Tätigkeit auszuüben. Die Abweichung vom Schulstufenmodell ist daher angezeigt. Wird berücksichtigt, dass das jüngste Kind ab August 2019 das zweite Kindergartenjahr besucht und damit nicht nur an den Vormittagen, sondern auch an zwei Nachmittagen Unterricht hat, erscheint es jedoch ebenso als nicht sachgerecht, dass die Ehefrau überhaupt kein Einkommen erzielt. Immerhin ist sie ab August 2019 insoweit von der Betreuung erleichtert, als alle vier Kinder jeden Vormittag und an mindestens zwei von fünf Nachmittagen in der Schule bzw. im Kindergarten sind. Eine gewisse Erwerbstätigkeit im Rahmen von zwei bis drei Halbtagen erscheint ihr unter diesen Umständen durchaus als zumutbar.
d) (…) Weiter ist zu beachten, dass die Ehefrau auf Unterstützung bei der Kinderbetreuung angewiesen sein wird, soweit ihre Arbeitszeiten auf schulfreie Zeiten der Kinder fallen. Es ist nicht zumutbar, dass die Berufungsbeklagte die noch jungen Kinder unbeaufsichtigt lässt. Der Vater fällt dafür von Vornherein ausser Betracht, geht er doch zum einen einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nach und erfolgt die erstinstanzlich festgelegte Betreuung durch ihn zum anderen nur zu Zeiten, zu welchen die Ehefrau (zumindest bei Annahme üblicher Arbeitszeiten) nicht erwerbstätig ist. (…) Es stellt sich mithin die Frage der Drittbetreuungsangebote. In X sind sowohl ein Mittagstisch als auch weitere Fremdbetreuungsangebote vorhanden. Eine Fremdbetreuung der Kinder ist daher grundsätzlich möglich. Dabei liegen die Kosten des Mittagstisches (…). Unter dem Strich ergibt sich damit zunächst zwar nur ein geringer wirtschaftlicher Vorteil aus der Arbeitstätigkeit der Ehefrau. In der vorliegenden knappen bis ungenügenden finanziellen Situation der Familie erweist sich jedoch auch der bescheidene Zusatzverdienst der Mutter als unverzichtbar. Hinzu kommt, dass der baldige berufliche Wiedereinstieg der Mutter im Hinblick auf die Zukunft bedeutungsvoll erscheint, wird sie doch in absehbarer Zeit nicht darum herumkommen, ihr Arbeitspensum auf mindestens 50% zu erhöhen. Je jünger und je näher am Berufsleben sie bei der Stellensuche ist, desto aussichtsreicher sind ihre Chancen auf eine gute Arbeitsstelle.
e) Insgesamt lässt sich festhalten, dass es sich angesichts der allgemein guten Arbeitsmarktlage, der Ausbildung, des Alters und der Gesundheit der Ehefrau sowie der vorhandenen Fremdbetreuungsangebote für die Ehefrau als zumutbar und möglich erweist, ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'000.00 zu erzielen. Allerdings ist ihr dazu eine grosszügig bemessene Übergangsfrist einzuräumen, welche es ihr erlaubt eine entsprechende Stelle zu finden und die Fremdbetreuung der Kinder zu organisieren. (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aus dem Sachverhalt: A (Jg. 1978) und B (Jg. 1980) sind verheiratet und haben vier gemeinsame minderjährige Kinder (Jg. 2006, 2009, 2011 und 2014). Für die Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge im Rahmen des Eheschutzverfahrens war unter anderem das Einkommen der Ehefrau umstritten. Aus den Erwägungen: (…)
5. b) Umstritten ist das der Ehefrau ab 1. August 2018 anzurechnende Einkommen. (…) Wie bereits bei der Einkommensermittlung des Ehemannes erörtert, wird ein hypothetisches Einkommen nur dann angerechnet, wenn es dem Pflichtigen sowohl zumutbar als auch möglich ist, mehr zu verdienen als er tatsächlich tut (BGE 127 III 136, E. 2b; FamKomm Scheidung/Vetterli, Art. 276 ZGB N 34). Der bisher nicht erwerbstätige Ehegatte ist grundsätzlich ab der erfolgten Trennung und nicht erst bei der Scheidung zur Aufnahme einer Arbeit verpflichtet, dies jedenfalls, soweit mit der Wiederherstellung des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist und das Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit an Bedeutung gewinnt (BGer 5A_21/2012, E. 3.3). Dies ist vorliegend unbestrittenermassen der Fall. Allerdings ist nach der Trennung auch das Kontinuitätsprinzip zu berücksichtigen, wonach ein bisher gelebtes Betreuungskonzept vorerst für eine gewisse Zeit weitergeführt werden soll (BGE 144 III 481, E. 4.5 und 4.6.3; BGer 5A_339/2018, E. 5.2). Überdies bildet das Schulstufenmodell nur den Ausgangspunkt der Regelbildung; im Einzelfall ist zu berücksichtigen, ob die für die Ausübung der Erwerbstätigkeit notwendigen Entlastungsmöglichkeiten wie Drittbetreuung etc. verfügbar sind, und die Erwerbstätigkeit auch zu spürbaren wirtschaftlichen Vorteilen führt (BGE 144 III 481, E. 4.7.7). Zudem müssen des Weiteren die üblichen Kriterien wie die Gesundheit und die Ausbildung der betreuenden Person sowie die arbeitsmarktliche Lage im Allgemeinen und auch einzelfallspezifische Besonderheiten geprüft werden. Der Richter hat hierbei ein gewisses Ermessen. Demnach wird zunächst die Rechtsfrage, in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist, erörtert, und dann die Tatsachenfrage, ob die als zumutbar erachtete Erwerbstätigkeit tatsächlich möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 137 III 118, E. 2.3.).
c) Für die Ermittlung der Zumutbarkeit ist zunächst in Anwendung des Schulstufenmodells vom Alter des jüngsten Kindes auszugehen. Dieses war bis Mitte August 2018 noch nicht schulpflichtig, weshalb die Ehefrau bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verpflichtet war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, was auch unter den Parteien nicht umstritten ist. Bis zu diesem Zeitpunkt steht die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für sie mithin nicht zur Diskussion. Wie der Ehemann zutreffend ausführt, ist das jüngste Kind seit dem 1. August 2018 schulpflichtig (Art. 45 VSG), was bei Anwendung des Schulstufenmodells bedeuten würde, dass die Ehefrau ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich eine 50% Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Allerdings gilt vorliegend, dass bei vier Kindern nicht ohne Weiteres vom Normalfall ausgegangen werden kann. Wie bereits das Bundesgericht ausführte (BGE 144 III 481, E. 4.7.9), ist bei vier minderjährigen Kindern allenfalls ein Ausnahmefall gegeben, welcher die Aufnahme bzw. Erweiterung der Erwerbstätigkeit gemäss Schulstufenmodell ausschliesst. Denn selbst wenn das jüngste von vier Kindern bereits schulpflichtig ist, ist bei mehreren Kindern insgesamt eine grössere ausserschulische Betreuungslast gegeben. Die vier gemeinsamen Kinder der Eheleute sind zum heutigen Zeitpunkt zwischen fünf und zwölf Jahre alt: (…). Es liegt augenscheinlich auf der Hand, dass die Umsorgung der vier Kinder, sprich deren Pflege, Erziehung und die anfallenden Hausarbeiten, einen sehr grossen zeitlichen Aufwand nach sich ziehen. Nicht zu vergessen sind dabei insbesondere auch Betreuungsaufgaben wie beispielsweise die Unterstützung bei den Hausaufgaben, Vorkehrungen im Krankheitsfall, Kindergeburtstage, Hilfestellung bei der Ausübung von Hobbies usw. Alle diese Faktoren stellen zwar übliche Aufgaben eines jeden (hauptbetreuenden) Elternteils dar, fallen bei mehreren Kindern aber stärker ins Gewicht. Vorliegend wohnen die vier Kinder bei der Mutter. Der Vater betreut sie gemäss vorinstanzlichem Urteil jedes zweite Wochenende sowie jeden Mittwochabend ab 17.15 Uhr und fährt die beiden älteren Knaben jeden Montag- bzw. Mittwochabend ins Fussballtraining und wieder zurück. Hinzu kommen vier Wochen Ferien mit den Kindern. Der grösste Teil der Betreuungslast für die Kinder liegt damit bei der Ehefrau. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es ihr nicht zumutbar, neben der Kinderbetreuung eine 50% Tätigkeit auszuüben. Die Abweichung vom Schulstufenmodell ist daher angezeigt. Wird berücksichtigt, dass das jüngste Kind ab August 2019 das zweite Kindergartenjahr besucht und damit nicht nur an den Vormittagen, sondern auch an zwei Nachmittagen Unterricht hat, erscheint es jedoch ebenso als nicht sachgerecht, dass die Ehefrau überhaupt kein Einkommen erzielt. Immerhin ist sie ab August 2019 insoweit von der Betreuung erleichtert, als alle vier Kinder jeden Vormittag und an mindestens zwei von fünf Nachmittagen in der Schule bzw. im Kindergarten sind. Eine gewisse Erwerbstätigkeit im Rahmen von zwei bis drei Halbtagen erscheint ihr unter diesen Umständen durchaus als zumutbar.
d) (…) Weiter ist zu beachten, dass die Ehefrau auf Unterstützung bei der Kinderbetreuung angewiesen sein wird, soweit ihre Arbeitszeiten auf schulfreie Zeiten der Kinder fallen. Es ist nicht zumutbar, dass die Berufungsbeklagte die noch jungen Kinder unbeaufsichtigt lässt. Der Vater fällt dafür von Vornherein ausser Betracht, geht er doch zum einen einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nach und erfolgt die erstinstanzlich festgelegte Betreuung durch ihn zum anderen nur zu Zeiten, zu welchen die Ehefrau (zumindest bei Annahme üblicher Arbeitszeiten) nicht erwerbstätig ist. (…) Es stellt sich mithin die Frage der Drittbetreuungsangebote. In X sind sowohl ein Mittagstisch als auch weitere Fremdbetreuungsangebote vorhanden. Eine Fremdbetreuung der Kinder ist daher grundsätzlich möglich. Dabei liegen die Kosten des Mittagstisches (…). Unter dem Strich ergibt sich damit zunächst zwar nur ein geringer wirtschaftlicher Vorteil aus der Arbeitstätigkeit der Ehefrau. In der vorliegenden knappen bis ungenügenden finanziellen Situation der Familie erweist sich jedoch auch der bescheidene Zusatzverdienst der Mutter als unverzichtbar. Hinzu kommt, dass der baldige berufliche Wiedereinstieg der Mutter im Hinblick auf die Zukunft bedeutungsvoll erscheint, wird sie doch in absehbarer Zeit nicht darum herumkommen, ihr Arbeitspensum auf mindestens 50% zu erhöhen. Je jünger und je näher am Berufsleben sie bei der Stellensuche ist, desto aussichtsreicher sind ihre Chancen auf eine gute Arbeitsstelle.
e) Insgesamt lässt sich festhalten, dass es sich angesichts der allgemein guten Arbeitsmarktlage, der Ausbildung, des Alters und der Gesundheit der Ehefrau sowie der vorhandenen Fremdbetreuungsangebote für die Ehefrau als zumutbar und möglich erweist, ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'000.00 zu erzielen. Allerdings ist ihr dazu eine grosszügig bemessene Übergangsfrist einzuräumen, welche es ihr erlaubt eine entsprechende Stelle zu finden und die Fremdbetreuung der Kinder zu organisieren. (…)